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Vergleichslohn – Darlegungslast des Arbeitnehmers

ArbG Oldenburg, Az: 6 Ca 49/13, Urteil vom 11.07.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.599,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt (ohne Branchenzuschlag) 10,81 € brutto. Von der Beklagten wird der Kläger bei der F. M. GmbH eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge zwischen der iGZ und den DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche sowie der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) für den Zeitraum ab dem 01.11.2012 Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠2 Branchenzuschlag

Vergleichslohn – Darlegungslast des Arbeitnehmers
Symbolfoto: Wayhome Studio/Bigstock

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) …

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

nach der 6. vollendeten Wochen 15 %

nach der dem dritten vollendeten Monat 20 %

nach dem fünften vollendeten Monat 30 %

nach dem siebten vollendeten Monat 45 %

nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

(…) des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (eGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: ETV iGZ) (…).

(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.

(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. (…)“

Die Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ ME lautet:

„Auslegung zur Deckelungsregelung

§ 2 Abs. 4 BZME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“

Ziffer 2 des Verhandlungsergebnisses des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der iGZ einerseits und dem IG Metall-Vorstand andererseits vom 22.05.2012 lautet:

„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 4 10 % beträgt.“

In dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der F. M. GmbH vom 31.10.2012 (Bl. 86 ff. d.A.) heißt es unter § 1 Ziffer 10:

„Der Kunde beruft sich auf die Regelungen zur Deckelung des Vergleichsentgelts des entspr. Branchentarifvertrages.“

Mit Schreiben vom 02.11.2012 (Bl. 49 ff. d.A.) hat die F. M. GmbH auf Nachfrage der Beklagten unter anderem mitgeteilt, dass der mitarbeiterbezogene Vergleichslohn hinsichtlich des Klägers 12,50 € pro Stunde betrage.

Mit seiner am 15.02.2013 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 21.02.2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger Zahlung der Differenzen zwischen den von der Beklagten gezahlten und abgerechneten Zuschlägen (0,73 € brutto pro Stunde) und dem Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME für die Monate November 2012 bis März 2013. Auf die Berechnungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 15.02.2013, 18.03.2013, 26.04.2013, 31.05.2013 und 28.06.2013 wird Bezug genommen.

Der Kläger meint, die Vorlage der Auskunft der F. M. GmbH über den Vergleichslohn reiche nicht aus. Da es sich bei der Deckelung des Branchenzuschlages um eine Einwendung handele, müsse die Beklagte substantiiert vortragen, welche Beschäftigten und welche Tätigkeiten zur Ermittlung des Vergleichsentgeltes herangezogen worden seien. Hierzu müsse sie Beweis antreten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 162,87 € nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 148,20 € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 160,63 € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 17,– € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2013 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 379,22 € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 186,91 € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 535,56 € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 9,32 € brutto nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Deckelung des Branchenzuschlages nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Ausweislich der Auskunft des Kundenbetriebes betrage der Vergleichslohn hinsichtlich des Klägers 12,50 € brutto pro Stunde. Hiervon sei nach Ziffer 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 ein Abschlag iHv 10% vorzunehmen, so dass der Stundenlohn des Klägers auf 11,25 € brutto gedeckelt sei. Der Lohn des Klägers liege indes bereits höher, nämlich bei 11,54 € brutto unter Berücksichtigung des Stundenlohns iHv 10,81 € und der Zulage iHv 0,73 €. Die Beklagte meint, es sei Sache des Klägers, substantiiert zu erwidern, aus welchen Gründen er den Vergleichslohn iHv 12,50 € für nicht einschlägig erachte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf höhere Zuschläge aus § 2 Abs. 1, Abs. 3 TV BZ ME gegen die Beklagte für die Monate November 2012 bis März 2013.

Etwaige Ansprüche sind jedenfalls nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ausgeschlossen, da der Stundenlohn des Klägers auf 11,125 € gedeckelt ist. Davon ist auszugehen nach Abzug von 10% (s. Ziffer 2 des Verhandlungsergebnisses zwischen BAP und IGZ einerseits und der IG Metall andererseits vom 22.05.2012) von dem zu Grunde zu legenden Vergleichslohn iHv 12,50 € brutto. Dieser Vergleichslohn ergibt sich aus der von der Beklagten zur Akte gereichten Auskunft des Kundenbetriebs, der F. M. GmbH, vom 02.11.2012 unmissverständlich. Dieser Vortrag genügt nach Ansicht der Kammer zunächst den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO. Es wäre sodann Sache des Klägers gewesen, hierzu nach § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen dieser Vergleichslohn iHv 12,50 € nicht einschlägig ist. Hierzu hätte der Kläger konkret Mitarbeiter des Kundenbetriebs (des Entleihers), deren Tätigkeiten und Stundenlöhne darstellen müssen, um sodann nachvollziehbar zu belegen, aus welchen Gründen der angegebene Vergleichslohn nicht richtig ist, sondern ein anderer Vergleichslohn zu Grunde zu legen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat für Ansprüche von Leiharbeitnehmern auf equal pay-Vergütung nach den §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG entschieden, es genüge zur Schlüssigkeit der Klage zunächst, dass der Kläger eine nach § 13 AÜG zu erteilende Auskunft des Entleihers hinsichtlich des Vergleichslohnes vorlege. Es sei in diesem Fall zunächst keine weitere Darlegung notwendig. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten näher darzustellen. Die Vergleichbarkeit könne der Arbeitnehmer in der Regel schlechter beurteilen als das Unternehmen, bei dem er eingesetzt sei. Dem entleihenden Arbeitgeber sei es – jedenfalls zunächst – vorbehalten, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien. Dann sei es Sache des Verleihers, auf den Vortrag des Arbeitnehmers qualifiziert zu erwidern (BAG, Urt.v. 19.09.2007, 4 AZR 56/06, NZA-RR 2008, 2031, 2035).

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer spiegelbildlich im vorliegenden Verfahren. Hierfür spricht auch, dass es der Kläger ist, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers hat, weil er dort eingesetzt wird. Ihm ist es eher als der Beklagten möglich, zu beurteilen, welche Mitarbeiter des Entleihers, der F. M. GmbH, mit ihm hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten vergleichbar sind. Hierzu fehlt jeder Vortrag des Klägers. Der Vortrag der Beklagten war daher nach § 138 Abs. 3, Abs. 2 ZPO als wahr zu unterstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 3 ZPO im Urteil auf 1.599,71 €, der Summe der Klagforderungen, festzusetzen.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG zuzulassen, da das Verfahren eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Oldenburg hinaus erstreckt (s. § 64 Abs. 3 Ziff. 2 b ArbGG).

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