Ein Arbeitnehmer verlangte den Vergleichsmehrwert bei einer Sozialplanabfindung, nachdem eine 13-monatige Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit die Abfindung um 16.000 Euro beeinflusste. Ob die bloße Korrektur des Diensteintrittsdatums eine rechtliche Ungewissheit beseitigt und so den Streitwert für die Anwaltskosten massiv erhöht, bleibt die entscheidende juristische Fangfrage.
Übersicht:
- Was bedeutet ein Vergleichsmehrwert bei einer Sozialplanabfindung?
- Welche Gesetze regeln den Streitwert in einem Arbeitsrechtsstreit?
- Worüber stritten der Arbeitnehmer und das Unternehmen im Detail?
- Warum korrigierte das Landesarbeitsgericht die Festsetzung von einem Vergleichswert?
- Wie wirkt sich die Anrechnung von den Vorbeschäftigungszeiten finanziell aus?
- Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Erhöht die Einigung über Dienstjahre den Streitwert des Vergleichs?
- Warum sind die Anwaltskosten nach einem Vergleich höher als erwartet?
- Gilt die Klärung von Sozialplanansprüchen als zusätzlicher Streitwert?
- Was tun wenn das Gericht den Vergleichsmehrwert falsch festsetzt?
- Verursacht ein Tatsachenvergleich über das Eintrittsdatum extra Kosten beim Anwalt?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Ta 52/23[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 03.07.2023
- Aktenzeichen: 2 Ta 52/23
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht
Gericht setzt höheren Vergleichswert fest, wenn die Parteien einen zusätzlichen außergerichtlichen Streit über Abfindungen beilegen.
- Der normale Streitwert für eine Kündigungsschutzklage beträgt unstrittig drei Bruttomonatsgehälter
- Ein zusätzlicher Vergleichswert entsteht durch die Klärung bisher ungeklärter Rechtsfragen
- Streit über frühere Beschäftigungszeiten für Sozialplan-Abfindungen gilt als eigener Konflikt
- Reine Abfindungen für den Arbeitsplatzverlust erhöhen den Streitwert hingegen nicht
- Die Einigung über die Sozialplan-Differenz erhöht den Gesamtwert um 16.000 Euro
Was bedeutet ein Vergleichsmehrwert bei einer Sozialplanabfindung?
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, geht es oft nicht nur um die Kündigung selbst, sondern um viel Geld. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich häufig vor dem Gericht auf einen Vergleich. Doch für die Anwälte und die Staatskasse beginnt die Arbeit oft erst danach: Die Festsetzung von einem Streitwert entscheidet darüber, welche Gebühren für das Verfahren und den Vergleich anfallen.

Ein besonders komplexer Fall beschäftigte das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Sommer 2023. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Einigung über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten den Wert des Vergleichs drastisch erhöht. Das Gericht musste klären, wann eine Klausel in einem Vergleich nur eine bloße Modalität der Beendigung ist und wann sie einen eigenständigen, wertsteigernden Streit beilegt.
Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für die Praxis, da sie die finanziellen Anreize für Anwälte definiert, umfassende Lösungen für ihre Mandanten zu finden. Es ging konkret um die Differenzierung zwischen einer „normalen“ Abfindung und der Klärung von Ansprüchen aus einem Sozialplan.
Der Konflikt um die Dienstjahre
Ein langjähriger Mitarbeiter wehrte sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitgebers. Der Mann verdiente zuletzt 4.100 Euro brutto im Monat. Die Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis zum 28. September 2022 beenden. Doch hinter den Kulissen schwelte ein weiterer Konflikt, der für die finanzielle Absicherung des Mannes entscheidend war.
Es ging um die Frage, seit wann der Angestellte ununterbrochen für das Unternehmen tätig war. Diese sogenannte Betriebszugehörigkeit ist der entscheidende Faktor bei der Berechnung von Abfindungen aus einem Sozialplan. Der Arbeitgeber stand auf dem Standpunkt, dass eine Unterbrechung von 13 Monaten in der Vergangenheit die Zählung der Dienstjahre unterbrochen habe. Der Arbeitnehmer sah dies anders und pochte auf eine durchgehende Anrechnung.
Die finanzielle Dimension der Unterbrechung
Diese Detailfrage war bares Geld wert. Würden die früheren Jahre anerkannt, stünde dem Mann eine um circa 16.000 Euro höhere Abfindung aus dem Sozialplan zu. Würde die Unterbrechung jedoch voll zählen, sänke sein Anspruch drastisch.
Die Parteien einigten sich schließlich vor dem Arbeitsgericht Nürnberg auf einen umfassenden Vergleich. Sie legten nicht nur das Beendigungsdatum fest, sondern vereinbarten auch, dass das Eintrittsdatum auf den 1. November 2010 festgeschrieben wird. Damit war der Streit um die Dienstjahre vom Tisch. Doch wie viel war diese Einigung juristisch wert? Darüber entbrannte ein neuer Streit – diesmal nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Anwalt des Mitarbeiters und dem Arbeitsgericht.
Welche Gesetze regeln den Streitwert in einem Arbeitsrechtsstreit?
Um die Brisanz der Nürnberger Entscheidung zu verstehen, muss man die Mechanik der Anwaltsvergütung betrachten. Anwälte im Arbeitsrecht werden – sofern keine Stundenhonorare vereinbart sind – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert.
Das Vierteljahreseinkommen als Basis
Für Bestandsstreitigkeiten, also Klagen gegen eine Kündigung, gibt das Gerichtskostengesetz (GKG) eine klare Linie vor. Nach § 42 GKG ist in der Regel das Vierteljahreseinkommen des Arbeitnehmers anzusetzen.
Im vorliegenden Fall rechnete das Gericht:
4.100 Euro Monatsgehalt × 3 Monate = 12.300 Euro.
Dies war der Wert für das Verfahren. Soweit waren sich alle Beteiligten einig.
Das Konzept des Vergleichsmehrwerts
Komplizierter wird es beim Vergleich. Ein Vergleich kann Dinge regeln, die gar nicht in der ursprünglichen Klage enthalten waren. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise auch noch einen Streit über ein Zeugnis, eine offene Provision oder eben eine Sozialplanabfindung miterledigen, spricht man von einem „Vergleichsmehrwert“ oder einem „überschießenden Vergleichswert“.
Dieser Mehrwert ist für die Anwälte attraktiv, da er die Einigungsgebühr erhöht. Das Gericht prüft jedoch streng, ob wirklich ein neuer Streit beigelegt wurde oder ob man nur Selbstverständlichkeiten niedergeschrieben hat, um die Gebühren künstlich zu treiben.
Die Bedeutung von §§ 9, 10 KSchG
Eine wichtige Ausnahme bildet die klassische Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht in den §§ 9 und 10 vor, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen kann.
Die Rechtsprechung hat hierzu einen Grundsatz entwickelt: Einigen sich Parteien auf eine solche Abfindung, erhöht das den Streitwert nicht. Der Gesetzgeber betrachtet die Abfindung als „Austauschmittel“ für den Arbeitsplatz. Da der Arbeitsplatz (bewertet mit drei Monatsgehältern) bereits den Streitwert bildet, darf die Abfindung nicht noch einmal obendrauf gerechnet werden. Das wäre eine unzulässige Doppelverwertung.
Genau an dieser Schnittstelle – was ist bloße Abfindung, was ist eigenständige Regelung – musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheiden.
Worüber stritten der Arbeitnehmer und das Unternehmen im Detail?
Der ursprüngliche Prozess vor dem Arbeitsgericht Nürnberg endete friedlich. Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs fest. Dieser Vertrag enthielt sechs wesentliche Punkte, die das Arbeitsverhältnis endgültig abwickelten.
Der Inhalt des Vergleichs
- Beendigung: Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der ordentlichen Kündigung, jedoch erst zum 31. Januar 2023.
- Tatsachenvergleich: Die Parteien einigen sich verbindlich darauf, dass das Eintrittsdatum für das Arbeitsverhältnis der 1. November 2010 ist.
- Zusatzabfindung: Das Unternehmen zahlt ergänzend zu den Ansprüchen aus dem Sozialplan eine weitere Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern (insgesamt 7.112,54 Euro).
- Erledigungsklausel: Mit der Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche, insbesondere auch die aus dem Sozialplan vom 28. Februar 2022, abgegolten.
- Prozessende: Der Rechtsstreit ist damit erledigt.
- Kosten: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berechnung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich identisch fest: auf 12.300 Euro. Es addierte keinen Cent für die Punkte 2, 3 oder 4 des Vergleichs.
Die Begründung der ersten Instanz war simpel: Die vereinbarte Zusatzabfindung (Punkt 3) sei eine Abfindung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Wie oben erläutert, erhöht eine solche Zahlung den Streitwert nicht. Auch die Regelung zum Sozialplan sahen die Richter der ersten Instanz offenbar nicht als eigenständigen Streitgegenstand an.
Der Protest des Anwalts
Gegen diese Festsetzung legte der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers Beschwerde ein. Seine Argumentation: Das Arbeitsgericht habe einen entscheidenden Punkt übersehen. Es habe nicht nur die Kündigung im Raum gestanden. Vielmehr habe es einen heftigen außergerichtlichen Streit über die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten gegeben.
Der Anwalt rechnete vor:
- Streitig war der Zeitraum vor dem 1. November 2010.
- Konkret ging es um Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 2002.
- Dazwischen lag eine Unterbrechung von 13 Monaten.
- Das Unternehmen wollte die Zeit vor der Unterbrechung nicht anrechnen.
- Der Mitarbeiter bestand darauf.
Die finanzielle Auswirkung dieser „Rechenübung“ bezifferte der Anwalt auf 16.000 Euro Differenz bei der Sozialplanabfindung. Durch den Vergleich (Punkt 2 und Punkt 4) sei dieser Streit beendet worden. Deshalb müsse der Streitwert um diese 16.000 Euro erhöht werden.
Interessanterweise sprang die gegnerische Seite dem Anwalt bei. Auch die Bevollmächtigte des Unternehmens bestätigte dem Gericht schriftlich: Ja, wir haben uns über diese 16.000 Euro gestritten, und ja, wir haben das im Vergleich geklärt.
Dennoch blieb das Arbeitsgericht stur. Es half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Warum korrigierte das Landesarbeitsgericht die Festsetzung von einem Vergleichswert?
Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg unterzog den Fall einer genauen Prüfung. Das Gericht gab dem Anwalt des Mitarbeiters Recht und änderte den Beschluss der Vorinstanz ab.
Das LAG setzte den Wert für den Vergleich neu fest:
- Verfahrenswert (Kündigung): 12.300 Euro
- Vergleichsmehrwert (Sozialplanstreit): 16.000 Euro
- Gesamtwert für den Vergleich: 28.300 Euro
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einer detaillierten Analyse der einzelnen Vergleichskomponenten. Sie unterschieden dabei messerscharf zwischen der Zusatzabfindung und der Sozialplanregelung.
Warum die Zusatzabfindung den Wert NICHT erhöht
Zunächst bestätigte das LAG die Auffassung der Vorinstanz in einem Punkt: Die in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte Zahlung von zwei Bruttomonatsgehältern (7.112,54 Euro) erhöht den Streitwert nicht.
Das Gericht erklärte:
„Die Abfindung ist in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG zu beurteilen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 2. HS GKG […] erhöht eine solche Abfindung nicht den Wert des Vergleichs.“
Diese Zahlung war die klassische Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie ist das Äquivalent zum Bestandsstreit. Würde man hier den Wert erhöhen, würde der Anwalt doppelt kassieren – einmal für den Streit um den Arbeitsplatz und einmal für das Geld, das den Arbeitsplatz ersetzt. Das verbietet das Gesetz.
Das entscheidende Argument: Die Beseitigung einer Ungewissheit
Ganz anders bewerteten die Richter jedoch die Regelung bezüglich der Sozialplanabfindung. Hier griff das Gericht auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit zurück. Dieser Katalog ist zwar kein Gesetz, dient den Gerichten aber als wichtige Orientierungshilfe.
Nach Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs entsteht ein Mehrwert, wenn durch den Vergleich ein anderer Rechtsstreit erledigt oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Das Gericht prüfte drei Voraussetzungen:
- Gab es einen Streit oder eine Ungewissheit?
- War dieser Streit unabhängig vom Kündigungsschutzverfahren?
- Wurde er durch den Vergleich beendet?
Der Streit um die Vorbeschäftigungszeit als eigenständiger Konflikt
Das LAG bejahte alle drei Punkte. Es lag ein konkreter Dissens vor. Das Unternehmen hatte in einem Schriftsatz ausdrücklich bestritten, dass die Zeiten ab 2002 anzurechnen seien. Der Mitarbeiter hatte das Gegenteil behauptet.
Dieser Streit war keine bloße Nebelkerze. Es ging um 16.000 Euro. Wäre keine Einigung erzielt worden, hätte der Arbeitnehmer theoretisch in einem separaten Prozess auf Zahlung dieser Differenz klagen können.
Durch den Vergleich wurde diese Ungewissheit beseitigt. Die Parteien legten im Wege eines sogenannten Tatsachenvergleichs fest, dass das Eintrittsdatum der 1. November 2010 ist. Damit verzichtete der Arbeitnehmer implizit auf die Anrechnung der Zeiten davor, bekam dafür aber Rechtssicherheit und die anderen Vorteile des Vergleichs. Zusätzlich sorgte die Erledigungsklausel dafür, dass keine weiteren Forderungen aus dem Sozialplan mehr gestellt werden konnten.
Das Gericht fasste zusammen:
„Mit der Vereinbarung des Eintrittsdatums per Tatsachenvergleich […] sowie der umfassenden Erledigungsklausel […] beseitigten die Parteien die Unsicherheit über die Frage der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten und damit den gesonderten Streit über die Sozialplanansprüche.“
Die Widerlegung der Gegenargumente
Das Arbeitsgericht hatte in seiner Ablehnung argumentiert, dass Abfindungen generell wertneutral seien. Das LAG stellte klar, dass man differenzieren muss.
Ja, eine Abfindung, die den Verlust des Arbeitsplatzes kompensiert, ist wertneutral.
Nein, eine Regelung, die einen Streit über die Höhe eines Sozialplananspruchs aufgrund strittiger Dienstjahre beilegt, ist nicht wertneutral. Hier wird ein komplexer rechtlicher Streit (Betriebszugehörigkeit trotz Unterbrechung) gelöst. Das ist eine eigenständige juristische Leistung der Anwälte, die vergütet werden muss.
Da beide Parteien übereinstimmend erklärten, dass die streitige Differenz 16.000 Euro betrug, übernahm das Gericht diesen Betrag als Wert für den Vergleichsmehrwert.
Wie wirkt sich die Anrechnung von den Vorbeschäftigungszeiten finanziell aus?
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig Details bei der Formulierung von Vergleichen sind. Für den Laien mag es wie eine Formalität aussehen, wenn in einem Vertrag steht: „Das Eintrittsdatum ist der 01.11.2010“. Juristisch und wirtschaftlich kann so ein Satz jedoch Tausende von Euro bewegen.
Der Mechanismus der Sozialplanabfindung
In Sozialplänen werden Abfindungen meist nach einer Formel berechnet:
Faktor × Bruttomonatsgehalt × Jahre der Betriebszugehörigkeit.
Wenn ein Mitarbeiter 4.100 Euro verdient und der Faktor beispielsweise 1,0 beträgt, ist jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 4.100 Euro wert. Fehlen durch eine Nicht-Anrechnung acht Jahre (von 2002 bis 2010), summiert sich der Verlust schnell auf hohe fünfstellige Beträge. Im konkreten Fall führte die Nicht-Berücksichtigung der Zeit vor der Unterbrechung zu der Differenz von 16.000 Euro.
Die Bedeutung für den Anwalt
Warum kämpfte der Anwalt so vehement für diese Festsetzung? Es geht um sein Honorar. Eine Einigungsgebühr aus einem Wert von 28.300 Euro ist deutlich höher als eine aus 12.300 Euro.
Durch die Anerkennung des Mehrwerts honorierte das Gericht die Arbeit, die in die Klärung der komplexen Vorbeschäftigungszeiten geflossen ist. Hätte das Gericht den Mehrwert abgelehnt, wäre die außergerichtliche Arbeit an diesem Punkt „gratis“ mit dem Kündigungsschutzverfahren abgegolten worden.
Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Praxis?
Das Urteil des LAG Nürnberg (Az. 2 Ta 52/23) stärkt die Position von Anwälten, die komplexe Abwicklungsszenarien verhandeln. Es sendet ein klares Signal: Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auch andere, echte Streitpunkte mit erledigt, muss sich das im Streitwert niederschlagen.
Wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für die Parteien bedeutet dies: Wenn in einem Vergleich Themen geregelt werden, die über die reine Beendigung hinausgehen (wie Dienstwagen, Provisionen, Wettbewerbsverbote oder eben Sozialplandetails), steigen die Kosten für den Vergleich.
Gleichzeitig schafft die Entscheidung Klarheit. Sie verhindert, dass Arbeitsgerichte pauschal jeden Vergleich auf das Vierteljahreseinkommen deckeln. Sie zwingt die Gerichte, genau hinzusehen: Was wurde wirklich geregelt?
Das Gericht betonte aber auch die Grenzen. Nicht jede Erwähnung einer Abfindung erhöht den Wert. Die „normale“ Abfindung (hier die zwei Monatsgehälter) bleibt wertneutral. Nur dort, wo eine echte Ungewissheit über einen zusätzlichen Anspruch beseitigt wird, öffnet sich der Geldhahn für den Mehrwert.
Kosten des Beschwerdeverfahrens
Eine gute Nachricht gab es für den Anwalt am Ende noch zum Verfahren selbst: Das Beschwerdeverfahren über den Streitwert ist gebührenfrei. Kosten wurden nicht erstattet. Der Sieg vor dem LAG Nürnberg ist also ein reiner Erfolg für die Gebührenabrechnung im Hauptsacheverfahren.
Damit steht fest: Der Vergleichswert beträgt 28.300 Euro. Die Anwälte können auf dieser Basis abrechnen, und die Staatskasse erhält (sofern Gerichtskosten anfallen) ebenfalls entsprechend höhere Gebühren. Der Fall zeigt exemplarisch, dass im Arbeitsrecht nicht nur das Ergebnis des Vergleichs zählt, sondern auch dessen genaue juristische Bewertung im Nachgang.
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Experten Kommentar
Viele Kollegen stolpern darüber, dass sie den eigentlichen Zusatzstreit nicht rechtzeitig aktenkundig machen. Ohne einen nachweisbaren Dissens über konkrete Sozialplan-Beträge streichen die Arbeitsrichter den Vergleichsmehrwert am Ende oft gnadenlos zusammen. Ich achte deshalb penibel darauf, solche Differenzen schon vor dem Termin schriftsätzlich zu fixieren, um die Gebührenfestsetzung rechtlich abzusichern.
Was oft übersehen wird: Ein hoher Streitwert ist für den Arbeitgeber ein zweischneidiges Schwert, da er auch dessen eigene Anwaltskosten nach oben treibt. Der Vergleichsmehrwert ist in der Praxis oft das entscheidende Schmiermittel, um Anwälte für komplexe, zeitintensive Gesamtlösungen zu motivieren. Wer hier als Anwalt nicht präzise formuliert, arbeitet die Extrameile für den Mandanten faktisch umsonst.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erhöht die Einigung über Dienstjahre den Streitwert des Vergleichs?
Ja, eine Einigung über Dienstjahre erhöht den Streitwert, wenn dadurch ein konkreter finanzieller Streit beigelegt wird. Das Gericht wertet dies als eigenständigen Vergleichsmehrwert für das Verfahren. Reine Abfindungen für den Jobverlust sind meist wertneutral. In Ihrem Fall beseitigt die Vereinbarung eine erhebliche finanzielle Ungewissheit.
Der entscheidende Punkt ist die Beseitigung einer Ungewissheit über das Eintrittsdatum. Normale Abfindungen nach dem Kündigungsschutzgesetz erhöhen den Wert nicht. Stehen aber 16.000 Euro Differenz bei Sozialplanabfindungen im Raum, ändert sich die Lage. Die Parteien regeln einen zusätzlichen geldwerten Streitpunkt. Mit der Datumsvereinbarung entfällt der Streit über die Sozialplanhöhe. Das Gericht rechnet diesen Vorteil als Mehrwert an.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Ihr Eintrittsdatum wirklich strittig ist. Vermeiden Sie unnötige Formulierungen zu unstrittigen Fakten im Vergleichstext. So sparen Sie Kosten.
Warum sind die Anwaltskosten nach einem Vergleich höher als erwartet?
Die Kosten steigen durch einen Vergleichsmehrwert, wenn die Einigung zusätzliche Themen außerhalb der ursprünglichen Klage regelt. Während die Kündigungsschutzklage drei Bruttomonatsgehälter als Basis nutzt, erhöht jede weitere Regelung diesen Wert. Dies betrifft oft Dienstzeugnisse oder Boni.
Juristisch gesehen addiert der Anwalt die Werte aller mitgeregelten Streitpunkte zum ursprünglichen Verfahrenswert hinzu. Im konkreten Fall stieg die Bemessungsgrundlage dadurch von 12.300 Euro auf 28.300 Euro an. Aus diesem Gesamtwert berechnet sich die Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Enthält der Vergleich Details zu Boni oder Sozialplänen, steigt die Gebühr sprunghaft an. Der Mehrwert treibt die gesetzliche Gebühr also massiv nach oben.
Unser Tipp: Vergleichen Sie auf Ihrer Kostenrechnung den Verfahrenswert mit dem Vergleichswert. Ist der zweite Betrag höher, hat der Anwalt einen rechtmäßigen Mehrwert abgerechnet.
Gilt die Klärung von Sozialplanansprüchen als zusätzlicher Streitwert?
Ja, die Klärung strittiger Sozialplanansprüche erhöht den Streitwert, sofern dadurch eine rechtliche Ungewissheit beseitigt wird. Eine bloße Abfindungszahlung ist meist wertneutral. Geht es jedoch um das Bestehen oder die konkrete Höhe des Anspruchs, liegt ein eigenständiger Konflikt vor. Dies gilt besonders bei Streitfällen um Vorbeschäftigungszeiten.
Ein Mehrwert entsteht, wenn Parteien über die Anspruchsgrundlage streiten. Im konkreten Fall war die Anrechnung einer Vorbeschäftigung nach einer 13-monatigen Unterbrechung strittig. Die Einigung hierauf erzeugte einen finanziellen Mehrwert von 16.000 Euro. Ohne diesen vorherigen Streit bliebe die Regelung wertneutral. Juristisch entscheidend ist die Beseitigung einer Rechtsungewissheit durch den Vergleich. Nur dann greift die Erhöhung des Gegenstandswerts. Dies treibt die Gebühren bei massenhaften Abwicklungen nach oben.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor dem Vergleich Ihre Korrespondenz. Dokumentieren Sie genau, ob Sozialplanansprüche explizit bestritten wurden. So steuern Sie die entstehenden Verfahrenskosten effektiv.
Was tun wenn das Gericht den Vergleichsmehrwert falsch festsetzt?
Gegen eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung legen Sie über Ihren Anwalt Beschwerde beim zuständigen Landesarbeitsgericht ein. Dieses Rechtsmittel korrigiert Beschlüsse, wenn das Erstgericht den wirtschaftlichen Mehrwert eines Vergleichs ignoriert hat. Oft übersieht das Gericht, dass durch Nebenabreden zusätzliche, bisher nicht rechtshängige Streitpunkte rechtssicher miterledigt wurden.
Sie müssen detailliert nachweisen, dass ein außergerichtlicher Streit durch den Vergleich beendet wurde. Eine präzise Rechenübung unter Anwendung des Streitwertkatalogs ist hierfür erforderlich. Dieses Beschwerdeverfahren ist glücklicherweise gerichtskostenfrei. Es fallen keine Gebühren für die Staatskasse an. Allerdings erfolgt keine Erstattung der eigenen Anwaltskosten. Selbst bei einem Sieg tragen Sie diese Gebühren selbst. Ohne juristisches Detailwissen scheitern solche Anträge oft. Die Argumentation erfordert Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Anwalt die Streitwertbeschwerde bei komplexen Nebenabreden prüfen. Formulieren Sie die juristisch anspruchsvolle Begründung keinesfalls ohne Fachbeistand selbst.
Verursacht ein Tatsachenvergleich über das Eintrittsdatum extra Kosten beim Anwalt?
Ja, ein Tatsachenvergleich über das Eintrittsdatum verursacht zusätzliche Kosten, sofern dieser Punkt zuvor zwischen den Parteien strittig war. Die Festlegung einer Berechnungsgrundlage gilt juristisch als Vergleich. Wenn an diesem Datum finanzielle Ansprüche wie Abfindungen hängen, erhöht dies den Gegenstandswert Ihrer rechtlichen Angelegenheit massiv.
Im konkreten Fall hingen beispielsweise Ansprüche aus einem Sozialplan in Höhe von 16.000 Euro an diesem einen Datum. Durch die verbindliche Festlegung im Tatsachenvergleich beseitigten die Parteien die Unsicherheit über diese Summe. Diese finanzielle Auswirkung wird zum Streitwert addiert. Ein höherer Gegenstandswert führt automatisch zu einer höheren Einigungsgebühr für den Anwalt. Es kommt dabei nicht nur auf direkte Zahlungsversprechen an. Auch die Festlegung von Tatsachen, die Geldflüsse steuern, löst diese Gebührenpflicht aus.
Unser Tipp: Rechnen Sie vorab genau nach, wie viel Geld an der Verschiebung des Datums hängt. Dieser Betrag bestimmt grob die Steigerung Ihres persönlichen Streitwerts.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LAG Nürnberg – Az.: 2 Ta 52/23 – Beschluss vom 03.07.2023
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