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Vergleichsmehrwert bei einer Stillschweigensvereinbarung: Wann die Klausel wertlos ist

Eine Arbeitgeber-Anwältin forderte vor dem Arbeitsgericht Rosenheim ein höheres Honorar durch einen Vergleichsmehrwert bei einer Stillschweigensvereinbarung, die jedes Wort über das Gehalt untersagte. Die weitreichende Catch-All-Klausel sollte den finanziellen Wert des Vergleichs massiv steigern, doch die mangelnde Bestimmtheit der Vereinbarung warf plötzlich die brisante Frage nach der Sittenwidrigkeit auf.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 Ta 214/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht München
  • Datum: 11.12.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ta 214/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht

Unklare Schweigeklauseln in Vergleichen erhöhen den Streitwert nicht und bringen Anwälten keine extra Gebühren.

  • Klauseln ohne konkrete Details sind rechtlich unklar und lassen sich nicht zwangsweise durchsetzen
  • Zu weit gefasste Geheimhaltungspflichten verletzen Arbeitnehmerrechte und sind deshalb rechtlich komplett ungültig
  • Ein höherer Wert entsteht nur bei der Beilegung konkreter, zusätzlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien
  • Bloße Verhandlungen über eine Schweigepflicht reichen für eine Erhöhung des Streitwerts nicht aus

Erhöht ein Vergleichsmehrwert bei einer Stillschweigensvereinbarung das Anwaltshonorar?

Ein juristischer Streit endet oft nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einigung. Die Parteien reichen sich die Hände, unterschreiben ein Papier und gehen getrennter Wege. Für die beteiligten Rechtsanwälte ist dieser Moment jedoch nicht nur der Abschluss eines Mandats, sondern auch die Grundlage für die Abrechnung ihrer Gebühren. Besonders attraktiv wird es für die Juristen, wenn in den Vergleich Regelungen aufgenommen werden, die ursprünglich gar nicht Teil des Gerichtsverfahrens waren. Man spricht hier von einem sogenannten Vergleichsmehrwert. Dieser erhöht den Gegenstandswert und damit das Honorar.

Eine Frau im Anzug legt einem Mann kühl den Finger auf die Lippen und nimmt ein dickes Bündel Euro-Scheine entgegen.
Rechtlich unwirksame Verschwiegenheitsklauseln in Vergleichen führen nicht zu einer Erhöhung des anwaltlichen Honorars. | Symbolbild: KI

Ein klassisches Beispiel für eine solche Regelung ist die Stillschweigensvereinbarung. Der Arbeitgeber möchte, dass der scheidende Mitarbeiter nicht über interne Vorgänge spricht. Doch hat eine solche Klausel automatisch einen finanziellen Wert, der die Anwaltsgebühren steigert? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht München befassen. Eine Anwältin hatte für ihren Mandanten, einen Arbeitgeber, eine umfassende Verschwiegenheitspflicht ausgehandelt und wollte hierfür kassieren. Das Gericht schob dieser Praxis jedoch einen Riegel vor und entlarvte die Klausel als rechtlich wertloses Konstrukt.

Im Zentrum des Verfahrens standen ein Arbeitnehmer und sein ehemaliger Arbeitgeber. Der Mann hatte vor dem Arbeitsgericht Rosenheim auf die Zahlung rückständiger Vergütung und einer Urlaubsabgeltung geklagt. Wie in vielen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einigten sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf einen Vergleich. Teil dieser Einigung war eine Ziffer 3, die eine Stillschweigensvereinbarung enthielt.

Die Anwältin des Unternehmens beantragte daraufhin beim Gericht, den Streitwert festzusetzen. Dabei wollte sie nicht nur den Wert der eingeklagten Gehälter berücksichtigen, sondern zusätzlich einen Betrag für die vereinbarte Verschwiegenheit. Sie argumentierte, diese Klausel habe einen erheblichen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen. Das Arbeitsgericht Rosenheim lehnte dies ab. Die Juristin gab sich nicht zufrieden und zog vor die nächste Instanz.

Wie wird der Gegenstandswert für den Prozessvergleich berechnet?

Um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zu verstehen, ist ein Blick in das Vergütungssystem der Anwälte notwendig. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) koppelt die Höhe der Gebühren an den Wert dessen, worüber gestritten wird. Je höher der Streitwert, desto höher das Honorar.

Endet ein Verfahren durch einen Vergleich, entsteht für den Anwalt eine zusätzliche Gebühr: die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG). Diese Gebühr soll den Aufwand honorieren, den der Anwalt betrieben hat, um den Streit ohne ein Urteil beizulegen und so die Gerichte zu entlasten.

Besonders interessant wird es, wenn die Parteien in den Vergleich Punkte aufnehmen, die bisher nicht vor Gericht anhängig waren. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer klagt nur auf Lohn, aber im Vergleich regeln die Parteien auch gleich das Arbeitszeugnis und eine Verschwiegenheitspflicht mit. Da hier „mehr“ geregelt wurde als ursprünglich eingeklagt, spricht man von einem Vergleichsmehrwert.

Die Hürde der Werthaltigkeit

Doch nicht jede Zeile in einem Vergleichstext lässt die Kasse klingeln. Damit ein Mehrwert angesetzt werden kann, muss die Regelung eine rechtliche Substanz haben. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte, eine Orientierungshilfe für Richter, gibt hier klare Linien vor. Ein Mehrwert entsteht nur, wenn:

  1. Durch den Vergleich ein weiterer Rechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt wird.
  2. Die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Eine bloße Gegenleistung („Ich zahle dir 1000 Euro, wenn du die Klage zurücknimmst“) reicht nicht aus. Auch reine „Lyrik“ im Vergleichstext, also Formulierungen ohne echten rechtlichen Bindungswillen oder Durchsetzbarkeit, begründet keinen Mehrwert. Genau an dieser Hürde scheitern viele pauschale Klauseln.

Warum stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Catch-All-Klausel?

Die Anwältin des Arbeitgebers führte im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München ins Feld, dass die Verschwiegenheitspflicht hart verhandelt worden sei. Sie trug vor, der ehemalige Mitarbeiter habe gegenüber Dritten geschäftsschädigende Äußerungen getätigt. Zwar ließen sich die dadurch entstandenen Schäden nicht exakt in Euro und Cent beziffern, aber die Vereinbarung diene dazu, weitere Schäden in der Zukunft zu vermeiden.

Sie beantragte konkret, einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 4.424,61 Euro festzusetzen. Als Maßstab schlug sie ein Bruttomonatsgehalt des Mitarbeiters vor. Ihr Argument stützte sich auch auf § 23 Abs. 3 RVG, der eine Bestimmung nach billigem Ermessen erlaubt, wenn genaue Werte fehlen. Zudem betonte sie, dass über diese Klausel bereits im Gütetermin und in weiteren Gesprächen explizit diskutiert wurde. Der Aufwand des Verhandelns müsse sich doch im Honorar niederschlagen.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hatte dem bereits in der ersten Instanz widersprochen. Es sah in der Klausel keinen vollstreckbaren Inhalt. Es sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Streit durch diese Klausel beigelegt wurde. Die bloße Angst vor Gerede reiche nicht aus, um einen rechtlichen Wert zu konstruieren.

Wann scheitert die Vollstreckbarkeit der anwaltlichen Vereinbarung?

Das Landesarbeitsgericht München (LAG) bestätigte in seinem Beschluss vom 11.12.2023 (Az.: 3 Ta 214/23) die Auffassung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Anwältin zurück. Die Begründung der Kammer ist eine Lehrstunde für die Gestaltung von arbeitsrechtlichen Vergleichen. Das Gericht zerlegte die Argumentation der Anwältin in zwei Hauptaspekte: die fehlende Bestimmtheit und die Sittenwidrigkeit der Klausel.

Das Problem der Unbestimmtheit

Ein Vergleich ist ein Vollstreckungstitel. Das bedeutet, wenn sich eine Seite nicht an die Abmachung hält, muss der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht in der Lage sein, die Verpflichtung zu erzwingen. Dafür muss aber glasklar sein, was genau geschuldet ist.

Das Gericht stellte fest:

„Der Titel (Vergleich) muss aus sich heraus verständlich sein und für Dritte erkennen lassen, welche Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem Schuldner hat; die vorzunehmenden Handlungen müssen im Titel selbst bezeichnet sein.“

Bei der vorliegenden Stillschweigensvereinbarung war völlig unklar, worüber genau der Arbeitnehmer schweigen sollte. Sollte er keine Firmengeheimnisse verraten? Sollte er nicht über das Gehalt sprechen? Oder durfte er nicht einmal erwähnen, dass er dort gearbeitet hat? Eine Klausel, die nicht präzise definiert, was verboten ist, ist nicht vollstreckbar. Ein Gerichtsvollzieher könnte nicht prüfen, ob ein Verstoß vorliegt. Eine Regelung, die nicht vollstreckt werden kann, hat keinen rechtlichen Wert – und damit auch keinen Streitwert für den Anwalt.

Die Sittenwidrigkeit der Catch-All-Klausel

Noch schwerwiegender wog für das Gericht jedoch der Inhalt der Klausel. Es handelte sich um eine sogenannte „Catch-All-Klausel“. Das sind Formulierungen, die versuchen, „alles“ abzudecken, ohne ins Detail zu gehen. Oft steht dort sinngemäß, der Arbeitnehmer verpflichte sich, über alle Vorgänge, die ihm während der Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren – zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann.

Das Landesarbeitsgericht München fand hierzu deutliche Worte. Solche Klauseln sind nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Warum? Weil sie den Arbeitnehmer übermäßig knebeln. Eine totale Schweigepflicht über alles und jedes greift massiv in die Grundrechte des Mitarbeiters ein, insbesondere in seine Meinungsfreiheit. Er dürfte theoretisch nicht einmal über völlig harmlose oder allgemein bekannte Dinge sprechen. Auch das Aufdecken von Straftaten im Betrieb könnte unter eine solch weite Klausel fallen, was rechtlich nicht zulässig ist.

Da die Klausel sittenwidrig war, war sie von Anfang an unwirksam (nichtig). Das Gericht führte aus:

„Eine nichtige Regelung kann prozessrechtlich nicht als werthaltige Einigung […] gewertet werden. Da dem Vergleich mangels vollstreckbarer Verpflichtung kein zusätzlicher Wertinhalt entstammt, bleibt der Gegenstandswert bei dem Nennbetrag der Forderungen.“

Verhandeln allein schafft keinen Wert

Die Anwältin hatte argumentiert, dass sie lange über die Klausel verhandelt habe. Doch das Gericht stellte klar: Der Weg ist nicht das Ziel. Nur weil Anwälte lange über einen Punkt sprechen, wird dieser Punkt nicht automatisch werthaltig, wenn das Ergebnis rechtlicher Unsinn ist.

Das Gericht prüfte und verwarf auch das Argument der „geschäftsschädigenden Äußerungen“. Die bloße Behauptung, der Mitarbeiter habe schlecht über die Firma geredet, reicht nicht aus, um einen Streitwert zu begründen. Es fehlte an einem konkreten Unterlassungsanspruch, der durch den Vergleich erledigt worden wäre. Da die Klausel nichtig war, konnte sie auch keinen hypothetischen Unterlassungsprozess verhindern. Es wurde rechtlich also „nichts“ geregelt.

Was bedeutet die Nichtigkeit einer Geheimhaltungsklausel für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München hat weitreichende Konsequenzen für die anwaltliche Praxis und die Formulierung von Vergleichen. Sie sendet eine klare Warnung an Arbeitgeber und ihre Berater: Pauschale Geheimhaltungsklauseln sind nicht nur wirkungslos, sondern auch wertlos für die Gebührenabrechnung.

Keine Gebühren für unwirksame Klauseln

Anwälte können nicht darauf hoffen, ihr Honorar durch das Einfügen von Standard-Textbausteinen aufzubessern, wenn diese Bausteine einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Wer einen Vergleichsmehrwert geltend machen will, muss eine Regelung aushandeln, die:

  • Rechtlich zulässig und wirksam ist (keine Sittenwidrigkeit).
  • Inhaltlich so bestimmt ist, dass sie vollstreckt werden kann.
  • Einen echten Streit oder eine Ungewissheit beseitigt.

Das Risiko der Catch-All-Klausel

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass die beliebten „Über alles Stillschweigen“-Klauseln das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen. Werden solche Klauseln verwendet, wiegt sich das Unternehmen in einer falschen Sicherheit. Der Mitarbeiter ist faktisch an nichts gebunden, da die Klausel wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Will ein Unternehmen echte Geheimhaltung, muss die Vereinbarung präzise sein. Es muss definiert werden, welche konkreten Informationen (z.B. Kundenlisten, Preise, technische Verfahren) geschützt werden sollen. Nur eine solche differenzierte Regelung hält einer gerichtlichen Kontrolle stand – und nur eine solche Regelung würde dann auch einen Vergleichsmehrwert für den Anwalt begründen.

Verfahrensrechtliche Feinheiten

Das Gericht nutzte die Entscheidung auch, um verfahrensrechtliche Fragen zu klären. Obwohl das Arbeitsgericht in der ersten Instanz formal die falsche Rechtsgrundlage zitiert hatte, ließ das LAG die Beschwerde zu. Es wandte den Grundsatz der Meistbegünstigung an. Das bedeutet: Wenn das Gericht einen Fehler macht, der Unklarheit über das richtige Rechtsmittel schafft, darf das dem Bürger (oder hier der Anwältin) nicht zum Nachteil gereichen. Das Rechtsmittel wurde als zulässig behandelt, in der Sache jedoch vollumfänglich abgewiesen.

Das Urteil zeigt: Qualität zahlt sich aus. Wer als Anwalt werthaltige Arbeit leistet, bekommt auch entsprechende Gebühren. Wer jedoch unwirksame Textbausteine verwendet, geht leer aus – und riskiert zudem, dass der Mandant ohne den gewünschten Schutz dasteht.

Vergleich oder Abfindung? Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtlich ab

Damit ein arbeitsrechtlicher Vergleich wirklich Bestand hat, müssen die Klauseln präzise und rechtlich wirksam formuliert sein. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Fallstricke wie unwirksame Geheimhaltungsklauseln zu umgehen und Ihre Verhandlungsposition zu stärken. Wir sorgen dafür, dass Ihre Einigung rechtssicher dokumentiert und vollstreckbar ist.

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Experten-Kommentar

Viele Arbeitgeber bestehen auf diesen „Catch-All“-Klauseln, weil sie nach einem Streit einen harten Schlussstrich und emotionale Sicherheit wollen. Die eigentliche Falle ist, dass solche Standard-Floskeln oft nur eine Schein-Sicherheit bieten und gebührenrechtlich komplett wertlos bleiben. Es ist ein typisches Beispiel dafür, dass hoher Verhandlungsaufwand schlicht verpufft, wenn das rechtliche Handwerkszeug unsauber ist.

Wer echtes Stillschweigen will, muss konkrete Geschäftsgeheimnisse oder sensible Kundenlisten benennen, statt auf vage Vorlagen zu vertrauen. Nur eine präzise formulierte Verpflichtung schützt den Betrieb wirklich und hält der strengen Kontrolle der Arbeitsgerichte stand. Ohne diese Detailarbeit bleibt der Vergleich ein zahnloser Papiertiger und der Antrag auf Mehrwertfestsetzung landet am Ende völlig zu Recht im Papierkorb.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhöht eine unwirksame Geheimhaltungsklausel das Honorar des Anwalts?

Nein. Eine rechtlich unwirksame Geheimhaltungsklausel erhöht das Anwaltshonorar nicht. Da eine nichtige Regelung keinen wirtschaftlichen Wert besitzt, entfällt die Grundlage für höhere Gebühren. Vergütungen für Vergleiche hängen zwingend von der rechtlichen Werthaltigkeit der Vereinbarung ab. Eine unwirksame Klausel gilt juristisch als nicht existent.

Anwaltshonorare richten sich nach dem Gegenstandswert der geregelten Punkte. Eine unwirksame Klausel erzeugt einen sogenannten Nullwert. Eine nichtige Regelung kann prozessrechtlich nicht als werthaltige Einigung gewertet werden. Ohne diesen Mehrwert darf der Anwalt keine zusätzlichen Gebühren für einen Vergleichsmehrwert berechnen. Hätte die Klausel vor Gericht keinen Bestand, darf sie die Abrechnung nicht verteuern. Würde ein Anwalt etwa 1.000 Euro Mehrwert für eine nichtige Klausel ansetzen, entfällt dieser Vergütungsanspruch.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Honorarabrechnung genau auf angesetzte Mehrwerte für Standardklauseln. Fordern Sie bei Zweifeln eine Begründung des wirtschaftlichen Werts an.


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Führt eine unklare Verschwiegenheitsklausel zum Verlust des anwaltlichen Vergleichsmehrwerts?

JA. Unklare Verschwiegenheitsklauseln führen zum Verlust des Vergleichsmehrwerts, da sie mangels Vollstreckbarkeit keinen wirtschaftlichen Eigenwert besitzen. Ein Vergleich stellt rechtlich einen Vollstreckungstitel dar. Nur wenn die Pflichten exakt definiert sind, kann ein Gerichtsvollzieher ohne Auslegung tätig werden. Unbestimmte Klauseln entbehren jeder rechtlichen Substanz.

Gerichte stufen unbestimmte Klauseln als reine „Lyrik“ ohne messbaren Streitwert ein. Wenn Sie lediglich vereinbaren, „über alle Vorgänge“ zu schweigen, ist dies rechtlich wertlos. Ein Verstoß wäre durch das Vollstreckungsorgan nicht zweifelsfrei feststellbar. Ohne Vollstreckbarkeit fehlt der geldwerte Vorteil für die Gebührenberechnung des Anwalts. Im Streitfall zählt allein der Moment des Vergleichsschlusses. Eine spätere Auslegung heilt die Unklarheit für den Streitwertfestsetzungsbeschluss nicht. Nur präzise Verbote schaffen echten juristischen Mehrwert.

Unser Tipp: Ersetzen Sie pauschale Phrasen durch konkrete Negativlisten. Benennen Sie explizit schützenswerte Daten wie Preiskalkulationen oder Kundenlisten, um die Vollstreckbarkeit und damit den Gebührenwert zu sichern.


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Begründet ein vorangegangener außergerichtlicher Streit den Mehrwert einer Verschwiegenheitsklausel?

Nein, ein bloßer außergerichtlicher Streit führt nicht automatisch zu einem abrechenbaren Mehrwert bei Verschwiegenheitsklauseln. Es kommt allein auf das rechtlich wirksame Resultat an. Verhandlungsaufwand oder eine allgemeine Angst vor Rufschädigung reichen nicht aus. Entscheidend ist die juristische Werthaltigkeit der getroffenen Vereinbarung im Hinblick auf den Gebührenstreitwert.

Der Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Ergebnisses, nicht am schweißtreibenden Weg dorthin. Nur weil Anwälte lange verhandeln, wird ein Punkt nicht automatisch wertvoll. Führt der Streit zu einer unwirksamen Klausel, bleibt der Mehrwert bei null Euro. Das Gericht wertet diesen Aufwand als unternehmerisches Risiko des Anwalts. Ohne eine haltbare Lösung zur Beseitigung einer Gefahr entsteht kein Gegenstandswert. Nur das Ergebnis zählt.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab die rechtliche Durchsetzbarkeit Ihrer Klausel. Ein hoher Verhandlungsaufwand rechtfertigt keine Gebühren, wenn das Ergebnis juristisch keinen Bestand hat.


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Besteht ein Vergütungsanspruch für den Anwalt bei nicht vollstreckbaren Klauseln?

Nein, für rechtlich nicht vollstreckbare Vergleichsteile entsteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch aus einem Mehrwert. Anwälte können für unwirksame Textbausteine keine erhöhte Einigungsgebühr verlangen. Die Vergütung setzt eine wirksame Leistung voraus, die einen rechtlichen Vorteil für den Mandanten schafft.

Nicht vollstreckbare Klauseln beseitigen keine Rechtsungewissheit, was ein Kernkriterium des Streitwertkatalogs darstellt. Werden unwirksame Geheimhaltungsvereinbarungen genutzt, entfällt der fiktive Mehrwert dieses Punktes vollständig. Der Gegenstandswert fällt dann auf den ursprünglichen Klagebetrag zurück. Der finanzielle Bonus für den Anwalt wird gestrichen. Ohne echten Mehrwert existiert keine zusätzliche Gebühr. Wer unwirksame Textbausteine verwendet, geht hier leer aus. Der Anwalt verliert nur den Bonus.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Anwaltsrechnung kritisch auf fiktive Streitwerterhöhungen durch bloße Textbausteine. Kürzen Sie den Betrag, falls Klauseln rechtlich wertlos oder nicht vollstreckbar sind.


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Schützt eine pauschale Catch-All-Klausel den Arbeitgeber vor geschäftsschädigenden Äußerungen?

Nein, solche pauschalen Klauseln bieten keinen rechtlichen Schutz und führen zu einer gefährlichen Scheinsicherheit. Meist verstoßen diese Formulierungen gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB. Sie schränken die Meinungsfreiheit des ehemaligen Mitarbeiters unzulässig stark ein. Eine rechtlich nichtige Klausel entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die Gegenseite.

Juristisch führt die Sittenwidrigkeit zur sofortigen Gesamtnichtigkeit der gesamten Verschwiegenheitsvereinbarung. Der Vertragsteil existiert rechtlich schlichtweg nicht mehr. Der Mitarbeiter muss sich daher an überhaupt keine Geheimhaltungspflichten halten. Es gelten dann lediglich die schwachen gesetzlichen Mindeststandards. Dadurch darf der Ex-Angestellte völlig frei über interne Angelegenheiten sprechen. Ohne eine rechtssichere Interessenabwägung ist die Klausel wertlos.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Standardverträge auf Formulierungen wie „über alle Angelegenheiten Stillschweigen bewahren“. Lassen Sie diese Klauseln dringend rechtssicher konkretisieren.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht München – Az.: 3 Ta 214/23 – Beschluss vom 11.12.2023


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