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Vergleichsmehrwert beim Arbeitszeugnis: Wann zusätzliche Kosten entstehen

Ein Vergleichsmehrwert beim Arbeitszeugnis wurde für einen Arbeitnehmer zum Streitfall, nachdem er sich mit seinem Chef im Prozess auf eine gute Note geeinigt hatte. Obwohl die Note feststand, löste die Frage nach der Ungewissheit über den Zeugnisinhalt eine paradoxe Wendung bei der Berechnung der Einigungsgebühr aus.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ta 26/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
  • Datum: 02.05.2024
  • Aktenzeichen: 2 Ta 26/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Das Gericht erhöht den Streitwert für Zeugnisse nur bei vorherigem Streit über Note oder Inhalt.

  • Das Gericht wertet Zeugnisse im Vergleich meist nur als normalen Teil der Einigung.
  • Ein Mehrwert entsteht erst durch das Lösen einer tatsächlichen Unklarheit über das Zeugnis.
  • Im aktuellen Fall fehlten Beweise für eine drohende schlechtere Note durch den Arbeitgeber.
  • Der Streitwert bestimmt die Kosten für Anwälte und Gerichte nach Ende des Prozesses.
  • Ohne Beweis für einen echten Konflikt bleibt die Zeugnisregelung für die Kostenberechnung wirkungslos.

Wer zahlt die Rechnung für den gerichtlichen Vergleich?

Wenn ein Arbeitsverhältnis im Streit endet, treffen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig vor dem Arbeitsgericht wieder. Meist geht es um eine Kündigungsschutzklage. Doch Urteile sind in der ersten Instanz eher die Ausnahme. Die statistische Realität sieht anders aus: Die große Mehrheit der Verfahren endet durch einen Vergleich. Man einigt sich gütlich, schüttelt sich die Hände (zumindest metaphorisch) und geht getrennter Wege.

Ein Füllfederhalter deutet auf die Zeile stets zu unserer vollen Zufriedenheit in einem sachlich geprüften Arbeitszeugnis.
Die Einigung auf ein Arbeitszeugnis erhöht den Streitwert nur bei einem vorherigen Konflikt über dessen Inhalt. Symbolfoto: KI

Doch nach der Einigung folgt oft die Ernüchterung, wenn die Kostenrechnung ins Haus flattert oder der Anwalt seine Gebühren abrechnet. Hierbei spielt der sogenannte Streitwert – juristisch oft als Gegenstandswert bezeichnet – die entscheidende Rolle. Je höher dieser Wert angesetzt wird, desto höher fallen die Gebühren für das Gericht und vor allem für die Anwälte aus. Besonders interessant wird es, wenn im Vergleich Dinge geregelt werden, die gar nicht Teil der ursprünglichen Klage waren. Juristen sprechen hier von einem Vergleichsmehrwert beim Arbeitszeugnis oder anderen Zusatzvereinbarungen.

Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg beleuchtet genau diese Problematik. Ein Anwalt stritt nicht mehr für seine Mandantin, sondern in eigener Sache um die Höhe seiner Vergütung. Er wollte wissen: Erhöht sich der Streitwert, wenn sich die Parteien im Vergleich auf ein „gutes“ Arbeitszeugnis einigen? Die Antwort der Nürnberger Richter hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis der Kosten für den Rechtsstreit.

Was geschah vor dem Arbeitsgericht Würzburg?

Der konkrete Fall, der unter dem Aktenzeichen 2 Ta 26/24 verhandelt wurde, begann mit einer klassischen Kündigung. Einer Arbeitnehmerin wurde gekündigt, und ihr monatlicher Bruttoverdienst belief sich zuletzt auf 1.714 Euro. Gegen diese Entlassung wehrte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage. Ihr Ziel war die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, sondern über den Kündigungstermin hinaus fortbestehe.

Wie so oft in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kam es nicht zu einem richterlichen Urteil über die Kündigung selbst. Stattdessen schlossen die Parteien am 12. Februar 2024 einen gerichtlichen Vergleich. Dieser beinhaltete mehrere Punkte:

  • Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum 31. März 2024.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
  • Dieses Zeugnis soll die Gesamtbewertung „gut“ enthalten.
  • Es wird eine übliche Schlussformel mit Dank und Bedauern aufgenommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg setzte daraufhin den Streitwert fest. Für den Bestandsschutzstreit – also die Frage, ob die Kündigung wirksam war – gilt im Arbeitsrecht eine klare Faustformel: ein Vierteljahresverdienst. Bei einem Monatsgehalt von 1.714 Euro ergab dies einen Wert von 5.142 Euro. Diesen Betrag legte das Gericht sowohl für das Verfahren als auch für den Vergleich zugrunde.

Mit dieser Festsetzung des Gegenstandswerts war der Anwalt der Arbeitnehmerin jedoch nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein. Seine Argumentation: Durch die detaillierte Regelung zum Arbeitszeugnis im Vergleich sei ein zusätzlicher Wert geschaffen worden. Er forderte, den Streitwert für den Vergleich um ein Bruttomonatsgehalt (1.714 Euro) zu erhöhen. Der gesamte Vergleichswert sollte somit auf 6.856 Euro festgesetzt werden. Das hätte zur Folge, dass er eine höhere Einigungsgebühr abrechnen könnte.

Wie berechnet sich der Streitwert für den Vergleich?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in den Maschinenraum der Justizvergütung werfen. Anwälte werden im Zivil- und Arbeitsrecht in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nicht nach dem Arbeitsaufwand in Stunden, sondern nach dem Wert dessen, worüber gestritten wird.

Die Standardberechnung bei Kündigungen

Bei einer Kündigungsschutzklage ist der wirtschaftliche Wert des Arbeitsplatzes ausschlaggebend. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben hierfür eine Obergrenze definiert: den Vierteljahresverdienst. Verdient ein Mitarbeiter 3.000 Euro im Monat, beträgt der Streitwert für die Kündigungsschutzklage 9.000 Euro. Dies ist im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit unter Punkt I.20 geregelt.

Das Konzept des Mehrvergleichs

Ein Vergleich beendet oft nicht nur den anhängigen Rechtsstreit, sondern bereinigt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter umfassend. Wenn die Parteien Dinge mitregeln, die vorher nicht eingeklagt waren (z. B. eine Abfindung, ein Zeugnis, die Rückgabe von dem Dienstwagen oder ein Wettbewerbsverbot), kann ein sogenannter Vergleichsmehrwert entstehen.

Die Logik dahinter: Der Anwalt leistet mehr, weil er weitere Streitpunkte aus der Welt schafft. Dafür soll er auch höher vergütet werden. Wird ein Streitwert für den gerichtlichen Vergleich festgesetzt, der höher ist als der Verfahrenswert, erhält der Anwalt aus der Differenz eine 1,5-fache Einigungsgebühr, während er aus dem Verfahrenswert eine 1,0-fache Einigungsgebühr bekommt.

Doch nicht jede Erwähnung eines Themas im Vergleichstext führt automatisch zu mehr Geld für den Anwalt. Die zentrale Frage lautet stets: Wurde hier wirklich ein zusätzlicher Streit beigelegt oder nur eine Selbstverständlichkeit protokolliert?

Warum forderte der Jurist eine höhere Vergütung?

Der Anwalt der ehemaligen Mitarbeiterin vertrat eine klare Position. Er argumentierte, dass die explizite Vereinbarung über die Zeugnisnote „gut“ einen echten Mehrwert darstelle. Normalerweise hat ein Arbeitnehmer nur Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das wohlwollend und wahrheitsgemäß sein muss. Eine Garantie auf die Note „gut“ gibt es gesetzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber im Vergleich zusichert, ein „gutes“ Zeugnis zu schreiben, und sogar die Dankes- und Bedauernsformel zusagt (auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich gar keinen klagbaren Anspruch gibt), dann sei dies ein wirtschaftlicher Vorteil für die Mandantin.

Der Jurist sah hier eine Ungewissheit über den Zeugnisinhalt, die durch sein Verhandlungsgeschick und den Vergleichsabschluss beseitigt wurde. Diese Beseitigung der Ungewissheit müsse sich finanziell im Streitwert niederschlagen. Er bezifferte diesen Wert mit einem Bruttomonatsgehalt, was der üblichen Bewertung entspricht, wenn man isoliert auf die Erteilung eines Zeugnisses klagt.

Wann entsteht ein echter Vergleichsmehrwert beim Arbeitszeugnis?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte dieser Argumentation nicht. Die Beschwerdekammer wies das Ansinnen des Anwalts zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Begründung der Richter ist lehrreich, da sie die Grenzen der anwaltlichen Gebührenoptimierung aufzeigt.

Der Unterschied zwischen „Worauf“ und „Worüber“

Das Gericht nutzte eine feine, aber entscheidende juristische Unterscheidung. Für die Festsetzung eines Mehrwerts kommt es nicht darauf an, worauf sich die Parteien geeinigt haben (also das Ergebnis: Note „gut“), sondern worüber sie sich geeinigt haben (der Gegenstand der Einigung). Ein Mehrwert entsteht nur dann, wenn durch den Vergleich ein weiterer Rechtsstreit erledigt wird oder eine tatsächliche Ungewissheit beseitigt wird.

Das Gericht formulierte dies in seiner Begründung sehr präzise:

Ein Vergleichsmehrwert ist nur anzusetzen, wenn durch den Vergleich ein weiterer Rechtsstreit erledigt und/oder eine vorher bestehende Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bzw. einen Anspruch tatsächlich beseitigt worden ist. Entscheidend sei nicht allein „worauf“ die Parteien sich geeinigt hätten, sondern „worüber“ sie sich geeinigt hätten.

Die Voraussetzung der Ungewissheit

Damit ein Mehrwert entsteht, muss es vor dem Vergleichsschluss Streit oder zumindest ernsthafte Zweifel gegeben haben. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin zwar auf Kündigungsschutz geklagt, aber der Inhalt des Zeugnisses war im Prozess bis dahin kein Thema gewesen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber beabsichtigte, ihr ein schlechtes Zeugnis auszustellen oder die Schlussformel zu verweigern.

Das Gericht stellte fest, dass die Regelung zu den Zeugnissen im Vergleich lediglich als übliche Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits anzusehen war. Es ist gängige Praxis, dass Arbeitgeber, um den Kündigungsschutzprozess zu beenden, ein „gutes“ Zeugnis drauflegen. Das bedeutet aber nicht, dass vorher ein Streit über das Zeugnis existierte.

Das bloße Aushandeln bestimmter Rechte oder Pflichten im Vergleichstext schafft allein noch keine für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts erforderliche frühere Ungewissheit; andernfalls müsste jede Vereinbarung im Vergleich automatisch einen Mehrwert begründen.

Hätte der Anwalt vortragen können, dass der Arbeitgeber zuvor schriftlich angekündigt hatte, nur ein „ausreichendes“ Zeugnis zu erteilen, oder dass er sich explizit geweigert hatte, ein Zeugnis auszustellen, hätte die Sache anders ausgesehen. Dann wäre durch den Vergleich ein realer Konflikt gelöst worden. Da dieser Vortrag fehlte, blieb es bei einer reinen Protokollierung einer Standardfloskel ohne gebührenerhöhende Wirkung.

Zwischenzeugnis und Endzeugnis

Auch das Argument, dass zusätzlich ein Zwischenzeugnis vereinbart wurde, ließ das Gericht nicht gelten. Auch hier fehlte es an einer durchsetzungsrechtlichen Unsicherheit. Dass ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden ein Endzeugnis und während der Kündigungsfrist oft ein Zwischenzeugnis verlangen kann, ist gesetzlicher Standard. Die bloße Wiederholung dieser Pflicht im Vergleich macht sie nicht wertvoller.

Wie entscheidet das Gericht über die Höhe der Kosten?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg fiel im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Dies ist gemäß § 78 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) zulässig. Da es sich um eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung handelte, war das Verfahren für die Beteiligten gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet laut § 68 Abs. 3 GKG nicht statt.

Das Gericht prüfte dabei sehr genau die Vorgaben aus dem Streitwertkatalog. Zwar ist dieser Katalog kein Gesetz, sondern eine Empfehlung einer Kommission aus Arbeitsrichtern, aber er sorgt für eine bundesweit möglichst einheitliche Handhabung. Die Richter bezogen sich auf Ziffer I Nr. 25.1 des Katalogs. Diese Ziffer verlangt für einen Mehrwert, dass ein strittiges Rechtsverhältnis geregelt wird. Da der Streit um den Zeugnisinhalt hier rein hypothetisch war, konnte er den Streitwert nicht erhöhen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Praxis?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist diese Entscheidung grundsätzlich eine gute Nachricht, auch wenn sie auf den ersten Blick technisch wirkt. Sie verhindert, dass die Kosten für einen Rechtsstreit durch das künstliche Aufblähen von Vergleichstexten unnötig steigen. Wenn Anwälte jeden Standardpunkt im Vergleich als wertsteigernd abrechnen könnten, würden Rechtsschutzversicherungen und – bei Prozesskostenhilfe – die Staatskasse erheblich mehr belastet.

Bedeutung für die Anwaltschaft

Für Anwälte bedeutet der Beschluss, dass sie genauer begründen müssen, warum eine Vergleichsklausel einen Mehrwert haben soll. Pauschale Behauptungen reichen nicht. Sie müssen darlegen, dass das geregelte Thema vorher tatsächlich streitig oder zumindest unsicher war. Der Automatismus „Zeugnisklausel = 1 Monatsgehalt mehr Honorar“ funktioniert bei dem Landesarbeitsgericht Nürnberg und vielen anderen Gerichten nicht mehr.

Tipps für die Einordnung

Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte verstehen: Ein „gutes Zeugnis“ im Vergleich ist wertvoll für die Karriere, kostet aber im Prozess oft nicht extra Gebühren. Die Bemessung nach dem Streitwertkatalog schützt hier die Parteien vor überhöhten Kostennoten, wenn lediglich Selbstverständlichkeiten oder ohnehin unstreitige Nebenpunkte schriftlich fixiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer als Anwalt einen Vergleichsmehrwert beim Arbeitszeugnis durchsetzen will, muss mehr liefern als nur einen Standardtext im Vergleichsprotokoll. Er muss beweisen, dass ohne den Vergleich ein echter Konflikt um die Noten oder Formulierungen gedroht hätte. Fehlt dieser Nachweis, bleibt es beim normalen Verfahrenswert.

Warum ist die Unterscheidung der Streitwerte so wichtig?

Die Unterscheidung zwischen Verfahrensstreitwert und Vergleichsstreitwert ist nicht nur akademische Wortklauberei. Sie hat bare Auswirkungen auf den Geldbeutel aller Beteiligten. Im Arbeitsrecht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, ob man gewinnt oder verliert. Eine Ausnahme bildet nur die Prozesskostenhilfe oder der Rechtsschutz.

Wenn der Streitwert künstlich erhöht wird, steigen die Kosten linear an. Ein Streitwert von 5.000 Euro löst andere Gebühren aus als einer von 7.000 Euro. Besonders bei der Berechnung von der Einigungsgebühr macht sich dies bemerkbar. Diese Gebühr entsteht allein dadurch, dass die Anwälte helfen, einen Streit ohne Urteil zu beenden. Sie soll ein Anreiz sein, die Gerichte zu entlasten. Wenn jedoch für Themen, die das Gericht gar nicht belastet hätten (weil sie nicht streitig waren), Gebühren fließen, wird dieser Anreiz fehlgeleitet.

Das Gericht hat mit seinem Beschluss klargestellt: Die Justizkasse und die Mandanten sollen nur für die Lösung echter Probleme zahlen, nicht für die juristische Kosmetik in Vergleichstexten. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht oft ohnehin; seine Erwähnung im Vergleich dient meist nur der Klarstellung und dem Rechtsfrieden, begründet aber keinen neuen, vergütungsfähigen Streitwert.


Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte damit eine strenge Linie bei der Streitwertfestsetzung. Für die Praxis heißt das: Ein Vergleich ist oft der schnellste Weg zur Ruhe, aber er sollte nicht als Vehikel zur Gebührenmaximierung genutzt werden. Die Richter schauen genau hin, ob hinter den Paragraphen des Vergleichs echte Konflikte oder nur Standardprosa stecken.


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Das Urteil zwingt uns Anwälte paradoxerweise dazu, Konflikte eher zu suchen als zu vermeiden. Um die Gebühren für den Vergleichsmehrwert zu retten, werden Kollegen künftig wohl schon vor dem Gütetermin prophylaktisch über das Zeugnis streiten müssen. Wer hier nicht im Vorfeld schriftlich Forderungen stellt oder Mängel rügt, arbeitet bei der Einigung faktisch umsonst.

Für Mandanten birgt diese strikte Haltung der Gerichte allerdings ein verdecktes Qualitätsrisiko. Wenn die mühsame Aushandlung des Zeugnistextes honorartechnisch ignoriert wird, sinkt zwangsläufig die Motivation, im Termin um jede Nuance zu ringen. Ein pauschales „Gut“ im Protokoll hilft wenig, wenn der spätere Text lieblos aus der Textbaustein-Maschine kommt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Erhöhung des Vergleichswerts auch, wenn ich bereits ein Zwischenzeugnis erhalten habe?


NEIN. Ein bereits erhaltenes Zwischenzeugnis verhindert in der Regel die Erhöhung des Vergleichswerts, da durch das vorliegende Dokument keine rechtliche Ungewissheit über die grundsätzliche Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung mehr besteht. Die Einigung über das spätere Endzeugnis stellt in diesem Fall lediglich die Bestätigung einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung dar.

Ein Vergleichsmehrwert setzt nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass durch die Vereinbarung ein tatsächlicher Streit oder eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch beseitigt wird. Wenn Sie jedoch vor Abschluss des Vergleichs bereits ein Zwischenzeugnis erhalten haben, ist damit objektiv belegt, dass der Arbeitgeber seine Pflicht aus § 109 GewO (Gewerbeordnung) anerkennt. Da das Endzeugnis inhaltlich meist dem Zwischenzeugnis folgen muss (Bindungswirkung), entsteht durch die bloße Wiederholung dieser Pflicht im gerichtlichen Vergleich keine neue wirtschaftliche Besserstellung für den Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat hierzu klargestellt, dass eine solche rein deklaratorische Aufnahme bestehender Ansprüche den Streitwert nicht erhöhen darf, sofern kein voriger Konflikt über den konkreten Inhalt aktenkundig war. Ohne den Nachweis einer ernsthaften Verweigerungshaltung seitens des Arbeitgebers bleibt die Zeugnisklausel gebührenrechtlich somit neutral und führt nicht zu höheren Anwaltskosten.

Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann denkbar, wenn das zuvor erteilte Zwischenzeugnis inhaltlich massiv mangelhaft war und Sie nachweislich dagegen protestiert haben. In einer solchen Konstellation dient die Regelung im Vergleich dazu, eine konkrete inhaltliche Einigung über die Note oder den Wortlaut des Zeugnisses zu erzielen. Nur wenn der Vergleich eine echte Streitbeilegung über die Qualität des Zeugnisses bewirkt, kann ein zusätzlicher Gegenstandswert für die anwaltliche Abrechnung angesetzt werden.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre bisherige Korrespondenz genau auf schriftliche Ablehnungen oder inhaltliche Unstimmigkeiten bezüglich des Zwischenzeugnisses, um eine Erhöhung des Vergleichswerts sachlich begründen zu können. Vermeiden Sie es, Zeugnisklauseln ohne vorherigen dokumentierten Streit als wertsteigernd zu akzeptieren, da dies zu unnötig hohen Gebühren führen kann.


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Muss ich höhere Anwaltskosten zahlen, wenn das Zeugnis ohne vorherigen Streit im Vergleich steht?


NEIN, Sie müssen keine höheren Anwaltskosten tragen, wenn das Arbeitsgericht für die Aufnahme des Zeugnisses in den Vergleich keinen zusätzlichen Vergleichsmehrwert festgesetzt hat. Die Anwaltsgebühren richten sich ausschließlich nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert und nicht nach der bloßen Anzahl der im Vergleichstext enthaltenen Klauseln oder individuellen Gebührenwünschen Ihres Rechtsbeistandes. In derartigen Fällen bleibt der Streitwert meist auf den Wert der Kündigungsschutzklage begrenzt, da eine bloße Protokollierung einer Standardfloskel ohne vorherige Auseinandersetzung keine gebührenerhöhende Wirkung entfaltet.

Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsvergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches die Gebührenhöhe strikt an den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit koppelt. Nach der ständigen Rechtsprechung, etwa durch das Landesarbeitsgericht Nürnberg, erhöht eine Zeugnisregelung den Streitwert nur dann, wenn über den Zeugnisinhalt zuvor eine ernsthafte Ungewissheit oder ein dokumentierter Streit zwischen den Parteien bestanden hat. Ohne einen solchen Nachweis gilt die Aufnahme des Zeugnisses lediglich als Klarstellung einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, was keinen sogenannten Vergleichsmehrwert (zusätzlicher Wert über den Klagegegenstand hinaus) auslöst. Da der Anwalt die Gebühren nicht eigenmächtig festsetzen darf, ist die gerichtliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG (Gerichtskostengesetz) für die Endabrechnung gegenüber dem Mandanten absolut bindend und maßgeblich.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Anwalt dem Gericht gegenüber nachweisen kann, dass der Arbeitgeber beispielsweise schriftlich ein unvorteilhaftes Zeugnis angekündigt oder die Erteilung generell verweigert hatte. In einem solchen Szenario erkennt das Gericht regelmäßig einen Mehrwert für das Zeugnis an, der üblicherweise einem Bruttomonatsgehalt entspricht und somit die Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Einigungs- und Terminsgebühren rechtmäßig erhöht.

Unser Tipp: Fordern Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht die schriftliche Streitwertfestsetzung für Ihren Vergleich an und gleichen Sie diese Summe exakt mit dem Gegenstandswert auf Ihrer Anwaltsrechnung ab. Vermeiden Sie es, Rechnungen ungeprüft zu bezahlen, die einen deutlich höheren Wert ansetzen als das Gericht offiziell für das Verfahren und den Vergleich beschlossen hat.


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Wie weise ich einen vorherigen Streit nach, damit das Zeugnis den Vergleichswert tatsächlich erhöht?


Sie weisen einen vorherigen Streit nach, indem Sie schriftliche Beweisstücke wie E-Mails oder Briefe vorlegen, in denen der Arbeitgeber die Zeugniserteilung verweigert oder eine schlechte Bewertung angekündigt hat. Der Nachweis gelingt rechtssicher nur durch die Vorlage objektiver Dokumente, aus denen hervorgeht, dass über den Zeugnisinhalt bereits vor dem Vergleichsschluss eine ernsthafte und dokumentierte Uneinigkeit zwischen den Parteien bestand. Bloße Behauptungen oder rein subjektive Befürchtungen des Arbeitnehmers reichen für die gerichtliche Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts keinesfalls aus.

Die rechtliche Notwendigkeit dieser Beweise ergibt sich daraus, dass ein Vergleichsmehrwert nur dann entsteht, wenn eine objektive Ungewissheit über das Rechtsverhältnis durch den Vergleich beseitigt wurde. Gemäß der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber beispielsweise nur ein ausreichendes Zeugnis erteilen wollte oder die Ausstellung gänzlich verweigerte. Diese Tatsachen müssen dem Gericht durch Ihren Rechtsanwalt detailliert vorgetragen werden, damit die Einigung über das Zeugnis als eigenständiger Streitpunkt mit wirtschaftlichem Wert anerkannt werden kann. Ohne solche schriftlichen Belege geht die Justiz davon aus, dass die Zeugnisregelung lediglich eine unselbstständige Nebenpflicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, die keinen zusätzlichen Gebührenwert auslöst. Daher ist es essenziell, dass die Kommunikation des Arbeitgebers, die seine ablehnende Haltung belegt, physisch oder digital gesichert und dem Gerichtsprozess als Beweismittel zugeführt wird.

Wichtig zu beachten ist, dass mündliche Äußerungen in Vier-Augen-Gesprächen oder vage Andeutungen des Vorgesetzten in der Regel nicht genügen, um die strengen Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung zu erfüllen. Falls keine schriftliche Korrespondenz existiert, kann auch ein detailliertes Gesprächsprotokoll als Indiz dienen, wobei die Erfolgsaussichten ohne Bestätigung der Gegenseite deutlich geringer ausfallen. Wenn der Anspruch auf das Zeugnis zum Zeitpunkt des Vergleichs noch gar nicht fällig war, scheidet die Anerkennung eines Mehrwerts mangels einer bereits bestehenden Ungewissheit meist vollständig aus.

Unser Tipp: Sichern und drucken Sie sämtliche E-Mails oder Kündigungsschreiben mit Bezug auf Ihre Leistungsbeurteilung sofort aus, damit Ihr Anwalt diese dem Gericht als Sachvortrag präsentieren kann. Vermeiden Sie es, den Vergleich ohne diese schriftlichen Nachweise abzuschließen, wenn Sie sicherstellen möchten, dass der Streitwert und damit die anwaltliche Vertretung korrekt bewertet werden.


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Was tun, wenn mein Anwalt einen Mehrwert abrechnet, den das Gericht ausdrücklich abgelehnt hat?


Widersprechen Sie der Rechnung schriftlich unter Vorlage der gerichtlichen Streitwertfestsetzung und fordern Sie eine korrigierte Abrechnung an, die sich strikt an dem vom Gericht festgesetzten Wert orientiert. Da die gerichtliche Festsetzung für die gesetzlichen Gebühren bindend ist, müssen Sie einen einseitig vom Anwalt erhöhten fiktiven Mehrwert ohne entsprechende Honorarvereinbarung rechtlich nicht akzeptieren.

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grundsätzlich auf Basis des Gegenstandswerts, den das Gericht gemäß § 68 GKG für das Verfahren verbindlich festsetzt. Hat das Gericht einen beantragten Vergleichsmehrwert (einen Wert über den eigentlichen Streitstoff hinaus) ausdrücklich abgelehnt, darf der Rechtsanwalt diesen Wert nicht eigenmächtig für seine Abrechnung heranziehen. Ohne eine wirksame Honorarvereinbarung ist der Anwalt an die gerichtliche Entscheidung gebunden, da das Gericht die rechtliche Bedeutung und den Umfang der Angelegenheit bereits abschließend gewürdigt hat. Wenn die Rechnung von diesem offiziellen Wert abweicht, liegt ein Abrechnungsfehler vor, den Sie nicht akzeptieren müssen, solange keine gesonderte schriftliche Vergütungsabrede gemäß § 3a RVG vorliegt.

Eine Ausnahme von dieser Bindung an den gerichtlichen Streitwert besteht nur dann, wenn Sie vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit eine ausdrückliche schriftliche Honorarvereinbarung unterzeichnet haben. In einer solchen Vereinbarung kann ein höherer Streitwert oder ein fester Stundensatz festgelegt werden, der dann unabhängig von der späteren gerichtlichen Festsetzung die rechtssichere Basis für die Vergütung bildet. Liegt ein solches Dokument jedoch nicht vor, bleibt die gerichtliche Entscheidung der einzige maßgebliche Maßstab für die korrekte Berechnung der fälligen Anwaltskosten.

Unser Tipp: Fordern Sie die Korrektur unter Fristsetzung per E-Mail an und verweisen Sie dabei explizit auf das gerichtliche Aktenzeichen sowie das Datum des Streitwertbeschlusses. Vermeiden Sie vorschnelle Zahlungen aus falsch verstandener Loyalität, da die Rückforderung bereits überzahlter Gebühren oft mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden ist.


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Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Mehrkosten, falls der Anwalt einen Vergleichsmehrwert für das Zeugnis ansetzt?


NEIN, die Rechtsschutzversicherung erstattet Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grundsätzlich nur auf Basis des vom Gericht verbindlich festgesetzten Streitwerts. Die Versicherung übernimmt einen Vergleichsmehrwert für das Zeugnis nur dann, wenn das Gericht diesen Wert explizit im Beschluss festsetzt und damit die Gebührengrundlage offiziell bestätigt. Ohne diese gerichtliche Festsetzung bleibt der Mandant auf den Mehrkosten sitzen.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass die Kostenerstattung strikt an die gesetzlichen Gebühren gebunden ist, welche sich zwingend nach dem wirtschaftlichen Wert des rechtlichen Streitgegenstands richten müssen. Wenn das zuständige Gericht einen Mehrwert für das Zeugnis ablehnt, weil darüber vorab kein ernsthafter Streit bestand, fehlt die notwendige rechtliche Grundlage für eine höhere Abrechnung. Ein Rechtsanwalt kann zwar theoretisch einen Vergleichsmehrwert in seine Rechnung aufnehmen, doch ohne die offizielle gerichtliche Bestätigung wird die Versicherung diesen zusätzlichen Betrag regelmäßig als unbegründet zurückweisen. Die entstehende Differenz zwischen der privaten Anwaltsrechnung und der tatsächlichen Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung müsste der betroffene Mandant folglich vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg stellt klar, dass eine bloße Zeugnisaufnahme ohne vorherige Unstimmigkeiten keine Werterhöhung rechtfertigt, was die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigten Kostensteigerungen schützt.

Eine Kostenübernahme erfolgt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht einen Mehrwert ausdrücklich festsetzt, weil nachweislich bereits vor dem Vergleich über konkrete Formulierungen oder Noten des Zeugnisses gestritten wurde. In diesen Fällen einer echten rechtlichen Ungewissheit wird der Zeugnisanspruch als eigenständiger Wert anerkannt, sodass die Rechtsschutzversicherung die daraus resultierenden höheren Gebühren im Rahmen der Deckungszusage übernimmt.

Unser Tipp: Fordern Sie vor Abschluss eines Vergleichs eine schriftliche Deckungszusage Ihrer Versicherung für den geplanten Mehrwert an und dokumentieren Sie die Antwort sorgfältig. Vermeiden Sie die Unterzeichnung von Honorarvereinbarungen, die über die gesetzliche Streitwertfestsetzung hinausgehen, um nicht persönlich auf den Differenzkosten sitzenzubleiben.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LAG Nürnberg – Az.: 2 Ta 26/24 – Beschluss vom 02.05.2024


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