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Vergleichsmehrwert für Arbeitszeugnis – 1 Bruttomonatsgehalt

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 7 Ta 368/15, Beschluss vom 14.04.2016

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2015 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 05.10.2015 wird auf 10.308,05 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2015 ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Festsetzung des Verfahrensstreitwerts durch das Arbeitsgericht auf 8.246,44 EUR hat der Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert und mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Ausführungen zur Höhe des Verfahrensstreitwerts sind daher hier nicht angezeigt.

2. Die Beschwerde des Klägervertreters ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht in seiner Streitwertfestsetzung dem Vergleich vom 05.10.2015 keinerlei Vergleichsmehrwert beigemessen hat. Die in Ziffer 5 des Vergleichs vom 05.10.2015 enthaltene detaillierte Regelung über den Inhalt eines von der Beklagten zu erteilenden Arbeitszeugnisses rechtfertigt die Ansetzung eines Mehrvergleichs im Umfang eines Bruttomonatsgehalts des Klägers. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer und des LAG Köln insgesamt.

a. Ein zur Erhöhung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts führender sogenannter Mehrvergleich liegt vor, wenn der Anwalt am Abschluss eines Vergleiches mitgewirkt hat, in welchem zusätzliche Streitpunkte der Parteien, die (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden oder eines anderen Rechtsstreits waren oder sind, ausgeräumt werden oder dem naheliegenden Entstehen solcher Streitigkeiten vorgebeugt wird. Erst recht ist ein Mehrvergleich anzunehmen, wenn mit dem Vergleichsabschluss ein weiterer bereits anhängiger Rechtsstreit mit erledigt wird.

b. Inhaltlich im Wesentlichen identisch, eher allenfalls noch enger, formuliert der Streitwertkatalog unter Ziffer 22.1 wie folgt:

„Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.“

c. Die Erfahrung lehrt, dass Parteien, die sich vor Gericht über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses streiten, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig auch erhebliche Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt eines zu erteilenden qualifizierten Arbeitszeugnisses haben. Dies gilt zwar im besonderen Maße, aber keineswegs ausschließlich bei leistungs- und verhaltensbedingten Beendigungstatbeständen, sondern auch bei betriebsbedingten Kündigungen. In einem Vergleich vereinbarte detaillierte Regelungen über den Inhalt eines zu erteilenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sind daher typischerweise geeignet, einen späteren außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Streit hierüber von vornherein zu vermeiden. Dies rechtfertigt den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, der üblicherweise in Höhe eines Monatsgehalts angesetzt wird.

3. Zu Unrecht beansprucht der Klägervertreter dagegen den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts in Höhe eines weiteren Monatsgehalts für die in Ziffer 2 des Vergleichs vom 05.10.2015 enthaltene Freistellungsregelung.

Vergleichsmehrwert für Arbeitszeugnis – 1 Bruttomonatsgehalt
Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

a. Für die Frage der Bemessung des Gebührenstreitwerts ist es nämlich grundsätzlich irrelevant, welche Leistungen sich die Parteien im Rahmen des Vergleiches versprechen. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, (z. B. 7 Ta 36/13 vom 07.05.2013; 7 Ta 363/09 vom 12.02.2010; 4 Ta 467/08 vom 03.03.2009; 2 Ta 353/08 vom 13.10.2008;5 Ta 237/07 vom 06.09.2007), sondern liegt, wie die oben zitierte Definition zeigt, offensichtlich auch den Vorschlägen des Streitwertkatalogs zugrunde.

b. Vereinbaren somit die Parteien vergleichsweise eine Freistellung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist, etwa um diesem neben einer Abfindung eine zusätzliche Vergünstigung zu verschaffen oder um in pragmatischer Weise noch bestehende Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche zu erfüllen oder auch um Unannehmlichkeiten im zwischenmenschlichen Umgang aus dem Wege zu gehen, so rechtfertigt dies gerade keinen sogenannten Vergleichsmehrwert. Ein Vergleichsmehrwert käme der Freistellungsregelung vielmehr nur dann zu, wenn sich zuvor eine Partei bereits unabhängig von den Vergleichsverhandlungen gegen den Willen der anderen Partei eines Anspruchs auf Freistellung oder eines einseitigen Rechts zur Freistellung berühmt hätte.

c. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung des sogenannten Streitwertkatalogs im Bezirk des LAG Köln erscheinen demgegenüber nicht nur in sich widersprüchlich, sondern im vorliegenden Fall auch unerheblich; denn in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LAG Köln heißt es im Streitwertkatalog wie folgt:

„Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechtes zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet.“

Gerade auch bei Anwendung der Regeln des Streitwertkataloges enthält die Freistellungsregelung in Ziffer 2 des Vergleichs vom 05.10.2015 somit keinen Mehrwert.

II. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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