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Vergleichsmehrwert im Arbeitsrecht: Wann steigen die Kosten für eine Einigung?

Der Vergleichsmehrwert im Arbeitsrecht führte nach einer Massenentlassung zum Streit über die Anwaltsrechnung für wertvolle Aktienoptionen und eine erstklassige Zeugnisnote für den betroffenen Arbeitnehmer. Doch erhöht der Wert von virtuellen Optionen im Vergleich die Gebühren auch dann, wenn der Arbeitgeber die Forderungen zuvor gar nicht abgelehnt hatte?


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Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 05.06.2024
  • Aktenzeichen: 6 Ca 10193/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht

Anwälte berechnen höhere Gebühren nur für Punkte, über die die Parteien zuvor tatsächlich stritten.

  • Ein besseres Zeugnis ohne vorherige Diskussion erhöht den finanziellen Wert des Vergleichs nicht.
  • Enthalten Verträge nur bereits bekannte Angebote, steigen die Gebühren für den Anwalt nicht.
  • Abmachungen über bereits genommenen Urlaub zählen bei betriebsbedingten Kündigungen meistens nicht extra.
  • Anwälte müssen den vorherigen Streit über die geregelten Punkte im Einzelfall genau belegen.

Wann erhöht ein Vergleich im Arbeitsrecht die Anwaltskosten?

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, geht es oft nicht nur um die Kündigung selbst. Auf dem Verhandlungstisch liegen meist auch Themen wie das Arbeitszeugnis, offene Urlaubstage oder komplizierte Bonusmodelle wie Aktienoptionen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Mitarbeiter auf ein umfassendes Paket, atmen beide Seiten auf: Der Rechtsstreit ist beendet. Doch für die Anwälte beginnt an diesem Punkt oft eine ganz eigene Rechnung. Denn je mehr Themen in einem Vergleich geregelt werden, desto höher kann das Honorar ausfallen. Der juristische Fachbegriff hierfür lautet: der Vergleichsmehrwert im Arbeitsrecht.

Hand schiebt Kündigungsschreiben, sehr gutes Arbeitszeugnis und Aktiendokumente sachlich über einen polierten Tisch.
Bereits angebotene Leistungen wie Arbeitszeugnisse oder Aktienoptionen begründen keinen gebührenrechtlichen Mehrwert bei einem arbeitsrechtlichen Vergleich. Symbolfoto: KI

Genau um diesen Mehrwert entbrannte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein heftiger Streit. Es ging nicht mehr um die Entlassung eines Mitarbeiters im Rahmen einer Massenentlassung, sondern um die Frage: War die Einigung auf ein „sehr gutes“ Zeugnis und die Bestätigung von Aktienoptionen wirklich eine anwaltliche Meisterleistung, die extra vergütet werden muss? Oder waren diese Punkte ohnehin unstreitig und damit gebührenrechtlich wertlos?

Die Entscheidung der Berliner Richter vom 5. Juni 2024 ist eine deutliche Warnung an die Anwaltschaft, Gebühren nicht künstlich in die Höhe zu treiben, und eine wichtige Orientierungshilfe für Mandanten, die die Einigungsgebühr nach dem RVG verstehen wollen.

Wie funktioniert die Vergütung bei einem Vergleich?

Um den Streit vor dem Landesarbeitsgericht zu verstehen, ist ein kurzer Blick in den Maschinenraum der anwaltlichen Vergütung notwendig. In Deutschland rechnen Anwälte oft nicht nach Stunden ab, sondern nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser Wert beziffert das finanzielle Interesse an dem Streit. Geht es um 10.000 Euro, berechnen sich die Gebühren aus dieser Summe. Geht es um eine Kündigung, beträgt der Wert meist drei Bruttomonatsgehälter.

Besonders interessant wird es bei einer Einigung. Schaffen es die Anwälte, einen Prozess durch einen Vergleich zu beenden, erhalten sie eine zusätzliche Belohnung: die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Anlage 1 RVG). Diese Gebühr soll den Anreiz erhöhen, Frieden zu stiften, statt jahrelang zu prozessieren.

Doch was passiert, wenn im Vergleich Dinge geregelt werden, die gar nicht in der Klage standen? Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt gegen seine Kündigung. Vor Gericht einigt man sich aber nicht nur auf das Ende des Vertrags, sondern auch auf ein erstklassiges Zeugnis und die Auszahlung von virtuellen Optionen. Die Anwälte argumentieren dann oft: „Wir haben hier mehr geregelt als nur die Kündigung. Das ist ein Mehrwert.“ Dieser Mehrwert erhöht den Gegenstandswert für einen Vergleich und damit am Ende die Rechnung, die der Rechtsschutzversicherer oder der Mandant zahlen muss.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste nun klären, wo die Grenze verläuft. Wann ist eine Regelung im Vergleich echtes Geld wert, und wann ist sie nur juristisches Füllmaterial?

Was forderten die Anwälte des Arbeitnehmers?

Im konkreten Fall vertraten die Prozessbevollmächtigten einen Arbeitnehmer, der von einer betriebsbedingten Kündigung im Zuge einer Massenentlassung betroffen war. Der ursprüngliche Streit drehte sich um die Wirksamkeit dieser Kündigung. Am 7. Dezember 2023 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Vergleich. Der Frieden war besiegelt. Doch als das Gericht den Wert für die Anwaltsgebühren festsetzte, waren die Anwälte des Arbeitnehmers unzufrieden. Sie legten Beschwerde ein.

Die Juristen argumentierten, dass sie durch ihre Verhandlungen drei wesentliche Punkte geklärt hätten, die den Wert des Vergleichs massiv steigern müssten:

  • Das Arbeitszeugnis: Der Arbeitgeber habe ursprünglich nur ein Zeugnis mit der Note „gut“ angeboten. Im Vergleich habe man sich auf ein „sehr gut“ geeinigt. Diese Verbesserung sei ein Bruttomonatsgehalt wert.
  • Die Aktienoptionen: Im Vergleich wurde festgehalten, dass dem Mitarbeiter über 164.000 virtuelle Optionen zustehen. Wegen der Unsicherheit über deren Schicksal bei einer Massenentlassung wollten die Anwälte hierfür einen Wert von exakt 164.375 Euro ansetzen.
  • Der Urlaubsanspruch: Die Regelung, dass der Urlaub in natura gewährt wurde und damit abgegolten ist, stelle ebenfalls einen wirtschaftlichen Wert dar.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte diese Argumentation im Januar 2024 abgelehnt. Ein Mehrwert bei einer Einigung liege nicht vor. Die Anwälte gingen in die nächste Instanz zum Landesarbeitsgericht.

Warum lehnte das Gericht einen Mehrwert für das Zeugnis ab?

Das Herzstück der Entscheidung ist die Analyse der Zeugnisregelung. Hier zeigt sich exemplarisch, wie streng die Gerichte inzwischen prüfen. Die Anwälte beriefen sich darauf, dass die Note „sehr gut“ eine klare Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Angebot der Firma war. In vielen Fällen erkennen Gerichte dafür tatsächlich einen Mehrwert an.

Doch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg differenzierte sehr genau. Die Richter stellten klar, dass es auf den Kündigungsgrund ankommt. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung – etwa weil ein Mitarbeiter angeblich gestohlen oder die Arbeit verweigert hat – ist das Zeugnis fast immer streitig. Der Arbeitgeber will schlecht bewerten, der Mitarbeiter will ein sauberes Zeugnis. Einigen sie sich dann, ist das ein echter Erfolg und damit ein Mehrwert.

Hier lag der Fall jedoch anders. Es handelte sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Das Unternehmen trennte sich aus wirtschaftlichen Gründen von Personal, nicht wegen schlechter Leistung. Die Richter führten aus:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung (…) bedarf es aber näherer Anhaltspunkte, die auf einen vorhandenen Streit oder eine Ungewissheit bezüglich des Zeugnisanspruchs schließen lassen. Vorliegend (…) fehlten jegliche Indizien für einen Streit über Zeugnisinhalte.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Unternehmen in einem ersten Entwurf für einen Aufhebungsvertrag bereits von sich aus die Note „gut“ angeboten hatte. Es gab keinerlei Anzeichen dafür, dass die Firma bereit war, über die Leistung des Mannes zu streiten. Dass am Ende ein „sehr gut“ im Text stand, war zwar erfreulich für den Mitarbeiter, aber es beendete keinen Rechtsstreit. Es war lediglich eine Modalität der Einigung. Ohne einen vorherigen Streit gibt es keinen Vergleichsmehrwert für eine bessere Zeugnisnote.

Waren die Aktienoptionen streitig?

Noch deutlicher fiel die Abfuhr bei den virtuellen Aktienoptionen (ESOP) aus. Die Anwälte hatten versucht, hier einen enormen Wert von über 160.000 Euro in die Gebührenrechnung einzuführen. Sie argumentierten mit der großen Unsicherheit: Was passiert mit den Optionen bei einer Massenentlassung? Ist das Ausscheiden ein „Good Leaver Event“?

Das Gericht prüfte die Fakten nüchtern. Die Klausel im Vergleich, wonach dem Mitarbeiter 164.375 Optionen als „gevestet“ (also erdient) zustehen, war fast wortgleich mit dem, was der Arbeitgeber schon vor dem Gerichtstermin in einem Entwurf angeboten hatte. Die Firma hatte die Ansprüche also nie bestritten. Die Richter erklärten:

Die im Vergleich enthaltene Optionsregelung wiederholt nach Auffassung des Gerichts lediglich ein bereits zuvor von der Beklagten gemachtes Angebot. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass (…) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs ein Streit oder eine Ungewissheit bestand.

Die Anwälte konnten nicht darlegen, dass das Unternehmen jemals gesagt hätte: „Nein, diese Optionen bekommt er nicht.“ Damit fehlte das entscheidende Element für die Bewertung von einem finanziellen Risiko: die Ungewissheit. Werden Ansprüche, die der Gegner ohnehin anerkennt, nur zur Sicherheit noch einmal in den Vergleichstext kopiert, löst das keine neuen Gebühren aus. Es ist eine bloße Protokollierung des Unstreitigen.

Zählt die Erledigung von Urlaub als Mehrwert?

Auch beim dritten Punkt, dem Urlaub, blieben die Richter hart. Im Vergleich stand, dass der Urlaub „in natura“ gewährt worden sei und damit keine Ansprüche mehr bestünden. Die Anwälte sahen darin eine Regelung mit wirtschaftlichem Gewicht, vergleichbar mit einer Auszahlung.

Das Gericht verwies auf eine ständige Rechtsprechungslinie. Ein Vergleichsmehrwert für Urlaub entsteht nur dann, wenn ernsthaft darüber gestritten wurde, ob der Urlaub noch offen ist oder ob eine Freistellung wirksam war. Oft stellen Arbeitgeber gekündigte Mitarbeiter frei und rechnen dies auf den Urlaub an. Wenn der Mitarbeiter dagegen protestiert und Geld fordert, ist die Sache streitig.

Im vorliegenden Fall gab es diesen Streit nicht. Die Klausel war eine typische „Ausgleichsklausel“ – ein juristisches Aufräumen am Ende. Die Bestätigung, dass der Urlaub genommen wurde, diente nur der Klarstellung. Anrechnung von dem Resturlaub im Vergleich ist ohne vorherigen Konflikt gebührenneutral. Das Gericht betonte, dass solche Klauseln oft nur die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Abfindung darstellen: Er verzichtet auf weitere Forderungen.

Welches Prinzip steckt hinter der Entscheidung?

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist keine isolierte Einzelmeinung, sondern folgt einer strengen Logik, die sich durch das gesamte Kostenrecht zieht. Das Gericht unterscheidet präzise zwischen zwei Fragen: „Worüber“ wurde sich geeinigt und „worauf“ besteht ein Anspruch?

Für die Anwaltsgebühren ist nur das „Worüber“ entscheidend. Es muss eine Situation vorgelegen haben, die ohne den Vergleich unklar oder streitig geblieben wäre. Das Gericht zitierte dazu eine Reihe von Präzedenzfällen, um seine Linie zu untermauern:

  • Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
  • Datum: 08.03.2017
  • Az.: 17 Ta (Kost) 6013/17

Bereits in dieser und weiteren Entscheidungen (wie vom 22.05.2018, Az. 26 Ta (Kost) 6036/18) hatten die Richter festgelegt: Die bloße Begründung oder Klarstellung einer Leistungspflicht im Vergleichstext reicht nicht. Auch das Argument, man habe durch die Regelung einen künftigen Streit vermieden, lassen die Richter nicht gelten. Die Unsicherheit muss im Moment des Vergleichsschlusses bereits real existiert haben.

Die Anwälte versuchten zu argumentieren, dass allein die Tatsache, dass über diese Punkte verhandelt wurde, beweise, dass sie wichtig waren. Das Gericht wies dies zurück. Nur weil Anwälte über ein Thema sprechen oder Entwürfe hin- und herschicken, wird daraus kein rechtlich relevanter Streit. Im Gegenteil: Dass der Arbeitgeber schon früh Entwürfe mit ähnlichem Inhalt schickte, wertete das Gericht als Beweis dafür, dass gerade kein Streit bestand.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Rechtsanwälte im Arbeitsrecht bestätigt dieser Beschluss, dass die Zeiten, in denen man den Gegenstandswert eines Vergleichs pauschal aufblähen konnte, vorbei sind. Gerichte prüfen minutiös, ob hinter jedem Punkt auf der Rechnung ein echter Konflikt stand. Das Argument „Wir haben dem Mandanten doch das ‚Sehr gut‘ gesichert“ zieht nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber ohnehin kooperativ war.

Für Arbeitnehmer und Rechtsschutzversicherungen ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Sie schützt vor überhöhten Kostenforderungen nach einer Einigung. Wer eine Kündigungsschutzklage führt, muss nicht befürchten, dass die reine Erwähnung von Selbstverständlichkeiten wie Urlaub oder Aktienoptionen im Vergleichstext die Anwaltsrechnung explodieren lässt.

Ein entscheidendes Detail für die Praxis: Wer als Anwalt einen Mehrwert geltend machen will, trägt die Beweislast. Er muss dem Gericht konkret darlegen, wann und wie die Gegenseite einen Anspruch bestritten hat. Vage Hinweise auf „schwierige Verhandlungen“ oder die generelle Komplexität einer Massenentlassung genügen nicht.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist unanfechtbar. Eine weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist nicht möglich. Damit steht fest: Gegenstandswert bei einer betriebsbedingten Kündigung bemisst sich primär am Bestand des Arbeitsverhältnisses – Extras gibt es nur für echten Streit.


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Hier droht eine echte Falle für die anwaltliche Vergütung: Werden Punkte wie Zeugnis oder Urlaub im Vergleich nur „mitgeregelt“, ohne dass vorher ernsthaft darüber gestritten wurde, gibt es dafür keinen Cent extra. Anwälte müssen nun penibel nachweisen, dass die Gegenseite diese Ansprüche ursprünglich konkret abgelehnt hat. Fehlt dieser Nachweis in der Akte, streicht das Gericht den Mehrwert gnadenlos zusammen, selbst wenn man stundenlang an den Formulierungen gefeilt hat.

Das führt in der Praxis oft zu einem taktischen Eiertanz. Wir sind fast gezwungen, Konflikte zu inszenieren oder erste Angebote zunächst formal abzulehnen, nur um die nötige „Ungewissheit“ für das Gericht zu dokumentieren. Wer sich zu schnell und harmonisch einigt, bestraft sich am Ende selbst mit niedrigeren Gebühren. Das ist zwar absurd, aber nach dieser Rechtsprechung leider die notwendige Konsequenz für eine kostendeckende Bearbeitung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Vergleichsmehrwert auch, wenn ich von einer betriebsbedingten Kündigung ohne Leistungsstreit betroffen bin?


NEIN, bei einer betriebsbedingten Kündigung entsteht ein sogenannter Vergleichsmehrwert nur dann, wenn zwischen den Parteien über zusätzliche Ansprüche wie die Zeugnisnote oder Urlaubsabgeltungen bereits vor dem Vergleich ein konkreter rechtlicher Streit bestand. Ein gebührenrelevanter Mehrwert setzt voraus, dass über die bloße Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weitere Punkte streitig oder ungewiss waren, was bei betriebsbedingten Trennungen ohne Leistungsvorwürfe regelmäßig nicht automatisch der Fall ist. Die bloße Aufnahme dieser Standardthemen in den Text der Einigung reicht für eine Erhöhung der Anwaltsgebühren rechtlich nicht aus.

Die rechtliche Grundlage für diese Differenzierung liegt in der Natur der betriebsbedingten Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen und gerade nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers beendet wird. Während bei verhaltensbedingten Kündigungen meist ein versteckter Streit über die Arbeitsleistung und damit über den Zeugnisinhalt unterstellt werden kann, bedarf es laut der aktuellen Rechtsprechung bei betriebsbedingten Trennungen konkreter Anhaltspunkte für eine Uneinigkeit. Ein Vergleichsmehrwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz darf demnach nur abgerechnet werden, wenn der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche zuvor ausdrücklich bestritten oder deren Erfüllung von unberechtigten Bedingungen abhängig gemacht hat. Ohne einen solchen nachweisbaren Konflikt handelt es sich bei den Regelungen zum Zeugnis oder zum Resturlaub lediglich um die rein formale Abwicklung des Vertragsverhältnisses ohne zusätzlichen Gegenstandswert für die anwaltliche Abrechnung.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Arbeitgeber eine konkrete Zeugnisnote oder die Auszahlung von Boni trotz Aufforderung vorab verweigert hat. In einem solchen Fall ist der Streitgegenstand erweitert, da die Parteien aktiv über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklungspunkte gerungen haben, was die Erhöhung des Streitwerts durch das Gericht oder die Rechtsschutzversicherung rechtfertigt. Hat der Arbeitgeber hingegen stets Kooperationsbereitschaft signalisiert und einer guten Bewertung nie widersprochen, bleibt die Einigung über das Zeugnis eine bloße Nebenbestimmung zum Beendigungsstreit ohne eigenen finanziellen Mehrwert für die Gebührenrechnung.

Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrem Rechtsanwalt eine Dokumentation der Korrespondenz an, aus der hervorgeht, dass der Arbeitgeber Ihre Ansprüche auf ein sehr gutes Zeugnis oder Urlaubsabgeltung vorab ausdrücklich bestritten hat. Vermeiden Sie die ungeprüfte Zahlung von Mehrwertgebühren, wenn die Versicherung die Übernahme ablehnt, solange kein echter inhaltlicher Streit durch E-Mails oder Verhandlungsprotokolle belegt werden kann.


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Darf mein Anwalt die Gebühren erhöhen, wenn er unstreitige Punkte in den Vergleich aufnimmt?


NEIN. Die bloße Aufnahme unstreitiger Punkte wie Urlaubsabgeltung oder die Rückgabe von Firmeneigentum in einen gerichtlichen Vergleich rechtfertigt keine Erhöhung der Anwaltsgebühren. Für die rechtssichere Entstehung eines sogenannten Vergleichsmehrwerts ist zwingend erforderlich, dass die jeweilige Regelung einen zuvor tatsächlich bestehenden Streit oder eine rechtliche Ungewissheit zwischen den Parteien endgültig beendet.

Das entscheidende Kriterium für die Gebührenberechnung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die Existenz eines echten Konflikts, der durch den Abschluss der Vereinbarung beigelegt wurde. Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise nie bestritten hat, dass Ihnen noch Resturlaub zusteht oder dass der Firmenlaptop ordnungsgemäß zurückzugeben ist, handelt es sich bei der Erwähnung im Vergleich lediglich um eine formale Klarstellung oder juristisches Aufräumen. Solche deklaratorischen Klauseln (feststellende Bestimmungen) besitzen keinen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Gebührenstreitwert, da sie keine neue Rechtslage schaffen, sondern lediglich ohnehin bestehende Pflichten dokumentieren. Erst wenn eine Situation vorliegt, die ohne die Einigung unklar geblieben wäre, darf der Anwalt diese Punkte wertsteigernd berücksichtigen, wobei die bloße Korrespondenz über Entwurfstexte hierfür regelmäßig nicht ausreicht.

Eine Gebührenerhöhung ist jedoch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche vor dem Vergleichsschluss ausdrücklich und nachweisbar ernsthaft bestritten hat. Falls die Gegenseite schriftlich behauptet hat, dass Ihre Urlaubsansprüche bereits verfallen seien oder Ihnen kein qualifiziertes Zeugnis zustehe, führt die gegenteilige Regelung im Vergleich zu einem rechtlich relevanten Mehrwert. In diesen Fällen hat der Anwalt einen tatsächlichen Konflikt gelöst, was die Abrechnung einer höheren Einigungsgebühr nach Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG rechtfertigt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Anwaltsrechnung kritisch und fordern Sie bei Unklarheiten schriftliche Nachweise wie E-Mails oder Schriftsätze an, die das vorherige Bestreiten der einzelnen Positionen durch den Arbeitgeber konkret belegen. Vermeiden Sie die ungeprüfte Zahlung von Pauschalgebühren für Standardklauseln, wenn kein dokumentierter Streit über diese Themen vorlag.


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Wie weise ich nach, dass mein Arbeitgeber den Zeugnisinhalt vor dem Vergleich ernsthaft bestritten hat?


Der Nachweis eines ernsthaften Bestreitens erfolgt zwingend über schriftliche Dokumente wie E-Mails, Briefe oder Entwürfe von Aufhebungsverträgen, die zeitlich vor dem gerichtlichen Vergleich datiert sind. Der rechtssichere Beleg erfordert ein Schriftstück, in dem Ihr Arbeitgeber ausdrücklich eine schlechtere Leistungsbeurteilung anbietet oder Ihre Qualifikation für eine bessere Note konkret in Abrede stellt. Nur durch solche Beweismittel lässt sich gegenüber der Rechtsschutzversicherung ein gebührenrechtlich relevanter Streitwert für den Zeugnisinhalt zweifelsfrei rechtfertigen.

Für die Anerkennung eines Vergleichsmehrwerts gemäß § 32 Abs. 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) verlangen die Gerichte eine nachweisbare Auseinandersetzung, die über eine bloße Verhandlungsmodalität hinausgeht. Wenn der Arbeitgeber bereits in einem frühen Stadium ein Zeugnis mit der Note „gut“ angeboten hat, wird die spätere Anhebung auf „sehr gut“ im gerichtlichen Vergleich oft nicht als neuer Streitgegenstand gewertet. Ein gebührenrelevanter Mehrwert entsteht rechtlich vielmehr erst dann, wenn die Parteien über konkrete Leistungsmerkmale gestritten haben und dies durch schriftliche Ablehnungen oder kritische Leistungsbewertungen belegbar ist. Ohne eine solche nachweisbare Leistungsverweigerung vor dem Vergleichstermin greift die Vermutung, dass von Anfang an grundsätzliche Einigkeit über die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses herrschte. Daher ist es für die Kostenerstattung essenziell, dass Sie den aktiven Widerstand der Gegenseite gegen Ihre Forderung durch zeitnahe Korrespondenz dokumentieren können.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber vorab lediglich die allgemeine Bereitschaft zur Zeugniserteilung erklärt hat, ohne dabei eine konkrete Benotung zu nennen. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass kein echter Streit über den Inhalt vorlag, weshalb die spätere Einigung auf eine Bestnote keinen finanziellen Mehrwert für die Anwaltsvergütung auslöst.

Unser Tipp: Sichern und archivieren Sie chronologisch sämtliche E-Mails und Vertragsentwürfe, in denen der Arbeitgeber eine konkrete Notenstufe vorschlägt oder Ihre Arbeitsleistung kritisch bewertet. Vermeiden Sie es, sich lediglich auf mündliche Schilderungen zu verlassen, da Versicherungen für die Übernahme höherer Gebühren fast immer schriftliche Belege über den vorangegangenen Zeugnisstreit einfordern.


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Was kann ich tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den berechneten Vergleichsmehrwert ablehnt?


Fordern Sie von Ihrem Anwalt eine detaillierte schriftliche Begründung mit konkreten Beweisen wie E-Mails ein, die belegen, dass der Arbeitgeber die im Vergleich zusätzlich geregelten Ansprüche ausdrücklich bestritten hat. Ohne diesen Nachweis eines echten Streits darf die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der zusätzlichen Gebühren für den Vergleichsmehrwert rechtmäßig verweigern, da bloße Mitregelungen keine Gebührenpflicht auslösen.

Die Ablehnung der Versicherung stützt sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts, wonach für die Entstehung einer Mehrvergleichsgebühr ein vorheriger objektiver Konflikt über die einbezogenen Gegenstände zwingend nachgewiesen werden muss. Gemäß dieser Beweislastverteilung muss Ihr Rechtsanwalt detailliert darlegen, dass über die Zeugnisnote oder eine Abfindungsoption bereits vor dem Gerichtstermin ein Streit bestand, der durch den Vergleich beigelegt wurde. Falls die Gegenseite diese Punkte nie bestritten hat, sondern diese lediglich zur gütlichen Gesamteinigung im Protokoll aufgenommen wurden, fehlt es an der notwendigen Rechtsgrundlage für die Berechnung zusätzlicher Anwaltskosten. Legen Sie der Versicherung daher nur dann einen Widerspruch vor, wenn Ihr Anwalt durch Korrespondenz belegen kann, dass der Arbeitgeber die Forderungen im Vorfeld tatsächlich abgelehnt hat.

Sollte Ihr Anwalt trotz Ihrer Aufforderung keine schriftlichen Belege für ein Bestreiten der Ansprüche durch den Arbeitgeber vorlegen können, ist seine Abrechnung rechtlich unbegründet und muss zwingend korrigiert werden. In diesem Fall haben Sie gegenüber Ihrem Anwalt einen Anspruch auf Rechnungsabänderung, da die Versicherung nicht verpflichtet ist, Kosten für Leistungen zu tragen, die mangels eines echten Rechtsstreits gar nicht entstanden sind.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Rechtsanwalt unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Vorlage der Korrespondenzbeweise auf und verlangen Sie bei fehlenden Nachweisen ausdrücklich die Erstellung einer neuen und korrigierten Rechnung. Vermeiden Sie die voreilige Begleichung der Differenzbeträge aus privatem Vermögen, bevor die Gebührenpflicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, da Sie sonst auf den Kosten für den Vergleichsmehrwert sitzen bleiben.


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Welche finanziellen Folgen hat die Einbeziehung von Resturlaub in den Vergleich für meine Anwaltsrechnung?


Die Einbeziehung von Resturlaub im Vergleich erhöht Ihre Anwaltsgebühren nur dann, wenn über den Bestand oder die Anrechnung des Urlaubs zuvor ein ernsthafter Streit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bestand. **Ohne eine vorherige schriftliche Ablehnung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber gilt die Aufnahme solcher Klauseln lediglich als gebührenneutrale Klarstellung ohne zusätzlichen Streitwert für die Abrechnung.** Diese rechtliche Einordnung verhindert effektiv, dass rein formale Bestätigungen über bereits gewährte Leistungen die Gesamtkosten Ihres Rechtsstreits am Ende unnötig verteuern.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte entsteht ein sogenannter Vergleichsmehrwert nur dann, wenn durch die Vereinbarung ein bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstand zwischen den Parteien endgültig erledigt wird. Im Arbeitsrecht stufen Gerichte die typische Formulierung, dass der Urlaub in natura gewährt und damit abgegolten sei, oft als bloße Ausgleichsklausel (juristisches Aufräumen ohne eigenen wirtschaftlichen Wert) ein. Ein gebührenpflichtiger Mehrwert setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor konkret behauptet hat, es bestünde kein Urlaubsanspruch mehr oder eine erfolgte Freistellung habe den Urlaub bereits wirksam verbraucht. Fehlt ein solcher dokumentierter Widerstreit der Parteien, stellt die Erwähnung des Urlaubs lediglich die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die vereinbarte Abfindung dar und darf die Anwaltskosten nicht künstlich steigern. Da der Anwalt seine Gebühren nach dem Gegenstandswert (der finanzielle Wert des Streits) berechnet, bleibt eine rein klarstellende Urlaubsregelung für die Endabrechnung Ihrer Vertretung rechtlich vollkommen irrelevant.

Ein finanzieller Nachteil durch höhere Gebühren entsteht hingegen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie unwiderruflich freigestellt und ausdrücklich die Anrechnung von Resturlaub erklärt hat, Sie dieser Anrechnung jedoch schriftlich widersprochen haben. In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch zu einem eigenständigen Streitpunkt, dessen Beilegung im Vergleich den Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Gerichtskostengesetzes tatsächlich erhöht.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Korrespondenz genau auf ein Schreiben zur Freistellung und akzeptieren Sie keine Mehrwertgebühren für Urlaub, wenn der Arbeitgeber Ihren Anspruch nie ernsthaft bestritten hat. Vermeiden Sie die ungeprüfte Zahlung von Rechnungen, die eine Urlaubsabgeltung ohne vorherigen dokumentierten Streit als wertsteigernd berücksichtigen.


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Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 05.06.2024


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