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Vergleichsmehrwert – mehrseitiger Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg –  Az.: 17 Ta (Kost) 6057/14 – Beschluss vom 30.09.2014

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.05.2014 – 4 Ca 1112/13 – teilweise geändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.935,66 EUR festgesetzt.

Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 132.068,97 EUR.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Prozess-bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 54.935,66 EUR, während sich der weitere mit der Beschwerde geltend gemachte Wertansatz als unberechtigt erweist.

a) Die mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Kündigungsschutzklage ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Vierteljahresverdienst der Klägerin zu bewerten. Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin betrug nach den letzten Angaben des Beschwerdeführers, denen die Klägerin zuletzt nicht mehr konkret entgegengetreten ist, unter Einschluss von vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen, Firmenwagen und Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung insgesamt 2.523,40 EUR, was einen Vierteljahresverdienst von 7.570,20 EUR ergibt. Dass der Beklagte angesichts des besonderen Verhältnisses der Parteien möglicherweise eine geringere Vergütung – unregelmäßig – zahlte, ändert an der Höhe der eigentlich geschuldeten und von der Klägerin klageweise geltend gemachten Vergütung nichts.

b) Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung ihrer Arbeitsbedingungen begehrt. Der Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen, deren Wert sich gemäß § 42 Abs. 3 GKG nach ihrem dreifachen Jahresbetrag richtet; denn die Klägerin hat nicht bestimmte, in gewissen Zeitabständen fällig werdende Leistungen geltend gemacht, sondern die gerichtliche Klärung des Inhalts ihres Arbeitsverhältnisses gefordert. Nach den Empfehlungen der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (EzA-SD Nr. 15, S. 11 ff.), an denen sich die Beschwerdekammer bei ihrer Wertfestsetzung orientiert, ist ein Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit einer Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt zu bewerten. Angesichts des Umfangs der begehrten Feststellungen ist der zuletzt genannte Wertansatz angemessen, was für den Klageantrag zu 2) ebenfalls einen Wert von 7.570,20 EUR ergibt.

c) Die Klage auf Erteilung einer Niederschrift nach § 2 NachwG (Klageantrag zu 3.) ist nach den genannten Empfehlungen der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit mit 10 v.H. einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten; dies ergibt einen weiteren Wertansatz von 252,34 EUR.

d) Die mit dem Klageantrag zu 4) verfolgte Beschäftigungsklage ist mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten, weil über ihn eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde (§§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1, 4 GKG). Da mit der Beschwerde lediglich ein geringerer Wertansatz von 2.000,00 EUR verfolgt wird, ist dieser für die Wertfestsetzung maßgebend.

e) Der Klageantrag zu 2) aus der Klageerweiterungsschrift vom 19.09.2013 wurde vom Arbeitsgericht mit 37.542,92 EUR bewertet, was mit einer Beschwerde nicht angegriffen wurde; es hat daher bei diesem Wertansatz zu verbleiben.

2. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 132.068,97 EUR; die Festsetzung eines weiteren Vergleichswerts kam hingegen nicht in Betracht.

a) Die anwaltlichen Gebühren werden, soweit das RVG keine andere Regelung enthält, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, § 2 Abs. 1 RVG. Wird der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird der Gegenstandswert durch das Gericht festgesetzt; dieser Wert ist für die Gebührenberechnung und damit für die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber maßgebend. Erfolgt eine Wertfestsetzung zur Berechnung der Gerichtsgebühren, ist diese der Gebührenberechnung des Rechtsanwalts zugrunde zu legen (§ 32 Abs. 1 RVG). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer derartigen Wertfestsetzung, weil Gerichtsgebühren infolge der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits nicht entstanden sind, setzt das Gericht den Gegenstandswert gemäß § 33 RVG durch Beschluss fest; auch diese Wertfestsetzung ist für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren bindend. Eine gerichtliche Wertfestsetzung setzt jedoch stets voraus, dass der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist. Ferner muss diese Tätigkeit für die Partei des Rechtsstreits erbracht worden sein, gegen die sich sein Gebührenanspruch richtet. Das Gericht ist hingegen in dem bei ihm durchgeführten Verfahren nicht befugt, den Wert einer anderen anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Bezieht sich eine derartige Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein anderes gerichtliches Verfahren, hat die gerichtliche Wertfestsetzung dort zu erfolgen. Fehlt ein gerichtliches Verfahren, hat der Rechtsanwalt den Wert selbst zu berechnen und muss seinen Gebührenanspruch – sofern sein Auftraggeber mit dieser Wertberechnung nicht einverstanden ist – auf der Grundlage der eigenen Wertbestimmung im Klageverfahren geltend machen.

b) Wird der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt und werden in dem Vergleich weitere, nicht rechtshängige Rechtsverhältnisse der Parteien geregelt, setzt das Gericht einen Vergleichsmehrwert fest. Für die Wertfestsetzung werden die nicht rechtshängigen Gegenstände Teil des gerichtlichen Verfahrens, weil mit dem Vergleich auch die gerichtlich anhängigen Gegenstände erledigt werden und diese Erledigung nur im Zusammenhang mit der Erledigung der nicht anhängigen Gegenstände erfolgt. Die geregelten nicht rechtshängigen Gegenstände müssen jedoch weiterhin für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber, der Partei des Rechtsstreits gewesen sein muss, maßgebend sein; ansonsten würde auf unzulässige Weise eine gerichtliche Wertfestsetzung für Gegenstände erfolgen, die keinen ausreichenden Bezug zu dem gerichtlichen Verfahren haben.

c) Bei der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist schließlich zu berücksichtigen, dass nicht jede Regelung in einem Vergleich zu einer Werterhöhung führt. Da die anwaltliche Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, sind in den Wert eines Vergleichs nur die Werte der (geregelten) Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren. Die Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, sofern nicht ein streitiger oder ungewisser Anspruch geregelt wird; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes genügt es nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2013 – 17 Ta (Kost) 6035/13). Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war, was ebenfalls der genannten Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichts-barkeit vom 09.07.2014 entspricht.

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung des Vergleichsmehrwerts:

aa) Durch die in Nr. 1 und 2 des Vergleichs getroffenen Vereinbarungen wurden die Darlehensverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und der Frau B. sowie eine möglicherweise bestehende Verpflichtung des Beklagten gegenüber Herrn M., die Kreditraten für die Finanzierung des Hauses der Eheleute M. zu übernehmen, geregelt. Mit der Regelung verzichtete die Klägerin ferner darauf, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die Übertragung eines Grundstücks auf den Beklagten anzugreifen. Es kann hingegen nicht angenommen werden, dass der Beklagte sich auch gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der genannten Hausfinanzierungsraten verpflichtet hatte und der Vergleich deshalb auch diese Verpflichtung betraf. Das Kreditangebot der Ing-DiBa AG vom 01.03.2007 richtet sich ausschließlich an Herrn M.; weitere Umstände, die auf die vom Beschwerdeführer behauptete Kreditverpflichtung der Klägerin hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Regelung bezüglich der Darlehensansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten rechtfertigt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 11.000,00 EUR. Die genannten Ansprüche waren zwar weder streitig noch ungewiss. Angesichts der geführten Auseinandersetzung der Parteien und der wegen eines Teils der Ansprüche bereits begonnenen Zwangsvollstreckung ist jedoch davon auszugehen, dass die Durchsetzung der Ansprüche im Zeitpunkt des Vergleichs ungewiss war, was die Bewertung eines Titulierungsinteresses rechtfertigt. Dieses Interesse wurde mangels anderweitiger Angaben mit 20 v.H. des Darlehensanspruchs bewertet, den der Beschwerdeführer in seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 11.10.2013 genannt hat.

Der Verzicht der Klägerin, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie die Grundstücksübertragung anzugreifen, rechtfertigt demgegen-über keinen Wertansatz. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Angelegenheiten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bereits Gegenstand der zu bewertenden anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerde-führers war. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11.10.2013 zwar angekündigt, dass ohne eine Einigung „darüber zu entscheiden ist, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs angegriffen wird“; auch drohe bei einem ersatzlosen Wegfall der Arbeit die Verarmung der Klägerin, was (dann) zu einer Rückforderung des Grundstücks führen werde. Dies zeigt jedoch, dass es der Klägerin zunächst nur darum ging, eine gütliche Beilegung mit dem Beklagten zu erreichen und erst bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen die genannten Maßnahmen (mit anwaltlicher Hilfe) in die Wege zu leiten. Dies genügt für einen Wertansatz nicht.

Soweit die Regelung die Zahlung der Kreditraten des Herrn M. und die Darlehensansprüche der Frau B. betrifft, führt sie ebenfalls nicht zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Es handelt sich nicht um Angelegenheiten, die in einem gerichtlichen Verfahren der Parteien geregelt wurden; auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet hatte, ihn für insoweit erbrachte Tätigkeit vergüten zu wollen. Eine gerichtliche Wertfestsetzung kommt deshalb nicht in Betracht, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seinen möglicherweise gegenüber Herrn M. und Frau B. bestehenden Gebührenanspruch gerichtlich geltend zu machen.

bb) Die Bewertung der in Nr. 3 des Vergleichs getroffenen Regelung wurde mit einer Beschwerde nicht angegriffen. Es verbleibt daher bei dem insoweit festgesetzten Vergleichsmehrwert von 112.313,33 EUR; die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bewertung des Hilfsantrags zu 4) führte bereits zu einer Erhöhung des Streitwerts und rechtfertigt deshalb eine weitere Erhöhung des Vergleichsmehrwertes nicht.

cc) Mit der in Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs getroffenen Regelung wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren Amtsgericht Wedding, Aktenzeichen ……. erledigt. Dies rechtfertigt die Festsetzung eines weiteren Vergleichsmehrwertes von 1.546,83 EUR. Es handelt sich um die ebenfalls zur Vollstreckung anstehenden Verfahrenskosten, auf die die Klägerin mit der genannten Vergleichsregelung verzichtete. Die zu vollstreckende Hauptforderung ist nebst Zinsen bereits bei der Bewertung der Nr. 1 und 2 des Vergleichs berücksichtigt worden, was einem weiteren Wertansatz entgegensteht.

dd) Die in Nr. 5 des Vergleichs getroffene Regelung führt zu einem weiteren Vergleichswert in Höhe von 2.523,40 EUR, dem letzten Bruttomonatsverdienst der Klägerin. Dies entspricht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer, die im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG die vergleichsweise Erledigung eines anhängigen Verfahrens über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur streitbefangenen Kündigung mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2012 – 17 Ta (Kost) 6011/12). Dass das Arbeitsgericht die Erledigung des ersten Verwaltungsverfahrens mit 5.000,00 EUR bewertet hat, wurde mit einer Beschwerde nicht angegriffen und kann deshalb von dem Beschwerdegericht nicht geändert werden; dies rechtfertigt es jedoch nicht, für die Erledigung des weiteren Verfahrens den gleichen – zu hohen – Wert festzusetzen.

ee) Das Arbeitsgericht hat die Regelung in Nr. 6 des Vergleichs – wie von dem Beschwerdeführer gefordert – mit 999,00 EUR bewertet, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Vergleichswerts führt.

ff) Die in Nr. 7 und 8 des Vergleichs getroffenen Regelungen führen nicht zu einer Erhöhung des Vergleichsmehrwerts, weil sie sich nicht auf das Rechtsverhältnis der Klägerin und des Beklagten beziehen und Herr M. nicht an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligt war. Die Regelungen mögen einen Teil der Gegenleistung des Beklagten für die Bereitschaft der Klägerin gewesen sein, auch ihre Streitigkeiten mit dem Beklagten beizulegen. Dies führt jedoch – wie ausgeführt – nicht zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in dem vorliegenden Verfahren.

gg) Die in Nr. 9 des Vergleichs getroffene Zeugnisregelung ist mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten, was im Hinblick auf den mit der Beschwerde verfolgten Wertansatz von 2.000,00 EUR eine entsprechende Erhöhung des Vergleichsmehrwerts rechtfertigt. Es kann angesichts der vielfältigen Auseinandersetzungen der Parteien angenommen werden, dass der Inhalt des der Klägerin zu erteilenden Zeugnisses vor Abschluss des Vergleichs streitig war.

hh) Es ist nicht erkennbar, dass die Verpflichtung des Beklagten zur ordnungsgemäßen Erteilung von Arbeitspapieren vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren, zumal die in Nr. 10 des Vergleichs getroffene Regelung im Wortlaut dem Vergleichsvorschlag der Klägerin vom 10.11.2013 entspricht. Die genannte Regelung rechtfertigt es daher nicht, den Vergleichswert zu erhöhen.

ii) Die in Nr. 11 des Vergleichs gegenseitig eingegangene Verpflichtung zur Verschwiegenheit führt nicht zur Erhöhung des Vergleichsmehrwerts. Es handelt sich um einen Teil der jeweils eingegangenen Leistungspflichten, ohne dass jedoch zuvor ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über eine Verschwiegenheitsverpflichtung bestand. Die Vereinbarung mag eine unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Vergleichs gewesen sein. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem Zustandekommen des Vergleichs als solcher wird jedoch bereits durch die Einigungsgebühr abgegolten; die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts kommt hingegen nicht in Betracht.

jj) Die in Nr. 12 des Vergleichs getroffene Regelung rechtfertigt es, einen weiteren Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.686,41 EUR festzusetzen. Zwar war die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von ihrer Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Santander Bank offenbar weder streitig noch ungewiss. Angesichts der vielfältigen Auseinandersetzungen der Parteien kann jedoch angenommen werden, dass die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs ungewiss war; dies rechtfertigt einen Wertansatz von 20 v.H. der Restschuld.

kk) Die fehlende Bewertung der in den Nr. 13 und 14 des Vergleichs getroffenen Regelungen wurde mit der Beschwerde nicht angegriffen, so dass es bei dieser Festlegung des Arbeitsgerichts zu verbleiben hat.

ll) Die in Nr. 15 und 16 des Vergleichs eingegangene Verpflichtung der Parteien, den Vergleich und die dort getroffenen Regelungen nicht anzugreifen, führt nicht zur Erhöhung des Vergleichsmehrwertes. Es handelt sich lediglich um einen Teil der jeweiligen Leistungspflichten der Parteien, ohne dass durch die Regelungen ein vorheriger Streit bzw. eine Ungewissheit der Parteien beigelegt wurde.

mm) Die in Nr. 17 getroffene Regelung wurde bereits im Zusammenhang mit Nr. 3 des Vergleichs bewertet; eine weitere Erhöhung des Vergleichsmehrwerts kommt nicht in Betracht.

nn) Die in Nr. 18 des Vergleichs von dem Beklagten erklärte Bewilligung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs stellt erneut nur einen Teil der durch den Vergleich begründeten Leistungspflichten des Beklagten dar, was für sich genommen – wie bereits mehrfach ausgeführt – keine Erhöhung des Vergleichsmehrwerts rechtfertigt.

e) Die Summe der genannten Vergleichsmehrwerte ergibt den sich aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Gesamtvergleichsmehrwert von 132.068,97 EUR.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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