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Vergütung – Umkleidezeit – Rüstzeit – Wegezeit

Verfall von Ansprüchen – Zeitgutschriften Feiertage

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 13 Sa 1593/19 – Urteil vom 02.10.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 – 60 Ca 15365/17 – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger für das beklagte Land an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, erbrachte zusätzliche Arbeitszeit im betrieblichen Bereich in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2018, in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 sowie seit September 2019 für das An- und Ablegen der Dienstuniform, das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie das Entnehmen/Wegschließen, Laden/Entladen und Anlegen/Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 14 Minuten (7 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 7 Minuten nach dem offiziellen Dienstende),

in den Monaten Januar 2019, März 2019, Mai 2019 und Juli 2019 im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen im Umfang von insgesamt 10 Minuten (5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) und die im häuslichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Entnehmen/Wegschließen, Laden/Entladen und Anlegen/Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 4 Minuten (2 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 2 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger für das beklagte Land an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. April 2017 zwischen der Nebenwache in der D.-Str. 89, 10… B. und der Russischen Botschaft, Unter den Linden 63-65 in 10… B. im Umfang von 3 Minuten und in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 zwischen der Nebenwache in der Friedrichstraße 80 in 10… B. und der Russischen Botschaft, Unter den Linden 63-65 in 10… B. im Umfang von 3 Minuten je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten.

3. Das beklage Land wird verurteilt, dem Kläger auf seinem Zeitkonto weitere 3,56 Stunden für geleistete Mehrarbeit gutzuschreiben.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Für das beklagte Land wird die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. (innerbetriebliche Wegezeiten) zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten und über die Berechnung des Ausgleichs von dienstfreien werktäglichen Feiertagen und Vorfeiertagen.

Der am ….1962 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land vollzeitig als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz in einem Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 2. August 2010 (Blatt 63 f der Akten) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet infolge vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) Anwendung. In einem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 56 Ca 3996/15 beim Arbeitsgericht Berlin geführten Verfahren macht der Kläger eine höhere Eingruppierung geltend. Dieser Rechtsstreit ruht derzeit wegen eines beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Musterverfahrens.

Die Aufgaben des zentralen Objektschutzes werden durchgehend an sämtlichen Kalendertagen des Jahres an 24 Stunden wahrgenommen. Der Kläger übt seine Tätigkeit als Wachschützer auf Weisung des beklagten Landes in der ihm zur Verfügung gestellten Dienstuniform und persönlichen Schutzausrüstung aus, deren Bestandteile zwischen den Parteien unstreitig sind. Auf der Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift auf dunklem Untergrund der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Das beklagte Land stellt den Beschäftigten im zentralen Objektschutz frei, ob sie ihren Weg zum und vom Dienst in Uniform oder bürgerlicher Kleidung zurücklegen. Zu dem im Dienstplan vorgesehenen Dienstantritt müssen Wachpolizisten in Dienstkleidung mit Schutzweste und mit den ihnen persönlich zugewiesen Ausrüstungsgegenständen (u.a. Pistole mit Holster, Handfesseln, Schlagstock, Reizstoffsprühgerät) am vorgesehenen Dienstort erscheinen.

Das beklagte Land führte am 25. Juni 2015 das Arbeitszeitmodell Metropolitan auf der Grundlage der Geschäftsanweisung „Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz“ (nachfolgend: GA) ein, zunächst mit Zustimmung des Personalrats probeweise für die Dauer eines Jahres sowie längstens bis zum 24. Juni 2020. In dieser GA ist für die Tarifbeschäftigten im Objektschutz (TB OS) u.a. geregelt:

2 Arbeitszeit

2.1 Allgemeines

Vergütung - Umkleidezeit - Rüstzeit - Wegezeit
(Symbolfoto: Von Dragana Gordic/Shutterstock.com)

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten im Objektschutz (TB OS) regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die jeweils geltende durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit bzw. Arbeitszeit wird als Solarbeitszeit gemäß dem vorliegenden Schichtplan (Anlage 1 bzw. 2) in einem Umlauf von neun Wochen erreicht.

2.2 Schichtplan

(1) Der Schichtplan bildet die Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit/Anwesenheitszeit. Dieser umfasst die nachfolgend dargestellten drei Schichtarten:

für TB OS:

………….

Nach Ziffer 2.5 (1) der GA wird die Arbeitszeit bzw. Anwesenheitszeit aller Dienstkräfte des ZOS (Zentraler Objektschutz) auf einem Zeitkonto im Verfahren PuZMan (Personal- und Zeitmanagement) gebucht. Für die Einzelheiten dieser Geschäftsanweisung wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Die tarifliche Soll-Arbeitszeit beträgt für den Kläger, da er ständig Wechselschichtdienst leistet, im Tarifgebiet West 38,5 Stunden, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden.

Das beklagte Land hat die Arbeitnehmer im zentralen Objektschutz im Schichtmodell Metropolitan in neun Gruppen (A- I) eingeteilt, die jeweils um einen Kalendertag versetzt fortlaufend in den drei verschiedenen Schichten (FFSSNNXXX) eingesetzt worden sind.

Soweit sich die Schichten um 15 Minuten überlappen, dient dieser Zeitansatz der Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln (wie Funkgerät, Taschenlampe, Dienstfahrzeug) nebst Prüfung der Funktionsfähigkeit sowie zur Führung eines Übergabegesprächs.

Der Kläger, welcher der F-Schicht zugeordnet war, war seit Einführung des Schichtmodells Metropolitan in den Jahren 2015 bis 2018 an den folgenden auf einen Werktag fallenden Feiertagen nicht eingesetzt: 6. April 2015, 26. Dezember 2015, 25. März 2016, 17. April 2017, 31. Oktober 2017, 25. Dezember 2017 und 2. April 2018. Für dienstplanmäßig schichtfreie Wochenfeiertage gewährt das beklagte Land eine Zeitgutschrift von 6 Stunden und 11 Minuten, soweit die Beschäftigten im Objektschutz an diesen Tagen nicht erkrankt sind oder sich im Urlaub befinden.

Zur Verwahrung der Dienstwaffe stellt das beklagte Land den Beschäftigten im zentralen Objektschutz ein persönliches Waffenschließfach in der Dienststelle des Zentralen Objektschutzes oder einem dem Dienst- oder Wohnort nahegelegenen Polizeiabschnitt zur Verfügung. Hauptdienststelle des Klägers ist das Referat der Direktion Einsatz des Zentralen Objektschutzes in der K.-Str. 5 in B.  Z. . Die Nebenwache befand sich bis zum 30. April 2017 in der Do.-Str. 89, 10… B., seit dem 1. Mai 2017 befindet sie sich in der F.-Str. 80, 10… B. . Dort hält das beklagte Land auch Umkleidemöglichkeiten sowie Spinde und eine Waffenkammer vor. Auf der Nebenwache befindet sich eine sog. „Ladeecke“ zum Laden der Dienstwaffe unmittelbar am Waffenschließfach.

Für den Weg zwischen der Nebenwache in der Friedrichstraße und dem Schutzobjekt stellt das beklagte Land den Einsatzkräften ein Shuttlefahrzeug an der Nebenwache zur Verfügung. Den Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstkleidung nebst den persönlichen Ausrüstungsgegenständen sowie die Dienstwaffe – bei Vorhandensein einer den Sicherheitsbestimmungen entsprechenden privaten Verwahrmöglichkeit – mit nach Hause zu nehmen und dort zu verwahren. Eine Verpflichtung, Dienstwaffe und Dienstkleidung stets zusammen zu tragen, besteht nicht. Der Kläger verwahrte seine Dienstwaffe mit Ausnahme der Monate Januar, März, Mai und Juli 2019 im Waffenschließfach der Nebenwache, wenn der Dienst dort begann. Dort kleidete er sich auch um und legte den Weg zum Dienstort uniformiert und zu Fuß zurück.

Der Kläger war in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018 mit dem Schutz der Residenz des russischen Botschafters in der Straße Unter den Linden 63-65 in 10… B. (Schutzobjekt) befasst. Am Schutzobjekt stehen den Wachpolizisten kein nach Geschlechtern getrennter Umkleideraum, kein Waffenschließfach und keine Ladeecke zur Verfügung.

Aus gesundheitlichen Gründen wurde die Tätigkeit des Klägers ab Januar 2019 dahingehend geändert, dass er zunächst nur in den ungeraden Monaten Januar, März, Mai und Juli 2019 eine überwiegend sitzende Tätigkeit im mobilen Objektschutz (OSK-Streife) mit Dienstantritt auf dem Abschnitt 62 in der C.-Str. 92 in 12… B… ausübte. Auf dem Abschnitt 62 befindet sich ein dem Kläger seit dem 1. Januar 2018 zugewiesener Spind, jedoch kein zugewiesenes Waffenschließfach.

Seit dem 1. September 2019 übt der Kläger dauerhaft eine Tätigkeit im mobilen Objektschutz mit Dienstantritt auf der Nebenwache in der Friedrichstraße aus.

Mit Schreiben vom 9. November 2016 (Blatt 95 bis 101 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten u.a. Ansprüche auf weitere Vergütung für die Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten geltend.

Mit der am 12. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und mehreren Klageerweiterungen hat der Kläger u.a. die Feststellung der Vergütungspflicht für Wegezeiten, Ankleide- und Rüstzeiten begehrt und Ansprüche auf Zeitgutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto im Hinblick auf die auf einen Werktag und in seine dienstfreie Zeit fallenden Feiertage erhoben. Letztere Ansprüche hat der Kläger mit der dem beklagten Land am 15. August 2018 zugestellten Klageerweiterung vom 30. Juli 2018 geltend gemacht.

Der Kläger hat – soweit für die zuletzt im Berufungsverfahren weiterverfolgten Anträge relevant – in erster Instanz behauptet, für das Auf- und Abrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen vor und nach dem Dienst benötige er insgesamt ca. 30 Minuten. Er hat die Ansicht vertreten, die Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten seien vergütungs- und als Mehrarbeit zuschlagspflichtig. Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten seien zudem aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu vergüten. Das beklagte Land gewähre den in den Abschnitten beschäftigten Polizisten nach der „Geschäftsanweisung SE Per Nr. 02/2017 über die Arbeitszeit in den Abschnitten“ (GA SE 02/2017) vor und nach Schichtende einen je 30-minütigen Buchungskorridor zur Übernahme und Übergabe der Dienstgeschäfte. Den Shuttle-Service nutze er nicht, weil das für ihn keine Zeitersparnis bedeuten würde. Die Übernahme des Fahrzeugs wäre mit einem höheren Zeitaufwand verbunden als das Zurücklegen der Wegstrecke zwischen Nebenwache und Einsatzort zu Fuß. Auch habe es das beklagte Land versäumt, seine regelmäßige Arbeitszeit für schichtbedingt dienstfreie Wochenfeiertage um jeweils 7,7 Arbeitsstunden nach § 6 Absatz 3 Satz 3 TV-L zu reduzieren.

Der Kläger hat zuletzt – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – beantragt

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit seit dem 25. Juni 2015 beim beklagten Land erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) zu vergüten;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger für den Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen der Umkleide in der Nebenwache (bis 30. April 2017: D.-Str. e 89, 10… B., seit 1. Mai 2017 Friedrichstraße 80, 10… B.) und dem Schutzobjekt Russische Botschaft (Unter den Linden, 10… B.) in der Zeit seit dem 25. Juni 2015 sowie dem Spind auf Abschnitt 62 (C.-Str. 92, 12… B.) und dem Einsatzfahrzeug in der Zeit seit dem 1. Januar 2019 in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt, zu vergüten;

3. …

8. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 53,9 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit gutzuschreiben, hilfsweise ihm für diese Stunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren;

9. …

10. …

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat – soweit für die zuletzt im Berufungsverfahren weiterverfolgten Anträge relevant – die Auffassung vertreten, die Anträge zu 1) und 2) seien unbestimmt und damit unzulässig. Die Anträge seien zudem mangels konkreter Bezifferung des zu vergütenden Zeitaufwandes nicht geeignet, das Streitverhältnis der Parteien umfassend zu klären. Auch in der Sache könne der Kläger keine weitere Vergütung beanspruchen. Der Zeitaufwand für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und der Dienstwaffe sei nicht zu vergüten. Da es dem Kläger freistehe, sich zu Hause umzuziehen und zu rüsten, sei auch die Wegezeit von der Nebenwache bis zum Schutzobjekt nicht zu vergüten. Eine weitere Zeitgutschrift für schichtbedingt dienstfreie Wochenfeiertage könne der Kläger nicht beanspruchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2019 und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage unter Ausnahme einer zugesprochenen Gutschrift auf dem für den Kläger geführten Zeitkonto von einer Stunde und 31 Minuten mit Urteil vom 27. März 2019 abgewiesen. Wegen der Begründung des am 6. September 2019 abgesetzten und dem Kläger am 11. September 2019 zugestellten Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 2. September 2019 vollumfänglich Berufung eingelegt und zur Begründung auf die bisher fehlenden Urteilsgründe hingewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 22. April 2020 und vom 1. Juli 2020 hat der Kläger seine Berufungsanträge zum Teil zurückgenommen, neu formuliert und die Klage hinsichtlich weiterer Zeitgutschriften für die nach Beendigung der ersten Instanz auf einen Werktag fallenden Feiertage, an denen er dienstplanmäßig nicht eingesetzt war, erweitert.

Zu den mit der Berufung zuletzt noch weiterverfolgten Anträgen führt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags aus:

Dem beklagten Land sei aufgrund der bei ihm geführten internen Aufzeichnungen zur Einsatzplanung bekannt, an welchen Tagen er seit der Einführung des Arbeitszeitmodells Metropolitan an welchem Schutzobjekt eingesetzt worden sei, ein Dienstantritt sei erfolgt wie im Schriftsatz vom 22. April 2020 auf den Seiten 10- 15 (Bl. 629-634 d.A.) näher angegeben. Für das Anlegen der Dienstkleidung – bestehend aus Dienstsocken, Dienstschuhen, Funktionsunterwäsche, Diensthose, Diensthemd, Strickjacke, Dienstgürtel, Dienstkoppel mit vier Befestigungsclips, zwei Schulterklappen, einem Namensschild, Dienstmütze – sowie seiner Schutzausrüstung – bestehend aus Dienstwaffe und Magazin, Reizstoffsprühgerät, Handfesseln, Mehrzweckstock, Taschenlampe, Handschuhen und Schutzweste – benötige er regelmäßig 10 Minuten. Er benötige zwei Minuten, um den Weg von der Umkleidemöglichkeit zum Waffenschließfach zurückzulegen und weitere zwei Minuten für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Waffe. Dies gelte entsprechend für die Umkleide- und Abrüstzeiten nach dem offiziellen Dienstende. Während der Monate Januar, März, Mai und Juli 2019 habe er die Waffe im häuslichen Bereich an- und abgelegt und hierfür im Hinblick auf das gesonderte Verschließen von Waffe und Munition sowie das Aufsuchen einer geeigneten Stelle zum Laden der Waffe 5 – 6 Minuten benötigt. Seit September 2019 nutze er sowohl die Umkleidemöglichkeiten als auch das Waffenschließfach auf der Nebenwache in der Friedrichstraße. Bis Ende 2019 habe es für ihn und seine Kollegen im zentralen Objektschutz nur eine Unterziehweste gegeben, welche unter dem Diensthemd getragen werden musste. Erst seit Ende 2019 stünden ihm und seinen Kollegen schwarze Schutzwesten zum Überziehen zur Verfügung. Er belade den Einsatzgürtel, die sog. Koppel, zu jedem Dienstantritt mit seinem Schlagstock, seinem Reizgas-Sprühgerät und seinem Reservemagazin, welches er zuvor aus dem Waffenschließfach entnehme. Am Ende der Schicht entnehme er diese Gegenstände der Koppel und verwahre diese separat. Für das Entnehmen der Dienstwaffe aus dem häuslichen Waffenschließfach habe er zwei separat verschlossene Behältnisse für die Waffe und für die Munition öffnen müssen, die anschließend wieder zu verschließen seien. Sodann habe er sich einen passenden Platz zum Laden suchen müssen. Die geladene Dienstwaffe habe dann in einem Holster befestigt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien auch die innerbetrieblichen Wegezeiten zu vergüten. Bei den angegebenen Zeiten werde im Hilfsantrag auf die kürzest möglichen Zeiten abgestellt, welche unter Verwendung des Falk Routenplaners bzw. Google Maps ermittelt worden seien. Bei Nutzung des Shuttle-Fahrzeugs, welches sich in der Tiefgarage in der Friedrichstraße im fünften Untergeschoss befinde, würde er in der Innenstadt mehr Zeit benötigen als zu Fuß.

Den Ansprüchen stünden keine Ausschlussfristen entgegen, da sich das beklagte Land nicht auf diese berufen könne.

Dem Antrag auf Gutschrift weiterer Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nur teilweise stattgegeben. Eine anteilige Reduzierung um 6 Stunden und 11 Minuten sei schon deshalb nicht vorzunehmen, weil eine solche Gutschrift für die ursprünglich geltend gemachten Feiertage nicht nachvollzogen werden könne. Im Übrigen komme es auf diese Zeitgutschriften nicht an. Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L sei es, auch die Schichtdienstleistenden, die zwar an diesen Tagen nicht arbeiten müssten, bei denen diese Freizeit aber nicht auf einer Freistellung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TV-L oder § 9 ArbZG, sondern auf der Ausgestaltung des Dienstplans beruhe, sowohl für die Feiertage als auch für die Vorfeiertage mit bezahlter Freizeit zu „beschenken“. Das beklagte Land sei daher verpflichtet, ihm für die geltend gemachten Wochenfeiertage jeweils 7,07 Stunden abzüglich der bereits erstinstanzlich zugesprochenen Zeiten gutzuschreiben.

Der Kläger beantragt – nach teilweiser Rücknahme der Berufung und im Wege teilweiser Klageerweiterung – zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 – 60 Ca 13325/17 – teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit seit dem 25. Juni 2015 beim Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden)und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) zu vergüten;

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger für den Beklagten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, erbrachte zusätzliche Arbeitszeit im betrieblichen Bereich in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018, in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 sowie seit September 2019 für das An- und Ablegen der Dienstuniform, das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie das Entnehmen/Wegschließen, Laden/Entladen und Anlegen/Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 28 Minuten (14 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 14 Minuten nach dem offiziellen Dienstende), in den Monaten Januar 2019, März 2019, Mai 2019 und Juli 2019 im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen im Umfang von insgesamt 20 Minuten (10 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 10 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) und dem Entnehmen/Wegschließen, Laden/Entladen und Anlegen/Ablegen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich im Umfang von insgesamt 10 Minuten (5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger für den Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen der Umkleide in der Nebenwache (bis 30. April 2017: D.-Str. 89, 10… B.; seit 1. Mai 2017: Friedrichstraße 80, 10… B.) und dem Schutzobjekt Russische Botschaft (Unter den Linden, 10… B.) in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018 sowie in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 in vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung, die den Namen des Arbeitgebers trägt, zu vergüten;

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger für den Beklagten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 30. April 2017 zwischen der Nebenwache in der D.-Str. 89, 10… B. und der Russischen Botschaft Unter den Linden 63-65 in 10… B. im Umfang von fünf Minuten und in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie in den Monaten Februar 2019, April 2019, Juni 2019 und August 2019 zwischen der Nebenwache in der Friedrichstraße 80 in 10… B. und der Russischen Botschaft in Unter den Linden 63-65 in 10… B. im Umfang von 3 Minuten je einfacher Wegstrecke nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des Klägers zu vergüten.

3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 51,53 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit am 6. April 2015, 26. Dezember 2015, 25. März 2016, 17. April 2017, 31. Oktober 2017, 25. Dezember 2017, 2. April 2018, 30. Mai 2019, 3. Oktober 2019, 24. Dezember 2019 und 1. Januar 2020 gutzuschreiben, hilfsweise ihm für diese Stunden Mehrarbeitsvergütung zu gewähren;

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. und 31. Dezember, an dem er dienstplanmäßig frei hat und er auf einen Werktag fällt, um 7,07 Stunden zu reduzieren.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die klageabweisende Entscheidung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Anträge zu 1) und 2) seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wo der Kläger sich tatsächlich rüste und umkleide, sei dem beklagten Land nicht bekannt. Das Auf- und Abrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen dauere nur wenige Sekunden, da diese an einer Koppel befestigt seien. Das An- und Ablegen der Uniformteile dauere zwei bis drei, altersabhängig allenfalls vier Minuten einschließlich des Anlegens der Ausrüstungsgegenstände. So habe auch der Vorsitzende Richter der 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts in einer Parallelentscheidung im Selbstversuch lediglich eine Zeit von ca. 3 Minuten und 40 Sekunden für das Ankleiden der verschiedenen Uniformteile ermittelt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in der Regel das Auskleiden weniger Zeit in Anspruch nehme als da Ankleiden. Das Entnehmen, Prüfen und Laden der Waffe dauere maximal eine Minute, gleiches gelte für das Entladen und Zurücklegen nach Dienstende. Diese Tätigkeit könne auch im häuslichen Bereich nicht länger dauern.

Auch die angegebene Wegezeit sei unzutreffend. Diese betrage von der Nebenwache in der D.-Str. zum Schutzobjekt unter Zugrundelegung des Leistungsvermögens des Klägers allenfalls zwei Minuten.

Etwaige Ansprüche auf Gutschriften für Feiertage vor dem Jahr 2018 seien verfallen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Tage habe der Kläger entsprechende Zeitgutschriften von jeweils 6 Stunden und 11 Minuten erhalten. Wegen der diesbezüglichen Stundennachweise und Buchungsübersichten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 2. Juni 2020 (Bl. 741ff d.A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

Vorliegend ist das nach mündlicher Verhandlung am 9. Januar 2019 am 27. März 2019 verkündete Urteil in abgefasster Form am 6. September 2019 zur Geschäftsstelle gelangt und dem Kläger am 11. September 2019 zugestellt worden.

Der Kläger hat die Berufung am 2. September 2019 und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist, welche vorliegend fünf Monate nach der Verkündung des Urteils gemäß § 66 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz ArbGG begonnen hat, eingelegt.

Der Kläger hat die Berufung auch fristgerecht begründet. Bereits die mit Einlegung der Berufung erfolgte Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

 

Ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollständig abgefasster und unterschriebener Form innerhalb von fünf Monaten zugestellt worden, reichen für die Berufungsbegründung entweder die Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen oder der Hinweis des Berufungsklägers aus, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist (BAG vom 09.03.2011 – 7 AZR 657/09 – Rn. 12, juris; BAG vom 13.09.1995 – 2 AZR 855/94 – juris). Hier hat der Kläger im Schriftsatz zur Einlegung der Berufung auf die fehlende Einhaltung der fünfmonatigen Frist hingewiesen und weiter ausgeführt, es sei nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gewährleistet, dass die schriftlichen Urteilsgründe noch die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben. Dies reicht als Berufungsbegründung aus.

Soweit der Kläger seine mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsanträge gegenüber der ersten Instanz verändert und um Hilfsanträge erweitert hat, begegnet dies keinen Bedenken, da es sich im Wesentlichen um eine teilweise Erweiterung oder Beschränkung der Hauptforderung bzw. um eine Präzisierung der Anträge und rechtlichen Ausführungen handelt (§ 264 Nr. 1 und 2 ZPO) und der bisherige Streitstoff verwendet werden konnte. Soweit der Kläger klageerweiternd eine weitere Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für weitere auf einen Werktag fallende Feiertage begehrt, kommt zwar eine Erweiterung des Streitgegenstandes und somit eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO in Betracht, das beklagte Land hat sich jedoch auf die insoweit auch sachdienliche Klageänderung eingelassen, wobei der bisherige Prozessstoff verwendet werden konnte, so dass sich die Berufung des Klägers auch diesbezüglich gemäß §§ 533, 529 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6, 67 Abs. 4 ArbGG als zulässig erweist.

II.

Die Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der begehrten Feststellung einer Vergütungspflicht für Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich der Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstwaffe sowie hinsichtlich der Vergütung von Wegezeiten zwischen der Nebenwache und dem Schutzobjekt ist die Berufung nur im Rahmen der Hilfsanträge in einem geringeren zeitlichen Umfang begründet. Auch hinsichtlich einer weiteren Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der vom Kläger in Bezug auf die Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich des An- und Ablegens der Dienstwaffe ausdrücklich als Hauptantrag formulierte und gestellte Antrag zu 1) ist unzulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist insoweit nicht gegeben.

Ein solches liegt nur dann vor, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Parteien insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen über denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Andernfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (vgl. BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 84/18 – Rz. 14,15 – AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit).

Dem wird der Hauptantrag zu 1) schon deshalb nicht gerecht, weil der Kläger die von ihm veranschlagten Zeiten für das Umkleiden und Rüsten sowie An- und Ablegen der Dienstwaffe nicht benennt. Zwischen den Parteien ist aber neben der Frage, ob diese Zeiten überhaupt zu vergüten sind, auch im Streit, in welchem Umfang solche Zeiten unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers (sog. modifizierter subjektiver Maßstab, vgl. BAG 25.04.2018 –5 AZR 245/17 – Rn 29 – EzA § 611 BGB 2002 Nr 10 mwN) erforderlich sind. Mithin ist dieser Hauptantrag nicht geeignet, den Streit der Parteien über den Umfang vergütungspflichtiger Arbeitszeiten abschließend zu klären und insoweit Rechtsfrieden zu schaffen. Der Hauptantrag zu 1) ist daher unzulässig.

2. Der Hilfsantrag zu 1) ist demgegenüber zulässig und teilweise begründet.

a) Für diesen Antrag ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

Der Antrag ist geeignet, den Streit der Parteien abschließend zu klären und insoweit Rechtsfrieden zu schaffen. Im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung über diese Zeiten wird unzweifelhaft geklärt, in welchem Umfang eine Vergütungspflicht besteht.

Der Antrag enthält mit der Bezifferung der auf das Umkleiden, Rüsten sowie An- und Ablegen der Dienstwaffe entfallenden Zeiten die Angaben, die erforderlich sind, um den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Zeiten so zu klären, dass die konkrete Bezifferung der Ansprüche des Klägers nur noch eine Rechenaufgabe ist, die die Parteien ohne gerichtliche Hilfe erledigen können.

Der Zulässigkeit des Antrags steht der anhängige Rechtsstreit betreffend die zutreffende Eingruppierung des Klägers nicht entgegen. Hinsichtlich dieser Frage führen die Parteien bereits einen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin. Mit der Entscheidung dieses Rechtsstreits steht auch die Eingruppierung des Klägers fest. Die Höhe der Vergütungspflicht im Übrigen – nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sind etwa Überstunden höchstens mit dem Tabellenentgelt der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe zu vergüten, nach § 8 Abs. 1 TV-L sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zu zahlen – stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung zu Gunsten des Klägers kann daher unter Anwendung der tariflichen Regelungen rechnerisch ermittelt werden, welche Ansprüche dem Kläger der Höhe nach zustehen.

Der Hilfsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die einzelnen Kleidungsstücke und auch die einzelnen Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung nicht im Antrag genannt hat. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, welche Teile zur Dienstuniform gehören und welche Teile Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung sind. Mithin wird durch eine Entscheidung über den Hilfsantrag abschließend geklärt, welche Tätigkeiten unter die Vergütungspflicht fallen.

b) Der Hilfsantrag ist teilweise begründet.

Der Kläger hat an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung einer Vergütungspflicht für die zusätzlich erbrachte Arbeitszeit von je geschätzten fünf Minuten für das Umziehen und Rüsten vor Dienstbeginn und nach Dienstende seit dem 1. April 2016 sowie von geschätzten zwei Minuten für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe und weiteren zwei Minuten für das entsprechende Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe sowohl in der Nebenwache als auch in den Monaten Januar, März, Mai und Juli 2019 im häuslichen Bereich.

Soweit der Kläger mehr Zeit für diese Vorgänge beansprucht und die Feststellung einer Vergütungspflicht für Zeiten vor dem 1. April 2016 begehrt, ist die Klage unbegründet. Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich des An- und Ablegens der Dienstwaffe vor dem 01. April 2016 sind verfallen.

aa) Der Anspruch des Klägers auf Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich der für das An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe benötigten Zeiten folgt aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. für die Zeit seit dem 1. April 2017 aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit den auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Regelungen des TV-L. Der Kläger erbringt insoweit zusätzliche Arbeitsleistung, die nach Maßgabe der tariflichen Regelungen zu vergüten ist.

Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 06.09.2017 – 5 AZR 382/16 – Rn 12 – BAGE 160,167-172) zählt zu den „versprochenen Diensten“ im Sinne des § 611 BGB nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 12 – BAGE 157, 116 – 124). Von diesen gesetzlichen Regelungen weicht die im TV-L geregelte Vergütungspflicht nicht ab (BAG 19.09.2012 – 5 AZR 678/11- Rz 28 – BAGE 143, 107-118).

(1) Zunächst sind die vom Kläger geltend gemachten Umkleide- und Rüstzeiten als fremdnützig zu werten.

Das An- und Ablegen einer Dienstkleidung gehört zur (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss (BAG vom 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 – a.a.O.). Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Fall aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 Rn 23- BAGE 143, 107 ff).

Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist aber dann nicht lediglich fremdnützig und stellt keine Arbeitszeit dar, wenn die Dienstkleidung zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 06.09.2017 –5 AZR 382/16 – BAGE 160,167-172; Beschluss vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 – Rn 32 – BAGE 146, 271 – 283).

Demgegenüber erweist sich das Tragen einer auffälligen Dienstkleidung regelmäßig als fremdnützig. Der Arbeitnehmer hat an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (BAG vom 06.09.2017 -– 5 AZR 382/16 – Rn 13).

An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es nur dann beim An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, diese außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. In diesen Fällen dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis des Arbeitnehmers, da er keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG vom 25.04.2018 – 5 AZR 245 / 17 Rz. 24; vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16- EzA § 611 BGB 2002 Nr 9).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweisen sich die hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Umkleide- und Rüstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, denn der Kläger legt diese im Betrieb an.

(a) Unstreitig muss der Kläger seinen Dienst mit der entsprechenden Uniform sowie den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und seiner Dienstwaffe antreten. Bei der Dienstkleidung handelt es sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung. Die Uniform trägt deutlich die Aufschrift “Polizei“. Auch die weiteren persönlichen Ausrüstungsgegenstände wie die Koppel mit den daran befestigten Gegenständen (Reizstoffsprühgerät, Handfesseln, Schlagstock und Taschenlampe) sowie die in einer dienstlich zugelassenen Tragevorrichtung am Körper zu tragende Dienstwaffe ermöglichen die Zuordnung des Klägers zum Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. An einer solchen Zuordnung hat der Kläger kein eigennütziges Interesse. Damit handelt es sich bei den Umkleide- und Rüstzeiten grundsätzlich um (vergütungspflichtige) Arbeitszeit (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 – 7 Sa 620/19).

(b) Die Vergütungspflicht entfällt nicht deshalb, weil es das beklagte Land den Objektschützern „frei“ gestellt hat, die Uniform einschließlich der persönlichen Ausrüstungsgegenstände zu Hause, am Objekt oder in einer Polizeidienststelle an- und abzulegen.

Dabei hat die Kammer den Sachvortrag des Klägers, er habe die Dienstuniform sowie die persönlichen Rüstgegenstände in der Nebenwache an- und abgelegt, der Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit sich das beklagte Land dazu mit Nichtwissen erklärt hat, war das Bestreiten unbeachtlich, denn es entsprach nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Das beklagte Land hätte sich zu dem Vortrag des Klägers mit eigenem Sachvortrag näher einlassen können und müssen, da es sich hierbei um eigene Bereiche des Landes Berlin handelt, zu denen es nähere Erklärungen abgeben kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 – 7 Sa 620/19).

Soweit der Kläger seine Dienstuniform sowie die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände auf der Nebenwache an- und abgelegt hat, ist diese Tätigkeit als ausschließlich fremdnützig zu werten. Ein eigenes Interesse hat der Kläger damit ersichtlich nicht verfolgt. An dem Tragen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände hat der Kläger ohnehin kein eigennütziges Interesse. Er erspart damit weder den Einsatz eigener Kleidungsstücke noch sonstiger persönlicher Werte. Das Tragen dieser Kleidung dient ausschließlich der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

(2) Erst recht stellt sich die für das An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe verwendete Zeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.

Der Kläger ist nach der Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 des beklagten Landes verpflichtet, vor Dienstantritt seine Dienstwaffe streifenfertig anzulegen und nach Dienstende diese Waffe wieder abzulegen und ordnungsgemäß in einem Waffenschließfach zu verwahren. Das Tragen der Dienstwaffe erfolgt ausschließlich fremdnützig, nämlich zur Ausübung seiner Tätigkeit als Objektschützer. Der Kläger hat am Tragen einer Dienstwaffe kein eigenes Interesse. Er darf diese Waffe nur im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bzw. der Beendigung der Arbeit an- und ablegen. Zwar gestattet es die Geschäftsanweisung ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen (Bl. 81 ff. d.A.) dem Kläger, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Waffe auch außerhalb des Dienstes zu führen. Damit ist jedoch im Wesentlichen das Tragen der Waffe im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung gemeint (vgl. 7.5. Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsanweisung). Soweit in begründeten Einzelfällen das außerdienstliche Führen genehmigt werden kann (vgl. 7 Abs. 6 der Geschäftsanweisung), liegt ein solcher Fall beim Kläger nicht vor. Dass dem Kläger eine solche generelle Genehmigung erteilt wurde, behauptet auch das beklagte Land nicht. Soweit die Dienstwaffe auch der Eigensicherung dient, bezieht sich dies ausschließlich auf die Ausübung der Tätigkeit als Objektschützer. Hiermit überwiegt deutlich der fremdnützige Charakter (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 – 7 Sa 620/19 – und Urteil vom 24.09.2019 – 11 Sa 568/19 – für den häuslichen Bereich). An dieser Fremdnützigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass das An- und Ablegen der Dienstwaffe nach dem Vorbringen des Klägers in der Zeit bis zum 25. Juni 2018 im häuslichen Bereich erfolgte. Auch das An- und Ablegen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich diente ausschließlich der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit unter Beachtung der eingangs genannten Geschäftsanweisung. Ein eigennütziges Bedürfnis, die Dienstwaffe im häuslichen Bereich an- und abzulegen, ist insoweit nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass der Kläger dem beklagten Land durch das An- und Ablegen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich die andernfalls anfallende und ebenfalls zu vergütende Arbeitszeit für das Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfaches und das dortige An-und Ablegen der Dienstwaffe erspart hat.

bb) Dem Umfang nach hat der Kläger Anspruch auf Vergütung von insgesamt fünf Minuten Arbeitszeit für das Anlegen der Uniform und der persönlichen Schutzausrüstung vor Schichtbeginn und insgesamt fünf Minuten Arbeitszeit für das Ablegen der Uniform und der weiteren Ausrüstungsgegenstände nach Dienstende sowie von jeweils zwei Minuten zusätzlicher Arbeitszeit für das Anlegen und Laden der Dienstwaffe vor Dienstbeginn und Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe nach Dienstende.

Bei dieser Vergütung handelt es sich um Überstundenvergütung, deren Umfang die Kammer durch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien ermittelt hat.

(1) Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für einzelne Überstunden nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen, sofern die Schätzung nicht mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich wäre (vgl. BAG vom 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 – Rn – 53 – ZTR 2017, 242-245; vom 25.3.2015 – 5 AZR 602/13 – Rn. 18, 20, BAGE 151, 180). Voraussetzung für eine Schätzung ist demnach lediglich, dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substantiierung bemüht hat (vgl. BAG vom 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 – Rn – 53 mwN).

(2) Der zeitliche Umfang, der für das An- und Ablegen der Dienstuniform und der persönlichen Ausrüstungsgegenstände sowie des An- und Ablegens der Dienstwaffe einschließlich des Ladens und Entladens erforderlich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, dieser betrage 10 Minuten für das An- und Ablegen der Dienstuniform einschließlich des Auf- und Abrüstens mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie jeweils zwei Minuten für das Anlegen und Laden der Waffe vor dem Dienstbeginn sowie das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe nach dem Dienstende und weitere zwei Minuten für das Zurücklegen des Wegs von der Umkleidemöglichkeit zum Waffenschließfach. Demgegenüber hat das beklagte Land den Zeitaufwand für das Umkleiden und Rüsten erstinstanzlich noch mit höchstens 5 Minuten angegeben und zweitinstanzlich vorgetragen, das Umkleiden und Rüsten dauere altersabhängig allenfalls 2 – 3, allenfalls 4 Minuten, wobei es darauf verwiesen hat, dass die Ausrüstungsgegenstände an einer Koppel befestigt seien. Ferner hat das beklagte Land vorgetragen, dass die benötigte Zeit für das An- und Ablegen der Dienstwaffe einschließlich des Ladens und Entladens maximal eine Minute betrage.

Der Kläger kann seiner Darlegungs- und Beweislast für die Dauer jedes einzelnen Umkleidevorgangs und Rüstvorgangs einschließlich des An- und Ablegens der Dienstwaffe faktisch nicht nachkommen. Denn auch unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit kann der einzelne Vorgang nicht vor und nach jeder Schicht von genau gleicher Dauer sein. Allein der Ankleidevorgang unterscheidet sich in der Dauer des einzelnen Handgriffs, aber auch in Abhängigkeit von der Witterung und der dann zu tragenden Kleidungsstücke. Deshalb kann der Kläger seinen Sachvortrag nicht im Einzelnen für jeden Tag belegen.

(3) Im Hinblick darauf, dass unzweifelhaft Zeit auf das An- und Ablegen von Dienstuniform und persönlicher Schutzausrüstung anfällt und dass das beklagte Land selbst noch in erster Instanz davon ausgegangen war, diese Zeit betrage regelmäßig maximal 5 Minuten, schätzt die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben beider Parteien und der allgemeinen Lebenserfahrung die regelmäßige Zeit für das An- und Ablegen von Dienstuniform und persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sowie unter Berücksichtigung saisonaler Besonderheiten auf jeweils 5 Minuten (so auch in den Parallelverfahren LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2019 – 5 Sa 2060/18, vom 05.06.2019 – 23 Sa 1694/18 , vom 19.11.2019 –7 Sa 620/19 und vom 24.09.2019 – 11 Sa 568/19). Soweit die Vorsitzenden in einigen Fällen Selbstversuche unternommen haben und die hier angenommene Umkleide- und Rüstzeit dabei geringfügig unterschritten haben, hat die Kammer aufgrund der saisonalen Besonderheiten einen geringfügigen Zuschlag gewährt, um eine etwaige Zeitersparnis im Sommer mit einem höheren Zeitaufwand im Winter im Sinne eines Durchschnitts auszugleichen (so auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2019 – 11 Sa 568/19).

(4) Für das Entnehmen der Waffe aus dem Waffenschließfach, das Laden und Anlegen der Waffe waren – wie bereits in anderen vergleichbaren Fällen zwei Minuten anzusetzen. Dies gilt auch für die damit korrespondierenden Tätigkeiten nach Dienstende. Dabei waren zeitliche Unterschiede zwischen den Vorgängen in der Nebenwache und den Vorgängen im häuslichen Bereich für die Kammer nicht erkennbar. Soweit die Tätigkeit in der Nebenwache erfolgt, war das Aufsuchen des Waffenschranks, das Prüfen und Laden der Waffe an der sich unmittelbar am Waffenschließfach befindenden Ladeecke und das Verstauen der Waffe zu berücksichtigen. Dabei ist von einem routinemäßigen Vorgang auszugehen, der für das bloße Prüfen, Laden und Anlegen der Waffe von der Kammer auf weniger als zwei Minuten geschätzt wird. Hinzu kommt jedoch die Zeit für das Aufsuchen und Aufschließen des Waffenschließfachs, so dass die Kammer insgesamt einen Zeiträumen von 2 Minuten für die Vorgänge vor und nach dem Dienst berücksichtigt hat. Soweit der Kläger pauschal behauptet hat, er benötige weitere 2 Minuten, um von der Umkleidemöglichkeit zum Waffenschließfach zu gelangen, ist sein Vorbringen unschlüssig, da er nicht vorgetragen hat, welche Entfernung er zwischen der Umkleidemöglichkeit und dem Waffenschließfach zurückgelegt hat.

Für das An- und Ablegen und das Laden der Dienstwaffe im häuslichen Bereich war weder ein höherer noch ein geringerer Zeitaufwand zu berücksichtigen. Zwar fällt kein dienstlich veranlasster Zeitaufwand für das Aufsuchen des häuslichen Waffenschranks an, da der Kläger sich in der Nebenwache umkleidet. Diese Zeitersparnis wird jedoch dadurch aufgewogen, dass der Kläger in der Wohnung zunächst einen geeigneten Platz zum Laden der Waffe aufsuchen musste und Waffe und Munition gesondert verschließen musste. Im Ergebnis hat die Kammer den Zeitaufwand für die erforderlichen Tätigkeiten zum streifenfertigen An- und Ablegen der Dienstwaffe auch im häuslichen Bereich auf jeweils zwei Minuten geschätzt.

cc) Die auf das An – und Ablegen der Dienstkleidung sowie das Rüsten entfallenden Zeiten sind gemäß § 8 TV-L zu vergüten. Eine gesonderte Vergütungsregelung für Umkleidezeiten haben die Tarifvertragsparteien nicht getroffen (BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 – Rn 29). Es handelt sich bei diesen Zeiten um ungeplante Überstunden, für die im Schichtplan kein Ausgleich vorgesehen ist (§ 7 Abs. 8 Buchst. c Alt 1 TV-L). Soweit im Schichtplan 15 Minuten Übergabezeiten eingeplant sind, sind diese für andere Arbeiten vorgesehen, die nach Dienstantritt anfallen. Dabei handelt es sich ausweislich der Ziffer 2.2 der GA Dir. ZA Nr. 3/2015 um die eigentlichen Übergabetätigkeiten, die mit dem Schichtwechsel verbunden sind und der Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel dienen. Dazu zählen die Umkleide- und Rüstzeiten vor Schichtbeginn nicht.

dd) Eine Vergütung für darüberhinausgehende Zeiten steht dem Kläger nicht zu. Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage für die Schätzung eines größeren Zeitumfangs.

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt und dies damit begründet, den Tarifbeschäftigten in den Polizeiabschnitten würde ein Buchungskorridor von 30 Minuten für jeden tatsächlich geleisteten Dienst für vor- oder nachbereitende Tätigkeiten gewährt, konnte zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieses Vorbringen hilfsweise erfolgte, der Kläger damit eine Rangfolge gebildet hat, in der er seine Ansprüche zur Prüfung durch das Gericht stellen will (vgl. zu dieser Anforderung bei mehreren prozessualen Ansprüchen BAG v. 02.08.2018 – 6 AZR 437/17 – BAGE 163, 205-218). Seine Klage war auch insoweit unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen er mit diesen Mitarbeitern vergleichbar ist, insbesondere inwieweit diesen Mitarbeitern Vergütung für die hier geltend gemachten Umkleide- und Rüstzeiten gezahlt würde bzw. diese Zeiten in dem genannten Buchungskorridor enthalten wären (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 – 7 Sa 620/19).

ee) Ansprüche des Klägers für Zeiten vor dem 1. April 2016 sind aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Der Kläger hat diese Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht (§ 37 Abs. 1 TV-L).

Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt nach Satz 2 die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen.

(1) Diese Frist hat der Kläger für Ansprüche bis einschließlich April 2016 mit seinem Schreiben vom 9. November 2016 (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 95ff d.A.), dem beklagten Land vorab per Telefax zugesandt, gewahrt.

Der Kläger hat in diesem Schreiben die Art des Anspruchs bezeichnet, den Umfang des Anspruchs verdeutlicht und die Tatsachen vorgetragen, auf die er seinen Anspruch stützen will. So hat er in dem Schreiben unter dem Gliederungspunkt IV. Vergütung für diese Tätigkeit unter dem Begriff des „Aufrüstens“ als zu vergütende Arbeitszeit beansprucht und den dafür aus seiner Sicht erforderlichen Zeitrahmen angegeben. Damit hat er die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt werden soll, hinreichend deutlich gemacht. Einer Bezifferung seines Anspruchs bedurfte es nicht (BAG 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12 – Rn 59, juris).

Dieses Schreiben konnte die Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Umkleidezeiten und Rüstzeiten (einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten für das An- und Ablegen der Dienstwaffe) ab April 2016 wahren. Ansprüche vor diesem Zeitraum waren bei Zugang des Geltendmachungsschreibens beim beklagten Land bereits verfallen.

Durch den unbestrittenen Zugang des Schreibens per Telefax am 9.11.2016 hat der Kläger diejenigen Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, die innerhalb von sechs Monaten vor Zugang des Schreibens fällig wurden, mithin alle Ansprüche, die am 31. Mai 2016 abzurechnen und auszuzahlen waren.

Bei der vom Kläger geltend gemachten Überstundenvergütung handelt es sich – anders als beim Monatsentgelt – um Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind. Diese werden nach § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Zahltag ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der letzte Tag des Monats. Damit sind Ansprüche des Klägers für April 2016, welche am 31. Mai 2016 fällig geworden sind, noch vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht.

(2) Ansprüche davor sind hingegen verfallen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche wurde nicht durch die in § 8 Abs. 2 TV-L geregelten Freizeitausgleichszeiträume aufgeschoben. Da es sich vorliegend um ungeplante Überstunden handelt, kam ein Ausgleich von Überstunden im Dienstplanzeitraum von vornherein nicht in Betracht (BAG vom 23.03.2017 – 6 AZR 161/16 – Rn 18 – BAGE 158, 360 – 375).

(3) Der Berücksichtigung tariflicher Ausschlussfristen zugunsten des beklagten Landes stehen auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des beklagten Landes ist nicht ersichtlich, insbesondere hat das beklagte Land den Kläger nicht in treuwidriger Art und Weise von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten.

3. Der vom Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgte Hauptantrag zu 2) ist bereits unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unbestimmt ist, da der auf Vergütung der Wegezeiten gerichtete Antrag keine konkreten Wegezeiten enthält. Jedenfalls fehlt dem Antrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da er in dieser Form nicht geeignet ist, den Streit der Parteien über die Vergütung der Wegezeit endgültig beizulegen, denn zwischen den Parteien ist nicht nur der Vergütungsanspruch als solcher, sondern auch der Umfang der benötigten Zeiten streitig. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag zu 1) verwiesen werden.

4. Der insoweit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Hilfsantrag zu 2) ist teilweise begründet.

Soweit der Kläger Ansprüche auf Wegezeiten vor dem 1. April 2016 geltend macht, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil diese Ansprüche aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen sind. Der Kläger hat diese Zeiten nicht rechtzeitig geltend gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Antrag ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger für den Weg zwischen der Nebenwache in der D.-Str. und dem Schutzobjekt vom 1. April 2016 bis zu, 30. April 2017 eine Zeit von mehr als 3 Minuten je Wegstrecke veranschlagt.

a) Das Waffenschließfach, das dem Kläger zugewiesen ist, befand sich bis zum 30. April 2017 in der Nebenwache D.-Str. 89,10…B. und befindet sich seit dem 1. Mai 2017 in der Friedrichstraße 80 in 10… B.. Dort befinden sich eine Waffenkammer und Umkleidemöglichkeiten. Der Kläger ist als Basiskraft zum Schutz der Botschaft der Russischen Föderation eingesetzt, welche sich unter der Anschrift Unter den Linden 63-65 in 10… B. befindet. Der Kläger nutzt die Umkleide in der Nebenwache und legt dort die persönliche Schutzausrüstung, die Uniform und die Dienstwaffe an. Von dort tritt er den Weg zum Schutzobjekt an. Am Schutzobjekt stehen ihm weder Umkleidemöglichkeiten noch ein Waffenschließfach zur Verfügung.

b) Diese Wegezeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers, der in seinem Dienst auf Weisung des beklagten Landes eine Dienstwaffe tragen muss. Die maßgebliche Anweisung des beklagten Landes liegt hier darin, dass die Waffe vor Dienstantritt streifenfertig anzulegen ist, außerhalb des Dienstes aber – wie in der Geschäftsanweisung ZSE II 1/2016 niedergelegt – ordnungsgemäß in einem Waffenschließfach zu verwahren ist. Damit ist der Kläger zum einen im Rahmen der von ihm ausgeübten arbeitsvertraglichen Tätigkeit verpflichtet, die Waffe ordnungsgemäß zu verwahren, zum anderen aber auch, die Waffe vor Dienstantritt streifenfertig geladen anzulegen, bzw. nach Dienstende wieder abzulegen. Zu diesem Zwecke muss er das Waffenschließfach in der Nebenstelle aufsuchen, weil das beklagte Land dem Kläger dort sein Waffenschließfach zugewiesen hat. Das Aufsuchen des Waffenschließfachs ist eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit. Sie erfolgt allein in Erfüllung der Verpflichtung des Klägers, während der Arbeit eine Dienstwaffe zu tragen.

Wie oben unter 1. bereits ausgeführt wurde, stellt sich das Tragen einer auffälligen Dienstkleidung regelmäßig als fremdnützig dar. Der Arbeitnehmer hat an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit.

c) Zwar erbringt der Arbeitnehmer mit der – eigennützigen – Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück grundsätzlich keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG vom 25.4.2018, 5 AZR 424/17- Rz. 18 – NZA 2018, 1211; vom 19.03.2014 – 5 AZR 954/12 Rn. 23; vom 19.09. 2012 – 5 AZR 678/11 – NZA-RR 2013, 63). Das Zurücklegen des Arbeitsweges erfüllt stets ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers, zählt zu dessen privater Lebensführung und dient damit seinem eigenen Interesse, den Arbeitsort zum Zwecke der Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung zu erreichen. Auch erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers regelmäßig nicht auf den Weg zur Arbeit.

d) Anders ist es im Streitfall. Der Kläger erbringt mit dem Weg von der Nebenstelle, in der er sich umkleidet und rüstet, zum Einsatzort eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit. Er legt diesen Weg zurück, um mit der vorgeschriebenen Dienstkleidung und der Dienstwaffe die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Tarifbeschäftigter im zentralen Objektschutz, die am Einsatzobjekt zu erbringen ist, aufzunehmen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerbetriebliche Wegezeiten zwischen dem auf seine Weisung im Betrieb vorgenommenen Umkleiden und dem Arbeitsplatz zu vergüten (vgl. BAG vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11 – Rn 28). Da der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare TV-L keine Definition der tariflichen Arbeitszeit enthält, ist maßgeblich, ob die streitgegenständlichen Wegezeiten von der Nebenwache zum Einsatzobjekt als solche der Befriedigung eines ausschließlich fremden Bedürfnisses des beklagten Landes dienen und dem Kläger von dem beklagten Land aufgrund arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrecht abverlangt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Weisung des beklagten Landes erstreckt sich darauf, die Dienstuniform und die persönliche Schutzkleidung bei der Aufnahme und der Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit im zentralen Objektschutz zu tragen und die dem Kläger zugewiesenen Umkleide- und Rüstmöglichkeiten einschließlich des Waffenschließfaches befinden sich in der Nebenwache.

e) Dem Umfang nach hat der Kläger in der Zeit ab dem 1. April 2016 Anspruch in dem aus dem Tenor zu I. 2. ersichtlichen Umfang für zusätzlich erbrachten Arbeitszeit für das Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegezeiten für den Weg von der jeweiligen Nebenwache zum Dienstantrittsort. Bei dieser Vergütung handelt es sich um Überstundenvergütung, deren Umfang die Kammer durch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vorbringens beider Partien feststellen konnte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schätzung wird auf die Ausführungen unter 2. b) bb) (1) Bezug genommen. Die dort angeführten Umstände sind auch für die hier im Streit stehenden Ansprüche gegeben.

aa) Für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. April 2017 wurden für den Weg von der Nebenwache in der D.-Str. 89, 10… B. zum Dienstantrittsort Botschaft der Russischen Föderation (Unter den Linden 63-65, 10… B.) 3 Minuten je einfacher Wegstrecke zugrunde gelegt. Die Kammer hat die Schätzung auf Grund der nach dem Falk Routenplaner ermittelten Angaben vorgenommen. Danach beträgt die Entfernung zwischen der D.-Str. und der Russischen Botschaft „Unter den Linden 63-65“ bei Eingabe der Hausnummer 63, bei welcher das Objekt erreicht wird, nicht – wie vom Kläger unter Bezugnahme auf die Anlage K 65 (Bl. 763 d.A.) vorgetragen – 450 bzw. 550 Meter, sondern 290 Meter, für welche der Falk Routenplaner eine Gehzeit von 3 Minuten errechnet. Dies entspricht auch dem vom beklagten Land eingereichten Ausdruck des Routenplaners „Google Maps“ (Bl. 721 d.A.). Auf dem Kartenausschnitt ist deutlich zu sehen, dass das Gebäude der Russischen Botschaft unmittelbar beim Einbiegen von der Sch.-Str. in die Straße „Unter den Linden“ erreicht wird. Der Ausdruck des Klägers in der Anlage K 65 (Google Maps) ist insoweit nicht nachvollziehbar, da der darin ausgewiesene Weg nach dem Erreichen der Straße „Unter den Linden“ einen längeren Bogen verzeichnet, wobei nicht ersichtlich ist, warum der Kläger das Gebäude nur über diesen Umweg erreichen konnte. Hierzu hat der Kläger keine Angaben gemacht.

Auch der vom Kläger eingereichte Ausdruck des Falk-Routenplaners in der Anlage K 59, welcher eine Strecke von 479 Metern und eine Gehzeit von 5 Minuten ausweist, ist nicht aussagekräftig, da er keine Hausnummer erhält und der darin ausgewiesene Weg nicht über die Sch.-Str. (kürzeste Strecke) erfolgt und auch nicht an der Russischen Botschaft endet. Für einen Fußweg von 290 Metern ist eine Gehzeit von 3 Minuten angemessen, was auch dann gilt, wenn innerhalb oder außerhalb des Gebäudes – wie erstinstanzlich vorgetragen – noch ein Einsatzraum aufgesucht werden musste. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, wo sich dieser genau befindet, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstands keine längere Gehzeit berücksichtigt werden konnte. Auf die Frage, ob das Aufsuchen des Einsatzraums zum Zwecke der Schichtübernahme bereits vom 15-minütigen Zeitkorridor, welcher den Beschäftigten des Objektschutzes gewährt wird, erfasst ist, kommt es daher nicht an.

Bei entsprechend längeren Wegstrecken wäre der Kläger ohnehin gehalten, das Shuttlefahrzeug zu nutzen, wenn dadurch eine Zeitersparnis verzeichnet werden kann, was bei einer Zeit von über 3 Minuten auch angesichts der Angaben des Klägers der Fall sein dürfte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger für die längere Wegstrecke zwischen der Friedrichstraße 80 und dem Schutzobjekt, welche nach den Angaben des Klägers 539 Meter beträgt, eine Wegezeit von 3 Minuten veranschlagt, für die kürzere Wegstrecke dann jedoch 5 Minuten benötigt haben will.

bb) Für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 sowie in den Monaten Februar, April, Juni und August 2019 hat die Kammer für den Weg von der Nebenwache in der Friedrichstraße 80, 10… B. zum Dienstantrittsort „Unter den Linden 63-65“ die vom Kläger veranschlagten 3 Minuten antragsgemäß zugrunde gelegt. Beide Routenplaner (Falk und Google) gehen sogar von einer längeren Gehzeit für die Wegstrecke von 539 Metern aus. Vom Falk Routenplaner werden hierfür 6 Minuten veranschlagt. Eine kürzere Zeit hätte sich auch durch die Nutzung des Shuttle-Fahrzeugs im Innenstadtbereich unter Berücksichtigung der erforderlichen Ein- und Ausparkzeiten nicht herstellen lassen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich in der Klagebegründung eine längere Wegezeit geltend gemacht hatte, war die Kammer an seinen neu gefassten Antrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden.

5. Der Hauptantrag zu 3) (Antrag zu 8. aus dem Schriftsatz vom 22. April 2020) auf Erteilung einer weiteren Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Der nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags angekündigte Hilfsantrag ist als unbezifferter Zahlungsantrag bereits unzulässig.

Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zuletzt unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Zeitgutschrift von einer Stunde und 31 Minuten noch eine weitere Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto im Umfang von 51,53 Stunden für geleistete Mehrarbeit an den im Antrag genannten Tagen verlangt, ist die Berufung nur im Umfang einer Gutschrift von weiteren 3,56 Stunden begründet. Im Übrigen sind der Klageantrag und die darauf gestützte Berufung unbegründet.

a) Der Antrag ist zulässig.

b)

aa) Soweit der Kläger hinsichtlich der begehrten Zeitgutschrift für Mehrarbeit die Zeiten für weitere Feiertage klageerweiternd geltend macht, begegnet der Antrag auch in der Berufungsinstanz keinen Bedenken. Selbst wenn darin eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO gesehen werden kann, ist diese sachdienlich, da das darauf bezogene Streitverhältnis endgültig geklärt werden kann, wobei der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann. Darüber hinaus hat sich das beklagte Land auf den erweiterten Antrag eingelassen.

bb) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt.

Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden “gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG vom 21.10.2015 – 5 AZR 843 / 14 – Rn. 14 – BAGE 153,85-93).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das beklagte Land das Arbeitszeitkonto „PuZMan“ führt und nicht bestritten hat, dass dort noch Zeiten für geleistete Mehrarbeit gutgeschrieben werden können. Aus den vorliegenden Ausdrucken im System ergibt sich, dass Zeitgutschriften für geleistete Mehrarbeit in der Spalte Überstunden/Mehrarbeit/Feiertagsgutschrift“ zu erfolgen haben, so dass der Kläger ausreichend die Stelle des Arbeitszeitkontos bezeichnet hat. Soweit der Kläger – insoweit missverständlich – in seinem Antrag Gutschriften für geleistete Mehrarbeit „an den Wochenfeiertagen“ verlangt, obwohl er an den einzelnen Tagen keine Mehrarbeit geleistet hat, ist das unschädlich, da in der Klagebegründung hinreichend klargestellt wird, dass der Kläger die Gutschrift für Mehrarbeit begehrt, weil das beklagte Land die Verminderung der Sollarbeitszeit für die geltend gemachten Tage nicht umgesetzt hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen notwendigen Bestandteil des Leistungsantrags, sondern lediglich um einen überflüssigen Zusatz.

b) Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

Dem Kläger stehen aufgrund der nicht im ausreichenden Umfang verminderten Sollarbeitszeit am 30. Mai 2019, am 3. Oktober 2019, am 24. Dezember 2019 und am 1. Januar 2020 Zeitgutschriften für Mehrarbeit im Umfang von weiteren 3,56 Stunden zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Etwaige Ansprüche des Klägers bis einschließlich 25. Dezember 2017 sind nach § 37 TV-L verfallen.

aa) Der Kläger stützt seinen Anspruch ausweislich der Berufungsbegründung darauf, dass er aufgrund der unterbliebenen Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit Überstunden geleistet hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 27.03.2014 –6 AZR 621/12 – Rn 21 – juris), wonach die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L dazu führen kann, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L und der zugehörigen Protokollerklärung vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag und für die beiden Vorfeiertage am 24. und 31. Dezember eines Jahres, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, da andernfalls diejenigen Arbeitnehmer, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben, nacharbeiten müssten. Diese Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands (vgl. BAG vom 24.10.2013, 6 AZR 286 / 12 – Rn. 20 – ZTR 2014, 215-220 zur entsprechenden Regelung im TVöD-K).

bb) Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sind etwaige Ansprüche des Klägers bis einschließlich 25. Dezember 2017 verfallen, weil der Kläger diese Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L geltend gemacht hat.

(1) Bei Wechselschichtarbeit, wie sie der Kläger leistet, können Überstunden – soweit es wie hier um im Schichtplan vorgesehene Stunden geht – erst dann entstehen, wenn diese im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 c TV-L). Es handelt sich um geplante Überstunden, weil der Dienstplan keine Verminderung der Arbeitszeit für dienstfreie Feiertage und Vorfeiertage vorsieht. Unter Schichtplanturnus im Sinn von § 7 Abs. 8 Buchst c TV-L ist der Zeitraum zu verstehen, für den der Schichtplan oder der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist (zum wortgleichen § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-AT: BAG vom 25.04.2013 – 6 AZR 800/11- Rn. 26). Ein Ausgleich im Schichtplanturnus muss deshalb im Schichtmodell Metropolitan innerhalb des neunwöchigen Schichtplanzyklus erfolgen. Sofern dies nicht im vollen Umfang geschehen ist, kann der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 und 5 TV-L die Faktorisierung dieser Überstunden geltend machen mit der Folge, dass sie seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

(2) Der Kläger hat seine Ansprüche erstmals mit der dem beklagten Land am 15. August 2018 zugestellten Klageerweiterung vom 30. Juli 2018 und damit hinsichtlich aller Feiertage aus den Kalenderjahren 2015 bis 2017 verspätet geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Ansprüche auch unter Berücksichtigung des neunwöchigen Schichtplanzyklus verfallen. Der Schichtzyklus, in welchen der 25. Dezember 2017 fiel, war nach dem vom Kläger eingereichten Kalenderblatt für 2018 (Bl. 273 d.A.) mit dem 21. Januar 2018 beendet.

cc) Dem Kläger stehen hingegen aufgrund der nicht im ausreichenden Umfang verminderten Sollarbeitszeit am 30. Mai 2019, am 3. Oktober 2019, am 24. Dezember 2019 und am 1. Januar 2020 Zeitgutschriften für Mehrarbeit im Umfang von weiteren 3,56 Stunden zu. Ein weiterer Anspruch ist nicht gegeben, denn im Übrigen hat das beklagte Land die Ansprüche des Klägers gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.

(1) Ausschlussfristen stehen dem Anspruch auf Zeitgutschrift insoweit nicht entgegen. Der Kläger hat bereits mit der erstmaligen Geltendmachung der Zeitgutschriften durch seine Klageerweiterung deutlich gemacht, dass er eine Verminderung der Sollarbeitszeit bzw. eine entsprechende Zeitgutschrift für Mehrarbeit für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem er dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war, begehrt, und zwar im Umfang von zuletzt 7,07 Stunden anstelle der vom beklagten Land gewährten Zeitgutschrift von 6,18 Stunden (6 Stunden und 11 Minuten). Insoweit handelt es sich nach Auffassung der Kammer im Sinne der tariflichen Bestimmungen über die Ausschlussfrist um den gleichen Sachverhalt, für welchen die einmalige Geltendmachung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L auch für künftig fällig werdende Ansprüche ausreichend ist.

(2) Der Kläger hat einen Anspruch auf Gutschrift von jeweils 7,07 Arbeitsstunden für geleistete Mehrarbeit infolge der vom beklagten Land nicht bzw. nicht vollständig umgesetzten Reduzierung der Sollarbeitszeit für die genannten Tage.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L und der zugehörigen Protokollerklärung sind für die angegebenen Feiertage erfüllt, da der Kläger an diesen Wochenfeiertagen nach dem Dienstplan im Schichtmodell Metropolitan dienstfrei hatte und deshalb nicht zur Arbeit herangezogen wurde. Davon geht auch das beklagte Land aus, denn es hat dem Kläger für diese Feiertage jeweils 6,18 Stunden (6 Stunden und 11 Minuten) gutgeschrieben.

Diese Gutschriften, welche der Kläger zuletzt mit Nichtwissen bestritten hat, sind für die Entscheidung dieses Streitgegenstands zugrunde zu legen, denn das Bestreiten mit Nichtwissen war unzulässig. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 sowohl die Buchungen als auch die Stundennachweise vorgelegt, welche das Arbeitszeitkonto des Klägers betreffen. Der Kläger kann sich ohne Schwierigkeiten Gewissheit über den Stand seines Arbeitszeitkontos verschaffen und ist im Prozess auch gehalten, dies zu tun. Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO scheidet somit aus.

(3) Das beklagte Land hat den Anspruch des Klägers für die oben genannten Feiertage durch die vorgenommenen Gutschriften noch nicht vollständig erfüllt. Es verbleibt eine Differenz von 0,89 Stunden pro Feiertag.

Die Zeitgutschrift muss der Anzahl der Stunden entsprechen, welche der Kläger hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L von der Sollarbeitszeit abzusetzen (BAG vom 08.12.2010 – 5 AZR 667 / 09 – Rn. 16 – BAGE 136, 290-293 zur gleichlautenden Vorschrift in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD). Nach dem hier zugrunde zu legenden Schichtmodell hätte der Kläger aber entweder 1,5 Stunden (an einem Tag des Zyklus, nämlich dem Tag des Beginns der 1. Nachtschicht), 6,75 Stunden (an einem Tag des Zyklus, nämlich am Tag des Endes der letzten Nachtschicht) oder 8,25 Stunden (an fünf Tagen des Zyklus, nämlich an allen Früh- und Spätschichttagen und am Tag des Endes der ersten und Beginns der zweiten Nachtschicht) arbeiten müssen. Da sich aufgrund des rollierenden Schichtsystems nicht feststellen lässt, an welchen dieser sieben mit Arbeitspflicht versehenen Tage des neuntägigen Zyklus im Fall der Dienstpflicht an einem bestimmten dienstfreien Tag zu arbeiten wäre, ist es sachgerecht, die durchschnittlich auf diese 7 Tage entfallenden Arbeitsstunden, also abgerundet 7,07 Stunden (5 x 8,25 + 1,5 + 6,75 : 7) zugrunde zu legen. Mithin war die Arbeitszeit des Klägers um 7,07 Stunden für dienstfreie Feier- bzw. Vorfeiertage zu vermindern (so auch LArbG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2019 – 23 Sa 1694/18).

(4) Unter Berücksichtigung der erteilten Zeitgutschriften waren dem Kläger daher für die vier Feiertage insgesamt weitere 3,56 Stunden zuzusprechen.

Hinsichtlich des Feiertags am 2. April 2018 hat das Arbeitsgericht bereits einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von einer Stunde und 31 Minuten zugesprochen. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. Das beklagte Land hat im Einzelnen substantiiert durch Vorlage des Buchungsbelegs (Bl. 743 d.A.) dargelegt, dass für diesen Feiertag eine „Feiertagsberechnung“ von 6 Stunden und 11 Minuten erfolgt ist. Die Differenz zu den vom Kläger gewünschten 7,07 Stunden ist dem Kläger bereits (über dessen Anspruch hinaus) zugesprochen worden.

6. Der Antrag zu 4) ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, denn es handelt sich um eine sog. Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO.

aa) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden und somit vorgreiflichen Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) vorliegen (BAG vom 07.02. 2019 – 6 AZR 84/18 – Rn. 18, juris).

Dies ist vorliegend der Fall, denn es stellt sich auch künftig die Frage, in welchem Umfang sich die regelmäßige Arbeitszeit reduziert, wenn der Kläger an einem Feiertag oder an einem Vorfeiertag, der auf einen Werktag fällt, dienstplanmäßig frei hat.

bb) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, er bedarf jedoch der Auslegung.

Soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt wissen will, die regelmäßige Arbeitszeit zu reduzieren, geht der Antrag ins Leere, weil die regelmäßige Arbeitszeit sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L automatisch reduziert. Es bedarf zur Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit keines Gestaltungsakts des Arbeitgebers, vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die eingetretene Reduzierung der Arbeitszeit umzusetzen, indem er die Sollarbeitszeit bei der Zeiterfassung vermindert. Hierauf ist das Rechtsbegehren des Klägers gerichtet.

b) Soweit der Kläger mit seinem Antrag die Umsetzung der Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit in Form der Reduzierung der Sollarbeitszeit im Rahmen der Zeiterfassung meint, ist der Antrag gleichwohl unbegründet, weil die entsprechende Feststellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Zukunft nicht getroffen werden kann.

Der Kläger möchte die Verpflichtung des beklagten Landes zur Reduzierung seiner Arbeitszeit um 7,07 Stunden unabhängig von seinem tatsächlichen Schichtplan und der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb einer Schicht festgestellt wissen.

Diese Feststellung kann nach Ablauf der Geschäftsanweisung Dir. ZA Nr. 3/2015 zum 24. Juni 2020 nicht mehr getroffen werden. Der Durchschnitt von 7,07 Stunden beruht ausschließlich auf der besonderen Schichtfolge und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Einsätzen im Arbeitszeitmodell Metropolitan, welches bereits abgelaufen ist. Steht aber nicht fest, dass der Kläger aktuell und zukünftig im bisherigen Schichtmodell eingesetzt wird, kann auch keine generelle Verpflichtung des beklagten Landes zur Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von exakt 7,07 Stunden für die künftig auf einen Werktag fallenden Feiertage, an denen der Kläger dienstfrei hat, festgestellt werden.

Insbesondere stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht fest, dass die auf der abgelaufenen Geschäftsanweisung beruhende Weisungslage noch fortwirkt. Auch wirkt die Geschäftsanweisung nicht nach, da es sich nicht um eine Dienstvereinbarung handelt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Nachfrage lediglich erklärt, dass ihr eine Änderung des Schichtmodells nicht bekannt sei. Der Umfang der künftig dienstplanmäßig aufgrund eines Feiertags ausfallenden Stunden kann daher nicht zuverlässig bestimmt werden. Dies gilt umso mehr, als die für den Kläger geltende regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche nach § 6 Absatz 1 Satz 3 TV-L aus dringenden dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 97 Abs. 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz folgt die Kostenentscheidung aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz folgt sie darüber hinaus aus §§ 97 Abs. 1 und 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Danach waren dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO auch insoweit aufzuerlegen als er teilweise im Berufungsverfahren obsiegt hat. Er hat im Berufungsverfahren nämlich nur deshalb obsiegt, weil er neben den unzulässigen Hauptanträgen neue Hilfsanträge gestellt hat und die Klage teilweise erweitert hat.

Neues Vorbringen im Sinne des § 97 Abs. 2 ZPO kann auch ein erstmals in zweiter Instanz gestellter Hilfsantrag sein (BGH, Urteil vom 05. Februar 1993 – V ZR 62/91 – Rn. 23, juris; Herget in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 97 Rn. 13; so im Ergebnis auch LArbG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2019 – 11 Sa 568/19). Die ursprünglich gestellten Feststellungsanträge waren allesamt unzulässig. Der Antrag auf Erteilung von Zeitgutschriften war überwiegend unbegründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Soweit der Kläger die Berufung hinsichtlich der überwiegenden Anträge zurückgenommen hat, folgt die Verpflichtung zur Kostentragung aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Revision war für das beklagte Land hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Wegezeiten im Hilfsantrag zu 2) zuzulassen. Für die weitergehenden Ansprüche lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

 

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