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Vergütungsanspruch bei Einforderung und Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

LG Frankfurt, Az.: 2/01 S 75/13, Urteil vom 29.08.2014

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.3.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 29 C 2297/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Vergütungsanspruch bei Einforderung und Berichtigung eines Arbeitszeugnisses
Symbolfoto: Von Koson /Shutterstock.com

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel weiter, die Beklagte zur Zahlung von € 825,27 nebst Zinsen zu verurteilen und beantragen erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine 1,5 – fache Gebühr aus dem Streitwert von insgesamt € 16.500,- zzgl. Telekommunikationspauschale zzgl. Mehrwertsteuer und abzüglich der von der Rechtsschutzversicherung der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlung zu zahlen, damit € 547,76 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011.

Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages zurückzuweisen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg.

1. Zum Hauptantrag:

Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Gebührenrechnung mit der Nr. 1101800 vom 27.6.2011 über € 825,27 haben (§§ 611, 612 Abs. 2 BGB).

Berufungsgründe i.S.d. 513 ZPO sind nicht gegeben.

Das Amtsgericht hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Kläger keinen – gesonderten – Honoraranspruch für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten gegenüber deren ehemaligen Arbeitgeberin auf Zeugniskorrektur haben, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Anspruch der Beklagten handelt, sondern lediglich um den weiterhin bestehenden Anspruch auf Erfüllung des zuvor bereits geltend gemachten Zeugnisanspruchs gemäß § 630 BGB; ein zusätzlicher, eigenständiger Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses existiert daneben nicht (vgl. BAG Urteil vom 17.2.1988, Az. 5 AZR 638/86, zitiert nach Juris, Rz 13; Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03, zitiert nach Juris, Rz 40).

Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte den Kläger zu 5) damit beauftragt hat, von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern und dem anschließenden Verlangen, dies inhaltlich abzuändern, um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, was ausschließt, dass die Kläger nochmals einen eigenständigen Vergütungsanspruch wegen der Korrektur des Arbeitszeugnisses geltend machen können.

Für den Begriff der Angelegenheit gibt es keine gesetzliche Definition, der Begriff ist danach auszulegen, ob die verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten einem einheitlichen Lebensvorgang zugeordnet werden können (Gerold/Schmitt/Madert, RVG, 18. Auflage, § 15, Rz 5).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Auftrag, bei der ehemaligen Arbeitgeberin ein qualifiziertes Zeugnis anzufordern und nach dessen Erteilung die von der Beklagten gewünschten Abänderungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin geltend zu machen, als einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen, denn es ist ersichtlich, dass der Anspruch der Beklagten auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht bereits dadurch erfüllt wird, dass von der damaligen Arbeitgeberin ein Arbeitszeugnis mit einem beliebigen Inhalt erteilt wird, sondern erst dann erfüllt ist, wenn ein inhaltlich wahres Arbeitszeugnis erstellt wird.

Soweit in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 11.1.2012, Az. 20 S 11/11 (zitiert nach Juris, Rz 3) ausgeführt wird, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, wenn der Anwalt zunächst damit beauftragt wird, mit dem Arbeitgeber eine umfassende Vereinbarung auszuhandeln, in deren Rahmen sich der Arbeitgeber u.a. verpflichtet, „ein sehr gutes Zeugnis“ zu erteilen und erst nachfolgend, nachdem das Zeugnis vom Arbeitgeber erstellt wurde, Korrekturen geltend gemacht werden, so mag dies zutreffend sein. Die Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (vgl. Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 4.2.2011, Az. 132 C 234/10, zitiert nach Juris, Rz 1 bis 7), weicht in entscheidender Weise vom hier zu beurteilenden Sachverhalt ab. Das Landgericht Köln hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Rechtsanwalt zunächst damit beauftragt worden war, im Rahmen einer weitreichenden arbeitsrechtlichen Vereinbarung u.a. anderem auch den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einer konkret genannten „Benotung“ mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, was hier ersichtlich nicht der Fall war.

Die Beklagte beauftragte die Kläger ausschließlich damit, einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bei der ehemaligen Arbeitgeberin geltend zu machen; weitergehende Tätigkeiten, wie das vorherige Aushandeln eines bestimmten Zeugnisinhalts neben anderen Vereinbarungen, wie in der zitierten Entscheidung, war nicht beauftragt.

Die anderslautende o.g. Entscheidung des Landgerichts Köln ist damit mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Tatsachen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar,

2. Zum Hilfsantrag:

Die Berufung bleibt auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren neu eingeführten Hilfsantrags ohne Erfolg, mit dem eine offene Vergütung aus einer 1,5 – fachen Gebühr aus einem Gegenstandwert von € 16.500,00 zzgl. Nebenkosten abzgl. der vorgerichtlichen Zahlung der Rechtschutzversicherung der Beklagten geltend gemacht wird.

Zugunsten der Kläger unterstellt, dass es sich dabei nicht um eine Klageänderung im Sinn der §§ 532, 263 ZPO handelt oder aber, den Fall einer Klageänderung unterstellt, dass diese als sachdienlich zu beurteilen und zuzulassen wäre (vgl. dazu BGH Urteil vom 19.3.2004, V ZR 104/03, zitiert nach Juris, Rz 23), haben die Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus §§ 611, 612 Abs. 2 BGB auf Vergütung ihrer Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von zweimal € 8.250,00, entsprechend zwei Monatsgehältern der Beklagten.

Als Gegenstandwert für den Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist grundsätzlich (nur) ein Monatslohn anzusetzen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, Anhang zu § 3 ZPO, Rz 142 mwN).

Soweit durch den nachfolgenden Anspruch auf Korrektur des Zeugnisses eine – geringfügige – Erhöhung des Gebührenwertes in Betracht zu ziehen wäre, steht der Geltendmachung des Honoraranspruchs in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Höhe jedenfalls entgegen, dass unstreitig hierüber noch keine Rechnung i.S.d. § 10 RVG erteilt wurde.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben die Kläger gemäß § 97 Absatz 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

 

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