Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Anspruch auf Gehaltsanpassung und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
- Hintergrund des Falls: Umstrukturierung und veränderte Aufgaben des Klägers
- Gehaltsanpassung für leitende Angestellte: Diskretionäre Entscheidungen im Fokus
- Bonusumwandlung in „wandelbare Zulage“: Eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt
- Die Klage des Arbeitnehmers: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
- Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Teilerfolg für den Kläger
- Detaillierte Berechnung der Nachzahlung und Zinsansprüche
- Revision zugelassen: Weiterer Gang zum Bundesarbeitsgericht möglich
- Kostenverteilung des Rechtsstreits: Überwiegender Erfolg des Klägers berücksichtigt
- Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer und leitende Angestellte
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf Gehaltsanpassungen?
- Dürfen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte frei nach Ermessen des Vorgesetzten erfolgen?
- Was sind „sachliche Gründe“, die eine unterschiedliche Gehaltsanpassung rechtfertigen können?
- Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass meine Gehaltsanpassung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt?
- Wie wirkt sich eine veränderte Aufgabenstellung auf meinen Anspruch auf eine faire Gehaltsanpassung aus?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 20.04.2023
- Aktenzeichen: 13 Sa 535/22
- Verfahrensart: Arbeitsrechtliches Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die in der Berufung zusätzliche Zahlungen inklusive Zinsen geltend macht und eine Erweiterung des früheren Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf begehrt.
- Beklagte: Die Partei, die zur Zahlung der in der Berufung geforderten zusätzlichen Beträge verurteilt wurde.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Im ursprünglichen Verfahren war dem Kläger bereits eine Zahlung zugesprochen worden. In der Berufung beantragte er weitere, wiederkehrende Zahlungen ab festgelegten Zeitpunkten in den Jahren 2019 und 2020, jeweils zuzüglich Zinsen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die zusätzlich geltend gemachten Zahlungen nebst Zinsen zu leisten und in welchem Umfang das ursprüngliche Urteil abgeändert werden muss.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2022 wurde teilweise abgeändert. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger weitere 3.418,44 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab den jeweils festgelegten Stichtagen zu zahlen.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Pflicht, neben dem bisher zugesprochenen Betrag nun auch die zusätzlichen Zahlungen aus den verschiedenen Zeiträumen zu leisten. Dies führt zu einer Erweiterung der finanziellen Verpflichtungen der Beklagten und zu fortlaufenden Zinsforderungen.
Der Fall vor Gericht
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Anspruch auf Gehaltsanpassung und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf fällte am 20. April 2023 ein Urteil (Az.: 13 Sa 535/22) in einem Fall, der die Frage der Gehaltsanpassung für leitende Angestellte und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft. Im Zentrum des Rechtsstreits stand der Vergütungsanspruch eines Klägers gegen seinen Arbeitgeber, einen großen Versicherungskonzern. Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Klägers und sprach ihm eine rückwirkende Gehaltszahlung zu.
Hintergrund des Falls: Umstrukturierung und veränderte Aufgaben des Klägers
Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter des Versicherungskonzerns, war bis 2013 als Abteilungsleiter tätig. Nach dem Wegfall seiner Position übernahm er sogenannte Sonderaufgaben innerhalb des Konzerns. Trotz seiner Einstufung als Leitender Angestellter und Prokura verlor er seine Führungsfunktion und wurde einer anderen Einheit unterstellt. Ein Angebot des Unternehmens zur „Entleitung“ lehnte er ab.
Gehaltsanpassung für leitende Angestellte: Diskretionäre Entscheidungen im Fokus
Der Kern des Streits liegt in der Gehaltspolitik des beklagten Versicherungskonzerns für leitende Angestellte. Das Unternehmen praktiziert keine automatischen Gehaltsanpassungen für diese Mitarbeitergruppe. Stattdessen werden Budgets an die Vorgesetzten verteilt, die dann diskretionär entscheiden, welche leitenden Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten sollen.
Bonusumwandlung in „wandelbare Zulage“: Eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt
Bis 2017 erhielt der Kläger einen Bonus. Dieser wurde ab 2018 in eine „wandelbare Zulage“ umgewandelt. Diese Zulage konnte vom Unternehmen widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs verpflichtete sich das Unternehmen, dem Kläger ein Angebot für eine variable Vergütung zu unterbreiten, die in der Höhe der widerrufenen Zulage entsprach.
Die Klage des Arbeitnehmers: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Kläger argumentierte, dass die unterlassenen Gehaltsanpassungen und die diskretionäre Verteilung der Gehaltserhöhungen einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Er sah sich im Vergleich zu anderen leitenden Angestellten ungerecht behandelt und forderte eine entsprechende Gehaltsanpassung sowie die Nachzahlung der entgangenen Beträge.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Teilerfolg für den Kläger
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Berufung des Klägers teilweise statt. Das Gericht verurteilte den Versicherungskonzern zur Nachzahlung von 3.418,44 EUR brutto zuzüglich Zinsen an den Kläger. Im Übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Berufung des beklagten Unternehmens wurde insgesamt zurückgewiesen.
Detaillierte Berechnung der Nachzahlung und Zinsansprüche
Die zugesprochene Nachzahlungssumme von 3.418,44 EUR brutto setzt sich aus monatlichen Beträgen zusammen, die zwischen April 2019 und März 2021 liegen. Für die Monate April 2019 bis März 2020 wurden jeweils 100,73 EUR monatlich zugesprochen, für die Monate April 2020 bis März 2021 jeweils 184,14 EUR monatlich. Zusätzlich zu den Nachzahlungen wurden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Monatsbeträge ab dem ersten Tag des Folgemonats zugesprochen.
Revision zugelassen: Weiterer Gang zum Bundesarbeitsgericht möglich
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision für die Beklagte bezüglich der Zahlungsansprüche zu. Dies bedeutet, dass das beklagte Unternehmen die Möglichkeit hat, gegen das Urteil in Bezug auf die Nachzahlungsansprüche beim Bundesarbeitsgericht Revision einzulegen. Für den Kläger und im Übrigen für die Beklagte wurde die Revision nicht zugelassen.
Kostenverteilung des Rechtsstreits: Überwiegender Erfolg des Klägers berücksichtigt
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Der Kläger trägt 1/5 der Kosten, während die Beklagte 4/5 der Kosten zu tragen hat. Diese Kostenverteilung spiegelt den teilweisen, aber überwiegenden Erfolg des Klägers in der Auseinandersetzung wider.
Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer und leitende Angestellte
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch bei diskretionären Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte. Auch wenn Unternehmen einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung von Gehaltssystemen haben, dürfen sie Mitarbeiter nicht willkürlich oder sachfremd benachteiligen.
Fairness und Transparenz bei Gehaltsentscheidungen
Das Urteil macht deutlich, dass Gehaltsentscheidungen nachvollziehbar und transparent sein müssen, insbesondere wenn es um Mitarbeitergruppen wie leitende Angestellte geht, für die keine automatischen Gehaltssteigerungen vorgesehen sind. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre diskretionären Systeme nicht zu ungerechtfertigter Ungleichbehandlung führen.
Anspruch auf Gleichbehandlung trotz Sonderaufgaben und veränderter Position
Auch die veränderte Position des Klägers und die Übernahme von Sonderaufgaben nach Wegfall seiner ursprünglichen Stelle änderten nichts an seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Gericht hat offenbar anerkannt, dass die bloße Einstufung als leitender Angestellter nicht automatisch den Wegfall des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Gehaltsanpassungen bedeutet.
Rechtssicherheit bei variablen Vergütungssystemen und Zulagen
Das Urteil kann auch Auswirkungen auf die Gestaltung variabler Vergütungssysteme und Zulagen haben. Die Vereinbarung über die „wandelbare Zulage“ mit Widerrufsvorbehalt zeigt die Komplexität solcher Regelungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch diese Systeme dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen und im Falle eines Widerrufs faire Alternativen angeboten werden.
Handlungsbedarf für Unternehmen: Überprüfung von Gehaltssystemen
Für Unternehmen bedeutet das Urteil einen möglichen Handlungsbedarf zur Überprüfung ihrer Gehaltssysteme für leitende Angestellte. Es gilt, diskretionäre Systeme so zu gestalten, dass sie transparent, nachvollziehbar und frei von ungerechtfertigter Ungleichbehandlung sind, um ähnliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte einen Ermessensspielraum haben, aber diesen nicht willkürlich ausüben dürfen – eine unerklärliche Benachteiligung einzelner Mitarbeiter kann gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Wenn ein Unternehmen ein Budget für Gehaltserhöhungen bereitstellt und der Großteil der vergleichbaren Mitarbeiter Erhöhungen erhält, kann ein ohne sachlichen Grund übergangenener Mitarbeiter Anspruch auf eine durchschnittliche Erhöhung haben. Bei der Umwandlung von Bonuszahlungen in andere Vergütungsformen müssen Arbeitgeber besonders auf gleichwertige Behandlung achten, da diese Änderungen ebenfalls dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen.
Benötigen Sie Hilfe?
Gleiche Behandlung in der Gehaltsgestaltung – Klarheit für Ihre Situation
Die aktuelle Entwicklung im Bereich von Gehaltsanpassungen und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verdeutlicht, dass veränderte Rahmenbedingungen und differenzierte Vergütungssysteme zu komplexen Fragestellungen führen können. Insbesondere wenn vertragliche Regelungen und praktische Gehaltssysteme im Fokus stehen, ist eine präzise und nachvollziehbare Bewertung unabdingbar, um Ansprüche und Möglichkeiten realistisch einzuschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf Gehaltsanpassungen?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass Arbeitgeber Mitarbeiter in vergleichbaren Situationen bei Gehaltsanpassungen gleich behandeln müssen. Dieser Grundsatz greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt.
Anwendungsbereich bei Gehaltsanpassungen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt insbesondere in folgenden Situationen zur Anwendung:
- Wenn der Arbeitgeber Gehälter nach abstrakten und allgemeinen Maßstäben erhöht
- Bei betriebsweiten Gehaltserhöhungen für alle oder eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten
- Wenn für Anpassungen der Gehälter zu einem Stichtag ein festgelegtes Budget zur Verfügung gestellt wird
Entscheidet sich ein Unternehmen beispielsweise, allen Mitarbeitern in der Produktion eine Gehaltserhöhung zu gewähren, müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter dieser Gruppe die Erhöhung erhalten.
Sachliche Differenzierung
Eine Ungleichbehandlung bei Gehaltsanpassungen ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Die Differenzierung muss:
- Sachlich gerechtfertigt sein
- Einem legitimen Zweck dienen
- Zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen sein
Als sachliche Gründe für unterschiedliche Gehaltserhöhungen können beispielsweise der Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern oder besondere Leistungen einzelner Mitarbeiter gelten.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstößt ein Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat dies weitreichende Konsequenzen:
- Die benachteiligten Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Anpassung „nach oben“
- Diese Anpassung scheidet selbst dann nicht aus, wenn sie zu erheblichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führt
- Im Extremfall kann ein Arbeitnehmer eine Erhöhung des Gehalts um den höchsten Prozentsatz verlangen, um den der Arbeitgeber eine Gehaltsanpassung bei einem vergleichbaren Angestellten vorgenommen hat
Praxisbeispiel: Gehaltserhöhungen nach Gutdünken
Stellt ein Arbeitgeber für Gehaltserhöhungen ein Budget zur Verfügung und überlässt die Verteilung den Vorgesetzten, ohne nachvollziehbare Kriterien festzulegen, kann dies problematisch sein. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die fehlende Vorgabe und die damit verbundene Zufälligkeit im Handeln der Vorgesetzten zu einer Leistung „nach Gutdünken“ führt, die den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Wenn Sie als Arbeitgeber Gehaltserhöhungen vornehmen möchten, sollten Sie daher stets darauf achten, dass diese nach nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Kriterien erfolgen. Als Arbeitnehmer können Sie sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn Sie ohne sachlichen Grund von einer Gehaltserhöhung ausgeschlossen wurden, die vergleichbaren Kollegen gewährt wurde.
Besonderheiten bei Tarifanwendung
Bei tarifvertraglichen Gehaltserhöhungen gilt eine Besonderheit: Diese gelten grundsätzlich nur für tarifgebundene Arbeitnehmer. Sobald der Arbeitgeber die Erhöhungen jedoch auch für seine nicht-tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten lässt, darf er einzelne nicht-tarifgebundene Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund von der Gehaltserhöhung ausschließen.
Dürfen Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte frei nach Ermessen des Vorgesetzten erfolgen?
Nein, Gehaltsanpassungen für leitende Angestellte dürfen nicht völlig frei nach Ermessen des Vorgesetzten erfolgen. Auch bei der Vergütung leitender Angestellter gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der willkürliche Entscheidungen verbietet.
Rechtliche Grundlagen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz basiert auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz und verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, etwa indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt.
Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise ein Budget für Gehaltsanpassungen zur Verfügung stellt und dieses auf verschiedene Mitarbeiter verteilt, unterliegt diese Verteilung dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 20.04.2023 (13 Sa 535/22) entschieden, dass die bloße Verteilung eines Budgets an Vorgesetzte ohne weitere Vorgaben gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Anforderungen an rechtmäßige Gehaltsanpassungen
Für rechtmäßige Gehaltsanpassungen müssen folgende Kriterien beachtet werden:
- Sachliche Differenzierungsgründe: Eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern ist nur aus sachlichen Gründen zulässig. Bloße Willkür oder das „Gutdünken“ des Vorgesetzten reichen nicht aus.
- Nachvollziehbare Kriterien: Der Arbeitgeber muss die angewandten Differenzierungskriterien detailliert darlegen können. Es reicht nicht aus, pauschal auf Kriterien wie „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ oder „Arbeitsqualität“ zu verweisen, ohne zu erklären, wie diese bewertet und gewichtet wurden.
- Angemessene Vergütung: Bei Vorstandsmitgliedern einer AG muss die Vergütung gemäß § 87 Abs. 1 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, der Leistung und der Lage des Unternehmens stehen. Diese Grundsätze können als Orientierung auch für andere leitende Angestellte dienen.
Konsequenzen bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Wenn Sie als leitender Angestellter von einer ungleichen Behandlung bei Gehaltsanpassungen betroffen sind, können Sie folgende Rechte haben:
Anspruch auf Gleichbehandlung: Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz haben Sie Anspruch auf eine „Anpassung nach oben“. Das bedeutet, dass Ihr Gehalt auf das Niveau angehoben werden muss, das vergleichbare Kollegen erhalten haben.
Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil sogar festgestellt, dass ein Anspruch auf die höchste gewährte Gehaltserhöhung bestehen kann, um die gesetzeswidrige Ungleichbehandlung vollständig zu beseitigen. Diese Anpassung nach oben kann selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sie zu erheblichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führt.
Praktische Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wenn Sie als leitender Angestellter mit Gehaltsanpassungen konfrontiert sind, sollten Sie auf transparente Kriterien achten. Fragen Sie nach den Gründen für unterschiedliche Behandlungen und prüfen Sie, ob diese sachlich gerechtfertigt sind.
Für Arbeitgeber ist es ratsam, ein transparentes System für Gehaltsanpassungen zu etablieren, das auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien basiert. Dies reduziert das Risiko von Klagen wegen Ungleichbehandlung erheblich. Bei der Inflation Adjustment Premium (IAP) hat ein Gericht beispielsweise entschieden, dass eine Differenzierung nach Gehaltshöhe und Betriebszugehörigkeit dem sozialen Zweck der Prämie widerspricht und daher nicht sachgerecht ist.
Beachten Sie auch, dass bei variablen Vergütungsbestandteilen wie Boni klare Zielvereinbarungen rechtzeitig getroffen werden müssen. Werden Ziele zu spät oder gar nicht festgelegt, kann dies zu Entschädigungsansprüchen führen, wobei grundsätzlich angenommen wird, dass der Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätte.
Was sind „sachliche Gründe“, die eine unterschiedliche Gehaltsanpassung rechtfertigen können?
Bei Gehaltsanpassungen müssen Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Unterschiedliche Anpassungen sind jedoch möglich, wenn sie auf sachlichen Gründen basieren. Folgende Kriterien gelten als sachliche Gründe:
Leistungsbezogene Kriterien
Qualität der Arbeit und Leistungsunterschiede können eine unterschiedliche Vergütung rechtfertigen, sofern diese objektiv messbar sind. Wenn Sie beispielsweise durch Prozessoptimierungen die Effizienz um 25% steigern konnten, kann dies eine höhere Gehaltsanpassung rechtfertigen als bei Kollegen ohne vergleichbare Erfolge.
Zielerreichung ist ebenfalls ein anerkanntes Kriterium. Haben Sie vereinbarte Ziele übertroffen, kann dies eine höhere Gehaltsanpassung begründen.
Verantwortungsbereich spielt eine wichtige Rolle. Wenn Sie erfolgreich mehr Verantwortung übernommen haben, etwa durch Führung eines Teams oder Leitung komplexer Projekte, kann dies eine höhere Vergütung rechtfertigen.
Erfahrung und Qualifikation
Berufserfahrung und Dienstalter sind anerkannte Differenzierungskriterien, sofern sie für die ausgeübte Tätigkeit relevant sind und den Arbeitnehmer befähigen, seine Arbeit besser zu verrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat dies als zulässiges Kriterium bestätigt.
Berufsausbildung und Qualifikation können ebenfalls sachliche Gründe darstellen. Wenn Sie durch Weiterbildungen neue Fähigkeiten erworben haben, die für Ihre Position wertvoll sind, kann dies eine höhere Vergütung rechtfertigen.
Marktbezogene Faktoren
Arbeitsmarktsituation kann eine unterschiedliche Vergütung rechtfertigen, insbesondere bei Rekrutierungsschwierigkeiten für bestimmte Positionen. In Zeiten von Fachkräftemangel können Arbeitgeber höhere Gehälter anbieten, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen oder zu halten.
Anpassung an Marktstandards ist ein weiterer sachlicher Grund. Wenn Ihr Unternehmen feststellt, dass die Gehälter für bestimmte Positionen unter dem Branchendurchschnitt liegen, kann eine Anpassung erfolgen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Weitere anerkannte Kriterien
Besondere Flexibilität oder Anpassungsfähigkeit bei Arbeitszeiten und -orten können eine höhere Vergütung rechtfertigen, wenn dies einem echten Bedürfnis des Unternehmens entspricht.
Standortbedingte Unterschiede können ebenfalls als sachlicher Grund anerkannt werden.
Wichtige Einschränkungen
Beachten Sie, dass nicht alle Unterscheidungskriterien als sachlich anerkannt werden. Verhandlungsgeschick einzelner Mitarbeiter oder die Vergütung von Vorgängern auf derselben Position gelten nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als zulässige Differenzierungskriterien.
Die Kriterien müssen objektiv nachweisbar sein und dürfen nicht nur vorgeschoben werden. Der Arbeitgeber muss bei Verdacht auf Ungleichbehandlung beweisen können, dass die Gehaltsunterschiede auf geschlechtsneutralen Gründen basieren.
Zudem müssen die Kriterien verhältnismäßig angewendet werden und einem legitimen Ziel des Arbeitgebers dienen. Die Differenzierung muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist wichtig, dass sie konsistent und transparent erfolgt. Inkonsistente Gruppeneinteilungen oder unklare Differenzierungskriterien können vor Gericht nicht bestehen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Hagen zeigt.
Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass meine Gehaltsanpassung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt?
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Gehaltsanpassung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, können Sie in mehreren Schritten vorgehen:
Dokumentation des Sachverhalts
Dokumentieren Sie zunächst genau, warum Sie eine Ungleichbehandlung vermuten. Notieren Sie sich:
- Wann die Gehaltsanpassung stattfand
- Welche vergleichbaren Kollegen eine andere (bessere) Behandlung erfahren haben
- Welche Informationen Sie über die unterschiedlichen Gehaltsanpassungen haben
- Mögliche Zeugen für den Vorfall
Eine genaue Dokumentation ist wichtig, um später den Sachverhalt präzise darlegen zu können.
Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer objektiven Ungleichbehandlung die von ihm zugrunde gelegten Differenzierungsgesichtspunkte offenzulegen. Fragen Sie konkret nach den Kriterien, die für die Gehaltsanpassung verwendet wurden.
Wichtig: Der Arbeitgeber darf bei Gehaltsanpassungen nach abstrakten und allgemeinen Maßstäben keine willkürlichen Unterschiede machen. Wenn er beispielsweise allen Mitarbeitern in der Produktion eine Gehaltserhöhung gewährt, müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter dieser Gruppe gleich behandelt werden.
Formelle Beschwerde einlegen
Führt das Gespräch nicht zum Erfolg, können Sie eine formelle Beschwerde einreichen. Jeder Arbeitgeber muss nach § 13 AGG einen Ansprechpartner oder eine Abteilung benennen, die für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig ist. Schildern Sie in Ihrer Beschwerde detailliert den Sachverhalt und beziehen Sie sich ausdrücklich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Bei Verdacht auf geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung können Sie sich auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) berufen, das gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit vorschreibt.
Auskunftsanspruch geltend machen
Sie haben das Recht, die entscheidungserheblichen Kriterien für Gehaltsanpassungen zu erfahren. Bei Verdacht auf geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung können Sie nach § 10 EntgTranspG einen Auskunftsanspruch geltend machen, um Informationen über die Bezahlung von Kollegen des anderen Geschlechts zu erhalten, die eine gleiche oder vergleichbare Arbeit ausüben.
Rechtliche Schritte einleiten
Wenn alle innerbetrieblichen Lösungsversuche scheitern, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Beachten Sie dabei:
- Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Schriftform geltend gemacht werden
- Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Benachteiligung erfahren haben
- Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Rechtsfolge in der Regel eine Anpassung „nach oben“. Das bedeutet, dass Sie eine Erhöhung Ihres Gehalts auf das Niveau der begünstigten Kollegen verlangen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Sie bei unterschiedlichen Erhöhungen mindestens eine Anpassung um den gewichteten Durchschnittswert beanspruchen.
Wenn Sie den Rechtsweg beschreiten, müssen Sie darlegen können, dass Sie sich in einer vergleichbaren Lage wie die begünstigten Kollegen befinden und dass kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass entweder keine Vergleichbarkeit besteht oder dass ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vorliegt.
Wie wirkt sich eine veränderte Aufgabenstellung auf meinen Anspruch auf eine faire Gehaltsanpassung aus?
Eine veränderte Aufgabenstellung kann einen berechtigten Anspruch auf Gehaltsanpassung begründen, insbesondere wenn Sie zusätzliche Verantwortung übernehmen oder Ihr Aufgabenbereich erweitert wird. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz spielt dabei eine wichtige Rolle.
Rechtliche Grundlagen für Gehaltsanpassungen bei veränderten Aufgaben
Grundsätzlich ist eine Gehaltsanpassung bei Übernahme zusätzlicher Verantwortung oder erweiterter Aufgabenbereiche gerechtfertigt. Wenn Sie neue Projekte leiten, Teams führen oder neue Prozesse einführen, sollte dies angemessen vergütet werden. Die Übernahme zusätzlicher Verantwortung schafft einen Mehrwert für das Unternehmen und stärkt Ihre Position, was eine entsprechende Anpassung des Gehalts rechtfertigen kann.
Bei einer Erweiterung Ihres Aufgabenbereichs, die eine signifikante zusätzliche Belastung darstellt, sollte Ihr Arbeitgeber das Gehalt überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies gilt besonders bei einem Aufstieg in eine Führungsposition, da hier auch Ihr Einfluss auf den Unternehmenserfolg steigt.
Angemessene Höhe der Gehaltsanpassung
Die Höhe der Gehaltsanpassung hängt vom Umfang der Veränderung ab:
- Bei Übernahme neuer Aufgaben oder mehr Verantwortung sind Erhöhungen von 5 bis 7 Prozent üblich
- Bei einer Beförderung können Sie eine Gehaltsanpassung von 10 bis 15 Prozent einfordern
- Bei jährlichen Gehaltsanpassungen ohne wesentliche Aufgabenänderungen liegen die üblichen Erhöhungen zwischen 3 und 5 Prozent
Wenn Sie in eine neue Position aufsteigen, ist es angemessen, eine Anpassung des Gehalts zu fordern, die der erhöhten Arbeitsbelastung entspricht.
Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gehaltsanpassungen
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Gehaltsanpassungen zu beachten. Dieser greift ein, wenn der Arbeitgeber nach abstrakten und allgemeinen Maßstäben Gehälter erhöht. Wenn Ihr Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten nach allgemeinen Kriterien besser vergütet, müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter, die diesen Kriterien entsprechen, gleich behandelt werden.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Verteilung eines Budgets für Gehaltserhöhungen ohne sachliche Differenzierungskriterien gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Rechtsfolge einer solchen Verletzung ist in der Regel eine Anpassung „nach oben“, um die Diskriminierung zu beseitigen.
Vorgehen bei der Gehaltsverhandlung
Wenn Sie aufgrund veränderter Aufgaben eine Gehaltsanpassung anstreben, sollten Sie:
- Konkrete Beispiele für Ihre Leistungen und den Mehrwert sammeln, den Sie durch die Übernahme neuer Aufgaben für das Unternehmen schaffen
- Ihre zusätzlichen Verantwortlichkeiten dokumentieren und aufzeigen, wie diese über Ihre ursprünglichen Aufgaben hinausgehen
- Den richtigen Zeitpunkt wählen: Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Projekt, bei Übernahme neuer Aufgaben oder bei einer Beförderung ist eine Gehaltsanpassung besonders angemessen
Wichtig: Bei einem Positionswechsel auf eigenen Wunsch kann das Gehalt auch gekürzt werden, wenn mit der neuen Position weniger Verantwortung einhergeht. Bei einem vom Arbeitgeber geforderten Positionswechsel ist eine Gehaltskürzung hingegen nur mit Ihrer Zustimmung möglich.
Beachten Sie, dass der Verweis auf besseres Verhandlungsgeschick allein nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr ausreicht, um unterschiedliche Löhne für gleiche Arbeit zu rechtfertigen. Arbeitgeber müssen bei Gehaltsverhandlungen sachliche Differenzierungskriterien heranziehen und dokumentieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln. Er untersagt die willkürliche Benachteiligung einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer gegenüber anderen vergleichbaren Mitarbeitern. Dieser Grundsatz ist nicht ausdrücklich gesetzlich verankert, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt. Er gilt besonders bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers wie Gehaltserhöhungen oder Boni.
Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber 90% der Mitarbeiter einer Abteilung eine Gehaltserhöhung gewährt, kann ein ohne sachlichen Grund ausgeschlossener Mitarbeiter Anspruch auf eine vergleichbare Erhöhung haben.
Leitender Angestellter
Ein leitender Angestellter ist ein Arbeitnehmer mit besonderer Stellung im Unternehmen, der eigenverantwortlich wichtige Entscheidungen treffen kann oder maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung hat. Gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG zeichnet sich die Position durch Eigenständigkeit bei Personalentscheidungen oder weitreichende Handlungsvollmacht aus. Für leitende Angestellte gelten teilweise andere arbeitsrechtliche Regelungen als für reguläre Arbeitnehmer, etwa bei Kündigungsschutz oder Arbeitszeiten.
Beispiel: Ein Abteilungsdirektor, der selbständig Personal einstellen und entlassen darf und umfangreiche finanzielle Entscheidungsbefugnisse hat, gilt typischerweise als leitender Angestellter.
Ermessensspielraum
Der Ermessensspielraum bezeichnet im Arbeitsrecht den rechtlich zulässigen Handlungs- und Entscheidungsrahmen des Arbeitgebers. Bei Gehaltsanpassungen oder Bonuszahlungen hat der Arbeitgeber einen gewissen Freiraum in der Ausgestaltung, muss diesen aber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Die Grenzen des Ermessensspielraums werden durch Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und den Gleichbehandlungsgrundsatz bestimmt.
Beispiel: Ein Versicherungskonzern kann bei der Verteilung eines Budgets für Gehaltserhöhungen unterschiedliche Leistungen berücksichtigen, darf aber nicht willkürlich einzelne vergleichbare Mitarbeiter ausschließen.
Gehaltsanpassung
Die Gehaltsanpassung bezeichnet die Änderung der Vergütungshöhe während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie kann durch individuelle Vereinbarung, tarifvertragliche Regelungen oder auf Grundlage betrieblicher Übungen erfolgen. Der Arbeitgeber hat bei freiwilligen Gehaltsanpassungen einen Ermessensspielraum, muss aber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Ein automatischer Anspruch auf regelmäßige Anpassungen besteht grundsätzlich nicht, kann aber vertraglich vereinbart sein.
Beispiel: Wenn ein Unternehmen jährlich ein Budget für Gehaltserhöhungen bereitstellt und 95% der Mitarbeiter eine Erhöhung erhalten, kann ein übergangener Mitarbeiter unter Umständen eine durchschnittliche Erhöhung beanspruchen.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem eine Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht erreichen kann. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist das Landesarbeitsgericht die Berufungsinstanz nach § 64 ArbGG für Urteile des Arbeitsgerichts. Die Berufung kann sich auf rechtliche und/oder tatsächliche Fehler des erstinstanzlichen Urteils stützen und muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt und vor dem Landesarbeitsgericht weitere Zahlungsansprüche erfolgreich durchgesetzt.
Basiszinssatz
Der Basiszinssatz ist ein variabler Referenzzinssatz, der als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen dient. Er wird gemäß § 247 BGB von der Deutschen Bundesbank halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli festgelegt und orientiert sich am Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank. Bei Geldforderungen beträgt der gesetzliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte).
Beispiel: Wurde der Kläger zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und beträgt der Basiszinssatz -0,88%, so muss er 4,12% Zinsen zahlen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und legt die Hauptpflichten fest, insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitsvertrag vom 14.02./15.03.2006 und die Zusatzvereinbarung zur „wandelbaren Zulage“ vom 28.02./09.04.2018 bilden die vertragliche Grundlage für die Vergütungsansprüche des Klägers und sind zentral für die Beurteilung des Falls.
- § 315 BGB (Leistung nach billigem Ermessen): Diese Norm regelt die Leistungsbestimmung durch eine Partei, die nach billigem Ermessen erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die Entscheidung fair, angemessen und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zu treffen ist, insbesondere bei variablen Vergütungsbestandteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die „wandelbare Zulage“ und deren Widerrufsmöglichkeit gemäß Zusatzvereinbarung unterliegen § 315 BGB. Das Gericht prüft, ob die Beklagte bei der Ausgestaltung und einem möglichen Widerruf der Zulage ihr Ermessen „billigem Ermessen“ entsprechend ausgeübt hat.
- §§ 307 ff. BGB (AGB-Kontrolle): Diese Vorschriften schützen vor unangemessenen Benachteiligungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Auch Klauseln in Arbeitsverträgen, insbesondere Zusatzvereinbarungen, können der AGB-Kontrolle unterliegen, wenn sie vorformuliert sind und nicht individuell ausgehandelt wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel zur „wandelbaren Zulage“ in der Zusatzvereinbarung könnte als AGB qualifiziert sein. Das Gericht prüft, ob die Widerrufsklausel transparent und zumutbar ist und den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.
- § 612 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung): Wenn die Höhe der Vergütung nicht explizit vereinbart ist, gilt eine übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies kann relevant sein, wenn bestimmte Vergütungsbestandteile, wie Boni oder Zulagen, üblicherweise in der Branche oder im Unternehmen gezahlt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn der Bonus in eine „wandelbare Zulage“ umgewandelt wurde, könnte argumentiert werden, dass ein variabler Vergütungsbestandteil in der Position des Klägers „üblich“ ist. Der Wegfall der Zulage könnte unter diesem Aspekt geprüft werden, besonders wenn er zu einer Unterschreitung der üblichen Gesamtvergütung führt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 13 Sa 535/22 – Urteil vom 20.04.2023
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