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Vergütungspflicht des Arbeitsgebers für Umkleide- und Dusch- bzw. Waschzeiten

ArbG Düsseldorf, Az.: 4 Ca 161/16, Urteil vom 26.08.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

5. Streitwert: 1.893,75 Euro.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und Duschzeiten.

Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.04.1994 (vgl. Bl. 6 f. d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiterin D. gegen eine Bruttostundenvergütung in Höhe von 15,29 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Stellenbeschreibung, vgl. Bl. 8 und 9 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin ist Mitglied des örtlichen Betriebsrates und wohnt in Köln.

Im Hinblick auf Dienstkleidung kommt im Betrieb der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.10.2006, vgl. Bl. 13 ff. d.A., zur Anwendung. Nach Maßgabe von § 5 Ziff. 5.2 a bis c stehen der Klägerin drei Hosen bzw. alternativ drei Röcke und sechs kurzärmlige Polohemden zur Verfügung. Derzeit gehört zur Dienstkleidung der Klägerin ein schwarzes Polohemd, dass auf Rücken und Brust in gelber Schrift den Aufdruck „Q.“ trägt.

Die Klägerin zieht sich vor Arbeitsbeginn und nach Beendigung in den hierfür von der Beklagten zur Verfügung gestellten Umkleideräumen um. Es stehen ebenfalls Dusch-/Waschräume im Betrieb der Beklagten zur Verfügung, die von der Klägerin in unregelmäßigen Abständen genutzt werden. Im Zeitraum vom 07.09.2015 bis einschließlich 30.11.2015 hat die Klägerin die von ihr aufgewendeten Zeiträume zum Umziehen und Duschen in der auf Bl. 24 ff. in Ablichtung zur Akte gereichten Aufstellung dokumentiert.

Mit Schreiben vom 02.11.2005 (vgl. Bl. 23 d.A.) hat die Klägerin der Beklagten die zunächst für den Zeitraum vom 07.09. bis 23.10.2015 von ihr angefertigte Aufstellung zu Dusch- und Umziehzeiten vorgelegt und darum gebeten, die auf das Umziehen und Duschen aufgewendete Zeit dementsprechend und ab sofort auch für die Zukunft zu vergüten. Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch mit E-Mail zurückgewiesen, vgl. Bl. 29 d.A.

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, Umkleide- und Duschzeiten seien Teil der von der Beklagten zu vergütenden Arbeitszeit. So sei die Klägerin verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung sauber zu tragen, nicht gestattet sei es ihr aber, die Dienstkleidung als private Kleidung zu verwenden. Ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte sei dementsprechend ausgeschlossen. Der Umstand, dass das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Weg zur Arbeit sowie auf dem Nachhauseweg ausgeschlossen sei, ergebe sich aus der Dienstanweisung für Beschäftigte im Geld- und Wertdienst (vgl. Blatt 19 ff. der Akte) bzw. aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02. Februar 2000 (vgl. Blatt 86 ff. der Akte).

Die Klägerin trägt vor, sie sei hauptsächlich für die Kommissionierung des Hartgeldes der Kunden verantwortlich. Hierbei handele es sich um eine anstrengende und mit erheblicher Schmutzentwicklung verbundene Tätigkeit. Das zu kommissionierende Münzgeld sei schmutzig. Es befinde sich zunächst in sogenannten Safebags. Auch die Safebags seien sehr schmutzig, da sie dauerhaft und ungereinigt wiederholt zur Aufbewahrung des Münzgeldes verwendet würden. Das Münzgeld sei sehr schwer. Die Safebags seien unter großer Kraftanstrengung manuell von der Klägerin aus einem Container zu heben und in die Zählmaschinen zu legen. Anschließend werde das Münzgeld in Jutesäcke gefüllt, die ebenfalls aufgrund dauerhafter Verwendung staubig und schmutzig seien. Die Hände und Arme der Klägerin seien daher trotz bereits mehrmaligen Händewaschens während der Arbeitsschicht bei Beendigung der Schicht schwarz und klebrig. Die Ober- und Unterkleidung sei sowohl im Sommer als auch im Winter aufgrund der Anstrengung von Schweiß durchnässt.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist;

2. festzustellen, dass die Zeit des Duschens bzw. Waschens zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 93,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, weder Umkleide- noch Duschzeiten der Klägerin im Betrieb der Beklagten seien Teil der durch die Klägerin geschuldeten individuellen Arbeitszeit. Diese Zeiten seien nicht zu vergüten.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Ober- und Unterkleidung der Klägerin sowohl im Sommer als auch im Winter von Schweiß durchnässt werden. Sie trägt vor, ein ausschließlicher Tätigkeitsschwerpunkt in der Münzbearbeitung sei nicht gegeben. Ebenso wenig habe die Klägerin während ihrer Tätigkeit nicht ständig Münzgeld in Händen.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Dienstkleidung erst im Betrieb an- und abzulegen. Die Beklagte überlasse es im Gegenteil vielmehr ihren Mitarbeitern, wann und wo sie sich vor oder nach der Arbeit umkleiden würden. Bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Dienstanweisung handele es sich lediglich um eine Muster-Dienstanweisung des Arbeitgeberverbandes, dem die Beklagte angehöre. Ohnehin sei dort aber nur geregelt, dass Dienstkleidung nicht als private Kleidung verwendet werden dürfe. Damit sei einzig und allein gemeint, dass ein Beschäftigter sie (außerhalb des Dienstes bzw. einer etwaigen Dienstvorbereitung) nicht als Ersatz für Freizeitkleidung einsetzen dürfe.

Die Dienstkleidung sei weder farblich noch sonst irgendwie auffällig. In der Belegschaft der Beklagten in Düsseldorf werde der Umgang mit Dienstkleidung von Mitarbeiter zu Mitarbeiter schon immer ganz unterschiedlich und nach persönlicher Präferenz gehandhabt. Viele Arbeitnehmer würden bereits in Dienstkleidung zur Arbeit erscheinen und auch in Dienstkleidung nach der Arbeit wieder nach Hause fahren, während andere es vorziehen würden, sich im Betrieb umzukleiden und ggfls. auch zu duschen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Regelung aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 02.02.2000 finde keine Anwendung mehr. Diese Regelung sei schon mit Abschluss des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 08.12.2005, gültig mit Wirkung vom 01.01.2006 (vgl. Blatt 98 ff. der Akte) entfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Vergütungspflicht des Arbeitsgebers für Umkleide- und Dusch- bzw. Waschzeiten
Symbolfoto: Voy/Bigstock

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der auf das Umkleiden entfallenden, sich aus ihrer Aufstellung ergebenden Zeit sowie auf Feststellung, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Vergütung der auf die Zeit des Duschens entfallenden Zeit sowie auf Feststellung, dass die Zeit des Duschens bzw. Waschens zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 611 Abs.1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag.

Zu den im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Diensten“ gehört vorliegend auch das Umkleiden im Betrieb, nicht jedoch das Duschen.

1. Die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers kann ebenso zur Arbeitszeit gehören, wie Zeiten, die der Arbeitnehmer braucht, um in Dienstkleidung von dem Ort seines Kleidungswechsels zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei einer besonders auffälligen Dienstkleidung der Fall. An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse (vgl. BAG 17.01.2012 – 1 ABR 45/10 – RN 32, BAGE 140, 223). Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie Zuhause angelegt wird und – ohne besonders auffällig zu sein – auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10.11.2009 – 1 ABR 54/08 – RN 15; juris). An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 – RN 33, BAGE 146, 271).

a. Die Klägerin ist – was zwischen den Parteien unstreitig ist – verpflichtet, während der Arbeitszeit die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstkleidung zu tragen.

b. Bei den der Klägerin insoweit zur Verfügung gestellten Kleidungsstücken handelt es sich auch um eine besonders auffällige Dienstkleidung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass auf den von der Klägerin verpflichtend zu tragenden Polohemden sich auf Brust- und Rückenseite der in gelber Farbe gehaltene Aufdruck „Q.“ befindet.

Besonders auffällige Dienstkleidung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne weiteres erkannt werden können. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden (BAG 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 – RN 35, BAGE 146, 271). Hierfür kommt es – unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos – nur auf deren Erkennbarkeit an. (BAG 17.11.2015 – 1 ABR 76/13 – RN 31, NZA 2016, 247 – 250)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der auf dem Polohemd der Klägerin auf Brust- und Rückenseite aufgebrachte Schriftzug „Q.“ ermöglicht die Zuordnung zu der Beklagten als Arbeitgeber. Der Schriftzug ist in der Öffentlichkeit zudem bekannt. So führt die Beklagte – wie gerichtsbekannt ist – mit Fahrzeugen, die ebenfalls den Schriftzug „Q.“ tragen, Geld- und Werttransporte durch. Sie beschäftigt darüber hinaus auch im öffentlichen Raum zahlreiche, die Dienstkleidung der Beklagten tragende Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Aufgaben im Wach- und Sicherheitsdienst befasst sind. Der Schriftzug „Q.“ deutet damit auf ein in der Öffentlichkeit bekanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen -die Beklagte- hin und ordnet eine entsprechende Dienstkleidung tragende Arbeitnehmer diesem Unternehmen zu.

Dahinstehen kann hier, ob es der Klägerin untersagt ist, die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstkleidung bereits zuhause anzulegen. So fehlt es an der ausschließlichen Fremdnützigkeit nur dann, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 – RN 35, BAGE 146, 271). Unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Klägerin Dienstkleidung bereits zuhause anlegen darf, hat sie sich jedenfalls dazu entschieden, sie erst im Betrieb anzulegen und vor Antritt der Rückfahrt zu ihrem Wohnort dort auch wieder abzulegen. Nur diese auf diesen jeweiligen Umkleidevorgang entfallende Arbeitszeit, die nach dem oben Gesagten ausschließlich fremdnützig ist, begehrt die Klägerin als Arbeitszeit vergütet zu erhalten.

2. Nach Auffassung der Kammer sind die von dem Bundesarbeitsgericht zur Frage der Vergütungspflicht von Umkleidezeiten entwickelten Grundsätze entsprechend auf Duschzeiten zu übertragen. Auf das Duschen entfallende Zeiten gehören demgemäß nur dann zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleitung, wenn das Duschen einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Dies aber kann nur dann der Fall sein, wenn das Duschen nicht lediglich der allgemeinen Körperpflege dient, sondern die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit dazu führt, dass er sich hierbei derart verschmutzt und schwitzt, dass ein Anlegen der Privatkleidung nach Ablegen der Dienstkleidung ohne vorheriges Duschen bzw. Waschen unzumutbar erscheint. Dies indes ist vorliegend auch nach dem eigenen – von der Beklagten bestrittenen – Vortrag der Klägerin nicht der Fall. So trägt die Klägerin selbst vor, sie nutze die zur Verfügung stehenden Dusch- /Waschräume in unregelmäßigen Abständen. Aus ihrer Aufstellung ergibt sich ebenfalls, dass sie von der Möglichkeit des Duschens nur gelegentlich Gebrauch gemacht hat, und nicht etwa täglich. Nicht nachvollziehbar aber ist, dass das Duschen etwa an einigen Tagen erforderlich, an anderen aber nicht erforderlich sein sollte. Wäre aber die Tätigkeit der Klägerin, wie sie behauptet, derart mit Verschmutzung und Verschwitzen verbunden, dass das Duschen unbedingt erforderlich wäre, so leuchtet nicht ein, warum die Klägerin nur gelegentlich von der Möglichkeit des Duschens Gebrauch macht. Es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass das Duschen auch einem objektiv feststellbarem eigenen Interesse der Klägerin dient, nämlich dem Interesse, den Duschvorgang bereits im Betrieb und nicht erst zuhause erledigen zu können.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12 a ArbGG, 92 ZPO und orientiert sich an dem teilweisen Obsiegen, teilweisen Unterliegen der Parteien.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.

IV.

Soweit sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen statthaft ist, hat die Kammer die Berufung nach Maßgabe von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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