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Vergütungszuschläge für Nachtarbeit – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 7089/11 – Urteil vom 03.08.2012

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328,08 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2011 zu zahlen.

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 56 v.H. zu tragen, der Kläger die übrigen 44 v.H.

IV.

Der Wert der Streitgegenstände wird auf 584,39 Euro festgesetzt.

V.

Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Es geht um Vergütungszuschläge für Nachtarbeit und um diesbezügliche Differenzierungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG1). – Vorgefallen ist dies:

I. Der Kläger trat im Juli 2002 als „Kommissionierer“2 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Beklagten („T-LOG – T. L.- und D.gesellschaft mbH“), die sich – wie in der Firmierung bereits anklingt – mit der Logistik eines Filialunternehmens des Einzelhandels befasste. Aus Gründen, die das Gericht nicht näher ausgeleuchtet hat, ließ diese Gesellschaft sich unter dem Datum des 1. Juli 2004 vom Kläger eine neue Vertragsurkunde3 (Kopie: Urteilsanlage I.) unterzeichnen. Im nach Erscheinungsbild und Diktion arbeitgeberseitig vorformulierten Text heißt es in Nr. 1, 3. Absatz:

„Für das Arbeitsverhältnis gelten – soweit im Rahmen dieses Vertrages nichts anderes vereinbart wird – die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen sowie die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Arbeitsanweisungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. … “.

Die hier in Bezug genommenen Regelungen des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel vom 6. Juli 1994 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 4. September 20084 (Kopie/Auszug: Urteilsanlage II.) treffen unter anderem folgende Bestimmungen:

㤠8

Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit

1. Nachtarbeit ist die in der Nachtzeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. …

5. Für Arbeit nach Ziff. 1 – 4 sind zum Entgelt folgende Zuschläge zu gewähren:

a) Nachtarbeit 50 %  jedoch im Rahmen von Schichtarbeit 20 %

b) Sonntagsarbeit … [usw.]“.

§ 18

Ausschlussfristen

1. Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder Lohn, tarifliche Eingruppierung oder höhere tarifliche Eingruppierung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem sie hätten berücksichtigt werden müssen, schriftlich geltend gemacht werden. … “.

II. Zu einem nicht geklärten Zeitpunkt trat (wohl) die hiesige Beklagte („P-L. P.-L.- und D. GmbH“) in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein.

1. Diese berechnete ihm in der Folgezeit für Nachtdienstzeiten aus Wechselschichten entsprechende Lohnzuschläge in Höhe von 20 v.H., und zwar zunächst für November 2009 bis Januar 20105, und sodann nochmals seit September 20106.

2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 20107 (Kopie: Urteilsanlage III.) wandte der Kläger sich durch seine Gewerkschaft an die „N. M. Discount AG & Co. KG“, um aus seiner Sicht jeweils 30 v.H. seines Stundenlohns als rückständige Nachtzuschläge für Juli bis Oktober 2010 zur Sprache zu bringen. „Nachrichtlich“ ging dieser Text der Kopfzeile des Schriftstücks zufolge (s. nochmals Urteilsanlage III.) auch an die Beklagte.

3. Dem folgte nach gleichem Muster ein Gewerkschaftsschreiben vom 12. Januar 20118 (Kopie: Urteilsanlage IV.). Darin mahnte der Kläger nunmehr für die November und Dezember 2010 gleichfalls Differenzen von Nachtzuschlägen an, die er in gleicher Weise hatte bemessen lassen wie diejenigen zuvor. Auch dieser Text ging besagter Kopfzeile zufolge auch an die Beklagte.

III. Nachdem der Kläger zählbare Resonanz auf diese Weise bei bei keinem der Akteure gefunden hatte, nimmt er die Beklagte mit seiner am 5. April 2011 zugestellten Zahlungsklage nunmehr gerichtlich auf Ausgleich von Zuschlagsdifferenzen in Anspruch, die er mit insgesamt 540,01 Euro (brutto) beziffert und seit Februar 2011 verzinst stehen will. Betroffen sind seinem Rechenwerk zufolge diese Teilbeträge:

…………

Er fordert der Sache nach Gleichstellung mit jenen Arbeitspersonen, die Nachtarbeit mit einem Lohnzuschlag von 50 v.H. verrichteten12. Die tarifvertragliche Differenzierung gegenüber Beschäftigten, die Nachtarbeit – wie er – im Rahmen von Schichtarbeit ausübten, verstoße gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG13. Zudem verweist er14 auf eine Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Oktober 200315: Diese betrifft den Manteltarifvertrag Einzelhandel in Bayern, der sprachlich mit dem zum Berliner Einzelhandel zwar nicht identisch sei, aber dieselbe Problematik zum Vorschein bringe16. Dort habe das BAG schon aus systematischen Gründen zugunsten besagter Gleichstellung entschieden und die Frage des Gleichheitsverstoßes immerhin ausdrücklich offengelassen17. – Jedenfalls würden nach dem hiesigen Manteltarifvertrag gleiche Sachverhalte zu Unrecht ungleich behandelt18: Wenn nämlich schon gelegentliche Nachtarbeit mit einem höheren Zuschlag vergütet werde, sei es weder aus dem systematischen Zusammenhang noch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung heraus verständlich, weshalb „bei einer sozusagen doppelten Belastung ein geringerer Zuschlag gewährt“ werde19. Dergleichen könne nicht Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sein20.

IV. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 584,39 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. Sie hält das Klagebegehren in mehrfacher Hinsicht für gegenstandslos:

1. So seien etwaige Zahlungsansprüche aufgrund der tarifvertraglichen Verfallklausel (s. oben, S. 2 [I.]) bereits verfallen: Geltend zu machen seien die fraglichen Rechte nämlich „gegenüber dem richtigen Vertragspartner, also dem Arbeitgeber“21. Hier habe die befasste Gewerkschaft ihre Schreiben (s. oben, S. 3 [II.2. u. II.3.]; Urteilsanlagen III. u. IV.) jedoch an die „N. M.-Discount AG & Co. KG“ gerichtet22. Diese sei indessen zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers gewesen23. Soweit die Schriftstücke den Vermerk enthielten, sie seien an sie (Beklagte) nachrichtlich übermittelt worden, sei dies keine ordnungsgemäße Geltendmachung24: Weder reiche die Anspruchstellung gegenüber einem mit dem Arbeitgeber lediglich verbundenen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit aus, noch genüge es, „wenn ein an einen Dritten gerichtetes Aufforderungsschreiben dem (richtigen) Arbeitgeber lediglich nachrichtlich übermittelt“ werde25. Eine Empfangsvollmacht der Adressatin beider Schreiben für Arbeitsverhältnisse, die zu ihr (Beklagte) beständen, bestehe im übrigen nicht26.

2. Unabhängig davon sei die hiesige Differenzierung auch rechtlich nicht zu beanstanden: Soweit für reine Nachtarbeit ein im Vergleich zu Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit erhöhter Zuschlag gezahlt werde, habe dies Gründe, die namentlich auch zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass gäben27. In diesem Zusammenhang heißt es bei der Beklagten28:

„Der Kläger geht fälschlicherweise davon aus, dass Schichtarbeit während der Nachtarbeit eine höhere Belastung bedeute als gelegentliche Nachtarbeit.

Richtigerweise stellt jedoch die gelegentliche Nachtarbeit ein besonderes Erschwernis dar. Bei Schichtarbeit weiß der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitabschnitt, an welchen Tagen er welche Schicht zu leisten hat, er also auch in den Nachtstunden zu arbeiten hat. Die Nachtarbeit erfolgt hier mit einer gewissen Gleichförmigkeit, der Arbeitnehmer kann seine biologische Uhr darauf einstellen.

Das gilt jedoch nicht bei nur gelegentlicher Nachtarbeit, die etwa durch unvorhersehbaren Arbeitsanfall während der Nachtstunden notwendig werden kann. Dem Arbeitnehmer, der zu einer solchen Nachtarbeit eingeteilt wird, fehlt naturgemäß die Zeit, um sich hierauf einzustellen.

Die Tarifvertragsparteien berücksichtigen dies dahingehend, dass für gelegentliche Nachtarbeit ein höherer Zuschlag gewährt wird“.

VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem, die Ausschlussfrist greife schon deshalb nicht durch, weil seine Ansprüche eben auch der Beklagten gegenüber „nachrichtlich“ geltend gemacht worden seien29. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass zwar gelegentliche Nachtarbeit ein besonderes Erschwernis, hingegen Nachtarbeit während der Schichtarbeit „sozusagen für die biologische, innere Uhr planbar“ sei30. Zwar solle nicht bestritten werden, dass gelegentliche Nachtarbeit gegenüber der sonstigen Arbeit außerhalb der Nachtzeit besonders erschwerend sei31. Doch gelte dies erst Recht für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit, weil hier die Belastung über einen längeren Zeitraum ertragen werden müsse32. Nachtarbeit als solche sei „immer eine besondere Belastung für den Organismus“, die nicht deshalb geringer werde, „weil sie an mehreren Tagen hintereinander geleistet“ werde33. Wenn schon gelegentliche Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 50 v.H. vergütet werden müsse, müsse dies erst Recht für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit gelten34. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er keineswegs nur Nachtarbeit verrichtet habe, was schon die erteilten Verdienstabrechnungen belegten35.

VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Zu ergänzen ist folgendes: Das Gericht hat wegen der Behauptung der Beklagten, die Belastung für Beschäftigte, die Nachtarbeit „im Rahmen von Schichtarbeit“ erbrächten, sei geringer als diejenige von Nachtarbeit, die ohne den vorerwähnten Kontext verrichtet werde, weil die betroffenen Arbeitspersonen bei planmäßigem Einsatz ihre „biologische Uhr hierauf einstellen“ könnten, eine Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Berlin/Dortmund) eingeholt. Wegen der Beweisthematik wird auf den Beweisbeschluss vom 22. Juli 201136 verwiesen, wegen des Ergebnisses auf deren schriftliche Stellungnahme vom 24. Februar 201237 (Kopie: Urteilsanlage V.). Nach deren Eingang haben zunächst beide Parteien die Inanspruchnahme weiteren gutachtlichen Sachverstandes, den das Gericht ursprünglich beabsichtigt hatte, kraft allerdings unterschiedlicher Sichtweisen zur Sach- und Rechtslage für entbehrlich erklärt38. Gleichwohl hat die Beklagte für ihre Behauptung, gelegentliche Nachtarbeit sei für einen Arbeitnehmer „belastender als Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit“ – neuerlich – die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeregt39.

Entscheidungsgründe

Der Klage war der Erfolg im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange nicht zu versagen. Die Beklagte schuldet dem Kläger zumindest für September bis Dezember 2010 den Ausgleich der beanspruchten Vergütungsdifferenzen. Das folgt aus § 611 Abs. 1 BGB40 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG41 auf dem Hintergrund des sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. – Im Einzelnen:

I. Marie-Luise Hilger hat ihren berühmt gewordenen Beitrag „Zum Anspruch auf Gleichbehandlung im Arbeitsrecht“42 aus dem Jahre 1975 mit den Worten eingeleitet, es gebe „wenig Dinge, die das Gerechtigkeitsgefühl des Arbeitnehmers so sehr kränken wie der Verdacht oder gar die Gewissheit, schlechter als ein Arbeitskollege behandelt zu werden“43. Das war schon damals alles andere als neu:

1. Denn genau diese Erkenntnis hatte schon in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts44 dazu geführt, dass die Gerichte für Arbeitssachen für entgeltliche Sonderleistungen den Grundsatz der Gleichbehandlung ins Vertragsrecht einführten45, um den Arbeitgeber möglichst daran zu hindern, einzelne Mitarbeiter kontrollfrei von allgemein gewährten Vergünstigungen ohne sachbezogenen Grund auszunehmen und damit – im Zweifel – aus mehr oder weniger lichtscheuen Motiven zu maßregeln. Mittlerweile sind beide Anliegen an unterschiedlichen Orten im geschriebenen Gesetzesrecht kodifiziert (s. einerseits Art. 3 Abs. 1 GG46 in Verbindung47 mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG48; andererseits § 612 a BGB49).

2. Den heutigen Entwicklungsstand dieser Judikatur hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einer Serie50 von Entscheidungen vom 17. November 1998 mit folgenden Worten51 zusammengefasst:

„Nach ständiger Rechtsprechung gebietet es dieser Grundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern vor allem eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Vergütung anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Sachfremd ist eine Differenzierung dann, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (…)“.

3. Es sind letztlich diese Grundsätze, kraft derer der hiesige Kläger seine Gleichstellung mit jenen Beschäftigten der Beklagten fordern kann, denen sie diesseits von „Schichtarbeit“ für jede Stunde Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von nicht nur 20 v.H., sondern von 50 v.H. zubilligt. Dass die Beklagte sich für ihre Praxis gegenüber dem Kläger wegen der vertraglichen Inbezugnahme der Tarifbestimmungen des Berliner Einzelhandels (s. oben, S. 2 [I.]) berufen kann (und beruft), kann daran nichts ändern. Zwar hat das diesbezügliche Tarifgefüge unbestritten nichts mit besagten „lichtscheuen Motiven“ (s. oben, S. 7 [I.1.]) zu tun, deren zuweilen allzu manifestes Walten den Anstoß zur Judikatur der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht gegeben hatte. Grund der verfolgten Anspruchs auf Gleichstellung ist vielmehr, dass die betreffende Tarifklausel in § 8 Nr. 5 Buchstabe a) des für den Streitzeitraum maßgeblichen Manteltarifvertrags (künftig kurz: „MTV“) nicht den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG52 ergebenden normativen Anforderungen an die dort postulierte Ungleichbehandlung genügt, sodass sie den für die Ungleichbehandlung benötigten Differenzierungsgrund in der Tat nicht beisteuert. – Insofern, nochmals, der Reihe nach:

a. Was der in Art. 3 Abs. 1 GG positivierte sogenannte allgemeine Gleichheitssatz vom Normadressaten konkret fordert, hat in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine bewegte Geschichte. Deren Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass das Gericht den Satz „Alle Menschen sind vor Gesetz gleich“ seit Anbeginn nicht nur als – historisch wie sprachlich nahe gelegte – Garantie der Rechtsanwendungsgleichheit verstand, sondern – und somit unter Bindung auch des parlamentarischen Gesetzgebers – als Garantie der Rechtsetzungsgleichheit53. Dabei griff das Gericht zunächst bekanntlich als Prüfstein auf die einst von Gerhard Leibholz geprägte54 sogenannte „Willkürformel“ zurück55, wonach Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt sei, „wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss“56. Seit Ende der siebziger Jahre entwickelte es dann eine je nach Sachbereich und Gegenstand differenzierende Judikatur: Danach verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG, „wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“57. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht in den Folgejahren eine neue Konzeption der Gleichheitskontrolle abgeleitet, deren – bis heute maßgebliche58 – Leitgedanken in einem Urteil vom 26. Januar 199359 mit diesem Worten resümiert sind:

„Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich ja nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus dem Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen.

Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung … .

Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist … . Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können …“.

b. Ähnlich wechselvoll stellt sich der Umgang der Gerichte für Arbeitssachen mit der Frage dar, ob und ggf. in welcher Weise auch die aufgrund ihrer Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG60) mit Tarifautonomie ausgestatteten61 Vereinigungen mit den Resultaten ihrer Abmachungen an den so strukturierten allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind. Dazu ist im Fachschrifttum mit vollem Recht darauf verwiesen worden, dass die Vereinigungen zur Wahrung von Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG anders als Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung (s. Art. 1 Abs. 3 GG62) nicht Grundrechtsadressaten, sondern Grundrechtsträger sind63. Während die anfängliche Judikatur der Fachgerichte eine Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG relativ unbefangen bejahte64, wendete sich das Blatt (spätestens) mit den neunziger Jahren: Nun setzten die befassten Senate des BAG, während das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich einer Stellungnahme bis heute enthalten hat65, streckenweise deutlich unterschiedliche Akzente. Dabei reichten die Bekenntnisse von der Verneinung (unmittelbarer) Bindung66 bis zu einer relativ strikten Unterwerfung unter gerichtliche Gleichheitskontrolle67. Das dominierende Verständnis des BAG darf gegenwärtig wohl im Trend zu fallgruppenförmigen Problemlösungen68 mit dem Urteil des Sechsten Senats vom 27. Mai 200469 beschrieben sein, dessen Grundsätzen sich andere Senate mittlerweile angeschlossen70 haben. Danach seien die Tarifvertragsparteien – zumindest bei der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags – nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden71. Jedoch verpflichte „die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte auch Tarifvertragsparteien mittelbar zur Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes“72. Und weiter: „Aus der mittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG folgen allerdings keine anderen Prüfungsmaßstäbe, als sie im Falle einer unmittelbaren Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz heranzuziehen wären“73.

c. Dass der besondere Wertgehalt der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG (s. oben, S. 10-11 [b.]) im Übrigen nicht völlig unberücksichtigt bleibt, erscheint mittlerweile gleichfalls im Grundsatz ausgemacht: Diesbezüglich hatte etwa der Vierte Senat im Urteil vom 25. Juni 200374 hervorgehoben, die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG bedinge „eine Begrenzung“ der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz75. Jedenfalls stehe den Tarifvertragsparteien „eine Einschätzungsprärogative“ zu, soweit es um die „Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen“, und „ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen“ gehe76. Mit ähnlicher Tendenz hat auch der Sechste Senat den Tarifvertragsparteien einen „weitgehenden Gestaltungsspielraum“ zugebilligt77. Zwar müssten diese bei ihren Abmachungen „nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung“ finden78. Doch sei der Gleichheitssatz durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Akteure es versäumten, „tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen“, die so bedeutsam seien, „dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden“ müssten79. Damit mündet schließlich auch Sechste Senat in die schon zitierte „neue Formel“ des Bundesverfassungsgerichts (s. oben, S. 10 [vor b.]), wonach die Grenzen der Gestaltungsfreiheit „insbesondere dann überschritten“ seien, „wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen diesen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigten könnten“80. Dem entspricht die eindringliche Mahnung des Fachschrifttums, bei der Gleichheitskontrolle von Tarifverträgen keine Sonderwege zu suchen: Es bestehe insoweit vielmehr dasselbe Prüfprogramm wie bei derjenigen für Gesetze81.

d. Worauf diese facettenreiche Entwicklung hinausläuft, hat unlängst der Sechste Senat im weiten Bogen von den textlichen Ursprüngen der Verfassungsurkunde bis hin zu deren aktuellem Verständnis ihrer normativen Vorgaben noch einmal mit diesen Worten auf den Begriff gebracht82:

„Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für alle Belastungen und ungleiche Begünstigungen (…). Verboten ist damit auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. …

2. … b) … Allerdings dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen“.

II. Auf diesem Hintergrund kann der Beklagten, die für die normative Unbedenklichkeit ihrer Differenzierungsgründe im Rechtsstreit darlegungs- und beweisbelastet ist83, nicht bescheinigt werden, bei der hiesigen Ungleichbehandlung die normativen Gebote zur Gleichbehandlung gewahrt zu haben:

1. Was zunächst die Ungleichbehandlung als solche betrifft, so steht fest, dass die Beklagte ihren Beschäftigten in Umsetzung des Tarifvertrages für sogenannte „Nachtarbeit“ (s. § 8 Nr. 1 MTV, oben, S. 2 [I.]: „zwischen 20.00 und 06.00 Uhr“) einen Zuschlag von 50 v.H. des regulären Stundenlohns zahlt. Anders soll es nur jener Teilgruppe dieser „Nachtarbeiter“ gehen, die ihre Nachtstunden „im Rahmen von Schichtarbeit“ erbringt: Deren Lohnzuschlag soll nicht 50 v.H. betragen, sondern nur 20 v.H., also weniger als die Hälfte der für „Nachtarbeit“ an sich ausgelobten Vergünstigung.

a. Warum die Tarifvertragsparteien Nachtarbeit hiernach im Ausgangspunkt mit Lohnzuschlägen von immerhin der Hälfte des Grundlohns belegen, ist den tariflichen Bestimmungen nicht unmittelbar anzusehen. Insofern kann zur Beantwortung der für die rechtliche Kontrolle von Differenzierungen gedanklich maßgeblichen Frage nach dem Zweck der Leistung84 hier nur von den heute allgemein zugänglichen Erkenntnissen in die gesundheitliche Gefährdung berufstätiger Menschen durch Nachtarbeit85 abgestellt werden, deren Zurückdrängung namentlich durch Verteuerung solcher Arbeit86als elementares Anliegen des – nicht zuletzt grundrechtlich inspirierten (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG87) – Gebots der Gesunderhaltung der Bevölkerung keiner näheren Erläuterung bedarf. Insofern darf somit auch für die hiesige Bestimmung in § 8 Nr. 5 MTV davon ausgegangen werden, dass die dem Arbeitgeber für die Inanspruchnahme von „Nachtarbeit“ zugewiesene Mehrbelastung von 50 v.H. des Stundenlohns ganz wie im gesetzlichen Pendant des § 6 Abs. 5 ArbZG88 in den Dienst des (mittelbaren) Gesundheitsschutzes abhängig berufstätiger Menschen gestellt ist.

b. Dasselbe soll nun nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwar noch dem Grunde, nicht aber mehr dem Umfang nach gelten, wenn die betreffende Arbeitsperson „im Rahmen von Schichtarbeit“ tätig wird. Hier sollen zwei Fünftel des gerade behandelten Kompensationsbetrags genügen, dem Schutzgedanken des Verteuerungskonzepts Geltung zu verschaffen:

ba. Dabei macht es das Verständnis dieses abgestuften Konzepts nicht leichter, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Schichtarbeit“ – anders als den der „Nachtarbeit“ (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage II.) – nicht (selber) definieren. Damit ist der Betrachter auf diejenigen Grundsätze verwiesen, die die Gerichte zur „Schichtarbeit“89 hervorgebracht haben. Auch hierzu finden sich in der Judikatur der letzten Jahrzehnte wiederum unterschiedliche Akzentuierungen90, deren Stimmigkeit hier jedoch nicht weiter nachgespürt zu werden braucht91. Immerhin besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber (s. oben, S. 3 [II.1.]), dass der Kläger während der streitgegenständlichen Zeiträume in „Wechselschicht“ eingesetzt war92. Dass er „Schichtarbeit“ im tarifvertraglichen Sinne verrichtet hat, darf danach ohne Weiteres angenommen werden. Das spricht zugleich dafür, dass seine Einsätze von Schichtplänen organisiert und hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage von einer gewissen Regelmäßigkeit geprägt waren.

bb. Inwiefern sich aus solchen Verhältnissen nun im Lichte der Annahme, der tarifliche Nachtzuschlag solle im Zuge betrieblicher Wertschöpfung den Zugriff auf Nachtarbeit möglichst bremsen93, eine Absenkung des Verteuerungsfaktors rechtfertige, bringt die Beklagte mit ihrer These (s. oben, S. 5 [2.]), gerade „gelegentliche“ Nachtarbeit stelle „ein besonderes Erschwernis“ dar, ein – thematisch – zweifellos relevantes Differenzierungskriterium zur Sprache. Träfe ihre These zu, die immerhin auf mehr als 70 Jahre alte gedankliche Vorbilder aus der Judikatur des Reichsarbeits-94 und Bundesarbeitsgerichts95 zu gleichartigen Tarifverträgen des Handels zurückblicken kann, deren Wurzeln ihrerseits bis in die eher wenig freiheitlich geprägten Tarifordnungen aus den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts zurückreichen96, so läge die Kürzung des Nachtzuschlags in der Logik seines oben (s. S. 14-15 [II.1 a.]) behandelten Schutzzwecks. Die Differenzierung erschiene dann objektiv sachgerecht und weder im Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz noch mit Blick auf die an die Beklagte adressierten Vorgaben des § 75 Abs. 1 BetrVG97 zu beanstanden. Sie wäre vielmehr im Normzweck angelegt und vom Kläger hinzunehmen.

2. Solche Verhältnisse lassen sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere erweist sich die Annahme der Beklagten (s. oben, S. 5 [2.]), die „gewisse Gleichförmigkeit“ des Abrufs menschlicher Dienste im Schichtsystem ermögliche es dem Adressaten, seine „biologische Uhr darauf einzustellen“, als bestenfalls tradierte Alltagstheorie, die kritischer Prüfung nicht im Entferntesten standhält. Tatsächlich kann von vermeintlicher Minderbelastung von Arbeitspersonen, die Nachtarbeit im Kontext von Schichtsystemen verrichten, bei näherem Hinsehen keine Rede sein. – Vielmehr trifft im Lichte aller heute verfügbaren arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse das genaue Gegenteil zu:

a. Das Gericht hat die vorerwähnten Annahmen der Beklagten im Einverständnis mit den Parteien einer Plausibilitätskontrolle durch die Bundesagentur für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Dortmund/Berlin) unterziehen lassen. Dem ist das Haus mit einer Expertise vom 24. Februar 2012 (s. oben, S. 6 [VII.]; Urteilsanlage V.) nachgekommen. – Darin hat der Bearbeiter (Herr Frank Brenscheidt) unter anderem folgendes ausgeführt:

„Aus arbeitswissenschaftlicher und arbeitsmedizinischer Sicht kann hier nicht von einer geringeren Belastung für die Beschäftigten in Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit ausgegangen werden. Ein Stellen der ‚biologischen Uhr‘ ist in der normalen Arbeits- und Lebenswelt nicht möglich. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt vielmehr durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander“.

Zur Begründung dieses Befundes heißt es unter anderem98:

„Wirkung von Nacht- und Schichtarbeit auf den Menschen

Praktisch alle Körperfunktionen unterliegen einem tagesperiodischen Wechsel. Die Rhythmen der einzelnen physiologischen Funktionen sind trotz der unterschiedlichen Lage ihrer Minima und Maxima funktional aufeinander abgestimmt und determinieren den permanenten Wechsel zwischen der Leistungsbereitschaft am Tage (ergotrope Phase) und der Erholungsbereitschaft in der Nacht (trophotrope Phase). Die endogene zirkadiane Rhythmik wird im Nucleus suprachiasmaticus (SCN) generiert und zeichnet sich bei den meisten Menschen im Freilauf, also ohne Einwirkung externer Zeitgeber, durch eine zwischen 24 und 25 Stunden dauernde Periode aus. Durch den Einfluss externer, im 24 Stundentakt sich ändernder Zeitgeber wird diese auf den 24-Stundenrhythmus des geophysikalischen Tages synchronisiert. Als Zeitgeber wirken u. a. die tagesperiodischen Schwankungen der Temperatur, die sozialen Kontakte, die regelmäßigen Mahlzeiten, das Bewusstsein der Uhrzeit etc. Der entscheidende Zeitgeber ist jedoch der natürliche Hell-Dunkelwechsel. Dabei gelangt die Information über das Licht über spezielle Fotorezeptoren der Retina zum endogenen Schrittmacher, danach über eine Kette von Neuronen zum Corpus pineale, wo es die Synthese des Melatonins hemmt. Die Synthese des Melatonins folgt einem tagesperiodischen Gang, sie setzt mit oder nach Einbruch der Dunkelheit ein und wird am frühen Morgen beendet. Die zeitliche Lage, die Menge und der Verlauf der Melatoninsynthese sind mutmaßlich genetisch determiniert und stellen ein langfristig stabiles individuelles Merkmal dar. Basierend auf diesem streng tagesperiodischen Gang übernimmt das Melatonin eine mutmaßlich entscheidende Funktion bei der Synchronisation der meisten physiologischen Rhythmen. Ein Stellen der ‚biologischen Uhr‘ wäre nur da möglich, wo man alle genannten Einflussfaktoren abstellen kann. Vielmehr stellt der ständige Versuch der Körperfunktionen des sich anpassen zu wollen eine ständige Belastung für den Organismus dar. …

Der Mensch ist tagaktiv. Für alle Nachtarbeiter besteht demzufolge die objektive Belastung darin, dass zeitverschoben zur Tagesperiodik wesentlicher Körperfunktionen gearbeitet und geschlafen werden muss.

Während der Nachtarbeit versucht der Organismus sich dem veränderten Zeitregime dadurch anzupassen, dass die einzelnen Funktionen der willkürlich verschobenen Phasenlage von Arbeit und Schlaf folgen. Da dies aber mit unterschiedlicher Geschwindigkeit erfolgt, kommt es zur biologischen Desynchronisation, aus der sich eine Reihe negativer Beanspruchungsfolgen ergeben können. Die ‚Anpassungsversuche‘ werden jedoch dadurch behindert, dass die meisten Zeitgeber in ihrer natürlichen Lage verbleiben und mit dem neuen Zeitregime konkurrieren. Dies sind insbesondere das Tageslicht, das Zeitbewusstsein und nicht zuletzt die sozialen, vor allem die familiären Kontakte“.

Gegen Ende der Abhandlung99 heißt es:

„Vorliegende arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Frage der Schädigung durch Nachtarbeit basieren primär auf Untersuchungen von Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in Kontinuierlichen- oder Dauernachtschichtsystemen. In der arbeitsmedizinischen Forschung stehen die nur ‚gelegentlich in Nachtarbeit Tätigen‘ nicht im Fokus. Unsere eigenen Analysen zeigen, dass mit steigender Anzahl der Nachtschichten im Monat auch die Beeinträchtigung steigt. Eine Betrachtung der aktuellen Situation der Schichtarbeitnehmer zeigt, dass sie in erhöhtem Maße sowohl körperlichen Belastungen, ungünstigen Umgebungseinflüssen als auch psychischen Belastungen ausgesetzt sind.

Insgesamt ist daher aus arbeitswissenschaftlicher Sicht eine Ungleichbehandlung der Nachtarbeiter mit Schichtarbeit nicht gerechtfertigt“.

b. Das überzeugt das befasste Gericht (s. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO100). Insbesondere bedarf es zur Erhärtung der sich ergebenden Befunde der – anerkannt sachkundigen101 – Bundesagentur für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keiner weiteren Mobilisierung externen Sachverstandes, so dass der ursprünglich hierauf gerichtete Beweisbeschluss der Kammer aufgehoben werden konnte.

ba. Wenn es danach zutrifft, dass nicht die „gelegentliche“ Heranziehung von Arbeitspersonen zu Nachtarbeit als Quelle gesundheitlicher Gefährdung das Problem ist, sondern die gewohnheitsmäßige Verschiebung des individuellen Aktivitätsmodus durch Schichtarbeit, dann läge in der Logik der erwähnten Prävention durch Verteuerung (s. oben, S. 14-15 [a.]) bei strikter Befolgung des nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten Gebots, auch „Ungleiches“ ungleich zu „behandeln“102, sogar die umgekehrte Abstufung nahe: Dass der Nachtzuschlag bei Schichtarbeit nämlich 50 v.H. zu betragen habe und sonst lediglich 20 v.H. – Das braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Hier genügt, dass zumindest die signifikante Benachteiligung jener Arbeitspersonen, deren Gesundheit nach allemal repräsentativen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stärker als die der „Gelegenheits“-Nachtarbeiter gefährdet ist, unter dem Firmament103 des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG normativ keinen Bestand haben kann. – Somit gilt: Es bestehen zwischen den hier interessierenden Personengruppen im Sinne der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz (s. oben, S. 10 [vor b.]) – letztlich offensichtlich – keine „Gründe von solcher Art und solchem Gewicht“, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen beim hiesigen Nachtzuschlag zulasten des Klägers auch nur im Ansatz rechtfertigen könnten.

bb. Zu einem anderen Befund führt es auch nicht, wenn weiter veranschlagt wird, dass speziell den Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen „eine Einschätzungsprärogative“ zugebilligt (s. oben, S. 12-13 [c.]) oder in Rechnung gestellt wird, dass die Tarifakteure bei der Gruppenbildung „generalisieren und typisieren“ dürfen (s. oben, S. 14 [vor II.]). Denn auch die Tarifautonomie verschafft keine Legitimation, gesicherten arbeitsschutzrechtlichen Erkenntnissen die Aufmerksamkeit komplett zu versagen, schon gar nicht unter Umkehrung der danach an sich gebotenen Steuerungsimpulse (s. nochmals oben, S. 14-15 [II.1 a.]). Im Übrigen bleibt als normativer Verstärker hiesiger gleichheitsrechtlicher Belange bei der fachgerichtlichen Rechtsanwendung das oben schon erwähnte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG104) im Auge zu behalten, das im Lichte grundrechtlicher Schutzpflichten105(s. Art. 1 Abs. 3 GG106) auch an dieser Stelle gebührende Beachtung fordert. Auch dieses gebietet, verkürzt, aber griffig: Gesundheit ist nicht „Verhandlungssache“107.

3. Lässt sich die hiesige Differenzierung in § 8 Nr. 5 Buchstabe a) MTV zulasten des Klägers als Schichtarbeiter nach allem auf dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht legitimieren, so kann die Beklagte ihm ihre diesbezügliche betriebliche Praxis auch unter dem Gesichtspunkt des § 75 Abs. 1 BetrVG108 oder des sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mit Erfolg entgegen halten. Am Gebot seiner Gleichstellung mit den für schlichte „Nachtarbeit“ per Lohnzuschlag von 50 v.H. begünstigten Mitarbeitern führt somit kein Weg vorbei.

III. Erweist sich die Forderung des Klägers somit dem Grunde nach als berechtigt, so vermag er sich gleichwohl nicht im vollen Umfange durchzusetzen. Das liegt an der Ausschlussfrist in § 18 MTV (s. oben, S. 2 [I.]), die der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 in funktionell tauglicher Weise in Bezug nimmt:

1. Ihretwegen können dem Kläger die Differenzansprüche, die er für November 2009 bis Januar 2010 fordert (s. oben, S. 3 [III.]), nicht zugesprochen werden, weil er deren rechtzeitige schriftliche Geltendmachung nicht brauchbar109zur Sprache gebracht hat.

2. Besser bestellt ist es um die Zuschlagsdifferenzen seit September 2010: Ihretwegen hat die Beklagte die betreffenden Aufforderungsschreiben vom 15. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 (s. oben, S. 3 [II.2. u. II.3.]; Urteilsanlagen III. u. IV.) selber vorgelegt. Diese sind auch weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Soweit die Beklagte meint, es genüge nicht, wenn sie sich darin nicht im Adressfeld wieder finde (s. oben, S. 4-5 [V.1.]), greift das zu kurz: Immerhin macht sie dem Kläger nicht streitig, von der Gewerkschaft des Klägers mit eben diesen Schriftstücken darüber unterrichtet worden zu sein, dass – und welche – Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis noch zu erfüllen seien. Ebenso wusste sie, dass sie – und nicht die im Adressfeld genannte „N. M. Discount AG & Co. KG“ – seine Arbeitgeberin war. Dem betreffenden Wissenstand in Anbetracht dessen nur deshalb seine verfallfristenrechtliche Beachtlichkeit zu versagen, weil sie nicht als solche vom Kläger angesprochen worden ist, lässt die nötige Loyalität ihm gegenüber (vgl. § 241 Abs. 2 BGB110) vermissen. Damit kann die Beklagte vor Gericht – auch unabhängig von der Frage, ob die Gewerkschaft mit der Adressierung ihrer Aufforderungsschreiben einem Irrtum über die Arbeitgeberstellung unterlag111 – nicht gehört werden.

IV. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach allem den Ausgleich der Zuschlagsdifferenzen für September bis Dezember 2010 und somit (52,18 Euro + 102,05 Euro + 45,46 Euro + 128, 39 Euro = ) 328,08 Euro (brutto) nebst anteiliger Zinsen (s. insoweit §§ 288 Abs. 1112, 286 Abs. 2 Nr. 1113, 614 Satz 1114 BGB), nicht aber mehr als dies. Die Konsequenzen ziehen der Tenor zu I. und der Tenor zu II. des Urteils.

V. Für das Übrige genügen Stichworte:

1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO115). Besagte Kosten fallen den Parteien hier je nach ihren Anteilen am Unterliegen zur Last (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO116). Sie treffen daher die Beklagte nur wegen eines Anteils von (328,08 Euro : 584,39 Euro = ) 56 v.H., während der Kläger die übrigen 44 v.H. wird beisteuern müssen (Tenor zu III.).

2. Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG117 im Tenor festgesetzt und mit dem bezifferten Betrag der Klageforderungen. Das macht 584,39 Euro und erklärt den Tenor zu IV.

3. Die Berufung hat die Kammer für die Beklagte zugelassen (Tenor zu V.), weil die Bedeutung des Streitfalls in der Tat weit über die singuläre Meinungsverschiedenheit der hiesigen Kontrahenten hinausgeht (s. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG118).


Fußnoten

1)

S. Text: „Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz](1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“.

2)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

3)

S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift vom 21.6.2011 (Bl. 44-45 GA).

4)

S. Kopie als Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 46-56 GA).

5)

S. Kopien der Verdienstabrechnungen als Anlagen zur Klageschrift (Bl. 12, 11 und 10 GA).

6)

S. Kopien der Verdienstabrechnungen für September bis Dezember 2010 bis als Anlagen zur Klageschrift (Bl. 9, 8, 7 und 6 GA).

7)

S. Kopie als Anlage B 3zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 57-58 GA).

8)

S. Kopie als Anlage B 4zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59 GA).

9)

Jeweils laut Verdienstabrechnung.

10)

Stundenlohn von 10,69 Euro x 3/10.

11)

Stundenlohn von 10,84 Euro x 3/10.

12)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA).

13)

S. Klageschrift a.a.O.: „Hierbei wird zum Einen auf den systematischen Zusammenhang des Tarifvertrags verwiesen, andererseits auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, da eine Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern vorliegt, die einerseits Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit verrichten und andererseits den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit verrichten“.

14)

S. Klageschrift a.a.O.

15)

S. BAG22.10.2003 – 10 AZR 3/03 – n.v. (Volltext „Juris“).

16)

S. Klageschrift a.a.O.

17)

S. Klageschrift S. 2-3 (Bl. 2-3 GA).

18)

S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA).

19)

S. Klageschrift a.a.O.

20)

S. Klageschrift a.a.O.

21)

S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 41 GA).

22)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

23)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

24)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

25)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

26)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

27)

S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 43 GA).

28)

S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

29)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 S. 1 (Bl. 60 GA).

30)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 S. 2 (Bl. 61 GA).

31)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 a.a.O.

32)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 a.a.O.

33)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 a.a.O.

34)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 a.a.O.

35)

S. Schriftsatz vom 4.7.2011 a.a.O.

36)

S. Sitzungsniederschrift vom 22.7.2011 S. 2 (Blatt 63 GA).

37)

S. Blatt 73-78 GA.

38)

S. Klägerschriftsatz vom 2.3.2012 (Bl. 79 GA): „ … halten auch wir die Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich“; nochmals Schriftsatz vom 8.6.2012 (Bl. 86 GA); Beklagtenschriftsatz vom 3.4.2012 S. 1-2 (Bl. 81-82 GA): „Bei der Kompensation von belastenden Arbeitszeiten durch Zuschläge haben die Tarifvertragsparteien – wie auch der Gesetzgeber bei gesetzlichen Regelungen – einen weiten Wertungs- und Gestaltungsspielraum. – Auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 24.2.2012 ist dieser nicht überschritten. – Aus den eben geschilderten Gründen ist der Rechtsstreit auch ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entscheidungsreif“ .

39)

S. Beklagtenschriftsatz vom 3.4.2012 S. 2 (Bl. 2 GA): „lediglich rein vorsorglich“; s. ferner Beklagtenschriftsatz vom 15.6.2012 (Bl. 90-91 GA).

40)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

41)

S. Text: „§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen.(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt“.

42)

Marie-Luise Hilger RdA 1975, 32.

43)

S. im gleichen Sinne auch schon ArbG Berlin17.9.2004 – 28 Ca 8052/04 – ArbuR 2004, 434 [Red. Leitsatz] (Volltext: „Juris“) [I.].

44)

S. erstmals wohl LAG Magdeburg5.3.1936 – 15 Sa 13/36 – ARS LAG 27, 75; LAG Hamburg8.7.1937 – 19 Sa 15/37 – ARS LAG 29, 172; später dann auch RAG19.1.1938 – 153/37 – RAGE 19, 286 = ARS 33, 172, 177; 23.11.1938 – 104/38 – ARS 35, 101, 104; 1.2.1939 – 134/38 – ARS 35, 112, 114; 29.3.1939 – 171, 172/38 – ARS 36, 12, 16; 15.11.1939 – 135/39 – ARS 37, 273, 276; anders zuvor noch RAG19.7.1931 – 667, 678/30 – ARS 14, 144, 149.

45)

S. erstmals wohl LAG Magdeburg5.3.1936 – 15 Sa 13/36 – ARS LAG 27, 75; LAG Hamburg8.7.1937 – 19 Sa 15/37 – ARS LAG 29, 172; später dann auch RAG19.1.1938 – 153/37 – RAGE 19, 286 = ARS 33, 172, 177; 23.11.1938 – 104/38 – ARS 35, 101, 104; 1.2.1939 – 134/38 – ARS 35, 112, 114; 29.3.1939 – 171, 172/38 – ARS 36, 12, 16; 15.11.1939 – 135/39 – ARS 37, 273, 276; anders zuvor noch RAG19.7.1931 – 667, 678/30 – ARS 14, 144, 149.

46)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

47)

S. zum Zusammenhang des allgemeinen Gleichheitssatzes mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes prägnant BAG17.11.1998 – 1 AZR 147/98 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 162 = NZA 1999, 606 [III.1 b, bb.]: „Auch wenn die Herleitung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im einzelnen umstritten ist (…), so besteht heute doch Einigkeit darüber, dass er inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird“; so auch schon BAG15.11.1994 – 5 AZR 682/93 – BAGE 78, 272 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 121 = NZA 1995, 939 [I.1.]: „Dieser dem Privatrecht zuzuordnende allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist inhaltlich bestimmt durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; er gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem vorstaatlichen überpositiven Recht an (BVerfGE 1, 208, 233; 6, 84, 91); s. ferner zum Verhältnis des Gleichheitsgebots in § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG statt vieler BAG22.3.2005 – 1 AZR 49/04 – BAGE 114, 179 = AP § 75 BetrVG 1972 Nr. 48 = EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 2 = NZA 2005, 773 [3 a. – „Juris“-Rn. 17]: „Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt“.

48)

S. Text oben, S. 7 Fn. 41.

49)

S. Text: „§ 612 a Maßregelungsverbot.Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“.

50)

S. BAG 17.11.1998 (Fn. 47) sowie neben der Sache 1 AZR 147/98 auch die Parallelentscheidungen 1 AZR 148-153/98.

51)

S. BAG17.11.1998 (Fn. 47) [III.1 a.]; s. auch BAG13.2.2002 – 5 AZR 713/00 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 184 = NZA 2003, 215 [II.1.]: „Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung“.

52)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

53)

S. die Leitentscheidung BVerfG23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 [10.]: „Gegen § 10 sind schließlich Bedenken erhoben worden, weil er gegen den Grundsatz der Gleichheit (Art. 3, 19 Abs. 3 GG) verstoße, der gemäß Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG den Gesetzgeber bindet“.

54)

S. Gerhard Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz (1925), S. 75 ff.

55)

S. Michael Sachs JuS 1997, 124 [II.1.]: „Das Verständnis des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürverbot … geht zurück auf Arbeiten von Gerhard Leibholz, der diese Konzeption im Anschluss an Vorbilder in der Judikatur der Schweiz und der USA bereits für die Weimarer Verfassung entwickelt hatte und später als Anfangsmitglied des 2. Senats des BVerfG angehörte, der die Willkürformel in die Judikatur einführte“.

56)

S. BVerfG23.10.1951 (Fn. 53) BVerfGE 1, 14, 52 [10 a.]; 5.4.1952 – 2 BvH 1/52 – BVerfGE 1, 208, 247; s. als vielfach synonym verwendete Faustformel statt vieler auch BVerfG30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 329 = AP Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 7 [III.1]: Der allgemeine Gleichheitssatz „verbietet … wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln“; s. entsprechend zur Kombination in der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen statt vieler BAG14.12.1982 – 3 AZR 251/80 – AP § 1 BetrAVG Besitzstand Nr. 1 [II.3.]: „Wesentlich gleiche Sachverhalte dürfen nicht willkürlich verschieden, wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden“.

57)

S. BVerfG7.10.1980 – 1 BvL 50/79 u.a. – BVerfGE 55, 72, 82.

58)

S. statt vieler etwa BVerfG10.1.1995 – 1 BvF 1/90 u.a. – NZA 1995, 272, 276, 277 [B.II.4 b, bb.]; 18.4.2008 –  1 BvR 759/05 – ZTR 2008, 374 = DVBl 2008, 780 [II.2 b, bb. (1) – „Juris“-Rn. 53.

59)

S. BVerfG26.1.1993 – 1 BvL 38/92 u.a. – BVerfGE 88, 87, 96-97.

60)

S. Text: „Art. 9 [Vereinigungsfreiheit] (1) … (3) Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“.

61)

S. BVerfG18.11.1954 – 1 BvR 629/52 – BVerfGE 4, 96 = NJW 1954, 1881 = MDR 1955, 24 [C.2 a, aa.]: „Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit betrifft nicht nur den Zusammenschluss als solchen, sondern den Zusammenschluss zu einem bestimmten Gesamtzweck, nämlich zu einer aktiven Wahrnehmung der Arbeitgeber- (Arbeitnehmer-) Interessen. … Die historische Entwicklung hat dazu geführt, dass solche Vereinigungen in Gestalt geschützter Tarifverträge mit Normativcharakter und Unabdingbarkeit geschlossen werden. Wenn also die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit nicht ihres historisch gewordenen Sinnes beraubt werden soll, so muss im Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG ein verfassungsrechtlich geschützter Kernbereich auch in der Richtung liegen, dass ein Tarifvertragssystem im Sinne des modernen Arbeitsrechts staatlicherseits überhaupt bereitzustellen ist und dass Partner dieser Tarifverträge notwendig frei gebildete Koalitionen sind“.

62)

S. Text: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

63)

S. Thomas Dieterich, RdA 2001, 112, 114 [3 a.].

64)

S. dazu, soweit ersichtlich erstmals (die vielfach genannten Belegstellen betreffen durchweg Entscheidungen zu speziellen Gleichheitsgarantien und damit nicht auch Art. 3 Abs. 1 GG), BAG25.1.1963 – 1 AZR 122/62 – BAGE 14, 61, 63 = AP Art. 3 GG Nr. 77 [1.]: „Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Gesetze im materiellrechtlichen Sinne und autonomes Recht, namentlich auch Tarifnormen, an den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebunden sind“; sodann statt vieler BAG10.3.1982 – 4 AZR 540/79 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 47 [Bl. 5]: „Eine solche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, der auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten ist“; 16.11.1982 – 3 AZR 220/81 – AP § 62 BAT Nr. 4 [II.4.]; 20.4.1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231, 237 = AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 71 [„Juris“-Rn. 15].

65)

S. BVerfG30.5.1990 – 1 BvL 2/83 u.a. – BVerfGE 82, 126 = AP § 622 BGB Nr. 28 = NZA 1990, 721 [C.I.6.]: „Ob und inwieweit Tarifverträge, die eine entsprechende Regelung enthalten, von Verfassungs wegen Beschränkungen unterliegen können, ist hier nicht zu entscheiden; 21.5.1999 – 1 BvR 726/98 – EzA Art. 3 GG Nr. 72 a [II.]: „Auf die vom Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht entschiedene Frage der Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht an“; 18.4.2008 (Fn. 58) [II.2 b, bb. (1) – „Juris“-Rn. 57]: „Dies erfordert keine grundsätzliche Beantwortung der in der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht geklärten Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien in Anbetracht ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bei der Gestaltung von Tarifverträgen überhaupt an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind“.

66)

S. dazu beispielsweise BAG30.8.2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277, 289 = AP § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 25 = EzA Art. 9 GG Nr. 74 = NZA 2001, 613 [Leitsatz ]: „Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG . Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen“.

67)

S. dazu etwa BAG7.3.1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236 = AP § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 26 = EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 9 = NZA 1996, 48 [B.II.2 a.]: „Der allgemeine Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (…). Er ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. Art. 9 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen. Mit der Tarifautonomie ist den Tarifvertragsparteien die Macht verliehen, wie ein Gesetzgeber Rechtsnormen zu schaffen. Dementsprechend müssen sie sich auch wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten“.

68)

S. BAG30.8.2000 (Fn. 66) [I.2 f.]: „Die unterschiedlichen Ansichten über die Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien bleiben relativ unbedeutend, wenn es darum geht, ob Inhaltsnormen des Tarifvertrags gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (…). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr ist hier zu klären, ob die Herausnahme einer bestimmten Gruppe, nämlich die der Werkstudenten, aus den in Rede stehenden Haustarifverträgen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist“.

69)

S. BAG27.5.2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8 = AP § 1 TVG Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA Art. 3 GG Nr. 101 = NZA 2004, 1399; ebenso BAG27.4.2006 – 6 AZR 437/05 – BAGE 118, 123 = AP § 29 BAT Nr. 19 = NZA-RR 2006, 608 [4 a. – „Juris“-Rn. 21]; 18.3.2010 – 6 AZR 156/09 – BAGE 133, 354 = AP § 29 BAT-O Nr. 6 = EzA Art. 3 GG Nr. 108 [E.I. – „Juris“-Rn. 30].

70)

S. hierzu etwa BAG12.10.2004 – 3 AZR 571/03 – AP § 3 g BAT Nr. 2 = EzA Art. 3 GG Nr. 102 = NZA 2005, 1127 [B.II.1.]: „Der erkennende Senat hat … die Auffassung vertreten, dass die Tarifvertragsparteien auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (…) Nunmehr hat der Sechste Senat des BAG entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind, jedoch auf Grund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu beachten haben. – 2. Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da sich die Prüfungsmaßstäbe nicht unterscheiden“.

71)

S. BAG27.5.2004 (Fn. 69) [B.II. – Rn. 20].

72)

S. BAG27.5.2004 a.a.O.

73)

S. BAG27.5.2004 a.a.O.; im Anschluss ebenso BAG16.12.2010 – 6 AZR 437/10 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4 = NZA-RR 2011, 322 [III.1. – „Juris“-Rn. 18]: „Deshalb ist im Ergebnis bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Abs. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung“.

74)

S. BAG25.6.2003 – 4 AZR 405/02 – BAGE 106, 387 = AP § 1 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 1 = EzA Art. 3 GG Nr. 99 = NZA 2004, 215.

75)

S. BAG25.6.2003 (Fn. 73) [A.II.2 b, bb.].

76)

S. BAG25.6.2003 a.a.O.; ebenso BAG18.3.2010 (Fn. 69) [E.I.]: „Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht“.

77)

S. BAG27.4.2006 (Fn. 69) [4 b. – „Juris“-Rn. 21].

78)

S. BAG27.4.2006 a.a.O.; ebenso BAG18.3.2010 (Fn. 69) [E.I.].

79)

S. BAG27.4.2006 a.a.O.

80)

S. BAG27.4.2006 a.a.O. – unter Hinweis auf BVerfG2.12.1992 – 1 BvR 296/88 – BVerfGE 88, 5, 12; BAG24.6.2004 – 6 AZR 389/03 – AP § 34 BAT Nr. 10.

81)

S. Thomas Dieterich Anm. BAG 27.5.2004 [6 AZR 129/03- s.o. Fn. 69] RdA 2005, 177, 179 [3.]: „Bei der Gleichheitskontrolle von Tarifverträgen kommen die unterschiedlichsten Ansätze und Gedankengänge alle zum gleichen Ergebnis: Für Tarifverträge gilt hier (allerdings nur hier!) kein anderes Prüfungsprogramm als für Gesetze. Die Arbeitsgerichte haben insoweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu übernehmen“.

82)

S. BAG16.12.2010 (Fn. 69) [III.1 a. – „Juris“Rnrn. 19 ff.].

83)

S. dazu statt vieler BAG17.3.2010 – 5 AZR 168/09 – AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA § 242 BGB 2002 Nr. 22 = NZA 2010, 696 [I.1 – „Juris“-Rn. 17]: „Steht die Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht; aus dem Schrifttum etwa ErfArbR/Ulrich Preis, 12. Auflage (2012), § 611 BGB Nr. 605: „Steht die Differenzierung nach Gruppen fest, hat der AG die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung mögl. ist, ob die Unterscheidung sachl. Kriterien genügt“.

84)

S. dazu aus jüngerer Zeit statt aller etwa BAG17.3.2010 (Fn. 83) [I.1.]: „Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird“.

85)

S. hierzu anschaulich BVerfG28.1.1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. – BVerfGE 85, 191 = AP § 19 AZO Nr. 2 = EzA § 19 AZO Nr. 5 = NZA 1992, 270 [C.I.2 a. – „Juris“-Rn. 56]: „Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich. Sie führt zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darm-Traktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit“.

86)

S. insofern mit Blick auf den Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG bereits BT-Drs. 12/5282 S. 13 [„Dritter Abschnitt – Nachtarbeitzeit]: „Ziel dieser Bestimmungen ist nicht nur die Verringerung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Nachtarbeitnehmerinnen und -nachtarbeitnehmer, sondern möglichst auch eine Einschränkung des Umfangs der Nachtarbeit. Dies soll aber nicht durch ein generelles Verbot mit Ausnahmen erreicht werden, sondern durch Verteuerung der Nachtarbeit gegenüber der Arbeit zur Normalzeit“; s. zur Rechtsprechung daher etwa BAG5.9.2002 – 9 AZR 202/01 – BAGE 102, 309 = AP § 6 ArbZG Nr. 4 = EzA § 6 ArbZG Nr. 4 = NZA 2003, 563 [A.II.2 b, aa.]: „Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Wege die Nachtarbeit einzudämmen; Nachtarbeit soll für Arbeitgeber weniger  attraktiv sein“; 27.5.2003 – 9 AZR 180/02 – AP § 6 ArbZG Nr. 5 = EzA § 6 ArbZG Nr. 5 [I.4 a, bb. – „Juris“-Rn. 6]: „Der Geldzuschlag dient nur mittelbar dem Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber soll angehalten werden, Nachtarbeit zu vermeiden“; 31.8.2005 – 5 AZR 545/04 – BAGE 115, 372 = AP § 6 ArbZG Nr. 8 = EzA § 6 ArbZG Nr. 6 = NZA 2006, 324 [I.4 a. – „Juris“-Rn. 16]: „Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt“; 18.5.2011 – 10 AZR 369/10 – EzA § 6 ArbZG Nr. 9 = AP § 6 ArbZG Nr. 11 =NZA-RR 2011, 581 [I.3 a.]: „Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG“; zum Schrifttum statt vieler Wolfhard Kohte/Dörte Busch, Anm. BAG [26.4.2005 – 1 ABR 1/04] jurisPR-ArbR 33 /2005 Anm. 2 [C.]: „Indem § 6 Abs. 5 ArbZG die Nachtarbeit sichtbar verteuert, dient diese Vorschrift auch mittelbar dem Gesundheitsschutz, weil sie geeignet ist, Arbeitgeber von der Ausweitung der Nachtarbeit abzuhalten“.

87)

S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person](1) … (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“.

88)

S. Text: „§ 6 Nacht- und Schichtarbeit.(1) … (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren“.

89)

S. zur Begriffsbestimmung auch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 S. 9); Text: „Art. 2 Begriffsbestimmungen.Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. … 5. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen“.

90)

S. dazu statt vieler BAG23.9.1960 – 1 AZR 567/59 – AP § 2 AZO Nr. 4 = SAE 1961, 83 = BB 1960, 1203 [Leitsatz]: „Der Begriff des Schichtdienstes ist nach allgemeinem Sprachgebrauch dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsleistungen mehrerer Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz einander ablösen, damit der Arbeitsplatz nicht nur während der regelmäßigen Arbeitszeit nur eines Arbeitnehmers besetzt ist, sondern nacheinander von mehreren Arbeitnehmern für eine die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne“; 4.2.1988 – 6 AZR 203/85 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk Nr. 17 = EzA § 4 TVG Rundfunk Nr. 16 = ZTR 188, 425; 24.1.2001 – 10 AZR 106/00 – EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 6.

91)

S. zur Thematik auch Beate Beermann, in: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrg.), Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit, 9. Auflage (2005), S. 7: „Ziel der Einführung von Schichtarbeit ist in der Regel die Ausdehnung der Betriebszeiten über die durchschnittliche Arbeitszeit der Beschäftigten hinaus. Das bedeutet für den einzelnen Beschäftigten, dass seine Arbeitszeit über den Tag und die Wochentage verschoben wird. Es kommt zu einer Entkopplung von Betriebszeit und individueller Arbeitszeit. … Die Arbeit im Schichtdienst ist aus gesundheitlichen und aus sozialen Gründen mit einem besonderen Risiko verbunden. Insbesondere wenn die Nacht und das Wochenende in die Arbeitszeiten einbezogen werden, kommt es zu einer Abkopplung vom normalen Tagesrhythmus des Körpers und zu einer sozialen Abkopplung von gesellschaftlichen Aktivitäten“.

92)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „Der Kläger … arbeitet in Wechselschicht“.

93)

S. schon oben, S. 15 Fn. 86.

94)

S. RAG29.4.1939 – 205/38 – RAGE 21, 63 = ARS 36, 179, 181: „Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass die Tarifordnung zunächst davon ausgeht, jede Nachtarbeit bedeute für den Beschäftigten die Erbringung einer belastenderen Leistung als Tagesarbeit, und sie erfordere daher in allen Fällen eine bessere Entlohnung. Dies vorausgesetzt, begründet es aber für den Gefolgsmann einen erheblichen Unterschied, ob die Nachtarbeit in seinem Beschäftigungsverhältnis als eine voraussehbare Erscheinung auftritt, auf die er sich einzurichten hat, in deren Erledigung er sich mit den Arbeitskameraden gleichmäßig teilt und deren Zugehörigkeit zu den gewöhnlichen Pflichten vielleicht sogar einen Einfluss auf die allgemeine Höhe der Lohnfestsetzungen ausgeübt hat, oder ob es sich dabei um Leistungen handelt, die in Abweichung von dem Geschäftswillen der Beteiligten bei Abschluss des Arbeitsvertrages verlangt werden, da dieser nur Tagesarbeit im Auge hatte“.

95)

S. BAG20.12.1961 – 4 AZR 231/60 – BAGE 12, 143 = AP § 59 BetrVG Nr. 7 [„Juris“-Rn. 16]: „Wenn der RTV für die nach Satz 1 a.a.O. angeordneten Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag von 50 % gewährt, dann geht er ersichtlich davon aus, dass es sich hier um unregelmäßige, ausnahmsweise zu leistende Nachtarbeit handelt, die eine stärkere Belastung für den Arbeitnehmer mit sich bringt. Es ist nämlich ein erheblicher Unterschied, ob für den Arbeitnehmer Nachtarbeit in seinem Arbeitsverhältnis regelmäßig und voraussehbar auftritt, auf die er sich also einstellen kann, wie das hier der Fall ist, oder ob es sich bei der Arbeit in den Nachtstunden um Leistungen handelt, die abweichend von den üblichen arbeitsvertraglichen Pflichten ausnahmsweise vom Arbeitnehmer verlangt werden (vgl. BAGE [15.11.1957 – 1 AZR 610/57; s. dazu sogleich im Text; d.U.] BAGE 5, 107, 113 f.). Die Tarifvertragsparteien haben bei der in § 4 Ziff. 1 Satz 2 RTV angesprochenen Nachtarbeit in Mehrschichtbetrieben an den erstgenannten Fall und die mit einer solchen Arbeit gegenüber unregelmäßiger Nachtarbeit verbundene geringere Belastung gedacht und daher hierfür einen gegenüber Satz 1 a.a.O. um 40 % niedrigeren Zuschlag festgesetzt“; ebenso schon BAG15.11.1957 – 1 AZR 610/56 – BAGE 5, 107 = AP § 8 TVG Nr. 1 [II.] – mit Hinweis auf RAG 29.4.1939 [s. oben, Fn. 94].

96)

S. BAG15.11.1957 (Fn. 95) [I.]: „Der geringere Zuschlag von 10% für Schichtarbeit in der Nachtzeit ist also die Ausnahme von der sonst allgemein gültigen Regel, dass die Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten ist. Diese Bedeutung der für Schichtarbeit getroffenen Regelung als einer Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regel über die Bezahlung in der Nacht geleisteter Arbeit ergibt sich eindeutig aus dem Vorläufer des Manteltarifvertrages, nämlich der Tarifordnung für Fischindustrie, Fischgroßhandel usw. vom 13. März 1937, Reichsarbeitsblatt Nr. 20 S. VI 671 vom 15. Juli 1937, Tarifregister Nr. 1998/1. Dort hieß es in § 3: ,Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und zu leisten. Sie ist mit einem Zuschlag von 50 v.H. zu vergüten, es sei denn, dass Schichtarbeit vorliegt. Als Nachtarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 22 und 6 Uhr. – Schichtarbeit ist auf Verlangen des Betriebsführers zu leisten. Schichtarbeit, die in die Nacht fällt, ist mit einem Zuschlag von 10% zu vergüten’“.

97)

S. Text oben, S. 7 Fn. 41.

98)

S. Seite 3 a.a.O.

99)

S. Seite 5 a.a.O.

100)

S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung.(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheidend, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei“.

101)

Die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen der – thematisch äußerst sachkundigen – Agentur begegnet keinen Bedenken; s. hierzu statt vieler nur BAG5.9.2002 (Fn. 86) [A.II.2 b, aa.]: „Die dem biologischen Rhythmus des Menschen widersprechende Nachtarbeit soll gesundheitlich besser verkraftet werden, wenn sie auf Blöcke von wenigen Tagen beschränkt und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Erholung gegeben wird (vgl. Bundesagentur für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit, S. 12 ff.)“; 27.5.2003 (Fn. 86) [I.4 b, aa.]: „Nach den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ist ein solcher Wechsel aber weniger gesundheitsgefährdend als ein ständiger Einsatz in Nachtarbeit, auch wenn Arbeitnehmer subjektiv Dauernachtarbeit als weniger belastend empfinden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit, S. 12 f.)“.

102)

S. zur strukturell spiegelbildlichen Annahme, dass „Ungleiches“ auch ungleich zu behandeln sei, statt vieler nur pointiert Michael Sachs JuS 1997, 124 [I.]: „Beinahe paradox wirkt es, wenn dem Gleichheitssatz zugleich das Gebot der Ungleichbehandlung entnommen wird“.

103)

Sprachliche Anleihe bei Hartmut Oetker, Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz unter dem Firmament der Grundrechtsordnung (1996), S. 1 ff.

104)

S. Text oben, S. 15 Fn. 87.

105)

S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG30.7.2003 – 1 BvR 792/03 – NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte „ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln“. Der Staat habe „auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren“. Dabei fällt es, soweit das geschriebene Gesetzesrecht den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten nicht abschließend ausgestaltet hat, den Fachgerichtsbarkeiten zu, „diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren“.

106)

S. Text: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

107)

S. im (wohl) selben Geist zu § 8 des MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23.4.2001  BAG22.10.2003 (Fn. 15) [II.1 b. – „Juris“-Rn. 30]: „Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon auszugehen, dass § 8 Ziff. 1 Buchst. h MTV gegenüber § 8 Ziff. 1 Buchst. c MTV die speziellere Norm ist. Eine so verstandene Tarifregelung wäre gem. Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich, weil sich für die deutliche Benachteiligung der Arbeitnehmer, die neben der Erschwernis der (regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen) Nachtarbeit zusätzlich der Erschwernis der Wechselschicht ausgesetzt sind, wohl kein sachlicher Grund finden ließe, zumal gem. § 8 Ziff. 1 Buchst. in Verbindung mit Ziff. 2 MTV sogar für spätöffnungsbedingte Arbeit … ein höherer Zuschlag als nach § 8 Ziff. 1 Buchst. h MTV anfällt“.

108)

S. Text oben, S. 7 Fn. 41.

109)

Soweit er in der Klageschrift (S. 4 [Bl. 4 GA]) nur pauschal angegeben hat, der Betrag von 584,39 (brutto) sei „mit diversen Geltendmachungsschreiben rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht“ worden, bietet das entsprechenden Tatsachenfeststellungen keine tragfähige Grundlage; d.U.

110)

S. Text: „§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis.(1) … (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“.

111)

S. hierzu etwa BAG10.1.2007 – 5 AZR 665/06 – BAGE 120, 373 = AP § 179 BGB Nr. 3 = EzA § 179 BGB 2002 Nr. 679 = NZA 2007, 679 [I. 5 b. – „Juris“-Rn. 17]: „Macht der Arbeitnehmer gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend, wird hierdurch das Erlöschen der Ansprüche verhindert“.

112)

S. Text: „§ 288 Verzugszinsen.(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

113)

S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners.(1) … (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn – 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.

114)

S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung.Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten“.

115)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

116)

S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. … “.

117)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

118)

S. Text: „§ 64 Grundsatz.(1) … (3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn – 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, – 2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft – a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, – b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, … 3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht“.

 

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