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Verhaltens- und personenbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Nach über einem Jahr Krankheit entlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter – doch das Gericht pfeift ihn zurück. Der Arbeitnehmer, der unter Arthrose leidet, hatte sich gewehrt und seine Kündigung erfolgreich angefochten. Ein Sieg für den schwerbehinderten Kläger, der nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz mit Schwierigkeiten konfrontiert war.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Klägers durch die Beklagte nicht wirksam ist, und bestätigte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Kläger wird bis zum endgültigen Ausgang des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen beschäftigt.
  • Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Der Kläger ist schwerbehindert und war über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig, was zur Komplexität des Falls beiträgt.
  • Der vorherige Kündigungsversuch wurde aufgrund einer fehlerhaften Sozialauswahl zurückgenommen, was die Schwächen der Beklagten aufzeigt.
  • Die Beklagte musste nachweisen, dass die Kündigung rechtmäßig war, was ihr nicht gelang.
  • Das Gericht berücksichtigte die speziellen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen.
  • Die Entscheidung hilft, Rechtssicherheit für den Kläger zu schaffen und gibt ihm die Möglichkeit, wieder in seinen Job zurückzukehren.
  • Die Beklagte trägt alle Kosten des Verfahrens, was zusätzliche finanzielle Belastungen für sie bedeutet.
  • Dieser Fall könnte andere Arbeitnehmer in ähnlich gelagerten Situationen ermutigen, ihre Rechte durchzusetzen und gegen unrechtmäßige Kündigungen vorzugehen.

Herausforderungen und Rechte bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Das Thema Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist ein sensibler und komplexer Bereich im deutschen Arbeitsrecht. Grundsätzlich wird zwischen verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist oft darauf zurückzuführen, dass ein Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, während eine personenbedingte Kündigung in der Regel auf individuellen Umständen des Arbeitnehmers beruht, wie etwa langfristigen Erkrankungen, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Hierbei kommen das Kündigungsschutzgesetz und spezielle Regelungen zum Behindertenschutz zur Anwendung, die sicherstellen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer besonders geschützt sind.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besondere Rechte, die eine sozialverträgliche Kündigung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf ihre individuelle Situation betreffen. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Beurteilung von Kündigungsgründen auf die gesundheitlichen und sozialen Aspekte ihrer Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Dies schließt Überlegungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und möglichen Alternativen zur Kündigung ein. In vielen Fällen müssen Integrationsämter einbezogen werden, um diskriminierungsfreie Lösungen zu finden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der verhaltens- und personenbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Kündigungsschutzklage nach langer Krankheit erfolgreich – Gericht erklärt Kündigung für unwirksam

Ein Arbeitnehmer hat erfolgreich gegen seine Kündigung geklagt, nachdem er über anderthalb Jahre krankheitsbedingt ausgefallen war.

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht Gießen entschied, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach langer Krankheit und Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung unwirksam ist, da weder personenbedingte noch verhaltensbedingte Gründe vorlagen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Arbeitsgericht Gießen gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt und erklärte die ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers für unwirksam.

Lange Krankheit und gescheiterter Wiedereingliederungsversuch

Der 51-jährige Kläger war seit Oktober 2015 als Mitarbeiter im technischen Service bei der beklagten Firma beschäftigt. Von Mai 2021 bis Oktober 2022 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz im November 2022 kam es zu Schwierigkeiten. Der Kläger empfand den ihm zugewiesenen neuen Arbeitsplatz als nicht leidensgerecht. Er leidet unter anderem an Arthrose und beklagte, dass ihm bereits kurz nach Arbeitsaufnahme die Finger anschwollen.

Abmahnung wegen Telefonaten während der Arbeitszeit

In der Folge führte der Mitarbeiter mehrere Telefonate mit dem Integrationsfachdienst und seiner Gewerkschaft, um eine Einigung über seinen Arbeitseinsatz zu erreichen. Diese Gespräche fanden teilweise während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber wertete dies als Pflichtverletzung und sprach eine Abmahnung aus. Darin wurde dem Kläger vorgeworfen, am 2. November 2022 seinen Arbeitsplatz für ein 20-minütiges privates Telefonat verlassen zu haben.

Kündigung und erfolgreiche Klage des Arbeitnehmers

Am 30. Januar 2023 kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter ordentlich. Dagegen erhob dieser Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Gießen. Das Gericht gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zudem wurde der Arbeitgeber verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Gericht sieht keine ausreichenden Gründe für Kündigung

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass weder personenbedingte noch verhaltensbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigten. Die lange Krankheit allein reiche dafür nicht aus. Auch die abgemahnten Telefonate während der Arbeitszeit stellten keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Gespräche im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung standen und teilweise im Beisein der Personalleiterin geführt wurden.

Besonderer Kündigungsschutz und weitere Aspekte

Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht auch den besonderen Kündigungsschutz des Klägers als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Zudem spielte eine Rolle, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hatte. Dies zeigte nach Ansicht des Gerichts, dass der Arbeitgeber zunächst selbst von einer möglichen Weiterbeschäftigung des Klägers ausgegangen war.

Der vom Arbeitgeber hilfsweise gestellte Auflösungsantrag wurde vom Gericht ebenfalls zurückgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung, insbesondere bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, und die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an krankheitsbedingte Kündigungen, besonders bei Schwerbehinderten. Weder die lange Krankheit noch die abgemahnten Telefonate rechtfertigten hier eine Kündigung. Entscheidend waren der besondere Kündigungsschutz des Klägers, die Bemühungen um Wiedereingliederung und die Tatsache, dass die kritisierten Telefonate im Zusammenhang mit der beruflichen Reintegration standen. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer umfassenden Einzelfallprüfung und einer sorgfältigen Interessenabwägung bei solchen Kündigungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern, insbesondere von schwerbehinderten Menschen, im Kündigungsschutzverfahren. Wenn Sie schwerbehindert sind und eine Kündigung erhalten, haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren – selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Fehlverhalten vorwirft. Das Gericht prüft sehr genau, ob die Vorwürfe stichhaltig sind und ob Ihr Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Wichtig ist, dass Sie sich bei Problemen am Arbeitsplatz frühzeitig beraten lassen, z.B. von Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen leidensgerechte Tätigkeiten zuweist und dokumentieren Sie alle Vorfälle sorgfältig. Selbst wenn das Integrationsamt einer Kündigung zustimmt, können Sie vor Gericht noch Erfolg haben. Bis zur endgültigen Entscheidung haben Sie in der Regel einen Anspruch darauf, weiterbeschäftigt zu werden.


FAQ – Häufige Fragen

In der Arbeitswelt nimmt der Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer eine zentrale Rolle ein, um Chancengleichheit und soziale Gerechtigkeit zu fördern. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufige Fragen zu diesem wichtigen Thema, damit Sie bestens informiert sind und Ihre Rechte kennen. Nutzen Sie unser Wissen, um Klarheit zu gewinnen und mögliche Unsicherheiten auszuräumen.

 

Welche Formvorschriften gelten für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in NRW?

Für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen gelten strenge Formvorschriften. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Eine elektronische Einreichung ist derzeit nicht verpflichtend.

Inhaltliche Anforderungen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners
  • Höhe der zu sichernden Forderung
  • Genaue Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks
  • Erklärung zur Vollstreckbarkeit der Forderung

Wichtig: Die Forderung muss im Antrag genau bezeichnet werden, einschließlich des Grundes (z.B. Gerichtskosten aus einem bestimmten Verfahren) und der Höhe.

Formelle Anforderungen

Der Antrag muss unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Dies dient der Sicherstellung der Echtheit, da der Antrag den schriftlichen Schuldtitel ersetzt.

Beizufügende Unterlagen

Dem Antrag ist eine Ausfertigung des vollstreckbaren Titels beizufügen. Dies kann beispielsweise ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Das Grundbuchamt prüft anhand dieser Unterlagen die formellen Voraussetzungen für die Eintragung.

Besonderheiten bei mehreren Grundstücken

Wenn Sie die Zwangssicherungshypothek auf mehrere Grundstücke eintragen lassen möchten, müssen Sie eine Verteilungserklärung nach § 867 Abs. 2 ZPO abgeben. Darin legen Sie fest, wie sich die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt.

Kosten

Beachten Sie, dass die Kosten des Eintragungsverfahrens nicht in der Forderungsaufstellung enthalten sein dürfen. Dies könnte zu einer zeitaufwändigen Zwischenverfügung führen.

Wenn Sie diese Formvorschriften beachten, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihr Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in NRW zügig bearbeitet wird. Die genaue Einhaltung dieser Vorgaben ist entscheidend für den Erfolg Ihres Antrags.


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Welche Dokumente sind für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erforderlich?

Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek benötigen Sie folgende Dokumente:

Vollstreckbarer Titel

Der wichtigste Bestandteil ist ein vollstreckbarer Titel. Dies kann sein:

  • Ein rechtskräftiges Gerichtsurteil
  • Ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid
  • Ein notarieller Schuldtitel
  • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss

Der Titel muss eine Geldforderung ausweisen und mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Stellen Sie sicher, dass der Titel nicht älter als 30 Jahre ist, da er sonst verjährt sein könnte.

Antrag auf Eintragung

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek beim zuständigen Amtsgericht stellen. Der Antrag muss enthalten:

  • Ihre Daten als Gläubiger
  • Die Daten des Schuldners
  • Die genaue Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks
  • Die Höhe der zu sichernden Forderung (mindestens 750 Euro)

Grundbuchauszug

Ein aktueller Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks ist erforderlich. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein und zeigt, ob das Grundstück tatsächlich dem Schuldner gehört und welche Belastungen bereits bestehen.

Forderungsaufstellung

Fügen Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer Forderung bei. Diese muss enthalten:

  • Hauptforderung
  • Zinsen (mit Angabe des Zinssatzes und des Zeitraums)
  • Eventuell entstandene Kosten

Wichtig: Die Kosten für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek dürfen in dieser Aufstellung nicht enthalten sein.

Verteilungserklärung

Wenn Sie mehrere Grundstücke des Schuldners belasten möchten, müssen Sie eine Verteilungserklärung abgeben. Darin legen Sie fest, wie sich die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt.

Wenn Sie alle diese Dokumente vollständig und korrekt einreichen, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihre Zwangssicherungshypothek zügig eingetragen wird. Beachten Sie, dass das Grundbuchamt die formellen Voraussetzungen prüft, aber nicht die materielle Richtigkeit Ihrer Forderung. Sollten Sie unsicher sein, welche Dokumente in Ihrem speziellen Fall benötigt werden, können Sie sich vorab beim zuständigen Amtsgericht informieren.


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Was ist eine rangwahrende Zwischenverfügung und wann wird sie erlassen?

Eine rangwahrende Zwischenverfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Grundbuchamts, die den Rang eines Eintragungsantrags sichert, wenn dieser zunächst nicht vollzogen werden kann. Sie wird erlassen, wenn der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar grundsätzlich zulässig ist, aber noch behebbare Mängel aufweist.

Funktion und Bedeutung

Die Zwischenverfügung hat für Sie als Antragsteller den entscheidenden Vorteil, dass sie Ihren Rang im Grundbuch wahrt. Stellen Sie sich vor, Sie beantragen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, aber Ihr Antrag enthält einen kleinen Formfehler. Ohne Zwischenverfügung müsste das Grundbuchamt Ihren Antrag zurückweisen. In der Zwischenzeit könnten andere Gläubiger Rechte mit besserem Rang eintragen lassen. Die rangwahrende Zwischenverfügung verhindert genau das.

Voraussetzungen für den Erlass

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Antrag ist grundsätzlich zulässig.
  2. Es liegen behebbare Mängel vor.
  3. Die Behebung der Mängel erscheint innerhalb einer angemessenen Frist möglich.

Wichtig: Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gelten besondere Regeln. Anders als im normalen Grundbuchverfahren ist hier eine rangwahrende Zwischenverfügung nur in bestimmten Fällen möglich.

Besonderheiten bei der Zwangssicherungshypothek

Bei der Zwangssicherungshypothek kommt es auf die Art des Mangels an:

  • Vollstreckungsrechtliche Mängel: Fehlen beispielsweise notwendige Unterlagen wie der Vollstreckungstitel, ist keine Zwischenverfügung möglich. Der Antrag wird direkt zurückgewiesen.
  • Grundbuchrechtliche Mängel: Handelt es sich um formale Fehler, die das Grundbuchrecht betreffen, kann eine Zwischenverfügung erlassen werden. Ein Beispiel wäre eine fehlende oder unklare Aufteilungserklärung bei mehreren zu belastenden Grundstücken.

Wenn Sie eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen möchten, achten Sie besonders darauf, dass Ihr Antrag alle vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nur so können Sie von der Möglichkeit einer rangwahrenden Zwischenverfügung profitieren und Ihren Rang im Grundbuch sichern.


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Wie kann ein Mangel im Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek geheilt werden?

Ein Mangel im Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann in vielen Fällen nachträglich geheilt werden. Die Heilung erfolgt durch Nachreichen fehlender Unterlagen oder Korrektur fehlerhafter Angaben. Typische heilbare Mängel sind:

  • Unvollständige Angaben zum Gläubiger oder Schuldner
  • Fehlende Verteilungserklärung bei mehreren zu belastenden Grundstücken
  • Unklare Angaben zur Höhe der Forderung

Vorgehen bei der Heilung

Wenn Sie einen Mangel in Ihrem Antrag feststellen, sollten Sie umgehend das Grundbuchamt kontaktieren. Reichen Sie die korrigierten oder fehlenden Informationen schriftlich nach. In der Regel erhalten Sie vom Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, die auf den Mangel hinweist und eine Frist zur Behebung setzt.

Rechtliche Konsequenzen der Heilung

Die erfolgreiche Heilung eines Mangels hat wichtige rechtliche Folgen:

  1. Rückwirkung: Die Zwangssicherungshypothek gilt als zum ursprünglichen Zeitpunkt der Antragstellung eingetragen. Dies ist besonders wichtig für die Rangfolge im Grundbuch.
  2. Wahrung des Rangs: Durch die Rückwirkung bleibt der Rang der Zwangssicherungshypothek erhalten, auch wenn zwischenzeitlich andere Rechte eingetragen wurden.
  3. Vermeidung der Zurückweisung: Eine rechtzeitige Heilung verhindert, dass der Antrag komplett zurückgewiesen wird.

Grenzen der Heilbarkeit

Beachten Sie, dass nicht alle Mängel heilbar sind. Unheilbare Mängel führen zur Zurückweisung des Antrags. Dazu gehören:

  • Fehlen eines vollstreckbaren Titels
  • Nichtexistenz des Schuldners oder Gläubigers
  • Unterschreitung des Mindestbetrags von 750 Euro

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Mangel in Ihrem Fall heilbar ist, empfiehlt es sich, schnell zu handeln und das Grundbuchamt zu kontaktieren. Je früher Sie einen Mangel beheben, desto größer sind die Chancen, dass Ihr Antrag erfolgreich bearbeitet wird und Sie Ihre Forderung durch die Zwangssicherungshypothek absichern können.


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Welche Besonderheiten gelten für elektronisch eingereichte Anträge zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek?

Für elektronisch eingereichte Anträge zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen gelten besondere Regelungen, die sich von der Papierform unterscheiden.

Elektronische Einreichung

Seit dem 1. Januar 2022 können Anträge zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek elektronisch eingereicht werden. Dies gilt jedoch nur für bestimmte Personengruppen. Notare sind verpflichtet, ihre Anträge elektronisch einzureichen. Für Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure besteht diese Möglichkeit ebenfalls, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Technische Voraussetzungen

Wenn Sie als Privatperson oder Unternehmen einen elektronischen Antrag stellen möchten, benötigen Sie zunächst eine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Amtsgericht Hagen stellen. Nach erfolgreicher Zulassung können Sie Anträge über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen.

Formale Anforderungen

Elektronisch eingereichte Anträge müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese ersetzt die sonst erforderliche Unterschrift. Zudem müssen alle beizufügenden Dokumente, wie etwa der Vollstreckungstitel, ebenfalls in elektronischer Form vorliegen.

Behandlung nicht akzeptierter Anträge

Sollte ein elektronisch eingereichter Antrag nicht direkt akzeptiert werden, etwa wegen formaler Mängel, erhalten Sie in der Regel eine elektronische Benachrichtigung. Sie haben dann die Möglichkeit, den Antrag zu korrigieren und erneut einzureichen. In dringenden Fällen kann es ratsam sein, parallel einen Antrag in Papierform einzureichen, um Fristen zu wahren.

Rechtliche Einordnung ausgedruckter elektronischer Anträge

Ein ausgedruckter elektronischer Antrag hat grundsätzlich nicht dieselbe Rechtswirkung wie ein original elektronisch eingereichter Antrag. Sollte das Grundbuchamt aus technischen Gründen einen Ausdruck anfertigen, so wird dieser als Kopie des Originals behandelt. Die Beweiskraft liegt weiterhin beim elektronischen Original.

Vorteile der elektronischen Einreichung

Die elektronische Antragstellung bietet einige Vorteile. Sie ermöglicht eine schnellere Bearbeitung, da der Postweg entfällt und die Daten direkt in die Systeme des Grundbuchamts übernommen werden können. Zudem reduziert sie das Risiko von Übertragungsfehlern.

Wenn Sie einen Antrag zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellen möchten, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob die elektronische Einreichung für Sie in Frage kommt und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Arthrose: Arthrose ist eine degenerative Erkrankung der Gelenke, bei der der Knorpel zwischen den Gelenkknochen abgenutzt wird. Dies führt zu Schmerzen, Steifheit und eingeschränkter Beweglichkeit. Im Arbeitsumfeld kann Arthrose die Fähigkeit, bestimmte Aufgaben zu erledigen, erheblich beeinträchtigen. Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmern mit Arthrose Rücksicht nehmen und geeignete Arbeitsbedingungen schaffen.
  • Integrationsfachdienst: Der Integrationsfachdienst (IFD) unterstützt schwerbehinderte Menschen beim Erhalt und der Integration in das Arbeitsleben. Er berät und vermittelt im Konfliktfall zwischen Arbeitgebern und schwerbehinderten Arbeitnehmern. Im Kontext von Kündigungen ist die Einbeziehung des IFD oftmals notwendig, um sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten zur fairen Behandlung und zur Vermeidung einer Kündigung ausgeschöpft werden.
  • Abmahnung: Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wegen pflichtwidrigen Verhaltens. Sie dient als Vorwarnung vor einer möglichen Kündigung, falls das Verhalten nicht geändert wird. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer abgemahnt, weil er während der Arbeitszeit ein längeres, als privat eingestuftes, Telefonat führte, was als Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gewertet wurde.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Das BEM ist ein Verfahren, das Arbeitgeber anwenden müssen, um erkrankte Mitarbeiter nach längerer Krankheit erfolgreich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Es umfasst Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes und zur Förderung der Gesundheit des Mitarbeiters. Ein korrekt durchgeführtes BEM soll verhindern, dass es zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommt und stellt eine alternative Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.
  • personenbedingte Kündigung: Eine personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn einem Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Fähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft fehlt. Dies kann durch langanhaltende Erkrankungen oder dauerhafte Leistungseinschränkungen bedingt sein. Wichtig ist, dass vor einer solchen Kündigung alle anderen Möglichkeiten, wie z.B. alternative Einsatzbereiche oder Teilzeitmodelle, geprüft wurden.
  • besonderer Kündigungsschutz: Schwerbehinderte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass ihre Kündigung zusätzlichen rechtlichen Hürden unterliegt und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Außerdem muss bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt beteiligt werden. Diese Schutzmechanismen dienen dazu, Diskriminierungen und ungerechtfertigte Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu verhindern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen und eröffnet ihnen bestimmte Rechte und Ansprüche.
  • § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten in Unternehmen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen, insbesondere bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden.
  • § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen, die die Beschäftigten im Unternehmen betreffen, wie z.B. bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder bei betrieblichen Änderungen, die zu einer Veränderung der Arbeitsbedingungen führen.
  • § 164 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe): Diesen Paragrafen regelt die Pflichten von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern. Arbeitgeber müssen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) aktiv die weitere Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers prüfen und fördern.
  • § 613 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Das BGB regelt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es beinhaltet die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Im vorliegenden Fall ist die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen worden.

Das vorliegende Urteil

ArbG Gießen – Az.: 7 Ca 23/23 – Urteil vom 07.06.2023


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