Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Chefarztkündigung wegen unterlassener Notfalloperation – Komplexe Rechtsfrage
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche arbeitsvertraglichen Pflichten hat ein Chefarzt im Zusammenhang mit Notfalloperationen während der Rufbereitschaft?
- Unter welchen Umständen kann eine verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein?
- Welche Rolle spielt die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation?
- Welche rechtlichen Konsequenzen können sich für einen Chefarzt ergeben, der eine Notfalloperation unterlässt?
- Welche Möglichkeiten hat ein Chefarzt, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation zu wehren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Chefarzt wurde wegen Pflichtverletzung gekündigt.
- Es geht um die Frage, ob die Kündigung rechtmäßig war.
- Der Chefarzt hatte die Durchführung einer Notfalloperation einem Kollegen übertragen, der nicht im Dienst war.
- Das Gericht entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt war.
- Die Begründung des Gerichts: Der Chefarzt hat seine Pflichten verletzt, indem er die Verantwortung für die Notfalloperation auf einen Kollegen abgeschoben hat, der nicht im Dienst war.
- Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Verantwortlichkeit von Ärzten in Notfallsituationen.
- Das Urteil hat Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen von Chefärzten, insbesondere in Bezug auf ihre Pflichten bei Notfalloperationen.
- Chefärzte müssen sich ihrer Verantwortung in Notfällen bewusst sein und dürfen diese nicht leichtfertig auf andere übertragen.
Chefarztkündigung wegen unterlassener Notfalloperation – Komplexe Rechtsfrage
Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist ein einschneidendes Ereignis, das mit weitreichenden Folgen verbunden sein kann. Insbesondere, wenn es sich um eine Verhaltensbedingte Kündigung handelt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigt. Im Gesundheitswesen, wo die Verantwortung für Menschenleben im Vordergrund steht, sind die Anforderungen an das Verhalten von ärztlichem Personal besonders hoch. Diese Anforderungen spiegeln sich auch in den rechtlichen Rahmenbedingungen wider, die das Arbeitsverhältnis von Ärzten regeln.
Besonders komplex ist die Frage, inwiefern das Unterlassen einer Notfalloperation als Grund für eine Verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes in Frage kommt. Hierbei müssen stets die individuellen Umstände des jeweiligen Falles und die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Eine Vielzahl von Faktoren, wie zum Beispiel die Schwere der medizinischen Notlage, die Verfügbarkeit anderer Ärzte, die Art und Weise der Unterlassung sowie die persönlichen und ethischen Verantwortlichkeiten des Chefarztes müssen berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob eine Kündigung rechtlich zulässig ist. In einem aktuellen Gerichtsfall, der die Frage der Verhaltensbedingten Kündigung eines Chefarztes aufgrund einer unterlassenen Notfalloperation behandelt, lassen sich diese Aspekte konkret beleuchten.
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Als Chefarzt oder Ärztin sind Sie mit hohen beruflichen Anforderungen und rechtlichen Pflichten konfrontiert. Eine Kündigung – insbesondere eine verhaltensbedingte – kann Ihre Karriere und Ihren Ruf gefährden. Wir verstehen die rechtlichen Feinheiten des Arbeitsrechts im Gesundheitswesen und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Zukunft zu sichern.
Der Fall vor Gericht
Chefarzt-Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation rechtmäßig
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 29.10.2021 (Az. 2 Sa 427/20) die verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes für rechtmäßig erklärt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Konsequenzen, die Ärzten drohen können, wenn sie ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen.
Schwerwiegende Pflichtverletzung während der Rufbereitschaft
Im Zentrum des Rechtsstreits stand das Verhalten des klagenden Chefarztes während seiner Rufbereitschaft. Laut Urteilsbegründung weigerte sich der Mediziner, eine dringende Notfalloperation selbst durchzuführen. Stattdessen versuchte er, die Operation an einen nicht im Dienst befindlichen Kollegen zu delegieren. Durch diese Diskussion über die Zuständigkeit ging wertvolle Zeit verloren.
Das Gericht wertete dieses Verhalten als mehrfache Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Der Chefarzt habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, während der Rufbereitschaft erforderliche ärztliche Tätigkeiten selbst zu verrichten. Zudem habe er seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt, indem er ungeplant Verantwortung abgeschoben habe.
Keine Abmahnung erforderlich bei schwerwiegender Pflichtverletzung
Eine besondere Brisanz erhält der Fall dadurch, dass das Gericht eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt hielt. Normalerweise ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verhaltensänderung zu geben.
Das Landesarbeitsgericht sah die Pflichtverletzung jedoch als so schwerwiegend an, dass selbst nach einer Abmahnung keine störungsfreie Vertragserfüllung in der Zukunft zu erwarten sei. Das Gericht kritisierte scharf, dass sich der Chefarzt anmaße, von vorgegebenen Diensten abzuweichen und sich Patienten auszusuchen. Ein solches Verhalten komme der Inkaufnahme einer unterlassenen Hilfeleistung gleich und sei mit dem ärztlichen Eid unvereinbar.
Erhebliche Risiken für Patienten und Krankenhaus
In seiner Interessenabwägung stellte das Gericht das Kündigungsinteresse des Krankenhauses über das Bestandsschutzinteresse des Chefarztes. Es betonte die erheblichen Risiken für Leben und Gesundheit der Patienten, die durch ein solches Verhalten entstehen können. Daraus ergäben sich wiederum erhebliche Haftungsrisiken für das Krankenhaus.
Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Vorbildfunktion und hohe Vergütung des Chefarztes. Dem Mediziner selbst attestierte es aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Chirurgie-Viszeralchirurgie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen im ärztlichen Dienst eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein kann. Die Verweigerung einer Notfalloperation während der Rufbereitschaft stellt eine derart gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen und berufsethischen Pflichten dar, dass sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört und erhebliche Risiken für Patienten und Krankenhaus birgt. Ärzte in leitenden Positionen tragen eine besondere Verantwortung, der sie jederzeit gerecht werden müssen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Arzt oder medizinischer Fachkraft im Gesundheitswesen verdeutlicht dieses Urteil die erhebliche rechtliche und ethische Verantwortung, die Sie während Ihrer Dienstzeiten, insbesondere im Bereitschaftsdienst, tragen. Es unterstreicht, dass die Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung, wie einer Notfalloperation, als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden kann, die sogar ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Das Gericht betont dabei die Unvereinbarkeit solchen Verhaltens mit dem ärztlichen Eid und die potenziellen Risiken für Patienten. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre vertraglichen und berufsethischen Pflichten besonders ernst nehmen und im Zweifelsfall immer im besten Interesse des Patienten handeln sollten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
Chefarzt-Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation: Rechtmäßig? Diese Frage beschäftigt viele und wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das sensible Thema der ärztlichen Behandlungspflicht und der daraus resultierenden möglichen Kündigungsgründe.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche arbeitsvertraglichen Pflichten hat ein Chefarzt im Zusammenhang mit Notfalloperationen während der Rufbereitschaft?
- Unter welchen Umständen kann eine verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein?
- Welche Rolle spielt die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation?
- Welche rechtlichen Konsequenzen können sich für einen Chefarzt ergeben, der eine Notfalloperation unterlässt?
- Welche Möglichkeiten hat ein Chefarzt, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation zu wehren?
Welche arbeitsvertraglichen Pflichten hat ein Chefarzt im Zusammenhang mit Notfalloperationen während der Rufbereitschaft?
Unter welchen Umständen kann eine verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein?
Welche Rolle spielt die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation?
Welche rechtlichen Konsequenzen können sich für einen Chefarzt ergeben, der eine Notfalloperation unterlässt?
Welche Möglichkeiten hat ein Chefarzt, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wegen unterlassener Notfalloperation zu wehren?
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Verhaltensbedingte Kündigung: Eine Kündigung, die durch das Verhalten des Arbeitnehmers begründet ist, wie beispielsweise die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
- Abmahnung: Eine formelle Warnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Besserung zu geben. Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
- Pflichtverletzung: Ein Verstoß gegen die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ergeben. Im vorliegenden Fall hat der Chefarzt seine Pflicht zur Durchführung notwendiger ärztlicher Tätigkeiten verletzt.
- Rufbereitschaft: Eine arbeitsvertragliche Regelung, bei der der Arbeitnehmer außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erreichbar sein und im Bedarfsfall seine Arbeit aufnehmen muss. Im vorliegenden Fall war der Chefarzt zur Rufbereitschaft verpflichtet und hätte die Notfalloperation durchführen müssen.
- Interessenabwägung: Ein juristisches Verfahren, bei dem die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen werden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht das Interesse des Krankenhauses an der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Patientensicherheit gegen das Interesse des Chefarztes am Erhalt seines Arbeitsplatzes abgewogen.
- Vertrauensverhältnis: Das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Chefarzt durch dessen Verhalten so stark beschädigt wurde, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 626 BGB (Verhaltensbedingte Kündigung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Eine solche Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich verletzt. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung des Chefarztes aufgrund seiner Weigerung, eine Notfalloperation durchzuführen, als verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen.
- § 314 BGB (Außerordentliche Kündigung): Dieser Paragraph regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Verhalten des Chefarztes einen solchen wichtigen Grund darstellen könnte.
- § 241 BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme): Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Im Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Interessen der jeweils anderen Seite berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass der Chefarzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt hat, indem er die Notfalloperation nicht selbst durchführte.
- § 3 KSchG (Anhörung des Betriebsrats): Nach diesem Paragraphen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Der Betriebsrat hat das Recht, zur Kündigung Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch vom Kläger in Abrede gestellt.
- § 1 KSchG (Kündigungsschutz): Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Eine Kündigung ist demnach nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist und eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Im vorliegenden Fall musste das Gericht prüfen, ob die Kündigung des Chefarztes sozial gerechtfertigt war.
Das vorliegende Urteil
Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 427/20 – Urteil vom 29.10.2021
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.08.2020 – 11 Ca 68/20 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2019, dem Kläger zugegangen am selben Tage, mit Ablauf des 30.06.2020 sein Ende gefunden hat.
Unverändert weiter geht es darum, ob die Beklagte dem Kläger die Prozessbeschäftigung als Chefarzt schuldet.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts … vom 05.08.2020 – 11 Ca 68/20 – Bezug genommen.
Zum einen ist sowohl nach Aktenlage wie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch zweitinstanzliche relevante Vorbringen beider Parteien in dem Tatbestand vollständig und im Übrigen richtig beurkundet. Zum anderen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben.
Zu ergänzen ist lediglich folgendes: In § 3 (Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung) des Chefarzt-Dienstvertrages der Parteien (fortan: Arbeitsvertrag) heißt es im ersten Absatz:
„Dem Arzt obliegt die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung. Er ist für die medizinische Versorgung der Patienten seiner Abteilung nach Maßgabe der von der Klinik bestimmten Aufgabenstellung und Zielsetzung verantwortlich und hat in diesem Zusammenhang alle erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten zu verrichten. Im Rahmen seiner Aufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht Art und Schwere der Krankheit sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern/innen entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt.“
In § 4 (sonstige Dienstaufgaben) des Arbeitsvertrages heißt es im ersten Absatz:
„Dem Arzt obliegt die Organisation der ärztlichen Dienste einschließlich der Rufbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes in seiner Abteilung, die erforderlichenfalls interdisziplinär sicherzustellen ist. Bei Bedarfsfall ist der Arzt verpflichtet, an solchen Diensten selbst teilzunehmen. Die Einsatzzeit richtet sich nach den Belangen der Klinik und wird in Abstimmung mit ihr festgelegt. Während des Rufbereitschaftsdienstes ist der Arzt verpflichtet, seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er die Klinik im Bedarfsfall jederzeit in angemessener Frist erreichen kann.“
Der Kläger erzielt ein Einkommen in Höhe von 255.000,00 € p. a. Dies entspricht einem Einkommen in Höhe von 21.250,00 € im Monat.
Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Die Kündigungsschutzklage ist ihr am 16.01.2020 zugestellt worden.
Der Kläger hat u. a. die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch in Abrede gestellt.
Das Ausgangsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2019 nicht beendet worden ist. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger als Chefarzt an der (der Sache nach: Klinik) … der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zu den Bedingungen des Chefarzt-Dienstvertrages vom 13.11.2017 weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat gegen das dahingehende ihr am 03.11.2020 zugestellte Urteil am 03.12.2020 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Frist zur Verlängerung zur Begründung der Berufung bis 04.02.2021 am 04.02.2021 ausgeführt.
Die Beklagte bleibt bei ihrem Verteidigungsvorbringen.
Der Kläger sei einschlägig abgemahnt.
Jedenfalls wiege der Vertragsverstoß so schwer, dass es keiner Abmahnung als milderes Mittel vor Ausspruch einer Kündigung bedurft hätte.
Aufgrund erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordene Tatsachen seien Folgekündigungen erklärt worden. Diese Tatsachen sowie das Verhalten des Klägers nach seinem erstinstanzlichen Obsiegen rechtfertigten jedenfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts.
Die Beklagte beantragt unter Abänderung des bereits vorbezeichneten Ausgangsurteils die Klage abzuweisen und das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2020 gegen Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung aufzulösen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung von Berufung und Auflösungsantrag.
Der Kläger bleibt bei seinem Angriffsvorbringen und verteidigt die Entscheidungsgründe des Ausgangsurteils.
Hinsichtlich des den Auflösungsantrag ankündigenden Schriftsatzes der Beklagten vom 25.10.2021 beantragt der Kläger in der Berufungsverhandlung Schriftsatznachlass.
Im Rahmen der Beantwortung der an den Kläger gerichteten Frage des Gerichts durch den Vorsitzenden zu dem Grunde der Übertragung der Operation an Herrn Dr. … wurde für den Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausgeführt, dass seine Partei im Rahmen der Rufbereitschaft Patienten 2, 3, 4 behandelt hätte.
Wegen der Einzelheiten sowohl des tatsächlichen sowie des rechtlichen Vorbringens beider Parteien wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die – ihrerseits zulässige – Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Kündigung ist rechtswirksam und die Kündigungsschutzklage daher abzuweisen. Der vom Arbeitsgericht noch ausgeurteilte Prozessbeschäftigungsanspruch fällt damit ebenso wenig zur Entscheidung an wie der zweitinstanzlich verfolgte Auflösungsantrag. Demgemäß war dem Kläger auch kein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) hinsichtlich des den Auflösungsantrag begründenden Schriftsatzes der Beklagten vom 25.10.2021 zu gewähren, welche dort vorgetragenen Tatsachen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung auch nicht zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung als nachgeschoben gelten sollen und auf die es hier auch nicht ankommt.
Die streitgegenständliche Kündigung ist weder sozial ungerechtfertigt i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (1) noch wegen mangelhafter Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (2).
1. Die Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt.
a) Eine Kündigung ist i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht (BAG vom 19.11.2015 – 2 AZR 217/15 – juris m.w.N.). Eine Pflichtverletzung ist vorwerfbar, wenn der Arbeitnehmer seine ihm zugrundeliegende Handlungsweise steuern konnte. Ein Verhalten ist steuerbar, wenn es vom Willen des Arbeitnehmers beeinflusst werden kann (BAG vom 03.11.2011 – 2 AZR 748/10 – juris m.w.N.). Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – wie etwa eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer) ausgeschlossen ist (BAG vom 19.11.2015 – 2 AZR 217/15 – juris .w.N.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger hier auch ohne das Vorliegen einer (einschlägigen) Abmahnung kündbar.
Der Kläger hat seine vertraglichen Hauptleistungspflichten aus § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages verletzt. Zum einen hat er entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages die Verrichtung einer erforderlichen ärztlichen Tätigkeit unterlassen. Zum anderen hat es der Kläger entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 des Arbeitsvertrages unterlassen, an der ihn treffenden Rufbereitschaft selbst teilzunehmen. Zudem hat er entgegen § 241 Abs. 2 BGB seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers dadurch verletzt, dass er die Durchführung einer Notfalloperation einem nicht im Dienst befindlichen Dritten übertragen und dadurch ungeplant Verantwortung abgeschoben hat.
In Rede stehen in der Konsequenz mehrere Hauptpflichtverletzungen. Dies sowie der Umstand, dass eine Notfalloperation anstand und Zeit mit der Diskussion über die Zuständigkeit des Operateurs verschwendet wurde, verleiht dem Geschehen das Gepräge einer erheblichen Vertragspflichtverletzung.
Rechtfertigungsgründe für die Pflichtverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand der vorangegangenen Operation durch den Oberarzt beseitigte nicht die Obliegenheit des Klägers, während seines Rufbereitschaftsdienstes persönlich ärztlich tätig zu werden. An dem pflichtwidrigen Unterlassen ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger „Patienten 2, 3 und 4“ möglicherweise während seines Rufbereitschaftsdienstes ärztlich versorgt hätte. Denn um diese Patienten ging es nicht.
Die Pflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen. Die Diskussion des Klägers mit Dritten darüber, wer den Patienten zu operieren habe, indiziert die Steuerungsfähigkeit seines Verhaltens. Er hat sich aus nicht zu billigenden Gründen dafür entschieden, untätig zu bleiben.
Eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft steht auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten. Der Kläger maßt sich entgegen seiner vertraglichen Obliegenheiten an, von vorgegebenen Diensten abzuweichen und sich die Patienten („2, 3 und 4“) aussuchen zu können. Dieses Verhalten steht der Inkaufnahme einer unterlassenen Hilfeleistung gleich und dürfte auch unvereinbar mit dem als Arzt geleisteten Eid stehen.
Das Lösungsinteresse der Beklagten überwiegt hier das Interesse des noch nicht lange beschäftigten Klägers an dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte läuft durch Verhalten der vorgekommenen Art das Risiko, wegen Zuständigkeitsdiskussionen eines hochbezahlten Chefarztes mit Vorbildfunktion ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Patienten nicht nachzukommen. Dies setzt die Patienten erheblichen Risiken für Leben und Gesundheit aus, was wiederum erhebliche Haftungsrisiken für die Beklagte birgt. Demgegenüber dürfte dem Kläger als Facharzt für Chirurgie-Viszeralchirurgie der Arbeitsmarkt ungeachtet seines Lebensalters nicht verschlossen sein.
2. Die Kündigung ist auch gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG durch den Betriebsrat mitbestimmt.
a) Der Auffassung des Betriebsrats, im Falle der Kündigung eines Chefarztes nicht beteiligt werden zu müssen, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden.
Für den Fall der Notwendigkeit der Beteiligung hatte die Beklagte dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
b) Dies ist hier durch das den Betriebsrat am 20.12.2019 zugegangene Anhörungsschreiben vom selben Tage geschehen.
Unter Abschnitt 3 wird im 2. Absatz der die Kündigung nach dem Vorbringen der Beklagten tragen sollende und auch tragende Kündigungssachverhalt mitgeteilt. Auf darüber hinausgehende weitere mündliche Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat kommt es demgemäß nicht an.
II.
Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es Gründen dafür fehlt.
