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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten

LAG Frankfurt – Az.: 5 Sa 1117/11 – Urteil vom 05.04.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2011 – 9 Ca 567/11 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung von Vorgesetzten
Symbolfoto: Von Iammotos/Shutterstock.com

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Paketdienstleistungsbranche. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist bei ihr gebildet. Der am 18. Januar 1966 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 09. Juni 1995 bei der Beklagten als Sortierer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 17,5 Stunden beschäftigt. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages – Bl. 2 d. A. – ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. August 2009 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen insgesamt sechs Mitarbeiter der Beklagten – darunter Vorgesetzte und ein Betriebsratsmitglied – wegen Beleidigung und Körperverletzung. Ferner äußerte er sich zu den Vorwürfen im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 3. August 2009, 18. September 2009, 17. März 2010 sowie in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 27. Juli 2010. Im Rahmen seiner Schilderungen bezeichnete er Herrn A als „Stasi“, den Personaldirektor Herrn B als „Paten“ und das Betriebsratsmitglied C als „Erfüllungsgehilfen“ und „E-gesteuert“. Seinen Vorgesetzten Herrn D nannte er „Psychoterrorist“, „hinterhältig“ und „niederträchtig“. In seiner Strafanzeige (Seite 5 unten) wies der Kläger darauf hin, er sei von einem Journalisten einer großen Frankfurter Zeitung angesprochen worden, der in Sachen E recherchiert und der spitzgekriegt habe, dass das was in den letzten Monaten über Praktiken bei L, der T, der D B und der Drogeriekette M öffentlich geworden sei, verglichen mit E geradezu „Peanuts“ seien. Er habe noch nichts gesagt, sei vorsichtig. Wie er auf ihn gekommen sei, wisse er nicht. Er vertraue lieber den Fachleuten der Staatsanwaltschaft. Wegen des weiteren Inhalts der Strafanzeige sowie der vom Kläger verfassten Schreiben wird auf die Kopien Bl. 58 bis Bl. 63 d. A. sowie Bl. 98 bis Bl. 106 d. A. ergänzend Bezug genommen. Am 2. November 2009 stellte die Beklagte den Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, „um in der Schwebephase des Ermittlungsverfahrens eine Eskalation der Auseinandersetzung im betrieblichen Alltag vorzubeugen“. Am 24. Februar 2010 und 9. November 2010 erhielt sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach der Sach- und Beweislage nicht mit einer Verurteilung der Beschuldigten zu rechnen war. Wegen des genauen Inhalts der Einstellungsentscheidung wird auf die Kopie Bl. 218 d. A. verwiesen. Gegen die nach Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene ordentliche Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 159 bis Bl. 167 d. A. – Bezug genommen.

In dem am 15. Juni 2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger vertragsgemäß als Sortierer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Äußerungen des Klägers in der Strafanzeige als grobe Beleidigung zu bewerten seien oder ob sie von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt würden. Selbst wenn die Äußerungen als Pflichtverletzungen zu qualifizieren seien, sei eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung angemessen und ausreichend gewesen. Auf sie könne nicht verzichtet werden, da nicht erkennbar sei, dass sich der Kläger künftig erneut in der erfolgten Art und Weise über die Beklagte äußern werde. Auch bei Annahme einer Pflichtverletzung sei diese nicht derart schwerwiegend, dass deren Rechtswidrigkeit bzw. Nichthinnahme durch den Arbeitgeber für den Kläger offenkundig wäre. Zugunsten des Klägers sei zu unterstellen, dass er nicht deshalb Anzeige erstattet habe, um seinem Arbeitgeber zu schaden oder um Vorgesetzte bzw. Kollegen zu beleidigen. Vielmehr habe er Missstände aufklären wollen, um in Zukunft wieder ein beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis führen zu können. Nachdem er intern keine Hilfe gefunden habe, habe er den Sachverhalt überzogen dargestellt, um sich Gehör zu verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 168 bis Bl. 173 d. A. – verwiesen. Gegen das am 19. Juli 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. August 2011 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19. Oktober 2011 – am 18. Oktober 2011 begründet.

Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt nach wie vor die Rechtsansicht, dass der Kläger grobe Beleidigungen ausgesprochen habe und eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Nichthinnahme der Äußerungen sei für den Kläger offenkundig gewesen. Er habe auch keine Missstände aufklären wollen, um in Zukunft wieder beanstandungsfrei arbeiten zu können. Bereits der erstinstanzliche Schriftsatz des Klägers vom 22. März 2011 zeige, dass die Prognose des Arbeitsgerichts, vom Kläger seien in Zukunft keine weiteren unangebrachten Äußerungen zu erwarten, falsch sei. Im Übrigen zeige sich die Unverbesserlichkeit des Klägers daran, dass er die streitgegenständlichen Beleidigungen/Verleumdungen in insgesamt vier Schreiben an die Staatsanwaltschaft formuliert habe. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch – so die Beklagte – stehe dem Kläger angesichts der massiven Störungen des Betriebsfriedens nicht zu.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2011 – 9 Ca 567/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. Februar 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist als Rechtsmittel in einer Bestandsstreitigkeit ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG statthaft. Ferner ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nicht abzuändern, weil die innerhalb der drei Wochen betragenden Frist des § 4 Satz 1 KSchG beim Arbeitsgericht am 21. Januar 2011 eingegangene und der Beklagten „demnächst“ im Sinne der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 167 ZPO am 10. Februar 2011 zugestellte Kündigungsschutzklage begründet ist. Die am 6. Januar 2011 zugegangene ordentliche Kündigung vom 31. Dezember 2010 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG aufgelöst. Das dem Kläger vorgeworfene Verhalten rechtfertigt die Kündigung nicht und der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch steht dem Kläger ebenfalls zu. Die Berufungskammer macht sich die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie Bezug. Mit ihren Ausführungen in der Berufung hat die Beklagte keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Rechtsfehler der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuzeigen vermocht.

I.

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Kündigung mangels einer vorherigen erfolglosen Abmahnung unverhältnismäßig ist.

1. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 36, zitiert nach juris; BAG 24.03.2011 – 2 AZR 282!0 – Rn. 10, zitiert nach juris). Die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 36, zitiert nach juris). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10 – Rn. 18, zitiert nach juris; BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 37, zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10 – Rn. 18, zitiert nach juris; BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 38, zitiert nach juris). Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 38, zitiert nach juris).

2. Nach diesen Maßstäben ist im Entscheidungsfall eine Abmahnung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entbehrlich. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger wiederholt – objektiv – grobe Beleidigungen während des Ermittlungsverfahrens bezüglich Vorgesetzten und Mitarbeitern geäußert hat, hätte es einer Abmahnung bedurft, um den Eindruck einer Duldung des Verhaltens durch die Arbeitgeberin zu beseitigen.

a) Die Hinnahme des steuerbaren Fehlverhaltens durch die Beklagte war nicht offensichtlich – auch für den Kläger erkennbar – ausgeschlossen. Er durfte annehmen, dass die Beklagte sein Verhalten nicht als ein den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten einstuft. Die Beklagte hat trotz Kenntnis der Form und des Inhalts der Strafanzeige rund ein Jahr lang weder arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen noch hat sie die Äußerungen des Klägers auch nur beanstandet. Sie hat die gesamte Zeitspanne im Verhältnis zum Kläger tatenlos verstreichen lassen und erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch Ausspruch der Kündigung reagiert. Das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vermag die Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten will und die Berechtigung der Vorwürfe hing auch nicht vom Ermittlungsergebnis ab. Sie hat in ihrer Berufungsbegründung wiederholt verdeutlicht, dass sie nicht die Erstattung der Anzeige als solche missbilligt und auch nicht die Frage ihrer Berechtigung für kündigungsrelevant ansieht. Vielmehr hat sie darauf abgestellt, dass die Anzeige ihrer Form nach die Ehre der Vorgesetzten und der Mitarbeiter verletzt. In diesem Sinne hat sie in der Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt: „Strafanzeigen sind auch kein Persilschein, um Arbeitskollegen und den Arbeitgeber verächtlich zu machen und den Betriebsfrieden massiv zu stören. Beleidigungen/Verleumdungen in einer Strafanzeige erhalten sogar besonderes Gewicht, als ihnen so der Anschein der Legitimität verliehen und sie mittelbar über die Staatsanwaltschaft öffentlich gemacht werden sollen“ (S. 12). „Letztlich scheint das Arbeitsgericht Frankfurt am Main auch hier wieder dem erstinstanzlichen Versuch des Klägers erlegen, die streitgegenständliche Kündigung zur Kündigung wegen „Whistleblowings“ zu machen. Darum geht es aber gerade nicht, wie bereits mehrfach herausgestellt wurde“ (S. 22). Damit hat die Beklagte zur Begründung ihrer Kündigung unmissverständlich allein auf den Ehrenschutz für Vorgesetzte und Mitarbeiter als Grenze des Rechts zur Erstattung einer Anzeige abgestellt. Vor diesem Hintergrund hätte es also einer Abmahnung bedurft, um den Eindruck einer Duldung des Fehlverhaltens zu beseitigen.

b) Eine Abmahnung musste allerdings nur ausgesprochen werden, wenn die Aussicht darauf bestand, dass der Kläger unter ihrem Eindruck sein Verhalten ändern wird. Davon ist jedenfalls für die Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung auszugehen. Der Umstand, dass der Kläger sein Fehlverhalten während des Ermittlungsverfahrens in weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft fortgesetzt ausgeübt hat, spricht zwar durchaus für eine Wiederholungsgefahr. Sie führt im Entscheidungsfall aber nicht schon zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beklagte mit weiterem Fehlverhalten rechnen musste, weil der Kläger nicht gewillt war, sich künftig vertragstreu zu verhalten. Dies ist der Fall, wenn er seine Vertragsverletzungen hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt, obwohl er die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kannte. Erst dann muss der Arbeitgeber trotz Ausspruchs einer Abmahnung mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen rechnen (vgl. BAG 26. Januar 1995 – 2 AZR 649/94 – Rn. 38, zitiert nach juris). Davon kann im Streitfall indessen nicht ausgegangen werden. Eines schwerwiegenden Unrechts war sich der Kläger anlässlich seiner Äußerungen offenbar nicht bewusst. Anderenfalls hätte er die Äußerungen nicht in einem Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben und sich selbst der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt

II.

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses steht dem Kläger gemäß § 242 BGB in Verbindung mit Artikel 1, 2 GG zu. Die Kündigung ist unwirksam und die Beklagte hat nach wie vor keine überwiegenden schutzwerte Interessen vorgetragen, die einer Beschäftigung des Klägers entgegenstehen (st. Rspr seit BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 -, BAGE 48, 122). Die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs kann für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers angesichts des erstrittenen Feststellungsurteils nicht mehr begründen (vgl. z.B.: BAG 30. Januar 1986 – 2 AZR 429/83 C Rn. 16, zitiert nach juris). In Betracht kommen solche Umstände, die auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigen (vgl. BAG 27.02.1985 – GS 1/84 – Rn. 96, zitiert nach juris). Solche zusätzlichen, den Arbeitgeber besonders belastenden Gesichtspunkte ergeben sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Insbesondere ist der von ihr angeführte Betriebsfrieden in dieser Allgemeinheit unzureichend. Greifbare Tatsachen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

C.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.

D.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

 

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