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Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers – hinsichtlich des Firmenparkplatzes

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 9 Sa 42/17, Urteil vom 11.09.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.12.2016, Az.: 5 Ca 1194/16 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Streitwert von 1.628,71 die Beklagte zu 85%, die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 1.427,00 € die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen der behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anlässlich des Sturms „Zoran“ am 05.05.2015.

Die beklagte Gemeinde (im Folgenden: die Beklagte) unterhält einen Betriebshof im M. weg 4 in X.. Vom Betriebshof aus werden die gemeindlichen Straßen und Grünanlagen gepflegt, gewartet und repariert. Das Gelände des Betriebshofes ist räumlich abgegrenzt. Die Zufahrt erfolgt durch ein großes Tor. Vor dem Tor befindet sich ein gepflasterter Bereich, der noch zum Betriebshof gehört und auf dem Mitarbeiter und Besucher ihr Fahrzeug abstellen können. An den gepflasterten Bereich schließt sich ein Bürgersteig an, sodann eine Straße. Auf dieser Straße parken gleichfalls Fahrzeuge. Unmittelbar hinter dem Zugangstor rechts an einem Zaun befindet sich der Standort für zwei sog. „Großmüllbehälter“. Ein Großmüllbehälter ist grün, der andere grau mit einem gelben Deckel. Diese stehen jeweils auf vier Rollen und weisen ein Volumen von ca. 1.000 Litern auf. Sie werden im Rhythmus von vier Wochen geleert und dienen dazu Materialien aufzunehmen, die auf dem Betriebshof, insbesondere dessen Werkstatt, anfallen. Abgesehen von Feststellbremsen verfügen die Behälter über keine besonderen Sicherungseinrichtungen. Eine Einfriedung ist nicht vorhanden. Die Einzelheiten zur Lage und Größe der Container sowie der Parksituation ergeben sich aus dem Bild, Bl. 86 GA.

Ein Mitarbeiter der Beklagten ist Q. N. T.. Er arbeitet in der Werkstatt des Betriebshofes und führt vom Betriebshof Reparaturen aus. Herr T. ist Halter des Fahrzeugs Mazda Premacy Active Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen KLE-Q. 954. Er hat für dieses Fahrzeug bei der Klägerin eine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Am 05.05.2015 nahm Herr T. gegen 07:00 Uhr seine Tätigkeit auf. Er parkte sein Fahrzeug vor dem Tor des Betriebshofs als vorderstes Fahrzeug. Er arbeitete an diesem Tag außerhalb des Betriebshofes und führte dazu ein Fahrzeug der Beklagten. Er kehrte erst gegen 16:00 Uhr zum Betriebshof zurück.

Am 05.05.2015 bewegte sich das Sturmtief „Zoran“ über Deutschland, das auch den Bereich der beklagten Gemeinde erfasste. Durch den Sturm wurden beide Müllcontainer von ihrem ursprünglichen Standort fortbewegt. Einer der Großmüllbehälter bewegte sich zur Straße und beschädigte zwei Fahrzeuge, die auf der Straße parkten. Der konkrete Weg des anderen Großmüllbehälters ist unklar, er befand sich aber gleichfalls nicht mehr an seiner ursprünglichen Position. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass einer der Container bei seinem Weg vom Standort Richtung Straße das Fahrzeug des Mitarbeiters T. beschädigte. Am Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, da der Wiederbeschaffungswert 2.100,00 EUR und der Restwert 720,00 EUR betrug. Den Differenzbetrag von 1.380,00 EUR zahlte die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer.

Die Klägerin holte zu den Windverhältnissen am Schadensort ein Wetterkurzgutachten ein. Dieses weist für den 05.05.2015, 15:30 Uhr in Wachtendonk eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h aus, Bl. 25 GA. Für das Gutachten zahlte sie 47,00 EUR.

Mit Schreiben vom 03.07.2015 sowie vom 24.07.2015 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Regressanspruch aus übergegangenem Recht geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung des Anspruchs mit Schreiben vom 28.10.2015 ab.

Mit ihrer am 06.11.2015 beim Amtsgericht Geldern eingereichten und der Beklagten am 27.11.2015 zugestellten Klage verfolgte die Klägerin diese Ansprüche sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten weiter. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss v. 22.04.2016 (Bl. 50/51 GA) an das Arbeitsgericht Wesel verwiesen.

Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers - hinsichtlich des Firmenparkplatzes
Symbolfoto: Paha_L/Bigstock

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie hinsichtlich der auf ihrem Betriebsgelände abgestellten Container die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet habe. Soweit die Beklagte behauptet habe, dessen Radbremsen angezogen zu haben, meint die Klägerin, dass dies bei Windstärke 9 Beaufort für eine ordnungsgemäße Sicherung des Müllbehälters nicht ausreichend gewesen sei. Zudem bestreitet sie, dass diese funktionsfähig und angezogen gewesen seien sowie dass der Müllbehälter der DIN EN 840 entsprochen habe. Darüber hinaus bestreitet sie, dass es bei der Beklagten einen Beauftragten für die Wetter- und Windsicherung gegeben habe und dass dieser seinen Pflichten nachgekommen sei. Die Lenkrollen seien nicht auf das nötige Bremsmoment überprüft worden. Jedenfalls sei kein hinreichend windgeschützter Aufstellort für den Behälter gewählt und sämtliche sonstigen Sicherungsmittel baulicher Art ausgeschöpft worden. Hieraus folge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Wegrollen des Containers spreche auch gegen das ordnungsgemäße Sichern. Windgeschwindigkeiten von 85 km/h seien auch vorhersehbar gewesen und stellten kein außergewöhnliches Naturereignis oder höhere Gewalt dar. Dass der Container zuvor umgefallen gewesen sei, sei ihr unbekannt. Dies könne jedenfalls erst nach einem erheblichen Rollweg geschehen sein. Auch die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren seien erstattungspflichtig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.427,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, der Müllbehälter sei ca. eine Woche vor dem 05.05.2015 durch den Zeugen K. ordnungsgemäß abgestellt und durch Betätigen der bestehenden Sperren gegen Wegrollen gesichert gewesen. Am 05.05.2015 sei der Behälter gegen den PKW des Herrn T. geweht worden. Der Container sei jedoch zunächst durch eine Windböe umgeweht und erst dann fortgeweht worden. Dass der Behälter umgeworfen werden könnte, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Sie behauptet, am Schadenstag dürften zumindest in Böen Winde mit einer Geschwindigkeit von mehr als 85 km/h vorgeherrscht haben.

Das Arbeitsgericht Wesel hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden anderer treffen. Dies gelte aber nur für Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte. Dass die Beklagte diese Anforderungen nicht erfüllt habe, lasse sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Denn ihr obliege die Darlegungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung. Die Beklagte bestreite allerdings nur, dass der Müllbehälter mit funktionsfähigen Radbremsen mit einem ausreichenden Bremsmoment ausgestattet beziehungsweise diese Bremsen ordnungsgemäß festgestellt gewesen seien. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sei der Container aber gar nicht weggerollt, sondern vor der Beschädigung des Fahrzeugs umgefallen und dann erst gegen das Fahrzeug geweht worden. Bei diesem Sachverhalt komme es auf funktionsfähige Bremsen oder deren Betätigung nicht an. Der Müllbehälter sei auch nicht etwa erst eine Strecke gerollt und dann umgefallen. Dagegen spreche schon das Spurenbild. Eine Pflicht, einen Müllbehälter auch gegen ein Umfallen und ein Verwehen in Seitenlage zu sichern, habe die Beklagte indes weder vorgetragen, noch sei eine solche ersichtlich. Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes seien nach § 12a ArbGG nicht erstattungsfähig.

Gegen das ihr am 12.01.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie meint, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Dabei sei der Ausgangspunkt unstreitig. Ein Großmüllbehälter der Beklagten mit vier Rollen sei gegen das bei ihr, der Klägerin, versicherte Fahrzeug eines Mitarbeiters der Beklagten geweht worden. Die weitere Annahme des Arbeitsgerichtes, der Müllbehälter sei zunächst umgefallen und dann gegen das Fahrzeug geweht worden, sei hingegen nicht unstreitig. Diese Behauptung habe sie schon erstinstanzlich bestritten und darauf hingewiesen, dass der Container erst nach einem erheblichen Rollweg umgefallen sein könne. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten sei auch ersichtlich „ins Blaue“ aufgestellt worden. Selbst wenn aber der Behälter zunächst umgefallen und dann fortgeweht worden sein sollte, ändere sich nichts an der Haftung der Beklagten. Denn die Sicherung des Müllbehälters beschränke sich nicht auf das Anziehen der Bremsen. Bei einem Sturm müssten weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die auch das Fortwehen umfassen. Da der Versicherungsnehmer nur das Ergebnis der Beschädigung bemerkt habe, müsse die Beklagte darlegen, wo der Müllbehälter gestanden habe und wie er gesichert gewesen sei. Hierzu fehle aber jedweder Vortrag. Auch das Spurenbild lasse auf eine mangelnde Windsicherung schließen. Weder habe ein Unterstand existiert noch seien sonstige Vorkehrungen zur Sicherung getroffen worden. Diese wären aber gerade angesichts der Nähe des Parkplatzes, der Windexponiertheit des Geländes, der häufigen Nutzung der Container sowie der Abschüssigkeit des Geländes erforderlich gewesen. Jedenfalls nach der Sturmwarnung sei es erforderlich gewesen, besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die beklagte hätte nur das Tor schließen müssen, um Gefahren, die vom Betriebshof ausgehen, zu vermeiden.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Wesel vom 16.12.2016, Az.: 5 Ca 1194/16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.427,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Zu Recht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Großmüllbehälter zuerst umgefallen und dann vom Wind erfasst worden sei. Die Klägerin sei diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten. Soweit dieser Sachverhalt nunmehr bestritten werde, sei dieses Bestreiten verspätet. Ihre Einlassung im Schriftsatz vom 23.08.2016 zum Umfallen sei nicht als Bestreiten zu würdigen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordere es auch nicht, einen Müllbehälter gegen Umfallen zu sichern. Denn es müssten nur Sicherungen gegen naheliegende Risiken ergriffen werden. Das Umfallen des Behälters aber stelle einen derart ungewöhnlichen Geschehensablauf dar, dass die Beklagten mit ihm nicht habe rechnen müssen.

Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die Kammer hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Großmüllbehälter zuletzt am 20.04.2015 geleert worden sei. Soweit in erster Instanz vorgetragen worden sei, der Mitarbeiter K. habe die Bremsen etwa eine Woche vor dem 05.05.2015 aktiviert, hat sie im Berufungsverfahren präzisiert, dass der Mitarbeiter K. den Container nach dessen Leerung am 20.04.2015 an seinen Standort gestellt und die Bremsen festgestellt habe. Die Beklagte hat auch klargestellt, dass beide Müllcontainer durch den Wind fortbewegt worden seien und dass mehrere Fahrzeuge beschädigt worden seien. Ebenso hat sie darauf hingewiesen, dass man infolge der Sturmwarnung einige Maßnahmen ergriffen habe, etwa die Fenster zu schließen. An die Container habe man damals aber nicht mehr gedacht. Mitarbeiter einer anderen in der Nachbarschaft zum Betriebshof gelegenen Firma hätten die Mitarbeiter des Betriebshofes informiert, dass sich ein Container auf der Straße befinde und zwei Fahrzeuge ihrer Mitarbeiter beschädigt habe. Als man die Container dann an Ihren Standort zurückgestellt habe, habe man nicht geprüft, ob die Bremsen noch angezogen gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Denn die Klägerin hat gegen die beklagte Gemeinde einen Anspruch auf Zahlung von 1.380,00 EUR für die durch den Großmüllbehälter der Beklagten verursachten Schäden am Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers, weil sie die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat. Sie hat trotz der öffentlichen Sturmwarnung keinerlei Sicherungsmaßnahmen für ihre Großmüllbehälter ergriffen. Sie hat nicht einmal geprüft, ob die Behälter überhaupt gegen Wegrollen gesichert gewesen sind. Sie hat sie im Rahmen der eingeleiteten Sturmsicherungsmaßnahmen schlicht vergessen. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, weil nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass der Sturm zu irgendeinem Zeitpunkt eine Windgeschwindigkeit von mehr als 85 km/h aufwies. Kein Anspruch besteht demgegenüber auf Zahlung von 47,00 EUR für das von der Klägerin eingeholte Wettergutachten. Denn diese Kosten waren für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin hat gegen die beklagte Gemeinde einen Anspruch auf Zahlung von 1.380,00 EUR für den durch den Müllcontainer der Beklagten verursachten Schaden am Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers gem. §§ 280, 611 BGB, § 86 VVG.

a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB begründet die vom Schuldner zu vertretende Pflichtverletzung für den Gläubiger einen Schadensersatzanspruch, der sich auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens erstreckt.

aa) Zentrale Kategorie dieses Ersatzanspruchs ist der Begriff der Pflichtverletzung. Dabei sind als Pflichtverletzung drei Kategorien anerkannt, die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht, die Schlechterfüllung sowie die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (vgl. dazu nur Palandt/Heinrichs, § 280 Rz. 12; ErfK/Preis, § 611 BGB Rz. 260).

Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft erfolgen. Nach § 280 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet die Beweislast für das Vertreten müssen dem pflichtverletzenden Schuldner zu. Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB).

Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Etwaiges Mitverschulden ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung liegt vor, wenn der Geschädigte für seine Rechtsgüter eine vermeidbare Gefahrenquelle geschaffen, eine vorhandene Gefahrenquelle nicht abgestellt bzw. daraufhin überwacht hat, ob sie sich konkretisiert, oder wenn er Hinweise auf das Vorhandensein einer Gefahr nicht beachtet hat. Erforderlich ist, dass der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren (BGH v. 01.12.2005 – I ZR 31/04, juris; MüKo-Oetker, § 254 BGB Rz. 29 m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für den Schadensersatzanspruch trägt grundsätzlich der Kläger. Denn jede Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, der Gegner die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BAG v. 20.11.2003 – 8 AZR 580/02 – NZA 2004, 489; Thomas/Putzo, vor § 284 Rz. 23; Zöller/Vollkommer, vor § 284 Rz. 15 ff). Der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht, trägt damit für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die behaupteten Vorgänge zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitgebers geführt haben, um dann gegebenenfalls über jeden behaupteten Vorgang Beweis zu erheben (vgl. allgemein zur Beweislast: BAG v. 24.04.2008 – 8 AZR 347/07 – NZA 2009, 38; BAG v. 13.03.2008 – 2 AZR 88/07 – DB 2009, 68; BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 – NZA 2008, 223; BAG v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007, 1154). Dies gilt auch im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus übergegangenem Recht.

bb) Jeder Vertragspartei erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB.

Der Arbeitnehmer ist insoweit verpflichtet, einem dem Betrieb oder seinem Arbeitgeber drohenden Schaden für dessen Rechtsgüter, einschließlich seines Vermögens, zu verhindern (BAG v. 25.05.2000 – 8 AZR 518/99, juris; MüKo-BGB-Müller-Glöge, § 611 BGB Rz. 1082; zum Beamtenverhältnis vgl. VG Münster v. 17.04.2015 – 5 K 3212/13, juris). Auch darf er keine Schäden herbeiführen.

Der Arbeitgeber hat umgekehrt aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

Insoweit ist zu beachten, dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH v. 06.03.2014 – III ZR 352/13, juris; BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris; BGH v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; BGH v. 15.07.2003 – VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; BGH v. 19.12.1989 – VI ZR 182/89, VersR 1990, 498, 499). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH v. 06.03.2014 – III ZR 352/13, juris; BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris).

Allerdings kann im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris; BGH v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04, juris). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris; BGH v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04, juris; BGH v. 15.07.2003 – VI ZR 155/02, juris). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris; BGH v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04, juris). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris; BGH v. 08.11.2005 – VI ZR 332/04, juris).

Diese Grundsätze gelten regelmäßig auch im Arbeitsverhältnis (vgl. nur BAG v. 15.03.2012 – 8 AZR 37/11, juris Rz. 37; BAG v. 23.02.2010 – 9 AZR 71/09, juris; BAG v. 19.02.2009 – 8 AZR 188/08, juris; BAG v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, juris; BAG v. 25.05.2000 – 8 AZR 518/99, juris; zum Beamtenverhältnis vgl. VG Münster v. 17.04.2015 – 5 K 3212/13, juris).

Der Arbeitgeber genügt seiner Verpflichtung, wenn er die Maßnahmen trifft, die ihm aufgrund des Treuegedankens (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können. Die Beurteilung des Zumutbaren richtet sich letztlich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Darüber hinausgehende Maßnahmen im Sinne einer Garantie zu verlangen, würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht bedeuten (BAG v. 25.05.2000 – 8 AZR 518/99, juris; BAG v. 01.07.1965 – 5 AZR 264/64, BAGE 17, 229).

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Sie können in einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft liegen, insbesondere wenn Schädigungen voraussehbar und durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden sind (BAG v. 25.05.2000 – 8 AZR 518/99, juris; BAG v. 25.06.1975 – 5 AZR 260/74, juris; zum Beamtenverhältnis vgl. VG Münster v. 17.04.2015 – 5 K 3212/13, juris). Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter (§ 276 BGB) Pflichtverletzung auf Schadensersatz.

cc) Zudem ist zu beachten, dass zwar auch im Bereich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ausgangspunkt die bereits dargelegten allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung gelten. Allerdings wird diese ergänzt durch eine Aufteilung nach Gefahrenbereichen. Im Ausgangspunkt ist für eine Pflichtverletzung also die Klägerin beweispflichtig. Dies greift allerdings zu kurz, wenn feststeht, dass nur eine Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners in Betracht kommt (BGH v. 22.10.2008 – XII ZR 148/06, NJW 2009, 142; BGH v. 17.12.1992 – III ZR 133/91, juris Rz.; BGH v. 13.12.1990 – III ZR 336/89, WM 1991, 514; KG Berlin v. 25.05.2004 – 14 U 37/03, juris). In diesem Fall hat sich der Schuldner hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich der subjektiven Seite zu entlasten (BGH v. 22.10.2008 – XII ZR 148/06, NJW 2009, 142; BGH v. 17.12.1992 – III ZR 133/91, juris Rz.; BGH v. 13.12.1990 – III ZR 336/89, WM 1991, 514; BGH v. 10.03.1981 – VI ZR 202/79, NJW 1981, 2002, 2003; KG Berlin v. 25.05.2004 – 14 U 37/03, juris; Palandt-Heinrichs, § 280 Rz. 37; MüKoBGB/Ernst BGB § 280 Rn. 142; BeckOK BGB/Lorenz BGB § 280 Rn. 81; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 280 BGB, Rn. 151). Steht der objektive Verstoß gegen einer Verkehrspflicht fest, so spricht der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der eingetretenen Rechtsgutverletzung, jedenfalls dann, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht schützen soll (BAG v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, juris). Wegen der Nähe des Arbeitgebers zum schädigenden Ereignis reicht es aus, dass die Klägerin nur Indizien für das Verschulden vorträgt. Der Arbeitgeber muss sich dazu substantiiert äußern (Prütting/Wegen/Weinreich, § 619a BGB Rz.4, vgl. auch BAG v. 17.09.1998 – 8 AZR 175/97, NZA 1999, 144).

b) Auf dieser Grundlage besteht eine Ersatzpflicht der Beklagten.

Das auf einem zum Betriebshof gehörenden Gelände abgestellte Fahrzeug ist unstreitig durch einen der beiden Müllcontainer der Beklagten beschädigt worden, die sich auf dem Betriebshof befanden. Ursache für die Beschädigung ist, dass sich beide Großmüllbehälter durch den Sturm fortbewegten. Dabei beschädigten die Großmüllbehälter auf ihrem Weg noch zwei weitere Fahrzeuge. Einer der Behälter kam sogar erst auf der Straße zum Stehen. Im Ergebnis steht damit objektiv fest, dass sich die beiden auf dem Gelände abgestellten Großmüllbehälter durch den Sturm aus ihrer Parkposition in Bewegung setzten und auf ihrem Weg Richtung Straße diverse Fahrzeuge beschädigten, auch das des Mitarbeiters T..

In dieser Situation spricht aus Sicht der Kammer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls schon ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Müllcontainer nur unzureichend gegen den Sturm gesichert worden sind. Denn der Ausgangspunkt ist, dass von einem abgestellten Großmüllbehälter keine Gefahr für Dritte ausgehen darf, auch nicht bei einem Sturm. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Großmüllbehälter durch unvorhersehbare Ereignisse, etwa eine nicht vorhersehbare strake Windböe erfasst und gegen das Fahrzeug geschleudert worden sind. Eine derartige außergewöhnliche Situation aber muss von der Beklagten dargelegt werden. Sie muss ein Ereignis substantiieren, mit dem nicht zu rechnen gewesen ist und dem auch ein ordnungsgemäß gesicherter Container nicht standhalten konnte. Dazu reicht es nicht aus, allgemein auf einen Sturm zu verweisen und ohne jede Substanz pauschal zu behaupten, der Container müsse von einer Windböe erfasst worden sein, weil die Rollbremsen des Containers gut zwei Wochen vor dem Sturm durch einen Mitarbeiter nach der Leerung angezogen worden sind (vgl. dazu nur OLG Hamm v. 14.07.2010 – 13 U 145/09, juris; LG Bielefeld v. 23.10.2014 – 2 O 44/14, juris; LG Köln v. 14.10.2008 – 11 S 421/07, juris; AG Hamburg-St. Georg v. 28.04.2016 – 913 C 322/214, juris).

Unstreitig ist insoweit, dass es sich um einen Sturm handelte, der nach der Klassifikation der Beaufort-Skala mit dem Wert von 9 bewertet worden ist. Nach dieser Skala erreicht ein derartiger Sturm Windgeschwindigkeiten von bis zu 85 km/h. Dabei handelt es sich um diejenige Stufe, die auf einen „stürmischen Wind“ folgt. Die nachfolgenden Abstufungen sind „schwerer Sturm“, „orkanartiger Sturm“ und „Orkan“. Als Auswirkungen eines „normalen“ Sturms werden typischerweise folgende Merkmale genannt: „Äste brechen von Bäumen ab“, „kleinere Schäden an Häusern“. Bei einem derartigen Sturm der ersten Kategorie, der in Nordrhein-Westfalen durchaus vorkommen kann, muss ein Müllcontainer so gesichert sein, dass von ihm keine Gefahren ausgehen. Ihm muss ein Sturm dieser Kategorie standhalten (vgl. LG Köln v. 14.10.2008 – 11 S 421/07, juris zu einem Orkan). Dass am konkreten Schadensort andere Windgeschwindigkeiten vorgeherrscht haben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Allein die geäußerte Vermutung, dass der Sturm den Container durch die Luft getragen haben müsse, reicht nicht aus. Denn bei einem Sturm mit einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h wird kein Container durch die Luft gewirbelt. Die Behauptung der Beklagte ist insoweit ersichtlich ohne zugrunde liegende Tatsachen aufgestellt worden. Denn niemand hat gesehen, wie der Großmüllbehälter durch die Luft gewirbelt worden ist. In der Gegend sind auch keine Schäden entstanden, die auf diesen Umstand schließen lassen. Selbst am Betriebshof sind – jedenfalls ist hierzu nichts vorgetragen worden – keine Schäden entstanden, die auf eine derartige Windböe schließen lassen. Die Beklagte hat auch sonst keinerlei Umstände aufgezeigt, die Rückschlüsse auf diesen Sachverhalt zulasse würden. Allein die abstrakte Möglichkeit einer deutlich schnelleren Windböe reicht zu ihrer Entlastung nicht aus. Auch dafür, dass Dritte die Großmüllbehälter absichtlich auf die Straße rollen ließen, ist nichts ersichtlich.

Hinzu kommt, dass die Beklagte aus Sicht der Kammer in dieser Situation schon deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft handelte, weil sie – wie ihre eigene Einlassung im Termin zeigte – angesichts des angekündigten Sturms keinerlei Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der sich auf ihrem Grundstück befindlichen Großmüllbehälter traf. Die einzige von ihr behauptete Sicherungsmaßnahme liegt mehr als zwei Wochen vor dem Sturm. Hier soll ein Mitarbeiter nach der Leerung die Bremsen angezogen haben. Dies als zutreffend unterstellt bewirkt indes keine Entlastung. Die Container dienen der Aufnahme von auf dem Betriebshof anfallenden Müll. Sie werden deshalb regelmäßig geöffnet. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hierbei die Bremse wieder gelöst hat. Jedenfalls aber wäre es angesichts der erfolgten und bekannten Sturmwarnung erforderlich gewesen, Sicherungsmaßnahmen betreffend den Großmüllbehälter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor dem Sturm zu ergreifen. Dies bedeutet zweierlei. Einerseits muss natürlich geprüft werden, ob die Bremsen der Großmüllbehälter ordnungsgemäß eingerastet gewesen sind. Schon dies hat die Beklagte unterlassen. Andererseits muss auch geprüft werden, ob der Stellplatz angesichts des angekündigten Sturms ausreichenden Schutz bietet. Auch dies hat die Beklagte unterlassen. Sie hat hinsichtlich der beiden auf ihrem Grundstück abgestellten Großmüllbehälter nichts geprüft. Im Ergebnis ist schon dies ein Verstoß gegen die bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Es kann nicht ausreichen, darauf zu vertrauen, dass der zuständige Mitarbeiter Wochen vor dem Sturm die Bremsen festgestellt haben soll. Hinzu kommt, dass – selbst wenn die Bremsen festgestellt gewesen sein sollten – der Aufstellort offenbar ungeeignet gewesen ist. Dies folgt schon daraus, dass beide Container durch den Wind von ihrem Stellplatz fortbewegt worden sind. Denn ein Sturm der ersten Kategorie darf nicht dafür sorgen, dass sich etwa festgestellt Bremsen lösen. Einem Sturm mit einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h müssen Müllbehälter standhalten. Denn derartige Stürme können nun einmal im Frühjahr und Herbst vorkommen, so dass es sich um eine vorhersehbare Gefahr handelt, die entsprechende Sicherungsmaßnahmen erfordert. Diese bestehen in der Wahl des Aufstellortes oder aber in besonderen Sicherungsmaßnahmen. Befindet sich – wie hier – hinter den Containern nur ein Zaun und dahinter nur freie Fläche, bietet sich dem Wind ohnehin eine erhebliche Angriffsfläche. Insoweit können Sicherungsmaßnahmen jeglicher Art ergriffen werden. Diese beinhalten die Wahl eines anderen Ortes, ein Anketten oder aber der Bau einer Einfriedung. Jedenfalls hätte die Beklagte hier ohnehin durch eine simple Maßnahme etwaige Gefahren minimieren können. Sie hätte einfach die Einfahrt zum Betriebsgelände schließen können.

Hier hat die Beklagte indes gar keine Maßnahme betreffend die Container eingeleitet. Sie hat sie im Rahmen ihrer Maßnahmen angesichts des bevorstehenden Sturms übersehen. So aber boten die beiden Container dem Wind eine erhebliche Angriffsfläche, so dass sie selbst der untersten Kategorie eines Sturmes nicht standhielten. Durch das Unterlassen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hat die Beklagte Gemeinde zurechenbar auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt schuldhaft verletzt. Es war ihr bekannt geworden, dass ein Sturm drohte. Gleichwohl blieb sie hinsichtlich konkreter Sicherungsmaßnahmen untätig, so dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist. Sie unterließ naheliegende Sicherungsmaßnahmen.

Es liegt auch ein kausaler Schaden vor. Eine fachmännische Sicherung der Container mit den aufgezeigten Maßnahmen hätten den Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.

Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 2.100,00 EUR, der Restwert 720,00 EUR. Die Differenz erstattete die Klägerin an ihren Versicherungsnehmer.

c) Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsste, liegt nicht vor. Ausgehend von den bereits dargestellten Grundsätzen liegt ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung vor, wenn der Geschädigte für seine Rechtsgüter eine vermeidbare Gefahrenquelle geschaffen, eine vorhandene Gefahrenquelle nicht abgestellt bzw. daraufhin überwacht hat, ob sie sich konkretisiert, oder wenn er Hinweise auf das Vorhandensein einer Gefahr nicht beachtet hat. Hier hat der Versicherungsnehmer der Klägerin sein Fahrzeug bei Dienstbeginn auf einem der vorhandenen Parkplätze abgestellt. Auch wenn es sich nicht um einen markierten Parkbereich handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte es jedenfalls duldet, dass Mitarbeiter und Besucher des Betriebshofes vor dem Tor parken. Dabei handelt es sich bei der Fläche auch um einen Teil des Betriebsgeländes. Dass der Mitarbeiter seinen Wagen dort trotz der bekannten Sturmwarnung abstellte, ist nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass der vorderste Parkplatz vor dem Tor, den der Mitarbeiter nutzte, gleichfalls sehr windexponiert war. Er konnte sich aber gleichwohl darauf verlassen, dass die Beklagte die sich in der Nähe befindlichen Container ordnungsgemäß gegen den Sturm sichert. Auch wenn es einem Mitarbeiter möglicherweise zuzumuten gewesen wäre, sich unmittelbar vor dem Sturm noch einmal zu vergewissern, ob „alles in Ordnung ist“, ist angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, dass der Kläger keinerlei Möglichkeiten hatte, sich vor dem Sturm noch einmal ein Bild von den Örtlichkeiten zu machen und Gefahren zu erkennen. Denn er befand sich den gesamten Tag über mit einem Fahrzeug der Beklagten auf einem Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes. Er kehrte erst gegen 16:00 Uhr zurück, nachdem der Schaden bereits eingetreten war. Im Übrigen ist der Kammer auch nicht klar, was der Kläger hätte machen sollen. Selbst Fahrzeuge, die in weiter Entfernung auf der Straße abgestellt worden sind, sind durch die Container der Beklagten beschädigt worden. In dieser Situation ist dem Mitarbeiter kein eigener Verschuldensvorwurf zu machen.

d) Der Anspruch ist nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin hat als Kaskoversicherung unstreitig die hier in Rede stehenden Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.380,00 EUR wegen der Fahrzeugschäden an ihren Versicherungsnehmer erbracht.

e) Auch der Zinsanspruch ist begründet. Die Beklagte befand sich seit dem 07.08.2015 in Verzug.

2. Die Klägerin hat gegen die beklagte Gemeinde keinen Anspruch auf Zahlung von 47,00 EUR für das von der Klägerin eingeholte Wettergutachten. Denn die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht liegen nicht vor.

Es ist allgemein anerkannt, dass der im Rechtsstreit Unterlegene die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (Vgl. nur BAG v. 20.08.2007 – 3 AZB 57/06, juris; BGH v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235-239; BGH v. 13.04.1989 – IX ZR 148/88, NJW 1990, 122).

Diese Kosten sind allerdings nur ausnahmsweise als notwendige Kosten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (BAG v. 20.08.2007 – 3 AZB 57/06, juris; BGH v. 13.04.1989 – IX ZR 148/88, NJW 1990). Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante – also vor der Beauftragung des Gutachters – als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BAG v. 20.08.2007 – 3 AZB 57/06, juris; BGH v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung der Sachverständigen befugt ist (§§ 402 ff. ZPO). Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert.

Dies ist hier nicht der Fall.

Sieht man von dem Fall des vorläufigen Rechtsschutzes ab, bei dem eine Einholung von Sachverständigengutachten von Amts wegen nicht in Betracht kommt und deshalb die Einbringung sachverständiger Erkenntnisse letztlich nur über Privatgutachten möglich ist, ist die Erstattungspflicht auf die Fälle beschränkt, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist (vgl. BAG v. 20.08.2007 – 3 AZB 57/06, juris; BGH v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235) oder die begründete Besorgnis besteht, das Gericht könne auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens gegen die Partei entscheiden und die Partei dem wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff auf die Stichhaltigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens begegnen kann (vgl. BVerfG v. 12.09.2005 – 2 BvR 277/05, NJW 2006, 136). Denkbar erscheint auch, dass ein Privatgutachten nötig wird, um das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen (BAG v. 20.08.2007 – 3 AZB 57/06, juris).

Eine derartige Fallkonstellation liegt aber ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat das Gutachten bereits vorprozessual eingeholt. Für ihren Sachvortrag war es nicht erforderlich. Vielmehr war es allgemein bekannt, dass am Schadenstag ein Sturmtief über Nordrhein-Westfalen und damit auch die Beklagte Gemeinde hinweggezogen ist. Auch war zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig, dass der Sturm ursächlich für die Beschädigung des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs war. Die konkrete Angabe der Windgeschwindigkeit war zur Substantiierung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht erforderlich.

II.

Da das Rechtsmittel der Klägerin teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten unter den Parteien nach § 92 Abs. 1 ZPO zu teilen. Da die Entscheidung teilweise anders ausfiel als die erstinstanzliche und die Klägerin nur beschränkt Berufung eingelegt hat, waren auch die Kosten der ersten Instanz neu zu verteilen.

Für das erstinstanzliche Verfahren gilt Folgendes: Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 1.628,71 EUR. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Im Hinblick auf die beschränkt eingelegte Berufung der Klägerin beträgt der Streitwert des Berufungsverfahrens 1.427,00 EUR. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen waren die Kosten auch hier verhältnismäßig zu teilen. Im Rahmen dieser verhältnismäßigen Teilung waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten jedoch die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die abgewiesene Forderung in Höhe von 47,00 EUR im Verhältnis zum gesamten Rechtsstreits geringfügig war.

III.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG.

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