Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zur Kurzarbeit: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaubsanspruch aus?
- Welche Anforderungen muss eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit erfüllen?
- Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen?
- Wie berechnet sich das Urlaubsgeld während der Kurzarbeit?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit falsch berechnet hat?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es wurde festgestellt, dass Kurzarbeit das Urlaubsgeld und den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer beeinflusst.
- Die Klägerin war der Meinung, dass ihr Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeit nicht gekürzt werden sollte.
- Die Beklagte argumentierte, dass eine rechtmäßige anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge der Kurzarbeit vorgenommen wurde.
- Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein restlicher Urlaubsanspruch von sechs Tagen zusteht.
- Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes wurde jedoch abgewiesen.
- Die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit wurde nicht für unwirksam erklärt.
- Die Entscheidung basiert darauf, dass Kurzarbeit nicht automatisch zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen kann.
- Arbeitnehmer haben das Recht, ihren vollen Urlaubsanspruch auch während Kurzarbeit geltend zu machen.
- Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise der Klägerin und teilweise der Beklagten auferlegt.
- Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist.
Gerichtsurteil zur Kurzarbeit: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen
Die Verkürzung der Arbeitszeit durch Kurzarbeit ist eine bedeutende Maßnahme, die in Krisenzeiten häufig zur Anwendung kommt, um Unternehmenserhalt und Mitarbeiterbindung zu gewährleisten. In besonderen wirtschaftlichen Situationen, wie der COVID-19-Pandemie, wurde die Kurzarbeitsregelung eingeführt, um Beschäftigung zu sichern und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt abzumildern. Unternehmen können durch diese Flexibilisierung der Arbeitszeit ihre Kosten reduzieren und gleichzeitig ihre Mitarbeiter in Teilzeitbeschäftigung halten. Diese Regelung ermöglicht eine Anpassung der Arbeitszeit, ohne dass es zu einer dauerhaften Entlassung kommt.
Die rechtlichen Aspekte der Kurzarbeit sind vielschichtig und betreffen sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer. Während Arbeitgeber von wirtschaftlicher Unterstützung in Form von Kurzarbeitsgeld profitieren, müssen Arbeitnehmer sich mit neuen Arbeitszeitregelungen und der potenziellen Reduzierung ihrer Arbeitsstunden auseinandersetzen. Die Herausforderung besteht darin, die Effizienz zu steigern und gleichzeitig den Fachkräftemangel zu berücksichtigen, der in vielen Branchen bereits vor der Pandemie ein drängendes Problem darstellte.
Im Folgenden wird ein spezifischer Gerichtsurteil vorgestellt, der die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen im Kontext der Kurzarbeit beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit: Streit um Kürzung und Entgelt
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem wegweisenden Urteil über den Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin während der Kurzarbeit entschieden. Der Fall betraf eine Maschinenbedienerin, die seit 2006 bei einem Unternehmen beschäftigt war und einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen hatte.
Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
Im März 2020 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit. Das Gericht befand diese Vereinbarung jedoch für unwirksam, da sie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nicht hinreichend konkret regelte. Insbesondere fehlten klare Bestimmungen zu Beginn, Dauer, Umfang und betroffenen Mitarbeitern der Kurzarbeit.
Voller Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit
Aufgrund der unwirksamen Betriebsvereinbarung entschied das Gericht, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 in voller Höhe von 30 Tagen bestehen blieb. Die Beklagte hatte der Arbeitnehmerin nur 24 Urlaubstage zugestanden, weshalb das Gericht einen Restanspruch von 6 Urlaubstagen feststellte.
Fälligkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes
Bezüglich des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 50% des Urlaubsentgelts entschied das Gericht, dass dieses erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Urlaubs fällig wird. Da die strittigen Urlaubstage noch nicht genommen wurden, wies das Gericht den Zahlungsanspruch als derzeit unbegründet ab. Es stellte jedoch fest, dass der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld für die noch offenen Urlaubstage grundsätzlich besteht.
Bedeutung für Arbeitnehmer in Kurzarbeit
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit präziser Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeit. Es schützt Arbeitnehmer vor unberechtigten Kürzungen ihrer Urlaubsansprüche und stellt klar, dass Urlaubsansprüche auch während der Kurzarbeit in vollem Umfang entstehen können, wenn keine wirksamen anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit. Eine unzureichend konkrete Regelung führt zur Unwirksamkeit und lässt Arbeitnehmerrechte unberührt. Folglich behält der volle Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit seine Gültigkeit. Dies stärkt den Arbeitnehmerschutz, unterstreicht aber auch die Notwendigkeit sorgfältiger und detaillierter Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten bei der Einführung von Kurzarbeit.
FAQ – Häufige Fragen
Kurzarbeit stellt viele Arbeitnehmer vor neue Herausforderungen: Wie wirkt sich die reduzierte Arbeitszeit auf den Urlaubsanspruch aus? Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit – dieses Thema beschäftigt viele und wirft zahlreiche Fragen auf. In unseren FAQs finden Sie umfassende und verständliche Antworten zu diesem komplexen Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaubsanspruch aus?
- Welche Anforderungen muss eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit erfüllen?
- Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen?
- Wie berechnet sich das Urlaubsgeld während der Kurzarbeit?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit falsch berechnet hat?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meinen Urlaubsanspruch aus?
Kurzarbeit kann sich auf Ihren Urlaubsanspruch auswirken, insbesondere wenn es sich um „Kurzarbeit Null“ handelt. Bei Kurzarbeit Null darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen. Dies basiert auf einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2021.
Rechtliche Grundlage
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer für Zeiträume der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erwerben. Die Begründung lautet, dass während dieser Zeit keine Arbeitspflicht besteht. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 kürzen.
Berechnung des Urlaubsanspruchs
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs wird wie folgt vorgegangen:
- Ermittlung des monatlichen Urlaubsanspruchs (Jahresurlaub geteilt durch 12)
- Kürzung des Anspruchs für Monate mit Kurzarbeit Null
- Berechnung des Gesamtanspruchs für das Jahr
Beispiel: Wenn Sie einen Jahresurlaub von 30 Tagen haben und zwei Monate Kurzarbeit Null hatten, würde sich Ihr Urlaubsanspruch wie folgt berechnen: 30 Tage – (2 x 2,5 Tage) = 25 Urlaubstage.
Besonderheiten bei teilweiser Kurzarbeit
Bei teilweiser Kurzarbeit, also wenn Sie noch an einigen Tagen in der Woche arbeiten, wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Wenn Sie beispielsweise nur noch drei Tage pro Woche arbeiten, wird Ihr Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum proportional berechnet.
Wichtig für Sie zu wissen
- Bereits genehmigter Urlaub kann nicht wegen Kurzarbeit abgelehnt werden.
- Wenn Sie während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, erhalten Sie für diese Tage Ihr volles, ungekürztes Urlaubsentgelt und kein Kurzarbeitergeld.
- In bestimmten Branchen, wie zum Beispiel der Bauwirtschaft, können aufgrund von Tarifverträgen abweichende Regelungen gelten.
Beachten Sie, dass die genaue Auswirkung der Kurzarbeit auf Ihren Urlaubsanspruch von Ihrer individuellen Arbeitssituation und eventuellen betrieblichen oder tariflichen Vereinbarungen abhängen kann. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat suchen, um Ihre spezifische Situation zu klären.
Welche Anforderungen muss eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit erfüllen?
Eine wirksame Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um rechtlich Bestand zu haben und die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen.
Inhaltliche Anforderungen
Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sollte folgende Kernelemente enthalten:
- Geltungsbereich: Es muss klar definiert sein, für welche Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen die Kurzarbeit gilt.
- Zeitlicher Rahmen: Beginn und voraussichtliches Ende der Kurzarbeit müssen festgelegt werden.
- Umfang der Arbeitszeitreduzierung: Die genaue Verringerung der Arbeitszeit muss angegeben sein.
- Verteilung der Arbeitszeit: Es sollte geregelt sein, wie die reduzierte Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt wird.
- Ankündigungsfristen: Fristen für die Ankündigung von Kurzarbeit oder Änderungen sollten festgelegt werden.
- Regelungen zu Urlaub und Arbeitszeitkonten: Es muss geklärt sein, wie mit bestehenden Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitguthaben umgegangen wird.
Formelle Anforderungen
Die Betriebsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – unterzeichnet werden. Eine mündliche Vereinbarung oder eine bloße Regelungsabrede reichen nicht aus.
Bestimmtheit und Transparenz
Die Regelungen müssen klar und verständlich formuliert sein. Arbeitnehmer müssen nachvollziehen können, wann und in welchem Umfang sie von Kurzarbeit betroffen sind. Wenn Sie als Arbeitnehmer die Betriebsvereinbarung lesen, sollten Sie ohne Weiteres verstehen können, was auf Sie zukommt.
Namentliche Nennung der betroffenen Arbeitnehmer
Nach aktueller Rechtsprechung muss eine wirksame Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit die betroffenen Arbeitnehmer namentlich auflisten. Fehlt eine solche Liste, kann die gesamte Vereinbarung unwirksam sein.
Konsequenzen einer unwirksamen Betriebsvereinbarung
Sollte eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit unwirksam sein, hat dies weitreichende Folgen:
- Die Einführung der Kurzarbeit ist rechtswidrig.
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre volle vertraglich vereinbarte Vergütung.
- Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, die Differenz zwischen dem gezahlten Kurzarbeitergeld und dem vollen Gehalt nachzuzahlen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit haben, sollten Sie die Vereinbarung genau prüfen. Achten Sie besonders darauf, ob alle oben genannten Punkte klar geregelt sind und ob Ihr Name in der Liste der betroffenen Mitarbeiter aufgeführt ist.
Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen?
Ja, Ihr Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen. Die Rechtsprechung hat eine solche Kürzung grundsätzlich für zulässig erklärt, insbesondere bei sogenannter „Kurzarbeit Null“.
Rechtliche Grundlagen für die Urlaubskürzung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 30. November 2021 entschieden, dass bei „Kurzarbeit Null“ eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs zulässig ist. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null kann der Urlaub um 1/12 gekürzt werden. Diese Entscheidung basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der Kurzarbeiter mit Teilzeitbeschäftigten vergleicht.
Voraussetzungen für die Kürzung
Damit Ihr Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um „Kurzarbeit Null“ handeln, bei der Sie vorübergehend gar nicht arbeiten.
- Die Kurzarbeit muss rechtmäßig eingeführt worden sein, z.B. durch eine Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung.
- Die Kürzung betrifft zunächst nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche).
Berechnung der Urlaubskürzung
Wenn Sie beispielsweise zwei volle Monate in Kurzarbeit Null waren, könnte Ihr Arbeitgeber Ihren gesetzlichen Jahresurlaub um 2/12, also um etwa 3,33 Tage, kürzen. Bei der Berechnung wird immer auf volle Tage aufgerundet.
Auswirkungen auf tariflichen Mehrurlaub
Für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub gelten möglicherweise andere Regelungen. Hier kommt es auf die konkrete Formulierung in Ihrem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag an. In manchen Fällen kann auch der Mehrurlaub anteilig gekürzt werden, in anderen Fällen bleibt er von der Kurzarbeit unberührt.
Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind, sollten Sie die Kommunikation Ihres Arbeitgebers bezüglich möglicher Urlaubskürzungen aufmerksam verfolgen. Eine transparente Information durch den Arbeitgeber über etwaige Kürzungen ist empfehlenswert, auch wenn sie rechtlich nicht zwingend erforderlich ist.
Wie berechnet sich das Urlaubsgeld während der Kurzarbeit?
Das Urlaubsgeld während der Kurzarbeit berechnet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei regulärer Beschäftigung. Allerdings kann die Kurzarbeit in bestimmten Fällen Auswirkungen auf die Höhe des Urlaubsgeldes haben.
Unterscheidung zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Zunächst ist es wichtig, zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die Sie während Ihres Urlaubs erhalten. Das Urlaubsgeld hingegen ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Berechnung des Urlaubsgeldes
Die Berechnung des Urlaubsgeldes hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab:
- Fester Betrag: Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag ein fester Betrag als Urlaubsgeld vereinbart ist, steht Ihnen dieser auch während der Kurzarbeit in voller Höhe zu.
- Prozentualer Anteil: Ist das Urlaubsgeld als prozentualer Anteil Ihres Gehalts definiert, kann die Kurzarbeit zu einer Reduzierung führen. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld auf Basis Ihres reduzierten Gehalts berechnet.
- Betriebliche Übung: Wenn Ihr Arbeitgeber das Urlaubsgeld regelmäßig ohne vertragliche Verpflichtung gezahlt hat, besteht der Anspruch grundsätzlich in der gewohnten Höhe weiter.
Einfluss von Tarifverträgen
Einige Tarifverträge sehen vor, dass sich die Höhe des Urlaubsgeldes aus dem Verdienst der letzten Wochen vor dem Urlaub errechnet. In diesem Fall kann die Kurzarbeit zu einer Reduzierung des Urlaubsgeldes führen, da Ihr Verdienst in diesem Zeitraum niedriger ausfällt.
Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit
Obwohl nicht direkt gefragt, ist es wichtig zu wissen: Das Urlaubsentgelt darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wegen Kurzarbeit nicht gekürzt werden. Wenn Sie also Urlaub nehmen, haben Sie Anspruch auf Ihr volles Gehalt, unabhängig von der Kurzarbeit.
Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind und Fragen zu Ihrem konkreten Urlaubsgeldanspruch haben, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag und gegebenenfalls den geltenden Tarifvertrag genau prüfen. Die genaue Berechnung kann je nach individueller Situation variieren.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit falsch berechnet hat?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit falsch berechnet hat, stehen Ihnen verschiedene Rechte zu:
Anspruch auf korrekte Berechnung
Sie haben einen Anspruch auf die korrekte Berechnung und Gewährung Ihres Urlaubsanspruchs. Bei Kurzarbeit Null darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen, jedoch nur für die Zeiträume, in denen tatsächlich keine Arbeitspflicht bestand.
Geltendmachung des Anspruchs
Stellen Sie fest, dass Ihr Urlaubsanspruch falsch berechnet wurde, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Erklären Sie Ihre Bedenken und bitten Sie um eine Überprüfung der Berechnung. Oft lassen sich Missverständnisse auf diesem Weg klären.
Schriftliche Geltendmachung
Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Ergebnis, können Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend machen. Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Korrektur, beispielsweise zwei Wochen. Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens für Ihre Unterlagen auf.
Betriebsrat einschalten
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, können Sie sich an diesen wenden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Urlaubsfragen und kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.
Klage vor dem Arbeitsgericht
Als letztes Mittel steht Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht offen. Hier können Sie Ihren Anspruch auf den korrekten Urlaubsanspruch einklagen. Beachten Sie dabei die Verjährungsfrist: Urlaubsansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Dokumentation und Beweissicherung
Unabhängig davon, welchen Weg Sie wählen, ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören Arbeitsvertrag, Kurzarbeitsvereinbarungen, Lohnabrechnungen und jegliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber bezüglich des Urlaubsanspruchs.
Bedenken Sie, dass die korrekte Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit komplex sein kann. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anspruch korrekt berechnet wurde, können Sie sich die Berechnungsgrundlagen von Ihrem Arbeitgeber erläutern lassen. Ein offener und konstruktiver Dialog ist oft der beste Weg, um Unstimmigkeiten zu klären und Ihre Rechte zu wahren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Betriebsvereinbarung: Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eines Unternehmens, der Regelungen für alle Beschäftigten enthält. Sie dient dazu, betriebliche Angelegenheiten zu regeln, zum Beispiel Arbeitszeiten oder Kurzarbeit. Betriebsvereinbarungen sind verbindlich und ergänzen oder konkretisieren gesetzliche Vorschriften und Tarifverträge. Wenn eine Betriebsvereinbarung unwirksam ist, also beispielsweise nicht konkret genug oder rechtswidrig, sind deren Regelungen hinfällig, und es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- Kurzarbeit: Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Reduzierung der regulären Arbeitszeit in einem Unternehmen. Diese Maßnahme wird oft in wirtschaftlichen Krisenzeiten eingesetzt, um Entlassungen zu vermeiden und die finanzielle Belastung für das Unternehmen und die Mitarbeiter zu reduzieren. Kurzarbeit kann dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmer weniger arbeiten und entsprechend weniger verdienen. Stattdessen erhalten sie vom Staat Kurzarbeitergeld, um einen Teil des Verdienstausfalls auszugleichen.
- Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf die Anzahl der Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer pro Jahr gesetzlich oder vertraglich zusteht. In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr. In einigen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen können mehr Urlaubstage vereinbart sein. Der Urlaubsanspruch bleibt auch während der Kurzarbeit bestehen, wenn keine abweichenden und gültigen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Urlaubsgeld: Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die neben dem regulären Lohn während der Urlaubszeit gewährt wird. Es ist eine Bonuszahlung, die entweder vertraglich oder tariflich geregelt sein kann. Im Kontext der Kurzarbeit kann es dazu kommen, dass das Urlaubsgeld nur fällig wird, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt, wie im beschriebenen Fall der Maschinenbedienerin.
- Restanspruch: Ein Restanspruch bezieht sich auf den verbleibenden Teil eines Anspruchs, der noch nicht erfüllt wurde. Im Fall des Urlaubsanspruchs bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer noch verbleibende Urlaubstage aus dem laufenden Jahr hat, die noch nicht genommen wurden. Der Restanspruch muss oft im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, sonst verfällt er, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.
- Fälligkeit: Der Begriff Fälligkeit gibt an, zu welchem Zeitpunkt eine Forderung rechtlich bezahlt werden muss. Im beschriebenen Fall bezieht sich die Fälligkeit auf das zusätzliche Urlaubsgeld, das erst dann fällig wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt. Bis zur Fälligkeit kann der Arbeitnehmer den Anspruch zwar geltend machen, aber der Arbeitgeber muss die Zahlung erst zum festgelegten Zeitpunkt leisten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub für Arbeitnehmer in Deutschland. Es legt die Mindesthöhe des Urlaubsanspruchs (20 Tage im Jahr) und die Ausnahmen vom Urlaubsanspruch fest.
- § 4 BUrlG: Dieser Paragraph des Bundesurlaubsgesetzes legt fest, dass bei Berechnung des Urlaubsanspruchs der Zeitraum der Kurzarbeit zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall ist relevant, dass die Kurzarbeit zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs im Verhältnis des Zeitanteils der Kurzarbeit zum gesamten Arbeitszeitvolumen führt.
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Dieser Paragraph regelt den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er ermöglicht es den Arbeitsparteien, durch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu vereinbaren, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, z.B. die Einführung von Kurzarbeit.
- § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Dieser Paragraph legt fest, dass Betriebsvereinbarungen die Rechte und Pflichten der Arbeitsparteien so deutlich regeln müssen, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Im konkreten Fall wird diese Vorschrift bezüglich der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit angewendet.
- § 314 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der Frage der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften. Er kann angewendet werden, wenn wesentliche Vertragsbestandteile fehlen oder ein Rechtsgeschäft gegen zwingendes Recht verstößt. Hiermit könnte die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit aufgrund fehlender Regelungen begründet werden.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 5 Sa 1152/22 – Urteil vom 25.04.2024
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