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Verlängerung WissZeitVG wegen Kinderbetreuung: Vor- und Post-Doc zählen zusammen

Fast 17 Jahre lang war ein promovierter Wissenschaftler befristet beschäftigt, wobei die zulässige Höchstdauer durch die Verlängerung des WissZeitVG wegen Kinderbetreuung bereits berücksichtigt war. Dennoch stand die gesamte Befristung auf dem Prüfstand, da die Berechnung der Kinderzeiten die Gesamtgrenze für Wissenschaftler-Verträge neu definierte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 31/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 07.11.2017
  • Aktenzeichen: Az.: 1 Sa 31/17
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Befristungsrecht, Wissenschaftszeitvertragsrecht

  • Das Problem: Ein langjährig befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter klagte gegen die Befristung seines letzten Vertrages. Er war der Meinung, die maximal zulässige Gesamtzeit für befristete Verträge sei überschritten worden.
  • Die Rechtsfrage: Wenn Wissenschaftler wegen Kinderbetreuung länger befristet arbeiten dürfen: Muss diese Verlängerung zur Höchstdauer der gesamten wissenschaftlichen Karrierezeit addiert werden? Oder gilt die Verlängerung getrennt für die Phasen vor und nach der Promotion?
  • Die Antwort: Die Verlängerung der Befristungsdauer wegen Kinderbetreuung muss auf die gesamte Karrierezeit angerechnet werden. Das Gericht stellte fest, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer (hier 16 Jahre) im konkreten Fall überschritten wurde. Die Befristung des letzten Vertrages war deshalb unwirksam.
  • Die Bedeutung: Die zulässige Verlängerung wegen Kinderbetreuung erhöht den gesamten Befristungsrahmen über alle Karriereabschnitte hinweg. Die einzelnen Zeiträume vor und nach der Promotion werden in diesem Fall nicht getrennt betrachtet.

WissZeitVG: Wann endet die Befristung für Forscher-Eltern?

Hände eines Mannes unterschreiben einen dünnen Arbeitsvertrag; im Hintergrund sieht ein Personaler auf seine Uhr.
Gericht klärt: Elternzeit verlängert die Höchstdauer befristeter Wissenschaftsverträge nach WissZeitVG. | Symbolbild: KI

Für einen promovierten Ingenieur schien nach 37 befristeten Verträgen und fast 17 Jahren im Wissenschaftsbetrieb das Ende seiner Hochschulkarriere besiegelt. Doch er klagte – und zwang die Justiz zu einer fundamentalen Klärung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Das Landesarbeitsgericht Bremen musste in seinem Urteil vom 07. November 2017 (Az. 1 Sa 31/17) entscheiden, wie die für die Betreuung von Kindern gewährte Verlängerung der Befristungshöchstdauer zu berechnen ist. Das Ergebnis machte aus dem Wissenschaftler auf Zeit einen festangestellten Mitarbeiter.

Warum führten 11 Monate zu einer Entfristung?

Der Kläger, ein 1971 geborener Diplom-Ingenieur, war eine Konstante im wechselhaften Wissenschaftsbetrieb. Seit dem 01. Mai 1999 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, stets auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Bis zum Frühjahr 2016 sammelten sich so insgesamt 37 einzelne Verträge an. Seine Promotion schloss er am 06. September 2006 erfolgreich ab, was seine Karriere in eine Vor-Promotions- und eine Nach-Promotions-Phase teilte.

Der letzte dieser Verträge, datiert vom 17. September 2015, sah ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2016 vor. Zuletzt verdiente der Wissenschaftler ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 5.921,00 €. Doch statt sich nach einer neuen Stelle umzusehen, zog der Kläger vor das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. Am 20. April 2016 reichte er eine sogenannte Befristungskontrollklage ein. Sein Ziel: Das Gericht sollte feststellen, dass die Befristung seines letzten Vertrages unwirksam war und sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Seine Argumentation stützte sich auf eine einfache Rechnung: Das Gesetz erlaube eine maximale Befristungsdauer. Diese sei in seinem Fall überschritten worden. Rechnet man all seine Beschäftigungszeiten seit 1999 zusammen, komme man auf eine Gesamtdauer von 16 Jahren und 11 Monaten. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer sei aber bereits nach 16 Jahren erreicht gewesen. Folglich, so der Kläger, sei nicht nur sein letzter, sondern bereits sein vorletzter Vertrag unzulässig befristet gewesen. Die Hochschule, sein Arbeitgeber, widersprach vehement und beantragte die Abweisung der Klage. Sie war der Ansicht, die Befristung sei völlig gesetzeskonform. Der Streit landete nach einem Sieg des Klägers in der ersten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht.

Wie funktioniert die Befristung nach WissZeitVG?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist eine Spezialregelung, die es Hochschulen und Forschungseinrichtungen erlaubt, wissenschaftliches Personal einfacher befristet einzustellen, als es das allgemeine Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestatten würde. Der Gesetzgeber will damit der besonderen Dynamik des Wissenschaftsbetriebs Rechnung tragen, die von Qualifikationsphasen und Drittmittelprojekten geprägt ist. Gleichzeitig soll das Gesetz die Wissenschaftler vor einer endlosen Kette von Kurzzeitverträgen schützen, indem es klare zeitliche Obergrenzen setzt.

Im Zentrum des Bremer Falles stand § 2 Abs. 1 des WissZeitVG in seiner damals geltenden Fassung (a.F.). Diese Norm etabliert ein Zwei-Phasen-Modell. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG a.F. sind Befristungen vor Abschluss der Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG a.F. sind nach der Promotion weitere sechs Jahre Befristung möglich.

Der entscheidende Punkt für diesen Rechtsstreit fand sich jedoch in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG a.F. Diese Vorschrift sieht eine Verlängerungsmöglichkeit für Wissenschaftler vor, die Kinder betreuen. Dort heißt es, dass sich „die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer“ um zwei Jahre pro Kind verlängert. Der Kläger war Vater von zwei Kindern. Die entscheidende Frage war nun: Wie ist diese Verlängerung von vier Jahren zu verstehen? Werden die Phasen vor und nach der Promotion (6 + 6 = 12 Jahre) zu einer Gesamtdauer addiert, die sich dann um die Kinderbetreuungszeit auf 16 Jahre verlängert? Oder wirkt die Verlängerung getrennt auf die jeweilige Phase, ohne eine Gesamtobergrenze zu bilden?

Warum das Gericht Vor- und Post-Doc-Zeiten addierte

Das Landesarbeitsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Hochschule zurück. Es stellte fest, dass die im Vertrag vom 17. September 2015 vereinbarte Befristung unwirksam war, weil die maximal zulässige Beschäftigungsdauer überschritten wurde. Die Richter vollzogen dabei eine sorgfältige Auslegung des Gesetzes, die den Fall entschied.

Addieren oder getrennt betrachten? Die Kernfrage

Das Gericht musste eine einzige, aber folgenschwere Rechtsfrage beantworten: Ist die durch die Kinderbetreuung ermöglichte Verlängerung der Befristungsdauer auf eine Gesamtsumme der Vor- und Nachpromotionszeiten anzurechnen, oder muss für jede Qualifikationsphase getrennt geprüft werden, ob die jeweilige Höchstdauer überschritten wurde? Die Hochschule argumentierte für die getrennte Betrachtung. Nach ihrer Lesart wären die 9 Jahre und 3 Monate, die der Kläger nach seiner Promotion beschäftigt war, für sich genommen zulässig gewesen. Der Kläger hingegen bestand auf einer Gesamtrechnung, die alle seine befristeten Tätigkeiten seit 1999 zusammenzählte.

Das Wort „insgesamt“ als juristischer Schlüssel

Den Ausschlag gab die präzise Formulierung des Gesetzes. Die Richter konzentrierten sich auf das kleine, aber entscheidende Wort „insgesamt“ in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG a.F. Dort heißt es, dass sich die „insgesamt zulässige Befristungsdauer“ verlängert. Nach Überzeugung des Gerichts kann dieses Wort nur eines bedeuten: Die Zeiträume aus der Vor-Promotions-Phase (Satz 1) und der Post-Doc-Phase (Satz 2) müssen für die Anwendung der Kinderbetreuungsregelung addiert werden. Der Gesetzgeber habe bewusst nicht formuliert, dass sich „der jeweilige Befristungsrahmen“ verlängert, sondern die Gesamtdauer.

Diese Auslegung stützten die Richter nicht nur auf den reinen Wortlaut, sondern auch auf die Gesetzesmaterialien. Ein Blick in die Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 16/3438), die die Begründung zum Gesetzentwurf enthält, schaffte endgültige Klarheit. Dort führt der Gesetzgeber explizit aus, dass sich nicht die einzelnen Befristungsrahmen verlängern, sondern „der in der Summe verfügbare Befristungsrahmen“. Damit war die Absicht des Gesetzgebers dokumentiert und die Interpretation des Gerichts untermauert. Die zulässige Höchstdauer betrug somit 12 Jahre (6+6) plus 4 Jahre für zwei Kinder, also exakt 16 Jahre. Die vom Gericht ermittelte tatsächliche Beschäftigungszeit des Klägers von 16 Jahren und 11 Monaten lag damit klar darüber.

Warum die Argumente der Hochschule scheiterten

Die beklagte Hochschule brachte mehrere Gegenargumente vor, die das Gericht jedoch allesamt verwarf. Sie argumentierte, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) in früheren Urteilen die Trennung der beiden Qualifikationsphasen betont habe. Das LAG Bremen widersprach dem nicht grundsätzlich, stellte aber klar, dass diese Urteile nicht die spezielle Verlängerungsregelung für Kinderbetreuung betrafen. Die Formulierung „insgesamt“ in Satz 3 schaffe eine Ausnahme von der ansonsten getrennten Betrachtung.

Weiterhin warnte die Hochschule, eine solche Gesamtrechnung würde Wissenschaftler mit Kindern schlechterstellen, da der Verlängerungsbonus quasi den gesamten Zeitrahmen „verbraucht“. Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass die Regelung lediglich eine Obergrenze festlegt und keinen Anspruch auf eine Verlängerung gewährt. Eine Schlechterstellung sei nicht ersichtlich. Die Sorge, dass dadurch Promotionsvorhaben gefährdet werden könnten, wies das Gericht als spekulativ zurück, da die Hochschule hierzu keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hatte. Selbst die vom Kläger zusätzlich aufgeworfenen Fragen, ob ein Sechs-Monats-Vertrag überhaupt sachgerecht sei oder ob die Kette von 37 Verträgen einen Rechtsmissbrauch darstelle, musste das Gericht nicht mehr beantworten. Da die Befristung bereits wegen Überschreitung der Höchstdauer unwirksam war, kam es auf diese Aspekte nicht mehr an.

Was das Gericht konkret anordnete

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Hochschule vollumfänglich zurück. Damit wurde das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig, welches feststellte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Wissenschaftler und der Hochschule nicht am 31. März 2016 geendet hat, sondern als Unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Zudem wurde die Hochschule verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste ebenfalls die Hochschule tragen.

Was bedeutet das Urteil für befristete Wissenschaftler?

Mit diesem Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Bremen eine wichtige Auslegungsfrage zum alten Wissenschaftszeitvertragsgesetz geklärt. Es steht fest, dass die Verlängerungsmöglichkeit aufgrund von Kinderbetreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG a.F. auf die Summe der zulässigen Befristungszeiten vor und nach der Promotion wirkt. Es entsteht ein gemeinsamer „Topf“ von regulär 12 Jahren, der sich pro Kind um zwei Jahre erhöht. Ist diese absolute Obergrenze erreicht, ist jede weitere Befristung auf dieser Rechtsgrundlage unwirksam.

Für den Kläger bedeutete dies das Ende einer fast zwei Jahrzehnte andauernden Unsicherheit. Aus der Kette von 37 befristeten Verträgen erwuchs ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für Hochschulen als Arbeitgeber verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit einer exakten Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeiten, insbesondere bei Mitarbeitern mit Kindern. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Die Urteilslogik

Die Verlängerung der Befristungsdauer für Eltern im Wissenschaftsbetrieb zwingt zur Zusammenrechnung aller Qualifikationsphasen zu einer einzigen, absoluten Höchstgrenze.

  • Gesamtbefristungsdauer zählt: Wenn ein Wissenschaftler die gesetzliche Höchstdauer wegen Kinderbetreuung verlängert, addiert das Gesetz automatisch die Zeiträume vor und nach der Promotion zu einem einzigen, absoluten Höchstzeitrahmen, ohne getrennte Phasen zu betrachten.
  • Überschreitung führt zur Entfristung: Übersteigt die tatsächlich geleistete Beschäftigungszeit die so berechnete absolute Obergrenze, gilt die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages automatisch als unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort.
  • Auslegung folgt dem Wortlaut: Gerichte müssen komplexe Befristungsvorschriften nach ihrem präzisen Wortlaut auslegen und explizit dokumentierte Begründungen des Gesetzgebers heranziehen, um die zulässige Gesamtbeschäftigungsdauer festzulegen.

Die spezialgesetzlichen Regeln des WissZeitVG setzen klare, juristisch definierbare zeitliche Obergrenzen, welche Arbeitgeber penibel einhalten müssen, um befristete Kettenarbeitsverhältnisse zu verhindern.


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Experten Kommentar

Fast 17 Jahre und 37 Verträge – das ist ein Marathon der Unsicherheit, der nur durch eine genaue juristische Betrachtung beendet werden konnte. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie und zeigt, dass die Hochschulen bei der Berechnung der Höchstdauer für Wissenschaftler mit Kindern nicht einfach die Vor- und Post-Doc-Phasen getrennt behandeln können. Der Schlüssel liegt im kleinen Wort „insgesamt“ im WissZeitVG: Die Verlängerung wegen Kinderbetreuung wird auf die kumulierte Summe aller Befristungszeiten angerechnet, nicht auf die einzelnen Phasen getrennt. Für die Personalabteilungen bedeutet das: Bei Eltern zählt jeder einzelne Monat von Beginn der wissenschaftlichen Karriere an, sonst ist die Höchstgrenze schnell überschritten und die Entfristung droht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie verlängert die Kinderbetreuung meine maximale Befristungsdauer im WissZeitVG?

Die Verlängerung der Befristungsdauer wegen Kinderbetreuung wird nicht getrennt für die Zeiträume vor und nach der Promotion berechnet. Das WissZeitVG sieht vor, dass sich die zulässige Höchstdauer pro Kind um zwei Jahre verlängert. Wichtig ist, dass diese Verlängerung direkt auf die Gesamtdauer Ihrer wissenschaftlichen Befristungszeit wirkt. Das schafft einen gemeinsamen, erweiterten Höchstzeit-Topf, der Ihre gesamte Karriere absichern soll.

Regulär beträgt die Höchstdauer 12 Jahre, aufgeteilt in sechs Jahre vor und sechs Jahre nach dem Abschluss der Promotion. Gerichtsurteile haben klargestellt, dass die Verlängerung aufgrund von Kinderbetreuung diese starre Trennung aufhebt. Das entscheidende Wort in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG a.F. ist „insgesamt“: Die zusätzlichen Jahre wirken auf die Summe der Befristungszeiten. Dies verhindert, dass wissenschaftliche Eltern fälschlicherweise annehmen, der Bonus gelte nur für die Post-Doc-Phase, in der sie sich gerade befinden.

Nehmen wir an, Sie sind Vater oder Mutter von zwei Kindern. Ihre maximale Befristungsdauer erhöht sich von 12 Jahren auf 16 Jahre (12 + 4 Jahre). Alle befristeten Tätigkeiten seit dem Beginn Ihrer wissenschaftlichen Laufbahn müssen in diesen Gesamtzeitraum eingerechnet werden. Dies ist eine zwingende juristische Ausnahme von der sonst üblichen getrennten Betrachtung der Qualifikationsphasen. Die Hochschule muss die 16 Jahre als absolute Obergrenze akzeptieren.

Sammeln Sie alle Geburtsurkunden Ihrer Kinder, um die potenziell zustehenden zwei Jahre pro Kind in Ihre Gesamtberechnung aufzunehmen.


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Werden alle meine befristeten Zeiten vor und nach der Promotion im WissZeitVG addiert?

Ja, Ihre befristeten Zeiten vor und nach der Promotion müssen addiert werden, allerdings nur unter einer speziellen Voraussetzung. Dies geschieht, wenn Sie die Verlängerungsregelung für die Betreuung minderjähriger Kinder in Anspruch nehmen. Die Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG bricht die ansonsten getrennte Betrachtung der Qualifikationsphasen auf. Dadurch entsteht ein einziger, erweiterter Höchstzeitrahmen für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn.

Ohne die Verlängerungsoption betrachtet das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Phasen von sechs Jahren vor und sechs Jahren nach der Promotion grundsätzlich als getrennt. Die Regelung zur Kinderbetreuungs-Verlängerung schafft von dieser Trennung jedoch eine zwingende Ausnahme. Richter konzentrierten sich auf das Wort „insgesamt“ im Gesetzestext, als sie die maximal zulässige Befristungsdauer eines klagenden Wissenschaftlers ermittelten. Dieses Wort bedeutet, dass die Zeiträume aus der Pre-Doc- und der Post-Doc-Phase für die Berechnung der Obergrenze zusammenzurechnen sind.

Die Folge ist, dass die maximal zulässige Höchstdauer (z.B. 12 Jahre plus vier Jahre für zwei Kinder) als eine absolute Gesamtdauer betrachtet wird. Akademische Einrichtungen dürfen nicht darauf bestehen, dass die Phasen strikt getrennt bleiben, wenn Sie Kinder haben. Dieses Argument wurde vor Gericht widerlegt, weil der Gesetzgeber explizit von einem „in der Summe verfügbaren Befristungsrahmen“ sprach. Damit limitiert Ihre frühere Beschäftigung vor der Promotion zwingend Ihre aktuelle Post-Doc-Karriere, sobald die Verlängerungsregelung angewandt wird.

Erstellen Sie eine chronologische Tabelle aller Ihrer befristeten Arbeitsverträge, beginnend mit dem ersten Tag Ihrer Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung, und markieren Sie das Datum Ihrer Promotion als klaren Trennstrich.


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Was muss ich tun, wenn meine Höchstdauer nach dem WissZeitVG überschritten ist?

Wenn Sie feststellen, dass Ihre tatsächliche Beschäftigungszeit die zulässige Höchstdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) überschritten hat, müssen Sie unverzüglich handeln. Der entscheidende und notwendige erste Schritt ist die Einreichung einer Befristungskontrollklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Diese Klage muss zwingend innerhalb einer extrem kurzen Frist erfolgen, da Sie sonst Ihren Anspruch auf Entfristung unwiderruflich verlieren.

Der Gesetzgeber sieht diese strikte Frist vor, um schnellstmöglich Rechtssicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Konkret haben Sie nach dem Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG), das hier Anwendung findet, nur drei Wochen Zeit. Diese Frist beginnt am Tag nach dem vertraglich vorgesehenen Ende Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. Versuchen Sie unter keinen Umständen, die Angelegenheit zuerst intern mit Ihrer Hochschule zu klären; das Verstreichen dieser Frist kann den Anspruch auf Entfristung zunichtemachen.

Die Klage ist formal eine Feststellungsklage. Sie verlangen vom Gericht die Feststellung, dass die Befristung Ihres letzten Vertrages unwirksam war und Ihr Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Ein Beispiel: Der Wissenschaftler im Bremer Grundsatzurteil reichte seine Klage am 20. April 2016 ein, kurz nachdem sein Vertrag ausgelaufen war, und sicherte sich so den Fortbestand seiner Anstellung. Sie müssen präzise feststellen, um wie viele Tage oder Monate die tatsächliche Beschäftigungszeit die Obergrenze des WissZeitVG überschritten hat.

Überprüfen Sie sofort das Enddatum Ihres letzten Vertrages, markieren Sie den Ablauftag der Drei-Wochen-Frist und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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Was passiert, wenn meine Universität die zulässige Gesamtzeit falsch berechnet hat?

Wenn Ihre Universität die Höchstbefristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) überschreitet, zieht dies eine gravierende juristische Konsequenz nach sich. Die Befristung des letzten Vertrages ist unwirksam, selbst wenn der Fehler unabsichtlich geschah. Ihr Arbeitsverhältnis endet nicht, sondern gilt stattdessen automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortbestehend.

Der Grund für diesen Mechanismus liegt darin, dass das WissZeitVG eine absolute Obergrenze für wissenschaftliche Befristungen setzt. Ist diese Grenze auch nur um wenige Tage überschritten, fehlt dem letzten Vertrag die notwendige gesetzliche Grundlage für die Befristung. Diese Unwirksamkeit führt dazu, dass die Beendigungsklausel im Vertrag keinen Bestand hat. Es ist kein neuer Vertrag notwendig, da das Arbeitsverhältnis durchgängig und unbefristet fortbesteht.

Das Landesarbeitsgericht Bremen bestätigte diesen Automatismus in einem entscheidenden Fall. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des klagenden Wissenschaftlers nicht wie geplant endete, weil die zulässige Gesamtdauer falsch berechnet war. Die Hochschule war zudem verpflichtet, den Mitarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Diese Weiterbeschäftigungspflicht schützt Sie während des Klageprozesses.

Fordern Sie Ihre Universität schriftlich und nachweisbar per Einschreiben auf, Ihnen eine detaillierte Aufstellung aller Ihrer Befristungszeiten nach § 2 WissZeitVG zu übermitteln, um die Falschberechnung offiziell zu dokumentieren.


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Bekomme ich automatisch einen unbefristeten Vertrag, wenn die Befristung unwirksam war?

Die Unwirksamkeit Ihrer Befristung führt nicht dazu, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen automatisch einen neuen, physisch unterschriebenen Vertrag aushändigen muss. Die Entfristung ist eine direkte und automatische Rechtsfolge des unwirksamen Vertrages. Sie erhalten dadurch keinen neuen Vertrag, sondern das Gericht stellt fest, dass Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Diesen rechtlichen Status müssen Sie nach Ablauf der kurzen Klagefrist oft gerichtlich durchsetzen.

Wenn Sie gegen eine unzulässige Befristung klagen, reichen Sie eine sogenannte Feststellungsklage beim Arbeitsgericht ein. Das Ziel ist nicht die Anordnung der Ausstellung neuer Dokumente, sondern die rechtskräftige Feststellung. Konkret wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht am vorgesehenen Enddatum geendet hat, sondern ununterbrochen fortbesteht. Der unbefristete Status gilt somit rückwirkend ab dem Tag, an dem der letzte befristete Vertrag laut Plan auslaufen sollte.

Der Arbeitgeber muss Ihnen daher keinen neuen Vertrag aus Kulanz anbieten. Wichtig ist, die Entfristung als juristische Konsequenz zu betrachten, die unabhängig vom Willen der Hochschule eintritt. Wie das Landesarbeitsgericht im Fall des Ingenieurs klärte: Aus einer Kette von 37 befristeten Verträgen erwuchs so direkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ohne dass ein einziges neues Dokument verhandelt werden musste.

Nach der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung des unbefristeten Status beantragen, beispielsweise in Form eines Zusatzprotokolls.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Befristungskontrollklage

Eine Befristungskontrollklage ist ein juristisches Verfahren, das Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht einleiten, um die Wirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung überprüfen zu lassen.
Das Gesetz schreibt diese Klage vor, damit schnellstmöglich Rechtssicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen wird. Die extrem kurze Frist von drei Wochen soll endlose Streitigkeiten verhindern.

Beispiel:
Nachdem sein letzter Vertrag endete, reichte der promovierte Ingenieur fristgerecht seine Befristungskontrollklage ein, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

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Gesetzesmaterialien

Als Gesetzesmaterialien bezeichnen Juristen alle Dokumente, die während des Gesetzgebungsverfahrens entstanden sind, insbesondere Begründungen und Drucksachen des Bundestages.
Diese Materialien liefern Richtern wichtige Hinweise auf die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers (den sogenannten Willen des Gesetzgebers), wenn der Wortlaut eines Paragraphen unklar oder mehrdeutig ist.

Beispiel:
Die Richter des Landesarbeitsgerichts bezogen sich auf die Bundestagsdrucksache 16/3438, um die genaue Bedeutung des Wortes „insgesamt“ im Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu klären und ihre Auslegung zu untermauern.

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Höchstdauer (Befristungs-)

Die Höchstdauer legt die absolute zeitliche Obergrenze fest, bis zu der ein Arbeitgeber wissenschaftliches Personal nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet beschäftigen darf.
Diese klaren Obergrenzen dienen dem Schutz der Wissenschaftler, da sie verhindern sollen, dass diese in einer endlosen Kette von kurzfristigen Verträgen gefangen bleiben.

Beispiel:
Im vorliegenden Fall betrug die zulässige Höchstdauer des Wissenschaftlers 16 Jahre, da die regulären 12 Jahre durch die Kinderbetreuungsregelung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG um vier Jahre verlängert wurden.

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Post-Doc-Phase

Die Post-Doc-Phase umfasst die wissenschaftliche Beschäftigungszeit eines Mitarbeiters nach dem erfolgreichen Abschluss der Promotion an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung.
Diese Phase ist im Rahmen des WissZeitVG wichtig, weil sie eine separate Befristungszeit von regulär sechs Jahren vorsieht, um die weitere wissenschaftliche Qualifikation zu ermöglichen.

Beispiel:
Obwohl der Ingenieur in seiner Post-Doc-Phase neun Jahre und drei Monate beschäftigt war, führte die Addition mit den Vor-Promotions-Zeiten zur Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer.

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Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die juristische Folge einer unwirksamen Befristung, bei der das Dienstverhältnis nicht am vorgesehenen Enddatum endet, sondern automatisch fortbesteht.
Dieser Mechanismus stellt eine Sanktion gegen Arbeitgeber dar, die gesetzliche Höchstgrenzen überschreiten, und gewährt dem Mitarbeiter den Status der Dauerbeschäftigung zu den bisherigen Konditionen.

Beispiel:
Da das Landesarbeitsgericht die Befristung für unwirksam erklärte, erwuchs aus der Kette von 37 befristeten Verträgen des Klägers ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das rückwirkend als fortbestehend galt.

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Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist eine Spezialregelung im deutschen Arbeitsrecht, die Hochschulen erlaubt, wissenschaftliches Personal einfacher befristet einzustellen, als es das allgemeine Arbeitsrecht zulassen würde.
Der Gesetzgeber trägt damit der besonderen Struktur des Wissenschaftsbetriebs Rechnung, der von Qualifikationsphasen und Drittmittelprojekten geprägt ist, setzt aber gleichzeitig Obergrenzen für die Dauer der Befristungen.

Beispiel:
Der Streit über die Berechnung der zulässigen Beschäftigungsdauer erforderte eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 des WissZeitVG in seiner damals geltenden Fassung, da die Regelung zur Kinderbetreuung unklar formuliert war.

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Weiterbeschäftigungspflicht

Diese Pflicht zwingt den Arbeitgeber, den Mitarbeiter, dessen Befristung er als unwirksam betrachtet, während eines laufenden Klageverfahrens weiterhin zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
Die Weiterbeschäftigungspflicht schützt den Arbeitnehmer vor dem sofortigen Verlust seines Einkommens und verhindert, dass der Arbeitgeber durch eine faktische Entlassung vollendete Tatsachen schafft, bevor das Gericht entschieden hat.

Beispiel:
Das Landesarbeitsgericht Bremen verurteilte die beklagte Hochschule, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens aufgrund der bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht weiter zu beschäftigen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 1 Sa 31/17 – Urteil vom 07.11.2017


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