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Verletzung Persönlichkeitsrecht durch unbemerkte Videoaufnahmen durch Arbeitgeber

Heimliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz sorgen für Aufsehen, doch keine Entschädigung für den Betroffenen. Ein Mitarbeiter filmte versehentlich seine Kollegen, löschte die Aufnahmen jedoch sofort – das Gericht sieht keinen schwerwiegenden Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Arbeitgeber haften nicht für das Fehlverhalten ihrer Angestellten, solange sie keine Kenntnis von den Aufnahmen haben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger erhebt Schadensersatzansprüche wegen unbefugter Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz.
  • Die Beklagte führte die Aufnahmen zur Überwachung von Arbeitsprozessen durch, ohne die Einwilligung des Klägers einzuholen.
  • Der Kläger sieht seine Persönlichkeitsrechte durch die heimlichen Aufnahmen verletzt.
  • Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beklagte nicht rechtlich verpflichtet war, vor den Aufnahmen zu warnen.
  • Das Verhalten von Herrn E. wurde der Beklagten nicht als deren Verschulden zugerechnet.
  • Die Videoaufnahmen wurden als zulässig erachtet, da sie im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse stattfanden.
  • Der Kläger erhielt keine Entschädigung, da eine rechtliche Grundlage für einen Anspruch fehlt.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber nicht immer für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haftbar sind.
  • Die Urteilsfolgen könnten Arbeitnehmer verunsichern, die Sorgen um ihre Privatsphäre im Arbeitsumfeld haben.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Persönlichkeitsrechte und rechtliche Folgen

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbemerkte Videoaufnahmen am Arbeitsplatz ist ein Thema von wachsender Relevanz. Viele Arbeitnehmer sind sich der Risiken, die mit digitaler Überwachung im Job einhergehen, oft nicht bewusst. Arbeitgeber nutzen zunehmend moderne Technologien zur Videoüberwachung, um die Sicherheit zu erhöhen oder die Produktivität zu steigern. Diese heimlichen Aufnahmen werfen jedoch ernsthafte ethische und rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz am Arbeitsplatz und die Privatsphäre der Arbeitnehmer.

Das rechtliche Umfeld ist komplex. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Rechte ihrer Mitarbeiter zu respektieren und eine transparente Kommunikation über die Art der Überwachung sicherzustellen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Einwilligung der Arbeitnehmer, die oft nicht klar gegeben oder verstanden wird. Je nach den Gegebenheiten können heimliche Videoaufnahmen nicht nur als Verletzung des Persönlichkeitsrechts interpretiert werden, sondern auch zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, die aus den arbeitsrechtlichen Regelungen resultieren. Der Schutz der Arbeitnehmerrechte muss daher im Einklang mit den Interessen des Unternehmens stehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Aspekte beleuchtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Gerichtsentscheidungen zu Persönlichkeitsrechten in der Videoüberwachung am Arbeitsplatz näher analysiert.

Der Fall vor Gericht


Heimliche Videoaufnahmen am Arbeitsplatz: Kein Schadensersatz bei unbeabsichtigtem Vorfall

In einem kürzlich verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Stuttgart wurde die Klage eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro wegen heimlicher Videoaufnahmen am Arbeitsplatz abgewiesen.

Rechtliche Aspekte der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Unbeabsichtigte Videoaufnahmen am Arbeitsplatz führen nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts geringfügig ist und keine widerrechtliche Nutzung der Aufnahmen erfolgt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Kläger, der von April bis Dezember 2021 bei einem Unternehmen der Industrie beschäftigt war, wurde am 12. Mai 2021 zusammen mit einem Kollegen über einen Zeitraum von etwa 40 Minuten ohne sein Wissen gefilmt.

Unbeabsichtigte Aufnahme durch Arbeitskollegen

Die Videoaufzeichnung erfolgte durch eine Kamera, die von einem weiteren Kollegen des Klägers auf dem Fenstersims installiert worden war. Diese Kameras werden im Unternehmen üblicherweise zur Überwachung von Arbeitsprozessen und zur Dokumentation von Maschinenstörungen eingesetzt. Der verantwortliche Mitarbeiter gab an, lediglich einen Funktionstest der Kamera durchgeführt zu haben, um ihre Einsatzbereitschaft für den Folgetag sicherzustellen. Dabei habe er versehentlich die Aufnahme nicht unterbrochen und die Kamera unbeabsichtigt auf die Arbeitsplätze seiner Kollegen gerichtet.

Arbeitgeber nicht haftbar für Fehlverhalten des Mitarbeiters

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht für das Verhalten seines Mitarbeiters haftbar gemacht werden kann. Begründet wurde dies damit, dass die Videoaufzeichnung weder durch den Arbeitgeber selbst noch auf dessen Anweisung oder mit dessen Kenntnis erfolgte. Das Unternehmen hatte erst Wochen später von dem Vorfall erfahren und daraufhin umgehend Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt aufzuklären und einen Wiederholungsfall zu vermeiden.

Keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Obwohl das Gericht anerkannte, dass durch die nicht genehmigte Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wurde, stufte es die Auswirkungen dieser Verletzung als äußerst gering ein. Ausschlaggebend dafür waren folgende Faktoren:

  • Die Aufnahmen wurden nach Bekanntwerden des Vorfalls gelöscht.
  • Es gab keine Hinweise auf eine Weitergabe oder widerrechtliche Nutzung der Aufnahmen.
  • Die Aufnahmen erfolgten versehentlich und nicht absichtlich.

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach DSGVO

Das Gericht lehnte auch einen Schadensersatzanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Es betonte, dass für einen solchen Anspruch ein erheblicher Pflichtenverstoß und ein spürbarer Nachteil für den Betroffenen vorliegen müssen. Bagatellverstöße oder bloß individuell empfundene Unannehmlichkeiten reichen dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen ausreichend schwerwiegenden Verstoß, der eine Entschädigung rechtfertigen würde.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede unbeabsichtigte Verletzung des Persönlichkeitsrechts am Arbeitsplatz automatisch zu Schadensersatzansprüchen führt. Arbeitgeber sollten dennoch klare Richtlinien für den Umgang mit Videoaufnahmen im Betrieb festlegen und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen, um solche Vorfälle zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede unbeabsichtigte Verletzung des Persönlichkeitsrechts am Arbeitsplatz zu Schadensersatzansprüchen führt. Für eine Haftung des Arbeitgebers oder einen Anspruch nach DSGVO muss ein erheblicher Pflichtenverstoß mit spürbarem Nachteil vorliegen. Bagatellverstöße oder individuell empfundene Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Dies stärkt die Position von Arbeitgebern bei unbeabsichtigten Vorfällen, unterstreicht aber auch die Notwendigkeit klarer Richtlinien zum Datenschutz.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Arbeitnehmer, die sich um ihre Privatsphäre am Arbeitsplatz sorgen. Es zeigt, dass nicht jede unbeabsichtigte Videoaufnahme automatisch zu Schadensersatzansprüchen führt. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Sollten Sie versehentlich gefilmt werden, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen ein konkreter, spürbarer Nachteil entstanden ist, um Schadensersatz zu erhalten. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass Arbeitgeber nicht automatisch für das Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter haften. Es unterstreicht jedoch die Wichtigkeit klarer betrieblicher Richtlinien zum Umgang mit Kameras und Videoaufnahmen am Arbeitsplatz, um Ihre Privatsphäre zu schützen.


FAQ – Häufige Fragen

In der heutigen digitalisierten Arbeitswelt gewinnt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zunehmend an Bedeutung. Doch welche Rechtlichen Aspekte der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind dabei zu beachten? Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen und liefert wertvolle Einblicke in Ihre Rechte und Pflichten. Tauchen Sie ein und klären Sie Ihre Zweifel zu einem Thema, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft.

Unter welchen Bedingungen sind Videoaufnahmen am Arbeitsplatz rechtlich zulässig?

Videoaufnahmen am Arbeitsplatz sind nur unter strengen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Grundsätzlich stellt eine Videoüberwachung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar und muss daher sorgfältig gerechtfertigt sein.

Rechtliche Grundlagen

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gemäß § 26 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Voraussetzungen für zulässige Videoüberwachung

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann in folgenden Fällen zulässig sein:

  1. Schutz des Eigentums: Wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, etwa zum Schutz vor Diebstählen oder Sachbeschädigungen.
  2. Sicherheit der Mitarbeiter: In Bereichen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, wie beispielsweise in Banken oder Juweliergeschäften.
  3. Qualitätskontrolle: Bei der Überwachung von Produktionsabläufen, sofern dies nicht primär der Leistungskontrolle der Mitarbeiter dient.
  4. Konkrete Verdachtsmomente: Bei einem begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen eines Mitarbeiters kann eine zeitlich begrenzte, gezielte Überwachung zulässig sein.

Wichtig ist, dass die Videoüberwachung in jedem Fall verhältnismäßig sein muss. Das bedeutet, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

Informationspflicht und Einwilligung

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor Beginn der Videoüberwachung umfassend informieren. Dies beinhaltet Angaben über:

  • Den Zweck der Überwachung
  • Die überwachten Bereiche
  • Die Dauer der Speicherung der Aufnahmen
  • Die Personen, die Zugriff auf die Aufnahmen haben

Eine Einwilligung der Arbeitnehmer ist in der Regel nicht ausreichend, da aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses Zweifel an der Freiwilligkeit bestehen können.

Grenzen der Videoüberwachung

Bestimmte Bereiche am Arbeitsplatz dürfen keinesfalls videoüberwacht werden. Dazu gehören:

  • Sanitärräume
  • Umkleidekabinen
  • Pausenräume
  • Bereiche, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen

Auch eine dauerhafte und lückenlose Überwachung des gesamten Arbeitsplatzes ist in der Regel unzulässig, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer darstellt.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, hat dieser bei der Einführung und Anwendung von Videoüberwachung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Der Arbeitgeber muss also die Zustimmung des Betriebsrats einholen, bevor er Kameras installiert.

Wenn Sie als Arbeitnehmer mit einer Videoüberwachung an Ihrem Arbeitsplatz konfrontiert sind, sollten Sie prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können Sie sich an den Betriebsrat, falls vorhanden, oder an die zuständige Datenschutzbehörde wenden.


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Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei unbefugten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz?

Arbeitnehmer haben bei unbefugten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz umfassende Rechte zum Schutz ihrer Persönlichkeit und Privatsphäre. Diese Rechte ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Recht auf Information und Auskunft

Sie haben das Recht, vom Arbeitgeber umfassend über Art, Umfang und Zweck der Videoüberwachung informiert zu werden. Dies beinhaltet Informationen darüber, welche Bereiche überwacht werden, wie lange die Aufnahmen gespeichert werden und wer Zugriff auf die Daten hat.

Recht auf Löschung

Wenn die Videoüberwachung unrechtmäßig erfolgt, können Sie die sofortige Löschung aller Aufnahmen verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen nachkommen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unterlassungsanspruch

Sie können von Ihrem Arbeitgeber die sofortige Einstellung der unzulässigen Videoüberwachung fordern. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Bei einer unrechtmäßigen Videoüberwachung können Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Schwere und Dauer des Eingriffs in Ihre Persönlichkeitsrechte.

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Diese kann die Videoüberwachung überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen gegen den Arbeitgeber einleiten.

Betriebsrat einschalten

In Betrieben mit Betriebsrat können Sie sich an diesen wenden. Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Anwendung von Überwachungseinrichtungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Wenn Sie eine unzulässige Videoüberwachung an Ihrem Arbeitsplatz vermuten, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Dokumentieren Sie alle Vorfälle und sammeln Sie Beweise für die unbefugte Überwachung. Bei anhaltenden Verstößen können Sie die genannten rechtlichen Schritte in Erwägung ziehen.


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Wie können sich Arbeitnehmer vor unerlaubten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz schützen?

Arbeitnehmer können sich durch proaktives Handeln und Kenntnis ihrer Rechte vor unerlaubten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz schützen. Zunächst sollten Sie sich beim Arbeitgeber oder Betriebsrat über bestehende Überwachungsmaßnahmen informieren. Fragen Sie gezielt nach, ob und wo Kameras installiert sind und zu welchem Zweck diese eingesetzt werden.

Informieren und dokumentieren

Achten Sie auf sichtbare Hinweise wie Schilder oder Aufkleber, die auf eine Videoüberwachung hindeuten. Notieren Sie sich, wo Sie solche Hinweise sehen und ob diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sollten Sie versteckte Kameras entdecken, dokumentieren Sie deren Standorte und Ausrichtung.

Rechte kennen und einfordern

Machen Sie sich mit Ihren Persönlichkeitsrechten und den Bestimmungen des Datenschutzes vertraut. Sie haben das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über Sie erhoben werden. Fordern Sie beim Arbeitgeber schriftlich Auskunft über Art, Umfang und Zweck der Videoüberwachung an. Verlangen Sie Einsicht in die Aufzeichnungen, die Sie betreffen.

Betriebsrat einschalten

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, wenden Sie sich an diesen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind. Er kann prüfen, ob die Videoüberwachung rechtmäßig ist und gegebenenfalls dagegen vorgehen.

Widerspruch einlegen

Sollten Sie den Verdacht haben, dass die Videoüberwachung unrechtmäßig ist, legen Sie schriftlich Widerspruch beim Arbeitgeber ein. Begründen Sie Ihren Widerspruch und verweisen Sie auf die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte. Bitten Sie um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.

Durch diese Maßnahmen können Sie aktiv dazu beitragen, Ihre Rechte zu schützen und unerlaubte Videoaufnahmen am Arbeitsplatz zu verhindern oder aufzudecken. Bleiben Sie wachsam und zögern Sie nicht, Ihre Bedenken zu äußern, wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Rechte verletzt werden.


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Wann haftet der Arbeitgeber für Videoaufnahmen durch Mitarbeiter?

Der Arbeitgeber kann für Videoaufnahmen durch Mitarbeiter haften, wenn diese im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit oder mit Billigung des Arbeitgebers erfolgen. Die Haftung basiert auf dem Prinzip der Organisationsverantwortung und der Zurechnung des Mitarbeiterverhaltens.

Haftung bei dienstlichen Aufnahmen

Wenn Mitarbeiter im Auftrag oder mit Zustimmung des Arbeitgebers Videoaufnahmen anfertigen, haftet der Arbeitgeber in der Regel vollumfänglich. Dies gilt beispielsweise für Aufnahmen zu Schulungs- oder Marketingzwecken. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und Ihre Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.

Haftung bei privaten Aufnahmen

Bei privaten Videoaufnahmen durch Mitarbeiter während der Arbeitszeit kann eine Haftung des Arbeitgebers eintreten, wenn er seine Kontroll- und Aufsichtspflichten verletzt hat. Stellen Sie sich vor, Sie haben als Arbeitgeber Kenntnis von regelmäßigen unerlaubten Aufnahmen durch einen Mitarbeiter und schreiten nicht ein. In diesem Fall könnten Sie für daraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzungen mitverantwortlich gemacht werden.

Präventive Maßnahmen zur Haftungsvermeidung

Um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Sie klare Richtlinien für den Umgang mit Videoaufnahmen am Arbeitsplatz aufstellen. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die rechtlichen Grenzen und die möglichen Konsequenzen bei Verstößen. Eine regelmäßige Schulung zu Datenschutz und Persönlichkeitsrechten kann das Bewusstsein Ihrer Belegschaft schärfen und Fehlverhalten vorbeugen.

Haftung nach dem Datenschutzrecht

Nach der DSGVO sind Sie als Arbeitgeber Verantwortlicher für die Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen. Wenn Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten durch Videoaufnahmen verarbeiten, haften Sie grundsätzlich für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Dies kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

In Fällen, in denen Mitarbeiter eindeutig gegen Ihre Anweisungen verstoßen und eigenmächtig Aufnahmen anfertigen, können Sie unter Umständen von der Haftung befreit werden. Hierfür müssen Sie jedoch nachweisen, dass Sie alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen haben, um solche Verstöße zu verhindern.


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Welche Kriterien gelten für Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Videoaufnahmen?

Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Videoaufnahmen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Folgende Kriterien sind dabei maßgeblich:

Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Rechtsprechung verlangt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Nicht jede unerlaubte Videoaufnahme führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, ob die Aufnahme einen erheblichen Eingriff in Ihre Privatsphäre oder Ihr Recht am eigenen Bild darstellt. Wenn Sie beispielsweise in intimen oder peinlichen Situationen gefilmt wurden, liegt eher eine schwerwiegende Verletzung vor als bei einer beiläufigen Aufnahme in der Öffentlichkeit.

Spürbarer Nachteil

Sie müssen einen spürbaren Nachteil durch die Videoaufnahme erlitten haben. Dies kann ein materieller Schaden sein, etwa wenn Sie aufgrund der Aufnahmen berufliche Nachteile erlitten haben. Häufiger geht es jedoch um immaterielle Schäden wie psychische Belastungen, Rufschädigung oder soziale Nachteile. Je gravierender und nachweisbarer diese Nachteile sind, desto eher besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Rechtswidrigkeit und Verschulden

Die Videoaufnahme muss rechtswidrig erfolgt sein, also ohne Ihre Einwilligung und ohne gesetzliche Erlaubnis. Zudem muss der Verantwortliche schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie beispielsweise heimlich am Arbeitsplatz filmt, handelt er in der Regel rechtswidrig und schuldhaft.

Abgrenzung von Bagatellverstößen

Gerichte unterscheiden zwischen Bagatellverstößen und schwerwiegenden Verletzungen. Ein Bagatellverstoß liegt vor, wenn die Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte nur geringfügig ist. In solchen Fällen wird meist kein Schadensersatz zugesprochen. Wenn die Videoaufnahme jedoch Ihre Intimsphäre verletzt oder zu erheblichen Belastungen führt, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung, die eher einen Schadensersatzanspruch begründet.

Rolle der DSGVO

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie sich bei unerlaubten Videoaufnahmen auch auf Art. 82 DSGVO berufen. Dieser sieht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vor. Das bedeutet, Sie müssen nicht nachweisen, dass der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat. Allerdings muss auch hier ein tatsächlicher Schaden entstanden sein. Die Rechtsprechung zur Auslegung des Schadensbegriffs nach der DSGVO entwickelt sich noch, tendenziell wird er aber weit ausgelegt.

Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen, etwa wenn intime Aufnahmen veröffentlicht wurden, können die Gerichte Schadensersatz in Höhe von mehreren tausend Euro zusprechen. In weniger gravierenden Fällen fallen die Beträge deutlich niedriger aus.

Wenn Sie von unerlaubten Videoaufnahmen betroffen sind, sollten Sie sorgfältig dokumentieren, welche konkreten Nachteile Ihnen dadurch entstanden sind. Je besser Sie die Schwere der Verletzung und die daraus resultierenden Folgen nachweisen können, desto höher sind Ihre Chancen auf einen angemessenen Schadensersatz.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Persönlichkeitsrecht: Das Persönlichkeitsrecht schützt die Individuen vor Eingriffen in ihre persönliche Freiheit und Privatsphäre. Dazu gehört auch der Schutz vor unbefugten Film- oder Fotoaufnahmen, die ohne Einwilligung erfolgen. In unserem Kontext bezieht es sich auf den Schutz der Arbeitnehmer vor heimlichen Videoaufnahmen am Arbeitsplatz. Eine Verletzung dieses Rechts kann zu rechtlichen Ansprüchen führen, wenn der Eingriff erheblich ist.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Schutz personenbezogener Daten regelt. Sie legt fest, wie Unternehmen und Organisationen Daten sammeln, verarbeiten und speichern dürfen. Im gegebenen Fall bedeutet dies, dass Videoaufnahmen, die ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, gegen die DSGVO verstoßen können, wenn ein erheblicher Pflichtenverstoß und ein spürbarer Nachteil vorliegt.
  • Einwilligung: Einwilligung bezeichnet das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis zu einer bestimmten Handlung. Im Kontext der Videoüberwachung bedeutet es, dass Arbeitnehmer vor einer Überwachung informiert werden und dieser zustimmen müssen. Das Fehlen einer klaren Einwilligung kann die Rechtmäßigkeit der Überwachung infrage stellen.
  • Haftung: Haftung bedeutet die rechtliche Verantwortung für Schäden oder Verluste, die durch eigenes oder fremdes Verhalten entstanden sind. Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitgeber haftbar gemacht werden, wenn er von schädigenden Handlungen seiner Mitarbeiter weiß und keine Gegenmaßnahmen ergreift. In unserem Text jedoch haftet der Arbeitgeber nicht, weil er keine Kenntnis von den heimlichen Aufnahmen hatte.
  • Erheblicher Pflichtenverstoß: Ein erheblicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn eine wesentliche Vorschrift oder Verpflichtung verletzt wird, was zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen kann. Im Kontext der DSGVO und des Persönlichkeitsrechts bedeutet das, dass nicht jede kleine oder unbeabsichtigte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führt – es muss ein schwerwiegender und spürbarer Schaden entstanden sein.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist die Entschädigung für erlittene Schäden oder Verluste. Um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass ein konkreter Schaden durch das Fehlverhalten einer Partei entstanden ist. In unserem Text wurde dem Kläger kein Schadensersatz zugesprochen, weil das Gericht keinen hinreichend schweren Eingriff oder Nachteil erkennen konnte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Insbesondere beinhaltet er die sog. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die u.a. die Schutzpflicht gegenüber Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren körperlicher und geistiger Gesundheit umfasst. Im vorliegenden Fall argumentiert der Kläger, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, indem sie die Videoaufzeichnung durch Herrn E. zugelassen hat, obwohl diese ohne dessen Einwilligung erfolgte und somit in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriff.
  • § 823 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt die Haftung für rechtswidrige Handlungen, welche eine Verletzung von Rechten Dritter zur Folge haben. In diesem Fall argumentiert der Kläger, dass die Beklagte durch die Videoaufzeichnung seines Büros ohne dessen Einwilligung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe und somit eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begangen habe.
  • Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung): Dieser Artikel definiert den Begriff der „personenbezogenen Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (z.B. Bildaufnahmen). Im konkreten Fall argumentiert der Kläger, dass die Videoaufnahmen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen, die ohne seine Einwilligung verarbeitet wurden und damit rechtswidrig sind.
  • Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO: Diese Artikel regeln die Haftung für rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten. Wenn ein Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt, kann der Betroffene Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen geltend machen. Im aktuellen Fall beruft sich der Kläger auf Art. 82 DSGVO, um seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da die Videoaufzeichnung ohne seine Einwilligung erfolgte und somit rechtswidrig war.
  • § 278 BGB: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Arbeitgebers für seine Erfüllungsgehilfen. Im konkreten Fall vertritt der Kläger die Ansicht, dass Herr E. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen ist, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte die Videoaufnahmen durchführte. Da Herr E. ohne Einwilligung des Klägers die Aufnahmen durchführte, soll die Beklagte für dieses Verschulden ihres Mitarbeiters gemäß § 278 BGB haftbar sein.

Das vorliegende Urteil

ArbG Stuttgart – Az.: 27 Ca 160/22 – Urteil vom 13.06.2023


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