Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Streitfall um Lohnfortzahlung nach Augenoperation
- Die Vorgeschichte: Sehprobleme und der Weg zur Operation
- Entscheidung für die Operation und Krankschreibung
- Der Konflikt: Arbeitgeber fordert Lohnfortzahlung zurück
- Rechtlicher Kern: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit?
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl
- Gerichtliche Begründung (basierend auf Urteilsformel und Tatbestand)
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genau und wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch darauf?
- Was bedeutet „Verschulden“ im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung und welche Beispiele gibt es dafür?
- Kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern oder zurückfordern, wenn ich mich einer medizinisch nicht notwendigen Operation unterziehe?
- Welche Nachweise muss ich meinem Arbeitgeber vorlegen, wenn ich aufgrund einer Krankheit oder Operation arbeitsunfähig bin?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir die Lohnfortzahlung verweigert oder bereits gezahlte Beträge zurückfordert?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 398/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Suhl
- Datum: 02.10.2024
- Aktenzeichen: 6 Ca 398/24
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine seit 2020 bei der Beklagten beschäftigte Pflegefachkraft. Sie fordert die Zahlung von Restvergütung für Januar 2024.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin der Klägerin.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin trägt seit ihrer Kindheit aufgrund einer Hornhautverkrümmung eine Brille. 2021 wurde sie auf die Möglichkeit einer Augenoperation aufmerksam und informierte sich bei Kliniken. Eine Klinik empfahl den Einsatz von Trifokallinsen. Die Klägerin vereinbarte einen Operationstermin für den 27.11.2023. Vor dem Termin legte sie ihrer Hausärztin Patienteninformationen vor, woraufhin diese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.11.2023 bis 29.12.2023 ausstellte. Die Beklagte zahlte für Dezember 2023 Entgeltfortzahlung. Im Januar 2024 arbeitete die Klägerin wieder und erhielt eine Lohnabrechnung.
- Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Restvergütung für den Monat Januar 2024.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte muss an die Klägerin 2.190,54 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.02.2024 zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Der Streitwert wurde auf 2.970,52 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Streitfall um Lohnfortzahlung nach Augenoperation
Eine Pflegefachkraft klagte vor dem Arbeitsgericht Suhl gegen ihren Arbeitgeber. Der Grund war die Verrechnung von bereits gezahlter Lohnfortzahlung für Dezember 2023 mit ihrem Gehalt für Januar 2024.

Der Arbeitgeber zweifelte die Berechtigung der Lohnfortzahlung an, da die Arbeitsunfähigkeit auf einer selbst bezahlten Augenoperation beruhte. Das Gericht musste klären, ob die Mitarbeiterin einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts während der krankheitsbedingten Abwesenheit hatte.
Die Vorgeschichte: Sehprobleme und der Weg zur Operation
Die Klägerin, geboren 1964, ist seit März 2020 bei der Beklagten als Pflegefachkraft tätig. Seit ihrem 12. Lebensjahr leidet sie an einer Hornhautverkrümmung und trägt eine Brille. Bis 2013 war sie in augenärztlicher Behandlung. Danach genügte laut Arzt die Anpassung der Brille durch einen Optiker. Über die Jahre verschlechterte sich ihr Sehvermögen jedoch zusehends, insbesondere ab Ende 2020.
Die Klägerin berichtete von erheblichen Problemen, vor allem bei Nachtdiensten im Rahmen ihres Dreischichtsystems. Sie litt unter eingeschränkter Nachtsicht, starken Kopfschmerzen, verzerrtem Sehen, brennenden Augen, Lichtempfindlichkeit und verstärkter Nachtblindheit. Diese Beschwerden schilderte sie 2021 bei einem Optikerbesuch (Firma F.), woraufhin ihr ein Mitarbeiter eine Augenoperation nahelegte.
Entscheidung für die Operation und Krankschreibung
Nachdem sie sich bei mehreren Kliniken informiert hatte, empfahl ihr eine Klinik in Leipzig (Firma E. E.) das Einsetzen von Trifokallinsen in beide Augen. Die Klägerin vereinbarte einen Operationstermin für den 27. November 2023. Unmittelbar vor diesem Termin suchte sie ihre Hausärztin auf und legte ihr die Patienteninformationen der Klinik vor. Die Hausärztin stellte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 27. November bis 6. Dezember 2023 aus, die später bis zum 29. Dezember 2023 verlängert wurde.
Der Konflikt: Arbeitgeber fordert Lohnfortzahlung zurück
Die Beklagte zahlte zunächst die Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2023 an die Klägerin aus. Nachdem die Klägerin im Januar 2024 ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte, zog der Arbeitgeber jedoch mit der Januar-Abrechnung einen Betrag von 2.970,52 Euro netto wieder ab. Dies entsprach der für Dezember geleisteten Netto-Entgeltfortzahlung. Begründet wurde dies mit der Ansicht, der Klägerin habe für Dezember kein Anspruch auf Lohnfortzahlung zugestanden.
Rechtlicher Kern: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit?
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) selbst verschuldet war. Nach diesem Gesetz entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Der Arbeitgeber argumentierte implizit, dass es sich bei der privat finanzierten Augenoperation um einen nicht zwingend notwendigen Eingriff, möglicherweise eine „Schönheitsreparatur“, gehandelt habe.
Argumentation der Klägerin
Die Klägerin hielt dagegen, dass die Operation Medizinisch indiziert gewesen sei, auch wenn die Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen wurden. Die Sehschwäche und die damit verbundenen erheblichen Beschwerden hätten den Eingriff notwendig gemacht. Sie betonte, dass die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihre krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung belegten und deren Beweiswert nicht erschüttert sei. Die Konsultation der Hausärztin vor der OP unterstreiche die medizinische Notwendigkeit. Zudem wies sie auf ein mögliches Aufrechnungsverbot hin.
Position des Arbeitgebers (implizit)
Der Arbeitgeber stellte offenbar darauf ab, dass eine Operation, deren Kosten die Krankenkasse nicht trägt, per se nicht als medizinisch notwendig im Sinne des EFZG anzusehen sei. Die Entscheidung für den Eingriff sei damit eine freie Wahl der Klägerin gewesen, deren Folgen (die Arbeitsunfähigkeit) sie selbst zu verantworten habe und die daher als verschuldet zu werten sei.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl
Das Arbeitsgericht Suhl gab der Klage der Pflegefachkraft überwiegend statt. Die Beklagte wurde verurteilt, 2.190,54 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Lediglich ein kleiner Teil der Forderung wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu drei Vierteln dem Arbeitgeber und zu einem Viertel der Arbeitnehmerin auferlegt, was ebenfalls den überwiegenden Erfolg der Klägerin widerspiegelt.
Gerichtliche Begründung (basierend auf Urteilsformel und Tatbestand)
Obwohl der vollständige Urteilstext mit den detaillierten Entscheidungsgründen nicht vorliegt, lässt sich aus dem Tenor und dem Tatbestand die wahrscheinliche Argumentationslinie des Gerichts ableiten. Das Gericht folgte offenbar der Argumentation der Klägerin, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet war.
Ein Verschulden im Sinne des § 3 EFZG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Eine medizinisch indizierte Operation, auch wenn sie elektiv (wählbar) und selbst bezahlt ist, erfüllt diesen Tatbestand in der Regel nicht. Entscheidend ist, ob der Eingriff aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und vertretbar war, um Leiden zu lindern oder Körperfunktionen zu verbessern.
Das Gericht hat wahrscheinlich anerkannt, dass die langjährige Hornhautverkrümmung und die von der Klägerin geschilderten, erheblichen Sehbeschwerden (Nachtblindheit, Kopfschmerzen etc.) eine ausreichende medizinische Indikation für den Eingriff darstellten. Die Operation diente nicht primär kosmetischen Zwecken, sondern der Wiederherstellung bzw. Verbesserung des Sehvermögens. Dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernahm, ändert nichts an der medizinischen Vertretbarkeit.
Zudem haben die von der Hausärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen hohen Beweiswert. Solange der Arbeitgeber diesen Beweiswert nicht durch konkrete Fakten erschüttern kann, muss er von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dies scheint der Beklagten hier nicht gelungen zu sein. Die Verurteilung zur Zahlung von 2.190,54 Euro bestätigt den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung. Warum ein kleiner Teil der Forderung abgewiesen wurde, ist ohne die vollständigen Gründe nicht ersichtlich (ggf. Rechenfehler, geringfügig anderer Zeitraum o.ä.).
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Klare Abgrenzung: Medizinische Indikation vs. reine Schönheits-OP
Dieses Urteil verdeutlicht eine wichtige Abgrenzung: Nicht jede selbst bezahlte Operation führt zum Verlust des Lohnfortzahlungsanspruchs. Entscheidend ist, ob ein medizinischer Grund für den Eingriff vorliegt. Operationen, die medizinisch nachvollziehbar sind, um Beschwerden zu lindern oder Körperfunktionen zu verbessern – wie hier die Korrektur einer erheblichen Sehschwäche – gelten arbeitsrechtlich in der Regel nicht als selbst verschuldet. Anders wäre es bei rein kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Urteil unterstreicht erneut den hohen Stellenwert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Solange ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Arbeitgeber keine konkreten Beweise für eine vorgetäuschte Krankheit oder ein Verschulden (im rechtlichen Sinne) vorlegen kann, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Konsultation des Hausarztes vor einem geplanten Eingriff kann die Position des Arbeitnehmers zusätzlich stärken.
Finanzierung der OP irrelevant für Lohnfortzahlung
Die Tatsache, dass die Krankenkasse die Kosten für die Operation nicht übernahm, ist für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht ausschlaggebend. Die Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kostenübernahme sind andere als die Kriterien für das Vorliegen einer „verschuldeten“ Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Arbeitnehmer, die eine medizinisch sinnvolle, aber selbst finanzierte Behandlung planen, können also grundsätzlich auf Lohnfortzahlung hoffen, wenn sie dadurch arbeitsunfähig werden.
Risiken für Arbeitgeber bei Rückforderung
Für Arbeitgeber zeigt das Urteil, dass die einseitige Rückforderung bzw. Verrechnung bereits gezahlter Lohnfortzahlung riskant ist. Bestehen Zweifel an der Berechtigung, sollten diese sorgfältig geprüft und fundiert begründet werden. Eine bloße Vermutung, eine selbst bezahlte OP sei „verschuldet“, reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszuhebeln.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Hausärztin auch bei einer elektiven, nicht von der Krankenkasse übernommenen Augenoperation wirksam ist und den Entgeltfortzahlungsanspruch begründet. Der Arbeitgeber darf die bereits gezahlte Entgeltfortzahlung nicht einfach vom nächsten Gehalt abziehen, sondern muss bei einer Rückforderung die Pfändungsfreigrenzen beachten. Medizinische Maßnahmen, die zur Verbesserung der Sehkraft dienen, können auch bei fehlender Kostenübernahme durch die Krankenkasse als medizinisch indiziert gelten, wenn sie zur Behebung gesundheitlicher Beschwerden beitragen.
Benötigen Sie Hilfe?
Unterstützung bei Konflikten um Lohnfortzahlung nach medizinischen Eingriffen
Wenn nach einer selbst finanzierten Operation plötzlich die Lohnfortzahlung verweigert oder zurückgefordert wird, stehen viele Arbeitnehmer vor schwierigen rechtlichen Fragen. Insbesondere der Vorwurf eines vermeintlichen Selbstverschuldens kann Unsicherheit auslösen – vor allem, wenn der Eingriff medizinisch indiziert war, die Kosten aber nicht von der Krankenkasse übernommen wurden.
Unsere Kanzlei prüft, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und entwickelt eine zielgerichtete Vorgehensweise gegen unberechtigte Rückforderungen. Dabei achten wir sorgfältig auf die Besonderheiten Ihrer individuellen Situation und vertreten Ihre Interessen zuverlässig im Dialog mit dem Arbeitgeber oder vor Gericht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genau und wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch darauf?
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr übliches Gehalt weiterzahlt, auch wenn Sie wegen einer Krankheit nicht arbeiten können. Die wichtigste gesetzliche Grundlage hierfür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), insbesondere § 3 EFZG.
Wann haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Damit Sie Lohnfortzahlung erhalten, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bestehendes Arbeitsverhältnis: Sie müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitsvertrag).
- Wartezeit erfüllt: Ihr Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben, bevor Sie erkranken (§ 3 Abs. 3 EFZG). In den ersten vier Wochen Ihres Jobs besteht also in der Regel noch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber (eventuell springt hier die Krankenkasse mit Krankengeld ein).
- Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit: Sie müssen infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sein. Das bedeutet, Sie können Ihre vertraglich geschuldete Arbeit wegen der Erkrankung nicht ausführen.
- Kein eigenes Verschulden: Sie dürfen die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben (§ 3 Abs. 1 EFZG). Ein Verschulden liegt nur vor, wenn Sie in grober Weise gegen das eigene Interesse gehandelt haben, zum Beispiel durch einen selbstverschuldeten Unfall unter Alkoholeinfluss oder die Teilnahme an einer Schlägerei. Bei medizinischen Eingriffen, wie zum Beispiel Operationen, kommt es für die Frage des Verschuldens oft darauf an, ob der Eingriff medizinisch notwendig war. Ob im Einzelfall ein Verschulden vorliegt, hängt von den genauen Umständen ab.
Wie lange und in welcher Höhe wird der Lohn fortgezahlt?
- Dauer: Ihr Arbeitgeber zahlt den Lohn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch für sechs Wochen (42 Kalendertage) für dieselbe Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG). Erkranken Sie später erneut aufgrund derselben Krankheit, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung entstehen.
- Höhe: Sie erhalten 100 % des Gehalts, das Sie normalerweise bekommen würden, wenn Sie gearbeitet hätten (§ 4 Abs. 1 EFZG). Dazu zählt Ihr Grundgehalt und eventuell regelmäßig anfallende Zuschläge. Unregelmäßige Überstundenvergütungen gehören meist nicht dazu.
Welche Pflichten haben Sie als Arbeitnehmer?
Damit Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen bleibt, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen:
- Unverzügliche Krankmeldung: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort melden, sobald Sie davon wissen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Das bedeutet in der Regel direkt am ersten Tag der Erkrankung, am besten noch vor Arbeitsbeginn. Die Form der Meldung (Telefon, E-Mail etc.) kann im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt sein.
- Ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung): Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (den „gelben Schein“ bzw. die Information aus der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU) beim Arbeitgeber vorlegen bzw. ihm den Abruf der eAU ermöglichen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Wichtig: Ihr Arbeitgeber kann die Vorlage der Bescheinigung auch schon früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag der Krankheit (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Auch bei der eAU bleibt Ihre Pflicht bestehen, den Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit zu informieren.
Erfüllen Sie diese Pflichten nicht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung vorübergehend verweigern.
Was bedeutet „Verschulden“ im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung und welche Beispiele gibt es dafür?
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber, wenn Sie durch Krankheit arbeitsunfähig werden. Dieser Anspruch kann jedoch entfallen, wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben.
Was genau bedeutet „Verschulden“?
Im juristischen Sinne bedeutet „Verschulden“ hier nicht einfach nur, dass Sie unvorsichtig waren oder die Krankheit hätten vermeiden können. Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn Sie in besonderem Maße leichtfertig oder grob fahrlässig gegen sich selbst gehandelt haben.
Das bedeutet: Sie müssen sich ganz erheblich unvernünftiger verhalten haben, als es ein verständiger Mensch im eigenen Interesse normalerweise tun würde. Die Anforderungen dafür, dass ein Verschulden angenommen wird, sind sehr hoch.
Nicht jede vermeidbare Krankheit oder Verletzung führt automatisch zum Verlust Ihres Lohnfortzahlungsanspruchs. Entscheidend ist, ob Ihr Verhalten besonders leichtsinnig oder grob gegen die eigene Sicherheit gerichtet war. Das ist im Gesetz im § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) geregelt.
Wann liegt typischerweise ein Verschulden vor?
Ein Verschulden, das zum Verlust der Lohnfortzahlung führen kann, liegt zum Beispiel in folgenden Fällen häufig vor:
- Verkehrsunfälle unter deutlichem Alkoholeinfluss: Wenn Sie betrunken Auto fahren und deshalb einen Unfall verursachen, der zur Arbeitsunfähigkeit führt.
- Grobe Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften: Wenn Sie bei der Arbeit oder im Privatleben zwingend vorgeschriebene Schutzmaßnahmen (wie z.B. einen Schutzhelm oder eine Sicherung) bewusst und grob fahrlässig ignorieren und sich deshalb verletzen.
- Selbstverschuldete Verletzungen bei einer Schlägerei: Wenn Sie eine tätliche Auseinandersetzung selbst provozieren oder beginnen und dabei verletzt werden.
- Besonders leichtfertiges Verhalten bei gefährlichen Tätigkeiten: Wenn Sie bei riskanten Handlungen grundlegende Sicherheitsregeln oder Vernunftgebote in außergewöhnlichem Maße missachten.
Was ist in der Regel KEIN Verschulden?
In vielen alltäglichen Situationen liegt kein Verschulden im Sinne des Gesetzes vor, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit vielleicht vermeidbar gewesen wäre:
- Normale Haushaltsunfälle: Stürze von der Leiter beim Fensterputzen sind ärgerlich, aber meist nicht „verschuldet“ im juristischen Sinn.
- Sportverletzungen: Verletzungen bei der Ausübung üblicher Sportarten (auch bei risikoreicheren wie Skifahren oder Fußball) gelten in der Regel nicht als verschuldet, solange Sie sich an die üblichen Regeln halten und keine außergewöhnlichen, unkalkulierbaren Risiken eingehen.
- Ansteckung mit Krankheiten: Wenn Sie sich beispielsweise eine Grippe einfangen.
- Medizinisch notwendige oder vertretbare Eingriffe: Eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer medizinisch notwendigen Operation ist nicht verschuldet. Auch bei medizinisch nicht zwingend notwendigen Eingriffen, wie einer selbst bezahlten Augenoperation (z.B. zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit), liegt in aller Regel kein Verschulden vor, wenn der Eingriff medizinisch vertretbar ist und von einem Arzt durchgeführt wird. Solche Operationen gelten nicht als leichtfertiges oder grob fahrlässiges Verhalten gegen sich selbst.
Welche Folge hat ein Verschulden?
Liegt tatsächlich ein Verschulden im Sinne des Gesetzes vor, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber müsste Ihnen dann für diese Zeit keinen Lohn zahlen.
Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber muss Ihnen nachweisen, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit im juristischen Sinne verschuldet haben. Die reine Behauptung genügt nicht.
Kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern oder zurückfordern, wenn ich mich einer medizinisch nicht notwendigen Operation unterziehe?
Ob Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern oder zurückfordern kann, hängt nicht allein davon ab, ob die Operation medizinisch zwingend notwendig war. Entscheidend ist, ob Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben im Sinne des Gesetzes.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn Sie unverschuldet durch Krankheit arbeitsunfähig werden. Ein Verschulden liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn Sie in besonders leichtfertiger oder grob fahrlässiger Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen haben und dadurch arbeitsunfähig wurden. Es geht also um ein Verhalten, das deutlich unvernünftiger ist als alltägliche kleine Unvorsichtigkeiten.
Wann gilt eine Arbeitsunfähigkeit nach einer Operation als selbstverschuldet?
Eine Operation, die medizinisch nicht zwingend erforderlich ist (manchmal auch als „freiwilliger“ oder „kosmetischer“ Eingriff bezeichnet, wie z.B. eine selbst bezahlte Augenoperation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit), führt nicht automatisch dazu, dass die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet gilt.
Gerichte prüfen hier immer den Einzelfall. Ein Verschulden wird in der Regel nicht angenommen, wenn:
- Die Operation, auch wenn sie nicht akut notwendig war, von einem Arzt angeraten oder empfohlen wurde.
- Der Eingriff dazu dient, körperliche Leiden zu beenden oder zu lindern, die Lebensqualität spürbar zu verbessern oder zukünftige gesundheitliche Probleme oder Folgeschäden zu vermeiden. Dies kann auch bei Eingriffen der Fall sein, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden.
- Es sich um einen medizinisch an sich vertretbaren und nicht außergewöhnlich riskanten Eingriff handelt, bei dem die eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine unvorhersehbare Komplikation darstellt.
Ein Verschulden könnte beispielsweise eher angenommen werden, wenn jemand sich trotz ärztlichen Abratens einem besonders risikoreichen, rein kosmetischen Eingriff unterzieht und dabei Komplikationen erleidet, mit denen zu rechnen war.
Wer muss das Verschulden beweisen?
Wichtig zu wissen: Wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung mit der Begründung verweigern oder zurückfordern möchte, Sie hätten die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, muss er dies beweisen. Allein die Tatsache, dass eine Operation medizinisch nicht zwingend notwendig oder selbst bezahlt war, reicht als Beweis für ein Verschulden in der Regel nicht aus. Der Arbeitgeber müsste darlegen und beweisen, dass Ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Operation besonders leichtfertig oder grob unvernünftig war.
Welche Nachweise muss ich meinem Arbeitgeber vorlegen, wenn ich aufgrund einer Krankheit oder Operation arbeitsunfähig bin?
Wenn Sie krankheitsbedingt oder nach einer Operation nicht arbeiten können, haben Sie bestimmte Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber, um Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung zu sichern. Hier sind die wesentlichen Punkte, die Sie beachten sollten:
Ihre Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit
- Unverzügliche Meldung: Das Wichtigste ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren, sobald Sie wissen, dass Sie arbeitsunfähig sind. Teilen Sie ihm auch mit, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Diese Meldung sollte idealerweise noch vor dem üblichen Arbeitsbeginn erfolgen, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, wichtig ist der schnelle Zugang der Information beim Arbeitgeber.
- Ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU): Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Achtung: Ihr Arbeitgeber hat das Recht, diese Bescheinigung auch schon früher zu verlangen, sogar ab dem ersten Tag der Krankheit. Prüfen Sie hierzu Ihren Arbeitsvertrag oder eventuelle Betriebsvereinbarungen.
- Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt in der Regel das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das bedeutet: Ihr Arzt übermittelt die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an Ihre Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber muss diese Daten dann selbst bei Ihrer Krankenkasse abrufen. Sie erhalten vom Arzt meist nur noch eine Papierausfertigung für Ihre eigenen Unterlagen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber dennoch unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und teilen Sie ihm mit, dass eine eAU ausgestellt wurde. Ausnahmen von der eAU gibt es z.B. für Privatversicherte oder bei technischen Störungen; hier bleibt es bei der Vorlage der Papierbescheinigung („gelber Schein“).
- Folgebescheinigungen: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, benötigen Sie eine Folgebescheinigung vom Arzt. Auch diese muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vorliegen (bzw. die Information darüber, damit er sie abrufen kann), in der Regel spätestens am Tag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung.
- Arbeitsunfähigkeit nach Operation: Diese Pflichten gelten unabhängig vom Grund der Arbeitsunfähigkeit, also auch nach einer Operation, selbst wenn Sie diese selbst bezahlt haben (wie z.B. eine Augenoperation). Entscheidend ist, dass Sie aufgrund des Eingriffs oder dessen Folgen tatsächlich arbeitsunfähig sind.
Was Ihr Arbeitgeber nicht fragen darf
- Kein Anspruch auf Diagnose: Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf zu erfahren, welche Krankheit Sie genau haben. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (egal ob elektronisch oder in Papierform) enthält keine Diagnose, sondern nur die Information, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange dies voraussichtlich der Fall sein wird.
- Schutz Ihrer Privatsphäre: Ihre Gesundheitsdaten sind besonders sensible persönliche Daten und unterliegen einem hohen Schutz. Der Arbeitgeber darf Sie nicht dazu drängen, ihm die Art Ihrer Erkrankung mitzuteilen. Fragen nach der Diagnose sind in aller Regel unzulässig.
- Grenzen des Fragerechts: Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, wenn es beispielsweise um zwingend notwendige Schutzmaßnahmen für Kollegen (z.B. bei hochansteckenden Krankheiten) oder um die Einsatzfähigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen geht, kann der Arbeitgeber unter Umständen nach betrieblich relevanten Auswirkungen der Krankheit fragen – aber auch hier in der Regel nicht nach der konkreten Diagnose.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich melden und rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung (bzw. die Information zur eAU) vorlegen. Die genaue Art Ihrer Erkrankung geht Ihren Arbeitgeber jedoch nichts an.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir die Lohnfortzahlung verweigert oder bereits gezahlte Beträge zurückfordert?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Fortzahlung Ihres Lohns im Krankheitsfall ablehnt oder Geld zurückverlangt, weil er Zweifel an Ihrem Anspruch hat – beispielsweise nach einer selbst finanzierten Augenoperation –, stehen Ihnen verschiedene Wege offen, um die Situation zu klären.
Schritt 1: Das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
Der erste Schritt sollte immer das direkte Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber sein. Versuchen Sie herauszufinden, warum genau die Lohnfortzahlung verweigert oder zurückgefordert wird. Manchmal beruhen solche Entscheidungen auf Missverständnissen, die sich im Dialog ausräumen lassen. Legen Sie Ihre Sichtweise dar und hören Sie sich die Argumente des Arbeitgebers an.
Schritt 2: Nachweise erbringen und Unterstützung einholen
Sie als Arbeitnehmer müssen nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung erfüllen. Dazu gehört in erster Linie der Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit, typischerweise durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“).
Besonders wichtig ist auch der Nachweis, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 3 EFZG). Bei einer selbst bezahlten Operation, wie einer Augen-OP, kann der Arbeitgeber anzweifeln, ob diese medizinisch notwendig war oder ob es sich um einen Eingriff handelt, dessen Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gilt (z.B. rein kosmetische Operation ohne medizinische Indikation). Hier kann es hilfreich sein, ärztliche Unterlagen oder Bestätigungen vorzulegen, die die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs belegen.
Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, können Sie diesen einschalten. Der Betriebsrat kann zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vermitteln und auf die Einhaltung Ihrer Rechte achten.
Schritt 3: Ansprüche geltend machen und Fristen beachten
Sind Sie der Überzeugung, dass die Verweigerung oder Rückforderung der Lohnfortzahlung nicht korrekt ist und eine Klärung nicht möglich war, können Sie Ihre Ansprüche formell geltend machen.
- Schriftliche Geltendmachung: Fordern Sie den ausstehenden Lohn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber ein. Setzen Sie dabei eine klare Frist zur Zahlung.
- Fristen prüfen: Achten Sie unbedingt auf Fristen! In vielen Arbeits- und Tarifverträgen gibt es sogenannte Ausschlussfristen (oft nur wenige Monate, z.B. 3 Monate). Wenn Sie Ihre Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend machen, können sie verfallen – unabhängig davon, ob sie ursprünglich berechtigt waren. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag und eventuell geltende Tarifverträge genau. Daneben gilt die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
- Gerichtliche Klärung: Als letzte Möglichkeit bleibt die Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Dort wird geprüft, ob Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Beachten Sie, dass auch für die Einreichung einer Klage Fristen gelten können, insbesondere wenn die Ausschlussfrist bald abläuft.
Die Klärung solcher Fragen erfordert oft eine genaue Prüfung des Einzelfalls und der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des Entgeltfortzahlungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung
Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr normales Gehalt vom Arbeitgeber weiterbezahlt bekommen, obwohl sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Der Anspruch besteht laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen pro Erkrankung, vorausgesetzt die Arbeitsunfähigkeit ist nicht selbst verschuldet. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit nach der privat bezahlten Augen-OP selbst verschuldet war und somit ein Anspruch auf die für Dezember 2023 bereits gezahlte Entgeltfortzahlung bestand, die der Arbeitgeber zurückforderte.
Beispiel: Wenn Sie sich eine Grippe einfangen und eine Woche nicht arbeiten können, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen für diese Zeit Ihren üblichen Lohn weiter – das ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls die vertraglich geschuldete Arbeit nicht mehr ausüben kann oder dies nur unter der Gefahr könnte, dass sich der Gesundheitszustand verschlimmert. Entscheidend ist die Unfähigkeit, die konkreten Aufgaben des Jobs zu erfüllen, was in der Regel durch einen Arzt festgestellt wird. Im Fall der Pflegefachkraft wurde die Arbeitsunfähigkeit nach der Augenoperation durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 27.11. bis 29.12.2023 attestiert.
Beispiel: Ein Dachdecker mit einem gebrochenen Bein ist arbeitsunfähig, weil er seine körperliche Tätigkeit nicht ausführen kann. Ein Büroangestellter mit demselben Beinbruch ist es möglicherweise nicht, wenn er seine Arbeit z. B. im Homeoffice erledigen kann.
Verschulden (im Sinne des § 3 EFZG)
Im Kontext der Lohnfortzahlung meint Verschulden nicht jede selbst verursachte Krankheit oder Verletzung. Ein die Lohnfortzahlung ausschließendes Verschulden liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer in grober Weise gegen das Verhalten verstößt, das ein verständiger Mensch in seinem eigenen Interesse beachten würde (besonders leichtfertig oder vorsätzlich). Alltägliche Risiken oder auch medizinisch begründete Eingriffe gelten normalerweise nicht als Verschulden. Im Fall der Pflegefachkraft war zentral, ob die selbst bezahlte Augen-OP ein solches grobes Verschulden darstellt, was das Gericht offenbar verneinte.
Beispiel: Wer betrunken Auto fährt und sich bei einem Unfall verletzt, handelt verschuldet im Sinne des EFZG. Wer sich jedoch beim üblichen Freizeitsport verletzt (ohne grob fahrlässig zu handeln), dem wird in der Regel kein Verschulden vorgeworfen, auch wenn die Aktivität freiwillig war.
Medizinisch indiziert
Ein medizinischer Eingriff ist „indiziert“, wenn er aus ärztlicher Sicht aufgrund eines Krankheitsbefundes oder Leidenszustandes geboten, also angezeigt oder notwendig ist, um die Gesundheit wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. Entscheidend ist die medizinische Begründung und Vertretbarkeit des Eingriffs, nicht unbedingt, ob die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt. Die Klägerin argumentierte hier, dass die Augenoperation wegen ihrer erheblichen Sehprobleme (Hornhautverkrümmung, Nachtblindheit, Kopfschmerzen etc.) medizinisch indiziert und daher kein selbst verschuldeter Grund für die Arbeitsunfähigkeit war.
Beispiel: Eine Blinddarmentfernung bei akuter Entzündung ist klar medizinisch indiziert. Eine rein kosmetische Operation ohne medizinische Notwendigkeit (z.B. zur Faltenreduktion) ist es in der Regel nicht.
Beweiswert (der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat rechtlich einen hohen Beweiswert. Das bedeutet: Sie dient als starker Beleg dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank ist, wie vom Arzt bescheinigt. Gerichte gehen daher grundsätzlich von der Richtigkeit der AU aus. Will der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, muss er diesen Beweiswert erschüttern, indem er konkrete Tatsachen vorträgt und beweist, die ernsthafte Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit begründen. Im vorliegenden Fall gelang es dem Arbeitgeber offenbar nicht, den Beweiswert der von der Hausärztin ausgestellten AUs zu erschüttern.
Beispiel: Die bloße Vermutung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter sei nicht wirklich krank, reicht nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern. Er müsste z.B. nachweisen, dass der Mitarbeiter trotz Krankschreibung einer Tätigkeit nachging, die mit der bescheinigten Krankheit unvereinbar ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin beruft sich auf diesen Anspruch, da sie aufgrund der Augenoperation arbeitsunfähig war und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Der Streit dreht sich darum, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG erfüllt sind, insbesondere ob eine Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt. - § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufrechnung: Schuldet ein Gläubiger dem Schuldner eine Leistung und hat der Schuldner gegen den Gläubiger eine fällige Forderung, so kann der Schuldner die Aufrechnung erklären, wodurch die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat die Entgeltfortzahlung für Dezember mit dem Januarlohn der Klägerin verrechnet (Aufrechnung). Die Rechtmäßigkeit dieser Aufrechnung hängt davon ab, ob der Beklagten tatsächlich ein Rückforderungsanspruch zustand, also ob die Entgeltfortzahlung im Dezember zu Unrecht erfolgte. - Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung bestehen, beispielsweise durch Widersprüche oder Ungereimtheiten im Sachverhalt.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Beklagte scheint den Beweiswert zu erschüttern, indem sie argumentiert, die Operation sei „privat“ und nicht medizinisch notwendig gewesen, wodurch sie die Krankheit und damit die Arbeitsunfähigkeit in Frage stellt. - Begriff der Krankheit im Entgeltfortzahlungsrecht: Krankheit im Sinne des EFZG ist jede regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Auch eine medizinisch indizierte, aber nicht von der Krankenkasse getragene Behandlung kann eine Krankheit darstellen, wenn sie zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Beseitigung von Beschwerden notwendig ist.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, ob die Augenoperation der Klägerin medizinisch indiziert war, um ihre Sehprobleme zu beheben. Auch wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernahm, kann die Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Operation einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen, falls eine medizinische Indikation vorlag.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung nach Wahleingriffen
Sie planen eine Operation, die medizinisch zwar sinnvoll, aber nicht akut notwendig ist, wie z.B. eine Augen-OP zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit? Vielleicht fragen Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber während Ihrer Genesung weiterhin Lohn zahlen muss. Ein aktuelles Urteil zeigt, worauf es ankommen kann.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Korrekte Krankmeldung ist entscheidend
Auch wenn eine Operation länger geplant ist und der Verbesserung Ihrer Gesundheit dient (wie die Korrektur einer Hornhautverkrümmung), ist die wichtigste Voraussetzung für die Lohnfortzahlung eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Legen Sie Ihrem Arzt die relevanten Informationen vor, damit dieser die medizinische Notwendigkeit der Krankschreibung nach dem Eingriff prüfen und bescheinigen kann. Die AU ist der primäre Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Tipp 2: Geplante Operation ist nicht automatisch „selbstverschuldet“
Arbeitgeber verweigern manchmal die Lohnfortzahlung mit dem Argument, die Arbeitsunfähigkeit sei selbstverschuldet, weil der Eingriff medizinisch nicht zwingend oder vermeidbar gewesen sei. Rechtlich liegt ein „Verschulden“ im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes aber nur bei einem groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen vor (z.B. bei Verletzungen durch riskantes Verhalten). Eine medizinisch indizierte Operation, auch wenn sie planbar ist und der Korrektur eines Leidens dient, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.
⚠️ ACHTUNG: Ihr Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinne verschuldet haben. Die bloße Tatsache, dass eine Operation planbar war, reicht dafür meist nicht aus.
Tipp 3: Suchen Sie das Gespräch und dokumentieren Sie
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Operation und die voraussichtliche Ausfallzeit, auch wenn Sie dazu rechtlich nicht immer verpflichtet sind. Reichen Sie die AU-Bescheinigung unverzüglich ein. Sollte Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung anzweifeln oder verweigern, suchen Sie das Gespräch und legen Sie gegebenenfalls (nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder einem Anwalt) weitere medizinische Argumente dar. Heben Sie alle relevanten Unterlagen (Arztbriefe, AU-Bescheinigungen, Schriftverkehr) gut auf.
Tipp 4: Bei Verweigerung der Zahlung zeitnah handeln
Zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn für die Zeit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht oder kürzt er ihn, sollten Sie umgehend handeln. Oft enthalten Arbeits- oder Tarifverträge kurze Fristen (Ausschlussfristen), innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Lassen Sie sich bei Problemen anwaltlich beraten, um Ihre Ansprüche fristgerecht durchzusetzen – notfalls auch gerichtlich, wie der geschilderte Fall zeigt.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der Arbeitgeber kann in Zweifelsfällen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) einschalten, um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Auch hier ist eine gute medizinische Dokumentation durch Ihren behandelnden Arzt wichtig. Entscheidend ist oft nicht, ob die OP selbst „nötig“ war, sondern ob Sie nach der OP arbeitsunfähig krank waren.
✅ Checkliste: Lohnfortzahlung nach Operation
- Liegt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den gesamten Zeitraum vor?
- Wurde die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber fristgerecht vorgelegt?
- Handelt es sich bei der Operation um einen Eingriff zur Behandlung oder Korrektur eines Leidens (auch wenn planbar)?
- Gibt es Anhaltspunkte für ein echtes „Selbstverschulden“ (z.B. grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten)?
- Wurde die Lohnabrechnung geprüft und bei Unstimmigkeiten der Arbeitgeber kontaktiert (Ausschlussfristen beachten!)?
Das vorliegende Urteil
ArbG Suhl – Az.: 6 Ca 398/24 – Urteil vom 02.10.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


