Skip to content

Versetzung – Direktionsrecht – billiges Ermessen Arbeitgeber

Ein Sozialversicherungsfachangestellter wird gegen seinen Willen versetzt – ein Fall, der die Frage aufwirft, wie weit Arbeitgeber bei der Umsetzung ihrer Personalplanung gehen dürfen. Was wie ein einfacher interner Wechsel aussieht, entpuppt sich als juristischer Kampf um die Machtbalance im Arbeitsverhältnis. Ein Gericht hat nun entschieden, wer in diesem Tauziehen die Oberhand behält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 06.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 118/23
  • Verfahrensart: Arbeitsrechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Versetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Arbeitnehmer: Sozialversicherungsfachangestellter, 1970 geboren, seit dem 15.09.2011 beschäftigt; bestreitet die Wirksamkeit der Versetzung.
    • Arbeitgeber: Das Unternehmen, das den Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten versetzen kann; legte Berufung ein, um die Gültigkeit der Versetzungsklausel zu untermauern.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist seit 2011 als Sozialversicherungsfachangestellter angestellt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer bei dringenden betrieblichen Gründen auch an anderen Standorten einzusetzen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird strittig, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Versetzungsklausel wirksam ist und ob eine Versetzung aufgrund betrieblicher Erfordernisse rechtmäßig erfolgt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde abgeändert, die Berufung des Arbeitgebers stattgegeben und die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Arbeitnehmer; die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Der Arbeitnehmer muss die festgesetzten Verfahrenskosten tragen. Das Urteil stärkt die Gültigkeit der Versetzungsklausel und bekräftigt das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei dringenden betrieblichen Gründen zu versetzen.

Der Fall vor Gericht


Gericht kippt Urteil zu Versetzung: Arbeitgeber darf Mitarbeiter versetzen

Mittelalterlicher Vorgesetzter überreicht jungen Angestellten den „Versetzungsbescheid“, es entsteht ein Arbeitskonflikt.
Stärkung des Direktionsrechts bei Versetzungen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 2 Sa 118/23) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz aufgehoben und damit die Befugnisse von Arbeitgebern bei der Versetzung von Mitarbeitern gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Versetzung eines Sozialversicherungsfachangestellten an einen anderen Standort rechtmäßig war. Das Gericht urteilte, dass die vom Arbeitgeber verfügte Versetzung rechtens ist und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Damit wurde klargestellt, dass Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts unter Wahrung des billigen Ermessens ihre Mitarbeiter auch an andere Arbeitsorte versetzen dürfen, sofern betriebliche Gründe dies erfordern.

Der Fall im Detail: Sozialversicherungsfachangestellter klagt gegen Versetzung nach Mainz

Im vorliegenden Fall klagte ein Sozialversicherungsfachangestellter, der seit 2011 bei einem Landesverband beschäftigt ist, gegen seine Versetzung in die Landesverbandsgeschäftsstelle nach Mainz. Der Kläger war ursprünglich in einer Kreisgeschäftsstelle in L-Stadt eingestellt worden. Sein Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte, ihn auch an anderen Standorten einzusetzen. Im Laufe der Jahre wurde der Mitarbeiter bereits mehrfach versetzt, zunächst nach B-Stadt und später nach K-Stadt (bzw. N-Stadt).

Nachdem der Kläger längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, verfügte der Arbeitgeber im April 2021 seine Versetzung nach Mainz, in die Hauptgeschäftsstelle des Landesverbands. Der Betriebsrat hatte dieser Versetzung zugestimmt. Der Mitarbeiter wehrte sich jedoch erst fast ein Jahr später gegen diese Maßnahme und klagte vor dem Arbeitsgericht Mainz. Dieses gab ihm zunächst Recht und erklärte die Versetzung für unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber jedoch Berufung zum Landesarbeitsgericht ein.

Kern des Streits: Direktionsrecht vs. Billiges Ermessen bei Mitarbeiterversetzung

Der zentrale Streitpunkt in diesem Fall drehte sich um die Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und die Frage, ob die Versetzung des Mitarbeiters billigem Ermessen entsprach. Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, erlaubt es Arbeitgebern, den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, sofern dies nicht bereits im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist (§ 106 Gewerbeordnung). Billiges Ermessen bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen muss.

Der Kläger argumentierte, dass die Versetzung unwirksam sei, da sie nicht durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sei und seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Arbeitgeber hingegen betonte die betriebliche Notwendigkeit der Versetzung und argumentierte, dass er sein Direktionsrecht im Rahmen des billigen Ermessens ausgeübt habe.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Klage abgewiesen, Versetzung rechtens

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung des Arbeitgebers begründet ist und wies die Klage des Mitarbeiters ab. Das Gericht hob das Urteil der ersten Instanz auf und stellte fest, dass die Versetzung des Klägers wirksam ist. Damit bestätigten die Richter die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme und stärkten die Position des Arbeitgebers in Bezug auf sein Direktionsrecht.

Begründung der Richter: Verwirkung des Klagerechts und Ermessensausübung des Arbeitgebers

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter mehrere entscheidende Punkte an. Zum einen stellten sie fest, dass der Kläger sein Recht verwirkt haben könnte, die Unwirksamkeit der Versetzung geltend zu machen. Die Richter argumentierten, dass der Kläger unverzüglich gegen die Versetzung hätte vorgehen müssen, tat dies aber erst mit erheblicher Verzögerung von fast einem Jahr. Dieses Zuwarten könnte als Verwirkung des Rechts ausgelegt werden, da der Arbeitgeber möglicherweise darauf vertraut hat, dass der Arbeitnehmer die Versetzung akzeptiert.

Darüber hinaus bestätigte das Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Rahmen des billigen Ermessens ausgeübt hat. Die Richter erkannten die betrieblichen Gründe für die Versetzung an, die der Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens dargelegt hatte. Es wurde festgestellt, dass die betrieblichen Notwendigkeiten des Landesverbandes die Versetzung rechtfertigten und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden. Das Gericht deutete an, dass die vorherigen Versetzungen des Klägers und die Klausel im Arbeitsvertrag, die Versetzungen an andere Standorte ermöglicht, ebenfalls in die Bewertung des billigen Ermessens einflossen.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Stärkung des Direktionsrechts

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es unterstreicht die Bedeutung des Direktionsrechts des Arbeitgebers und zeigt auf, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Befugnisse bei der Versetzung ihrer Mitarbeiter haben. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine Stärkung ihrer Flexibilität bei der Personaleinsatzplanung und der Anpassung an betriebliche Erfordernisse.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass sie Versetzungen grundsätzlich akzeptieren müssen, solange diese im Rahmen des Direktionsrechts und unter Wahrung des billigen Ermessens erfolgen. Es verdeutlicht, dass Arbeitnehmer nicht jede Versetzung ablehnen können, und dass betriebliche Gründe Versetzungen rechtfertigen können, auch wenn diese für den einzelnen Arbeitnehmer möglicherweise unerwünscht sind. Gleichzeitig betont das Urteil die Wichtigkeit einer zeitnahen Reaktion, wenn Arbeitnehmer eine Versetzung für unrechtmäßig halten. Langes Zuwarten kann dazu führen, dass das Recht, gegen die Versetzung vorzugehen, verwirkt wird. Es ist daher ratsam, bei Unklarheiten oder Bedenken bezüglich einer Versetzung frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls schnell zu handeln, um die eigenen Rechte zu wahren. Das Urteil macht ebenfalls deutlich, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, die Versetzungen an andere Standorte ermöglichen, grundsätzlich wirksam sind und Arbeitnehmer sich nicht allein auf den ursprünglichen Einsatzort berufen können, wenn betriebliche Gründe eine Versetzung erforderlich machen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Urteil sind:

Ein Arbeitnehmer muss eine Versetzung zeitnah anfechten, wenn er sie für unwirksam hält. Eine Wartezeit von einem Jahr ist zu lang und kann zur Verwirkung des Anspruchs führen. Wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten (wie das Ausräumen des Büros) den Eindruck erweckt, mit der Versetzung einverstanden zu sein, und der Arbeitgeber daraufhin Maßnahmen trifft (wie die Neubesetzung der Stelle), kann eine spätere Klage als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.

Bei Versetzungsentscheidungen muss der Arbeitgeber die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Eine Versetzung zur Wahrung des Betriebsfriedens kann dabei grundsätzlich zulässig sein, muss aber verhältnismäßig sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten.

Diese Grundsätze haben praktische Bedeutung für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und den Umgang mit Versetzungen im Arbeitsalltag. Sie geben beiden Seiten Orientierung, welche Rechte und Pflichten bestehen und wie schnell auf unerwünschte Versetzungen reagiert werden muss.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Linien bei Versetzungen im Arbeitsverhältnis?

In Situationen, in denen das betriebliche Direktionsrecht zur Durchführung von Versetzungen genutzt wird, können sich für Mitarbeiter komplexe Fragestellungen ergeben. Die Abwägung zwischen betrieblichen Erfordernissen und individuellen Interessen verlangt eine sachliche und präzise Betrachtung der Rechtslage. Dabei ist es oft entscheidend, rechtzeitig Klarheit über die Möglichkeiten zur Wahrung der eigenen Rechte zu gewinnen.

Mit einer strukturierten Herangehensweise unterstützen wir Sie dabei, Ihre spezifische Situation fundiert zu analysieren. Transparenz in der Bewertung sowie präzise Beratung ermöglichen es, die relevanten Aspekte Ihres Falls zu erfassen und angemessen einzuordnen. Vertrauen Sie auf einen zielgerichteten Ansatz, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Kontext von Versetzungsmaßnahmen zu klären.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Versetzungen?

Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Bei Versetzungen bedeutet dies konkret, dass der Arbeitgeber einseitig Änderungen des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit anordnen kann, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis für das Direktionsrecht findet sich in § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach kann der Arbeitgeber Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeitsinhalt nach billigem Ermessen festlegen. Sogar Auslandsversetzungen können vom Direktionsrecht erfasst sein, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt hat.

Grenzen des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht ist nicht grenzenlos. Eine Versetzung muss sich innerhalb folgender Grenzen bewegen:

  • Arbeitsvertragliche Vereinbarungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tarifvertragliche Bestimmungen
  • Gesetzliche Vorschriften

Zumutbarkeit und Interessenabwägung

Der Arbeitgeber muss bei einer Versetzung stets nach billigem Ermessen handeln. Dies bedeutet:

Die Versetzung darf nicht willkürlich sein und muss einen sachlichen Grund haben. Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Interessen mit den persönlichen Belangen des Arbeitnehmers abwägen. Dabei sind besonders familiäre Verpflichtungen, wie die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, zu berücksichtigen.

Ein anschauliches Beispiel: Ein Bauarbeiter mit drei schulpflichtigen Kindern sollte an einen 600 Kilometer entfernten Standort versetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte diese Versetzung für unzumutbar. Anders entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall von Ryanair-Piloten, deren Versetzung nach Italien als zulässig eingestuft wurde, da der Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln enthielt.

Beteiligung des Betriebsrats

Wenn ein Betriebsrat existiert, benötigt der Arbeitgeber für eine Versetzung grundsätzlich dessen Zustimmung. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber eine vorläufige Versetzung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vornehmen, wenn sachliche Gründe vorliegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann muss ein Arbeitnehmer eine Versetzung akzeptieren?

Eine Versetzung müssen Sie als Arbeitnehmer akzeptieren, wenn sie rechtmäßig ist und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) korrekt ausübt.

Voraussetzungen für eine rechtmäßige Versetzung

Eine rechtmäßige Versetzung setzt voraus, dass eine vertragliche Grundlage besteht. Dies kann eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag oder das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers sein.

Der Arbeitgeber muss bei der Versetzung billiges Ermessen walten lassen. Das bedeutet, er muss Ihre persönlichen Interessen mit den betrieblichen Erfordernissen fair abwägen.

Wichtige Abwägungskriterien

Bei der Interessenabwägung spielen auf Ihrer Seite als Arbeitnehmer folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Familiäre Verpflichtungen wie Kinderbetreuung
  • Gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Soziale Bindungen am bisherigen Arbeitsort

Auf Arbeitgeberseite werden berücksichtigt:

  • Betriebliche Erfordernisse wie Umstrukturierungen
  • Personalbedarf an anderen Standorten
  • Wirtschaftliche Notwendigkeiten

Grenzen der Versetzungspflicht

Sie müssen einer Versetzung nicht folgen, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn:

Die Versetzung willkürlich erfolgt oder keinen sachlichen Grund hat Die Anweisung für Sie unzumutbar ist, etwa wegen eines unverhältnismäßig langen Arbeitswegs Die Versetzung einer vertraglichen Vereinbarung widerspricht

Wenn Sie von mehreren Mitarbeitern für eine Versetzung in Frage kommen, muss Ihr Arbeitgeber auch bei der Auswahlentscheidung billiges Ermessen beachten. Eine Auswahl, die sich beispielsweise nur auf befristet Beschäftigte beschränkt, wäre unzulässig.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fristen gelten für den Widerspruch gegen eine Versetzung?

Die reguläre Widerspruchsfrist gegen eine Versetzung beträgt einen Monat ab Kenntnis der Versetzungsanordnung. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, um Ihre Rechte zu wahren.

Besondere Fristregeln

Die konkrete Widerspruchsfrist kann durch verschiedene Regelwerke bestimmt werden. Maßgeblich sind hierbei die Bestimmungen in Ihrem Arbeitsvertrag, geltenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Fristbeginn und -berechnung

Der Fristlauf beginnt mit der Zustellung der Versetzungsanordnung. Die Monatsfrist läuft jedoch nur dann, wenn die Versetzungsanordnung eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Fehlt diese, gilt keine strikte Monatsfrist.

Vorläufige Maßnahmen

Bei vorläufigen Versetzungsmaßnahmen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich informieren. Der Betriebsrat kann dann ebenfalls unverzüglich die Dringlichkeit bestreiten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit beantragen.

Handlungsempfehlungen

Wenn Sie eine Versetzungsanordnung erhalten, sollten Sie umgehend schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte die Gründe für Ihre Ablehnung der Versetzung detailliert darlegen. Beachten Sie dabei, dass eine Arbeitsverweigerung ohne vorherige rechtliche Klärung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Versetzungen?

Der Betriebsrat hat bei Versetzungen ein starkes Mitbestimmungsrecht. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

Zustimmungsverfahren

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der geplanten Versetzung ausführlich über alle Einzelheiten informieren. Eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats ist rechtswidrig. Wichtig dabei: Selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über eine Versetzung einig sind, muss trotzdem die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden.

Verweigerungsgründe

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus folgenden Gründen verweigern:

  • Die Versetzung verstößt gegen Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
  • Es besteht die Gefahr von Kündigungen oder Nachteilen für andere Beschäftigte
  • Der betroffene Arbeitnehmer wird ohne betriebliche Rechtfertigung benachteiligt
  • Eine erforderliche Stellenausschreibung ist nicht erfolgt
  • Es droht eine Störung des Betriebsfriedens

Fristen und Formalitäten

Der Betriebsrat muss seine Entscheidung innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber treffen. Die Verweigerung muss schriftlich erfolgen und Gründe enthalten. Eine E-Mail ist dabei ausreichend. Verstreicht die Wochenfrist ohne Reaktion des Betriebsrats, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.

Besondere Fälle

Bei der Versetzung von Betriebsratsmitgliedern gelten strengere Regeln: Würde die Versetzung zum Verlust des Amtes führen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Bei leitenden Angestellten hat der Betriebsrat dagegen nur ein Informationsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.

Durchsetzung der Mitbestimmung

Führt ein Arbeitgeber eine Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch, kann der Betriebsrat gerichtlich die Rückgängigmachung der Versetzung verlangen. Der betroffene Arbeitnehmer hat in diesem Fall das Recht, die Arbeit unter den geänderten Bedingungen zu verweigern.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie verbindlich sind Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag?

Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag sind nur unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich. Eine Versetzungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt und die Grenzen des Zumutbaren klar definiert.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Eine wirksame Versetzungsklausel muss sich auf gleichwertige Tätigkeiten beschränken. Die neue Tätigkeit muss den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Eine Musterklausel könnte etwa lauten: „Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen unter Wahrung seiner Interessen für eine andere, gleichwertige Tätigkeit einzusetzen“.

Grenzen der Versetzung

Selbst bei einer wirksamen Versetzungsklausel muss der Arbeitgeber bestimmte Grenzen beachten:

  • Die Versetzung muss nach billigem Ermessen erfolgen
  • Familiäre Belastungen und Betreuungspflichten sind zu berücksichtigen
  • Betriebliche Interessen müssen mit den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden

Unwirksamkeit von Versetzungsklauseln

Eine Versetzungsklausel ist unwirksam, wenn sie:

  • Dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen
  • Keine klare Begrenzung des Versetzungsumfangs enthält
  • Die Interessen des Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigt

Wenn eine Versetzungsklausel unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer die Versetzung ablehnen. In diesem Fall bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung oder gegebenenfalls der Weg über eine Änderungskündigung.


zurück zur FAQ Übersicht


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Versetzungsklausel

Eine Versetzungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitsort oder die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu ändern. Sie erweitert das gesetzliche Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Die Klausel muss klar formuliert und für den Arbeitnehmer transparent sein.

Beispiel: „Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer bei betrieblicher Notwendigkeit auch an anderen Standorten des Unternehmens einzusetzen.“


Zurück zur Glossar Übersicht

Direktionsrecht

Das Direktionsrecht bezeichnet die gesetzliche Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Es ist in § 106 GewO verankert und ermöglicht dem Arbeitgeber, auf betriebliche Erfordernisse flexibel zu reagieren. Die Grenzen liegen im Arbeitsvertrag, Gesetzen und der Verhältnismäßigkeit.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kann kraft Direktionsrecht Arbeitszeiten innerhalb der vereinbarten Rahmenzeiten festlegen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Billiges Ermessen

Bezeichnet die faire und ausgewogene Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien bei Entscheidungen des Arbeitgebers. Nach § 315 BGB muss der Arbeitgeber bei Ausübung des Direktionsrechts sowohl betriebliche Belange als auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.

Beispiel: Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber die familiäre Situation des Arbeitnehmers gegen betriebliche Notwendigkeiten abwägen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Verwirkung

Rechtsverlust durch Zeitablauf in Verbindung mit weiteren Umständen. Nach § 242 BGB tritt Verwirkung ein, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht ausübt und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat. Der bloße Zeitablauf reicht nicht aus.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der eine Versetzung ein Jahr lang ohne Widerspruch hinnimmt, kann sein Widerspruchsrecht verwirken.


Zurück zur Glossar Übersicht

Betriebsfrieden

Bezeichnet den Zustand einer störungsfreien Zusammenarbeit im Betrieb zwischen Arbeitnehmern untereinander sowie zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber. Die Wahrung des Betriebsfriedens ist ein legitimes betriebliches Interesse und kann Versetzungen rechtfertigen.

Beispiel: Anhaltende Konflikte zwischen Mitarbeitern können eine Versetzung zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens rechtfertigen.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 106 GewO (Direktionsrecht): Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Dies umfasst auch das Recht zur Versetzung von Mitarbeitern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Direktionsrecht bildet die rechtliche Grundlage für die Versetzung des Klägers von K-Stadt nach M-Stadt.
  • § 315 BGB (Billiges Ermessen): Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen und gegen die betrieblichen Interessen abwägen. Die Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte musste bei der Versetzungsentscheidung die persönlichen Interessen des Klägers gegen die betrieblichen Erfordernisse abwägen.
  • § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen): Bei Versetzungen muss der Betriebsrat angehört werden und seine Zustimmung erteilen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Gründe der geplanten Maßnahme informieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte hat ordnungsgemäß die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt, die am 28. April 2022 erteilt wurde.
  • § 1 Arbeitsvertrag (Versetzungsklausel): Die vertragliche Vereinbarung erlaubt dem Arbeitgeber ausdrücklich die Versetzung in andere Betriebsstätten. Die Klausel konkretisiert das Direktionsrecht des Arbeitgebers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers legitimiert grundsätzlich die Versetzung an einen anderen Standort des Beklagten.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 118/23 – Urteil vom 06.10.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.