Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Arbeitsgericht Nordhausen stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei Versetzung: Eilentscheidung im Fall einer Pflegedienstleiterin
- Hintergrund des Falls: Umstrukturierung und Versetzung einer langjährigen Mitarbeiterin
- Die Argumentation der Mitarbeiterin: Keine gleichwertige Tätigkeit und Überschreitung des Direktionsrechts
- Das Urteil des Arbeitsgerichts: Vorläufige Untersagung der Versetzung zum Schutz der Arbeitnehmerin
- Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann überschreitet eine Versetzung das arbeitgeberseitige Direktionsrecht?
- Was bedeutet „gleichwertige Tätigkeit“ im Arbeitsrecht und wie wird sie bemessen?
- Welche Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes haben Arbeitnehmer bei unzumutbaren Versetzungen?
- Inwiefern können persönliche Umstände wie familiäre Verpflichtungen bei der rechtlichen Bewertung einer Versetzung berücksichtigt werden?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Nordhausen
- Datum: 21.09.2023
- Aktenzeichen: 2 Ga 11/23
- Verfahrensart: Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Arbeitnehmerin, getrennt lebend und unterhaltsverpflichtet mit zwei minderjährigen Kindern; seit dem 01.06.2022 in leitender Funktion als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) sowie als Koordinatorin Praxisanleitung beschäftigt; verfügt über eine frühere Ausbildung und anschließende Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber.
- Arbeitgeber: Das Unternehmen, das die umstrittene Verweisung erlassen hat und nun verpflichtet ist, die Antragstellerin in den genannten Funktionen zu beschäftigen; trägt die Kosten des Verfahrens.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Antragstellerin ist seit Juni 2022 in leitender Funktion bei dem Arbeitgeber tätig. Im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses vom 25.08.2023 soll ab dem 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 eine Änderung in ihrer Einsatzplanung eintreten, die ihre bisherigen Arbeitsbedingungen beeinflusst.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Antragstellerin bis spätestens 31.10.2023 in den bisherigen Funktionen als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) und Koordinatorin Praxisanleitung (50%) zu beschäftigen, bis über die Hauptsache abschließend entschieden ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Arbeitgeber wird unter Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 15.000 € verpflichtet, die Antragstellerin über den 01.09.2023 hinaus bis zum 31.10.2023 in den genannten Funktionen einzusetzen, sofern keine frühere Entscheidung in der Hauptsache erfolgt. Zudem hat der Arbeitgeber die Kosten des Verfahrens zu tragen, und der Streitwert wird auf 4.335,26 € festgesetzt.
- Folgen: Das Urteil bindet den Arbeitgeber, die Antragstellerin bis zum 31.10.2023 in ihrer bisherigen Position zu belassen. Bei Nichteinhaltung droht ein Zwangsgeld von bis zu 15.000 €, und der Arbeitgeber muss die Verfahrenskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Nordhausen stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei Versetzung: Eilentscheidung im Fall einer Pflegedienstleiterin

Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in einem Eilverfahren zugunsten einer Pflegedienstleiterin entschieden, die gegen ihre Versetzung in eine vermeintlich geringerwertige Tätigkeit geklagt hatte. Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber vorläufig, die Mitarbeiterin ab dem 1. September 2023 als einfache Pflegefachkraft einzusetzen. Diese Entscheidung unterstreicht die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und stärkt die Position von Arbeitnehmern bei innerbetrieblichen Versetzungen. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Versetzung als unzumutbar und damit rechtswidrig einzustufen ist, insbesondere wenn sie mit einer Änderung der hierarchischen Stellung und einer vermeintlichen Abwertung der Tätigkeit einhergeht.
Hintergrund des Falls: Umstrukturierung und Versetzung einer langjährigen Mitarbeiterin
Die Klägerin, eine erfahrene Mitarbeiterin des beklagten Deutschen Roten Kreuzes (DRK), war seit vielen Jahren in verschiedenen Positionen im Unternehmen tätig. Ihre Karriere begann mit einer Ausbildung zur Altenpflegerin beim DRK, gefolgt von Anstellungen als Pflegefachkraft und Wohnbereichsleiterin. Zuletzt war sie in einer Doppelrolle beschäftigt: zu 50 Prozent als Leiterin der Tagespflege und zu 50 Prozent als Koordinatorin für die Praxisanleitung. Diese Positionen waren mit einer höheren Vergütungsgruppe im DRK-Tarifvertrag Thüringen verbunden, was ihre gestiegene Verantwortung und Expertise widerspiegelte.
Im Zuge einer unternehmerischen Umstrukturierung beschloss der Arbeitgeber, die Stelle der Koordinatorin für Praxisanleitung ersatzlos zu streichen. In der Folge wurde der Mitarbeiterin zunächst eine Änderungskündigung angeboten, die eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit und eine Weiterbeschäftigung als Pflegedienstleiterin Tagespflege vorsah. Dieses Angebot wurde von der Mitarbeiterin unter Vorbehalt angenommen und ist Gegenstand eines separaten Kündigungsschutzverfahrens. Kurz darauf folgte jedoch eine weitere Eskalation: Der Arbeitgeber wies die Mitarbeiterin an, ab dem 1. September 2023 als Pflegefachkraft im Pflegeheim M… zu arbeiten. Diese Anweisung erfolgte mit der Begründung, ihre bisherige Tätigkeit als Koordinatorin sei weggefallen.
Die Argumentation der Mitarbeiterin: Keine gleichwertige Tätigkeit und Überschreitung des Direktionsrechts
Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen diese Versetzung und argumentierte, dass die Tätigkeit als Pflegefachkraft nicht gleichwertig zu ihren bisherigen Aufgaben als Leiterin der Tagespflege und Koordinatorin für Praxisanleitung sei. Sie sah darin eine unzulässige Versetzung, die das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) überschreite. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Mitarbeiterin argumentierte, dass die Versetzung zu einer geringerwertigen Tätigkeit führe und somit nicht mehr im Rahmen des „billigen Ermessens“ liege. Zudem monierte sie, dass der Betriebsrat vor der Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, wie es § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorsieht.
Sie betonte, dass die neue Tätigkeit als Pflegefachkraft im Wechselschichtsystem für sie aufgrund ihrer familiären Situation mit zwei minderjährigen Kindern nicht zumutbar sei. Die Mitarbeiterin sah in der Versetzung eine Herabwürdigung ihrer beruflichen Position und eine faktische Degradierung, die über eine bloße Änderung des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit hinausgehe. Sie argumentierte, dass der Arbeitgeber durch die kurz aufeinanderfolgenden Änderungskündigungen und die Versetzung selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens erkennen lasse.
Das Urteil des Arbeitsgerichts: Vorläufige Untersagung der Versetzung zum Schutz der Arbeitnehmerin
Das Arbeitsgericht Nordhausen gab dem Eilantrag der Mitarbeiterin statt und verpflichtete den Arbeitgeber, sie vorläufig weiterhin als Pflegedienstleitung Tagespflege (50%) und Koordinatorin Praxisanleitung (50%) zu beschäftigen. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Versetzung in eine Tätigkeit als Pflegefachkraft nicht als gleichwertig zu den bisherigen Aufgaben der Mitarbeiterin anzusehen sei. Es stellte fest, dass die Zuweisung der neuen Tätigkeit eine Änderung der hierarchischen Stellung und eine Abwertung der bisherigen Position darstelle.
Das Gericht betonte, dass im Eilverfahren zwar keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung erfolgen könne, jedoch aufgrund der vorgetragenen Argumente und der vorliegenden Umstände ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben seien. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem mutmaßlichen Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Weiterbeschäftigung in ihren bisherigen Positionen, solange die Rechtmäßigkeit der Versetzung im Hauptsacheverfahren nicht abschließend geklärt ist. Der Anordnungsgrund liegt in der Dringlichkeit der Angelegenheit, da die Versetzung unmittelbar bevorstand und die Mitarbeiterin in ihren Rechten beeinträchtigt hätte.
Das Gericht wies den Arbeitgeber an, die Mitarbeiterin bis zum 31. Oktober 2023 oder bis zu einer früheren Entscheidung im Hauptsacheverfahren entsprechend ihren bisherigen Aufgaben einzusetzen. Zudem wurde der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Das Gericht setzte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro fest, um die Durchsetzung des Urteils zu gewährleisten.
Bedeutung des Urteils für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen hat eineSignalwirkung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Versetzungen betroffen sind. Es zeigt deutlich auf, dass Arbeitgeber bei Versetzungen die Grenzen ihres Direktionsrechts beachten müssen und nicht willkürlich Mitarbeiter in vermeintlich geringerwertige Tätigkeiten versetzen dürfen. Das Urteil unterstreicht, dass eine Versetzung nicht zu einer Abwertung der Tätigkeit oder einer Änderung der hierarchischen Stellung führen darf, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist und dem „billigen Ermessen“ entspricht.
Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich nicht jede Versetzung gefallen lassen müssen. Es lohnt sich, eine Versetzung kritisch zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Insbesondere wenn eine Versetzung mit einer Veränderung des Aufgabenbereichs, einer Reduzierung der Verantwortung oder einer niedrigeren Vergütung einhergeht, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen macht Mut, gegen ungerechtfertigte Versetzungen vorzugehen und die eigenen beruflichen Interessen zu verteidigen. Es bestärkt Arbeitnehmer in der Annahme, dass sie Anspruch auf eine gleichwertige Beschäftigung haben und nicht ohne Weiteres in schlechter gestellte Positionen versetzt werden dürfen. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzungen ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt, den Arbeitnehmer im Blick behalten sollten, um ihre Interessen zu wahren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitnehmer gegen einseitige Versetzungen auf geringwertige Tätigkeiten durch einstweilige Verfügung vorgehen können, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers überschritten wird. Fachkräfte in Leitungspositionen müssen nicht ohne weiteres eine Rückstufung zu regulären Pflegekräften hinnehmen, besonders wenn dies mit ungünstigeren Arbeitsbedingungen wie Schichtdienst verbunden ist. Das Gericht betont die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts und die Notwendigkeit, bei Versetzungen die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zu beachten, was besonders für alleinerziehende Eltern mit Betreuungspflichten relevant ist.
Benötigen Sie Hilfe?
Grenzen und Chancen bei innerbetrieblichen Versetzungen
Wer vor einer Veränderung der eigenen Arbeitsbedingungen steht, spürt häufig die Unsicherheit, ob eine Versetzung den rechtlichen Rahmenbedingungen entspricht. Gerade wenn damit eine Veränderung der hierarchischen Stellung und eine potenzielle Abwertung der bisherigen Tätigkeit einhergeht, ist eine genaue Prüfung der Umstände wichtig, um die Tragweite der Entscheidung zu erfassen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und Ihre Rechte zu wahren. Mit einer sachlichen und fundierten Beratung helfen wir Ihnen, Klarheit über Ihre Optionen zu gewinnen und mögliche Maßnahmen abzuwägen. Setzen Sie auf eine kompetente Begleitung, die Ihnen Sicherheit in Ihrer beruflichen Orientierung bieten kann.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann überschreitet eine Versetzung das arbeitgeberseitige Direktionsrecht?
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) gesetzlich verankert und ermöglicht ihm, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Eine Versetzung überschreitet dieses Direktionsrecht, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben, vertragliche Vereinbarungen oder das Gebot des billigen Ermessens verstößt.
Gesetzliche Grundlagen des Direktionsrechts
Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Weisungen bezüglich:
- des Inhalts der Arbeitsleistung
- des Ortes der Arbeitsleistung
- der Zeit der Arbeitsleistung
- der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb
zu erteilen. Diese Weisungen müssen jedoch nach „billigem Ermessen“ erfolgen, was bedeutet, dass die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden müssen.
Grenzen des Direktionsrechts bei Versetzungen
Eine Versetzung überschreitet das Direktionsrecht in folgenden Fällen:
1. Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen
Wenn im Arbeitsvertrag konkrete Regelungen zu Arbeitsort, Tätigkeitsbereich oder Position festgelegt sind, kann der Arbeitgeber nicht einseitig davon abweichen. Beispielsweise kann eine im Vertrag als „Erziehungsleiterin“ eingestellte Person nicht einfach auf eine Stabsstelle mit geringwertigeren Aufgaben versetzt werden.
2. Zuweisung geringwertigerer Tätigkeiten
Die Zuweisung einer geringwertigeren Tätigkeit stellt eine unwirksame Ausübung des Direktionsrechts dar. Wenn Sie als Pflegekraft in leitender Position arbeiten, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einseitig auf eine Position mit weniger Verantwortung versetzen.
3. Gehaltskürzung durch Versetzung
Eine Versetzung, die mit einer Gehaltskürzung verbunden ist, überschreitet grundsätzlich das Direktionsrecht. Der Arbeitgeber darf weder eine schlechter bezahlte Position zuweisen noch einen Wechsel auf eine weniger verantwortungsvolle Stelle anordnen.
4. Verstoß gegen das Gebot des billigen Ermessens
Bei der Versetzung muss der Arbeitgeber die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn:
- sie für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (z.B. ein Familienvater mit schulpflichtigen Kindern, der 600 km entfernt eingesetzt werden soll)
- persönliche Belange wie Pflegeverpflichtungen nicht ausreichend berücksichtigt werden
- gesundheitliche Einschränkungen ignoriert werden
5. Verstoß gegen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge
Wenn in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen Regelungen zu Versetzungen getroffen wurden, sind diese für den Arbeitgeber bindend.
6. Fehlende Zustimmung des Betriebsrats
In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser bei Versetzungen, die länger als einen Monat dauern oder mit erheblichen Änderungen verbunden sind, zustimmen.
Konkrete Beispiele für unzulässige Versetzungen
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten als Pflegekraft in der Intensivstation eines Krankenhauses und haben eine spezielle Weiterbildung in diesem Bereich absolviert. Eine Versetzung auf eine normale Station ohne fachlichen Grund wäre möglicherweise unzulässig, wenn:
- in Ihrem Arbeitsvertrag die Tätigkeit auf der Intensivstation festgelegt ist
- die neue Tätigkeit mit einer geringeren Vergütung verbunden wäre
- Sie aufgrund familiärer Verpflichtungen auf bestimmte Arbeitszeiten angewiesen sind, die auf der neuen Station nicht möglich wären
- der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat
Beachten Sie jedoch: Nicht jede langjährige Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz schützt vor einer Versetzung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied beispielsweise, dass ein Krankenpfleger trotz jahrelanger Tätigkeit in der Notaufnahme auf eine Normalstation versetzt werden durfte, weil er seine Pflichten verletzt hatte.
Rechtliche Möglichkeiten bei unzulässiger Versetzung
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Versetzung das Direktionsrecht überschreitet, können Sie:
- schriftlich Widerspruch einlegen und die Gründe darlegen
- unter Vorbehalt die neue Tätigkeit aufnehmen und gleichzeitig rechtliche Schritte einleiten
- in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen
Bei einer Versetzung, die offensichtlich rechtswidrig ist, haben Sie unter Umständen sogar ein Leistungsverweigerungsrecht.
Was bedeutet „gleichwertige Tätigkeit“ im Arbeitsrecht und wie wird sie bemessen?
Eine gleichwertige Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue Tätigkeit nach bestimmten Kriterien mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist, auch wenn die konkreten Aufgaben unterschiedlich sein können. Die Gleichwertigkeit ist besonders relevant bei Versetzungen, da Arbeitgeber Arbeitnehmer in der Regel nur auf gleichwertige Positionen versetzen dürfen, sofern der Arbeitsvertrag keine weitergehenden Versetzungsmöglichkeiten vorsieht.
Kriterien zur Bestimmung der Gleichwertigkeit
Die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten wird anhand mehrerer Faktoren beurteilt:
- Wertigkeit der Tätigkeit an sich: Hierzu zählt der inhaltliche Anspruch der Arbeit und die damit verbundenen Aufgaben.
- Sozialbild der Tätigkeit: Dieses umfasst das soziale Ansehen der Position im Betrieb und die berufliche Stellung.
- Hierarchische Einordnung: Die Position in der Betriebshierarchie muss vergleichbar sein. Eine Versetzung von einer Führungsposition auf eine Position ohne Führungsverantwortung wäre in der Regel nicht gleichwertig.
- Verantwortungsumfang: Entscheidend ist, ob die Entscheidungsbefugnisse und die Verantwortung für Personal, Sachmittel oder Prozesse ähnlich sind.
- Erforderliche Qualifikation: Die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen müssen auf einem vergleichbaren Niveau liegen.
- Vergütung: Die Bezahlung allein ist nicht ausschlaggebend für die Gleichwertigkeit, kann aber ein Indiz sein. Besonders relevant sind hier auch variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder Boni.
Praktische Beispiele zur Veranschaulichung
Wenn Sie als Pflegekraft mit Leitungsfunktion (z.B. als Wohnbereichsleitung) in einen anderen Bereich ohne Leitungsfunktion versetzt werden, wäre dies in der Regel keine gleichwertige Tätigkeit, selbst wenn die Vergütung gleich bliebe. Der Verlust der Führungsverantwortung und die veränderte Position in der Betriebshierarchie sprechen gegen die Gleichwertigkeit.
Ein weiteres Beispiel: Wenn Sie als Sachbearbeiter mit Provisionsanspruch in eine Position mit ausschließlich fester Vergütung versetzt werden, kann dies ebenfalls gegen die Gleichwertigkeit sprechen, selbst wenn das Grundgehalt gleich bleibt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 28.02.2020 entschieden, dass eine Tätigkeit ohne Provisionsanspruch nicht gleichwertig zu einer Tätigkeit mit erheblichem Provisionsanteil ist.
Rechtliche Bedeutung der Gleichwertigkeit
Die Frage der Gleichwertigkeit ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Versetzung:
- Ist die neue Tätigkeit nicht gleichwertig, kann die Versetzung nur durch eine Änderungskündigung oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.
- Ist die neue Tätigkeit gleichwertig, kann der Arbeitgeber die Versetzung im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen, muss dabei aber trotzdem billiges Ermessen wahren.
Bei der Prüfung des billigen Ermessens müssen die Interessen des Arbeitgebers gegen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Faktoren wie gesundheitliche Einschränkungen, familiäre Verpflichtungen oder erhebliche Mehrbelastungen durch längere Arbeitswege können dabei eine Rolle spielen.
Wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss dieser bei Versetzungen gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG beteiligt werden, sofern die Versetzung voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist.
Welche Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes haben Arbeitnehmer bei unzumutbaren Versetzungen?
Bei einer unzumutbaren Versetzung können Sie als Arbeitnehmer ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) anstrengen, um sich kurzfristig gegen die Versetzung zu wehren. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu erhalten, bevor die Versetzung umgesetzt wird.
Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung
Für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung gegen eine Versetzung müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
- Verfügungsanspruch: Sie müssen einen Anspruch auf Unterlassung der Versetzung haben. Dies ist der Fall, wenn die Versetzung rechtswidrig ist, etwa weil sie:
- gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen verstößt
- vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt ist
- unverhältnismäßig in Ihre persönlichen Belange eingreift
- Verfügungsgrund: Es muss eine besondere Dringlichkeit vorliegen. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn Ihnen durch die Versetzung erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen und ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre.
Stellen Sie den Antrag zeitnah nach Bekanntwerden der Versetzung. Ein zu langes Zuwarten kann die Dringlichkeit in Frage stellen und Ihre Erfolgsaussichten mindern.
Erfolgsaussichten im Eilverfahren
Die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung gegen Versetzungen sind grundsätzlich begrenzt. Die meisten Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass es Arbeitnehmern zuzumuten ist, eine strittige Versetzung zunächst zu befolgen und parallel im Hauptsacheverfahren dagegen vorzugehen.
Ausnahmen mit besseren Erfolgsaussichten bestehen, wenn:
- die Versetzung arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist
- die Versetzung mit unverhältnismäßig hohen Belastungen verbunden ist (z.B. extreme Wegezeiten, hohe Fahrtkosten im Verhältnis zum Gehalt)
- besondere persönliche Umstände vorliegen (z.B. Betreuungspflichten)
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt einen erfolgreichen Fall: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten einer Verkäuferin, die von Cottbus nach Frankfurt/Oder versetzt werden sollte, obwohl ihr Arbeitsvertrag dies ausschloss. Das Gericht berücksichtigte dabei die langen Wegezeiten und die hohen Fahrtkosten im Verhältnis zu ihrem Gehalt.
Ablauf des Eilverfahrens
- Antragstellung beim zuständigen Arbeitsgericht (dem Gericht, das auch für die Hauptsache zuständig wäre)
- Prüfung durch das Gericht und in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme für den Arbeitgeber
- Entscheidung entweder im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung
- Bei Ablehnung: Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
Das Eilverfahren wird deutlich schneller bearbeitet als ein reguläres Klageverfahren und kann innerhalb weniger Wochen entschieden werden.
Praktische Handlungsempfehlungen
Wenn Sie mit einer unzumutbaren Versetzung konfrontiert sind, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln zum Arbeitsort und zu Versetzungsmöglichkeiten
- Dokumentieren Sie die Unzumutbarkeit der Versetzung (Fahrtzeiten, Kosten, persönliche Umstände)
- Stellen Sie zeitnah den Antrag auf einstweilige Verfügung
- Befolgen Sie die Versetzung unter Vorbehalt, falls das Eilverfahren nicht erfolgreich ist, und erheben Sie parallel Klage im Hauptsacheverfahren
In vielen Fällen ist es ratsam, die Versetzung zunächst unter Vorbehalt zu befolgen und gleichzeitig rechtlich dagegen vorzugehen, da die Nichtbefolgung einer Weisung erhebliche Sanktionen nach sich ziehen kann (Lohneinbehalt, Abmahnungen, verhaltensbedingte Kündigung).
Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
Das Eilverfahren dient nur der vorläufigen Regelung. Unabhängig vom Ausgang sollten Sie bei einer unzumutbaren Versetzung immer auch ein Hauptsacheverfahren anstrengen. Dieses kann allerdings ein bis eineinhalb Jahre dauern, selbst wenn es nur über zwei Instanzen geführt wird.
Die Entscheidung im Eilverfahren gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist im Eilverfahren nicht möglich, was bedeutet, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts endgültig ist.
Inwiefern können persönliche Umstände wie familiäre Verpflichtungen bei der rechtlichen Bewertung einer Versetzung berücksichtigt werden?
Persönliche Umstände, insbesondere familiäre Verpflichtungen, spielen eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung einer Versetzung. Jede Versetzung muss nach dem Grundsatz des „billigen Ermessens“ erfolgen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die Interessen beider Seiten fair abwägen muss.
Der Grundsatz des billigen Ermessens
Unter „billigem Ermessen“ versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Entscheidungen wie Versetzungen die Interessen beider Parteien fair und angemessen zu berücksichtigen. Der Begriff „billig“ bedeutet hier nicht „günstig“, sondern stammt vom althochdeutschen Wort „bilig“, was „gerecht“ oder „angemessen“ bedeutet. Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber daher alle wesentlichen Umstände abwägen und die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit am aktuellen Ort angemessen berücksichtigen.
Familiäre Verpflichtungen als besonders schützenswertes Interesse
Familiäre Verpflichtungen gehören zu den besonders schützenswerten Interessen bei der Ermessensausübung. Wenn Sie eine Versetzung ablehnen möchten, können folgende familiäre Umstände relevant sein:
- Betreuung von Kindern: Wenn Sie schulpflichtige oder betreuungsbedürftige Kinder haben, muss der Arbeitgeber dies bei einer Versetzungsentscheidung berücksichtigen.
- Pflege von Angehörigen: Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ist ein wichtiger Faktor, der gegen eine Versetzung sprechen kann. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher müssen dienstliche Gründe bei der Entscheidung über eine Versetzung zurücktreten.
- Familiäre Bindungen: Wenn durch eine Versetzung Ihr Familienleben erheblich beeinträchtigt würde, etwa weil Ihr Partner am bisherigen Wohnort arbeitet oder die Familie aus ihrem sozialen Umfeld gerissen würde, kann dies gegen die Zumutbarkeit einer Versetzung sprechen.
Wann ist eine Versetzung wegen familiärer Umstände unzumutbar?
Eine Versetzung kann als unzumutbar gelten, wenn sie unverhältnismäßig in Ihr Privatleben eingreift. Gerichte haben in verschiedenen Fällen entschieden, dass familiäre Verpflichtungen schwerer wiegen können als die Interessen des Arbeitgebers:
- Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen 660 km entfernten Arbeitsplatz unzulässig war, weil er Versorgungspflichten gegenüber seinen drei minderjährigen und schulpflichtigen Kindern hatte.
- In einem anderen Fall wurde die Versetzung einer Mutter als rechtswidrig eingestuft, weil ihre familiäre Lage nicht berücksichtigt wurde und es nicht zumutbar war, für wenige Bürostunden nach London reisen zu müssen.
Interessenabwägung im Einzelfall
Bei der Beurteilung einer Versetzung nimmt der Arbeitgeber eine objektive Interessensabwägung vor, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Überwiegt Ihr Interesse als Arbeitnehmer gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, darf keine Versetzung stattfinden.
Folgende Faktoren können in die Abwägung einfließen:
- Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
- Gesundheitliche Einschränkungen
- Die Entfernung zum neuen Arbeitsort und die damit verbundenen Pendelzeiten
- Die Möglichkeit, familiäre Verpflichtungen weiterhin wahrzunehmen
- Die betriebliche Notwendigkeit der Versetzung
Wenn Sie beispielsweise seit Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes haben, kann ein Umzug oder ein deutlich längerer Arbeitsweg bei einem Standortwechsel nur schwer zumutbar sein, besonders wenn Sie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben.
Rechtliche Handlungsmöglichkeiten
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Versetzung Ihre familiären Verpflichtungen nicht ausreichend berücksichtigt, haben Sie verschiedene Handlungsmöglichkeiten:
- Suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und erläutern Sie Ihre persönliche Situation.
- Schalten Sie gegebenenfalls den Betriebsrat ein, der einer Versetzung zustimmen muss.
- Wenn keine Einigung erzielt wird, können Sie die Versetzung gerichtlich überprüfen lassen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung wird das Gericht prüfen, ob alle relevanten Umstände ausreichend gewürdigt und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt wurden.
Besondere Schutzvorschriften
Neben dem allgemeinen Grundsatz des billigen Ermessens gibt es besondere gesetzliche Regelungen, die familiäre Verpflichtungen schützen:
- Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz ermöglichen Freistellungen für die Pflege von Angehörigen.
- Für Beamte gelten spezielle Regelungen bei Versetzungsanträgen aus sozialen Gründen, die ebenfalls familiäre Verpflichtungen berücksichtigen.
Die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe, Familie und Kindererziehung spielt bei der Bewertung entgegenstehender dienstlicher Belange eine entscheidende Rolle.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Direktionsrecht
Das Direktionsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Es ist in § 106 GewO (Gewerbeordnung) gesetzlich verankert. Bei der Ausübung muss der Arbeitgeber die Grenzen des Arbeitsvertrags, geltender Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und gesetzlicher Vorschriften beachten. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (Einstweiliger Rechtsschutz): Der einstweilige Rechtsschutz dient dazu, vorläufige Regelungen zu treffen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig erfolgen kann und ansonsten irreversible Nachteile drohen. Diese eilige Sicherungsmaßnahme setzt einen Anordnungsanspruch (materieller Rechtsanspruch) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin nutzt dieses Rechtsinstrument, um die Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erreichen, da die unvermittelte Versetzung existenzbedrohende Auswirkungen hätte.
- § 106 Gewerbeordnung (Direktionsrecht): Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Die Ausübung muss die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die kurzfristige Zuweisung einer Tätigkeit als Pflegefachkraft überschreitet die Grenzen des Direktionsrechts, da sie eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags darstellt und nicht dem bisherigen Tätigkeitsprofil der Antragstellerin als Pflegedienstleitung entspricht.
- § 8 Mantel-Tarifvertrag DRK-Tarifvertrag Thüringen (Versetzungsrecht): Der Tarifvertrag erlaubt dem Arbeitgeber Versetzungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wobei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten sind. Die Versetzung unterscheidet sich von einer Änderungskündigung dadurch, dass sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses bleibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Maßnahme des Arbeitgebers geht über eine zulässige Versetzung hinaus, da sie einen Wechsel von einer Leitungsposition zur Pflegefachkraft vorsieht, was eine wesentliche Vertragsänderung darstellt.
- § 2 Kündigungsschutzgesetz (Änderungskündigung): Eine Änderungskündigung beendet das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Sie unterliegt denselben rechtlichen Voraussetzungen wie eine Beendigungskündigung und muss sozial gerechtfertigt sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber hat bereits zwei Änderungskündigungen ausgesprochen, die unter Vorbehalt angenommen wurden; eine einseitige Versetzung vor Ablauf der Kündigungsfrist umgeht diese Schutzvorschriften und ist daher rechtsmissbräuchlich.
- § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (Treu und Glauben): Dieser Grundsatz verpflichtet Vertragsparteien zu redlichem und loyalem Verhalten. Der Arbeitgeber muss bei Ausübung seiner Rechte auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen und darf keine widersprüchlichen Maßnahmen ergreifen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die kurzfristige Versetzung parallel zu laufenden Änderungskündigungsverfahren widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, da der Arbeitgeber einerseits den Rechtsweg über Änderungskündigungen beschreitet und andererseits faktisch dieselben Änderungen sofort durchsetzen will.
Das vorliegende Urteil
ArbG Nordhausen – Az.: 2 Ga 11/23 – Urteil vom 21.09.2023
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