Skip to content

Versetzung unwirksam: Führungskraft ohne Personalverantwortung

Homeoffice, Parkplatz, Mitarbeiter – plötzlich nichts davon: Eine Klinik-Pressesprecherin wurde auf einen Posten ohne jede Führungsaufgabe versetzt. Der Arbeitgeber argumentierte mit unternehmerischer Freiheit – und übersah dabei die langjährige Führungsrolle der Klägerin.
Isolierte Frau an kleinem Tisch in leerem Saal bearbeitet eine Namensliste, im Hintergrund ein verwaister Konferenztisch.
Eine unzulässige Versetzung liegt oft vor, wenn Führungskräfte plötzlich unterwertige Aufgaben ohne Personalverantwortung übernehmen müssen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ca 481/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppt die Versetzung und ordnet die Rückkehr in die alte Leitungsfunktion an.
  • Die Weisung vom 09.02.2026 war unwirksam.
  • Die neue Stelle war deutlich geringerwertig und ohne Personalverantwortung.
  • Die Umbenennung der Stelle änderte am Beschäftigungsanspruch nichts.
  • Die Beklagte muss die Klägerin weiter als Pressesprecherin beschäftigen.

  • Gericht: ArbG Bonn
  • Datum: 06.05.2026
  • Aktenzeichen: 5 Ca 481/26
  • Verfahren: Arbeitsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Versetzung, Beschäftigungsanspruch
  • Streitwert: 19.166,66 EUR
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalverantwortliche

Wann ist die Versetzung unwirksam?

Gemäß § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) kann ein Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, sofern keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Billiges Ermessen bedeutet: Der Arbeitgeber muss die beiderseitigen Interessen fair abwägen – er darf nicht willkürlich handeln, sondern muss die berechtigten Belange des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Eine wesentliche Voraussetzung für eine rechtmäßige Weisung ist dabei die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit im Vergleich zur bisherigen Aufgabe. Bei der Prüfung dieses Ermessensspielraums nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind das Sozialbild und die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich. Das bedeutet konkret: Das Gericht orientiert sich daran, wie die Gesellschaft und der übliche Geschäftsverkehr bestimmte berufliche Positionen bewerten – etwa ob eine Stelle als führend oder untergeordnet wahrgenommen wird. § 315 BGB ermöglicht es dem Gericht dabei zu überprüfen, ob der Arbeitgeber sein Weisungsrecht fair ausgeübt hat, und die Entscheidung gegebenenfalls durch eine eigene zu ersetzen. Eine inakzeptable hierarchische Herabstufung ist somit ausgeschlossen.

Mit den Grenzen dieser rechtlichen Vorgaben befasste sich das Arbeitsgericht Bonn und stellte in seinem Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 5 Ca 481/26) die Unwirksamkeit der strittigen Versetzung fest. Die betroffene Arbeitnehmerin – eine erfahrene Pressesprecherin, die kurz zuvor bereits ein Kündigungsschutzverfahren gegen ihren Arbeitgeber gewonnen hatte – hat einen Anspruch auf Beschäftigung in ihrer alten Position. Das beklagte Klinikum hatte die Frau im Februar 2026 angewiesen, ihre Stabsstelle für Kommunikation aufzugeben und fortan ausschließlich in einer neu geschaffenen Abteilung für Events und Veranstaltungen tätig zu werden.

Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) ist das gesetzliche Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit einseitig zu bestimmen – allerdings nur innerhalb der Grenzen, die Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz setzen.

Zuvor hatte die Kommunikationsleiterin ein Team mit über 20 Mitarbeitenden geführt. In der neuen Abteilung wurden ihr jedoch keinerlei Mitarbeiter unterstellt. Das Gericht erkannte in dem drastischen Beschneiden ihrer Außenwirkung sowie der Reduzierung auf vornehmlich interne Zuarbeiten eine klare Verletzung der arbeitsrechtlichen Vorgaben. Die neue Position stellte nach Auffassung der Richter eine deutliche berufliche Abwertung dar, welche nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt war.

Eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs oder eine hierarchische Herabstufung stellen in der Regel eine unzulässige Zuweisung von Tätigkeiten mit geringerem Wert dar. – so das Arbeitsgericht Bonn

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit entspricht nicht dem billigen Ermessen und ist unwirksam, wenn sie im Vergleich zur bisherigen Position eine deutliche hierarchische Herabstufung darstellt, insbesondere durch den vollständigen Entzug langjährig ausgeübter Personalverantwortung und repräsentativer Außenwirkung zugunsten rein intern unterstützender Aufgaben.
  2. Ein Arbeitgeber kann sich der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht dadurch entziehen, dass er den entsprechenden Aufgabenbereich lediglich formell umbenennt, diesen in der Sache aber unverändert belässt.
  3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines gerichtlich festgestellten Beschäftigungsanspruchs lässt sich nicht allein mit der pauschalen Behauptung eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses im Team abwenden; vielmehr muss die konkrete Gefahr unabwendbarer Nachteile dargetan werden, vor der mildere Mittel wie eine Mediation nicht schützen können.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich zulässiger und unwirksamer Versetzung bei hierarchischer Degradierung.
Unwirksame Versetzung: Wann Weisungen zu weit gehen

Darf der Arbeitgeber die Personalverantwortung entziehen?

Ein drastischer Wegfall von Entscheidungsbefugnissen über Sachkosten und Personal gilt regelmäßig als starkes Indiz für eine nicht gleichwertige berufliche Tätigkeit. Gerade die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden bildet ein wesentliches Kriterium für die hierarchische Einordnung und das soziale Ansehen einer Arbeitsstelle. Arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln – also vorformulierte Vertragspassagen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz oder in einen anderen Bereich zu versetzen – decken im Regelfall keine einseitige Zuweisung von geringerwertigen Aufgaben ab, bei denen eine jahrelang ausgeübte Führungsfunktion ersatzlos gestrichen wird.

Verlieren Sie Personal- oder Budgetverantwortung, ist das ein starkes Argument gegen die Gleichwertigkeit Ihrer neuen Position. Listen Sie konkret auf: Wie viele Mitarbeiter haben Sie bisher geführt? Welche Budgets und Sachkosten haben Sie verantwortet? Je detaillierter Sie Ihren bisherigen Verantwortungsbereich belegen, desto stärker ist Ihre Position bei einer gerichtlichen Überprüfung der Versetzung.

Bei der Begründung der umstrittenen Maßnahme argumentierte das Krankenhauskonzept, dass der Angestellten die Personalverantwortung im Arbeitsvertrag ohnehin nicht namentlich zugesagt worden sei. Das Gericht wies diese Sichtweise jedoch zurück und verwies auf den bisherigen Aufstieg der Frau innerhalb des Unternehmens. Sie hatte sich innerhalb kurzer Zeit von einer Pressereferentin hin zur hauptverantwortlichen Sprecherin entwickelt und leitete eine Stabsstelle mit erheblicher Bedeutung für die Außendarstellung der Klinik.

Der nun verfügte vollständige Wegfall der jahrelangen Führungskompetenz widersprach nach Überzeugung der Kammer diametral ihrer beruflichen Entwicklung. Die neue Funktion für Events und Veranstaltungen umfasste kaum noch eigene Entscheidungsbefugnisse. Stattdessen sah das Aufgabengebiet primär das Zusammenstellen einer Festschrift sowie das Führen einer VIP-Liste für die Einweihung eines neuen Herzzentrums vor – Tätigkeiten, die in der Vergangenheit teilweise sogar von ihren Untergebenen erledigt worden waren.

Praxis-Hinweis: Tatsächliche Rolle zählt

Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist nicht allein, was im Arbeitsvertrag steht, sondern welche Funktion Sie tatsächlich über Jahre ausgeübt haben. Wenn Sie sich innerhalb des Unternehmens in eine Führungsposition entwickelt haben und diese nachweisbar ausfüllen, kann der Arbeitgeber diese Verantwortung nicht unter Verweis auf den Vertragstext streichen. Prüfen Sie daher Ihre tatsächliche Aufgabenhistorie – nicht nur das Vertragspapier.

Wann ist eine Versetzung unbillig?

Arbeitgeberliche Weisungen müssen stets dem billigen Ermessen entsprechen und dürfen die berufliche Ausbildung sowie die Karriereentwicklung einer Fachkraft nicht ignorieren. Auch wenn ein Arbeitsvertrag eine weitreichende Versetzungsklausel beinhaltet, muss diese nach den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB bewertet werden und darf zu keiner unangemessenen Benachteiligung führen. Ein Arbeitgeber darf sich zudem einem vertraglichen Beschäftigungsanspruch nicht entziehen, indem er Abteilungen lediglich formell umbenennt.

Die §§ 305 ff. BGB regeln das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für Arbeitnehmer bedeutet das: Auch Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag unterliegen einer gerichtlichen Fairnesskontrolle und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Ein vertraglicher Beschäftigungsanspruch verpflichtet den Arbeitgeber zudem, dem Arbeitnehmer nicht nur das Gehalt zu zahlen, sondern ihm auch die vereinbarte oder zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zuzuweisen.

Die praktische Bedeutung dieser Einschränkungen zeigte sich an der Arbeitssituation der betroffenen Journalistin. Die Klinikleitung hatte den bisherigen Arbeitsbereich der Frau zwischenzeitlich neu besetzt und in eine Stabsstelle für Public Relations and Corporate Communication umgewandelt. Das Arbeitsgericht bewertete diesen Schritt als rein kosmetisch, da die anfallenden Aufgaben und das zugehörige Führungsteam in der Sache identisch geblieben waren.

Neben der fachlichen Unterforderung rügten die Richter eine faktische Isolierung im Betriebsalltag. Im Zuge des erzwungenen Abteilungswechsels wurden der Frau das vertraute Büro und ein Parkplatz entzogen. Zudem verbot die Unternehmensleitung der Mitarbeiterin die Arbeit im Homeoffice, ordnete das „Stempeln“ zur detaillierten Arbeitszeiterfassung an und schränkte grundlegende Netzwerkrechte ein. All dies veranlasste das Gericht dazu, die arbeitgeberliche Weisung als unbillig und fehlerhaft einzustufen. „Unbillig“ bedeutet im juristischen Sinne: Die Maßnahme war grob unfair und unzumutbar, weil die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerin in keiner Weise berücksichtigt wurden.

Achtung Falle: Begleitumstände dokumentieren

Die Versetzung wurde nicht allein wegen der geänderten Aufgaben für unwirksam erklärt. Erst das Gesamtbild aus fachlicher Herabstufung und begleitenden Maßnahmen – Entzug von Büro, Parkplatz und Homeoffice, Anordnung detaillierter Arbeitszeiterfassung, Einschränkung von Netzwerkrechten – überzeugte das Gericht von der Unbilligkeit. Wenn Sie von einer Versetzung betroffen sind, dokumentieren Sie alle begleitenden Umstände, nicht nur die neue Stellenbeschreibung.

Wann gibt es Beschäftigung zurück?

Stellt die Justiz die Unwirksamkeit einer solchen arbeitgeberlichen Maßnahme fest, erwirbt die betroffene Fachkraft einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der angestammten Funktion und am bisherigen Arbeitsplatz. Möchte ein Unternehmen die vorläufige Vollstreckbarkeit eines solchen Titels gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) abwenden, muss es ein besonderes Ausmaß an nicht zu ersetzenden Nachteilen belegen. Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet konkret: Das Urteil muss sofort umgesetzt werden – der Arbeitnehmer kann also an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren, selbst wenn der Arbeitgeber Rechtsmittel einlegt. Ein „Titel“ ist dabei ein vollstreckbarer Gerichtsbeschluss, der dem Arbeitnehmer diesen Anspruch garantiert. § 62 ArbGG legt dabei fest, unter welchen engen Voraussetzungen das Gericht die sofortige Umsetzung ausnahmsweise aussetzen kann. Pauschale Behauptungen über ein zerrüttetes Arbeitsverhältnis genügen für die Abwendung des Beschäftigungsanspruchs nicht.

Wichtig für Ihre Situation: Erklärt das Arbeitsgericht die Versetzung für unwirksam, haben Sie sofort Anspruch auf Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz – mit allen bisherigen Aufgaben und Befugnissen. Fordern Sie diese Beschäftigung schriftlich von Ihrem Arbeitgeber ein. Verweigert er die Umsetzung, arbeiten Sie zumindest „unter Vorbehalt“ weiter und halten Sie jeden Verstoß gegen das Urteil dokumentarisch fest.

Entsprechend verurteilte das Arbeitsgericht Bonn das Großklinikum dazu, der Mitarbeiterin umgehend wieder die volle Leitung der Presseabteilung sowie die Rolle der offiziellen Pressesprecherin zu übergeben. Das Urteil konkretisiert diesen Beschäftigungsanspruch detailliert auf die ursprünglichen Verantwortungsbereiche.

Zu den gerichtlich festgeschriebenen Kernaufgaben gehören unter anderem:

  • Die Gesamtverantwortung der internen und externen Pressearbeit
  • Die Leitung der multimedialen Außen- und Innendarstellung
  • Die Verantwortung der Krisenkommunikation im Krisenstab
  • Die Redaktionsleitung des jährlichen Geschäftsberichts
  • Die strategische Kommunikationsberatung des Vorstands

Die Klinikverwaltung versuchte am Ende des Verfahrens noch, die sofortige Einsetzung der Klägerin abzuwehren. Der Arbeitgeber führte an, das Vertrauensverhältnis zum gesamten Kommunikationsteam sei vollständig zerstört, da Beschwerden über mangelnde Unterstützung und aggressives Verhalten vorlägen. Weil das Unternehmen dem Gericht jedoch keine konkreten Gefahren nachweisen konnte – etwa in Form von absehbaren Massenkündigungen oder gravierenden Krankheitsausfällen im Team – wurde der Antrag auf Ausschluss der Vollstreckbarkeit abgelehnt. Den Verantwortlichen stünden bei internen Reibungen mildere Mittel wie Mediationen, intensive Gespräche oder klassische arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, anstatt die berechtigte Rückkehr in die Führungsposition schlichtweg zu blockieren.

Die Beklagte hat vielfältige Möglichkeiten, die Mitarbeiter der Stabsstelle Public Relations and Corporate Communication vor einer Belastung durch Konfliktsituationen mit der Klägerin zu schützen, so dass sie als Schuldnerin des Beschäftigungsanspruchs zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, die von ihr reklamierten Nachteile durch eigenes Handeln abzuwenden. – so das Arbeitsgericht Bonn

Was Sie jetzt tun müssen: Sind Sie von einer ähnlichen Versetzung betroffen, widersprechen Sie der Maßnahme schriftlich und ausdrücklich gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Dokumentieren Sie ab sofort alle Veränderungen: weggefallene Mitarbeiter, gestrichene Befugnisse, geänderte Arbeitsbedingungen wie Bürozuweisung oder Zeiterfassung. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – für die Erhebung einer Feststellungs- oder Beschäftigungsklage gelten kurze Fristen. Handeln Sie nicht erst, wenn Sie sich in der neuen Position „eingelebt“ haben: Je länger Sie die Versetzung widerspruchslos hinnehmen, desto schwieriger wird die rechtliche Auseinandersetzung.

Unwirksame Versetzung beim ArbG Bonn

Das Arbeitsgericht Bonn (erste Instanz, also die unterste Gerichtsstufe im Arbeitsrecht) hat in diesem Urteil bekräftigt, dass eine Versetzung unwirksam ist, wenn sie mit einem drastischen Verlust an Personalverantwortung, Entscheidungsbefugnissen und beruflichem Ansehen einhergeht. Erstinstanzliche Urteile binden zwar nur die Prozessparteien – das heißt, andere Gerichte sind nicht verpflichtet, im gleichen Fall genauso zu entscheiden –, zeigen aber deutlich, wie Gerichte vergleichbare Fälle bewerten: Wer über Jahre eine Führungsposition ausgeübt hat und ohne sachlichen Grund auf eine untergeordnete Rolle zurückgestuft wird, hat gute Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht – besonders wenn begleitende Schikanen wie Entzug von Büro, Parkplatz oder Homeoffice hinzukommen.

Prüfen Sie Ihre eigene Versetzung anhand der Kriterien dieses Urteils: Hat sich Ihre Mitarbeiterzahl reduziert? Sind Entscheidungsbefugnisse weggefallen? Wurden Sie fachlich unterfordert oder im Betriebsalltag isoliert? Je mehr dieser Punkte auf Ihre Situation zutreffen, desto dringender sollten Sie die Versetzung anwaltlich überprüfen lassen.


Versetzung erhalten? Jetzt rechtssicher handeln

Wenn Sie eine Versetzung erhalten haben, die mit dem Verlust von Führungsverantwortung, Entscheidungsbefugnissen oder beruflichem Ansehen einhergeht, ist diese möglicherweise unwirksam. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre individuelle Situation, prüft die Billigkeit der Weisung und berät Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Jetzt Versetzung unverbindlich prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Viele Arbeitgeber wissen genau, dass ihre Versetzung vor Gericht keinen Bestand hat. Sie nutzen die Maßnahme dennoch als gezieltes Druckmittel, um unbequeme Führungskräfte zur Eigenkündigung oder zum Abschluss eines billigen Aufhebungsvertrags zu drängen. Der psychologische Druck durch plötzliche Isolation soll hierbei ganz bewusst den Widerstand brechen.

Ich rate in solchen Situationen dazu, das juristische Verfahren nicht nur als Abwehrkampf, sondern als starken Verhandlungshebel zu nutzen. Wer den Beschäftigungsanspruch konsequent einklagt, verbessert seine Position für eine hohe Abfindung drastisch. Man muss dieses ungemütliche Spiel des Arbeitgebers kühl mitspielen, statt sich emotional zermürben zu lassen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mich mein Chef versetzen, wenn das Gehalt gleich bleibt, aber die Verantwortung sinkt?

Nein, eine Versetzung ist unwirksam, wenn sie Sie trotz gleichbleibenden Gehalts deutlich hierarchisch herabstuft und Ihre Personalverantwortung entzieht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO gilt nur nach billigem Ermessen und nur für gleichwertige Tätigkeiten.

Gehalt ist dabei nur ein Faktor, aber nicht der alleinige Maßstab für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit. Wenn Sie bisher Mitarbeiter geführt, Budgets verantwortet oder nach außen repräsentiert haben und diese Funktionen nun wegfallen, liegt regelmäßig eine spürbare berufliche Abwertung vor. Eine solche Herabstufung kann der Arbeitgeber nicht dadurch „ausgleichen“, dass er das Entgelt unverändert lässt, weil auch Status, Entscheidungsbefugnisse und Außenwirkung arbeitsrechtlich geschützt sind. Gerichte prüfen dabei, ob die neue Aufgabe im Gesamtbild noch dem bisherigen Berufsbild entspricht und ob die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden.

Besonders stark ist Ihr Argument, wenn Sie die Führungsrolle über längere Zeit tatsächlich ausgeübt haben und sie prägend für Ihre Stellung im Unternehmen war. Dann spricht viel dafür, dass die neue Zuweisung nicht mehr gleichwertig ist und Sie die Versetzung angreifen können.


zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt mein Anspruch auf die Führungsposition bestehen, wenn ich die Versetzung unter Vorbehalt annehme?

Ja, wenn Sie der Versetzung zuvor ausdrücklich schriftlich widersprochen haben, bleibt Ihr Anspruch auf die alte Führungsposition trotz Weiterarbeit unter Vorbehalt bestehen. Die vorläufige Arbeitsaufnahme in der neuen Abteilung gilt dann nicht als Zustimmung zu einer Vertragsänderung.

Der Vorbehalt ist wichtig, weil er klarstellt, dass Sie die neue Tätigkeit nur aus praktischen Gründen ausüben und Ihre Rechte nicht aufgeben. Rechtlich verhindert er, dass Ihr Verhalten als konkludente Einwilligung in die Herabstufung ausgelegt wird. Entscheidend ist deshalb ein rechtzeitiger, eindeutiger Widerspruch gegenüber dem Arbeitgeber, am besten schriftlich und nachweisbar zugestellt. So sichern Sie Ihren Beschäftigungsanspruch auf die bisherige Leitungsfunktion und vermeiden zugleich, wegen Arbeitsverweigerung in Gehaltsprobleme zu geraten.

Ohne vorherigen Widerspruch kann längeres widerspruchsloses Arbeiten in der neuen Rolle Ihre Position schwächen, weil ein Gericht dann eher von einer stillschweigenden Hinnahme der Änderung ausgehen kann. Deshalb sollte der Vorbehalt nicht erst später nachgeschoben werden, sondern vor oder spätestens bei Aufnahme der geänderten Tätigkeit erklärt werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Rückkehr auf meinen alten Posten erzwingen, obwohl dieser bereits neu besetzt wurde?

Ja, Sie können die Rückkehr erzwingen, wenn Ihr alter Posten nur formal umbenannt oder neu besetzt wurde, die Tätigkeit inhaltlich aber im Kern gleich geblieben ist. Der Arbeitgeber darf sich seiner Beschäftigungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitsplatz äußerlich neu etikettiert.

Rechtlich zählt nicht das neue Namensschild, sondern die tatsächlich geschuldete Tätigkeit nach Arbeitsvertrag und bisheriger Ausübung. Ist die frühere Funktion nur organisatorisch umgebaut worden, bleibt der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bestehen, weil § 106 GewO und das billige Ermessen keine reine Kosmetik decken. Hat ein Arbeitsgericht die Versetzung für unwirksam erklärt, können Sie die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangen und den Titel im Zweifel auch vollstrecken lassen. Entscheidend ist dabei, ob die Kernaufgaben, die Verantwortung und die Stellung im Betrieb im Wesentlichen unverändert geblieben sind.

Anders kann es aussehen, wenn die frühere Stelle tatsächlich weggefallen ist, weil Aufgaben dauerhaft ausgelagert, gestrichen oder strukturell neu verteilt wurden. Dann richtet sich der Anspruch eher auf eine gleichwertige Beschäftigung als auf eine identische Rückkehr an denselben Schreibtisch.


zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich trotz einer weitreichenden Versetzungsklausel im Vertrag ein Recht auf meine Personalverantwortung?

Ja, auch eine weitreichende Versetzungsklausel nimmt Ihnen das Recht auf Ihre jahrelang ausgeübte Personalverantwortung nicht automatisch. Der Arbeitgeber darf Sie nicht allein mit Verweis auf den Vertrag ersatzlos von einer gelebten Führungsfunktion auf eine deutlich niedrigere Rolle zurückstufen.

Versetzungsklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen und unterliegen deshalb der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, und genau das kann bei einem vollständigen Entzug von Führungs- und Personalverantwortung vorliegen. Zusätzlich muss jede Weisung nach § 106 GewO billigem Ermessen entsprechen; der Arbeitgeber muss also Ihre Interessen und Ihre bisherige berufliche Entwicklung fair berücksichtigen. Entscheidend ist deshalb nicht nur der Vertragstext, sondern auch, welche Funktion Sie tatsächlich über Jahre ausgeübt haben.

Besonders stark ist Ihre Position, wenn Sie Ihre Führungsrolle nachweisbar gelebt haben, etwa durch Organigramme, E-Mails, Zielvereinbarungen oder Beurteilungen. Eine bloße Umbenennung oder Umverteilung von Aufgaben ändert nichts, wenn in der Sache eine Herabstufung mit Wegfall der Personalverantwortung vorliegt.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


ArbG Bonn – Az.: 5 Ca 481/26 – Urteil vom 06.05.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.