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Versetzung zu einem anderen Standort und Widerruf Homeoffice

Ein Kölner Gericht stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Ein Unternehmen scheiterte mit dem Versuch, einem langjährigen Mitarbeiter nach Standortschließung die Arbeit im Homeoffice zu verweigern und ihn 500 Kilometer weit zu versetzen. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber die Präsenzpflicht am neuen Standort nicht ausreichend begründen konnte und die Interessen des Arbeitnehmers auf Homeoffice stärker wogen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 11.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 Sa 579/23
  • Verfahrensart: Berufung im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte: Eine Gesellschaft im Bereich der industriellen Planung, vertreten durch ihre Geschäftsführung. Die Beklagte argumentiert, dass eine unternehmerische Entscheidung die Schließung des Betriebs in O notwendig machte und daher keine Möglichkeit für Homeoffice-Arbeitsplätze mehr bestünde. Sie vertritt die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, auf Homeoffice-Arbeitsplätze zu setzen und das Konzept der Präsenzarbeit verfolge.
  • Kläger: Ein seit 2017 beschäftigter Fachbereichs- und Niederlassungsleiter, der bisher überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat. Der Kläger lehnt eine Versetzung zum Standort M aufgrund der großen Distanz und der kurzfristigen Natur der Versetzung ab. Er argumentiert, dass die Versetzung und die Änderungskündigung unzumutbar und rechtswidrig sind.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde am 24.03.2023 durch die Beklagte an den Standort M versetzt, verbunden mit einer Änderungskündigung. Der Kläger lehnte dies ab und bot an, weiterhin vom Homeoffice zu arbeiten. Der Grund für die Versetzung war die Schließung des Betriebs am Standort K, während die Beklagte im Standort M Präsenzarbeit bevorzugt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern der Auseinandersetzung ist, ob die Versetzung und die damit verbundene Änderungskündigung des Klägers wirksam sind, sowie ob die Beendigung von Homeoffice-Möglichkeiten durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Versetzung und die Änderungskündigung sind unwirksam.
  • Begründung: Die Weisung, die Tätigkeit komplett vom Homeoffice zur Präsenzarbeit an einem 500 km entfernten Ort zu verlagern, hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Interessen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die unternehmerische Entscheidung zur Standortschließung allein rechtfertigt nicht, die Arbeitsbedingung derart zu ändern. Zudem fehlt ein finanzieller Ausgleich oder die Schaffung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes als milderes Mittel zur Kündigung. Auch aus Gründen des § 106 GewO liegt kein Billiges Ermessen vor, da der Kläger nachweislich überwiegend im Homeoffice gearbeitet hat.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten der Berufung tragen. Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern hinsichtlich der Beibehaltung einvernehmlich eingerichteter Homeoffice-Arbeitsplätze und verdeutlicht die Grenzen der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Es wurden keine Gründe für eine Revisionszulassung gesehen, sodass das Urteil endgültig ist.

Arbeitnehmerrechte im Fokus: Gericht klärt Fragen zu Standortwechsel und Homeoffice

Die Ansprüche von Arbeitnehmern bezüglich Standortwechsel und Homeoffice haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dabei stellt sich oft die Frage, unter welchen Bedingungen eine Versetzung zu einem anderen Standort rechtlich zulässig ist. Auch die Regelungen für Homeoffice und die Mitarbeitereinsatzbefugnis sind zentrale Themen, die viele Beschäftigte betreffen. Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit Arbeitsortänderungen wie etwa beim Widerruf von Homeoffice können entscheidend für die berufliche Zukunft sein.

Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun die komplexen Aspekte dieser Thematik und zeigt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Dienstortwechsel und den entsprechenden Ansprüchen bestehen. Im Folgenden wird dieser interessante Fall näher betrachtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Widerruf von Homeoffice nach Standortschließung erfordert sachliche Gründe

Mitarbeiter im Homeoffice mit Laptop und Versetzungsanweisung im Hintergrund; Dokumente auf dem Tisch.
Widerruf von Homeoffice bei Standortwechsel (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Widerruf einer langjährigen Homeoffice-Erlaubnis nicht allein mit der Schließung des bisherigen Betriebsstandorts begründet werden kann. Der Fall betraf einen Fachbereichsleiter, der über drei Jahre zu 80 Prozent im Homeoffice tätig war und nach Schließung des Standorts in Köln an einen 500 Kilometer entfernten Standort in München versetzt werden sollte.

Sachverhalt und Hintergrund

Ein 1969 geborener Fachbereichs- und Niederlassungsleiter war seit 2017 bei einem Unternehmen der industriellen Planung und Entwicklung beschäftigt. Er betreute von seinem Homeoffice aus internationale Kunden in China, den USA und Deutschland. Nach Kündigung eines Hauptkunden beschloss das Unternehmen die Schließung des Kölner Standorts zum 30. April 2023. Der Arbeitgeber wies den Mitarbeiter an, seine Tätigkeit ab Mai 2023 am Münchner Standort fortzusetzen und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus.

Gerichtliche Prüfung der Versetzung

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung unwirksam sind. Bei der Prüfung des Direktionsrechts nach § 106 GewO müssen die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden. Der Mitarbeiter hatte ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse aufgrund seiner jahrelangen Homeoffice-Tätigkeit und seiner persönlichen Bindungen.

Mangelnde Begründung für Präsenzpflicht

Das Gericht kritisierte, dass der Arbeitgeber keine konkreten sachlichen Gründe für die Notwendigkeit einer Präsenzarbeit in München dargelegt hatte. Der pauschale Verweis auf ein „unternehmensweites Arbeitskonzept“ und eine „Arbeitskultur“ der Präsenzarbeit reichte nicht aus. Für die vom Mitarbeiter betreuten internationalen Kunden machte es nach Ansicht des Gerichts keinen Unterschied, ob er formal dem Standort Köln oder München zugeordnet war.

Rechtliche Würdigung der Änderungskündigung

Die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung scheiterte ebenfalls. Während die Neuzuordnung zum Münchner Betrieb nach der Standortschließung nachvollziehbar war, fehlte es für den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis an einem dringenden betrieblichen Erfordernis nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, wer wann welche konkrete Organisationsentscheidung zum Thema Homeoffice getroffen hatte.

Bedeutung der Standortschließung

Das Gericht betonte, dass die Schließung des Kölner Standorts zwar die Neuzuordnung des Mitarbeiters zum Münchner Betrieb rechtfertigte, nicht aber automatisch den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis. Für einen solchen Widerruf hätte es konkreter, sachbezogener Interessen des Arbeitgebers bedurft, die die Interessen des Mitarbeiters überwogen hätten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass der Widerruf einer langjährigen Homeoffice-Regelung nicht ohne sachliche Begründung erfolgen darf – selbst bei Schließung des ursprünglichen Standorts. Eine reine Berufung auf „Präsenzkultur“ reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum die Arbeit nicht weiter aus dem Homeoffice erfolgen kann. Auch bei einer Standortverlegung über große Entfernungen müssen die persönlichen Belange der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie seit längerer Zeit im Homeoffice arbeiten, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach zur dauerhaften Rückkehr ins Büro verpflichten – er muss hierfür nachvollziehbare betriebliche Gründe haben. Dies gilt besonders, wenn Sie an einen weit entfernten neuen Standort versetzt werden sollen. Selbst bei einer Standortschließung haben Sie gute Chancen, Ihre etablierte Homeoffice-Tätigkeit fortzuführen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Arbeit problemlos von zu Hause möglich ist und keine zwingenden Gründe für eine Präsenzpflicht vorliegen. Der Arbeitgeber muss bei solchen Entscheidungen Ihre persönliche Situation, wie etwa familiäre Bindungen oder den Aufwand eines Umzugs, angemessen berücksichtigen.


Arbeitnehmer haben ein Recht auf sorgfältige Abwägung ihrer Interessen, besonders wenn es um langjährige Homeoffice-Regelungen geht. Gerade bei einer Standortschließung oder Versetzung ist die Rechtslage komplex. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Arbeitnehmer durchzusetzen und im Dialog mit Ihrem Arbeitgeber die für Sie beste Lösung zu finden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung bei der Beurteilung Ihrer individuellen Situation benötigen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Welche Grenzen hat das Direktionsrecht des Arbeitgebers beim Widerruf von Homeoffice?

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers beim Widerruf von Homeoffice unterliegt bestimmten Grenzen, die Sie als Arbeitnehmer kennen sollten.

Vertragliche Vereinbarungen als primäre Grenze

Die wichtigste Grenze für das Direktionsrecht bilden vertragliche Vereinbarungen. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung ein Recht auf Homeoffice festgelegt wurde, kann der Arbeitgeber dieses nicht einseitig durch sein Direktionsrecht aufheben. In diesem Fall ist er auf Ihre Zustimmung angewiesen oder muss eine Änderungskündigung aussprechen.

Billiges Ermessen als Maßstab

Selbst wenn keine vertragliche Regelung besteht, muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts das billige Ermessen beachten. Dies bedeutet, dass er die Interessen des Betriebs gegen Ihre persönlichen Interessen als Arbeitnehmer abwägen muss. Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihr häusliches Umfeld speziell für das Homeoffice eingerichtet oder Ihre Kinderbetreuung darauf abgestimmt. In einem solchen Fall müsste der Arbeitgeber besonders gewichtige betriebliche Gründe anführen, um einen Widerruf zu rechtfertigen.

Betriebliche Notwendigkeit als Begründung

Der Arbeitgeber muss für den Widerruf des Homeoffice eine nachvollziehbare betriebliche Notwendigkeit darlegen. Wenn Sie beispielsweise für Teamarbeit oder Kundenkontakte zwingend im Büro benötigt werden, kann dies einen Widerruf rechtfertigen. Reine Willkür oder unbegründete Präferenz für Präsenzarbeit reichen hingegen nicht aus.

Ankündigungsfrist und Übergangszeitraum

Auch wenn der Widerruf grundsätzlich zulässig ist, muss der Arbeitgeber Ihnen in der Regel eine angemessene Ankündigungsfrist gewähren. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sollte aber ausreichend sein, um beispielsweise alternative Kinderbetreuung zu organisieren.

Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Der Arbeitgeber muss beim Widerruf von Homeoffice-Regelungen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Wenn er nur einzelne Mitarbeiter zurück ins Büro beordert, während andere weiterhin von zu Hause arbeiten dürfen, muss er hierfür sachliche Gründe anführen können. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nicht zulässig.

Grenzen durch Arbeitsschutz und Pandemievorschriften

In besonderen Situationen, wie etwa während einer Pandemie, können gesetzliche Vorschriften das Direktionsrecht des Arbeitgebers zusätzlich einschränken. Wenn beispielsweise behördliche Anordnungen Homeoffice empfehlen oder vorschreiben, kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres eine Rückkehr ins Büro anordnen.

Beachten Sie, dass die konkrete Beurteilung stets vom Einzelfall abhängt. Die genannten Grenzen geben Ihnen einen Überblick, welche Faktoren bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Homeoffice-Widerrufs eine Rolle spielen.

Welche Rolle spielen etablierte Homeoffice-Regelungen bei einer Versetzung?

Etablierte Homeoffice-Regelungen können durch betriebliche Übung zu einem rechtlichen Anspruch der Mitarbeiter werden, wenn der Arbeitgeber diese über einen längeren Zeitraum regelmäßig gewährt.

Vertragliche Grundlagen

Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von der Art der Homeoffice-Vereinbarung ab. Bei einer schriftlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung ohne Beendigungsmöglichkeit kann der Arbeitgeber eine Rückkehr ins Büro nur durch eine Änderungskündigung erreichen. Diese muss durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sein.

Widerrufsmöglichkeiten

Wenn Sie eine Homeoffice-Vereinbarung mit Widerrufsrecht haben, muss dieses nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Ein voraussetzungsloser Widerruf ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss bei der Entscheidung zur Rückkehr ins Büro auf Ihre persönlichen Belange Rücksicht nehmen, etwa auf Betreuungsmöglichkeiten und Erkrankungen.

Betriebsrat und Versetzung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Rückholung aus dem Homeoffice als Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt. Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Eine Versetzung liegt vor, wenn die Änderung des Arbeitsortes voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

Bei einer nur geduldeten Homeoffice-Tätigkeit ohne vertragliche Vereinbarung kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Rückkehr ins Büro anordnen. Allerdings sollte bei längerer Homeoffice-Zeit eine angemessene Ankündigungsfrist gewährt werden – eine Anweisung zur sofortigen Rückkehr kann im Einzelfall rechtlich unzulässig sein.

Welche sachlichen Gründe muss der Arbeitgeber für eine Präsenzpflicht nachweisen?

Der Arbeitgeber muss bei der Anordnung von Präsenzpflicht seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit rechtfertigen.

Anerkannte sachliche Gründe

Notwendige kurzfristige Abstimmungen werden vom Bundesarbeitsgericht als hinreichender sachlicher Grund anerkannt, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass diese durch eine Anwesenheit der Arbeitnehmenden im Betrieb besser möglich sind.

Arbeitsqualität und Leistung können als betriebliche Gründe herangezogen werden. Wenn die Performance im Homeoffice nachweislich schlecht ist oder Pflichtverletzungen vorliegen, rechtfertigt dies eine Präsenzpflicht.

Änderung des Tätigkeitsfeldes, die eine regelmäßige Präsenz im Betrieb erfordert, stellt einen weiteren sachlichen Grund dar.

Unzureichende Begründungen

Ein pauschaler Verweis auf ein „unternehmensweites Arbeitskonzept“ der Präsenzkultur reicht als Begründung nicht aus, wenn dieses nicht einheitlich umgesetzt wird.

Abwägungskriterien

Bei der Anordnung von Präsenzpflicht muss der Arbeitgeber folgende Aspekte berücksichtigen:

Intensität der bisherigen Homeoffice-Nutzung: Je umfangreicher das Homeoffice genutzt wurde, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Präsenzpflicht sein.

Persönliche Belange der Beschäftigten wie:

  • Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort
  • Die damit verbundene Fahrtzeit und Fahrtkosten
  • Familiäre Verpflichtungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitgeber trägt im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast für das Einhalten der Grenzen billigen Ermessens. Die Entscheidung zur Präsenzpflicht muss auf sachlich nachvollziehbaren und plausiblen Gründen beruhen.

Bei einer Versetzung an einen anderen Standort mit gleichzeitiger Aufhebung des Homeoffice müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen. Die Interessen der Arbeitnehmer sind dabei umfassend zu berücksichtigen.

Wie werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Versetzung abgewogen?

Bei einer Versetzung muss der Arbeitgeber nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Die Versetzung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss auf einem sachlichen Grund basieren und dem Arbeitnehmer zumutbar sein.

Zu berücksichtigende Arbeitnehmerinteressen

Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung besonders folgende persönliche Umstände des Arbeitnehmers beachten:

  • Familiäre Verpflichtungen wie die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
  • Behinderungen des Arbeitnehmers
  • Grundrechte des Arbeitnehmers, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Soziale Lebensverhältnisse und die Bindung an den bisherigen Arbeitsort

Bedeutung des billigen Ermessens

Die Versetzungsentscheidung muss dem Grundsatz des billigen Ermessens entsprechen. Wenn Sie von einer Versetzung betroffen sind, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Ausübung seines Direktionsrechts diesem Grundsatz entspricht.

Besonderheiten bei Homeoffice-Versetzungen

Bei der Beendigung von Homeoffice-Tätigkeiten gelten besondere Maßstäbe. Eine langjährige Homeoffice-Vereinbarung ist besonders schützenswert. Wenn Sie beispielsweise seit längerer Zeit im Homeoffice arbeiten, muss der Arbeitgeber für eine Rückversetzung ins Büro nachweisen, dass eine Präsenz betrieblich notwendig ist.

Die Arbeitsgerichte können die Richtigkeit der Interessenabwägung vollständig überprüfen. Eine unbillige Versetzungsanweisung müssen Sie nicht befolgen, auch wenn noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Was sind die rechtlichen Folgen einer unwirksamen Versetzung oder Änderungskündigung?

Eine unwirksame Versetzung oder Änderungskündigung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Wenn Sie eine Versetzung oder Änderungskündigung erhalten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht Ihnen eine Reihe von Rechten zu.

Unwirksame Versetzung

Bei einer unwirksamen Versetzung haben Sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz mit den ursprünglichen Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber kann an die Nichtbefolgung der unwirksamen Versetzung keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen knüpfen.

Wenn Sie eine unwirksame Versetzung zunächst befolgt haben, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese umfassen insbesondere:

  • Die Erstattung zusätzlicher Fahrtkosten
  • Die Kosten für einen Zweitwohnsitz
  • Die Nachzahlung einer eventuellen Differenzvergütung

Rechtliche Schritte und Fristen

Sie können die Versetzung unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Klage ist nicht fristgebunden, jedoch sollten Sie nicht zu lange damit warten.

Bei einer Änderungskündigung müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung:

  • Den Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber erklären
  • Eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen

Besonderheiten bei Homeoffice-Versetzungen

Bei der Versetzung von einem Homeoffice-Arbeitsplatz zu einem Präsenzarbeitsplatz muss der Arbeitgeber besondere Grenzen beachten. Eine Versetzung, die mit erheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen verbunden ist, wie etwa ein Standortwechsel von 500 km, kann unwirksam sein.

Praktische Konsequenzen

Wenn Sie eine unwirksame Versetzung befolgen, verlieren Sie dadurch nicht Ihre Rechte. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall für die entstehenden Mehrkosten aufkommen. Die Höhe der Fahrtkostenerstattung wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet.

Stellt ein Gericht die Unwirksamkeit einer Änderungskündigung fest, gilt diese als von Anfang an rechtsunwirksam. Das bedeutet, Ihr Arbeitsverhältnis besteht zu den ursprünglichen Bedingungen fort.


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Direktionsrecht

Das Direktionsrecht ist die gesetzliche Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Es ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt und ermöglicht dem Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitsvertrags Anweisungen zu erteilen. Diese müssen jedoch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen. Beispiel: Ein Arbeitgeber kann Arbeitszeiten innerhalb vereinbarter Grenzen festlegen, darf aber nicht einseitig das Gehalt kürzen.


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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen. Sie ist in § 2 Kündigungsschutzgesetz geregelt. Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen. Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt den bisherigen Vertrag und bietet gleichzeitig einen neuen mit geringerem Gehalt an.


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Billiges Ermessen

Billiges Ermessen bedeutet, dass bei Entscheidungen die Interessen beider Vertragsparteien fair gegeneinander abgewogen werden müssen. Dies ist in § 315 BGB verankert und spielt besonders im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. Der Arbeitgeber muss bei Weisungen die Interessen des Unternehmens und die des Arbeitnehmers berücksichtigen. Beispiel: Bei einer Versetzung müssen familiäre Umstände des Arbeitnehmers beachtet werden.


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Dringendes betriebliches Erfordernis

Ein dringendes betriebliches Erfordernis ist eine wichtige unternehmerische Entscheidung, die Kündigungen rechtfertigen kann. Es ist in § 1 Abs. 2 KSchG geregelt und muss auf nachvollziehbaren, sachlichen Gründen basieren. Die Entscheidung muss geeignet sein, den Kündigungszweck zu erreichen. Beispiel: Die Schließung einer defizitären Betriebsabteilung kann ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen.


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Bestandsinteresse

Das Bestandsinteresse beschreibt das rechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bestehenden Bedingungen. Es leitet sich aus dem verfassungsrechtlichen Bestandsschutz des Arbeitsplatzes ab und wird durch das Kündigungsschutzgesetz konkretisiert. Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto stärker wiegt das Bestandsinteresse. Beispiel: Ein seit 20 Jahren bestehender Arbeitsvertrag genießt besonderen Schutz.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 106 Gewerbeordnung (GewO): Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt diesem, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch vertragliche Abreden berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall wird § 106 GewO relevant, da der Arbeitgeber eine Versetzung des Klägers von O nach M anordnete. Die Frage, ob diese Versetzung billigem Ermessen entspricht, steht im Mittelpunkt des Streits.
  • Art. 13 Grundgesetz (GG): Der Schutz der Wohnung garantiert, dass der Arbeitgeber ohne vertragliche Grundlage nicht einseitig in den Wohnraum des Arbeitnehmers eingreifen darf. Der Arbeitgeber kann daher nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Homeoffice-Arbeitsplatz widerrufen. Da der Kläger zuvor überwiegend aus dem Homeoffice arbeitete, könnte das Gericht annehmen, dass eine konkludente Vereinbarung über das Homeoffice bestand, die nicht ohne weiteres einseitig widerrufen werden kann.
  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Eine ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Beklagte argumentiert, dass die Betriebsschließung am Standort K diese Erfordernisse begründe, während der Kläger darlegt, dass seine Tätigkeit auch weiterhin aus dem Homeoffice möglich wäre. Hier ist entscheidend, ob die unternehmerische Entscheidung hinreichend dargelegt und begründet wurde.
  • § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Klauseln in Arbeitsverträgen dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Im Vertrag des Klägers ist eine sehr weite Versetzungsklausel enthalten, die auf die gesamte Unternehmensgruppe verweist. Diese könnte unwirksam sein, wenn sie den Kläger in unzumutbarer Weise benachteiligt, beispielsweise durch die kurzfristige Versetzung über 500 km.
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Jede arbeitsrechtliche Maßnahme, insbesondere die Versetzung oder Änderungskündigung, muss verhältnismäßig sein. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die kurzfristige Versetzung nach M oder die Änderungskündigung durch mildere Mittel, wie etwa eine Fortsetzung der Tätigkeit im Homeoffice, hätte ersetzt werden können. Die Interessenabwägung spielt hier eine zentrale Rolle, da die Belastungen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 579/23 – Urteil vom 11.07.2024


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