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Vertragliche Ruhegeldzahlungsvereinbarung – Auslegung

ArbG Berlin, Az.: WK 16 Ca 17939/15, Urteil vom 12.07.2016

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2015 eine Ruhegehalt in Höhe von 12.470,62 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2015 aus 12.470,62 EUR brutto zu zahlen;

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 12.470,62 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2015 aus 12.470,62 EUR brutto zu zahlen;

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2015 gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Zusatzvereinbarung vom 10. November 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Sozialzuschläge zu zahlen;

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sich aus Ziffer III. des Tenors ergebenden monatlichen Bruttobeträge jeweils ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2015 und Oktober 2015 einen Sozialzuschlag in Höhe von jeweils 91,00 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 1. September 2015 aus 91,00 EUR brutto und

seit dem 1. Oktober 2015 aus weiteren 91,00 EUR brutto zu zahlen;

VI.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2015 und Dezember 2015 jeweils 476,80 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 2. November 2015 aus 476,80 EUR und

seit dem 2. Dezember 2015 aus weiteren 476,80 EUR zu zahlen;

VII.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar bis April 2016 jeweils 498,15 EUR monatlich, also insgesamt 1992,60, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

aus 498,15 EUR seit dem 2. Januar 2016,

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. Februar 2016,

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. März 2016 und

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. April 2016 zu zahlen.

VIII.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit 1. Mai 2016 498,15 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 498,15 EUR seit dem 2. Mai 2016 und

aus jeweils monatlich 498,15 EUR jeweils zum 2. eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Mai 2016 zu zahlen;

IX.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

X.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, nach Erreichen der Regelaltersgrenze der Beklagten für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie „Verwendungseinkommen“ im Sinne des § 53 Abs.8 BeamtVG erzielt hat.

XI.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

XII.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen.

XIII.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.310.613,61 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt die Interessen der in ihr zusammengeschlossenen K. Landesvereinigungen wahr, sie finanziert sich aus den Beiträgen aller in den Landesvereinigungen zusammengeschlossenen Kassenärzten und Vertragspsychotherapeuten.

Die Klägerin begann ihre Tätigkeit bei der Beklagten ab 1. Juli 1986 als Referentin in der gemeinsamen Rechtsabteilung der Bundesärztekammer und der Beklagten und wurde zunächst mit einem befristeten Arbeitsvertrag von einem Jahr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom 22. Juni 1987, wegen dessen Inhalt die Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 25 ff. der Akte, in Bezug genommen wird, entfristet. Ab 1. Januar 1993 wurde die Klägerin bei der Beklagten in der Rechtsabteilung als stellvertretende Dezernentin auf Lebenszeit beschäftigt; wegen des diesbezüglichen Arbeitsvertrages vom 7. Dezember 1992, wird die Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 28 – 31 der Akte, in Bezug genommen. Ab Januar 1997 wurde die Klägerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996, wegen dessen Inhalt die Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 32 -36 der Akte, in Bezug genommen wird, beschäftigt. § 2 Abs. 2 und 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 regelt folgendes:

„(2) Für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind wird ein Zuschlag von 153,00 DM gezahlt. Dieser Zuschlag ergibt sich aus der Differenz zwischen den Ortszuschlägen der Stufen 2 und 3 – Zuschlag für das 1. Kind (z.Zt. 153,17 DM). Die Zahlung des Zuschlages richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Ortszuschlägen.

Der Zuschlag ändert sich bei einer Veränderung des angegebenen Grundbetrages entsprechend.“

….

(4) Frau W. erhält im Falle der Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung der Altersgrenze Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwer- und Waisengeld) nach den Bestimmungen für Bundesbeamte, bezogen auf die sich aus Absatz 1 vor Eintritt des Versorgungsfalles ergebende Gehaltssumme.

Für die Berechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 1. Mai 1983 (Eintritt in den Referendardienst) an gerechnet. Für die Höhe des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung gilt Absatz 1 entsprechend.“

Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 folgende Regelung:

„(1) Die Anstellung erfolgt auf Lebenszeit; jedoch kann Frau W. nach Erreichen des Ruhestandsalters für Bundesbeamte oder nach einer 30-jährigen Dienstzeit bei der K. Bundesvereinigung (Diensteintritt 1. Juli 1986) ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden oder von sich aus in den Ruhestand treten. Hierzu ist eine vorherige Kündigung erforderlich, die unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist auf den Schluß eines Kalenderhalbjahres ausgesprochen werden kann.“

Gem. § 6 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 18. April 1996 hatten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin und ggf. ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen einen Anspruch auf Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der für die Angestellten der K. Bundesvereinigung geltenden Bestimmungen zusteht.

Im Zuge des geplanten Berlin-Umzuges der Beklagten ergänzten die Parteien den Vertrag vom 18. April 1996 im Jahr 2000 um folgende Zusage:

„Wird Frau W. mit dem Ausscheiden von Herrn Sch. als Leiter der Rechtsabteilung der K. Bundesvereinigung vom Vorstand nicht zur Leiterin der Rechtsabteilung bestellt, so wird Frau W. auf ihren Antrag hin spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung eines Nachfolgers in der Leitung der Rechtsabteilung in den Ruhestand versetzt.“

Dr. K. wurde im Jahr 2005 zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gewählt und bestätigte die oben dargestellte Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 8. Juli 2005, wegen dessen Inhalt die Anlage K 6 zur Klageschrift, Blatt 40 der Akte, in Bezug genommen wird.

Nachdem die Beklagte der Klägerin am 15. September 2005 eröffnet hatte, dass sie mit der Klägerin in der Rechtsabteilung nicht mehr plane, ließ sich die Klägerin von der Kanzlei G. von Westphalen, Dr. F., beraten. Im September 2005 begannen die Parteien Verhandlungen, die unter dem Datum des 10. November 2005 mit der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag zwischen den Parteien vom 18. April 1996, wegen deren Inhalt die Anlage K 7, Blatt 41 – 43 der Akte, in Bezug genommen wird, abgeschlossen wurde. Zuvor hatte die Klägerin der Beklagten am 2. November 2005 einen ersten Entwurf und am 7. November 2005 einen zweiten Entwurf für eine ihren Wechsel auf die Stabsstelle regelnden Zusatzvereinbarung vorgelegt; zwischen den Parteien ist streitig, ob Dr. K. sie darum ersucht hatte.

Gemäß Ziffer 7. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 wurde u.a. das Recht zum vorzeitigen Ruhestand auf Antrag der Klägerin wie folgt vereinbart:

„7. Frau U. W. hat das Recht, auf ihren Antrag in den Ruhestand zu treten, soweit der Vorstand der K. Bundesvereinigung die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben der Projektkoordination und/oder der Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben entzieht oder die Stabsstelle gänzlich auflöst.“

Im Spätsommer 2007 eröffnete der Vorstand der Beklagten der Klägerin, dass die Abteilung „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben“ geschlossen werde. Daraufhin wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, wegen dessen Inhalt die Anlage K 8 zur Klageschrift, Bl. 44 der Akte, in Bezug genommen wird, wie folgt an die Beklagte:

„nachdem der Vorstand durch Beschluss in der Vorstandssitzung vom 2. Oktober 2007 die von mir bisher geleitete Stabsstelle „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben“ mit Wirkung zum 1. November 2007 gänzlich aufgelöst hat, mache ich von der in Punkt 7 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vereinbarten Option Gebrauch in den Ruhestand zu treten. Unter Bezugnahme auf Nr. 9 der o.g. Vereinbarung kündige ich das aktive Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Januar 2008.

Ich bitte Sie, mir bis zum Zeitpunkt meines Ausscheidens ein qualifizierte Zeugnis auszustellen.

Gleichzeitig bitte ich Sie mir mitzuteilen, wie Sie sich meinen Einsatz im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 vorstellen.“

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 erhielt die Klägerin vom damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Dr. K., folgendes Bestätigungsschreiben:

„Ihr Schreiben vom 8. Oktober 2007 haben wir erhalten und bestätigen Ihnen die darin ausgesprochene Kündigung zum 31. Januar 2008.

Danach gelten folgende Punkte:

1. Bis zum 31. Januar 2008 stellen wir Sie mit sofortiger Wirkung unter Fortführung Ihrer Bezüge frei. Ihre Urlaubsansprüche werden mit der Freistellung verrechnet. Unbeschadet der Freistellung erwarten wir von Ihnen, dass Sie im Verlauf des Monats Oktober eine detaillierte Übergabe ihrer bisherigen Aufgaben an den Leiter der Personalabteilung, Herrn. Dr. G., im Hause der KBV vornehmen. Die konkrete Terminabstimmung hierzu liegt bei Herrn Dr. G., der sich dazu mit Ihnen in Verbindung setzen wird.

2. Mit Wirkung zum 1. Februar 2008 richten sich die finanziellen Verpflichtungen der KBV Ihnen gegenüber nach den Punkten 11 und 10 der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 10. November 2005 in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Dienstvertrages vom 18. April 1996.

3. Für das Jahr 2007 erhalten Sie die volle Zieltantieme gemäß der entsprechenden Vereinbarung.

4. Sie erhalten zum 31. Januar 2008 ein qualifiziertes Zeugnis.“

Die Klägerin erhielt bis Januar 2010 von der Beklagten die nach Ziffer 11 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vereinbarten Dienstbezüge; wegen der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2010 wird die Anlage K 10, Blatt 46 der Akte, in Bezug genommen. Von Februar 2010 bis August 2015 zahlte die Beklagte ein monatliches Ruhegehalt; wegen der Höhe der monatlichen Ruhegehaltszahlungen für den Zeitraum von Januar bis August 2015 wird die Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2015, Blatt 95 der Akte in Bezug genommen.

Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, für die sie bis Oktober 2014 einen Sozialzuschlag i.H.v. jeweils 91,00 Euro brutto pro Kind, also i.H.v. insgesamt 182,00 Euro erhielt. Die Klägerin hatte bis zu diesem Datum Anspruch auf Kindergeld für beide Kinder. Ab November 2014 erhält die Klägerin laufend nur noch Kindergeld für ihre Tochter. Die Beklagte zahlte ihr ab November 2014 einen Sozialzuschlag in Höhe von 91,00 Euro brutto.

Am 1. September 2015 erhielt die Klägerin eine E-Mail von Dr. L., der bei der Beklagten für Personal verantwortlich ist, in deren Anhang sich ein auf den 28. August 2015 datiertes, mit der Unterschrift von Herrn L. versehenes, eingescanntes Schreiben befand, in dem Dr. L. der Klägerin mitteilte, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. September 2015 die Zahlung der Versorgungsbezüge auf Grund eines Gutachtens, das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge seit Freistellung der Klägerin nicht hätten erfolgen dürfen, eingestellt werde; wegen der E-Mail vom 1. September 2015 wird die Anlage K 11 zur Klageschrift, Blatt 47 der Akte und wegen des Schreibens von Dr. L. vom 28. August 2015 wird die Anlage K 12 zur Klageschrift, Blatt 48 der Akte, in Bezug genommen.

Mit Schreiben der Klägervertreterin vom 3. September 2015, wegen dessen Inhalt die Anlage K 13 zur Klageschrift, Blatt 49 ff. der Akte, in Bezug genommen wird, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Bezüge gemäß der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 für den Monat September 2015 bis spätestens 9. September 2015 auf. Hinsichtlich der dort von der Klägerin erklärten Anfechtung lautet das Schreiben wie folgt:

„Wenn die KBV nun offenbar davon ausgeht, die Regelungen der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zu den Modalitäten des Ruhestands seien rechtsunwirksam und damit Recht hätte, beträfe das entsprechend die Erklärung unserer Mandantin in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2007.

Für diesen Fall, nämlich dass die Ziff. 7, 9, 10 und 11 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 unwirksam sind, fechten wir Namens und in Vollmacht unserer Mandantin höchstvorsorglich die mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 gem. Ziff. 9 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 von unserer Mandantin erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der KBV und unserer Mandantin sowie die in diesem Schreiben von ihr erfolgte Erklärung, sie mache von der gem. Ziff. 7 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vereinbarten Option Gebrauch, in den Ruhestand zu treten, an.“

Weiter erklärte die Klägerin für den Fall, dass die Anfechtung nicht wirksam ist, höchstvorsorglich den Rücktritt bzw. die Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB von der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Darüber hinaus bot die Klägerin in dem Schreiben der Beklagten mit sofortiger Wirkung ihre Arbeitskraft an.

Die Beklagte antwortete auf dieses Schreiben nicht und zahlte für den Monat September 2015 keinerlei Ruhegehalt. Für August 2015 hatte die Klägerin als laufenden Versorgungsbezug 14.151,60 Euro brutto bezogen; wegen des Inhalts der für den Monat August 2015 von der Beklagten erteilten Entgeltabrechnung wird die Anlage K 16 zur Klageschrift, Blatt 55 der Akte, in Bezug genommen.

Die Klägerin hatte sich bei der DBK für den Krankheitsfall in Höhe von 30 % versichert. Der Monatsbeitrag betrug bis August 2015 215,29 Euro, wegen des Versicherungsscheins für die Zeit ab 1. Oktober 2010 wird die Anlage K 43, Bl. 450 der Akte, in Bezug genommen. Die Beklagte erfüllte den der Klägerin gem. § 2 Abs. 6 zustehenden Beihilfeanspruch im Krankheitsfall bis Ende August 2015. Auf mehrfache Nachfrage der Klägerin lehnte die Beklagte ab September 2015 eine Erstattung der bisher über die Beihilfe gedeckten Aufwendungen ab. In der Folge erweiterte die Klägerin bei der DBK ihren Krankenversicherungsschutz auf 100 % und zahlte ab 1. November 2015 monatlich 692,09 Euro und ab 1. Januar monatlich 713,44 Euro; wegen des Versicherungsscheins für die Zeit ab 1. November 2015 wird die Anlage K 44, Blatt 451 f. der Akte in Bezug genommen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 15. September 2015 eingegangenen, der Beklagten am 23. September 2015 zugestellten Klage sowie mit Klageerweiterungsschriftsätzen vom 5. Oktober 2015, der Beklagten am 12. Oktober 2015 zugestellt, und vom 6. November 2015, der Beklagten am 11. November 2015 zugestellt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Fortzahlung der Versorgungsbezüge ab September 2015 weiter.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, der Klägerin am 4. Januar 2016 zugestellt, erhob die Beklagte Widerklage und begehrt von der Klägerin die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2015 bezogenen Versorgungsbezüge in Höhe von 640.391,21 Euro brutto sowie hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über die Höhe des von der Klägerin im Rückzahlungszeitraum bezogenen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens, sowie Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt und Zahlung entsprechend der Auskunft. Wegen der weiteren diesbezüglich angekündigten Hilfsanträge wird der Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2015, Blatt 89 f. der Akte, in Bezug genommen.

Wegen der von der Klägerin hilfsweise vorgenommenen Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 18. März 2016, werden die Anträge zu 6. und 7. Blatt 190 der Akte in Bezug genommen und wegen der weiteren hilfsweisen Klageerweiterung im Schriftsatz vom 11. April 2016 wird der Antrag zu 10., Blatt 442 der Akte in Bezug genommen. Wegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2016 hilfsweise für den Fall, dass der Beklagten die widerklagend geltend gemachten Zahlungsansprüche zustehen, erklärten Aufrechnung mit den von ihr vorgetragenen gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche auf Arbeitsvergütung (inklusive Sozialzuschläge) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2015 wird Blatt 178 der Akte in Bezug genommen. Wegen der nunmehr im Schriftsatz vom 1. Juli 2016 durch die Klägerin Änderung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung mit den von ihr vorgetragenen Ansprüchen auf rückständige Arbeitsvergütung auf den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2014, wird Bl.863 ff. der Akte in Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklagen werden die Schriftsätze der Beklagten vom 22. Januar 2016, Blatt 103 der Akte, vom 17. Juni 2016, Blatt 776 und Blatt 786 der Akte in Bezug genommen.

Wegen der weiteren von der Klägerin erhobenen, auf Zahlung gerichteten Hauptanträge werden die Schriftsätze der Klägerin vom 11. April 2016, Blatt 445 der Akte, vom 15. April 2016, Blatt 559, 561 der Akte, und wegen der auf Zahlung gerichteten Hilfsanträge zu 10. und zu 16. werden die Schriftsätze der Klägerin vom 11. April 2016, Blatt 442 der Akte, und vom 15. April 2016, Blatt 579 der Akte, in Bezug genommen. Wegen der nunmehr noch mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 hilfsweise erhobenen auf Zahlung, Beschäftigung und Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ab 1. August 2008 gerichteten Klageanträge wird Blatt 1161 ff. der Akte in Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, Blatt 728 ff. der Akte, hat die Klägerin und mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 hat die Beklagte dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. K. den Streit verkündet. Zuvor hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2016, Blatt 193 der Akte, der Kanzlei T., W., der Kanzlei G. von W. sowie Rechtsanwalt Dr. F., c/o KPMG, und Rechtsanwalt Dr. K., C/o Kanzlei . den Streit verkündet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 nicht sittenwidrig und daher auch nicht unwirksam sei. Als Dr. K. im Jahr 2005 Vorstandsvorsitzender der Beklagten geworden sei, habe er mit der Klägerin nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Dr. K. habe ihr eröffnet, dass sie die Rechtsabteilung nicht übernehmen werde und dass auf eine weitere Zusammenarbeit mit ihr keinen Wert gelegt werde. Die Klägerin habe nicht ausscheiden wollen und auf Weiterbeschäftigung bestanden. Die Beklagte habe ihr einen neuen Posten als Leiterin der Stabsstelle „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben“ angeboten. Auf der neuen Stabsstelle sei sie nicht, wie auf ihrer alten Stelle, praktisch unkündbar gewesen. Die Beklagte habe hinsichtlich des Abschlusses der Zusatzvereinbarung einen Einschätzungsspielraum gehabt und es liege keine krasser Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Insbesondere sei die Stabsstelle auch nicht überflüssig gewesen.

Der Beklagten stehe der mit dem Hauptantrag widerklagend der Klägerin gegenüber geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Auch seien nach Auffassung der Klägerin die hilfsweise erhobenen Widerklageanträge sowie die Eventualwiderklagen nicht begründet, denn die Regelung der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 sei mit Blick auf die Ruhestandsvereinbarung abschließend und habe die arbeitsvertraglichen Regelungen vom 18. April 1996 abgelöst. Daher müsse sich die Klägerin kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen. Die Klägerin habe sich bei Abschluss der Zusatzvereinbarung anwaltlich beraten lassen und sei weder von ihrem Rechtsanwalt, noch von der Beklagten auf eine Sittenwidrigkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 hingewiesen worden. Auch habe nichts für einen Alleingang von Dr. K. bei Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 gesprochen, so dass diese der Beklagten auch zurechenbar sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegenüber der Beklagten wegen deren Weigerung, im September 2015 Beihilfeleistungen zu erbringen, ein Schaden in Höhe des jeweiligen monatlichen Mehraufwandes für den vollen Krankenversicherungsschutz bei ihrer privaten Krankenversicherung entstanden sei, zustehe, da die Beklagte ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter der Klägerin durch die Ablehnung des Beihilfeanspruches ab September 2015 verletzt habe.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

zu 1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für September 2015 eine Ruhegehalt in Höhe von 14.151,60 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. September 2015 aus 14.151,60 EUR brutto zu zahlen;

zu 2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Oktober 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 14.151,60 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2015 aus 14.151,60 EUR brutto zu zahlen;

zu 3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2015 gemäß der zwischen den Parteien bestehenden Zusatzvereinbarung vom 10. November 2015 ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Sozialzuschläge (Ziffer 10 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005) zu zahlen;

zu 4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sich aus dem Feststellungsantrag zu Ziffer 3. ergebenden monatlichen Bruttobeträge jeweils ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 4. beantragt die Klägerin,

zu 6.

festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Februar 2008 zur Zahlung der sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag vom 18. April 1996 ergebenden Arbeitsvergütung (inklusive Sozialzuschläge) an die Klägerin verpflichtet ist;

zu 7.

festzustellen, dass die Klägerin und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen seit dem 1. Februar 2008 von der Beklagten zu zahlende Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der für die Angestellten der Beklagten geltenden Bestimmungen zustehen.

Widerklagend beantragt die Beklagte nunmehr, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.400.787,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 640.391,21 EUR brutto seit Rechtshängigkeit des Antrags aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 und aus 760.387,28 EUR brutto seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte für den Fall der Abweisung des Widerklageantrags, die Klägerin zu verurteilen,

zu 1.

der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Klägerin Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. August 2015 bezogen hat durch Vorlage geeigneter, auf diesen Zeitraum entfallender Unterlagen;

zu 2.

die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern;

zu 3.

den sich nach Ziffer 1. in Verbindung mit § 53 BeamtVG ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2015 seit Rechtshängigkeit des Antrags aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 und für den Zeitraum seit 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 seit Rechtshängigkeit des Hauptwiderklageantrages zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die Klägerin beantragt die Beklagte widerklagend,

zu 1.

die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG bezogen hat;

zu 2.

die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziffer 1. an Eides Statt zu versichern;

zu 3.

die Klägerin zu verurteilen, gem. § 62 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. § 57 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres Auskunft zu erteilen,

– in welcher Höhe sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 57 Abs. 7 BeamtVG bezogen hat,

– nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt auf Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 8 BeamtVG;

zu 4.

festzustellen, dass die Versorgungsansprüche der Klägerin aus der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 in Zukunft insoweit ruhen, wie sie anrechenbares Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i.S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG – ab Erreichen der Regelaltersgrenze, beschränkt auf Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 8 BeamtVG – bezogen hat.

Weiter beantragt die Beklagte widerklagend hilfsweise für den Fall, dass die seitens der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2015 höchstvorsorglich erklärte Anfechtung ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durchgreift und der Klägerin dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 611 Abs. 1, § 326 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 275 BGB zustehen sollte,

die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über ihre im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2012 gemäß dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2016 an Eides Statt zu versichern.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage nebst Hilfsanträgen sowie die hilfsweise erhobenen Widerklagen abzuweisen.

Weiter beantragt die Klägerin,

zu 11.

festzustellen, dass die Beklagte für den November 2015 und Dezember 2015 zur Zahlung von jeweils 476,80 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 2. November 2015 aus 476,80 EUR und

seit dem 2. Dezember 2015 aus weiteren 476,80 EUR

an die Klägerin verpflichtet ist;

zu 12.

festzustellen, dass die Beklagte seit 1. Januar 2016 zur Zahlung von 498,15 EUR monatlich zzgl. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 498,15 EUR seit dem 2. Januar 2016 und

aus jeweils monatlich 498,15 EUR jeweils zum 2. eines jeden Monats, beginnend mit dem 02.02.2016

an die Klägerin verpflichtet ist;

zu 13.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für September 2015 und Oktober 2015 einen Sozialzuschlag in Höhe von jeweils 91,00 EUR brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 1. September 2015 aus 91,00 EUR brutto und

seit dem 1. Oktober 2015 aus weiteren 91,00 EUR brutto zu zahlen;

zu 14.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für November 2015 und Dezember 2015 jeweils 476,80 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 2. November 2015 aus 476,80 EUR und

seit dem 2. Dezember 2015 aus weiteren 476,80 EUR zu zahlen;

 

zu 15.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Januar bis April 2016 jeweils 498,15 EUR monatlich zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

aus 498,15 EUR seit dem 2. Januar 2016,

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. Februar 2016,

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. März 2016 und

aus weiteren 498,15 EUR seit dem 2. April 2016 zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage aus dem Schriftsatz vom 22.12.2015 beantragt die Klägerin,

zu 10.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 215.035,63 EUR brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 10. beantragt die Klägerin,

zu 16.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 215.035,60 EUR brutto abzüglich 120.540,30 EUR netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Weiter beantragt die Klägerin für den Fall, dass die von ihr mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 (unter A. II) für den Fall der Sittenwidrigkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 (Anlage K 7) erklärte Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf rückständige Vergütung von Februar 2008 bis Dezember 2014 gegen die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von der Klägerin von Februar 2008 bis August 2015 gezahlten Versorgungsbezügen und Sozialzuschlägen unwirksam ist, aber die von ihr mit Schreiben vom 3. September 2015 (Anlage K 13) für den Fall der Sittenwidrigkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2005 erklärte Anfechtung ihrer mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 abgegebenen Erklärung(en) wirksam ist,

zu 21.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.598.652,89 EUR brutto abzüglich 270.133, 65 EUR netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Ferner beantragt die Klägerin für den Fall der Sittenwidrigkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 (Anlage K 7) bei gleichzeitiger Wirksamkeit der von ihr mit Schreiben vom 3. September 2015 erklärten Anfechtung (Anlage K 13) ihrer mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 abgegebenen Erklärung(gen) (Anlage K 8),

zu 22.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Februar besteht;

zu 23.

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Dezernentin, Justiziarin und stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die von der Klägerin gestellten Haupt- und Hilfsanträge abzuweisen.

Der Streithelfer stellte keine Anträge.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die zwischen den Parteien geschlossene Zusatzvereinbarung insbesondere die Ziffern 6., 7., 9. – 11. vom 10. November 2005 unwirksam sei. Durch den Abschluss dieser Zusatzvereinbarung sei das öffentliche Haushaltsrecht und damit der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der auch für die Beklagte gelte, verletzt. Zwar sei die Beklagte nicht unmittelbar an die für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften gebunden, sie habe diese als Indiz i.S.v. anerkannten Bewertungsmaßstäben – wie vorliegend das BeamtVG – jedoch zu beachten. Wichtig sei, dass der Versorgungsbezug für die Klägerin frühestens mit dem 63. Lebensjahr hätte beginnen können. Unabhängig von der Höhe hätte die Klägerin danach bei ihrem Ausscheiden keinerlei sofortige Altersversorgungsbezüge und natürlich auch nicht für zwei Jahre die vollen Dienstbezüge beanspruchen können. Allein die finanzielle Dimension in Vergangenheit und Zukunft hinsichtlich der an die Klägerin geleisteten bzw. zu leistenden Versorgungsbezüge – bis heute rund 1,5 Mio. EUR, mehr als nach Beamtenversorgungsrecht möglich – belege das Ausmaß des haushaltsrechtlichen Verstoßes. Dieser krasse Verstoß gegen das öffentliche Haushaltsrecht sei der Klägerin auch subjektiv zurechenbar, die sie als damalige stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung die haushaltsrechtlichen Begrenzungen für das Handeln der Beklagten gekannt habe und sich hierüber in eklatanter Weise hinweggesetzt habe. Die Klägerin habe die Vertragsentwürfe mit den großzügigen Vergütungs- und Ruhegehaltsregelungen vorbereitet und deren Unterzeichnung durchgesetzt. Die Einrichtung der Stabsstelle „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben“ erweise sich unter Berücksichtigung des Ereignisses als überflüssig. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Einrichtung der Stabsstelle vor allem persönlichen Motiven des damaligen Vorstandsvorsitzenden K. gedient habe, um auf diese Weise – mit viel Geld aus dem öffentlich-rechtlichen Haushalt der Beklagten – eine unbequeme, ordentlich nicht mehr kündbare Mitarbeiterin, der arbeitsrechtlich nichts vorzuwerfen gewesen sei, los zu werden. Die Klägerin habe sich bewusst auf den Deal eingelassen. Für den Aspekt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung habe es in der Person der Klägerin keinen Anlass für den Abschluss der Zusatzvereinbarung gegeben. Wie wenig die Projektstelle für die Funktionsfähigkeit der Beklagten notwendig gewesen sei, zeige nicht zuletzt deren Auflösung nach zwei Jahren. Die Beklagte bestreitet eine anwaltliche Vertretung der Klägerin mit Nichtwissen. Sie meint, es bestehe eine subjektive Zurechenbarkeit, denn die Vertragsparteien hätten die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig erschlossen.

Sie meint, für die seit Februar 2008 an die Klägerin geleisteten Zahlungen (beruhend auf Ziffer 10. und 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005) bestehe keine Rechtsgrundlage, da diese Regelungen der Zusatzvereinbarung wegen besonders gröblichem Verstoß gegen das Haushaltsrecht insbesondere den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sittenwidrig und daher gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die vereinbarte Möglichkeit, dass die Klägerin auf ihren eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden könne für den Fall der Auflösung der Stabsstelle und, dass die Klägerin daraufhin kündige verbunden mit der Zahlung der vollen Dienstbezüge für zwei Jahre und im Anschluss von Ruhegehaltsbezügen von 75 % der zuletzt gezahlten dynamischen Dienstbezüge, stelle einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Haushaltes dar. Die Vereinbarung stehe im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl. Der öffentlich-rechtliche Haushalt der Beklagten werde von den Zwangsbeiträgen der kassenärztlichen Vereinigungen und damit letztlich von den Kassenärzten und damit von der Gemeinschaft der Versicherten gespeist.

Da die Klägerin gem. Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 Versorgungsbezüge „nach den Bestimmungen für Bundesbeamte“ erhalte, stelle dies, ohne dass es einer ausdrücklichen weiteren Regelung bedürfe, einen Verweis auf § 53 BeamtVG dar, der die Anrechnung von Erwerbseinkommen regele; daher bestünden die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche und auf der Basis der erteilten Auskünfte ein Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 BeamtVG. Weiter widerspreche es dem Haushaltsrecht, dass die Beklagte erst selbst den beamtenähnlichen Status schaffe durch Vereinbarung der Unkündbarkeit und der beamtenähnlichen Versorgung, um diesen dann mit extrem hohen Versorgungsbeträgen wieder aufzulösen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Vorbringens des Streithelfers wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

Der zulässige Feststellungsantrag zu 3. ist begründet.

1.

Da die Parteien darüber streiten, ob der Klägerin ab November 2015 weitere monatliche Ruhegehaltszahlungen in Höhe von 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Sozialzuschläge auf der Grundlage der von den Parteien geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zustehen. Hierbei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Weil keine Zweifel gegeben sind, dass sich die Beklagte als Körperschaft öffentlichen Rechts an ein Feststellungsurteil halten wird, war das gem. § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

Jedoch hat die erkennende Kammer den im Antrag enthaltenen Klammerzusatz „Ziffer 10 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005“ nicht in den Entscheidungstenor aufgenommen, da dies zu Missverständnissen führen könnte; denn eine Zahlungspflicht bezogen auf die Sozialzuschläge ist in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996, der über Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 in Bezug genommen wurde, enthalten und ergibt sich nicht aus Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung.

2.

Der so von der erkennenden Kammer ausgelegte Feststellungsantrag zu 3. ist begründet.

Die Klägerin hat auch ab 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Zahlung eines sog. Ruhegehalts in Höhe von 75 % ihrer zuletzt gezahlten Dienstbezüge (Ziffer 10 der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005) einschließlich der Sozialzuschläge (Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996).

a)

Soweit die Beklagte meint, wegen des für sie geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stelle sich die in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 getroffene Ruhegehaltsregelung als krasser Verstoß hiergegen dar, so kommt dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit weder Außenwirkung zu, noch ist er ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB (vgl. BGH Urt. v. 24.04.2014, VII ZR 174/13 – BGHZ 201, 32-45 m.w.N.), so dass eine Unwirksamkeit gem. § 134 BGB ebenfalls nicht gegeben ist.

b)

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung erweist sich die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, insbesondere die Ziffern 6., 7., 9., 10. und 11. nicht als sittenwidrig gem. § 138 BGB, so dass von einer Nichtigkeit nicht auszugehen ist.

(aa)

Grundsätzlich kann bereits der Inhalt die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes bedingen. Etwa in solchen Fällen, in denen der Inhalt des Rechtsgeschäfts mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist; hier kommt es auf eine Würdigung der Begleitumstände nicht an (vgl. Palandt 74. Auflage – Ellenberger § 138 Rz. 7).

(1)

Vorliegend ist aufgrund des Inhalts der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 nicht bereits von einer Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung auszugehen; nachvollziehbare Anhaltspunkte ergeben sich insoweit aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

Rechtsgeschäfte, die gegen haushaltsrechtliche Normen verstoßen und im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehen, können zwar nach § 138 BGB nichtig sein, in solchen Fällen ist jedoch neben der Feststellung eines haushaltsrechtlichen Verstoßes eine Gesamtabwägung erforderlich, derzufolge sich durch die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter überhaupt eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes ergibt (vgl. Palandt 74. Auflage – Ellenberger § 138 Rz. 40). Daher ergibt sich allein aus dem Inhalt der auf den vorzeitigen Ruhestand und das Ruhegehalt bezogenen Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 selbst noch keine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB.

(2)

Zwar kann sich die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung auch aus dem Verstoß gegen Richtlinien und allgemeine Regeln unterhalb formeller Gesetze ergeben, welche den Inhalt der guten Sitten mitbestimmen, so dass auch der Verstoß gegen berufsständische Richtlinien, Verordnungen und Vorgaben und Richtlinien der Aufsichtsbehörde, die zwar keine Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoß nach sich ziehen, zur Sittenwidrigkeit führen (LG Itzehoe Urt. v. 24.02.2011, 6 O 209/09).

Vorliegend gibt es nach dem Vortrag der Beklagten weder Vorgaben der Aufsichtsbehörde, des Bundesministeriums für Gesundheit, zu der Vergütung von Führungspositionen bei der Beklagten und insbesondere auch nicht zu den Ruhegehältern von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern. Darüber hinaus sind diesbezügliche berufsständische Richtlinien und Verordnungen nicht ersichtlich.

(3)

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 für sich genommen ohne Abwägung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls sittenwidrig ist, ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

Nach alledem war daher nach dem Inhalt der von den Parteien getroffenen Ruhegehaltsvereinbarung nicht bereits von einer Sittenwidrigkeit auszugehen.

c)

Auch bei Beurteilung des Gesamtcharakters der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 ist unter keinem Gesichtspunkt eine Sittenwidrigkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, insbesondere bezogen auf die Ziffern 6., 7., 9., 10. und 11. gem. § 138 Abs. 1 BGB erkennbar.

(aa)

Eine Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes ergeben. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht, dabei ist zu prüfen, ob die streitige vertragliche Regelung die der herrschenden Wirtschafts- und Sozialordnung innewohnende Rechtsethik missachtet. Dabei kommt es entscheidend auf den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes an, bei dieser Gesamtwürdigung sind Inhalt, Motiv und Zweck des Rechtsgeschäftes zu betrachten (vgl. LG Itzehoe Urt. v. 24.02.2011, 6 O 209/09).

Grundsätzlich kann ein Sittenverstoß auch im Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen; § 138 Abs. 1 BGB hat die Funktion, den Schwächeren gegenüber wirtschaftlicher und intellektueller Übermacht zu schützen; eine Verpflichtung eines Vertragspartners unter Zurückstellung eigener Interessen einen Ausgleich zu erzielen, besteht jedoch nicht (vgl. Palandt 74. Auflage § 138 BGB – Ellenberger Rz. 24).

Nach der Rechtsprechung können vertragliche Regelungen darüber hinaus sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB sein, wenn es sich um ein „wucherähnliches Rechtsgeschäft“ gem. § 138 Abs. 1 BGB handelt, oder, wenn die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB vorliegen; diese Fallgestaltungen müssen ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung aufweisen.

Darüber hinaus kann Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Regelung gegeben sein, wenn die persönliche und wirtschaftliche Freiheit eines Beteiligten – etwa wegen langer Bindungsdauer ohne zumutbare Lösungsmöglichkeit (z.B. zur Sittenwidrigkeit eines lebenslangen Arbeitsverhältnisses, BAG Urt. v. 27.03.2004 – 2 AZR 153/03) übermäßig beschränkt wird. Ob sich solche Vertragsgestaltungen eindeutig als Übersicherung einer Vertragspartei erweisen, ist dabei unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Im Übrigen können Verträge, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden, sittenwidrig sein, so etwa bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertreter und der Gegenpartei zum Nachteil des Vertretenden bzw. zum Nachteil Dritter (Palandt 74. Auflage § 138 BGB – Ellenberger Rz. 61).

Bei Beteiligung der öffentlichen Hand sind Verträge mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Allgemeinheit schädigen, weil sie im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehen, sittenwidrig (vgl. z.B. BGH Urt. v. 25.01.2006, VIII ZR 398/03 m.w.N.); in diesem Sinne können auch Rechtsgeschäfte, die das öffentliche Haushaltsrecht insbesondere den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verletzen sittenwidrig sein (vgl. BGH Urt. v. 25.01.2006 a.a.O.), wenn neben der Feststellung eines haushaltsrechtlichen Verstoßes eine vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt, dass dadurch die Interessen Dritter oder oder Allgemeinheit in erheblicher Weise verletzt werden.

(bb)

Unter Berücksichtigung und in Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass unter zusammenfassender Berücksichtigung von Inhalt, Motiv, Zweck und Zustandekommen sowie wechselseitiger Interessenlage die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, insbesondere bezogen auf die Regelungen in Ziffer 6., 7., 9., 10. und 11. ein sittenwidriger Gesamtcharakter zukommt.

(1)

Ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, der im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl steht und insofern die Allgemeinheit schädigt, liegt nicht vor.

(1.1)

Dass die Beklagte hinsichtlich der bei ihr in Führungspositionen beschäftigten Arbeitnehmer bezogen auf die diesen zugesagte Versorgung ausnahmslos an die Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze gebunden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass es eine diesbezügliche betriebliche Übung bei der Beklagten gäbe, ist bisher nicht vorgetragen; ebenso wenig lassen sich dem Beklagtenvortrag Angaben zur Ausgestaltung der mit diesen Arbeitnehmern vertraglich vereinbarten Versorgungsregelungen entnehmen.

Dass die Beklagte verpflichtet wäre, die für Bundesbeamte geltenden Versorgungsregelungen im vorliegenden Fall als einzig anerkannten Bewertungsmaßstab bezogen auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung heranzuziehen, erscheint der erkennenden Kammer nicht plausibel.

Allein auf die Versorgungsregelungen im öffentlichen Dienst abzustellen, ohne zu berücksichtigen, wie bei der Beklagten, den k. Landesvereinigungen oder vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Körperschaften im Einzelnen die Versorgung der unkündbaren Führungskräfte und die entsprechenden Ruhestandsregelungen ausgestaltet sind, erweist sich bereits nicht als zutreffender Vergleichsmaßstab. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 28.06.2000 zum Aktenzeichen B 6 KA 64/98, in dem das Bundessozialgericht bezogen auf die Vergütung von Vorstandsvorsitzenden einer kassenärztlichen Vereinigung als anerkannten Bewertungsmaßstab auf die Regelungen anderer Versicherungsträger zurückgreift.

(1.2)

Selbst wenn die beamtenrechtliche Versorgung bei unkündbaren Mitarbeitern im Führungsbereich der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung als anerkannter Bewertungsmaßstab anzusehen wäre, was vorliegend dahingestellt bleiben kann, so verbleibt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 28.06.2000, B 6 KA 64/98) ein gehöriger Anwendungsspielraum des oben genannten Grundsatzes.

Unter Beachtung des der Beklagten gem. § 69 Abs. 2 SGB IV eingeräumten Einschätzungsspielraums liegt ein zur Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Regelungen der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 führender Verstoß nur dann vor, wenn eine eindeutige Grenzüberschreitung bezüglich des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegeben ist, demzufolge darf sich die getroffene Regelung auch im Einzelfall als unter keinem Gesichtspunkt als sinnvolles Verwaltungshandeln darstellen.

(1.3)

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergab eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 insbesondere hinsichtlich des Inhalts, Motivs und Zwecks der Zusatzvereinbarung, dass im konkreten Einzelfall kein Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegeben war.

Dabei war für die erkennende Kammer entscheidend, dass die Beklagte selbst der Klägerin auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seit ihrer Beschäftigung als Dezernentin in der Rechtsabteilung eine Lebenszeitbeschäftigung eingeräumt hatte, indem die Klägerin nur noch außerordentlich kündbar war.

Der Anstoß für den Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 ging eindeutig von der Beklagten aus, da der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Dr. K., der Klägerin mitgeteilt hatte, dass man beklagtenseits nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten wolle; einen Grund für eine außerordentliche Kündigung bestand zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht, so dass eine rechtlich wirksame Lösungsmöglichkeit gegen den Willen der Klägerin nicht gegeben war.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer lag zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit, eine in Führungsebenen von Unternehmen immer wieder einmal auftretende Konfliktsituation vor, die nicht nur erhebliche Reibungsverluste auf der persönlichen Ebene mit sich brachte, sondern auch erhebliche Störungen der betrieblichen Abläufe und damit der Aufgabenerfüllung der Beklagten bedingte. Gerade auf der Führungsebene ist eine vertrauensvolle persönliche Zusammenarbeit zur optimalen Bewältigung der hier anfallenden komplexen Aufgabenstellungen unabdingbar. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist bei Reibungsverlusten in der Führungsebene, insbesondere im Fall eines Wechsels der Führungsstruktur wie vorliegend, nachdem Dr. K. erster hauptamtlicher Vorstandsvorsitzender der Beklagten geworden war, der bisherige personelle Zustand nicht als gegeben hinzunehmen, auch wenn sich dieser nur ändern lässt, indem finanziell mit dem betroffenen Arbeitnehmer sehr attraktive Änderungs-/Zusatzverträge abgeschlossen werden; denn solche konfliktbehafteten Situationen wirken sich in der Regel nachteilig auf die Aufgabenerledigung aus. Faktisch zu regeln sind solche Konfliktsituationen nur durch die Schaffung überobligatorischer finanzieller und oder sonstiger Ausgleiche.

Insofern stellen sich die vorliegend im Einzelfall zugesagten Leistungen, für den Fall, dass die Beklagte die gem. Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 eingerichtete Stabsstelle „Projektkoordination und Koordination dezernatsübergreifender Aufgaben“ auslöst, in Form des Rechts auf vorzeitigen Ruhestand (Ziffer 7.) unter Zahlung der vollen Dienstbezüge für zwei weitere Jahre (Ziffer 11.) und einem Ruhegehalt in Höhe von 75 % der letzten Dienstbezüge der Klägerin unter Einbeziehung einer ruhegehaltsfähigen Zulage gem. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung (Ziffer 10.) nicht als sittenwidrig wegen krassen Widerspruchs zum Gemeinwohl und daher nicht als Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit dar.

Zu berücksichtigen ist, dass wenn diese Zusatzvereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre, die Beklagte der Klägerin ihre vollen Bezüge hätte zahlen müssen, ohne sie auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen zu können, arbeitsvertraglich war jedoch ein solcher Beschäftigungsanspruch gegeben. Darüber hinaus hätte die Gefahr eines Beschäftigungsrechtsstreits gedroht, der ebenfalls erhebliche Kosten hervorrufen und einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand bedingen kann. Zwar heben sich dadurch die Kosten des Ruhegehalts in Höhe von 75 % der bisher von der Klägerin erzielten Dienstbezüge nicht annähernd auf. Jedoch war aus Sicht der erkennenden Kammer dennoch insgesamt betrachtet durch Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 nicht von einem unter keinem Gesichtspunkt sinnvollen Verwaltungshandeln der Beklagten auszugehen.

Soweit die Beklagte sich in ihrem Sachvortrag mit Vergleichen hinsichtlich der Vergütung von Ministern oder Staatssekretären auseinandersetzt, so geht dieser Vergleich insofern fehl, als die Klägerin vor Abschluss der Zusatzvereinbarung eine Lebenszeiteinstellung innegehabt hat, welche in der betrieblichen Hierarchie und für das persönliche Ansehen der Klägerin bei der Beklagten von wesentlicher Bedeutung war.

(2)

Auch ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten durch Abschluss der zugegebenermaßen überaus günstigen Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht gegeben.

(2.1)

Dass die Klägerin in irgendeiner Weise einen ihr zurechenbaren Anteil hinsichtlich der Weigerung der weiteren Zusammenarbeit auf der bisher von ihr innegehaltenen Stelle hatte, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Demgemäß war die Klägerin nicht gehalten unter Zurückstellung eigener Interessen einen Ausgleich in der oben bestehenden Konfliktsituation zu suchen, der für die Beklagte kostengünstiger gewesen wäre.

(2.2)

 

Auch allein die Tatsache, dass die Parteien unter Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 eine Ruhegehaltsquote von 75 % der zuletzt von der Klägerin erhaltenen Dienstbezüge unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zulage gem. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung geregelt haben, lässt nicht ohne weiteres auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schließen.

Zwar ist festzustellen, dass es sich um eine äußerst günstige Ruhegehaltsregelung handelt, die unter Zugrundelegung der üblichen für Bundesbeamte geltenden Vorschrift nicht zu erzielen sein dürfte; und insbesondere auch von der Klägerin bei Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit nach den zuvor getroffenen vertraglichen Regelungen nicht hätte erreicht werden können.

Aber selbst wenn man als Beurteilungsmaßstab ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB auf Ruhegehaltszahlungen analog den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für sittenwidrige Lohnvereinbarungen anwendet (vgl. Entscheidungen zu sittenwidrigen Entgeltvereinbarungen etwa BAG Urt. v. 19.08.2015 – 5 AZR 500/14; Urt. v. 22.04.2009, 5 AZR 43/08), so ist für die Bejahung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aus Sicht der erkennenden Kammer hinsichtlich der in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 enthaltenen Ruhegehaltsquote und Ruhegehaltshöhe erst dann von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn die von der Klägerin erzielte Ruhegehaltsquote selbst oder das daraus bezogene Ruhegehalt mehr als 1/3 über den üblichen Ruhegehaltssätzen und Ruhegehaltsbeträgen der bei der Beklagten an Führungskräfte gezahlten Ruhegehälter bzw. der in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen bei vergleichbaren Arbeitgebern gezahlten Ruhegehältern läge. Ein solcher Sachverhalt lässt sich vorliegend aus dem Beklagtenvortrag nicht herleiten. Denn die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stellt hinsichtlich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Vereinbarungen grundsätzlich auf das Vergütungsniveau für vergleichbare Tätigkeiten in dem einschlägigen Wirtschaftsbereich ab, so dass hier auf das Vergütungsniveau aller kassenärztlichen Vereinigungen, sofern es für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit und der von ihr innegehaltenen hierarchischen Position einschlägig ist, bzw. zumindest auf die betriebsübliche Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer bei der Beklagten hinsichtlich der Ruhegehaltszusagen als analog anzuwendender Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit der vorliegenden Ruhegehaltszusage abzustellen ist.

(2.3)

Auch ist von einer übermäßigen Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der Beklagten durch die zwischen den Parteien abgeschlossene Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 nicht auszugehen. Insbesondere liegt eine sogenannte Übersicherung der Klägerin nicht vor.

Denn der Wert der Zusatzvereinbarung ist nicht allein an den erheblichen finanziellen Vorteilen, die diese der Klägerin gewährt, zu messen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch Aufgabe ihrer bisher bei der Beklagten erreichten Beschäftigungsposition auch erhebliche immaterielle Nachteile in Kauf nahm, da das Aufgabengebiet als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung eine erhebliche Bedeutung und damit verbunden ein hohes Sozialprestige und Ansehen aufwies.

Weiter ist aus Sicht der erkennenden Kammer eine Vormachtstellung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht erkennbar, so dass angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung ein besonderer Schutz der beklagten Arbeitgeberin gem. § 138 Abs. 1 BGB sein dürfte Insbesondere hatte die Beklagte alle Möglichkeiten, die von der Klägerin vorgeschlagene Zusatzvereinbarung auf ihre rechtliche Tragweite hin überprüfen zu lassen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und Dr. K., als damaliger Vertreter der Beklagten, zu Lasten der Beklagten kollusiv zusammenwirkten, sind in keiner Weise aus dem Vortrag der Beklagten ersichtlich.

Nach alledem war daher von einer Unwirksamkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 gem. § 138 BGB nicht auszugehen.

3.

Vorliegend kommt eine Beschränkung der geschlossenen Zusatzvereinbarung gem. § 242 BGB oder eine Anpassung der Vereinbarung bzw. ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht bezogen auf die Vereinbarung vom 10. November 2005 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht.

Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Auch eine Änderung der tatsächlichen Umstände, unter denen die Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde, oder eine Änderung der Bewertung der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 ist entsprechend des Vortrags der dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht erkennbar.

Daher kam es vorliegend nicht darauf an, ob in der Mitteilung der Zahlungseinstellung durch die Beklagte an die Klägerin unter dem Datum des 1. September 2015 eine Kündigung der Zusatzvereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu sehen war.

Nach alledem war insofern von der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 auszugehen.

4.

Der Klägerin steht mithin auch ab November 2015 ein monatlicher Zahlungsanspruch auf ein in der Zusatzvereinbarung so bezeichnetes Ruhegehalt in Höhe von 75 % der zuletzt bezogenen (vollen) Dienstbezüge unter Einschluss der in Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 festgeschriebenen ruhegehaltsfähigen Zulage von 2.500,- EUR zu (vgl. Ziffer 10. der Ruhegehaltsvereinbarung vom 10. November 2005) zu. Da die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 keinerlei Spezialregelungen zu dem in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 geregelten Sozialzuschlag (für jedes kindergeldberechtigte Kind) enthält, war § 2 Abs.2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 gem. Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 neben den in der Zusatzvereinbarung getroffenen Regelungen anzuwenden. daher steht der Klägerin der in § 2 Abs.2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 vereinbarte Sozialzuschlag solange zu, solange die Kinder der Klägerin Kindergeld berechtigt sind.

Da der Feststellungsantrag zu 3. sich nicht auf eine Dynamisierung der der Klägerin zustehenden Zahlungen richtete, war dem Antrag der Erfolg insgesamt nicht zu versagen.

II.

Die zulässigen Zahlungsanträge zu 1. und 2. sind nur zum Teil begründet.

Der Klägerin steht für die Monate September 2015 und Oktober 2015 der jeweils geltend gemachte monatliche Ruhegehaltsanspruch nur in Höhe von 12.470,61 EUR brutto monatlich auf der Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 gem. Ziffern 10., 11., 7. und 9. dieser Zusatzvereinbarung zu. Im Übrigen sind die Zahlungsanträge zu 1. und 2. unbegründet.

1.

Infolge der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 kann die Klägerin von der Beklagten die ab September 2015 eingestellte monatliche, als Ruhegehalt bezeichnete Bruttozahlung in Höhe von 75 % der zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge gem. Ziffer 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 einschließlich der Zulage gem. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 und des Sozialzuschlages für ihre kindergeldberechtigte Tochter (Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996) verlangen, jedoch ohne die zwischenzeitlich von der Beklagten nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern, Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz (BBVAnpG) vorgenommenen Erhöhungen der Ruhegehaltszahlungen entsprechend den Erhöhungen der Versorgung für Bundesbeamte.

Eine Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 insbesondere unter Berücksichtigung der Ziffern 6. – 11. und 13. i.V.m. den im Anstellungsvertrag vom 18. April 1996 hinsichtlich der Zusage einer bundesbeamtenähnlichen Versorgung getroffenen Regelungen (insbesondere § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996) ergibt in der Gesamtschau, dass das der Klägerin gem. Ziffer 10. und 11. der Zusatzvereinbarung zugesagte Ruhegehalt weder einer Dynamisierung und Anpassung entsprechend den Erhöhungen der Versorgungsbezüge für Bundesbeamte nach BBVAnpG noch den Anrechnungsvorschriften der für Bundesbeamte geltende Regelungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) unterliegt, und dass dieser Anrechnungs- und Dynamisierungsausschluss bis zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Klägerin die in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 bezeichnete (Regel)Altersgrenze erreicht.

a)

Vorliegend hatte die von der erkennenden Kammer vorgenommene Auslegung vom Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 sowie vom Wortlaut der insbesondere den Ruhestand betreffenden Regelungen des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 auszugehen. Die Auslegung hatte unter Berücksichtigung der Systematik der vertraglichen Regelungen sowie des damit verfolgten Sinns und Zwecks und der Interessenlage der Vertragsparteien und der weiteren, außerhalb des Erklärungstatbestandes enthaltenen Begleitumstände, wie etwa der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, zu erfolgen.

b)

Unter Berücksichtigung und in Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes ergab die von der erkennenden Kammer vorgenommene Auslegung der Ziffern 6., 7., 9., 10. und 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, dass das der Klägerin für den Fall der Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestandes gem. Ziffer 7. und 9. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zu zahlende sog. Ruhegehalt in Höhe von 75 % ihrer zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der gem. Ziffer 6. vereinbarten Zulage weder einer Dynamisierung und Anpassung nach den Regelungen des BBVAnpG unterlag, noch, dass die für Bundesbeamte hinsichtlich ihrer Versorgungsbezüge bestehenden Anrechnungsregelungen des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes, insbesondere gem. § 53 BeamtVG, vor Erreichen der Regelaltersgrenze anzuwenden waren.

Die erkennende Kammer kommt nach Auslegung der Zusatzvereinbarung (Ziffer 10., 11., 9., 7. und 6.) vom 10. November 2005 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 zu dem Schluss, dass der in Ziffer 7. und 9. enthaltene „vorzeitige Ruhestand auf Antrag der Klägerin“ faktisch einer Freistellungs- bzw. Beurlaubungsregelung gleich kommt, mit der Folge, dass beamtenversorgungsrechtliche Anrechnungsvorschriften bis zum Erreichen der Altersgrenze für den regulären Ruhestand ebenso wenig anzuwenden sind, wie die Anrechnungsvorschriften gem. § 615 BGB.

(aa)

Dem Wortlaut der Ziffern 7., 9., 10., 11. und 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin entsprechend der dort gewählten Vertragskonstruktion des Ruhestandes auf ihren Antrag während des Zeitraums des vorzeitigen Ruhestandes ein Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamte gezahlt werden soll. Vielmehr ist die Höhe des Ruhegehaltes in Ziffer 10. i.V.m. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung auf 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der in Ziffer 6. festgelegten ruhegehaltsfähigen Zulage geregelt. In Ziffer 11. ist als Beginn dieser Ruhegehaltszahlungen ein Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses u.a. nach Ziffer 7. der Zusatzvereinbarung geregelt, wobei gem. Ziffer 9. der Zusatzvereinbarung eine schriftliche Kündigung der Klägerin mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende bei Inanspruchnahme des vorzeitigen Ruhestandes auf Antrag u.a. gem. Ziffer 7. erforderlich ist.

In den Ziffern 7. und 9. – 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 ist an keiner Stelle von der Zahlung eines Ruhegehaltes für das dort geregelte Spezialkonstrukt des vorzeitigen Ruhestandes, das im Beamtenrecht so nicht vorgesehen ist, nach den für Bundesbeamte geltenden Regelungen die Rede.

Auch die in Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 enthaltene Verweisung auf den Anstellungsvertrag der Parteien vom 18. April 1996 führt entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht dazu, dass entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 die für Bundesbeamte geltenden Versorgungsregelungen auch für das in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vereinbarte Konstrukt des von der Klägerin gem. Ziffer 7. und 9. in Anspruch genommenen vorzeitigen Ruhestandes wegen Wegfalls der bisher von ihr innegehaltenen Stabsstelle anzuwenden sind.

Zwar ist grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen zusagt, davon auszugehen, dass eine solche Verweisung im Zweifel als Verweisung auf die jeweils für Beamte geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen ist, so dass damit eine dynamische Verweisung hinsichtlich der Höhe und den entsprechenden Anpassungen der Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Regelungen ebenso wie hinsichtlich der für entsprechende Bundesbeamte hinsichtlich der Versorgungsleistungen geltenden Anrechnungsregelungen umfasst ist (vgl. z.B. BAG Urt. v. 22. Februar 2000, 3 AZR 39/99; Urt. v. 16. August 1988, 3 AZR 61/87).

Jedoch bezieht sich die Zusage der Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 ausdrücklich nur auf die Fälle der Dienstunfähigkeit und der Erreichung der Altersgrenze.

Das in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 geregelte Konstrukt des vorzeitigen Ruhestandes auf Antrag der Klägerin im Falle der Auflösung bzw. Nichtbeschäftigung auf der ihr in der Zusatzvereinbarung zugewiesenen Stabsstelle ist daher von der konkreten Regelung in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 nicht erfasst.

Anhaltspunkte dafür, dass es sich nach dem Willen der Parteien bei den in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 genannten Fallgestaltungen um eine unvollständige, um die Fallkonstellation der in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 vorgenommene Regelungen des vorzeitigen Ruhestandes auf Antrag der Klägerin gem. Ziffer 7. und 8. erweiterbare Regelung handeln sollte, ergeben sich auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 nicht.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich die einseitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand durch die Beklagte nach 30 Dienstjahren und damit vor Erreichung der Regelaltersgrenze als wirksam erweist (vgl. etwa zur Unwirksamkeit der einseitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand BAG Urt. v. 5 Februar 2009, 6 AZR 151/08), weil damit zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften umgangen werden. Denn selbst wenn die Regelung in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 wirksam wäre, so lassen sich daraus keine dahingehenden Rückschlüsse ziehen, dass die Parteien das in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2011 geregelte Konstrukt des vorzeitigen Ruhestandes auf Antrag der Klägerin ebenfalls den Versorgungsregelungen für Bundesbeamte unterstellen wollten. Insbesondere, da die Parteien hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zugesagten Ruhegehaltes eine Sonderregelung getroffen haben.

(bb)

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 sowie der zum Abschluss der Zusatzvereinbarung führenden Umstände und im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien ist nach Auffassung der erkennenden Kammer von einer Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze auf das in der Zusatzvereinbarung von den Parteien geregelte Konstrukt des vorzeitigen Ruhestandes auf Antrag der Klägerin wegen des Wegfalls der von ihr innegehaltenen Stabsstelle nicht auszugehen.

Betrachtet man die Ausgangslage hinsichtlich des der Klägerin mit Anstellungsvertrag vom 18. April 1996 zugesagten Versorgungsanspruchs nach den Bestimmungen für Bundesbeamte in § 2 Abs. 4, so ist zu berücksichtigen, dass bei kompletter Auflösung des Vertragsverhältnisses der Parteien wegen der gem. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 angeordneten Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften gem. § 4 Abs. 2 BBG ein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Vorschrift entsprechende Versorgungsleistung nicht fortbestehen würde (vgl. dazu etwa BAG Urt. v. 23. April 1985 – 3 AZR 234/83; LAG Köln Urt. v. 1. Dezember 2015, 12 Sa 708/15). Im Falle der Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses hätte die Klägerin keinerlei Anspruch auf ein Ruhegehalt nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, sondern im Falle eines Ausscheidens würden unverfallbare Anwartschaften grundsätzlich durch Nachversicherung abgedeckt (vgl. BAG Urt. v. 23. April 1985, 3 AZR 234/83). Ein solcher Nachversicherungsanspruch wäre im Falle der Klägerin wegen des von ihr zuletzt bezogenen sehr hohen Bruttomonatsverdienstes, das weit über der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze lag, eine äußerst unvorteilhafte Regelung.

Dieser Tatsache trägt etwa die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 Rechnung, indem etwa bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund durch die Klägerin oder bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung durch die Beklagte von der Fiktion des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses in Form des Ruhestandseintritts ausgegangen wird, so dass der Klägerin die gem. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 zugesagte Versorgung und die bis dahin erdienten Versorgungsanwartschaften erhalten bleiben konnten.

Da vorliegend der Wechsel der Klägerin auf die jederzeit von der Beklagten auflösbare Stabsstelle, wie in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 geregelt, auf Veranlassung der Beklagten erfolgte, wäre bei interessengerechter Betrachtung ein Verlust von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften für den Fall der Auflösung der Stabsstelle und ein dementsprechendes Ausscheiden der Klägerin nicht angemessen, insbesondere da allein die Beklagte es in der Hand hatte, die Stabsstelle weiter zu führen oder nicht.

Unter anderem vor diesem Hintergrund ist die von den Parteien geschaffene Konstruktion des Ruhestands der Klägerin und der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein „passives Dienstverhältnis“ auf ihren Antrag und durch Kündigung des aktiven Dienstverhältnisses in erster Linie der Erhaltung der von der Klägerin bis dahin erdienten beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche gem. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996, bezogen auf die Erreichung der Altersgrenze, geschuldet. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Synchronisierung von beamtenrechtlichen Regelungen und Arbeitsvertragsrecht auf Grund der jeweils unterschiedlichen Prinzipien nur schwer möglich und in manchen Fällen überhaupt nicht realisierbar ist; während im Beamtenrecht weitgehende einseitige Eingriffsmöglichkeiten des Dienstherren auf Grund Gesetz gegeben sind, ist das Arbeitsvertragsrecht vom Aushandeln vertraglicher Regelungen geprägt und eine Einschränkung der einseitigen Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers erfolgt im Wege des arbeitsrechtlichen Direktionsrechtes.

Im Arbeitsvertragsrecht erweist sich, anders als etwa bei politischen Beamten, eine einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als unwirksam (vgl. BAG Urt. v. 5. Februar 2009, 6 AZR 151/08), weil dadurch kündigungsrechtliche Vorschriften umgangen werden. Darüber hinaus ist auch in dem für Bundesbeamte geltenden Recht ein Ruhestandstatbestand auf Antrag des Beamten mit Ausnahme des vorzeitigen Ruhestandes wegen Erreichung der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze nicht möglich.

Dass die Parteien vorliegend mit der Regelung des Rechts der Klägerin gem. Ziffer 7. der Zusatzvereinbarung, auf ihren Antrag in den Ruhestand zu treten und mit der Verwendung des Begriffs „Ruhegehalt“ für die der Klägerin in der Folge zustehenden Zahlungen gem. Ziffer 10. und 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 eine Anwendung von beamtenrechtlichen Vorschriften auf die der Klägerin im Zeitraum der Inanspruchnahme des dort geregelten sog. „vorzeitigen Ruhestandes“ vereinbaren wollten, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Kammer nicht.

Vielmehr stellte die in der Zusatzvereinbarung geschaffene Regelung einen Weg dar, die Klägerin von den arbeitsvertraglichen Pflichten faktisch freizustellen bzw. zu beurlauben und ihr gleichzeitig ihre beamtenrechtliche Versorgung ab Erreichen der Altersgrenze zu sichern. Demgemäß ist die Bezeichnung des passiven Arbeitsverhältnisses als „In-den-Ruhestand-Treten“ und die während der so faktisch erzielten Freistellung bzw. Beurlaubung der Klägerin zu zahlende Vergütung als Ruhegehalt als Ergebnis der nur schwer zu bewerkstelligenden Synchronisierung zwischen Beamtenversorgungsrecht und Arbeitsvertrags- und Arbeitsrecht im vorliegenden Fall zu sehen.

Aus Sicht der erkennenden Kammer haben die Parteien im Ergebnis eine faktische Freistellung/Beurlaubung der Klägerin auf deren Antrag u.a. für den Fall des Wegfalls der Stabsstelle durch Aufrechterhaltung eines passiven Dienstverhältnisses vereinbart. Die somit geschaffene Regelung stellt daher einen Spezialtatbestand dar, auf den weder die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen anzuwenden sind, noch die Regeln der Anrechnung gem. § 615 BGB, da es sich vorliegend nicht um ein aktives Arbeitsverhältnis handelt. Es erscheint der erkennenden Kammer auch nicht unangemessen, die anders §§ 615 BGB nicht anzuwenden, da die Parteien während der faktisch vereinbarten Freistellung/Beurlaubung der Klägerin nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt in der vollen Höhe, sondern in Höhe von 75 % der zuletzt erzielten Bezüge und zwar ohne weitere Dynamisierung entsprechend der Regelung in Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung zuerkannt haben.

Aus Sicht der erkennenden Kammer gebietet die Interessenlage darüber hinaus die vorliegende Auslegung; denn durch eine solche Auslegung wurde die Vereinbarung des Ruhestandes auf Antrag der Klägerin zu einer faktischen Sicherung ihres Beschäftigungsanspruches auf der neu eingerichteten, von der Beklagten jederzeit wieder aufzulösenden Stabsstelle dar, in dem bei Auflösung der Stabsstelle und dem damit bedingten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eine für die Beklagte in hohem Maße spürbare Zahlungspflicht entstand.

In diesem Zusammenhang spricht nach Ansicht der erkennenden Kammer auch die in Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 getroffene Regelung einer ruhegehaltsfähigen Zulage dafür, dass ein Spezialtatbestand geschaffen werden sollte ohne allgemeine Anwendung beamtenrechtlicher Versorgungsregelungen. Denn einzig nachvollziehbarer Zweck dieser Regelung kann aus Sicht der erkennenden Kammer sein, dass dadurch die bis zum Erreichen des Ruhestandsalters für Bundesbeamte fehlende Dynamisierung ausgeglichen werden sollte.

Nach alledem bestand daher ein Anspruch der Klägerin auf Dynamisierung des von der Beklagten bezogenen Ruhegehaltes für den Zeitraum bis zur Erreichung der Altersgrenze ebenso wenig wie ein Anspruch der Beklagten auf Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsregelungen, insbesondere des § 53 BeamtVG für den Zeitraum der Ruhegehaltszahlung gem. Ziffer 10. und 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 bis zur Erreichung der in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 festgelegten Altersgrenze.

(cc)

Auch die Tatsache, dass die Beklagte entsprechend der von ihr eingereichten Aufstellungen zu dem Hauptwiderklageantrag die der Klägerin gezahlten Ruhegehaltsbeträge entsprechend dem BBVAnpG erhöhte, sagt nichts über eine Anwendung beamtlicher Regelungen hinsichtlich des mit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 geregelten Ruhegehaltes bei Inanspruchnahme der dortigen vorzeitigen Ruhestandsregelung auf Antrag der Klägerin aus.

Einerseits spricht dagegen, dass, wenn auf das zugesagte Ruhegehalt bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Ruhestandsregelung gem. Ziffern 7. und 9. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 nach dem Willen der Parteien beamtenrechtliche Vorschriften anwendbar gewesen wären, dies nicht nur zu einer Dynamisierung und damit einer Anpassung der monatlichen Ruhegehaltszahlungen nach dem BBVAnpG, wie geschehen, geführt hätte , sondern auch eine Anwendung der im Beamtenversorgungsgesetz für Bundesbeamte enthaltenen Anrechnungsregelungen, insbesondere bezogen auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gem. § 53 BeamtVG, angezeigt gewesen wäre. Unstreitig hat die Beklagte diesbezügliche Schritte nicht unternommen.

2.

Daher war nach Auffassung der erkennenden Kammer die im Februar 2010 erstmalig von der Beklagten getätigte Ruhegehaltszahlung in Höhe 12.470,62 EUR, wie sie sich aus der Anlage CBH 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 2016, Bl. 784 der Akte ergibt, als der der Klägerin zustehende und von ihr bisher in keiner Weise beanstandete Betrag von 75 % der zuletzt erzielten (vollen) Dienstbezüge einschließlich der in Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 geregelten ruhegehaltsfähigen Zulage zu Grunde zu legen.

3.

Der Klägerin steht auf die tenorierten, monatlichen Ruhegehaltszahlungen für September und Oktober 2015 ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

Dabei befand sich die Beklagte jedoch erst ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats gem. § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB im Zahlungsverzug, denn wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften auf das der Klägerin in der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zugesagte Ruhegehalt für den vorliegenden Fall des vorzeitigen Ruhestandes auf ihren Antrag gem. Ziffer 7. und 9. dieser Zusatzvereinbarung nicht anwendbar, da die Parteien keine konkrete diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben.

Demgemäß hatte auch die Zahlung des auf der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 beruhenden Ruhegehaltes ebenso, wie die Vergütungszahlungen in der Vergangenheit, auf der Grundlage der bei der Beklagten anwendbaren und arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zum Ersten des jeweiligen Monats zu erfolgen, so dass sich die Beklagte am zweiten Tag des jeweiligen Monats im Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB befand.

Die erkennende Kammer hat bei der Abschlussberatung jedoch übersehen, auch hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. den Zinsbeginn auf den zweiten Tag des jeweiligen Monats zu korrigieren.

III.

Der zulässige Feststellungsantrag zu 4. ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, dass der Klägerin auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zu zahlende Ruhegehalt in Höhe von 75 % der zuletzt gezahlten Dienstbezüge einschließlich der ruhegehaltsfähigen Zulage gem. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zuzüglich der vereinbarten Sozialzuschläge gem. Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 entsprechend der bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen ebenso wie das bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gezahlte Arbeitsentgelt jeweils zum Ersten des Monats zu zahlen, da die Parteien hinsichtlich des auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 zu zahlenden Ruhegehaltes für den Fall des sog. vorzeitigen Ruhestandes nicht die Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften hinsichtlich von Versorgungsansprüchen vertraglich vereinbart haben; dies ergibt sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen.

Demgemäß besteht beklagtenseits jeweils zum Zweiten des jeweiligen Monats eine Verzinsungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auf der Grundlage der §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins.

IV.

Der Feststellungsantrag zu 11. war insgesamt und der Feststellungsantrag zu 12. war hinsichtlich der Feststellung der begehrten Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2016 unzulässig; diese Anträge waren insoweit abzuweisen.

Die Klägerin hat für den Zeitraum von November 2015 bis April 2016, auf dieselben Zahlungen gerichtet, sowohl Feststellungsanträge als auch Leistungsanträge erhoben. Für diese Feststellungsanträge war insoweit das gem. § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben.

Es ist grundsätzlich unzulässig, denselben Anspruch mit Leistungs- und Feststellungsantrag geltend zu machen. Wegen des Vorrangs der Leistungsklage ist in diesen Fällen eine auf denselben Zahlungszeitraum wie die Leistungsklage gerichtete Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

V.

Der zulässige Feststellungsantrag zu 12. ist bezogen auf den Zeitraum ab 1. Mai 2016 begründet.

1.

Vorliegend geht die erkennende Kammer davon aus, dass sich die Beklagte als Körperschaft öffentlichen Rechts einem rechtkräftigen Feststellungsurteil, obwohl dieses keinen vollstreckbaren Inhalt hat, beugen wird. Insofern bestanden vorliegend gegen die Zulässigkeit der im Wege des Feststellungsantrags geltend gemachten monatlichen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten auf der rechtlichen Grundlage des Schadenersatzes keine Bedenken. Da die Beklagte die Verpflichtung zur Beihilfezahlung im September 2015 gegenüber der Klägerin abgelehnt hat, ist vorliegend hinsichtlich des dem Feststellungsantrag zu Grunde liegenden Schadenersatzanspruches davon auszugehen, dass die Beklagte diesen bestreitet, so dass das gem. § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse konkret vorliegt.

2.

Die Klägerin hat auch ab 1. Mai 2016 einen Anspruch auf jeweils monatliche Zahlungen in Höhe von 498,15 EUR unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 2 Abs. 6 des zwischen den Parteien unter dem Datum des 18. April 1996 geschlossenen Anstellungsvertrages. Vorliegend hat sich die Beklagte seit September 2015 gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass sie zur Erbringung von Beihilfeleistungen u.a. im Krankheitsfall, wie sie zwischen den Parteien gem. § 2 Abs. 6 des zwischen ihnen geschlossenen Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 vereinbart worden sind, nicht mehr verpflichtet sei.

Weil sich die zwischen den Parteien geschlossene Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, wie bereits weiter oben ausgeführt, nicht als unwirksam erweist, besteht gem. Ziffer 13. dieser Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 i.V.m. § 2 Abs. 6 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf die bisher von dieser erbrachten Beihilfeleistung im Krankheitsfall auch über den 31. August 2015, dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung der auf der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 beruhenden und bis dahin erbrachten Ruhegehaltszahlungen. Insofern liegt eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung vor, die zu dem adäquat kausalen Schaden führte, dass die Klägerin nunmehr ab November 2015 bei ihrer privaten Krankenversicherung den vollen Versicherungsschutz vereinbarte, während sie zuvor auf Grund der bei der Beklagten anwendbaren Beihilferegelungen, durch die Aufwendungen insbesondere im Krankheitsfall in Höhe von 70 % erstattet wurden, bei ihrer privaten Versicherung, der DBK, nur zu 30 % versichert war.

Daher hat die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB den monatlich von der Klägerin für den vollen Krankenversicherungsschutz abzüglich des monatlichen Betrages, den die Klägerin bisher auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 als monatlichen Beitrag bei ihrer Privatversicherung für einen 30 %-igen Krankenversicherungsschutz gezahlt hätte, als Schadenersatz zu zahlen.

3.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Verzinsung der ihr zustehenden monatlichen Schadenersatzforderung in Höhe des begehrten Zinsanspruches ab dem zweiten Tag des jeweiligen Monats. Denn die Klägerin hatte gegenüber ihrer Krankenversicherung den Versicherungsbeitrag im Voraus zu erbringen und die Beklagte befand sich insofern mit der Erfüllung der monatlichen Schadenersatzzahlung ab diesem Zeitpunkt gem. § 286 Abs. 2 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB im Zahlungsverzug.

VI.

Die zulässigen Zahlungsanträge zu 14. und zu 15. sind begründet.

1.

Der Klägerin steht für die Monate November und Dezember 2015 ein jeweiliger Zahlungsbetrag in Höhe von 476,80 EUR und für die Monate Januar bis April 2016 ein monatlicher Zahlungsbetrag von 498,15 EUR unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 2 Abs. 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 gegenüber der Beklagten zu.

Da die Beklagte die objektiv bestehende Pflicht zur Erstattung von Beihilfeaufwendungen entsprechend § 2 Abs. 6 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 gegenüber der Klägerin ab September 2015 bestritt und sich gegenüber der Klägerin darauf berief, nicht mehr zur Zahlung von Beihilfeleistungen verpflichtet zu sein, hat sie die zwischen den Parteien bestehende vertragliche Pflicht aus § 2 Abs. 6 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 in zurechenbarer Weise verletzt.

Daher war sie der Klägerin zum Ersatz des ihr monatlich ab November 2015 entstandenen Versicherungsmehraufwandes, der für die Monate November und Dezember 2015 476,80 EUR und für die Monate Januar bis April 2016 jeweils monatlich 498,15 EUR betrug, als adäquat kausal verursachten Schaden verpflichtet.

2.

Der Klägerin steht, wie bereits unter Ziffer A. V. 3. ausgeführt, auf die jeweils monatlich im voraus gegenüber ihrer Krankenversicherung zu erbringenden Versicherungsleistungen bezogen auf den Versicherungsmehraufwand ab dem Zweiten des jeweiligen Monats der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

VII.

Der zulässige Feststellungsantrag zu 13. ist begründet.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten infolge der Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 gem. Ziffer 13. dieser Zusatzvereinbarung i.V.m. § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 für ihre zu diesem Zeitpunkt kindergeldberechtigte Tochter für die Monate September und Oktober 2015 den begehrten Sozialzuschlag in Höhe von monatlich 91,00 EUR brutto, insgesamt 182,00 EUR brutto, verlangen.

2.

Da entsprechend der bei der Beklagten geltenden arbeitsvertraglichen in Bezug genommenen tariflichen Regelungen den Arbeitnehmern monatlich zustehenden Zahlungsbeträge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind, steht der Klägerin der auf die Sozialzuschläge für September und Oktober 2015 begehrte Zinsanspruch gem. §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

VIII.

Die für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen gestellten Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an, da die Klägerin insoweit mit den Hauptanträgen obsiegte.

B.

Die Widerklage ist, bezogen auf den Antrag zu 3. der Eventualwiderklage aus dem Schriftsatz vom 21. Januar 2016 in der Fassung des Schriftsatzes vom 17. Juni 2016 mit den im Kammertermin am 12. Juli 2016 vorgenommenen Änderungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen waren die Widerklageanträge, soweit diese zur Entscheidung anfielen, unbegründet.

I.

Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin der mit dem Hauptwiderklageantrag aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. Juni 2016 geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der seit 1. Februar 2008 bis einschließlich 31. August 2015 an die Klägerin auf Grund der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 gezahlten Dienstbezüge nicht zu.

1.

Ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheidet für die im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2010 auf Grund von Ziffer 11. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 während der faktischen Freistellung vereinbarten und erbrachten Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge aus.

Denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung erweist sich die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, auch nicht in Bezug auf Ziffer 11. dieser Zusatzvereinbarung, als unwirksam gem. § 138 BGB, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt.

2.

Für die im Zeitraum ab 1. Februar 2010 bis zum 31. August 2015 auf Grund der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 von der Beklagten erbrachten sog. Ruhegehaltszahlungen an die Klägerin ist hinsichtlich eines jeweils monatlichen Betrages von 12.470,62 EUR brutto ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung ebenfalls nicht gegeben, da, wie aus den vorangegangenen Ausführungen zu entnehmen ist, die Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 für die monatlichen Zahlungen in der vorgenannten Höhe eine rechtswirksame Grundlage darstellt.

3.

Soweit die Beklagte im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. August 2015 Zahlungen an die Klägerin erbracht hat, die den auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 geschuldeten Bruttobetrag von monatlich 12.470,62 EUR überschritten, so hat die erkennende Kammer bei der Abschlussberatung übersehen, dass der Beklagten insofern dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch zusteht, soweit nicht die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung eingreift, und zwar in Höhe der Differenz der jeweils dynamisiert erbrachten Zahlungen zu dem monatlichen zustehenden Bruttobetrag von 12.470,62 EUR. Entsprechend der von der Beklagten eingereichten Anlage CBH 1 zu ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 (Bl. 96 der Akte) und der Anlage CBH 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 2016 (Bl. 784 der Akte) ergibt sich, dass die erste Erhöhung des Ruhegehalts im Januar 2011 um 74,82 EUR (von 12.470,62 EUR brutto auf 12.454,44 EUR brutto) erfolgte. Dabei beläuft sich der Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2011, für den zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Forderung bereits verjährt ist, auf einen Betrag von 1.349,04 EUR und zwar unter Berücksichtigung der erhöht erbrachten Sonderzahlungen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2015 beträgt der Rückzahlungsanspruch unter Einzahlung der erhöhten Sonderzahlungen 46.595,23 EUR unter Zugrundelegung der bisher unstreitigen Angaben in den vorgenannten Anlagen CBH 1 und CBH 12, von der Beklagten eingereicht.

II.

Der hilfsweise gestellte Widerklageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. Juni 2016 auf Auskunftserteilung über das im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. August 2015 bezogene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist ebenso wie der Auskunftsantrag zu 1. bezogen auf die Hilfswiderklage in der zuletzt gestellten Fassung des Schriftsatzes vom 17. Juni 2016 unbegründet.

Demgemäß besteht auch kein Anspruch der Beklagten auf den mit den Hilfsanträgen zu 2. und 3. (in der zuletzt gestellten Fassung nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 22. Juni 2016) geltend gemachten Anspruch auf Abgabe der dort benannten eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Auskunft und der daraus folgenden Zahlung. Ebenso wenig war der mit dem Eventualwiderklageantrag zu 2. begehrte Anspruch auf Abgabe der dort benannten eidesstattlichen Versicherung auf Auskunft gegeben.

1.

Der Beklagten steht der begehrte Auskunftsanspruch gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht zu, da, wie in den vorangegangenen Ausführungen dargelegt, für den Zeitraum des vorzeitigen Ruhestandes der Klägerin auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 i.V.m. der gem. Ziffer 13. dieser Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen Regelung in § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 18. April 1996 eine Anwendung der beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen für Bundesbeamte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze i.S.v. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 nicht zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

2.

Daher waren auch die auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Auskunft und auf Zahlung entsprechend der erteilten Auskunft gerichteten Hilfswiderklageanträge zu 2. und 3. sowie der auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der dort benannten Zahlung gerichtete Antrag zu 2. der Eventualwiderklage als unbegründet abzuweisen.

III.

Der Eventualwiderklageantrag zu 3. ist hinsichtlich der auf die nach Erreichen der Regelaltersgrenze begehrte Auskunft hinsichtlich des ab diesem Zeitpunkt bezogenen Verwendungseinkommens i.S.v. § 53 Abs. 8 BeamtVG zulässig und begründet. Im Übrigen erweist auch dieser Antrag als unbegründet.

1.

Der Beklagten steht der mit dem Leistungsantrag auf Auskunft zu 3., bezogen auf die Hilfswiderklage in der Fassung des Schriftsatzes vom 17. Juni 2016 nach Maßgabe der im Kammertermin am 12. Juli 2016 vorgenommenen Änderungen, im Hinblick auf das in diesem Zeitraum erzielte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG gegenüber der Klägerin nicht zu, denn die Parteien haben für den Zeitraum vorzeitigen Ruhestandes auf Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wie sich aus der vorangegangenen Auslegung dieser Zusatzvereinbarung i.V.m. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 ergibt, eine Anwendung der beamtenrechtlichen (Versorgungs-) Regelungen und damit auch der Anrechnungsvorschrift gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht vertraglich vereinbart.

2.

Die Beklagte ist jedoch berechtigt ab Erreichen der Regelaltersgrenze von der Klägerin jährlich, jeweils zum 31. Januar des Folgejahres, Auskunft zu verlangen, in welcher Höhe die Klägerin Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 8 BeamtVG erzielt hat.

Wie sich aus der diesbezüglichen Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziffern 6., 10. und 13. der Zusatzvereinbarung i.V.m. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 ergibt, gilt ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versorgung nach dem für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen als vereinbart, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Höhe und des Versorgungsgrades die Bestimmung in Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 an die Stelle der in § 2 Abs. 4, 1. Unterabsatz des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 genannten Regelung als zum Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliches Gehalt tritt. Weiter ist gem. Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 der dort geregelte Versorgungsgrad von 75 % anstelle des sich unter Anwendung des BeamtVG des Bundes ergebenden Versorgungsgrades anzuwenden.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005, in dem geregelt ist, dass die Klägerin in jedem Fall ein Ruhegehalt von 75 % ihrer zuletzt erhaltenen Dienstbezüge einschließlich der vereinbarten Zulage (vgl. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005) erhält.

Darüber hinaus war auf Grund der bestehenden Interessenlage im Hinblick auf die mit der Klägerin vertraglich vereinbarte sog. Lebenszeitbeschäftigung als stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung keinerlei Veranlassung gegeben, dass die Klägerin einzig infolge der seitens der Beklagten veranlassten Nichtweiterbeschäftigung durch Auflösung der Stabsstelle eine diesbezügliche Kürzung ihrer Versorgungsansprüche nach Ablauf des vorzeitigen Ruhestandes hätte hinnehmen müssen. Vielmehr geht die erkennende Kammer angesichts des eindeutigen Wortlauts von Ziffer 10. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 davon aus, dass damit auch eine Regelung der Höhe des Ruhegehaltes für den Eintritt des Versorgungsfalles nach Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart worden ist.

Jedoch gelten mit Ausnahme dieser gem. Ziffer 10. i.V.m. Ziffer 6. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 geregelten Sonderbestimmungen hinsichtlich Höhe und Versorgungsgrades des auch bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlenden Ruhegehaltes darüber hinaus ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 2 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 18. April 1996 i.V.m. Ziffer 13. der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 die sonstigen die Versorgung von Bundesbeamten regelnden Bestimmungen und insofern war auch die Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 8 BeamtVG ab Eintritt der Regelaltersgrenze anzuwenden.

Die Anrechnungsvorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt für den Fall der Erreichung der Regelaltersgrenze auf Grund der diesbezüglichen Spezialvorschrift des § 53 Abs. 8 BeamtVG nur für Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, als sog. „Verwendungseinkommen“ bezeichnet. Daher ist die Klägerin verpflichtet, ab Erreichen der Regelaltersgrenze der Beklagten jeweils zum 31. Januar des Folgejahres Auskunft über das von ihr aus einer im öffentliche Dienst erzielten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (sog. Verwendungseinkommen) Auskunft zu erteilen.

3.

Gegen den in die Zukunft gerichteten Leistungsantrag in Form des Auskunftsantrages bestanden prozessual keinerlei Bedenken.

Gem. § 259 ZPO, der auf alle Arten von Ansprüchen anwendbar ist, kann bei dem Grunde nach bestehenden Ansprüchen, wie dem vorliegenden Auskunftsanspruch, der von keiner Gegenleistung abhängig ist, bereits auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Besorgnis der Leistungsverweigerung besteht.

Da die Klägerin auch den vorliegenden Auskunftsanspruch dem Grunde nach bestreitet, ist diese Prozessvoraussetzung gem. § 259 ZPO gegeben.

Nach alledem war dem Eventualwiderklageantrag zu 3. bezogen auf die Auskunftspflicht der Klägerin im Hinblick auf die von ihr in Zukunft zu erzielenden Verwendungseinkommen gem. § 53 Abs. 8 BeamtVG nach Erreichen der Regelaltersgrenze der Erfolg nicht zu versagen.

IV.

Der Antrag zu 4. bezogen auf die Hilfswiderklage aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2016 in der zuletzt im Kammertermin am 12. Juli 2016 gestellten Fassung ist unzulässig.

Dieser Antrag ist nicht, wie in § 256 Abs. 1 ZPO als unabdingbare Voraussetzung normiert, auf ein Rechtsverhältnis bezogen, sondern auf die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, dass Versorgungsansprüche der Klägerin aus der Zusatzvereinbarung vom 10. November 2005 in Zukunft insoweit ruhen wie sie anrechenbares Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG und, ab Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 53 Abs. 8 BeamtVG bezogen hat.

Die Frage des Ruhens der Ansprüche stellt vorliegend keine Tatsachenfeststellung dar, sondern die Frage des Ruhens ist ein rechtstechnischer Begriff, so dass insofern der Antrag auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist.

V.

Da vorliegend über die von der Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2015 höchstvorsorglich erklärte Anfechtung ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht entschieden worden ist, fiel der Hilfswiderklageantrag aus dem Schriftsatz vom 22. Juni 2016 (Bl. 785 der Akte) nicht zur Entscheidung an.

C.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 3 GKG.

Dabei wurde den Hauptanträgen der Klägerin zu 1., zu 2. und zu 13., die auf Zahlung gerichtet waren, der Wert der jeweiligen Zahlungsforderung zu Grunde gelegt (Antrag zu 1. und Antrag zu 2. jeweils 14.151,60 EUR und Antrag zu 13. Zahlungsbetrag für Oktober und November 2015 in Höhe von jeweils 91,00 EUR insgesamt 182,00 EUR).

Die Feststellungsanträge zu 3. und 4. sind insgesamt auf den 36-fachen monatlich begehrten Betrag (36 x 14.151,60 EUR = 509.457,60 EUR) festgesetzt, da es sich vorliegend um die wiederkehrende Leistungen handelte.

Der Feststellungsantrag zu 11. bezogen auf die dort begehrten Zahlungsanträge für November und Dezember 2015 und der auf dieselben Zahlungen gerichtete Leistungsantrag zu 14. wurden, wegen des diesen Anträgen zu Grunde liegenden selben wirtschaftlichen Wertes, insgesamt mit den jeweils begehrten Zahlungen und daher in Höhe von insgesamt 953,60 EUR bewertet.

Die Anträge zu 12. und 15. sind insgesamt auf den 36-fachen Zahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 17.933,40 EUR (36 x 498,15 EUR monatlich) festgesetzt, da sich der Zahlungsantrag zu 15. auf einen im Feststellungsantrag zu 12. enthaltenen Teilzahlungsbetrag bezüglich der Monate Januar bis April 2016 als deckungsgleich erwies und insofern wegen der Teilidentität sich daher das diesbezügliche Klagebegehren auf denselben wirtschaftlichen Wert richtete.

Sämtliche von der Klägerin gestellten Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an, so dass diese nicht in die Streitwertentscheidung einzustellen waren.

Der Hauptwiderklageantrag wurde mit der geltend gemachten Rückzahlungsforderung in Höhe von 1.400.787,49 EUR bewertet. Die widerklagend geltend gemachten Hilfsanträge zu 1. bis 3. in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. Juni 2016, über die alle drei entschieden worden ist, sind insgesamt mangels anderer Angaben auf der Grundlage der von der Klägerin für den genannten Auskunftszeitraum insgesamt vorgetragenen Erwerbseinkünfte in Höhe von 294.200,68 EUR bewertet worden.

Die Hilfswiderklageanträge aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2016 zu 1. und zu 2. wurden mangels anderer Anhaltspunkte jeweils mit dem Regelstreitwert gem. § 23 Abs. 2 RVG bewertet.

Für den Hilfswiderklageantrag zu 3. in der Fassung des Schriftsatzes vom 17. Juni 2016 wurde der einfache Jahresauskunftsbetrag, geschätzt und berechnet auf der Grundlage der von der Klägerin schriftsätzlich angegebenen Erwerbseinkünfte auf 38.795,64 EUR (durchschnittlich errechneter Jahresmonatsbetrag 3.232,97 EUR x 12). Für den Hilfswiderklageantrag zu 4. nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 17. Juni 2016 wurde mangels anderer Anhaltspunkte der doppelte Regelstreitwert gem. § 23 Abs. 2 RVG festgesetzt.

Da über den weiteren Hilfswiderklageantrag aus dem weiteren Schriftsatz vom 22. Juni 2016 (Bl. 786 der Akte) nicht entschieden worden ist, war dieser bei der Streitwertfestsetzung nicht mit zu berücksichtigen.

Somit ergibt sich für die entschiedenen Klage- und Widerklageanträge der tenorierte Gesamturteilsstreitwert von 2.310.613,61 EUR.

D.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention gem. § 92 Abs. 2 Ziffer 1, 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen.

I.

Da die Zuvielforderung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des im Hinblick auf den Hilfswiderklageantrag zu 3. verlorenen Teil der Widerklage gem. § 92 Abs. 2 Ziffer 1. relativ gering war und dadurch keine höheren Gerichtskosten anfielen, waren der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dabei ging die erkennende Kammer bei der Abschlussberatung davon aus, dass die Klägerin hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 1. und 2. jeweils mit einem Betrag von 1.680,98 EUR (geforderte 14.151,60 EUR abzüglich jeweils zugesprochener 12.470,62 EUR monatlich), also mit insgesamt 3.361,96 EUR verloren hat hinsichtlich des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu 11. und des teilweisen Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu 12. bezüglich des Zeitraumes von Januar bis einschließlich April 2016 fielen gesonderte Kosten bei Gericht nicht an, da Feststellungs- und Leistungsklage auf denselben wirtschaftlichen Wert gerichtet waren, so dass nur ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wurde und das Unterliegen der Klägerin insoweit bezüglich der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht fiel.

 

Soweit die Klägerin mit dem im Wege des Hilfswiderklageantrages zu 3. entschiedenen Auskunftsanspruchs teilweise unterlag, bezogen auf die nach § 53 Abs. 8 BeamtVG zu erteilende Auskunft im Hinblick auf das Verwendungseinkommen ab Erreichen der Regelaltersgrenze, so wurde dieses Unterliegen mit der Hälfte des für diesen Antrag festgesetzten Streitwertes (38.795,64 EUR : 2) 19.397,82 EUR bewertet. Daher ging die Kammer insgesamt (versehentlich unter Nichtbeachtung der der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrages noch zuzusprechenden Zahlungsdifferenzbeträge von maximal 46.595,23 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2015 zzgl. von 1.349,01 EUR für das gesamte Jahr 2011) von einem Unterliegen der Klägerin bezogen auf einen Streitwertanteil von 22.759,77 EUR aus. Bei diesem Betrag handelte es sich bezogen auf den Gesamtstreitwert von mehr als 2.000.000,00 EUR um einen relativ geringfügigen Betrag i.S.v. § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, durch den keine gesonderten Kosten entstanden sind.

Anzumerken ist, dass selbst bei Zuspruch des von der Kammer nicht berücksichtigten auf den Hauptantrag der Widerklage entfallenden Zahlungsbetrages immer noch, bezogen auf den Gesamtstreitwert von einem relativ geringfügigen Unterliegen der Klägerin auszugehen wäre, das ebenfalls keine gesonderten Kosten veranlasst hat, so dass die Kostenentscheidung auch für diesen Fall zutreffend wäre.

II.

Da die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zu tragen hatte, waren ihr gem. § 101 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention des auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 beigetretenen Streithelfer Dr. K. aufzuerlegen.

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