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Vertragsstrafe – nachvertragliches Wettbewerbsverbot – beschränkte Mandantenschutzklausel

Eine ehemalige Steuergehilfin darf sich trotz Mandantenschutzklausel im Arbeitsvertrag an einen ehemaligen Mandanten wenden, um eine positive Bewertung ihrer Arbeit zu erhalten. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage der Kanzlei auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab, da die Kontaktaufnahme nicht als Abwerbung zu werten sei und die Klausel in diesem Fall ohnehin fragwürdig erscheine. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen von Mandantenschutzklauseln und die Rechte von Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 17.07.2024
  • Aktenzeichen: 3 Sa 38/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ehemalige Arbeitgeberin (Steuerkanzlei), die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 aufgrund eines Verstoßes gegen eine Mandantenschutzklausel fordert. Die Klägerin argumentiert, dass die Mandantenschutzklausel auch ohne Karenzentschädigung wirksam ist und die Beklagte durch ihren Kontaktversuch gegen diese Klausel verstoßen hat.
  • Beklagte: Ehemalige Steuerfachangestellte der Klägerin, die gegen die Forderung klagt. Sie bestreitet einen geschäftlichen Kontakt und behauptet, lediglich eine persönliche E-Mail zum Beleg für ein anderes Verfahren angefordert zu haben, ohne die Absicht, Mandanten abzuwerben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte, ehemals als Steuerfachangestellte bei der Klägerin beschäftigt, kontaktierte einen Mandanten per E-Mail, um eine bereits erhaltene Beurteilung der Arbeitsleistung erneut zugeschickt zu bekommen, nachdem sie keinen Zugriff mehr auf ihr altes Arbeitspostfach hatte. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen eine Mandantenschutzklausel im Arbeitsvertrag und fordert eine Vertragsstrafe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Mandantenschutzklausel ohne Karenzentschädigung wirksam ist und ob die Handlungsweise der Beklagten als geschäftlicher Kontakt im Sinne eines Abwerbeversuchs anzusehen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Beklagte muss keine Vertragsstrafe zahlen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die beschränkte Mandantenschutzklausel unter den gegebenen Bedingungen unzulässig ist, da keine Karenzentschädigung vereinbart war. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Beklagte keinen geschäftlichen Kontakt gesucht hat und ihr Verhalten nicht als Abwerbeversuch einzuordnen ist.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Prozesskosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mandantenschutzklauseln ohne Karenzentschädigung in vielen Fällen unwirksam sind, insbesondere wenn sie nicht nur Abwerbeversuche, sondern auch allgemeinen Kontakt untersagen.

Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht: Ein Fall von Vertragsstrafe und Mandantenschutz

Vertragsstrafen und nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind zentrale Elemente im Arbeitsrecht, die dazu dienen, die Interessen von Arbeitgebern zu schützen. Ein Wettbewerbsverbot schränkt die Möglichkeiten eines ehemaligen Mitarbeiters ein, in einem ähnlichen Bereich tätig zu werden, um Wettbewerbsverstöße und den Verlust von Geschäftsgeheimnissen zu verhindern. Solche Klauseln gelten häufig nur für einen begrenzten Zeitraum und unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben, um Missbrauch zu vermeiden und den Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten.

Ein besonderer Aspekt ist die Mandantenschutzklausel, die im Rahmen von Wettbewerbsverboten eine wichtige Rolle spielt. Sie schützt die Kundenbeziehungen eines Unternehmens und stellt sicher, dass Ex-Mitarbeiter nicht unmittelbar bei einem Konkurrenten anheuern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall behandelt, der die Anwendung solcher wettbewerbsrechtlichen Klauseln und die relevanten rechtlichen Verpflichtungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Vertragsstrafe nach Mandantenkontakt einer ehemaligen Steuergehilfin

Steuergehilfin übergibt ihre Visitenkarte an Mandantin im Steuerbüro
Verstoß gegen Mandantenschutzklausel und Vertragsstrafe (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro gegen eine ehemalige Steuergehilfin abgewiesen. Die Steuergehilfin war von August 2016 bis Dezember 2022 in einer Steuerkanzlei beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag war eine Mandantenschutzklausel vereinbart, die ihr für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagte, geschäftliche Kontakte zu Mandanten der Kanzlei aufzunehmen.

Kontaktaufnahme zu ehemaligem Mandanten löst Rechtsstreit aus

Nach ihrem Ausscheiden wandte sich die ehemalige Mitarbeiterin per E-Mail an einen Mandanten der Kanzlei. Sie bat um erneute Zusendung einer E-Mail, in der dieser zuvor seine Zufriedenheit mit ihrer Arbeit ausgedrückt hatte. Der Mandant kam dieser Bitte nach und übermittelte die gewünschte Nachricht, in der er die „problemlose Zusammenarbeit“ lobte. Die ehemalige Mitarbeiterin verwendete diese E-Mail in einem parallel laufenden Rechtsstreit mit der Kanzlei um die Berichtigung ihres Arbeitszeugnisses.

Kanzlei sieht Verstoß gegen Mandantenschutzklausel

Die Kanzlei forderte daraufhin die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe. Sie argumentierte, die Kontaktaufnahme stelle einen Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel dar. Die Beklagte habe bewusst das Mandatsverhältnis schädigen wollen. Der Mandant sei über die Verwendung seiner E-Mail vor Gericht irritiert gewesen.

Gericht sieht keine unzulässige Mandantenansprache

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Mandantenschutzklausel – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt als „beschränkte Mandantenschutzklausel“ wirksam sein könne. Eine solche Klausel dürfe lediglich das gezielte Abwerben von Mandanten untersagen. Die bloße Bitte um nochmalige Übersendung einer bereits vorhandenen Beurteilung stelle aber „erkennbar keine Ansprache zum Zwecke der Abwerbung“ dar.

Grundsätzliche Zweifel an Wirksamkeit der Klausel

Das Gericht äußerte zudem grundsätzliche Zweifel an der Wirksamkeit einer karenzentschädigungslosen Mandantenschutzklausel bei einer Steuergehilfin. Die frühere Rechtsprechung zu beschränkten Mandantenschutzklauseln basiere auf mittlerweile liberalisierten Standesrichtlinien für Steuerberater. Diese Regeln hätten grundsätzlich nur für Steuerberater und Mitarbeiter nach deren Bestellung zum Steuerberater gegolten. Ein nachvertragliches Abwerbeverbot existiere standesrechtlich nicht mehr in gleicher Strenge.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht betonte, ein Arbeitnehmer müsse sich zur Wahrung seiner berechtigten Interessen auch auf Kommunikation mit Mandanten beziehen dürfen. Ein weitergehendes Verbot wäre allenfalls mit einer Karenzentschädigung möglich gewesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Gericht stellt klar, dass beschränkte Mandantenschutzklauseln ohne Karenzentschädigung nur sehr eng auszulegen sind und ausschließlich das gezielte Abwerben von Mandanten untersagen dürfen. Die bloße Kontaktaufnahme zu einem früheren Mandanten, etwa um eine bereits erhaltene Beurteilung wiederzuerlangen, stellt keine unzulässige Abwerbung dar. Zudem zweifelt das Gericht grundsätzlich an der Wirksamkeit solcher Klauseln bei Steuergehilfen, da die entsprechenden Standesrichtlinien nur für Steuerberater gelten und mittlerweile liberalisiert wurden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als ehemaliger Mitarbeiter einer Steuerkanzlei oder ähnlichen Einrichtung dürfen Sie grundsätzlich Kontakt zu früheren Mandanten aufnehmen, solange Sie diese nicht aktiv abwerben. Eine Vertragsstrafe kann nur dann wirksam werden, wenn Sie nachweislich versuchen, Mandanten für sich oder Ihren neuen Arbeitgeber zu gewinnen. Rein private oder beruflich notwendige Kontakte, etwa zur Beschaffung von Arbeitszeugnissen oder Beurteilungen, sind erlaubt. Dies gilt besonders, wenn Sie nicht als Steuerberater, sondern in einer anderen Position tätig waren, da die standesrechtlichen Beschränkungen dann ohnehin nur eingeschränkt greifen.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie als ehemaliger Mitarbeiter einer Steuerkanzlei von Ihrem früheren Arbeitgeber mit Vertragsstrafen konfrontiert werden, steht Ihnen eine rechtliche Prüfung Ihrer individuellen Situation zu. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren die Wirksamkeit bestehender Klauseln und entwickeln eine fundierte Strategie für Ihren Fall. Als spezialisierte Kanzlei begleiten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer beruflichen Interessen und schützen Sie vor ungerechtfertigten Forderungen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Grenzen gelten für Mandantenschutzklauseln ohne Karenzentschädigung?

Mandantenschutzklauseln ohne Karenzentschädigung sind grundsätzlich unwirksam. Dies ergibt sich aus den zwingenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), die auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind.

Gesetzliche Voraussetzungen

Eine Mandantenschutzklausel stellt ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot dar und ist nur unter folgenden Bedingungen wirksam:

  • Schriftliche Vereinbarung gemäß § 126 BGB
  • Maximale Dauer von 2 Jahren
  • Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen

Besonderheiten bei verschiedenen Berufsgruppen

Bei GmbH-Geschäftsführern gelten andere Regeln als bei normalen Arbeitnehmern. Für sie sind Mandantenschutzklauseln auch ohne Karenzentschädigung grundsätzlich zulässig. Sie müssen lediglich einem berechtigten Interesse des Unternehmens entsprechen und dürfen das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren.

Rechtliche Konsequenzen

Eine Mandantenschutzklausel ohne Karenzentschädigung hat folgende Auswirkungen:

  • Der Arbeitnehmer kann frei wählen, ob er sich an das Verbot hält
  • Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist ebenfalls unwirksam
  • Bedingte Mandantenschutzklauseln sind unverbindlich

Eine Alternative zur klassischen Mandantenschutzklausel ist die Mandantenübernahmeklausel. Diese erlaubt zwar die Mitnahme von Mandanten, verpflichtet aber zur Zahlung einer Ausgleichszahlung. Jedoch ist auch diese unwirksam, wenn die Konditionen so gestaltet sind, dass sich die Bearbeitung der Mandate wirtschaftlich nicht lohnt.


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Ab welcher Höhe sind Vertragsstrafen bei Mandantenschutzklauseln angemessen?

Die Angemessenheit einer Vertragsstrafe bei Mandantenschutzklauseln richtet sich nach der Art der Vereinbarung. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führt eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur vollständigen Unwirksamkeit der Regelung. Eine nachträgliche Herabsetzung auf ein angemessenes Maß ist bei AGB nicht möglich.

Kriterien für die Angemessenheit

Eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Jahreshonorars ist bei einer zweijährigen Mandantenschutzklausel eindeutig unangemessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei einem Praxisverkauf nur der zweifache Jahresumsatz als Kaufpreis üblich wäre.

Die Höhe der Vertragsstrafe muss sich an folgenden Faktoren orientieren:

  • Der Dauer des vereinbarten Wettbewerbsverbots
  • Dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers
  • Der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers

Gestaltung wirksamer Vertragsstrafenregelungen

Eine Vertragsstrafenregelung sollte nach der Schwere des Verstoßes differenzieren. Pauschale Beträge für alle möglichen Vertragsverletzungen sind regelmäßig unwirksam. Bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen – also außerhalb von AGB – kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe durch das Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Mandantenschutzklausel selbst darf maximal für zwei Jahre vereinbart werden und erfordert eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Die Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Rahmen stehen. Eine wirksame Vertragsstrafe setzt zwingend eine wirksame Mandantenschutzklausel voraus.


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Wann ist eine Kontaktaufnahme zu ehemaligen Mandanten erlaubt?

Die Kontaktaufnahme zu ehemaligen Mandanten unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine generelle Kontaktaufnahme ist grundsätzlich erlaubt, sofern keine spezifischen vertraglichen Einschränkungen bestehen.

Arten der zulässigen Kontaktaufnahme

Bei einer beschränkten Mandantenschutzklausel ist lediglich das aktive Abwerben untersagt. In diesem Fall dürfen Sie durchaus auf Anfragen ehemaliger Mandanten reagieren und diese auch betreuen.

Telefonische Kontaktaufnahmen zu Geschäftskunden sind zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter Kunden zum Zwecke des Abwerbens anruft.

Vertragliche Einschränkungen

Ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Maximale Dauer von zwei Jahren
  • Angemessene Ausgleichszahlung (mindestens 50% der letzten Bezüge)
  • Schriftliche Vereinbarung
  • Verhältnismäßigkeit hinsichtlich räumlicher und sachlicher Beschränkung

Rechtliche Grenzen

Die Kontaktaufnahme wird unzulässig, wenn:

  • Falsche Angaben gegenüber dem Mandanten gemacht werden
  • Eine unzumutbare Belästigung vorliegt
  • Gegen spezifische vertragliche Vereinbarungen verstoßen wird
  • Eine Mandantenschutzklausel aktiv verletzt wird

Bei einer Mandantenschutzklausel ohne Karenzentschädigung dürfen Sie auf eigene Initiative des ehemaligen Mandanten tätig werden. Die bloße Mitteilung über Ihre neue berufliche Tätigkeit ist in der Regel zulässig, solange damit keine gezielte Abwerbung verbunden ist.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Bewertung bei verschiedenen Berufsgruppen?

Die rechtliche Bewertung von Wettbewerbsverboten und Mandantenschutzklauseln variiert erheblich je nach Berufsgruppe.

Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften

Bei Steuerberatern gelten besonders strenge Regelungen aufgrund ihrer berufsrechtlichen Stellung. Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs ist gesetzlich genau definiert und unterliegt der Kontrolle durch die Steuerberaterkammer. Steuerberater müssen ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit wahren und dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden könnten.

Angestellte Steuerberater

Für angestellte Steuerberater gelten spezifische Regelungen bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten. Eine Mandantenschutzklausel ist nur dann wirksam, wenn sie:

  • räumlich, gegenständlich und zeitlich das notwendige Maß nicht überschreitet
  • durch ein berechtigtes geschäftliches Interesse gerechtfertigt ist

Steuerfachangestellte und Auszubildende

Bei Steuerfachangestellten und Auszubildenden greifen besondere Schutzvorschriften. Die Ausbildung ist durch die neue Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung geregelt, die seit August 2023 in Kraft ist. Während der Ausbildung besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, das sich aus dem Berufsbildungsgesetz ergibt.

Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften

Für Geschäftsführer gelten die weitreichendsten Regelungen. Bei ihnen kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart werden. Im Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot kann sogar eine bereits gezahlte Karenzentschädigung zurückgefordert werden.

Sonstige Mitarbeiter in Steuerberatungskanzleien

Für sonstige Mitarbeiter, die in die fachliche Betreuung eingebunden sind, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Sie müssen persönlich geeignet sein und die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten besitzen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss hier mit einer angemessenen Karenzentschädigung verbunden sein.


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Welche Rechte haben Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer eigenen Interessen?

Arbeitnehmer verfügen über umfangreiche gesetzlich geschützte Rechte, die ihre beruflichen Interessen absichern. Diese Rechte sind durch das Grundgesetz, insbesondere durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, geschützt.

Grundlegende Arbeitnehmerrechte

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf pünktliche und vollständige Vergütung sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 2024 12,41 EUR pro Stunde.

Schutz vor übermäßigen Wettbewerbsbeschränkungen

Wenn Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschreiben sollen, steht Ihnen eine Karenzentschädigung zu. Diese muss mindestens 50% Ihrer letzten Vergütung betragen. Ein Wettbewerbsverbot ohne diese Entschädigung ist unwirksam.

Gewerkschaftliche Rechte

Sie haben das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung und können an Streiks teilnehmen. Diese Rechte sind fundamental und dürfen durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen nicht eingeschränkt werden.

Schutz bei Wettbewerbsverboten

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Beschränkung darf maximal zwei Jahre dauern
  • Das Verbot muss räumlich und sachlich begrenzt sein
  • Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen
  • Ein zu weitreichendes Verbot ist unwirksam

Wenn die Karenzentschädigung zu niedrig ist oder unter unzulässigen Bedingungen steht, können Sie wählen, ob Sie sich an das Wettbewerbsverbot halten möchten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mandantenschutzklausel

Eine vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die es Mitarbeitern nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen untersagt, geschäftliche Kontakte zu den Mandanten (Kunden) des ehemaligen Arbeitgebers aufzunehmen. Diese Klausel dient dem Schutz des Kundenstamms und soll verhindern, dass ehemalige Mitarbeiter Kunden abwerben. Gemäß § 74 ff. HGB ist ihre Wirksamkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ein Beispiel wäre das Verbot für eine Steuerberaterin, nach Verlassen der Kanzlei deren Mandanten aktiv anzusprechen, um sie als eigene Kunden zu gewinnen.


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Vertragsstrafe

Eine im Voraus vereinbarte Geldsumme, die bei Verstoß gegen bestimmte vertragliche Pflichten zu zahlen ist. Sie dient als Druckmittel zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen und wird ohne Nachweis eines konkreten Schadens fällig. Die Höhe muss gemäß § 343 BGB angemessen sein. Im genannten Fall betrug die Vertragsstrafe 5.000 Euro für einen möglichen Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel.


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Karenzentschädigung

Eine finanzielle Ausgleichszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in der der Arbeitnehmer aufgrund eines Wettbewerbsverbots in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Gesetzlich geregelt in §§ 74 ff. HGB. Die Entschädigung muss mindestens 50% der zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Ohne Karenzentschädigung sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen meist unwirksam.


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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum untersagt, in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber tätig zu werden. Gemäß §§ 74 ff. HGB ist es nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, maximal zwei Jahre gilt und eine angemessene Karenzentschädigung gezahlt wird. Beispiel: Ein Verkäufer darf nach Kündigung ein Jahr lang nicht bei einem direkten Konkurrenten arbeiten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 134 BGB (Verbotene Rechtsgeschäfte): Dieser Paragraph regelt die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Vertrag oder eine Klausel, die eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs oder eine übermäßige Einschränkung der beruflichen Freiheit vorsieht, könnte daher nichtig sein. Im vorliegenden Fall wird in der Mandantenschutzklausel eine stark einschränkende Regelung zur Abwerbung von Mandanten festgelegt, wodurch potenziell ein Verstoß gegen § 134 BGB vorliegt.
  • § 24 HGB (Betrieb eines Handelsgewerbes): Laut diesem Paragraphen dürfen ehemalige Mitarbeiter nicht daran gehindert werden, ihre Geschäfte unabhängig von ihrem früheren Arbeitgeber zu führen. Die Mandantenschutzklausel schränkt die Beklagte in ihrer beruflichen Betätigung ein, was zu einer rechtlichen Überprüfung führen könnte, ob diese Klausel im Einklang mit § 24 HGB steht, insbesondere in Anbetracht ihres beruflichen Status als Steuergehilfin.
  • § 20 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): Dieser Paragraph beschäftigt sich mit dem unlauteren Wettbewerb und den wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Eine Klausel, die eine allgemeine Ansprache von Mandanten verbietet, könnte als wettbewerbswidrig angesehen werden. Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch ihre Kontaktaufnahme gegen diese Regelung verstoßen zu haben, was die Zulässigkeit der Mandantenschutzklausel in Frage stellt.
  • § 611a BGB (Begründung des Arbeitsverhältnisses): Dieser Paragraph bestimmt die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Beklagte während des Arbeitsverhältnisses zur Geheimhaltung und zur ununterbrochenen Loyalität verpflichtet war, könnte die Klausel des Mandantenschutzes über das hinausgehen, was notwendig ist, um diese Pflichten zu wahren.
  • § 551 BGB (Minderungsrecht): Hier wird das Recht des Arbeitnehmers zur Minderung von Ansprüchen bei offensichtlicher Unwirksamkeit von Vertragsklauseln behandelt. Die Beklagte könnte sich auf diesen Paragraphen berufen, um die Wirksamkeit der Mandantenschutzklausel infrage zu stellen und damit die geforderte Vertragsstrafe als ungerechtfertigt anzufechten, was im Kontext des gesamten Falls von zentraler Bedeutung ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Unverbindliches Wettbewerbsverbot – Wirksamkeit Vereinbarung Vertragsstrafen
    Dieser Artikel behandelt einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt und der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe fordert. Das Gericht entschied, dass das Wettbewerbsverbot unverbindlich war, da die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt wurde. Daher konnte keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. → → Wettbewerbsverbot und seine Durchsetzbarkeit
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam
    Der Artikel erläutert, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne die Zusage einer Karenzentschädigung unwirksam ist. In dem besprochenen Fall wurde eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für jeden Verstoß vereinbart. Da jedoch keine Karenzentschädigung vorgesehen war, erklärte das Gericht das Wettbewerbsverbot für unwirksam, wodurch auch die Vertragsstrafe nicht durchsetzbar war. → → Rechtslage bei Wettbewerbsverboten ohne Entschädigung
  • Vertragsstrafe wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots – Unverbindlichkeit – Umkreis von 50 km
    Hier wird ein Fall beschrieben, in dem eine Tierärztin gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Radius von 50 km verstieß und der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe forderte. Das Gericht befand das Wettbewerbsverbot aufgrund des weiten räumlichen Geltungsbereichs als unverbindlich, sodass die Vertragsstrafe nicht eingefordert werden konnte. → → Bedingungen für die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten
  • Anspruch auf Karenzentschädigung – Unterlassung verbotenen Wettbewerbs
    Der Artikel behandelt den Anspruch einer ehemaligen angestellten Rechtsanwältin auf Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot, erhielt jedoch keine Karenzentschädigung. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten und sprach ihr die Entschädigung zu. → → Rechte bei Karenzentschädigung nach Wettbewerbsverbot

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 38/24 – Urteil vom 17.07.2024


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