Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Kündigungsfrist, Vertragsstrafe und Wettbewerbsverbot: Urteil zur Kündigung einer Gesundheitspflegerin
- Langjähriges Arbeitsverhältnis einer Gesundheitspflegerin endet im Streit
- Streit um die korrekte Kündigungsfrist: Drei Monate oder kürzer?
- Bestätigung und Korrektur: Arbeitgeber ändert Haltung zur Kündigungsfrist
- Wettbewerbsverbot verletzt? Vorwurf der Abwerbung von Patienten
- Klage auf Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen Patientenabwerbung
- Verteidigung der Pflegerin: Unwirksame Klausel und bestrittene Abwerbung
- Arbeitsgericht Chemnitz entscheidet: Schadenersatz ja, Vertragsstrafe nein
- Feststellung des Beendigungszeitpunkts: Kein rechtliches Interesse mehr
- Unwirksame Vertragsstrafenklausel: Einseitige Benachteiligung der Arbeitnehmerin nach § 307 BGB
- Schadenersatz wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Abwerbung von Patienten nachgewiesen
- Kostenverteilung und teilweise Zulassung der Berufung im Urteil
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet eine Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag und wann kommt sie zum Tragen?
- Unter welchen Umständen kann eine Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag unwirksam sein?
- Wie wird die Angemessenheit einer Vertragsstrafe im Arbeitsrecht beurteilt?
- Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und welche Auswirkungen hat es auf Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
- Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn mein Arbeitgeber mir eine Verletzung des Wettbewerbsverbots vorwirft und Schadenersatz fordert?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Ca 977/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgerichts Chemnitz
- Datum: 21.03.2022
- Aktenzeichen: 11 Ca 977/21
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Tochtergesellschaft der G. GmbH, die eine Vertragsstrafe und Schadenersatz geltend machte.
- Beklagte: Eine Gesundheitspflegerin, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde und gegen die Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadenersatz geltend gemacht wurden.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Beklagte, eine Gesundheitspflegerin, kündigte ihr Arbeitsverhältnis. Es entstand Streit über die wirksame Kündigungsfrist und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig verlor die Arbeitgeberin viele Kunden, die zuvor von der Beklagten betreut wurden.
- Kern des Rechtsstreits: Zentrale Fragen waren die korrekte Kündigungsfrist und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Eng damit verbunden war, ob die Arbeitnehmerin eine Vertragsstrafe zahlen muss und ob sie dem Arbeitgeber Schadenersatz wegen angeblicher Abwerbung von Kunden schuldet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.498,30 € Schadenersatz. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht sah den Antrag zur Feststellung des Beendigungszeitpunkts als unzulässig an. Der Anspruch auf Vertragsstrafe wurde abgewiesen, weil die zugrundeliegende Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots wurde hingegen teilweise bejaht, da die Beklagte Kunden abgeworben hatte.
- Folgen: Die Beklagte muss einen Teil des geforderten Schadenersatzes zahlen. Die Ansprüche auf Vertragsstrafe und weitergehenden Schadenersatz wurden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem Teilerfolg verteilt.
Der Fall vor Gericht
Kündigungsfrist, Vertragsstrafe und Wettbewerbsverbot: Urteil zur Kündigung einer Gesundheitspflegerin
Das Arbeitsgericht Chemnitz hat in einem Urteil (Az.: 11 Ca 977/21 vom 21.03.2022) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Gesundheitspflegerin entschieden.

Im Mittelpunkt standen die korrekte Kündigungsfrist, die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel bei vorzeitiger Beendigung und ein Anspruch auf Schadenersatz wegen angeblicher Patientenabwerbung unter Verletzung des Wettbewerbsverbots.
Langjähriges Arbeitsverhältnis einer Gesundheitspflegerin endet im Streit
Eine Gesundheitspflegerin war seit dem 1. Februar 2008 bei einem Unternehmen, einer Tochtergesellschaft der G. GmbH, im Außendienst beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis basierte auf einem Vertrag vom selben Tag sowie einem Änderungsvertrag vom 1. April 2008. Der ursprüngliche Vertrag sah eine feste Laufzeit von drei Jahren vor, nach der die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollten. Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn war ausgeschlossen. Im Änderungsvertrag vom 1. April 2008 wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart, wobei die übrigen Vertragsbestimmungen bestehen blieben. Zuletzt verdiente die Pflegerin brutto 5.195,00 € monatlich.
Streit um die korrekte Kündigungsfrist: Drei Monate oder kürzer?
Mit einem Schreiben vom 11. Juni 2021 kündigte die Gesundheitspflegerin ihr Arbeitsverhältnis „fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Ihrer Ansicht nach war dies der 15. Juli 2021. Der Arbeitgeber reagierte zunächst am 16. Juni 2021 und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Juli 2021. Gleichzeitig stellte das Unternehmen die Mitarbeiterin mit sofortiger Wirkung bis zu diesem Datum von der Arbeit frei. Es wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehe.
Bestätigung und Korrektur: Arbeitgeber ändert Haltung zur Kündigungsfrist
Kurz darauf, am 5. Juli 2021, übersandte der Arbeitgeber dem Anwalt der Gesundheitspflegerin eine Kopie des Änderungsvertrages und korrigierte seine Rechtsauffassung. Nun vertrat das Unternehmen die Position, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gelte und das Arbeitsverhältnis daher erst am 30. September 2021 ende. Der Arbeitgeber forderte die Pflegerin auf, zu bestätigen, dass sie bis dahin vertraglich gebunden sei und jeglichen Wettbewerb unterlassen werde. Daraufhin kündigte der Anwalt der Pflegerin mit einem elektronisch signierten Schreiben vom 9. Juli 2021 erneut, höchstvorsorglich, ausdrücklich zum 15. Juli 2021 und bekräftigte, dass das Arbeitsverhältnis an diesem Tag enden würde.
Wettbewerbsverbot verletzt? Vorwurf der Abwerbung von Patienten
Parallel zu diesem Streit um die Kündigungsfrist kam es zu einem weiteren Konfliktpunkt. Der Arbeitgeber vertreibt über seine Angestellten, wie die nun gekündigte Gesundheitspflegerin, Produkte zur Wundversorgung direkt an Patienten. Bei der Muttergesellschaft des Arbeitgebers, der G. GmbH, gingen zwischen dem 14. und 24. Juni 2021 insgesamt 46 Kündigungen von Versorgungsverträgen ein. Diese Kündigungen stammten von Patienten, die zuvor von der betroffenen Gesundheitspflegerin betreut worden waren. Der Arbeitgeber warf der Mitarbeiterin vor, diese Patienten aktiv zur Kündigung veranlasst und damit gegen das während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben.
Klage auf Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen Patientenabwerbung
Der Arbeitgeber zog vor das Arbeitsgericht Chemnitz. Mit der Klage vom 26. Juli 2021 forderte das Unternehmen zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, also 5.195,00 €. Diese Strafe war in § 13 des Arbeitsvertrages für den Fall vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Später, mit einer Klageerweiterung vom 6. September 2021, verlangte der Arbeitgeber zusätzlich Schadenersatz in Höhe von 4.600,00 €. Dieser Schaden sei durch die Verletzung des Wettbewerbsverbots entstanden. Das Unternehmen argumentierte, die Gesundheitspflegerin habe 46 Patienten zur Kündigung ihrer Versorgungsverträge bewogen, wobei sie die Kündigungsschreiben teilweise vorformuliert oder sogar selbst ausgefüllt habe. Den Schaden bezifferte der Arbeitgeber als entgangenen Gewinn, der pro Patient 58,10 € betrage (berechnet nach Abzug von Wareneinsatz, anteiligen Personalkosten und Betriebskosten). Für 43 Patienten (drei wurden aus der Berechnung ausgenommen) ergebe sich daraus ein Schaden von 2.498,30 €. Der Arbeitgeber räumte ein, dass der Gewinn bei der Muttergesellschaft angefallen wäre, legte jedoch eine Abtretungserklärung vor, wonach diese Ansprüche an ihn, den Arbeitgeber, abgetreten worden seien.
Verteidigung der Pflegerin: Unwirksame Klausel und bestrittene Abwerbung
Die Gesundheitspflegerin wehrte sich gegen die Forderungen. Sie hielt die Vertragsstrafenklausel für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung darstelle und die Höhe unverhältnismäßig sei. Zudem argumentierte sie, der Arbeitgeber habe durch sein Schreiben vom 16. Juni 2021 und die Ausstellung des Arbeitszeugnisses sowie die Sozialversicherungsabmeldung zum 15. Juli 2021 auf die Einhaltung der längeren Kündigungsfrist verzichtet und die Beendigung zu diesem Datum bestätigt. Die zweite Kündigung ihres Anwalts vom 9. Juli 2021 sei wirksam. Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bestritt sie. Sie habe Patienten lediglich „zurückhaltend“ über ihren Wechsel informiert und nur auf deren Bitten hin bei den Kündigungen geholfen, was sie als Teil ihrer Fürsorgepflicht ansah. Sie bestritt außerdem die Höhe des geltend gemachten Schadens, dass dieser beim klagenden Unternehmen entstanden sei, und die Wirksamkeit der Abtretung.
Arbeitsgericht Chemnitz entscheidet: Schadenersatz ja, Vertragsstrafe nein
Das Arbeitsgericht Chemnitz gab der Klage nur teilweise statt.
- Die Gesundheitspflegerin wurde verurteilt, an den Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe von 2.498,30 € nebst Zinsen zu zahlen.
- Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dies betraf den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 30. September 2021 endete, den Anspruch auf die Vertragsstrafe und den Teil des Schadenersatzes, der über 2.498,30 € hinausging.
- Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 89 % dem Arbeitgeber und zu 11 % der Gesundheitspflegerin auferlegt.
- Die Berufung wurde nur bezüglich des abgewiesenen Teils des Schadenersatzanspruchs zugelassen.
Feststellung des Beendigungszeitpunkts: Kein rechtliches Interesse mehr
Den Antrag des Arbeitgebers, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 30. September 2021 endete, wies das Gericht als unzulässig ab. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine solche Feststellung bestanden. Anders als bei Kündigungen durch den Arbeitgeber, die nur durch ein Urteil im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für unwirksam erklärt werden können, könne die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers jederzeit als Vorfrage für andere Ansprüche (wie hier Vertragsstrafe oder Schadenersatz) geprüft werden. Eine gerichtliche Feststellung sei dafür nicht notwendig.
Unwirksame Vertragsstrafenklausel: Einseitige Benachteiligung der Arbeitnehmerin nach § 307 BGB
Den Anspruch auf die Vertragsstrafe in Höhe von 5.195,00 € wies das Gericht als unbegründet zurück. Zwar sei die Vertragsstrafe dem Grunde nach verwirkt gewesen. Die Gesundheitspflegerin habe das Arbeitsverhältnis faktisch vorzeitig beendet, indem sie sich weigerte, über den 15. Juli 2021 hinaus zu arbeiten. Auch wenn die zweite Kündigung ihres Anwalts vom 9. Juli 2021 nicht der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) entsprach, genüge für die Verwirkung einer Vertragsstrafe laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine einseitig vom Arbeitnehmer herbeigeführte faktische Vertragsauflösung. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 16. Juni, das die Beendigung zum 15. Juli bestätigte, wertete das Gericht nur als fehlerhafte Wissenserklärung, nicht aber als Verzicht auf die längere Kündigungsfrist. Da der Arbeitgeber diesen Fehler am 5. Juli korrigierte, konnte die Pflegerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, die Frist nicht einhalten zu müssen.
Prüfung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und fehlende Gegenseitigkeit
Die Unbegründetheit des Anspruchs ergab sich jedoch daraus, dass die Vertragsstrafenklausel in § 13 des Arbeitsvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Das Gericht stufte die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein, da Arbeitsverträge als Verbraucherverträge gelten. Eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin liege vor, weil die Klausel einseitig nur Vertragsverstöße der Arbeitnehmerin (wie die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) mit einer Strafe belegte, nicht aber vergleichbare Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (z.B. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber oder verspätete Lohnzahlung). Das Gericht wog die Interessen beider Seiten ab – das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist und das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Frist durch den Arbeitgeber sowie pünktlicher Lohnzahlung. Eine Klausel, die nur den Arbeitnehmer sanktioniere, sei unbillig und daher unwirksam. Obwohl Vertragsstrafen bei vorzeitiger Beendigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig seien (da die Arbeitsleistung nicht eingeklagt werden kann, § 888 Abs. 3 ZPO), rechtfertige dies keine rein einseitige Regelung. Beidseitige Klauseln seien möglich. Das Gericht merkte an, dass diese Frage der Einseitigkeit von Vertragsstrafenklauseln vom BAG bisher wohl noch nicht entschieden wurde.
Schadenersatz wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Abwerbung von Patienten nachgewiesen
Dem Arbeitgeber sprach das Gericht jedoch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.498,30 € zu. Die Gesundheitspflegerin habe vorsätzlich gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Ein solches Verbot gilt während des laufenden Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrückliche Regelung (analog §§ 60, 61 HGB). Es untersagt dem Arbeitnehmer, in Wettbewerb zum Arbeitgeber zu treten. Dazu gehört laut BAG-Rechtsprechung auch schon die Mitteilung an bisher betreute Kunden über die künftige Tätigkeit bei einem Konkurrenten oder die Mitwirkung bei einem Vertragswechsel der Kunden.
Berechnung des entgangenen Gewinns und Beweiswürdigung nach § 287 ZPO
Das Gericht sah den Verstoß als erwiesen an. Die vom Arbeitgeber vorgelegten Kündigungsschreiben der Patienten belegten dies. Der Vortrag des Arbeitgebers, die Pflegerin habe die Kündigungen vorformuliert und teils selbst ausgefüllt, galt als zugestanden, da die Pflegerin dies nicht ausreichend konkret bestritten hatte (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ihre eigene Aussage, sie habe „nur zurückhaltend“ informiert und „geholfen, wo Patienten um Unterstützung gebeten haben“, bestätigte nach Ansicht des Gerichts den Vorwurf des Arbeitgebers. Ein scheidender Mitarbeiter dürfe Kunden nicht aktiv über seinen Wechsel informieren und schon gar nicht bei deren Kündigung helfen. Da die Kündigungen der Patienten im Zeitraum zwischen ihrer Eigenkündigung und der Freistellung erfolgten, galt das Wettbewerbsverbot noch. Auf eine Fürsorgepflicht gegenüber den Patienten könne sie sich nicht berufen.
Der Schadenersatzanspruch wegen eines solchen Verstoßes umfasst laut § 61 Abs. 1 HGB insbesondere den entgangenen Gewinn. Der Arbeitgeber muss die Höhe des Schadens darlegen und beweisen. Das Gericht kann den Schaden jedoch nach § 287 ZPO schätzen, wenn greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Das Gericht folgte der Schadensberechnung des Arbeitgebers, die auf dem entgangenen Gewinn pro Patient nach Abzug von Kosten (Ware, Personal, Betrieb) basierte und einen Betrag von 58,10 € pro Patient ergab. Für die unstreitig abgeworbenen 43 Patienten errechnete sich so der zugesprochene Betrag von 2.498,30 €. Die Abtretung des Anspruchs von der Muttergesellschaft an den klagenden Arbeitgeber wurde vom Gericht offenbar als wirksam angesehen (die genaue Begründung hierzu fehlt im vorliegenden Textauszug).
Kostenverteilung und teilweise Zulassung der Berufung im Urteil
Aufgrund des teilweisen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien wurden die Prozesskosten entsprechend aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber den größeren Teil (89 %) tragen muss. Die Berufung wurde nur für den Teil des Schadenersatzanspruchs zugelassen, der abgewiesen wurde, also die Differenz zwischen den geforderten 4.600,00 € und den zugesprochenen 2.498,30 €.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Arbeitsgerichturteil Chemnitz (Az.: 11 Ca 977/21) etabliert drei zentrale Erkenntnisse: Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam, wenn sie einseitig nur Arbeitnehmer benachteiligen und nicht auch Arbeitgeber bei vergleichbaren Verstößen sanktionieren. Mitarbeiter dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Kunden abwerben oder beim Wechsel unterstützen – ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot führt zu Schadenersatzansprüchen in Höhe des entgangenen Gewinns. Die Quintessenz liegt in der Betonung fairer, ausgewogener Vertragsbedingungen und der strengen Treuepflicht während der gesamten Beschäftigungsdauer bis zum tatsächlichen Vertragsende.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag und wann kommt sie zum Tragen?
Eine Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den Arbeitgeber zu zahlen, wenn er gegen eine im Vertrag genau festgelegte Pflicht verstößt. Stellen Sie sich das wie eine Art „vorab festgelegte Strafe“ vor. Man spricht auch von einer Konventionalstrafe.
Was genau ist eine Vertragsstrafe?
Die Vertragsstrafe ist kein Schadenersatz im üblichen Sinne. Der Arbeitgeber muss also nicht erst mühsam nachweisen, welcher genaue finanzielle Schaden ihm durch den Verstoß entstanden ist. Stattdessen wird die vereinbarte Summe einfach fällig, sobald der Arbeitnehmer gegen die betreffende Pflicht verstößt. Für Sie bedeutet das, dass Sie die vereinbarte Summe zahlen müssen, selbst wenn dem Arbeitgeber durch Ihr Verhalten vielleicht gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber auch keinen höheren Betrag verlangen, selbst wenn sein tatsächlicher Schaden größer war.
Wann kommt eine Vertragsstrafe typischerweise zum Tragen?
Solche Klauseln finden sich häufig im Zusammenhang mit Pflichten, die für den Arbeitgeber besonders wichtig sind und deren Verletzung schwerwiegende Folgen haben kann. Typische Beispiele sind:
- Nichtantritt der Stelle: Sie unterschreiben einen Arbeitsvertrag, treten die Stelle aber am vereinbarten ersten Arbeitstag nicht an.
- Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes: Sie kündigen fristlos, obwohl es dafür keinen wichtigen Grund gab, oder erscheinen einfach nicht mehr zur Arbeit.
- Nichteinhaltung der Kündigungsfrist: Sie kündigen wirksam, halten aber die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein.
In diesen Fällen soll die Vertragsstrafe den Arbeitgeber abschrecken, solche Verstöße zu begehen, und ihm eine schnelle finanzielle Kompensation ermöglichen, ohne einen langwierigen Prozess um Schadensersatz führen zu müssen. Die Vertragsstrafe wird fällig, sobald der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Pflicht verletzt hat, die die Klausel betrifft.
Gibt es Grenzen für Vertragsstrafen?
Ja, Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsvertrag sind nicht unbegrenzt gültig. Da Arbeitsverträge oft vom Arbeitgeber vorformuliert sind, werden sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) behandelt. Das bedeutet, ihre Wirksamkeit wird streng vom Gesetz und von der Rechtsprechung geprüft.
Eine Vertragsstrafenklausel muss klar und verständlich formuliert sein. Vor allem aber darf sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Das Bundesarbeitsgericht hat in vielen Entscheidungen Kriterien dafür aufgestellt, wann eine Vertragsstrafe wirksam ist.
Wichtige Punkte sind dabei oft:
- Die Höhe der Vertragsstrafe: Sie muss angemessen sein und darf nicht überhöht sein. Gerichte orientieren sich hier oft an der Höhe des durchschnittlichen Monatsgehalts. Eine Vertragsstrafe von mehr als einem halben Bruttomonatsgehalt für die Nichteinhaltung einer kurzen Kündigungsfrist (z.B. 14 Tage) kann unwirksam sein. Bei der Nichteinhaltung einer längeren Kündigungsfrist (z.B. vier Wochen oder länger) kann eine Strafe von bis zu einem Bruttomonatsgehalt als angemessen gelten, wenn die Klausel gut formuliert ist.
- Der Anlass der Vertragsstrafe: Sie darf nur für tatsächlich schwerwiegende Pflichtverletzungen verlangt werden, die für den Arbeitgeber von Bedeutung sind.
Wenn eine Klausel gegen diese Regeln verstößt, ist sie unwirksam. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann die Vertragsstrafe nicht verlangen. Auch wenn eine wirksame Klausel vorliegt, kann die Höhe der Strafe im Einzelfall gerichtlich überprüft und eventuell herabgesetzt werden, wenn sie im konkreten Fall als zu hoch erscheint.
Unter welchen Umständen kann eine Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag unwirksam sein?
Eine Vertragsstrafenklausel in Ihrem Arbeitsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein. Solche Klauseln sind in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das bedeutet, sie unterliegen einer rechtlichen Prüfung, die Arbeitnehmer schützen soll.
Unangemessene Benachteiligung und Intransparenz
Eine Vertragsstrafenklausel kann unwirksam sein, wenn sie Sie als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn die Klausel vom gesetzlichen Grundgedanken abweicht und die Interessen des Arbeitgebers unverhältnismäßig stark berücksichtigt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Auch die Intransparenz der Klausel kann zur Unwirksamkeit führen. Eine Klausel ist intransparent, wenn sie so unklar oder missverständlich formuliert ist, dass Sie als Arbeitnehmer nicht eindeutig erkennen können, wann genau Sie eine Strafe zahlen müssten und wie hoch diese ist. Die Bedingungen müssen klar und verständlich sein.
Verstoß gegen zwingendes Recht
Eine Vertragsstrafenklausel ist ebenfalls unwirksam, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt. Das sind Gesetze, die nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden dürfen, um Arbeitnehmer zu schützen.
Die Höhe der Vertragsstrafe
Ein sehr wichtiger Punkt bei der Beurteilung ist die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe. Diese muss angemessen sein. Oft wird geprüft, ob die Höhe der Strafe in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Schaden steht, der dem Arbeitgeber durch den Vertragsverstoß entstehen könnte.
Gerichte haben hierzu verschiedene Kriterien entwickelt. Beispielsweise wird bei einer Vertragsstrafe, die für den Fall des Nichtantritts der Stelle oder einer Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vereinbart wird, häufig geprüft, ob die Höhe der Strafe etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt übersteigt. Eine deutlich höhere Strafe kann als unangemessen und damit die gesamte Klausel als unwirksam gelten. Es gibt jedoch keine starren Grenzen, die Angemessenheit wird immer im Einzelfall geprüft und hängt von den Umständen ab.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Vertragsstrafenklausel muss klar formuliert sein, darf Sie nicht unangemessen benachteiligen, nicht gegen zwingende Gesetze verstoßen und ihre Höhe muss angemessen sein, oft im Verhältnis zu Ihrem Gehalt und dem Anlass der Strafe.
Wie wird die Angemessenheit einer Vertragsstrafe im Arbeitsrecht beurteilt?
Im Arbeitsrecht wird eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht einfach akzeptiert. Gerichte prüfen sehr genau, ob die Höhe der Strafe angemessen ist. Angemessenheit bedeutet hier, dass die Strafe im fairen Verhältnis zum Verstoß und den Umständen steht und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
Für diese Beurteilung betrachten Gerichte mehrere Kriterien:
- Das Verhältnis zum Gehalt des Arbeitnehmers: Ein sehr wichtiger Punkt ist, wie hoch die Vertragsstrafe im Vergleich zum Einkommen des Arbeitnehmers ist. Oft wird hier das Bruttomonatsgehalt als Orientierung genommen. Eine Vertragsstrafe, die ein Vielfaches eines Monatsgehalts beträgt, kann schnell als unangemessen hoch angesehen werden, insbesondere bei Standardverträgen. Die Idee dahinter ist, dass die Strafe nicht die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers gefährden sollte und zum Wert der Arbeitsleistung im Verhältnis stehen muss.
- Die Schwere des Verstoßes: Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer gegen eine weniger wichtige Regel verstoßen hat oder ob es sich um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß handelt (zum Beispiel Diebstahl oder gravierende Verletzung der Geheimhaltungspflicht). Die Höhe der Vertragsstrafe muss zur Schwere des Verstoßes passen. Eine hohe Strafe für eine kleine Pflichtverletzung wäre unverhältnismäßig.
- Der potenzielle Schaden für den Arbeitgeber: Auch wenn der Arbeitgeber im Arbeitsrecht nicht immer einen konkreten Schaden nachweisen muss, um die Vertragsstrafe zu verlangen, spielt der potenzielle Schaden, der dem Arbeitgeber durch eine solche Art von Verstoß entstehen kann, bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle. Die Strafe soll oft abschrecken und einen Ausgleich für mögliche Nachteile darstellen. Die Höhe sollte aber nicht über das hinausgehen, was üblicherweise als Schadensrisiko für den Arbeitgeber bei diesem Verstoß anzunehmen ist.
- Die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers: Indirekt wird die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers durch das Bruttomonatsgehalt berücksichtigt, da dies eine allgemeine Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Belastbarkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darstellt. Bei der grundsätzlichen Prüfung der Angemessenheit der Klausel steht aber eher das Verhältnis von Strafe zu Gehalt und Schwere des Verstoßes im Vordergrund, weniger die individuelle, aktuelle finanzielle Notlage im Moment des Verstoßes.
Kurz gesagt: Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, ihre Höhe muss in einem fairen Ausgleich zum Gehalt des Arbeitnehmers, zur Schwere des begangenen Fehlers und zum potenziellen Schaden für den Arbeitgeber stehen. Ist die Strafe zu hoch, kann sie von einem Gericht als unwirksam angesehen oder herabgesetzt werden.
Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und welche Auswirkungen hat es auf Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einem Unternehmen und haben dort wertvolles Wissen gesammelt, kennen die Kunden oder interne Geschäftsgeheimnisse. Wenn Sie das Unternehmen verlassen, möchte der ehemalige Arbeitgeber oft verhindern, dass Sie dieses Wissen sofort bei einem direkten Konkurrenten einsetzen oder selbst ein konkurrierendes Geschäft gründen. Hier kommt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ins Spiel.
Ein solches Verbot ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses daran hindert, im selben Geschäftsbereich tätig zu werden, der mit dem ehemaligen Arbeitgeber konkurriert. Es ist wichtig zu wissen, dass ein solches Verbot nicht automatisch gilt, nur weil Sie im Arbeitsvertrag stehen. Es bedarf einer separaten, schriftlichen Vereinbarung, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss.
Was ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beinhalten muss
Damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist und den Arbeitnehmer bindet, muss es bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen:
- Schriftform: Die Vereinbarung muss immer schriftlich getroffen werden. Eine mündliche Zusage oder eine einfache Klausel im Arbeitsvertrag ohne separate Vereinbarung reicht nicht aus.
- Zeitliche Begrenzung: Das Verbot darf maximal für zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gelten. Eine längere Dauer ist in der Regel unwirksam, da sie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu stark einschränken würde.
- Räumliche Begrenzung: Das Verbot muss auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein. Dieses Gebiet darf nicht größer sein, als es zum Schutz der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Das kann je nach Art des Unternehmens und der Tätigkeit des Arbeitnehmers ein bestimmter Umkreis, eine Region oder seltener das gesamte Bundesgebiet sein. Eine weltweite Beschränkung ist meist unverhältnismäßig.
- Sachliche Begrenzung: Das Verbot darf sich nur auf die Art des Geschäfts beziehen, in dem der Arbeitgeber tätig ist und in dem der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Es darf den Arbeitnehmer nicht generell daran hindern, in seiner Branche tätig zu sein, wenn diese breiter gefächert ist als das konkrete Geschäft des ehemaligen Arbeitgebers.
Die Bedeutung der Karenzentschädigung
Eine ganz wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die sogenannte Karenzentschädigung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine finanzielle Entschädigung zahlen, weil der Arbeitnehmer aufgrund des Verbots daran gehindert ist, sein volles berufliches Potenzial zu nutzen.
- Die Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte (50 Prozent) des durchschnittlichen monatlichen Einkommens betragen, das der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.
- Diese Zahlung soll den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er sich an die Wettbewerbsbeschränkung hält.
Wichtig: Fehlt die vereinbarte Karenzentschädigung oder ist sie zu niedrig bemessen, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich an das Verbot hält oder nicht. Wenn er sich nicht daran hält (also doch in Konkurrenz tritt), verliert er seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Hält er sich daran, hat er Anspruch auf die Karenzentschädigung. Der Arbeitgeber hingegen ist grundsätzlich weiterhin an das Verbot gebunden, solange es die anderen Formvoraussetzungen erfüllt.
Wann kann ein Wettbewerbsverbot unzumutbar sein?
Auch wenn ein Wettbewerbsverbot die genannten formalen Kriterien (Schriftform, Begrenzung, Karenzentschädigung) erfüllt, kann es im Einzelfall als unzumutbar oder unbillig angesehen werden. Das ist oft der Fall, wenn die Einschränkungen im Verhältnis zum Schutzinteresse des Arbeitgebers unverhältnismäßig sind.
Beispiele für mögliche Unzumutbarkeit können sein:
- Das Verbot ist zu weit gefasst (zeitlich, räumlich oder sachlich), obwohl der Arbeitgeber nur ein geringes Schutzinteresse hat oder der Arbeitnehmer nur eine unbedeutende Position innehatte, die kaum Zugang zu relevantem Wissen verschafft hat.
- Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Geschäftsbereiche ist weggefallen (z. B. weil das Unternehmen geschlossen wurde oder der betroffene Geschäftszweig eingestellt wurde).
In solchen Fällen könnte das Wettbewerbsverbot ganz oder teilweise unwirksam sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ein komplexes Thema ist. Es schränkt die Berufsausübung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden ein, muss dafür aber strenge Form- und Inhaltserfordernisse erfüllen und eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen, um wirksam zu sein.
Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn mein Arbeitgeber mir eine Verletzung des Wettbewerbsverbots vorwirft und Schadenersatz fordert?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vorwirft, ein Wettbewerbsverbot verletzt zu haben und deswegen Geld von Ihnen verlangt (Schadenersatz), haben Sie bestimmte Rechte und Möglichkeiten.
Der wichtigste Punkt ist: Der Arbeitgeber, der Schadenersatz fordert, muss beweisen, dass seine Forderung berechtigt ist. Das bedeutet, er muss mehrere Dinge nachweisen können:
- Existenz und Gültigkeit des Wettbewerbsverbots: Zuerst muss der Arbeitgeber zeigen, dass es überhaupt ein wirksames Wettbewerbsverbot gab, das für Sie galt.
- Tatsächlicher Verstoß: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass Sie tatsächlich gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen haben. Es reicht nicht aus, wenn er nur einen Verdacht hat; er benötigt handfeste Beweise für Ihre Tätigkeit, die im Widerspruch zum Verbot steht.
- Entstandener Schaden: Selbst wenn ein Verstoß bewiesen ist, muss der Arbeitgeber auch beweisen, dass ihm durch diesen Verstoß ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Er muss darlegen, wie hoch dieser Schaden ist und dass er direkt durch Ihre angeblich wettbewerbswidrige Handlung verursacht wurde.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Sie haben das Recht, sich gegen die Vorwürfe Ihres Arbeitgebers zu verteidigen. Sie können die Beweise des Arbeitgebers prüfen und anzweifeln. Sie können auch eigene Beweise vorlegen, die zeigen, dass Sie entweder gar nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen haben oder dass dem Arbeitgeber dadurch kein Schaden entstanden ist.
Die Höhe des geforderten Schadenersatzes muss ebenfalls angemessen sein und dem tatsächlich entstandenen Schaden entsprechen. Der Arbeitgeber kann nicht einfach willkürlich eine hohe Summe verlangen. Er muss den Schaden konkret beziffern und dessen Höhe begründen. Ein geforderter Betrag, der deutlich über den tatsächlichen Verlusten des Arbeitgebers liegt oder Sie unzumutbar belasten würde, kann unangemessen sein.
Im Kern geht es darum, dass Ihr Arbeitgeber die Behauptung des Verstoßes und die Forderung nach Geld juristisch fundiert untermauern muss. Sie sind nicht automatisch verpflichtet zu zahlen, nur weil ein Vorwurf erhoben wird. Sie haben das Recht, die Ansprüche zu überprüfen und sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen der Erklärung der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie dient dazu, beiden Seiten genügend Zeit zu geben, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen und eine neue Beschäftigung oder Ersatzperson zu suchen. Die Länge der Kündigungsfrist kann gesetzlich geregelt sein (§ 622 BGB) oder vertraglich individuell vereinbart werden. Im geschilderten Fall wurde im Änderungsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart, strittig war jedoch, ob eine kürzere Frist möglich war.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer am 1. Juni kündigt und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis erst am 31. August. Eine frühere Beendigung wäre nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Vertragsstrafe
Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Geldsumme, die fällig wird, wenn eine der Parteien gegen bestimmte Pflichten aus dem Vertrag verstößt. Im Arbeitsrecht dient sie häufig dazu, den Arbeitnehmer zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten, ohne dass der Arbeitgeber den genauen Schaden nachweisen muss. Die Höhe und Bedingungen der Vertragsstrafe müssen angemessen und klar geregelt sein. Im vorliegenden Fall war eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vereinbart, wurde jedoch vom Gericht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers als unwirksam eingestuft (§ 307 BGB).
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer nicht die vereinbarte Kündigungsfrist einhält, kann der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe verlangen, ohne genau darlegen zu müssen, wie viel Schaden ihm dadurch entstanden ist.
Wettbewerbsverbot
Ein Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung, die es dem Arbeitnehmer untersagt, während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten. Im arbeitsvertraglichen Kontext unterscheidet man das während des Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot (z.B. keine Abwerbung von Kunden) und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das den Arbeitnehmer zeitlich, räumlich und sachlich beschränkt. Im vorliegenden Fall ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses einschlägig, das die Gesundheitspflegerin daran hinderte, Patienten abzuwerben. Ein Verstoß kann Schadenersatzansprüche auslösen (analog §§ 60, 61 HGB).
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter darf während seines Arbeitsverhältnisses keine Kunden dazu bewegen, zu einem Konkurrenten zu wechseln oder Verträge zu kündigen.
Schadenersatz
Schadenersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen tatsächlichen, nachweisbaren Schaden, der einer Partei durch Pflichtverletzung der anderen entstanden ist. Im Arbeitsrecht kann Schadenersatz verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer gegen vertragliche Pflichten verstößt, z.B. durch Verletzung des Wettbewerbsverbots. Der Arbeitgeber muss den Schaden (z.B. entgangenen Gewinn) darlegen und beweisen. Das Gericht kann den Schaden aber nach § 287 ZPO schätzen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns für abgeworbene Patienten zugesprochen.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer Kunden abwirbt und dadurch Aufträge wegfallen, kann der Arbeitgeber den dadurch entgangenen Gewinn ersetzt verlangen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen gestellt werden, ohne dass der Vertragspartner individuell verhandeln kann (§ 305 Abs. 1 BGB). Arbeitsverträge enthalten oft AGB, insbesondere Regelungen wie Vertragsstrafenklauseln. Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle und sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Im beschriebenen Fall wurde die Vertragsstrafenklausel als AGB eingestuft und wegen einseitiger Lastenverteilung für unwirksam erklärt.
Beispiel: Wenn ein Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vorsieht, die nur den Arbeitnehmer bestraft, während der Arbeitgeber für ähnliche Pflichtverletzungen keine Strafe zahlen muss, ist diese Regelung möglicherweise unwirksam als AGB.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 622 BGB (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen): Regelt die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei längere Fristen zulässig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend für die Frage, ob die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende oder eine kürzere Frist gilt und wann das Arbeitsverhältnis endet.
- § 307 BGB (Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Verbietet mit unangemessener Benachteiligung unfaire und einseitige Klauseln in Verträgen, insbesondere wenn sie die Rechte einer Vertragspartei unangemessen beschrän. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diente zur Prüfung der Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel, die einseitig nur den Arbeitnehmer sanktioniert, und führte zur Unwirksamkeit der Klausel.
- § 623 BGB (Schriftform bei Kündigungen): Bestimmt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, um wirksam zu sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Relevant für die Bewertung der wirksamen Kündigung der Pflegerin und die Wirkung der vom Anwalt übermittelten Kündigung am 9. Juli 2021.
- § 61 HGB (Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses): Verbietet Arbeitnehmern, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb zum Arbeitgeber zu treten, einschließlich der Abwerbung von Kunden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots durch aktive Patientenabwerbung.
- § 287 ZPO (Beweiserleichterung durch Schätzung): Ermöglicht dem Gericht, den Schaden zu schätzen, wenn der Anspruchsteller die Schadenshöhe glaubhaft macht, aber genaue Beweise fehlen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die vom Gericht übernommene Schätzung des entgangenen Gewinns pro Patient und die Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes.
- § 888 Abs. 3 ZPO (Vertragsstrafe bei Arbeitsverhältnissen): Gestattet die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, wenn die Arbeitsleistung nicht einklagbar ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Einschränkung der Zulässigkeit der Vertragsstrafenklausel; war relevant für die Diskussion um die Höhe und Wirksamkeit der Vertragsstrafe, die letztlich als unwirksam beurteilt wurde.
Das vorliegende Urteil
ArbG Chemnitz – Az.: 11 Ca 977/21 – Urteil vom 21.03.2022
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