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Vertriebsmitarbeiter – Anspruch auf Stellung eines Laptops durch den Arbeitgeber

ArbG Frankfurt, Az.: 2 Ca 6205/96

Urteil vom 18.06.1998

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Instanz noch über Vergütungsansprüche.

Vertriebsmitarbeiter – Anspruch auf Stellung eines Laptops durch den Arbeitgeber
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger war gemäß eines Vertrages vom 30.06.1995 für die Beklagte, einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, als Vertriebsbeauftragter für die Bundesrepublik Deutschland zu einer Bruttojahresvergütung von DM 110.000,- zuzüglich einer erfolgsabhängigen Prämie von bis zu 20 % des Jahresgehaltes tätig. Gem. Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages gehörten zu den Aufgaben des Klägers unter anderem die Kontaktaufnahme mit allen Mitgliedern des Verkaufsnetzes, die Weiterentwicklung der Kontakte mit den Hauptendkunden und mit den strategischen Kunden der Beklagten, die Belebung und Leitung des vorhandenen Händlernetzes, die regelmäßige Information der Beklagten über durchgeführte Maßnahmen, Reaktionen und Bedürfnisse des Marktes und über für die Erstellung von Angeboten relevante Umstände sowie Vorschläge zu Werbemaßnahmen und zur Weiterentwicklung des Verkaufsnetzes nach zuvor vorzunehmenden Analysen. Unter Ziffer 2.3 (Bl. 8 d. A.) ist geregelt:

„Bis auf weiteres übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz im Frankfurter Raum aus aus. Die vorzunehmende Reisetätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit erforderlich, begibt sich der Arbeitnehmer auch an den Sitz der Arbeitgeberin nach Frankreich und in andere Länder.“

Unter Ziffer 5. des Arbeitsvertrages wurde die Reisekostenerstattung und die Überlassung eines Dienstfahrzeuges geregelt. Ziffer 5.2 (Bl. 10 d. A.) lautet:

„Sonstige notwendige Kosten werden dem Arbeitnehmer nach Belegvorlage erstattet.“

Nach Ziffer. 5.3 hatte die Beklagte

„das Recht, das Fahrzeug jederzeit zurückzuverlangen, ohne daß der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.“

Ziffer 15. (Bl. 14 d. A.) lautet:

„Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Im Falle der Nichterfüllung ist spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist einen Monat. Wird eine Frist nicht eingehalten, kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und aus Handlungen, die mit Strafe bedroht sind.

Beim Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und gegen ein Wettbewerbsverbot beginnt die Dreimonatsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin Kenntnis vom Verstoß erlangt hat.“

Gem. Ziffer 16.7 des Arbeitsvertrages unterlag das Arbeitsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für seine Tätigkeit nutzte der Kläger seit August 1995 einen 11 qm großen Raum im Haus seiner Lebensgefährtin, für den eine Warmmiete von DM 18,– pro qm ortsüblich war, um die für seine Tätigkeit erforderliche Ausstattung (Telefaxgerät, Fotokopierer, Regal, Bürostuhl, vier große Musterkoffer, Akten und Kataloge) unterzubringen. Anderen Mitarbeitern der Beklagten gestattete er den Zutritt zu dem Raum nicht. Unter dem Rechnungsdatum 23.12.1995 erwarb er das im Tenor bezeichnete Notebook für DM 2.199,–. Mit Rechnungsdatum 27.02.1996 erwarb er hierzu eine RAM-Erweiterungskarte 4 MB. Bezüglich der Anschaffungen erklärte der die Außendienstmitarbeiter der Beklagten betreuende Zeuge mit Schreiben vom 24.01.1996 (Bl. 29 d. A.):

„Wie mündlich besprochen, bestätigen wir, daß Jay Electronique einen Laptop für Jay Deutschland kaufen wird, sobald die Entscheidung getroffen wird, alle Jay Vertriebsleute mit solchen Geräten auszurüsten.

Wenn Sie schon vorher so ein Gerät kaufen, wird Jay Electronique dann dieses Gerät zurückbezahlen. Der Preis sollte ca. DM 2.300,– betragen.“

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.07. zum 31.08.1996. Die Parteien vereinbarten eine Rückgabe des Firmenfahrzeuges am 31.07.1996. In dieses Fahrzeug hatte der Kläger ein Funktelefon einbauen lassen. Mit Schreiben vom 23.07.1996 bat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beklagte darum, ihn darüber zu benachrichtigen, ob sie das Funktelefon ausbauen lassen und dem Kläger binnen einer Woche zur Verfügung stellen wolle oder ob sie dafür eine pauschale Entschädigung von DM 500,– zahlen möchte. Am 30.07.1996 bot der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger an, er könne das Telefon gegen Vorlage der Rechnung auf Kosten der Beklagten bis zum 31.07.1996, 13 Uhr, ausbauen lassen. Am späten Nachmittag dieses Tages teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit, daß der Ausbau nicht rechtzeitig erfolgen könne. Auf Nachfrage erklärte er, es sei auch möglich, daß die Beklagte das Telefon ausbaue und es dem Kläger zukommen lasse. Aus diesem Grund begab sich der Zeuge zur Wahrnehmung des Übergabetermins von Lyon nach Frankfurt am Main. Bei der Übergabe verlangte der Kläger, daß die Beklagte das Telefon zum Preis von DM 500,– erwerbe, anderenfalls werde er das Fahrzeug nicht herausgeben. Zur Vermeidung der Kosten einer erneuten Anreise erklärte sich der Zeuge für die Beklagte mit dem Erwerb des Telefons für DM 500,– einverstanden und bestätigte dies schriftlich. Mit Schriftsatz vom 25.10.1996 focht die Beklagte den Kaufvertrag an.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger noch neben der Zahlung des Kaufpreises für das Autotelefon die Erstattung seiner Aufwendungen für das Notebook nebst Erweiterungskarte sowie von jeweils DM 200,– als Mietaufwendungen für den von ihm genutzten Raum im Haus seiner Lebensgefährtin für die Monate August 1995 bis bis August 1996.

Der Kläger behauptet, die Anschaffung des Notebooks sei erforderlich gewesen, um Angebote für die Beklagte zu fertigen, Berichte zu verfassen, Kundenkarteien zu führen und so weiter. Da der Kläger dies als Außendienstmitarbeiter häufig von unterwegs aus tun mußte, habe er hierfür seine private Schreibmaschine nicht einsetzen können. Der Zeuge habe ihm die Kostenübernahme verbindlich zugesagt (Beweis: Vernehmung des Zeugen). Den Büroraum habe er von seiner Lebensgefährtin für DM 200,– pro Monat warm angemietet (Beweis: Vernehmung des Zeugin). Wegen des weiteren Vortrages des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 01.08. und 15.10.1996 sowie vom 05.03. und 24.06.1997 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 5.229,– nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an Auslagenersatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Notebooks Olivetti Echos 44 Color Dual Scan;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 500,– sowie 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte erkennt den Antrag zu 1. an und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Anschaffung eines Notebooks sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe keine Angebote für sie zu fertigen gehabt; dies habe von der Beklagten aus erfolgen können. Berichte habe der Kläger auch handschriftlich verfassen können. Eine EDV-mäßige Kundenkartei sei in keiner Weise erforderlich gewesen. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen sei lediglich besprochen worden, daß die Beklagte Überlegungen anstelle, ihren gesamten Außendienst mit Notebooks auszustatten. Die Entscheidung sei jedoch noch nicht gefallen gewesen. Für den Fall, daß der Kläger sich vorher ein Notebook zulegen wolle, sei ihm die Kostenerstattung nur zugesagt worden, falls die Beklagte sich zur Ausstattung des Außendienstes mit Notebooks entscheiden würde (Beweis: Vernehmung des Zeugen) Die Aufbewahrung der Arbeitsmaterialien am Wohnsitz des Klägers sei mit der Arbeitsvergütung abgegolten worden.

Wegen des weiteren Vortrages der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25.10.1996 sowie vom 07.05. und 08.08.1997 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beklagte die Klage anerkannt hat, ist sie antragsgemäß zu verurteilen, §§ 307 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

II.

1. Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gegeben. Diese – von Amts wegen zu prüfende – Prozeßvoraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff ZPO örtlich zuständig ist (BAG, Urteile vom 19.03.1996, 9 AZR 656/94, NZA 97/334, unter B. I. 1. der Gründe; vom 17.07.1997, 8 AZR 328/95, NZA 97/1182, unter II. 2. der Gründe). Vorliegend ist das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nach § 23 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte unstreitig über ein Konto in Frankfurt am Main verfügt. Ein zur Bejahung der Zuständigkeit hinreichender Inlandsbezug (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 17.07.1997, a.a.O., unter II. 4. d) aa) der Gründe) liegt aufgrund der auf das Inland ausgerichteten Tätigkeit des Klägers, die von Karben aus durchgeführt wurde, vor. Abgesehen davon liegt beim erkennenden Gericht auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO), da der Kläger von seinem Wohnort aus als Außendienstmitarbeiter für ein bestimmtes Gebiet zuständig war (vgl. BAG, Beschluß vom 03.11.1993, 5 AS 20/93, NZA 94/479; Arbeitsgericht Hanau, Beschluß vom 20.07.1995, 2 Ca 165/95, NZA-RR 96/67).

2. Die Klage ist zum Teil begründet.

a) Der Kläger verlangt zu Recht die Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Notebooks samt Zubehör. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge tatsächlich verbindlich eine Kostenübernahme zugesichert hat. Der Kostenerstattungsanspruch steht dem Kläger jedenfalls nach §§ 670, 675 BGB zu, wonach bei einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung der Auftraggeber, im Arbeitsverhältnis also der Arbeitgeber, die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erstattungsfähig sind danach Kosten, die objektiv für die Arbeitsleistung erforderlich waren, sowie Kosten, die der Arbeitnehmer nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil vom 16.03.1995, 8 AZR 260/94, AP Nr. 12 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, unter B. V der Gründe).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Notebooks vor. Der Kläger war der einzige Vertriebsmitarbeiter der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland und als solcher gemäß Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages zu umfangreichen Tätigkeiten unter anderem gegenüber Kunden, Händlern und anderen Mitgliedern des Verkaufsnetzes der Beklagten mit einer entsprechend umfangreichen Reisetätigkeit verpflichtet. Auch wenn er selbst keine Angebote abzugeben gehabt haben sollte, liegt es auf der Hand, daß bei dieser Tätigkeit in erheblichem Maß Korrespondenz zu führen war, und zwar angesichts der Abwesenheiten vom Wohnsitz des Klägers von verschiedenen Orten aus. Unter diesen Umständen besteht zumindest eine tatsächliche Vermutung für die Erforderlichkeit der Nutzung eines mobilen Computers. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht auf erhebliche Weise widerlegt. Ihr Einwand, der Kläger habe Berichte auch handschriftlich verfassen können, entbehrt angesichts ihrer im Zusammenhang mit dem bisherigen Streit über den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 02.08.1996 geäußerten Kritik an Qualität und Pünktlichkeit der Berichterstattung des Klägers nicht einer gewissen Ironie. Die vom Kläger selbst erworbene Ausstattung gehört zum Standard eines für ein europäisches Unternehmen tätigen Vertriebsmitarbeiters. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger diese Ausstattung bei sorgfältiger Prüfung trotzdem für nicht erforderlich halten mußte, ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Gegen die Höhe der Aufwendung hat die Beklagte Einwände nicht vorgebracht.

Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Ziffer 15 des Arbeitsvertrages erloschen, da er jedenfalls nicht vor Klageerhebung fällig wurde. Aus dem Schreiben des Zeugen vom 24.01.1996 ergibt sich, daß die Beklagte seinerzeit die Entscheidung über die Kostenerstattung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die allgemeine Einführung von Laptops. für ihre Vertriebsmitarbeiter zurückstellen wollte. Dies hat der Kläger schlüssig jedenfalls dadurch akzeptiert, daß er seine Forderung zunächst nicht weiterverfolgte. In dieser Vereinbarung liegt eine Stundung eines eventuellen Erstattungsanspruches bis zu der Entscheidung der Beklagten. Da die Beklagte selbst nicht behauptet, eine generelle Entscheidung vor Klageerhebung getroffen zu haben, wurde der Anspruch mit der vorliegenden Klage i. S. v. Ziffer 15 des Arbeitsvertrages rechtzeitig geltend gemacht.

Der Zinsanspruch für diese Forderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB. Eine den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Verzinsung kann der Kläger nicht verlangen, weil er den Eintritt eines weitergehenden Zinsschadens i. S. v. § 286 Abs. 1 BGB nicht dargelegt hat.

b) Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm behaupteten Mietaufwendungen. Auf die Regelung unter Ziffer 5.2 des Arbeitsvertrages kann dieser Anspruch nicht gestützt werden, da diese Regelung lediglich notwendige Reisekosten erfaßt. Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus der Überschrift „Reisekostenerstattung“ von Ziffer 5 des Arbeitsvertrages, sondern auch daraus, daß unter dieser Ziffer insgesamt lediglich für Reisekosten und die Fahrzeugüberlassung Regelungen getroffen wurden. Auch aus §§ 670, 675 BGB folgt ein solcher Anspruch nicht, da der Systematik des Arbeitsvertrages nach derartige Aufwendungen als mit der vertraglichen Vergütung abgegolten gelten. Nach Ziffer 2.3 des Arbeitsvertrages war ein Tätigwerden des Klägers von seinem Wohnsitz aus vorgesehen, ohne daß für die Wohnungsnutzung eine Entschädigung vereinbart wurde. Dagegen wurden unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ausführliche Regelungen zur Reisekostenentschädigung getroffen. Da die Wohnungsnutzung von den Parteien bei Vertragsschluß ausdrücklich berücksichtigt wurde, ohne daß eine entsprechende Kostenerstattung vorgesehen wurde und ein schriftlicher Arbeitsvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.1995, 2 AZR 389/94, NZR 96/249, unter II. 4. der Gründe), deutet der Gesamtzusammenhang des Arbeitsvertrages deutlich darauf hin, daß die Parteien bei Vertragsschluß keine gesonderte Erstattung der Aufwendungen des Klägers für die Raumnutzung vorsehen wollten. Einen davon abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien hat der Kläger auch in der Erörterung im Kammertermin vom 18.06.1998 nicht behauptet Bezeichnend ist im übrigen, daß er entsprechende Forderungen – im Gegensatz zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Notebooks – vor dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte nie erhoben hat.

Die damit zugrunde zu legende Abgeltungsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Die Pauschalierung von Aufwendungserstattungsansprüchen ist grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.02.1996, 5 AZR 978/94, NZR 96/883, unter I. 1. der Gründe). Eine nach § 138 BGB oder für eine Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB relevante Belastung des Klägers durch Aufwendungen zur Vorhaltung des Arbeitsraumes ist angesichts der Höhe der vertraglichen Bezüge des Klägers ohnehin ausgeschlossen.

c) Vergeblich macht der Kläger auch den am 31.07.1996 vereinbarten Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB) geltend. Der Kaufvertrag ist von der Beklagten innerhalb der Frist von § 124 Abs. 1 BGB gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam wegen einer widerrechtlichen Drohung des Klägers angefochten worden Er ist daher nichtig, § 142 Abs. 1 BGB.

Eine Drohung setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG, Urteil vom 21.03.1996, 2 AZR 543/95, AP Nr. 24 zu § 123 BGB, unter B. I. 2. a) der Gründe). Die für den Fall des Nichtabschlusses des Kaufvertrages vom Kläger angekündigte Verweigerung der Herausgabe des Firmenfahrzeuges war ein Übel in diesem Sinn, da dann die Anreise des Zeugen aus Lyon vergeblich gewesen wäre und für eine erneute Anreise weitere, verhältnismäßig hohe Kosten entstanden wären. Diese Drohung war auch jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägers unstreitig noch am Tag vorher sein Einverständnis mit einem Ausbau des Telefons durch die Beklagte nach der Fahrzeugübergabe erklärt hatte. Jedenfalls nach dieser Einigung konnte der Kläger eine andere Vorgehensweise nicht mehr verlangen. Irgendwelche Gründe, die zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung führen könnten, hat er nicht aufgezeigt. Ihm mußte auch subjektiv bewußt gewesen sein, daß nach der vorherigen anderweitigen Zusage und der dadurch veranlaßten Anreise des Zeugen mit der Verweigerung der Herausgabe für den Fall des Nichtabschlusses des Kaufvertrages auf die Beklagte ein unzulässiger Druck ausgeübt wurde. Da daher auch die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungen erfüllt sind, besteht ein Kaufpreisanspruch nicht.

3. Die durch den Gegenstand des Teilanerkenntnisses entstandenen Kosten

des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen, da die Beklagte den im Kammertermin vom 18.06.1998 geänderten Zeugnisantrag unverzüglich anerkannt hat und – insoweit – Veranlassung zur Klageerhebung nicht gegeben hat, §§ 93 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG zugrunde. Für den Zeugnisanspruch hat die Kammer dabei den Betrag eines halben Bruttomonatsgehaltes des Klägers zugrunde gelegt.

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