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Verwaltungsrechtsweg für § 56 BPersVG: Welches Gericht ist für die Übernahme zuständig?

Die Abschlussprüfung zum Fachinformatiker ist bestanden, doch der Arbeitgeber verweigert seine Übernahme – obwohl er als Mitglied der Jugendvertretung einen automatischen Anspruch hat. Der öffentliche Arbeitgeber bestreitet nicht nur den Anspruch, sondern auch die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts. Das Gericht in Schleswig muss nun klären: Ist der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet?
IT-Azubi mit JAV-Anstecker hält Schreiben „Übernahmeverlangen“ an gesperrtem PC-Arbeitsplatz im hellen Büro.
Das Verwaltungsgericht klärt die Zuständigkeit für die Übernahme von JAV-Mitgliedern nach der Ausbildung im öffentlichen Dienst. Symbolfoto: KI
Infografik: Vergleich der Rechtswege für JAV-Mitglieder bei Übernahmeanträgen – Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn der Anspruch aus der personalvertretungsrechtlichen Stellung folgt.
JAV-Mitglied nicht übernommen? Richtigen Rechtsweg kennen

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 A 1/26

Das Wichtigste im Überblick

Auszubildende in der Personalvertretung klagen beim Verwaltungsgericht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Verwaltungsgerichte entscheiden über die Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung.
  • Der Schutz vor Nichtübernahme wurzelt im öffentlichen Personalvertretungsrecht, nicht im Arbeitsrecht.
  • Betroffene können ihr Recht auf Übernahme selbstständig im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren einfordern.
  • Die Zuständigkeit bleibt beim Verwaltungsgericht, auch wenn parallel Klage beim Arbeitsgericht läuft.
  • Entscheidend ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs, nicht die Person des Antragstellers.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 19 A 1/26
  • Verfahren: Beschlussverfahren (Personalvertretungsrecht)
  • Rechtsbereiche: Personalvertretungsrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Auszubildende in der Jugendvertretung, öffentliche Arbeitgeber, Personalräte

VG-Zuständigkeit: Fachinformatiker erzwingt Übernahme per Beschluss

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sofern keine abweichende landesrechtliche Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt. Das bedeutet konkret: Es wird geprüft, ob die Verwaltungsgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, wobei die VwGO das maßgebliche Gesetz für den Ablauf solcher Verfahren ist. Nach dem Wegfall des § 106 BPersVG a.F. zum 31. Dezember 2024 gemäß § 131 BPersVG ist die Rechtswegzuständigkeit für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten neu zu bewerten. Für Streitigkeiten über die Rechtsstellung aus der Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung sieht § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. den Verwaltungsrechtsweg vor.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht musste diese Zuständigkeitsfrage klären, als ein angehender Fachinformatiker einer öffentlich-rechtlichen IT-Anstalt seine Weiterbeschäftigung einforderte. Der junge Mann war Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung und stritt mit seinem Arbeitgeber über seine Übernahme nach der bestandenen Abschlussprüfung am 20. Januar 2026. Die IT-Anstalt rügte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hielt die Auseinandersetzung für eine rein individualarbeitsrechtliche Angelegenheit. Das Gericht entschied jedoch am 25. März 2026 per Beschluss (Az. 19 A 1/26) zugunsten des Auszubildenden und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für den Feststellungsantrag eines Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung ist, auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 127 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 BPersVG ist der Verwaltungsrechtsweg im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eröffnet, weil die geltend gemachte Rechtsposition unmittelbar aus der personalvertretungsrechtlichen Mitgliedschaft folgt und keine individualarbeitsrechtliche Streitigkeit begründet.
  2. Aus Gründen der Justizgewährpflicht und der prozessualen Waffengleichheit steht das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Auszubildenden offen; andernfalls wäre dieser prozessual benachteiligt, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Antrag nach § 56 Abs. 4 BPersVG stellt.
  3. Die fehlerhafte Benennung einer nicht anwendbaren Rechtsgrundlage im Übernahmeverlangen ist für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unerheblich, sofern das Begehren im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auf die einschlägige personalvertretungsrechtliche Schutzvorschrift gestützt wird; maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist allein die im Verfahren geltend gemachte Rechtsgrundlage, nicht die Person des Antragstellers.

Gesetzliche Fiktion: Wann das Arbeitsverhältnis automatisch entsteht

Ein rechtzeitiges Weiterbeschäftigungsverlangen löst nach § 56 Abs. 2 BPersVG eine gesetzliche fiktion aus, durch die automatisch ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Eine gesetzliche Fiktion bedeutet, dass das Recht einen Zustand als bestehend definiert – hier das Arbeitsverhältnis –, auch wenn die Beteiligten keinen Vertrag unterschrieben haben. Diese Schutzvorschrift für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in befristeten Ausbildungsverhältnissen gilt über § 127 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 BPersVG auch auf Landesebene.

Gilt im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn ein Auszubildender, der Mitglied des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. (§ 56 Abs. 2 BPersVG)

Beachten Sie die strikte Frist: Sie müssen Ihr Verlangen auf Weiterbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende Ihrer Ausbildung schriftlich beim Arbeitgeber einreichen. Versäumen Sie diese Frist, entsteht kein automatisches Arbeitsverhältnis, selbst wenn Sie Mitglied der JAV sind.

Wie diese Schutzwirkung in der Praxis aussieht, zeigte sich an den zeitlichen Abläufen vor der Abschlussprüfung. Der angehende Fachinformatiker verlangte am 13. und nochmals am 16. Januar 2026 schriftlich seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die IT-Anstalt widersprach einer Arbeitsaufnahme jedoch bereits am 19. Januar 2026 schriftlich und weigerte sich später, das Zustandekommen eines Vertrages zu bestätigen. Das Gericht stellte in seiner Prüfung fest, dass die Rechtsposition des jungen Mannes unmittelbar aus seiner personalvertretungsrechtlichen Mitgliedschaft gemäß § 62 MBG Schl.-H. resultiert und nicht aus dem allgemeinen Arbeitsrecht.

Der Sinn der Regelung in § 56 BPersVG besteht darin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. – so das Verwaltungsgericht Schleswig

Waffengleichheit: Azubis dürfen Feststellungsklage beim VG erheben

Der Zugang zu den Verwaltungsgerichten ist nicht einseitig auf Anträge des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 4 BPersVG beschränkt. Um die Justizgewährpflicht – also das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – und die prozessuale Waffengleichheit zu sichern, dürfen auch Auszubildende einen isolierten Feststellungsantrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Beschlussverfahren stellen. Das Beschlussverfahren ist eine spezielle Verfahrensart, in der das Gericht über die Auslegung von Mitbestimmungsrechten entscheidet, statt über individuelle Geldansprüche zu urteilen.

Waffengleichheit vor Gericht

Die IT-Anstalt versuchte im Verfahren diese Zuständigkeit zu bestreiten und argumentierte, das Verwaltungsgericht sei ausschließlich für arbeitgeberseitige Anträge auf Auflösung oder Nichtbegründung zuständig. Die Richter verwarfen diese Sichtweise deutlich. Wäre der Weg zum Verwaltungsgericht versperrt, stünde der Auszubildende schlechter da, sobald der Arbeitgeber schlichtweg keinen eigenen Antrag einreicht. Durch die Entscheidung konnte der Nachwuchsinformatiker die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 21. Januar 2026 rechtmäßig vor dem Verwaltungsgericht verfolgen.

Für einen entsprechenden Feststellungsantrag des Auszubildenden kann aber schon unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit nichts anderes gelten. Anderenfalls würde der Auszubildende namentlich in solchen Fällen prozessual benachteiligt, in denen der Arbeitgeber […] seinem Beschäftigungsverlangen nicht mit einem […] Antrag gemäß § 56 Abs. 4 BPersVG entgegentritt. – so das Verwaltungsgericht Schleswig

Zuständigkeit: Falsche Rechtsgrundlage im Übernahmeverlangen unschädlich

Im Zentrum des Beschlussverfahrens steht die vorgelagerte Vorfrage, ob durch die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs. 2 BPersVG überhaupt ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Diese Klärung stellt eine kollektivrechtliche Kernfrage des öffentlichen Personalvertretungsrechts dar. Dabei ist die bloße Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg strikt von der materiellen Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen zu trennen. Die materielle Prüfung ist die eigentliche Untersuchung des Falls, bei der das Gericht klärt, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Anspruch im Detail erfüllt sind.

Diese Trennung von Rechtsweg und inhaltlicher Prüfung wurde relevant, als die IT-Anstalt einen formalen Fehler des Auszubildenden anführte. Der junge Mann hatte in seinem Übernahmeverlangen fälschlicherweise auf § 78a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verwiesen, welches im öffentlichen Dienst nicht gilt. Das Gericht stufte diesen Einwand für die reine Rechtswegentscheidung als unerheblich ein. Allein die Tatsache, dass sich der Auszubildende im gerichtlichen Verfahren auf § 56 Abs. 2 BPersVG berief, reichte aus, um die Zuständigkeit zu begründen. Die Richter trafen diese Entscheidung über den Rechtsweg vorab gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG.

Praxis-Hinweis: Formfehler im Übernahmeverlangen

Der entscheidende Hebel für den Verwaltungsrechtsweg ist allein Ihre Mitgliedschaft in der Personal- oder Jugendvertretung. Selbst wenn Sie in Ihrem schriftlichen Übernahmeverlangen versehentlich die falsche Rechtsgrundlage nennen – etwa das Betriebsverfassungsgesetz statt des Personalvertretungsgesetzes –, verbaut Ihnen das nicht den Weg zum Verwaltungsgericht. Für die Zuständigkeit reicht es aus, dass Sie tatsächlich Amtsträger sind und sich im gerichtlichen Verfahren auf den personalvertretungsrechtlichen Schutz berufen.

Abgrenzung: Wann Verwaltungsgericht, wann Arbeitsgericht zuständig ist

Das Gesetz sieht eine Konzentration der Rechtswegzuständigkeit vor, um Fragen zur Weiterbeschäftigungsfiktion gebündelt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu klären. Geht es hingegen um Ansprüche auf Entgelt oder tatsächliche Beschäftigung aus einem bereits bestehenden Vertrag, sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig. Das Urteilsverfahren ist der klassische Zivilprozess, in dem ein Kläger gegen einen Beklagten individuelle Leistungen wie Gehaltszahlungen einfordert. Ausschlaggebend für die Rechtsnatur eines Begehrens ist stets die zugrunde liegende Norm und nicht die Person, die den Antrag stellt.

Praxis-Hürde: Feststellung vs. Leistung

Dieses Urteil hilft Ihnen nur bei der Klärung der Vorfrage, ob durch Ihr Verlangen automatisch ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Möchten Sie hingegen direkt auf Gehaltszahlung oder die tatsächliche Zuweisung eines Arbeitsplatzes klagen, müssen Sie weiterhin das Arbeitsgericht anrufen. Das Verwaltungsgericht ist im Beschlussverfahren primär für die Feststellung der gesetzlichen Übernahmefiktion zuständig.

Die Notwendigkeit dieser strikten Trennung der Rechtswege zeigte sich an der zweigleisigen Strategie des Auszubildenden. Er hatte parallel zu seinem Antrag beim Verwaltungsgericht bereits am 19. Februar 2026 eine Klage beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 6 Ca 63/26) eingereicht, die auf dem Tarifvertrag (§ 19 TVA) basierte. Das Verwaltungsgericht betonte, dass der personalvertretungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch rechtlich völlig unabhängig von diesem tariflichen Individualanspruch zu betrachten ist. Rückendeckung erhielt der junge Mann im Verfahren zudem vom Personalrat. Die Arbeitnehmervertretung hatte der Nichtübernahme bereits am 9. Januar 2026 widersprochen, da sie ein fehlerhaftes Eignungsfeststellungsverfahren ohne Mitbestimmung sowie eine Ungleichbehandlung rügte.

Was jetzt zu tun ist: Stellen Sie Ihr Übernahmeverlangen unbedingt schriftlich und halten Sie die Drei-Monats-Frist vor Ende Ihrer Ausbildung ein. Sollte Ihr Arbeitgeber die Übernahme ablehnen oder die Wirksamkeit der Fiktion bestreiten, müssen Sie selbst aktiv werden und Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Ohne diesen gerichtlichen Schritt riskieren Sie, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis trotz Schutzstatus rechtlich nicht anerkannt wird.

Fazit: So setzen JAV-Mitglieder ihre Übernahme gerichtlich durch

Dieses Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 19 A 1/26) stärkt die prozessuale Waffengleichheit im öffentlichen Dienst erheblich. Als erstinstanzliche Entscheidung bindet sie unmittelbar zwar nur die Beteiligten, ist aber aufgrund der klaren Begründung zur Rechtswegzuständigkeit auf andere Bundesländer mit vergleichbaren Personalvertretungsgesetzen übertragbar. Für Sie bedeutet das: Sie können die Feststellung Ihres Arbeitsverhältnisses selbst aktiv vor dem Verwaltungsgericht betreiben, statt passiv auf einen Antrag des Arbeitgebers zu warten. Nutzen Sie den Verwaltungsrechtsweg konsequent für die Statusfrage und das Arbeitsgericht erst dann, wenn es um konkrete Gehaltsforderungen geht.


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Als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen Sie besonderen Schutz bei der Übernahme nach Ihrer Ausbildung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die gesetzliche Fiktion für Ihr Arbeitsverhältnis bereits eingetreten ist, und vertritt Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Arbeitsplatz rechtssicher zu behaupten und alle notwendigen prozessualen Schritte einzuleiten.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Der erbitterte Streit um das richtige Gericht ist hinter den Kulissen fast immer eine Frage des Geldes. Im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht muss in der Regel der öffentliche Arbeitgeber die gesamten Verfahrenskosten tragen. Vor dem Arbeitsgericht zahlt in der ersten Instanz hingegen jeder seinen Anwalt selbst, was viele junge Berufsanfänger schlichtweg in die Knie zwingt.

Wer um seine Übernahme kämpft, hält mit diesem Weg also einen massiven strategischen Hebel in der Hand. Ich erlebe oft, dass Personalabteilungen plötzlich gesprächsbereit werden, wenn diese Kostenfalle auf dem Tisch liegt. Ein selbstbewusstes Auftreten lohnt sich hier enorm, da die Behörde das finanzielle Prozessrisiko eben nicht auf den Auszubildenden abwälzen kann.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Verwaltungsrechtsweg auch, wenn ich im Übernahmeverlangen versehentlich die falsche Rechtsgrundlage nenne?

JA. Der Verwaltungsrechtsweg bleibt auch bei der Nennung einer falschen Rechtsgrundlage im Übernahmeverlangen zulässig, sofern Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren auf die korrekten personalvertretungsrechtlichen Vorschriften stützen. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist allein die tatsächliche Rechtsnatur Ihres Begehrens.

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach der im Prozess geltend gemachten Rechtsposition und nicht nach der Bezeichnung in Ihrem vorangegangenen außergerichtlichen Schreiben an den Arbeitgeber. Da der Schutz aus der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 56 BPersVG eine öffentlich-rechtliche Norm darstellt, ist das Verwaltungsgericht für die Klärung dieser Statusfrage zuständig. Ein irrtümlicher Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetz, welches primär in der Privatwirtschaft Anwendung findet, ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs unschädlich, solange Ihre Amtsträgereigenschaft im öffentlichen Dienst besteht. Das Gericht prüft in diesem Stadium lediglich, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, während die inhaltliche Richtigkeit Ihres Schreibens erst in der späteren materiellen Prüfung (Untersuchung der Anspruchsvoraussetzungen) eine Rolle spielt.

Beachten Sie jedoch, dass diese Zuständigkeit nur für die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gilt, während Sie für konkrete Leistungsansprüche wie Gehaltszahlungen weiterhin das Arbeitsgericht anrufen müssen. Diese prozessuale Trennung bleibt auch dann bestehen, wenn Sie im Vorfeld die korrekten Paragrafen zitiert haben.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Übernahme, wenn ich die gesetzliche Drei-Monats-Frist für das Verlangen verpasse?

JA. Durch das Versäumen der Drei-Monats-Frist verlieren Sie den Anspruch auf die automatische Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes gemäß § 56 Abs. 2 BPersVG. Ohne dieses rechtzeitige schriftliche Verlangen tritt die gesetzliche Übernahmefiktion nicht ein, wodurch Ihr besonderer Schutzstatus als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Übernahme wirkungslos bleibt.

Die Frist von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung ist eine zwingende Voraussetzung, damit der gesetzliche Automatismus zur Weiterbeschäftigung überhaupt ausgelöst werden kann. Das Gesetz knüpft den Schutz der JAV-Mitglieder an die Bedingung, dass der Arbeitgeber rechtzeitig über den Übernahmewunsch informiert wird, um eine geordnete Personalplanung zu ermöglichen. Wenn Sie diese strikte Ausschlussfrist verpassen, entsteht nach dem erfolgreichen Abschluss Ihrer Ausbildung kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, selbst wenn Sie weiterhin Ihr Amt in der Personalvertretung ausüben. In diesem Fall kann die Statusfrage nicht mehr im vorteilhaften personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden, da die rechtliche Grundlage für die Fiktion fehlt.

Trotz des Verlusts der gesetzlichen Fiktion können Sie unter Umständen noch Ansprüche aus geltenden Tarifverträgen geltend machen, sofern diese eine Übernahmeverpflichtung für Auszubildende vorsehen. Diese individualrechtlichen Ansprüche müssen jedoch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden und bieten nicht denselben starken Schutz wie die unmittelbare gesetzliche Übernahmefiktion des Personalvertretungsrechts.


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Muss ich am ersten Tag nach der Ausbildung zur Arbeit erscheinen, wenn mein Chef widerspricht?

JA, Sie müssen am ersten Tag nach der Ausbildung im Betrieb erscheinen und Ihre Arbeitskraft gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich anbieten. Da durch die gesetzliche Fiktion rechtlich bereits ein Arbeitsverhältnis besteht, dokumentieren Sie durch Ihr Erscheinen unmissverständlich Ihren Willen zur vertraglichen Erfüllung.

Gemäß § 56 Abs. 2 BPersVG gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet, sofern Sie als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig die Weiterbeschäftigung verlangt haben. Diese gesetzliche Fiktion bewirkt, dass Sie rechtlich ab dem ersten Tag nach der Abschlussprüfung als regulärer Arbeitnehmer eingestuft werden. Wenn Sie der Arbeit fernbleiben, riskieren Sie den Vorwurf der Arbeitsverweigerung und verlieren unter Umständen Ihre Ansprüche auf Entgeltzahlung wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Durch Ihr persönliches Erscheinen stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber in Verzug gerät, falls er Ihnen den Zutritt zum Betriebsgelände oder die Zuweisung von Aufgaben verweigert. Nehmen Sie idealerweise einen Zeugen mit, der Ihr Angebot zur Arbeitsleistung im Falle eines späteren Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht rechtssicher bestätigen kann.

Diese Verpflichtung zum Erscheinen greift jedoch nur dann, wenn Sie Ihr Weiterbeschäftigungsverlangen spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung schriftlich eingereicht haben. Ohne die Einhaltung dieser strikten Frist oder bei fehlender Amtsträgereigenschaft entsteht kein automatisches Arbeitsverhältnis durch die gesetzliche Fiktion des Personalvertretungsrechts.


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Kann ich gleichzeitig beim Arbeitsgericht auf Gehalt und beim Verwaltungsgericht auf Feststellung der Übernahme klagen?

JA. Eine parallele Klageführung vor beiden Gerichten ist rechtlich zulässig und oft zwingend erforderlich, um sowohl den Status Ihres Arbeitsverhältnisses als auch Ihre finanziellen Ansprüche abzusichern. Das Verwaltungsgericht klärt die gesetzliche Übernahmefiktion, während das Arbeitsgericht ausschließlich für konkrete Gehaltsforderungen zuständig ist.

Diese prozessuale Trennung ergibt sich aus der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeit der Gerichtsbarkeiten für personalvertretungsrechtliche und individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten. Das Verwaltungsgericht entscheidet im Beschlussverfahren über die kollektivrechtliche Vorfrage, ob durch Ihr Übernahmeverlangen gemäß § 56 Abs. 2 BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Da dieses Gericht jedoch keine sogenannten Leistungstitel für Geldzahlungen erlässt, müssen Sie für die tatsächliche Auszahlung Ihres Entgelts zwingend das Arbeitsgericht im Urteilsverfahren anrufen. Beide Verfahren laufen rechtlich unabhängig voneinander ab, wobei die Feststellung des Bestands eines Vertrages die notwendige Voraussetzung für den Erfolg der Zahlungsklage darstellt.

Warten Sie keinesfalls auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bevor Sie Gehaltsansprüche geltend machen, da im öffentlichen Dienst oft kurze tarifliche Ausschlussfristen gelten. Bei Fristversäumnis verlieren Sie Ihre Zahlungsansprüche unwiederbringlich, selbst wenn das Verwaltungsgericht den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses später bestätigt.


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Wer trägt die Kosten, wenn ich die Feststellung meines Arbeitsverhältnisses im Beschlussverfahren selbst beantrage?

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen für Sie in der Regel keine Gerichtskosten an, da diese Verfahren im öffentlichen Dienst gesetzlich kostenprivilegiert sind. Diese Kostenfreiheit stellt sicher, dass die Durchsetzung Ihrer Rechte als Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung nicht an finanziellen Hürden scheitert.

Die rechtliche Grundlage für diese Kostenfreiheit ergibt sich aus dem Charakter des Beschlussverfahrens als objektives Klärungsverfahren über die Einhaltung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Da Sie als JAV-Mitglied eine gesetzlich geschützte Position wahrnehmen, darf Ihnen aus der gerichtlichen Feststellung Ihres Übernahmeanspruchs kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Auch die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt muss der Arbeitgeber meist übernehmen, sofern die rechtliche Unterstützung zur Wahrung Ihrer Interessen notwendig war. Dies folgt aus dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit und der Verpflichtung des Dienstherrn, die notwendigen Sachkosten für die Tätigkeit der Personalvertretungsorgane zu tragen. Sie sollten sich jedoch vorab mit Ihrem Personalrat abstimmen, um die Kostenübernahme für den Rechtsbeistand förmlich abzusichern.

Diese Kostenfreiheit gilt jedoch nur für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klärung Ihres Status. Sollten Sie zusätzlich individuelle Leistungsansprüche wie Gehaltszahlungen vor dem Arbeitsgericht einklagen, unterliegt dieses Verfahren den dortigen Kostenregelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 19 A 1/26 – Beschluss vom 25.03.2026




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