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Verzugslohnanspruch des Arbeitnehmers nach einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 184/19  – Urteil vom 15.01.2020

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – zum Aktenzeichen 11 Ca 42 /19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzugslohn.

Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.08.2018 war die Klägerin bei dem Beklagten in der Zeit vom 20.08.2018 bis zum 12.09.2018 als Reinigungskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einem Stundenlohn von 9,55 € brutto beschäftigt. Der Einsatz der Klägerin erfolgte in der Grundschule Ost in der A-Straße, A-Stadt. Am 29.08.2018 erschien der Beklagte am Arbeitsplatz der Klägerin und überreichte die ordentliche Kündigung während der Probezeit zum 12.09.2018. Des Weiteren verlangte der Beklagte von der Klägerin die Herausgabe des Schlüssels für die zu reinigende Schule, erteilte ihr für Gebäude und Grundstück Hausverbot und forderte die Herausgabe der Arbeitskleidung in Form des Arbeitskittels. Die Klägerin quittierte schriftlich den Erhalt der Kündigung, gab die Schlüssel für die Schule sowie den Arbeitskittel an den Beklagten heraus. Sie verließ sodann die Schule und kehrte zum Arbeitsplatz nicht zurück.

Für die Zeit vom 20.08.2018 bis zum 31.08.2018 rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin 24,50 Stunden mit einem Faktor von 9,55 € und mithin einen Betrag in Höhe von 233,98 € brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 159,43 € an die Klägerin aus. Ein Nachweis der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgte nicht. Für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 12.09.2018 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Gehaltsabrechnung ohne Zahlungsleistung auf der Basis von 0,00 €.

Mit ihrer am 29. Januar 2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen Klage macht die Klägerin für den Monat August 2018 einen Bruttobetrag in Höhe von 477,50 € abzüglich gezahlter 159,43 € netto nebst Zinsen geltend und für den Monat September 2018 einen Zahlbetrag in Höhe von 382,00 € brutto nebst Zinsen. Nach Vornahme einer Beweiserhebung in Form der Vernehmung der durch den Beklagten angebotenen Zeugin H. zur streitigen Frage der Aufforderung zur Arbeitsleistung durch den Beklagten an die Klägerin am 29.08.2018 mit Wirkung zum 30.08.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Annahmeverzugslohn-Anspruches zu Gunsten der Klägerin gegen den Beklagten seien vorliegend erfüllt. Auf der Grundlage des unstreitigen Verhaltens des Beklagten am 29.08.2018 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, sie sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. In Auswertung der Zeugenvernehmung habe die Kammer eine Aufforderung des Beklagten an die Klägerin zur Arbeitsaufnahme am 30.08.2018 nicht feststellen können.

Gegen diese am 19.07.2019 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 19.08.2019 eingegangene Berufung des Beklagten nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 21.10.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung.

Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag fest. Die angebotene Zeugin H. könne bestätigen, dass die Klägerin von dem Beklagten am 29.08.2018 die Anweisung erhalten habe, sich am 30.08.2018 in der Geschäftsstelle des Beklagten zur Übernahme eines anderen Einsatzortes einzufinden. Dies habe die glaubwürdige Zeugin H. anlässlich der erstinstanzlich durchgeführten Beweiserhebung auch glaubhaft bestätigt. Die erstinstanzlich vorgenommene Bewertung der Zeugenaussage zu Lasten des Beklagten unterliege erheblichen rechtlichen Bedenken i. S. d. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es seien erhebliche Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage der Zeugin H. und der Bewertung im erstinstanzlichen Urteil vorhanden. Einerseits betone das Arbeitsgericht, dass die Zeugenaussage nicht über ausreichende Reha-Kennzeichen verfüge, da sie nicht sonderlich lebendig und detailreich gewesen sei und insbesondere die Schilderung eigener Emotionen vollständig habe vermissen lassen. Außerdem sei – so die streitbefangene Entscheidung – auffällig gewesen, dass die Zeugin sofort auf den zentralen hier interessierenden Punkt zu sprechen gekommen sei.

Diese Ausführungen des Arbeitsgerichts seien nicht nachvollziehbar, denn in der protokollierten Aussage der Zeugin H. habe diese gerade im Gegenteil umfangreich und detailliert darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, die Schule zu verlassen, den Schlüssel abzugeben und natürlich auch gebeten worden sei, am nächsten Tag in der Firma zu erscheinen. Die Zeugin habe klargestellt, dass sie Objektleiterin bei dem Beklagten sei und sie unter anderem für die Absicherung der Dienste zuständig sei. Dementsprechend habe die Zeugin aus eigenem Wissen beurteilen können, wie die Auslastungssituation hinsichtlich der Arbeitskräfte des Beklagten in A-Stadt gewesen sei. Es sei deshalb selbstverständlich, dass die Zeugin davon gesprochen habe, dass die Klägerin „natürlich“ aufgefordert worden sei, am nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen. Auf nochmalige Rückfrage habe die Zeugin erklärt, dass es an sich nicht selbstverständlich gewesen sei, die Klägerin zum Erscheinen am nächsten Tag in der Firma aufzufordern. Die Aufforderung sei aber erfolgt und es sei dann selbstverständlich, dass die Klägerin am nächsten Tag erschienen wäre.

Im Zweifelsfall hätte das Gericht bei der Vernehmung der Zeugin H. diese veranlassen müssen, wertende Äußerungen durch konkrete Tatsachenangaben zu erläutern oder aufklärende Frage stellen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Mithin sei es erforderlich, die Beweiserhebung im Zuge des Berufungsverfahrens zu wiederholen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 10.07.2019 zum Aktenzeichen 11 Ca 42/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung lasse Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sowie Beweiswürdigungen durch die erste Instanz nicht erkennen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung entfallen ließe, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich sei oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstoße, seien nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis rechtsfehlerfrei vollumfänglich stattgegeben.

I.

Die Klägerin hat dem Grunde nach gemäß § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung für den streiterheblichen Zeitraum vom 29.08.2018 bis zum 12.09.2018. Denn auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes durfte und musste die Klägerin nach Maßgabe eines verständigen Klärungsempfängers von einer einseitigen Freistellung durch den Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgehen. Der Beklagte befand sich daher im streiterheblichen Zeitraum auch ohne tatsächliches bzw. wörtliches Arbeitsangebot der Klägerin im Annahmeverzug.

1. Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer gemäß § 294 BGB die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. Ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers i. S. d. § 295 BGB ist dann ausreichend, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet den Arbeitnehmer zu einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Streiten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers. Dieses kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandschutzklage einreicht. Grundsätzlich kann nur für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung von der Entbehrlichkeit eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gemäß § 296 BGB ausgegangen werden (BAG vom 21.10.2015 – 5 AZR 843/14 – juris Rd.-Nr. 19). Jedoch kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt. Dieser Umstand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber – wie hier – durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet (BAG vom 21.10.2015 a.a.O.; vom 15.05.2013 – 5 AZR 130/12 – juris Rd.-Nr. 25).

Die zuletzt genannten Voraussetzungen im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand der Entbehrlichkeit eines Angebots i. S. d. § 296 BGB sind vorliegend erfüllt. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich zutreffend wie folgt ausgeführt:

„Eines Angebots der Arbeitsleistung durch die Klägerin bedurfte es nicht, da der Beklagte durch Ausspruch der Kündigung, Entgegennahme der zur Arbeit notwendigen Schlüssel und dem Ausspruch eines Hausverbotes hinreichend klar zu erkennen gab, dass er an weiterer Arbeitsleistung durch die Klägerin nicht interessiert war und diese von der Arbeitspflicht freistellte. So zumindest konnte und durfte ein objektiver Dritter der Erklärungen und das Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin verstehen. Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung aus und fordert von ihm notwendige Arbeitsmittel, wie den Arbeitsschlüssel des vom Arbeitnehmer einzig zu reinigenden Arbeitsobjektes heraus und erteilt ihm darüber hinaus ein Hausverbot für das vom Arbeitnehmer einzig zu reinigende Objekt, ohne dass der Arbeitgeber gleichzeitig klar macht, dass er lediglich kein Interesse mehr an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in diesem einen Objekt habe, so ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber in Gänze nicht mehr gewillt ist, Arbeitsleistungen des Arbeitnehmer entgegen zu nehmen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und verzichtet auf eine weitergehende Begründung, da der Beklagte den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Folgerungen durch das Arbeitsgericht mit der Berufung nicht entgegen getreten ist.

2. Soweit der Beklagte dem entgegen hält, er habe im Anschluss die Übergabe der Kündigung verbunden mit dem Ausspruch eines Hausverbotes und der Aufforderung die Arbeit sofort einzustellen sowie der Herausforderung der Schlüssel und des Arbeitskittels die Klägerin aufgefordert, „sich am 30.08.2018 in der Geschäftsstelle des Beklagten zu Übernahme eines anderen Einsatzortes einzufinden“ (so Schriftsatz vom 03.05.2019, Bl. 36 d. A.) bzw. „am nächsten Tag um 08:00 Uhr in der Firma zu sein“ (so die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019, Bl. 45 d. A.), so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – wie hier – einseitig von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellt, so ist er für die Behauptung, er habe dieser einseitige Freistellung des Arbeitnehmers durch eine nachfolgende und unmissverständlich konkrete Erklärung aufgehoben, darlegungs- und beweispflichtig.

Im Ergebnis der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Vernehmung der Zeugin H. ist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, die Aussage der Zeugin habe es nicht vermocht, die Kammer von der Richtigkeit der oben genannten Behauptung des Beklagten zu überzeugen und zur Begründung wie folgt ausgeführt:

„Die Aussage der Zeugin verfügt nicht über ausreichend Realkennzeichen und war daher nicht hinreichend glaubhaft. Zu solchen Realkennzeichen gehören insbesondere detailreiche und sprunghafte Erzählungen des Geschehens, Mitteilung ungewöhnlicher Details und Mitteilung von Nebensächlichkeiten, Zugabe von Erinnerungslücken, Schilderung unbewusster Reflexe, Schilderung eigener Emotionen, eigener Zweifel und Unsicherheiten, anschauliche Schilderung von Körperempfindungen. Indizien für die Wahrheitswidrigkeit der Aussage sind hingegen Verlegenheit und Zurückhaltung des Aussagenden, übertriebene Bestimmtheit des Aussagenden, Vorwegverteidigungs- oder Entrüstungsaussagen sowie Kargheit- und Detailarmut der dargestellten Sachverhalte.

Gemessen daran liegen wenig Realkennzeichen vor. Die Schilderung der Zeugin war nicht sonderlich lebendig und detailreich und ließ insbesondere die Schilderung eigener Emotionen vollständig vermissen. Da hingegen war auffällig, dass die Zeugin sofort auf den zentralen hier interessierenden Punkt der etwaigen Arbeitsaufforderung zum nächsten Tage hin zu sprechen kam und dies derart betonte, dass der Beklagte die Klägerin „natürlich“ gebeten habe, am anderen Tag in der Firma zu erscheinen. Letzteres spricht gegen den Realitätsbezug der Aussage der Zeugin. „

Ausschließlich gegen diese Beweiswürdigung richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Argument, es seien erhebliche Zweifel i. S. d. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben, da erhebliche Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage der Zeugin und der Bewertung im Urteil vorhanden seien, sodass die Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wiederholt werden müsse.

Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen. sind (BGH vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13 – juris Rd.-Nr. 10). Danach kommt die Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz insbesondere in Betracht, wenn sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht (Zöller 33. Auflage/Heßler, Rd.-Nr. 7 zu § 529 ZPO).

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019ergibt sich folgende Aussage der Zeugin H.:

„Die Zeugin erklärt, dass sie wisse, warum sie hier sei. Es sei so gewesen, dass A. durch Herrn C. gebeten worden wäre, die Schule zu verlassen und den Schlüssel abzugeben und natürlich auch gebeten worden sei, am anderen Tag in der Firma zu erscheinen. Das habe sie jedoch nicht getan. Das Ganze sei wohl am 28.08. letzten Jahres gewesen. Sie selbst sei Objektleiterin bei dem Beklagten und sei u. a. für die Absicherung der Dienste zuständig. Sie sei nicht kündigungsberechtigt und des Öfteren bei Kündigungen dabei gewesen.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärt die Zeugin, dass sie im Falle der Klägerin das einzige Mal bei einer Kündigung zugegen gewesen sei.

Auf weitere Nachfrage des Gerichts, warum für sie die Aufforderung an die Klägerin durch den Beklagten, am nächsten zur Arbeit zu erscheinen, selbstverständlich gewesen sei, erklärt die Zeugin, dass sei deshalb für sie verständlich, weil sie ja mehrere Objekte hätten und Arbeitskräfte bräuchten.

Auf Nachfrage des Klägervertreters erklärt die Zeugin, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnere, welchen Datums die Kündigung gewesen sei und an welchem Wochentag der Vorfall sich ereignet hätte.

Auf weitere Nachfrage erklärt die Zeugin, dass es dann noch ein Zusammentreffen mit den Zeuginnen S. und K. gegeben habe. Hier sei die Klägerin nicht zugegen gewesen. Der Beklagte hätte den Zeuginnen dann gesagt, dass die Frau A. jetzt das Gebäude verlasse.

Auf Nachfrage des Klägervertreters erklärt die Zeugin, die Klägerin sei in der Schule und der Turnhalle, die zu der Schule gehöre, eingesetzt worden. Dies auch von Anfang an. An die Kündigungsgründe könne sie sich nicht erinnern, sie habe von dem Inhalt des Kündigungsschreibens keine Kenntnis. Das Kündigungsschreiben sei der Klägerin offen ausgehändigt worden und die Klägerin habe für den Erhalt der Kündigung unterschrieben. Die Motivation des Beklagten zur Kündigung sei ihr nicht bekannt. Der Beklagte habe sie gefragt bzw. gebeten, mitzukommen, da er mit der Klägerin sprechen wolle. Auf dem Weg zum Objekt habe er ihr dann gesagt, dass er kündigen wolle. Sie habe nicht nachgefragt, weshalb gekündigt werden solle.

Auf weitere Nachfrage der Klägervertreters erklärt die Zeugin, dass es für sie überraschend gewesen sei, dass die Klägerin nicht zurückkommen solle zum Objekt.

Auf weitere Nachfrage des Klägervertreters, ob es für sie, die Zeugin, selbstverständlich gewesen sei, dass die Aufforderung zum Erscheinen am nächsten Tag in der Firma durch den Beklagten erfolgte, erklärt die Zeugin, dass sei an sich nicht selbstverständlich gewesen. Die Aufforderung sei aber erfolgt und es sei für sie dann selbstverständlich gewesen, dass die Klägerin am nächsten Tag auch erschienen wäre. „

Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag das erkennende Gericht Widersprüchlichkeiten zwischen der protokollierten Aussage und den Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht zu erkennen. Soweit in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, die Schilderungen der Zeugin seien nicht sonderlich lebendig und detailreich gewesen und habe die Schilderung eigenen Emotionen vermissen lassen, so ergeben sich aus der im Kammertermin protokollierten Aussage keine Widersprüche dazu. Auch verhält sich die Aussage der Zeugin zu den konkreten Geschehnissen am 29.08.2019 kurz und knapp. Trotz mehrerer Nachfragen des Gerichts und des Klägervertreters hat die Zeugin im Kern lediglich wiedergegeben, die Klägerin sei aufgefordert worden, die Schule zu verlassen und den Schlüssel abzugeben und am nächsten Tag in der Firma zu erscheinen und das es dann noch ein Zusammentreffen mit den Arbeitnehmerinnen S. und K. gegeben habe, wobei die Klägerin nicht zugegen gewesen sei. Die weiteren Angaben der Klägerin beziehen sich allgemein auf ihre Tätigkeit und auf sonstige Reinigungsobjekte der Beklagten sowie auf den vermeintlichen Inhalt der Kündigung selbst. Ein konkreter Bezug zu den Vorkommnissen am 29.08.2018 lässt sich nicht herstellen. Vor diesem Hintergrund ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Widerspruch zur protokollierten Zeugenaussage steht. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass zur Rechtfertigung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung weitergehende Fragestellungen durch das Gericht erforderlich gewesen wären.

3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass nach der protokollierten Zeugenaussage der mit Schriftsatz vom 03.05.2019 behauptete Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei am 29.08.2018 aufgefordert worden, sich am 30.08.2018 in der Geschäftsstelle der Beklagten zur Übernahme eines anderen Einsatzortes einzufinden, gar nicht vollumfänglich bestätigt worden ist. Denn die Zeugin selbst gibt ausdrücklich nur an, die Klägerin sei aufgefordert worden, am 30.08.2018 in der Geschäftsstelle zu erscheinen. Dies deckt sich insoweit auch mit den Angaben des Beklagten persönlich anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2019. Die Berufungsbegründung dazu verhält sich widersprüchlich. In den Absätzen 1 und 3 auf Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 115 d. A.) ist davon die Rede, die Klägerin sei aufgefordert worden, in der Firma des Beklagten zu erscheinen (wo unstreitig keine Reinigungsarbeiten durchzuführen sind), während es im zweiten Absatz heißt, die Klägerin sei aufgefordert worden, zur Arbeit zu erscheinen. Im Ergebnis jedenfalls kann nach der protokollierten Zeugenaussage und nach dem teilweise in sich widersprüchlichen Vortrag des Beklagten – selbst wenn man die Rechtsauffassung des Beklagten in der Berufungsbegründung als richtig unterstellt – allenfalls zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Klägerin am 29.08.2018 aufgefordert worden ist, sich am 30.08.2018 in den Geschäftsräumlichkeiten des Beklagten einzufinden. Nach Maßgabe eines verständigen Erklärungsempfängers kann daraus nach Ansicht der Kammer jedoch keine konkrete Aufforderung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Abkehr der zuvor ausgesprochenen Freistellung gesehen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – durfte und musste die Klägerin die eindeutigen Aussagen des Beklagten dahin verstehen, dass der Beklagte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keinerlei Wert mehr auf die Erbringung einer Arbeitsleistung durch die Klägerin legt. Eine – hier einmal zu Gunsten des Beklagten als richtig unterstellte – Aufforderung an die Klägerin am 30.08.2018 in der Geschäftsstelle zu erscheinen hätte aus Sicht der Klägerin nach Maßgabe eines verständigen Erklärungsempfängers beispielsweise zum Zweck der Übergabe von Arbeitspapieren oder sonstiger Absprachen im Zuge der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses dienen können. Jedenfalls hätte die Klägerin daraus nicht den Schluss ziehen müssen, der Beklagte hebe damit die zuvor ausgesprochene Freistellung auf und verlange nunmehr doch wieder nach der Arbeitsleistung der Klägerin. Dies gilt umso mehr, als unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien die Kammer davon ausgeht, dass die Klägerin insbesondere auch in Anbetracht des erst seit dem 20.08.2018 bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Einsatz ausschließlich in der zu reinigenden Schule über keinerlei Kenntnisse verfügt, ob und ggf. an welchen anderen Orten der Beklagte noch über weitere und ggf. freie Arbeitsplätze verfügt. Selbst wenn mithin der Beklagte der Klägerin am 29.08.2018 mitgeteilt haben sollte, die Klägerin habe am 30.08.2018 in der Firma des Beklagten zu erscheinen, so liegt darin nach Maßgabe eines verständigen Erklärungsempfängers keine Aufforderung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Abkehrung der zuvor einseitig erklärten Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

II.

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.

Für die Zeit vom 20.08.2018 bis zum 29.08.2018 ergeben sich acht Arbeitstage zu jeweils fünf Stunden Arbeitszeit sowie für den 30. und 31.08.2018 zwei Arbeitstage zu jeweils fünf Stunden Arbeitszeit und mithin für den August 2018 50 zu vergütende Arbeitsstunden mit je 9,55 € mit einem Gesamtwert von 477,50 €. Auf diesen Bruttobetrag hat der Beklagte einen Nettobetrag von 159,43 € geleistet, sodass dieser Betrag – wie mit der Klage auch geltend gemacht – von dem Gesamtbruttobetrag in Höhe von 477,50 € abzuziehen ist. Ein weitergehender Abzug kommt nicht in Betracht, da der Beklagte die Abführung von Sozialversicherungsbeträgen auf den für August abgerechneten Betrag von 233,98 € nicht nachgewiesen hat.

Für den September 2018 (01.09. bis 12.09.) ergeben sich acht Arbeitstage zu jeweils fünf Stunden und mithin 40 Arbeitsstunden zu 9,55 € mit einer Gesamtsumme von 382,00 €.

III.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung ist nach § 97 Abs. 1 ZPO begründet.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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