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Verzugslohnanspruch – zumutbarer Zwischenverdienst

Ein Bremer Gericht fackelte nicht lange: Wer säumige Löhne zahlt, muss tief in die Tasche greifen – und zwar Monat für Monat. Ein Ex-Angestellter klagte sich durch einen 15-monatigen Gehaltsausfall, bei dem jeder einzelne Monat nun einzeln auf der Abrechnung des ehemaligen Arbeitgebers landet. Obendrein gibt es Zinsen, die den Schmerz des langen Wartens lindern sollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 23.03.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 2/22
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger, begehrte ausstehendes Gehalt.
  • Die Beklagte, wurde zur Zahlung des ausstehenden Gehalts verurteilt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten ausstehendes Gehalt für die Monate April bis Juli 2020.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob der Kläger Anspruch auf die geforderten Gehaltszahlungen für die genannten Monate hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger für die Monate April bis Juli 2020 Gehalt zu zahlen, jeweils abzüglich der auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche, zuzüglich Zinsen.

Der Fall vor Gericht


Landesarbeitsgericht Bremen stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei Verzugslohnansprüchen

Büro mit besorgtem Angestellten, Computer zeigt verspäten Gehaltszahlung und rotes Fälligkeitsdatum im Kalender.
Verzugslohnanspruch und Rechte von Arbeitnehmern | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat in einem Urteil vom 23. März 2023 (Az.: 2 Sa 2/22) die Rechte von Arbeitnehmern bei Verzugslohnansprüchen deutlich gestärkt. In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer bei ausstehenden Gehaltszahlungen verpflichtet ist, einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen und wie dieser auf den Verzugslohnanspruch angerechnet wird. Das Gericht fällte ein detailliertes Urteil, das für viele Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen von großer Bedeutung sein kann.

Kern des Urteils: Anspruch auf Verzugslohn und Anrechnung von Arbeitslosengeld

Im Zentrum des Rechtsstreits stand der Anspruch eines Klägers auf Verzugslohn gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die Beklagte. Das Gericht musste entscheiden, inwieweit die Beklagte zur Zahlung des ausstehenden Lohns verpflichtet ist und wie sich zwischenzeitlich erhaltene Leistungen der Agentur für Arbeit, wie Arbeitslosengeld, auf diesen Anspruch auswirken. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen korrigierte dabei eine vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven teilweise zugunsten des Klägers.

Der Fall vor Gericht: Streit um ausstehende Gehälter über 15 Monate

Der Kläger hatte die Beklagte auf Zahlung von Verzugslohn für einen Zeitraum von insgesamt 15 Monaten verklagt, konkret für die Monate April 2020 bis Juni 2021. Das Landesarbeitsgericht Bremen gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung erheblicher Summen für jeden einzelnen Monat dieses Zeitraums. Die detaillierte Auflistung der Zahlungsansprüche im Urteil unterstreicht die Komplexität und den Umfang des Rechtsstreits.

Das Urteil im Detail: Zahlungsansprüche für jeden einzelnen Monat

Das Gericht legte in seinem Urteil detailliert fest, welche Beträge die Beklagte an den Kläger für jeden einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums zu zahlen hat. Für die Monate April, Mai, Juni, August, Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 wurde die Beklagte zur Zahlung von jeweils 5.749,16 EUR brutto verurteilt. Für die Monate Juli und November 2020 erhöhte sich der Betrag sogar auf 7.999,24 EUR brutto.

Anrechnung von Leistungen der Agentur für Arbeit

Ein wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Anrechnung von Leistungen, die der Kläger von der Agentur für Arbeit erhalten hat. Das Gericht entschied, dass die auszuzahlenden Beträge jeweils um die auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche zu kürzen sind. Diese Anrechnung betrifft konkret das Arbeitslosengeld, das der Kläger während des Verzugszeitraums bezogen hat. Die genauen Nettobeträge, die an die Agentur für Arbeit abzuführen sind, wurden im Urteil für jeden Monat detailliert aufgeführt und variieren leicht.

Zinsanspruch des Klägers auf den Verzugslohn

Zusätzlich zu den ausstehenden Lohnzahlungen sprach das Landesarbeitsgericht dem Kläger auch einen Zinsanspruch zu. Die Beklagte wurde verurteilt, auf die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Dieser Zinsanspruch beginnt jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem der jeweilige Lohnmonat endete. Dies bedeutet, dass der Kläger für die lange Dauer des Zahlungsverzugs zusätzlich entschädigt wird.

Entscheidungsgründe: Zumutbarkeit von Zwischenverdienst im Fokus

Obwohl der vollständige Urteilstext ausgeblendet ist, lässt das Urteil selbst und der Titel „Zumutbarer Zwischenverdienst“ darauf schließen, dass ein zentraler Punkt der gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der Zumutbarkeit eines Zwischenverdienstes für den Kläger war. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer, der unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert und Verzugslohn beansprucht, sich um eine neue Stelle bemühen muss, um den Schaden des Arbeitgebers zu minimieren.

Die Pflicht zur Schadensminderung im Arbeitsrecht

Das Gericht musste in diesem Fall offenbar prüfen, ob und inwieweit der Kläger seiner Pflicht zur Schadensminderung nachgekommen ist. Hätte der Kläger in zumutbarer Weise einen Zwischenverdienst erzielen können und dies unterlassen, könnte dies seinen Verzugslohnanspruch schmälern. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen impliziert, dass das Gericht in diesem Fall entweder keine zumutbare Möglichkeit für einen Zwischenverdienst sah oder dass der Kläger seinen Obliegenheiten zur Schadensminderung ausreichend nachgekommen ist.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Position bei Lohnverzug

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen hat eine erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer, die mit Lohnverzug durch ihren Arbeitgeber konfrontiert sind. Es unterstreicht die Pflicht des Arbeitgebers zur pünktlichen und vollständigen Lohnzahlung und stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, ihren ausstehenden Lohn auch gerichtlich durchzusetzen. Die detaillierte Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche für jeden einzelnen Monat und die Zuerkennung von Zinsen machen deutlich, dass Gerichte Lohnverzug nicht tolerieren und Arbeitnehmer umfassend entschädigen wollen.

Klarstellung zur Anrechnung von Arbeitslosengeld

Das Urteil schafft auch Klarheit hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Verzugslohnanspruch. Es bestätigt, dass Leistungen der Agentur für Arbeit angerechnet werden, um eine Doppelentschädigung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Gleichzeitig stellt es sicher, dass der Arbeitnehmer letztendlich den ihm zustehenden Lohn erhält, auch wenn zwischenzeitlich staatliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie im Falle von Lohnverzug grundsätzlich Anspruch auf ihren vollen Lohn haben, wobei jedoch die erhaltenen Leistungen der Arbeitsagentur verrechnet werden.

Wichtiger Hinweis für Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen

Arbeitnehmer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und mit Lohnverzug kämpfen, sollten sich durch dieses Urteil ermutigt fühlen, ihre Rechte konsequent zu verfolgen. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls den Verzugslohnanspruch gerichtlich geltend zu machen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen zeigt, dass die Arbeitsgerichte die Rechte von Arbeitnehmern ernst nehmen und bereit sind, diese auch gegen zahlungsunwillige oder -unfähige Arbeitgeber durchzusetzen. Die detaillierte und umfangreiche Verurteilung der Beklagten in diesem Fall sendet ein deutliches Signal an Arbeitgeber, dass Lohnverzug Konsequenzen hat und Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf vollen Annahmeverzugslohn haben, wenn der Arbeitgeber eine unwirksame Änderungskündigung ausspricht und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung weiterhin anbietet. Selbst wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezieht, bleibt der Anspruch auf die Differenz zum ursprünglichen Gehalt bestehen. Die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers wird somit durch das Arbeitsrecht geschützt, wobei lediglich die vom Arbeitsamt gezahlten Beträge abgezogen werden müssen. Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern, die mit ungerechtfertigten Änderungen ihrer Arbeitsbedingungen konfrontiert werden.

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Rechtssicherheit bei ausstehenden Lohnzahlungen?

Arbeitnehmer, die mit Verzugslohn und den damit verbundenen Unsicherheiten konfrontiert sind, sehen sich häufig mit komplexen Fragestellungen hinsichtlich der Abgrenzung von Leistungsbezug und dem Erhalt des vollen Lohnanspruchs konfrontiert. Dabei eröffnet sich oft ein schwieriger Interpretationsspielraum, der ohne fundierte rechtliche Unterstützung zu einer unübersichtlichen Situation führen kann.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Lage eingehend zu prüfen und Ihnen klare Perspektiven aufzuzeigen. Dabei legen wir großen Wert auf eine präzise Analyse Ihrer Situation und eine verständliche Darstellung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, damit Sie fundiert in die nächsten Schritte gehen können.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Verzugslohn und wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch darauf?

Der Verzugslohn ist der Lohn, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer schuldet, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht wie vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben zahlt. Ein Anspruch auf Verzugslohn entsteht, wenn der Arbeitgeber in Zahlungsverzug gerät, d.h., wenn er den Lohn nicht rechtzeitig zahlt. In der Regel sollte der Lohn spätestens bis zum 15. des Folgemonats gezahlt werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Annahmeverzug. Dies tritt ein, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn, was bedeutet, dass er den Lohn für die nicht geleistete Arbeit erhält, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Wichtige Voraussetzungen für den Anspruch auf Verzugslohn sind:

  • Fälligkeit des Lohns: Der Lohn muss fällig sein, d.h., der vereinbarte Zahlungstermin ist verstrichen.
  • Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs: Der Arbeitnehmer darf nicht böswillig auf anderweitigen Verdienst verzichten, was bedeutet, dass er sich um zumutbare Arbeit bemühen muss, um seinen Anspruch auf Verzugslohn nicht zu gefährden.

Wenn Sie als Arbeitnehmer in einer Situation sind, in der Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht rechtzeitig zahlt oder Ihre Arbeitsleistung nicht annimmt, sollten Sie sich über Ihre Rechte informieren und gegebenenfalls die Unterstützung durch Fachleute in Betracht ziehen.


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Was ist ein „zumutbarer Zwischenverdienst“ und wie wirkt er sich auf meinen Verzugslohnanspruch aus?

Wenn Sie nach einer unwirksamen Kündigung oder während eines Kündigungsschutzprozesses arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Dieser Lohn soll sicherstellen, dass Sie finanziell so gestellt werden, als ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Allerdings müssen Sie sich auf diesen Anspruch Zwischenverdienst anrechnen lassen, den Sie durch anderweitige Arbeit erzielen.

Zumutbarer Zwischenverdienst

Ein zumutbarer Zwischenverdienst bezieht sich auf Einkünfte, die Sie durch eine andere Beschäftigung erzielen könnten, die Ihnen zumutbar ist. Das bedeutet, dass die Arbeit in Bezug auf Art der Tätigkeit, Qualifikation und örtliche Gegebenheiten für Sie angemessen sein muss. Sie müssen sich nicht um jede beliebige Arbeit bemühen; es geht darum, dass Sie eine zumutbare Beschäftigung annehmen.

Anrechnung auf den Verzugslohn

Der Zwischenverdienst wird auf Ihren Annahmeverzugslohn angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt jedoch nur im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit. Wenn Sie beispielsweise in einem neuen Job weniger Stunden arbeiten als in Ihrem alten, wird nur der entsprechende Anteil des Verdienstes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt monatsweise, d.h. ein höherer Verdienst in einem Monat kann nicht mit Ansprüchen aus anderen Monaten verrechnet werden.

Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst

Wenn Sie vorsätzlich keine zumutbare Arbeit annehmen oder sich nicht als arbeitssuchend melden, kann dies als böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst gewertet werden. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber fiktiv anrechnen, was Sie hätten verdienen können. Dies kann Ihre Ansprüche auf Annahmeverzugslohn mindern.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich um eine neue Beschäftigung bemühen sollten, die für Sie zumutbar ist, um Ihren finanziellen Schaden zu minimieren. Gleichzeitig müssen Sie sich jedoch nicht auf jede beliebige Arbeit einlassen.


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Wie wirkt sich der Bezug von Arbeitslosengeld auf meinen Anspruch auf Verzugslohn aus?

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und gleichzeitig einen Anspruch auf Verzugslohn haben, wird das Arbeitslosengeld auf den Verzugslohn angerechnet. Dies bedeutet, dass Sie nicht doppelt entschädigt werden. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld geht gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Agentur für Arbeit über, und der Arbeitgeber muss diese Leistungen an die Agentur für Arbeit erstatten.

Wichtige Aspekte:

  • Anrechnung von Sozialleistungen: Das Arbeitslosengeld wird vom Verzugslohn abgezogen, da es sich um eine Sozialleistung handelt, die an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt wird.
  • Keine doppelte Entschädigung: Der Arbeitnehmer erhält den Teil des Verzugslohns, der über das Arbeitslosengeld hinausgeht, da die Vergütung eines Arbeitnehmers in der Regel höher ist als das Arbeitslosengeld.
  • Böswilliges Unterlassen: Der Arbeitnehmer muss sich auch das anrechnen lassen, was er durch böswilliges Unterlassen von Erwerb hätte verdienen können. Dies ist jedoch schwer nachzuweisen und selten erfolgreich für Arbeitgeber.

Insgesamt bleibt der Anspruch auf den Verzugslohn bestehen, jedoch reduziert um die erhaltene Sozialleistung.


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Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen beachten?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche auf Verzugslohn geltend machen möchten, sollten Sie sich an bestimmte Fristen halten. Diese Fristen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden.

Tarif- und Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussfristen, die sehr kurz sein können. Diese Fristen legen fest, innerhalb welcher Zeit Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen. Verpassen Sie diese Fristen, verfallen Ihre Ansprüche möglicherweise ersatzlos.

Allgemeine Verjährungsfrist: Unabhängig von tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Lohnansprüche drei Jahre. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre ausstehenden Löhne erhalten. Verzögerungen können dazu führen, dass Ihre Ansprüche verfallen. Daher sollten Sie sich frühzeitig über die geltenden Fristen informieren und gegebenenfalls rechtzeitig handeln.


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Welche Beweismittel sind wichtig, um meinen Verzugslohnanspruch erfolgreich durchzusetzen?

Um einen Verzugslohnanspruch erfolgreich durchzusetzen, sind verschiedene Beweismittel entscheidend. Diese helfen dabei, die Ansprüche klar zu belegen und die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung zu erhöhen.

Wichtige Dokumente und Informationen:

  • Arbeitsvertrag: Dieser enthält die vereinbarten Arbeitsbedingungen, einschließlich der Vergütung und der Arbeitszeit.
  • Gehaltsabrechnungen: Diese zeigen die regelmäßigen Zahlungen und eventuelle Abweichungen.
  • Mahnungen: Schriftliche Mahnungen an den Arbeitgeber können den Zahlungsverzug dokumentieren.
  • Nachweise über Bewerbungsbemühungen: Diese sind wichtig, um zu zeigen, dass Sie sich um anderweitigen Verdienst bemüht haben.
  • Bescheide der Agentur für Arbeit: Diese bestätigen, ob und in welcher Höhe Arbeitslosengeld bezogen wurde.
  • Gerichtsurteile oder Entscheidungen: Falls eine Kündigung für unwirksam erklärt wurde, sind diese Dokumente entscheidend.

Warum ist eine gute Dokumentation wichtig?

Eine umfassende Dokumentation hilft, die Rechtsposition zu stärken und die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Verzugslohnanspruchs zu erhöhen. Sie zeigt, dass Sie Ihre Ansprüche sorgfältig aufbereitet haben und bereit sind, diese zu verteidigen.

Beispiel aus der Praxis:

Stellen Sie sich vor, Sie wurden fälschlicherweise gekündigt und der Arbeitgeber hat Ihnen keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist es entscheidend, alle relevanten Dokumente zu sammeln, um den Annahmeverzug des Arbeitgebers nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage von Gerichtsurteilen, die die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigen, oder durch Nachweise, dass Sie sich um anderweitigen Verdienst bemüht haben, erfolgen.

Durch eine sorgfältige Sammlung und Aufbereitung dieser Beweismittel können Sie Ihre Position im Verfahren stärken und die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruchs erhöhen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verzugslohnanspruch

Ein Verzugslohnanspruch ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät. Der Anspruch basiert auf § 615 BGB und entsteht, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist. Die Höhe entspricht grundsätzlich dem vollen vereinbarten Gehalt, auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung.

Beispiel: Eine Arbeitgeberin spricht eine unwirksame Änderungskündigung aus und weist den Mitarbeiter vom Arbeitsplatz weg. Der Mitarbeiter bietet seine Arbeitsleistung weiterhin ausdrücklich an. Trotz fehlender Beschäftigung hat er Anspruch auf sein volles Gehalt als Verzugslohn.


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Zumutbarer Zwischenverdienst

Ein zumutbarer Zwischenverdienst bezeichnet Einkünfte, die ein Arbeitnehmer während eines bestehenden, aber nicht erfüllten Arbeitsverhältnisses aus einer anderen Tätigkeit erzielt. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer diesen Zwischenverdienst auf seinen Verzugslohnanspruch anrechnen lassen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach vergleichbaren Kriterien wie im Arbeitsförderungsrecht (SGB III).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt, nimmt vorübergehend eine Stelle bei einem anderen Unternehmen an. Das dort verdiente Gehalt von 1.800 Euro wird auf seinen ursprünglichen Gehaltsanspruch von 2.500 Euro angerechnet, sodass der erste Arbeitgeber noch 700 Euro zahlen muss.


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Annahmeverzugslohn

Annahmeverzugslohn bezeichnet den Entgeltanspruch, der entsteht, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Gemäß §§ 293 ff., 615 BGB muss der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt weiterzahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der Anspruch besteht in voller Höhe, sofern kein anrechenbarer Zwischenverdienst erzielt wird.

Beispiel: Ein Arbeitgeber schließt grundlos den Betrieb für zwei Wochen. Die Arbeitnehmer bieten ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an, werden aber nicht beschäftigt. Sie haben Anspruch auf ihren vollen Lohn für diesen Zeitraum als Annahmeverzugslohn.


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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig die Fortsetzung unter geänderten Bedingungen anbietet. Sie ist in § 2 KSchG geregelt und unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz. Eine unwirksame Änderungskündigung führt zur Fortgeltung der ursprünglichen Arbeitsbedingungen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem Vollzeitbeschäftigten und bietet gleichzeitig an, ihn zu einem um 30% reduzierten Gehalt weiterzubeschäftigen. Ohne betriebliche Notwendigkeit ist diese Änderungskündigung unwirksam und löst Annahmeverzugslohnansprüche aus.


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Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III, die Arbeitnehmern während Arbeitslosigkeit eine finanzielle Grundsicherung bietet. Die Höhe beträgt 60% (mit Kind 67%) des pauschalierten Nettoentgelts. Laut § 115 SGB X gehen Ansprüche gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über (gesetzlicher Forderungsübergang).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält nach unwirksamer Kündigung monatlich 1.000 Euro Arbeitslosengeld. Sein späterer Verzugslohnanspruch von 2.500 Euro wird um diese 1.000 Euro reduziert, da dieser Teil der Forderung auf die Arbeitsagentur übergegangen ist.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, das eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch ein höheres Gericht ermöglicht. Im Arbeitsrecht ist sie in §§ 64 ff. ArbGG geregelt und muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Die Berufungsinstanz für arbeitsgerichtliche Urteile ist das Landesarbeitsgericht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verliert seine Klage auf Verzugslohn vor dem Arbeitsgericht. Er legt fristgerecht Berufung zum Landesarbeitsgericht ein, das die Sachlage neu bewertet und ihm teilweise Recht gibt, wodurch er einen Teil seiner Forderungen durchsetzen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 615 BGB (Annahmeverzug): Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser sie anbietet und leisten könnte, muss der Arbeitgeber trotzdem das Gehalt zahlen. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, aber der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt, zum Beispiel nach einer unwirksamen Kündigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Lohnzahlung für mehrere Monate, obwohl der Kläger in dieser Zeit möglicherweise nicht gearbeitet hat, was auf einen Annahmeverzug der Beklagten hindeutet.
  • § 611 BGB (Arbeitsvertrag): Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Arbeitsverhältnis und begründet die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Lohnzahlung. Er definiert die wesentlichen Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses, wie Art der Tätigkeit und Vergütung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Urteilsbegründung setzt das Bestehen eines Arbeitsvertrages zwischen Kläger und Beklagter voraus, da ohne einen solchen kein Anspruch auf Lohnzahlung bestehen würde.
  • § 115 SGB X (Übergang von Ansprüchen): Hat ein Arbeitnehmer Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld erhalten und bekommt später für denselben Zeitraum Lohn nachgezahlt, gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Sozialleistungsträger über. Dies verhindert eine doppelte Leistungsgewährung für denselben Zeitraum. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Urteilssummen sind jeweils um Beträge „abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangene Ansprüche“ reduziert, was bedeutet, dass der Kläger Arbeitslosengeld erhalten hat und dieses nun verrechnet wird.
  • § 288 BGB (Verzugszinsen): Wenn ein Schuldner eine fällige Geldschuld nicht rechtzeitig zahlt, fallen Verzugszinsen an. Der Gläubiger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem Verzugseintritt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht spricht dem Kläger Verzugszinsen auf die ausstehenden Lohnzahlungen zu, was bedeutet, dass die Beklagte mit der Lohnzahlung in Verzug geraten ist und somit zusätzlich Zinsen zahlen muss.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 2 Sa 2/22 – Urteil vom 23.03.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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