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Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtswidrig: 15.000 € Geldentschädigung

Wegen unverhältnismäßiger, flächendeckender Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch 34 Kameras klagte ein Mitarbeiter nach 22 Monaten. Die Richter mussten entscheiden, ob eine bloße Persönlichkeitsverletzung eine Entschädigung in fünfstelliger Höhe rechtfertigt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 SLa 959/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 28.05.2025
  • Aktenzeichen: 18 SLa 959/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter klagte gegen seinen Arbeitgeber wegen der flächendeckenden Videoüberwachung durch 34 Kameras in der Betriebshalle. Die Überwachung dauerte 22 Monate und führte beim Mitarbeiter zu psychischem Anpassungsdruck.
  • Die Rechtsfrage: War die dauerhafte und dichte Überwachung der gesamten Produktionshalle ein so schwerer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, dass eine hohe Entschädigungszahlung fällig wird?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht stufte die Überwachung als unverhältnismäßig und als schweren rechtswidrigen Eingriff ein. Der Arbeitgeber muss dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € zahlen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter in nicht öffentlich zugänglichen Räumen nicht flächendeckend überwachen, um allgemeine Gefahren abzuwehren. Solche Maßnahmen sind unverhältnismäßig und begründen hohe Entschädigungsansprüche, da eine wirksame Einwilligung am Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Der Fall vor Gericht


Was machte die Videoüberwachung in diesem Fall rechtswidrig?

Ein Produktionsmitarbeiter verbrachte 22 Monate seines Arbeitslebens unter den wachsamen Augen von 34 Videokameras. Jeden Tag, jede Stunde filmte ihn eine Linse in HD-Qualität von hinten, während er an seiner Maschine stand.

Ein Betroffener arbeitet unter rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz und klagt auf Schmerzensgeld.
Dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz verletzt Persönlichkeitsrechte und kann Schadensersatz auslösen. | Symbolbild: KI

Sein Arbeitgeber nannte es Sicherheit. Der Mitarbeiter nannte es Druck. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wurde die entscheidende Frage verhandelt: Was ist die Privatsphäre eines Angestellten wert, wenn sie systematisch verletzt wird? Die Antwort des Gerichts kam in Form einer fünfstelligen Summe.

Die Richter stellten unmissverständlich fest: Die flächendeckende und dauerhafte Überwachung war ein schwerer, rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters. Dieses Grundrecht schützt die private Sphäre eines jeden Menschen – auch am Arbeitsplatz. Jede einzelne Videoaufnahme ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und muss sich an den strengen Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) messen lassen. Der Arbeitgeber konnte keine gültige Rechtsgrundlage für diesen massiven Eingriff vorweisen. Das Gericht zerlegte seine Argumentation Punkt für Punkt. Die permanente Beobachtung schuf einen permanenten Anpassungsdruck. Der Mitarbeiter musste ständig damit rechnen, bei jeder Handlung gefilmt zu werden. Dieser Zustand, über 22 Monate hinweg, stellt eine tiefgreifende Verletzung dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen kann, gestützt auf Paragraphen wie § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Warum zählten die Rechtfertigungen des Arbeitgebers nicht?

Der Arbeitgeber verteidigte sein Kamerasystem mit einer Liste von Zielen: Diebstahlprävention, Schutz vor Vandalismus, Arbeitssicherheit und die Nachverfolgung von Maschinenstörungen. Das Gericht prüfte jedes dieser Argumente – und fand sie alle zu schwach, um eine derart lückenlose Überwachung zu rechtfertigen.

Der Knackpunkt war die Verhältlichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Datenverarbeitung zur Wahrung „berechtigter Interessen“ ist nur erlaubt, wenn die Interessen des Überwachenden die Rechte und Freiheiten der Betroffenen überwiegen. Hier sah das Gericht ein klares Missverhältnis. Es gab Mildere Mittel. Statt 34 Kameras in der gesamten Halle hätten gezielte Kameras an den Ein- und Ausgängen oder an Orten mit hochwertigen Materialien ausgereicht.

Die Begründungen des Arbeitgebers blieben pauschal. Er legte keine konkreten Beweise für eine reale Diebstahlgefahr durch Mitarbeiter vor. Vage Behauptungen über Manipulationen an Maschinen oder Diebstähle auf Nachbargrundstücken reichten den Richtern nicht. Sie kritisierten das Fehlen einer dokumentierten Gefahrenanalyse. Im Klartext: Wer seine Mitarbeiter derart intensiv überwachen will, braucht dafür einen handfesten, nachweisbaren Anlass und nicht nur eine diffuse Angst. Auch der Verweis auf eine Klausel im Arbeitsvertrag scheiterte. Die dort festgehaltene Einwilligung des Mitarbeiters in die Videoüberwachung war unwirksam. Eine solche Zustimmung ist im Arbeitsverhältnis oft nicht freiwillig im Sinne von Art. 7 DSGVO, weil der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

Wie kam das Gericht auf eine Geldentschädigung von 15.000 Euro?

Eine Geldentschädigung bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, oft als Schmerzensgeld bezeichnet (§ 253 Abs. 2 BGB), hat zwei Funktionen: Sie soll dem Opfer eine Genugtuung verschaffen und den Täter von zukünftigen Verstößen abschrecken. Bei der Bemessung der Höhe wog das Gericht mehrere Faktoren ab.

Die Dauer und Intensität des Eingriffs waren hier ausschlaggebend. 22 Monate ununterbrochene Überwachung während der Arbeitszeit in einer riesigen Halle ohne echte Rückzugsorte – das wog schwer. Die HD-Qualität der Kameras und die theoretische Möglichkeit, live zuzuschauen und ins Bild zu zoomen, verstärkten den Eingriff. Das Unternehmen hatte die Überwachung selbst dann nicht gestoppt oder angepasst, als der Mitarbeiter sie bereits schriftlich beanstandet hatte.

Das Gericht sah hier ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers. Er hatte die Überwachung bewusst und in Kenntnis der Umstände durchgeführt. Die Richter verglichen den Fall mit anderen Urteilen zur Mitarbeiterüberwachung. Dort wurden für deutlich weniger intensive Beobachtungen bereits Beträge von 2.000 bis 7.000 Euro zugesprochen. Angesichts der extremen Dauer, der Dichte der Kameras und des Verschuldens des Arbeitgebers erschien dem Landesarbeitsgericht Hamm die vom Arbeitsgericht Dortmund festgesetzte Summe von 15.000 Euro angemessen und erforderlich.

Warum wurde die Überwachung nicht für die Zukunft verboten?

Der Mitarbeiter hatte nicht nur Geld gefordert, sondern auch die Unterlassung der Überwachung. Er wollte, dass die Kameras abgeschaltet werden. Diesen Teil der Klage wies das Gericht ab. Das klingt widersprüchlich, folgt aber einer klaren juristischen Logik.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB setzt eine sogenannte „Wiederholungsgefahr“ voraus. Es muss also die Gefahr bestehen, dass die Rechtsverletzung in Zukunft erneut stattfindet. Im Laufe des Verfahrens hatte der Mitarbeiter das Unternehmen verlassen. Sein Arbeitsverhältnis war beendet.

Damit entfiel für ihn persönlich die Gefahr, in diesem Betrieb noch einmal videoüberwacht zu werden. Das Gericht konnte den Unterlassungsanspruch nur für ihn prüfen, nicht für die verbliebenen Mitarbeiter. Da für den Kläger keine Wiederholungsgefahr mehr bestand, gab es keine rechtliche Grundlage mehr für ein Verbot. Die Geldentschädigung für die erlittene Verletzung blieb davon unberührt. Sie war der Ausgleich für das, was in der Vergangenheit geschehen war.

Die Urteilslogik

Ein Arbeitgeber verletzt das Persönlichkeitsrecht massiv, wenn er Mitarbeiter über lange Zeit flächendeckend videoüberwacht, ohne dass ein konkreter Verdacht oder eine nachweisbare Gefahrenlage vorliegt.

  • Verhältnismäßigkeit erzwingt Milderung: Eine lückenlose Videoüberwachung scheitert an der Verhältnismäßigkeitsprüfung der DSGVO, solange gezielte Kameras oder organisatorische Maßnahmen den Schutz des Eigentums ebenso gewährleisten könnten.
  • Intensität bestimmt Schmerzensgeldhöhe: Die Gerichte bemessen die Höhe der Geldentschädigung nach der Dauer des Eingriffs, der Dichte der Kameras und dem bewussten Fehlverhalten des Arbeitgebers, um eine Genugtuung für das Opfer und eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
  • Unterlassungsanspruch erlischt bei Beendigung: Das Recht, die Abschaltung einer rechtswidrigen Überwachung zu fordern, endet für den Arbeitnehmer in dem Moment, in dem sein Arbeitsverhältnis endet, weil die unmittelbare Wiederholungsgefahr für ihn persönlich entfällt.

Datenschutzrechtliche Sorgfaltspflichten verlangen von Unternehmen, dass sie jeden Eingriff in die Privatsphäre ihrer Belegschaft streng auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit prüfen.


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Sind Sie von unverhältnismäßiger Videoüberwachung in Ihrem Betrieb betroffen? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation.


Experten-Kommentar

Die Versuchung ist groß, mit flächendeckender Videoüberwachung für ein Gefühl von Sicherheit zu sorgen. Dieses Urteil zeigt aber knallhart, dass allgemeine Ängste vor Diebstahl oder Vandalismus keine Rechtfertigung für 34 Kameras liefern, die jeden Schritt in HD filmen. Wer seine Belegschaft so intensiv beobachten will, braucht handfeste, dokumentierte Anlässe und muss nachweisen, dass mildere Mittel wirklich ausgeschlossen sind. Die zugesprochene Geldentschädigung von 15.000 Euro ist eine sehr konsequente Quittung dafür, dass das Grundrecht der Mitarbeiter über dem pauschalen Sicherheitsinteresse des Betriebs steht.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtswidrig und DSGVO-widrig?

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist rechtswidrig, wenn sie die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht besteht. Arbeitgeber müssen beweisen, dass die Überwachung unbedingt notwendig ist, weil kein milderes Mittel zur Zielerreichung existiert. Ein massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt vor, wenn keine konkrete, dokumentierte Gefahr vorliegt, die den Eingriff in Ihre Privatsphäre rechtfertigt.

Der Arbeitgeber muss konkrete Beweise für eine reale Bedrohung, wie Diebstahl oder Vandalismus, vorlegen. Vage Ängste oder pauschale Sicherheitsbedenken reichen niemals aus, eine flächendeckende Kontrolle zu rechtfertigen. Die juristische Regel verlangt eine formelle, dokumentierte Gefahrenanalyse, welche die Überlegenheit des berechtigten Interesses des Arbeitgebers klar belegt. Gerichte beanstanden häufig, dass stattdessen gezielte Maßnahmen, beispielsweise Kameras nur an Ein- und Ausgängen statt in der gesamten Arbeitshalle, ausgereicht hätten.

Mitarbeiter unterschreiben häufig eine Einwilligung zur Überwachung, die im Arbeitsvertrag enthalten ist. Diese Zustimmung ist jedoch wegen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses fast immer unwirksam. Weder Art. 7 DSGVO noch § 26 BDSG erkennen eine solche Einwilligung in der Regel als freiwillig erteilt an. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf diese unterschriebene Klausel berufen, um eine intensive und dauerhafte Videoüberwachung der Arbeitsplätze zu legitimieren.

Erstellen Sie eine präzise Skizze der Kamera-Positionen und erfassen die Dauer der Überwachung, um die fehlende Verhältnismäßigkeit zu dokumentieren.


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Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich durch Kameras überwacht wurde?

Ja, eine unrechtmäßige Videoüberwachung kann einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen. Dieser Anspruch besteht, wenn die systematische Beobachtung Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht schwer und dauerhaft verletzt. Die Entschädigung, die oft als Schmerzensgeld bezeichnet wird (§ 253 Abs. 2 BGB), erfüllt eine doppelte Funktion: Sie soll eine Genugtuung für das erlittene Unrecht bieten und zugleich eine wirksame Abschreckung für den Überwachenden darstellen.

Nicht jede illegale Aufnahme führt automatisch zu einer Entschädigungszahlung. Die Gerichte prüfen intensiv, ob der Eingriff als schwerwiegend einzustufen ist. Ausschlaggebend sind objektive Kriterien wie die Dauer der Überwachung, die sich beispielsweise über fast zwei Jahre erstrecken kann. Auch die technische Intensität spielt eine Rolle. Eine lückenlose Abdeckung durch eine hohe Anzahl von Kameras in HD-Qualität wird als besonders massiver Eingriff gewertet.

Gerichte untersuchen zudem, inwiefern durch die ständige Präsenz der Kameras ein permanenter Anpassungsdruck auf Sie entstand. Dieser psychologische Zustand muss über das normale Maß einer betrieblichen Kontrolle hinausgehen. Ein wichtiger Faktor zur Maximierung der Summe ist das Verschulden des Arbeitgebers. Setzt das Unternehmen die Überwachung trotz Ihrer schriftlichen Beanstandung bewusst fort, liegt ein vorsätzliches Handeln vor, welches die Höhe der Entschädigung stark erhöht.

Dokumentieren Sie sofort die Dauer, die technischen Spezifikationen der Kameras und jegliche Kommunikation, die das vorsätzliche Handeln Ihres Arbeitgebers belegt.


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Welche konkreten Beweise und Gründe braucht der Arbeitgeber für eine Überwachung?

Der Arbeitgeber muss sehr konkrete Beweise für eine reale und aktuelle Gefahr im eigenen Betrieb vorlegen. Vage Ängste oder allgemeine Verweise auf Diebstähle reichen nicht aus, um die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu überwiegen. Entscheidend ist die juristische Verhältnismäßigkeitsprüfung, die den Eingriff als das mildeste notwendige Mittel ausweisen muss. Er benötigt zwingend eine dokumentierte Gefahrenanalyse, welche die Notwendigkeit der Überwachung belegt.

Die Regel: Videoüberwachung stellt einen massiven Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers dar. Arbeitgeber müssen beweisen, dass dieser Eingriff zwingend notwendig und verhältnismäßig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Sie dürfen keine milderen Mittel ignorieren, die das gleiche Ziel erreichen könnten. Gezielte Kameras an Ausgängen oder gesicherte Lagerbereiche müssen als Alternativen zur flächendeckenden Überwachung geprüft werden. Eine lückenlose Beobachtung gilt nur als das letzte Mittel.

Der Arbeitgeber kann sich nicht auf generelle Diebstahlprävention oder Vorkommnisse in anderen Unternehmen berufen. Gerichte fordern konkrete Tatsachen für die angenommene Bedrohung. Solche Nachweise sind zum Beispiel aktuelle, nachgewiesene Inventurdifferenzen oder tatsächliche, dokumentierte Vandalismusschäden im eigenen Betrieb. Fehlt die geforderte dokumentierte Gefahrenanalyse, die diese konkrete Notwendigkeit belegt, stufen Richter die Überwachung als rechtswidrig ein, da die Begründung pauschal bleibt.

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber in einem Gespräch oder durch den Betriebsrat direkt dazu auf, die fehlende dokumentierte Gefahrenanalyse vorzulegen.


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Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung bei langer und intensiver Videoüberwachung?

Die Höhe der Geldentschädigung bei rechtswidriger Videoüberwachung hängt von drei zentralen Faktoren ab: Dauer, technische Intensität und das Verschulden des Arbeitgebers. Diese Entschädigung dient nicht nur der Genugtuung des Betroffenen, sondern erfüllt auch eine wichtige Abschreckungsfunktion gegenüber dem Unternehmen. Die Gerichte bestimmen die Summe, indem sie bewerten, wie schwerwiegend der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht tatsächlich war.

Extreme Dauer erhöht den Betrag signifikant. Im prominenten Fall wurden beispielsweise 22 Monate ununterbrochene Beobachtung als besonders schwerwiegend eingestuft, weit über kurzfristige oder stichprobenartige Kontrollen hinaus. Ebenso spielt die technische Qualität eine Rolle. Wenn Kameras in HD-Qualität filmen und Zoom-Funktionen ermöglichen, bewerten die Richter dies als massive Verstärkung der Überwachungsintensität. Dies verstärkt den permanenten Anpassungsdruck auf den Mitarbeiter.

Ein weiterer entscheidender Faktor ist das Verschulden des Arbeitgebers. Zeigt das Unternehmen ein vorsätzliches Handeln, etwa indem es schriftliche Beanstandungen des Mitarbeiters bewusst ignoriert, steigt die Entschädigungssumme deutlich. Dies war im 15.000-Euro-Fall der Fall, da das Gericht die Fortführung der rechtswidrigen Überwachung als bewusste Missachtung wertete. Solche Umstände multiplizieren den Betrag, um eine ausreichende Sühne für die tiefgreifende Verletzung zu gewährleisten.

Dokumentieren Sie sorgfältig die Dauer der Überwachung und jeden Beweis dafür, dass Ihr Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit kannte, um Ihre Entschädigungshöhe realistisch zu maximieren.


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Was muss ich tun, um die Abschaltung der illegalen Kameras zu erreichen?

Um die Abschaltung der illegalen Kameras zu erzwingen, benötigen Sie einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Dieser Anspruch ist zukunftsgerichtet und muss zwingend gesondert neben der finanziellen Entschädigung eingeklagt werden. Die wichtigste juristische Voraussetzung ist der Nachweis der sogenannten Wiederholungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr muss für Sie als Kläger persönlich bestehen. Das Gericht prüft ausschließlich, ob Ihre Rechte in Zukunft erneut verletzt werden könnten, da die Klage zukünftiges Unrecht verhindern soll. Sobald Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt diese persönliche Gefahr automatisch. Das Gericht kann das Verbot nicht im Namen der verbliebenen Belegschaft aussprechen, sondern nur bezogen auf Ihre individuelle Situation.

Planen Sie eine Kündigung oder einen Jobwechsel, müssen Sie schnell handeln. Warten Sie mit der Klage auf Unterlassung, bis Sie das Unternehmen verlassen haben, entfällt die juristische Grundlage für den Antrag. Dies ist der häufigste Fehler, der dazu führt, dass Gerichte die Abschaltung der Kameras ablehnen müssen, selbst wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Vergangenheit festgestellt wurde.

Sind Sie noch angestellt, weisen Sie Ihren Anwalt oder den Betriebsrat an, den Unterlassungsanspruch explizit in die Klageschrift aufzunehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht, welches die Würde und die Autonomie der privaten Sphäre jedes Menschen schützt und damit auch die Hoheit über die eigenen personenbezogenen Daten sichert. Dieses zentrale Grundrecht sichert dem Einzelnen die Möglichkeit, seine Persönlichkeit frei zu entfalten und zu entscheiden, wer wann welche Kenntnis von seinen Lebensumständen erlangt.

Beispiel: Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass die flächendeckende und dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz einen schwerwiegenden, rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters darstellte.

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Geldentschädigung

Eine Geldentschädigung, oft fälschlich mit Schmerzensgeld gleichgesetzt (§ 253 Abs. 2 BGB), ist eine finanzielle Leistung, die dem Opfer als Genugtuung für erlittene, nicht-materielle Schäden, wie die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zugesprochen wird. Mit der Entschädigung verfolgt der Gesetzgeber eine doppelte Funktion: Das Opfer erhält einen Ausgleich für das erlittene Unrecht und der Schädiger wird von zukünftigen Verstößen wirksam abgeschreckt.

Beispiel: Angesichts der extremen Dauer und Intensität des Verstoßes erschien dem Landesarbeitsgericht Hamm die festgesetzte Summe von 15.000 Euro als angemessene Geldentschädigung.

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Mildere Mittel

Als Mildere Mittel werden alle alternativen, weniger einschneidenden Maßnahmen bezeichnet, die ein Arbeitgeber ergreifen könnte, um sein betriebliches Ziel zu erreichen, ohne die Rechte des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu verletzen. Existiert ein solches milderes Mittel, muss die intensivere, persönlichkeitsverletzende Maßnahme (wie die Überwachung) zwingend unterbleiben; das Gesetz verhindert somit unnötige Eingriffe in die Privatsphäre.

Beispiel: Das Gericht kritisierte das Fehlen einer dokumentierten Gefahrenanalyse, welche die Notwendigkeit der 34 Kameras belegt hätte, da Mildere Mittel wie gezielte Überwachung an Ein- und Ausgängen ausgereicht hätten.

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Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ist der gerichtliche Antrag, mit dem man die zukünftige Fortsetzung einer festgestellten Rechtsverletzung, wie die rechtswidrige Videoüberwachung, durch ein gerichtliches Verbot untersagen lassen will. Dieser Anspruch ist darauf ausgerichtet, künftiges Unrecht zu verhindern und Rechtssicherheit für den Betroffenen herzustellen, indem die Ursache des Schadens beseitigt wird.

Beispiel: Der Unterlassungsanspruch des Mitarbeiters wurde abgewiesen, weil das beendete Arbeitsverhältnis die notwendige Wiederholungsgefahr für ihn persönlich entfallen ließ.

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Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt den zentralen juristischen Maßstab dar, der abwägt, ob der Zweck einer Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) die Grundrechte und berechtigten Interessen des Betroffenen überwiegt. Diese Prüfung stellt sicher, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Mitarbeiter nicht über das absolut Notwendige hinausgehen und dass Arbeitgeber stets die Rechte der Betroffenen respektieren.

Beispiel: Das Gericht sah in der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein klares Missverhältnis, da die pauschalen Argumente des Arbeitgebers die massiven Eingriffe in die Privatsphäre nicht rechtfertigen konnten.

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Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr ist eine zwingende juristische Voraussetzung für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs und belegt, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beanstandete Rechtsverletzung in Zukunft erneut eintreten wird. Fehlt dieser Nachweis, ist ein gerichtliches Verbot nicht möglich, da Gerichte nur akute und drohende Rechtsverletzungen regulieren, nicht hypothetische Fälle.

Beispiel: Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfiel für den Kläger die Wiederholungsgefahr, weshalb das Gericht die Abschaltung der Kameras für die Zukunft nicht anordnen konnte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 18 SLa 959/24 – Urteil vom 28.05.2025


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