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Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Stoppt die Lohnpfändung?

Lohnpfändung wegen Betrugs, dann Privatinsolvenz. Der Gläubiger verlangt weiter Zahlung, denn sein Titel stammt aus einer vorsätzlichen Straftat – darf der Arbeitgeber die Abführung stoppen?
Gehaltsabrechnung und Insolvenzbeschluss auf einem Schreibtisch mit Computerbildschirm im Hintergrund.
Das Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren stoppt die Auszahlung alter Lohnpfändungen zugunsten der gemeinschaftlichen Masse. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 112/23

Das Wichtigste im Überblick

BAG stoppt Pfändung von Arbeitseinkommen während laufender Verbraucherinsolvenz.
  • Der Kläger verlor die Revision und bekommt die 1.274,50 Euro nicht.
  • Das Gericht sagt: Künftige Lohnansprüche fallen in die Insolvenzmasse.
  • Eine alte Pfändung hilft nicht, wenn der Lohn erst später entsteht.
  • Die Ausnahme für vorsätzliche unerlaubte Handlung gilt hier nicht.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Sechster Senat
  • Datum: 20.07.2023
  • Aktenzeichen: 6 AZR 112/23
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung
  • Relevant für: Insolvenzverwalter, Gläubiger, Arbeitgeber bei Lohnpfändung

Wie weit reicht das Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren?

Gemäß § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist die Einzelzwangsvollstreckung für eine bestimmte Gruppe von Gläubigern, die sogenannten Insolvenzgläubiger, während der Dauer eines Insolvenzverfahrens strikt untersagt. Dies schützt sowohl die Insolvenzmasse als auch das restliche Vermögen eines Schuldners vor unkontrollierten Zugriffen. Zur Insolvenzmasse gehört dabei nach § 35 Abs. 1 InsO absolut alles, was dem Schuldner zum Zeitpunkt der rechtlichen Verfahrenseröffnung gehört sowie jenes Vermögen, welches er während des laufenden Verfahrens erwirbt. Bei Pfändungen in zukünftige Forderungen auf ein Arbeitseinkommen werden diese nach § 832 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst mit der tatsächlichen Entstehung der jeweiligen Vergütungsansprüche rechtswirksam gefasst. Das bedeutet konkret: Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung verhindert, dass sich einzelne Gläubiger eigenmächtig bedienen, damit die Insolvenzmasse für die gerechte Verteilung an alle erhalten bleibt.

Diese strikte zeitliche Abfolge bei Gehaltspfändungen führte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu einer umfassenden Überprüfung einer Drittschuldnerklage. Ein Gläubiger, der parallel als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft agierte, verfügte über einen Titel von nahezu 19.000,00 Euro aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen einen Angestellten. Noch im Vorfeld der Insolvenz erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Arbeitgeberin des Mannes am 27. August 2019 formell zugestellt wurde. Das zuständige Vollstreckungsgericht definierte den unpfändbaren Betrag wenig später auf monatlich 890,38 Euro. Diese Situation kippte rechtlich, als am 9. September 2021 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über den betroffenen Arbeitnehmer eröffnet wurde, für das auch ein Antrag auf eine Restschuldbefreiung gestellt war. Ein Titel ist dabei eine vollstreckbare Urkunde, die den Anspruch beweist. Die Drittschuldnerklage richtet sich gegen den Arbeitgeber, weil dieser als ‚Dritter‘ das Gehalt schuldet und nicht direkt gegen den insolventen Arbeitnehmer.

Zahlungsverweigerung nach der Verfahrenseröffnung

Trotz der beginnenden Insolvenz verlangte der Gläubiger von der Arbeitgeberin weiterhin die Auszahlung der pfändbaren Beträge. Konkret forderte er jeweils 609,62 Euro für die Monate November und Dezember 2021 sowie einen Restbetrag von 55,26 Euro für den Januar 2022, was eine Gesamtsumme von 1.274,50 Euro ergab. Der Gläubiger stellte sich auf den Standpunkt, dass § 89 Abs. 1 InsO ausschließlich völlig neue Vollstreckungen während des laufenden Insolvenzverfahrens blockiere, seine amtliche Pfändung aber bereits aus dem Jahr 2019 und somit von weit vor der Eröffnung stamme.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.07.2023, Az. 6 AZR 112/23) verwarf diese Argumentation im Revisionsverfahren und bestätigte, dass die Klage derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Erfurter Richter stellten klar, dass die spezifischen Vergütungsansprüche erst durch die geleistete Arbeit nach der Insolvenzeröffnung am 9. September 2021 entstanden waren. Folglich fiel die rechtliche Vollstreckung in diese frischen Ansprüche unmittelbar in den Verbots-Zeitraum des Insolvenzverfahrens. Der klagende Gläubiger hat deshalb die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich ua. auf künftige Entgeltforderungen bezieht, wird hinsichtlich dieser künftigen Forderungen jedoch jeweils erst mit Entstehen des Anspruchs auf Vergütung der geleisteten Dienste, dh. nach Erbringung der Dienstleistung, wirksam. – so das Bundesarbeitsgericht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung künftiger Lohnansprüche wird für Entgeltbestandteile, die nach der Verfahrenseröffnung erarbeitet werden, erst mit deren jeweiliger tatsächlicher Entstehung rechtswirksam und fällt somit unter das allgemeine Vollstreckungsverbot des Insolvenzverfahrens.
  2. Das gesetzliche Privileg, trotz eines laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in künftige Forderungen vollstrecken zu dürfen, greift systematisch ausschließlich zugunsten von Neugläubigern und gilt nicht für Altgläubiger, deren Forderungsgrund bereits zuvor bestand.
  3. Der Arbeitgeber als Drittschuldner ist berechtigt, innerhalb eines prozessualen Erkenntnisverfahrens das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot als zwingenden materiellen Einwand gegen den Zahlungsanspruch geltend zu machen, da verfahrensrechtliche Sperrwirkungen zugunsten der Gerichte sich lediglich auf formelle Rechtsbehelfe konzentrieren.
Infografik: Ein vertikaler Zeitstrahl zur Pfändung nach einer Insolvenzeröffnung. Er zeigt chronologisch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses 2019, den Insolvenzbeginn 2021, die Entstehung des Lohnanspruchs und das daraus folgende Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO.
Pfändung nach Insolvenz richtig einordnen
Praxis-Hinweis: Entstehungszeitpunkt der Forderung

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist nicht das Datum des Pfändungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt, an dem die Lohnforderung tatsächlich entsteht. Bei laufenden Gehaltspfändungen greift das Vollstreckungsverbot für alle Monatsgehälter, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurden – selbst wenn der Pfändungsbeschluss schon Jahre alt ist. Wer als Gläubiger in solche künftigen Forderungen vollstrecken will, scheitert an der Insolvenzmasse. Umgekehrt bedeutet das für Schuldner: Das nach der Insolvenzeröffnung erarbeitete Einkommen ist vor alten Pfändungen geschützt.

Gilt eine Ausnahme für Forderungen aus unerlaubter Handlung?

Das Gesetz kennt im Vollstreckungswesen einige wenige Sonderregelungen. Eine zentrale Ausnahme von dem strengen Vollstreckungsverbot ist in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO verankert und betrifft Forderungen, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen hervorgehen. Allerdings koppelt sich diese Ausnahme gesetzessystematisch ganz exakt an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dieser Absatz regelt, dass ausschließlich sogenannte Neugläubiger von dem Privileg profitieren. Klassische Insolvenzgläubiger, deren Schuldtitel unzweifelhaft bereits vor einer Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens begründet wurden, unterliegen hingegen pauschal dem weitreichenden und einengenden Verbot nach § 89 Abs. 1 InsO. Neugläubiger sind jene, deren Forderungen erst nach der Verfahrenseröffnung entstehen, etwa durch das Handeln des Insolvenzverwalters; sie werden vorrangig aus der Masse befriedigt.

In dem vom obersten Arbeitsgericht zu bewertenden Konflikt wollte der Gläubiger sich exakt an diesen Ausnahmeparagraphen klammern, um an die Gelder der Arbeitgeberfirma zu gelangen. Er argumentierte hartnäckig, der Anspruch über seinen sechsstelligen Schuldtitel basiere unbestritten auf dem Umstand einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Mitarbeiters. Demzufolge müsse ihm der Gesetzgeber die Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen fortlaufend zulassen. Das Gericht lehnte dieses Gesuch jedoch unmissverständlich ab. Da der Forderungsgrund des handelnden Gläubigers bereits vor der Insolvenzeröffnung im September 2021 vorlag, ordnete ihn das Gericht eindeutig als Altgläubiger beziehungsweise Insolvenzgläubiger ein. Er konnte sich schlichtweg nicht auf eine rechtliche Bevorzugung für tatsächliche Neugläubiger berufen.

Für Deliktsgläubiger, die – wie der Kläger – zu den Insolvenzgläubigern zählen und ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, verbleibt es aber bei dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. – so das Bundesarbeitsgericht
Achtung Falle: Ausnahme nur für Neugläubiger

Die gesetzliche Ausnahme, die eine Vollstreckung trotz Insolvenz erlaubt, wenn die Schuld auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, gilt ausschließlich für Neugläubiger. Wer seinen Titel bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt hat, zählt zu den Insolvenzgläubigern. Für diese Gruppe bleibt das Vollstreckungsverbot bestehen, unabhängig davon, wie schwerwiegend der ursprüngliche Vorwurf war. Ein alter Titel aus einer unerlaubten Handlung hebelt den Insolvenzschutz also nicht aus.

Darf das Arbeitsgericht mitprüfen?

Rechtsbestimmungen zur prozessualen Zuständigkeit sind insbesondere im Arbeits- und Insolvenzrecht streng verteilt. Im Rahmen von § 89 Abs. 3 InsO formuliert der Gesetzgeber, dass einzig und allein das Insolvenzgericht darüber entscheiden darf, falls es um offizielle Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme geht. Diese exklusive Alleinzuständigkeit limitiert sich allerdings auf formelle Rechtsbehelfe gemäß § 766 oder § 793 ZPO, deren primärer Streitgegenstand die Ausführung der zwingenden Vollstreckungsmaßnahme an sich ist. Bei einer regulären Drittschuldnerklage liegt jedoch ein reines Erkenntnisverfahren vor, bei dem ausschließlich der finanzielle Zahlungsanspruch geprüft wird und das klassische Vollstreckungsverbot in der Praxis lediglich als zulässige prozessuale Einwendung fungiert. Das bedeutet konkret: Das Arbeitsgericht prüft im Erkenntnisverfahren, ob der Lohnanspruch materiell besteht, während das Insolvenzgericht nur für formelle Fehler bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig ist.

Diese Trennung zwischen einem rechtlich überprüfbaren Erkenntnisverfahren und der Alleinzuständigkeit von Insolvenzgerichten führte in den Instanzen zu einem erheblichen juristischen Schlagabtausch. Der Gläubiger behauptete offensiv, die verklagte Arbeitgeberin besitze überhaupt nicht die rechtliche Handhabe, sich im Rahmen des reinen Drittschuldnerprozesses auf die Sperre aus § 89 InsO zu berufen. Er meinte, sie könne dieses Argument nur über ein formelles Einschreiten des Insolvenzgerichts vorbringen. Das Bundesarbeitsgericht widerlegte diese Theorie rasch: Die Drittschuldnerin ist sehr wohl autorisiert, das generelle Vollstreckungsverbot im andauernden Gerichtsprozess als Einwendung gegen den Zahlungsanspruch geltend zu machen, um die Überweisung der fraglichen Entgeltanteile blockieren zu dürfen.

Dieser Drittschuldner kann, da ihm auch eine Zahlung an den Schuldner untersagt ist, solange der Pfändungsbeschluss besteht, die gepfändeten Beträge hinterlegen. – so das Bundesarbeitsgericht

Bleibt das Pfändungspfandrecht gesichert?

Ein rechtsgültiges Pfändungspfandrecht garantiert Gläubigern nach den Vorgaben des § 50 InsO nur in dem Fall eine abgesonderte Befriedigung aus dem Schuldnervermögen, wenn es formell wie inhaltlich schon vor der Eröffnung des betroffenen Insolvenzverfahrens wirksam entstanden ist. Bei beständig künftigen Forderungen, wie etwa den monatlich anfallenden Gehaltsabrechnungen nach § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wird dieses Pfandrecht jedoch immer erst mit der aktiven Erstellung und Entstehung eines jeden einzelnen Vergütungsanspruchs generiert. Losgelöst von dieser Entstehungskomponente etabliert die Rechtsprechung, dass eine öffentlich-rechtliche Beschlagnahme durch eine Pfändung in Form einer sogenannten Verstrickung trotz einer Schuldner-Insolvenz erhalten bleibt, um den wertvollen Rang des Pfändenden für einen möglichen Zeitraum nach dem Insolvenzverfahren sicher aufrechtzuerhalten. Die abgesonderte Befriedigung ist ein Privileg, das es dem Gläubiger erlaubt, sein Geld vorab und außerhalb der allgemeinen Insolvenzquote zu erhalten.

Der klagende Gläubiger stufte sich vor dem Hintergrund seines im Sommer 2019 erwirkten Überweisungsbeschlusses als berechtigten Pfandgläubiger ein. Er pochte darauf, eine vollständig abgesonderte Befriedigung der Entgeltanteile im Umfang der zusammengefassten 1.274,50 Euro abseits der regulären Verteilmasse zu beanspruchen. Da die relevanten Ansprüche der Monate November und Dezember 2021 sowie im Januar 2022 jedoch zu einem Zeitraum erwirtschaftet wurden, als das ordentliche Verbraucherinsolvenzverfahren des Arbeitnehmers längst in Gang war, lag keine rechtzeitige Wirksamkeit für ein solches Pfändungspfandrecht vor.

Fortbestehen der Verstrickung sichert nur künftige Ränge

Der Gläubiger unternahm zudem den Versuch, direkt aus dem verfassungsrechtlichen Fortbestand der öffentlich-rechtlichen Verstrickung abzuleiten, dass er unbeschadet der eröffneten Insolvenz weiter gegen das Firmenkonstrukt der Arbeitgeberin vollstrecken dürfe. Zur Festigung verwies er gar auf ein altes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 2009 (Az. 6 AZR 369/08), aus welchem er ein mögliches Untergehen seines Pfandrechts herauslesen wollte. Die Richter des Sechsten Senats stellten jedoch klar, dass sich damalige Ausführungen lediglich auf eine inzwischen verworfene Gesetzesbestimmung bezogen. Unter direktem Anschluss an die höchstrichterliche Auffassung des Bundesgerichtshofs urteilte das Gremium, dass die gesicherte Verstrickung zwar formell existiert und den zeitlichen Rang absichert, dem Gläubiger aber keinesfalls die Macht verleiht, während eines laufenden Verfahrens eigenmächtige Einzelzwangsvollstreckungen vorzunehmen. Der gesicherte Rang bestimmt die Reihenfolge der Auszahlung: Sollte die Insolvenz später scheitern, darf der Gläubiger als Erster auf das Geld zugreifen.

Bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 14.12.2022, Az. 8 Sa 527/22) hatte die finanzielle Geltendmachung der 1.274,50 Euro zuvor in der Berufungsinstanz abgeschmettert. Auch das Bundesarbeitsgericht bewertete die Auszahlungssperre durch die Drittschuldnerin als juristisch korrekt. Die Arbeitgeberin hat zudem die Möglichkeit, unklare Lohneinbehalte und gepfändete Beträge über eine prozessuale Hinterlegung nach § 372 BGB rechtssicher zu deponieren. Dass die Klage letztinstanzlich mit dem Zusatz der derzeitigen Unbegründetheit abgewiesen wurde, hat einen besonderen Hintergrund: Sollte das noch laufende Verfahren des Arbeitnehmers endgültig umschlagen und die Restschuldbefreiung scheitern, kann das temporär ausgesetzte Pfändungspfandrecht wieder juristisch aufleben und wirksam eingefordert werden. Eine Hinterlegung bedeutet, dass der Arbeitgeber das strittige Geld bei Gericht verwahrt, um sich aus dem Streit herauszuhalten, bis die Berechtigung endgültig geklärt ist.

Folgen für Gläubiger, Schuldner, Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat als höchste Instanz in arbeitsrechtlichen Fragen entschieden. Das Urteil bindet zwar formal nur die Parteien, hat aber faktische Leitwirkung für andere Gerichte. Die Entscheidung betrifft nicht nur Einzelfälle, sondern alle Konstellationen, in denen ein Altgläubiger versucht, nach Insolvenzeröffnung noch auf künftiges Arbeitseinkommen zuzugreifen.

Für Gläubiger mit altem Titel: Stellen Sie laufende Lohnpfändungen ein, sobald Sie vom Insolvenzverfahren des Schuldners erfahren. Fordern Sie keine Zahlungen für Monate, die nach der Eröffnung liegen. Beobachten Sie das Verfahren: Wird die Restschuldbefreiung versagt, lebt das Pfändungspfandrecht wieder auf und Sie können erneut vollstrecken.

Für Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren: Ihr nach der Eröffnung verdientes Einkommen ist vor alten Pfändungen geschützt. Sie müssen nicht befürchten, dass ein Gläubiger aus einem früheren Titel darauf zugreift. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter über die Eröffnung informiert sind.

Für Arbeitgeber als Drittschuldner: Wenn Sie nach Insolvenzeröffnung noch aufgrund eines alten Pfändungsbeschlusses zur Zahlung aufgefordert werden, berufen Sie sich ausdrücklich auf das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO und verweigern Sie die Zahlung. Bei Unsicherheit können Sie die Beträge nach § 372 BGB hinterlegen, um sich abzusichern.


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Arbeitgeber geraten bei solchen Alttiteln fast immer in Panik, weil Gläubiger oft extremen Druck aufbauen. In der Hektik des Alltags wird dann häufig voreilig an den Gläubiger gezahlt, um rechtliche Schritte zu vermeiden. Damit riskieren Unternehmen jedoch im schlimmsten Fall eine teure Doppelzahlung, falls der Insolvenzverwalter die Beträge später für die Masse zurückfordert.

Für Personalabteilungen gibt es bei solchen verfahrensrechtlichen Unklarheiten daher nur einen sicheren Weg: Nutzen Sie konsequent die schuldbefreiende Hinterlegung beim Amtsgericht. Das nimmt sofort den Druck raus und schützt das eigene Unternehmen davor, haftungsrechtlich zwischen die Fronten zu geraten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Arbeitgeber die Lohnpfändung stoppen, wenn mein Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde?

Ja, Ihr Arbeitgeber muss die Auszahlung an alte Gläubiger sofort stoppen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für Gehaltsanteile, die erst nach der Eröffnung erarbeitet werden, greift das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unmittelbar.

Der Grund ist, dass Lohnansprüche rechtlich erst mit der geleisteten Arbeit entstehen und nicht schon mit dem alten Pfändungsbeschluss. Deshalb darf ein Arbeitgeber nach der Verfahrenseröffnung keine Beträge mehr an einen Insolvenzgläubiger abführen, auch wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schon früher zugestellt wurde. Das gilt für das nach der Eröffnung verdiente Einkommen, weil dieses in die Insolvenzmasse fällt und nicht durch Einzelvollstreckung herausgezogen werden darf. Der Arbeitgeber darf die Zahlung dann verweigern, ohne gegen den alten Pfändungsbeschluss zu verstoßen.

Etwas anderes kann nur bei Sonderkonstellationen gelten, etwa wenn es nicht um einen Insolvenzgläubiger, sondern um einen rechtlich begünstigten Neugläubiger geht. Für den normalen Fall einer vor der Eröffnung bestehenden Lohnpfändung bleibt es aber dabei: Nach der Insolvenzeröffnung ist die Pfändung für neu entstehende Lohnbestandteile blockiert.


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Gilt das Vollstreckungsverbot auch für Pfändungen aus vorsätzlichen Straftaten vor der Insolvenz?

Ja, das Vollstreckungsverbot gilt auch für alte Titel aus vorsätzlichen Straftaten, wenn der Gläubiger bereits vor der Insolvenzeröffnung als Altgläubiger feststeht. Die gesetzliche Ausnahme für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verschafft dann kein Sonderrecht zur fortlaufenden Pfändung.

§ 89 Abs. 1 InsO sperrt während des Insolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung gegen Insolvenzgläubiger, und § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO erweitert diese Sperre nicht für Altgläubiger. Entscheidend ist nicht allein der deliktische Charakter der Forderung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Titel und damit die Forderung insolvenzrechtlich eingeordnet werden. Wer seinen Anspruch schon vor der Eröffnung hatte, muss ihn im Insolvenzverfahren anmelden und kann nicht außerhalb der Masse weiter in künftiges Gehalt pfänden. Die Schwere der ursprünglichen Tat ändert daran nichts, weil das Insolvenzrecht die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger schützt.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Forderung erst nach der Insolvenzeröffnung entsteht oder der Gläubiger tatsächlich Neugläubiger ist. Für alte Pfändungen aus vorsätzlichen Straftaten gilt das nicht, selbst wenn der Titel eine Deliktsforderung ausweist.


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Kann ich zu viel gezahltes Gehalt zurückfordern, wenn trotz Insolvenzeröffnung weiter gepfändet wurde?

JA, unrechtmäßig abgeführte Beträge können zurückverlangt werden, wenn trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch an einen Altgläubiger gepfändet wurde. Die Zahlung verstößt dann gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO und ist rechtsgrundlos erfolgt.

Der rechtliche Ansatz liegt grundsätzlich im Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Wer ohne rechtlichen Grund Geld erhält, muss es herausgeben. Bei einer nach Verfahrenseröffnung weiter betriebenen Lohnpfändung fällt der Anspruch regelmäßig in die Insolvenzmasse, sodass der Insolvenzverwalter die Rückforderung gegenüber dem Gläubiger geltend macht. Der Arbeitgeber bleibt gegenüber der Masse grundsätzlich zur Abführung verpflichtet, wenn er das Vollstreckungsverbot übergeht; er darf also nicht einfach an den Gläubiger leisten und die Sache damit als erledigt ansehen.

Wichtig ist die Abgrenzung: Besteht bereits eine zulässige Vollstreckung wegen einer Forderung, die nicht dem Vollstreckungsverbot unterliegt, kann eine Rückforderung ausscheiden. In der typischen Konstellation eines alten Pfändungsbeschlusses nach Insolvenzeröffnung sollte der Vorfall deshalb sofort dem Insolvenzverwalter gemeldet werden.


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Sollte mein Arbeitgeber das Geld hinterlegen, wenn der Gläubiger trotz Insolvenz auf Zahlung drängt?

JA, bei rechtlicher Unsicherheit oder massivem Zahlungsdruck sollte der Arbeitgeber den strittigen Betrag hinterlegen. Die Hinterlegung nach § 372 BGB ist der sichere Weg, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden.

Der Arbeitgeber darf die Zahlung an den Gläubiger verweigern, wenn wegen der Insolvenzeröffnung das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO eingreift. Wird dennoch Druck aufgebaut oder droht eine Klage, kann der Arbeitgeber den Betrag beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen und damit seine Leistung rechtssicher bewirken. Die Hinterlegung ist gerade dafür gedacht, dass der Schuldner einer Zahlungspflicht nicht zwischen zwei Anspruchstellern aufgerieben wird. So muss der Arbeitgeber nicht selbst entscheiden, wem das Geld endgültig zusteht.

Wichtig ist die Hinterlegung vor allem dann, wenn unklar ist, ob der gepfändete Lohnanteil noch an den Gläubiger ausgekehrt werden darf oder ob die Insolvenz die Zahlung sperrt. Eine Überweisung auf Verdacht an den Gläubiger ist riskant, weil der Arbeitgeber sich dann gegenüber der Insolvenzmasse schadensersatzpflichtig machen kann.


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Das vorliegende Urteil


Bundesarbeitsgericht – Az.: 6 AZR 112/23 – Urteil vom 20.07.2023




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