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Vorangegangene Kündigung – Bestehen Arbeitsverhältnis – Erneute Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 13 Sa 1606/20 – Urteil vom 10.06.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 – 14 Ca 5104/20 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit von mehreren außerordentlichen Kündigungen, einer ordentlichen Kündigung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise um einen Anspruch auf Wiedereinstellung, ein Zwischenzeugnis und um einen Zahlungsanspruch.

Der Kläger ist am ……..1956 geboren verheiratet und hat einen Sohn. Er war seit dem 1. September 1993 bei dem beklagten Verein, zuletzt als Geschäftsführer mit einer Vergütung von etwa 25.579,14 € brutto auf der Grundlage des Geschäftsführervertrages vom 20. März 2006 (Bl. 7-10 der Akten), der Ergänzung zum Geschäftsführervertrag vom 13. Dezember 2012 (Bl. 12 der Akten) und der Vereinbarung vom 15. März 2019 (Bl. 14-18 der Akten) beschäftigt.

Der Beklagte ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragener Verein und beschäftigt etwa 1500 Mitarbeiter. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat in einem unter dem Aktenzeichen 14 Ca 977/20 geführten Rechtsstreit der Parteien unter anderem die Klage des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2020 beendet worden ist, abgewiesen. Die unter anderem hiergegen geführte Berufung des Klägers hat das Hessische Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 10. Juni 2021 – 13 Sa 1605/20 – zurückgewiesen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 – 14 Ca 5104/20 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 148-149 Rückseite der Akten).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen, da bei Zugang der Kündigungen vom 23. Juni 2020, vom 4. Juli 2020, vom 22. Juli 2020 und vom 4. August 2020 kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe, nachdem das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2020 am 29. Januar 2020 geendet habe. Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ebenso fehle ein Anspruch auf Zahlung des begehrten Zuschusses zum Krankengeld für den Monat Juni 2020, da zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis der Parteien mehr bestanden habe. Schließlich sei der Antrag auf Wiedereinstellung unbegründet, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 149 Rückseite bis 150 der Akten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. Juni 2021 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 292 der Akten).

Er verfolgt sein Begehren auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 23. Juni 2020 und nicht durch die nachfolgenden Kündigungen aufgelöst worden ist und bis zum 31. Juli 2022 fortbesteht, sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Wiedereinstellung, das auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zwischenzeugnisses und sein Zahlungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Auffassung, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht entschieden, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigungen kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe. Bei richtiger Entscheidung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 14 Ca 977/20 bestehe das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche Kündigungen wahrten nicht die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB und seien verfristet. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung fehle.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 – 14 Ca 5104/20 – abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 23. Juni 2020 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 04. Juli 2020 aufgelöst worden ist;

3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen;

4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu den Kündigungen vom 23. Juni und 04. Juli den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den unter den bisherigen gültigen Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 20. März 2006 i.V.m. der Vereinbarung vom 15. März 2009 wiedereinzustellen;

5. den Beklagten zu verurteilen, EUR 9.470,54 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus an den Kläger zu bezahlen (Zuschuss und Krankengeld für den Monat Juni 2020);

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22. Juli 2020 aufgelöst worden ist;

7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 04. August 2020 aufgelöst worden ist;

8. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 24. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2022 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2021 (Blatt 292 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Oktober 2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 14 Ca 5104/20 – ist zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und im Übrigen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, da die Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2020 mit Zugang beim Kläger am 29. Januar 2020 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat und zum Zeitpunkt der nunmehr streitgegenständlichen Kündigungen kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden hat und der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, auf das begehrte Zwischenzeugnis und auch nicht auf die begehrte Zahlung hat. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen:

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juni 2021 die Berufung des Klägers im Rechtsstreit der Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 13 Sa 1605/20 zurückgewiesen. Danach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 29. Januar 2020 geendet. Aus diesem Grund hat der Kläger keinen Anspruch auf die mit den Anträgen 1.-3. und 5.-8. begehrten Feststellungen und Ansprüche, da diese jeweils das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien voraussetzen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Wiedereinstellung. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

2. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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