Skip to content

Vorliegen vergütungspflichtiger Überstunden – Beweislast

Eine Steuerfachangestellte kämpft vor Gericht um ihren Überstundenzuschlag, doch die Richter sehen rot: Wer extra Stunden schiebt, muss das auch beweisen können. Im Kölner Steuerbüro herrschte Ausnahmezustand, doch reicht das, um den Geldhahn für Mehrarbeit zu öffnen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: 8 Sa 559/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Die Arbeitnehmerin, die in Berufung ging und neben der Vergütung von Überstunden auch ein Qualifiziertes Zeugnis forderte. Sie machte geltend, über ihre vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus gearbeitet zu haben, konnte dies jedoch nicht ausreichend belegen.
    • Arbeitgeberin: Die Gegenpartei, welche im erstinstanzlichen Urteil zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet wurde, während der Anspruch auf Überstundenvergütung (5.039,45 Euro) abgewiesen wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2023 ein, in dem sie einerseits ein qualifiziertes Zeugnis zugesprochen bekam und andererseits der Anspruch auf Überstundenvergütung abgewiesen wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Arbeitnehmerin durch ihre Darlegung – insbesondere mittels einer ungenauen tabellarischen Darstellung aus dem DATEV-Programm – hinreichend belegen konnte, dass sie über die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus Überstunden geleistet hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Arbeitnehmerin wurde zurückgewiesen, sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht folgte weitgehend den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Arbeitnehmerin nicht substantiiert darlegte, wann sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig war. Insbesondere reichte die vorgelegte tabellarische Darstellung nicht aus, um die tatsächlichen geleisteten Überstunden eindeutig zu belegen.
    • Folgen: Mit der Zurückweisung der Berufung bleibt der erstinstanzliche Urteilserlass in weiten Teilen bestehen. Die Arbeitnehmerin muss die Prozesskosten tragen, und es wurde kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt: Arbeitnehmerin trägt Beweislast für Überstundenvergütung

Beweislast für Überstundenvergütung Arbeitnehmer | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 Sa 559/23) die Klage einer Steuerfachangestellten auf Vergütung von Überstunden abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und machte deutlich, dass die Beweislast für das Vorliegen vergütungspflichtiger Überstunden grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt. In dem vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass die von ihr beanspruchten Überstunden tatsächlich angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die Dokumentation von Arbeitszeiten und die Rechte von Arbeitnehmern bei Überstundenforderungen.

Streit um Überstundenvergütung in Kölner Steuerkanzlei

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Auseinandersetzung zwischen einer Steuerfachangestellten und ihrer Arbeitgeberin, einer Steuerkanzlei in Köln. Die Klägerin forderte die Vergütung von Überstunden in Höhe von rund 5.000 Euro brutto für den Zeitraum von Januar 2021 bis September 2022. Sie argumentierte, dass sie als allein verbliebene Steuerfachangestellte nach dem Ausscheiden von drei Kollegen eine erhebliche Arbeitsmehrbelastung erfahren habe. Sie sei für die Lohnbuchhaltung und Lohnabrechnung von fast 800 Arbeitnehmern der Mandanten sowie der eigenen Mitarbeiter der Kanzlei zuständig gewesen. Zusätzlich seien ihr neue Mandanten zugewiesen worden, und sie sei auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten und sogar während einer Coronaerkrankung zur Arbeit aufgefordert worden.

Arbeitsgericht Köln weist Klage auf Überstundenvergütung ab

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage in erster Instanz ab. Die Richter argumentierten, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, wann und in welchem Umfang sie über die vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche hinaus Überstunden geleistet habe. Die von der Klägerin vorgelegte tabellarische Aufstellung aus dem DATEV-Programm wurde vom Gericht nicht als ausreichender Beweis anerkannt, da diese Aufstellung laut Gericht nicht exakt die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten widerspiegele. Das Arbeitsgericht bemängelte, dass die Klägerin nicht detailliert genug dargelegt habe, an welchen konkreten Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Überstunden angefallen sein sollen.

Berufung eingelegt: Mitarbeiterin argumentiert mit Arbeitsüberlastung und Zusagen

Gegen diese Entscheidung legte die Steuerfachangestellte Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Sie wiederholte ihre Argumentation der massiven Arbeitsüberlastung und betonte, dass die Überstunden auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten geleistet worden seien. Sie habe in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Kanzlei im März 2021 vereinbart, bis zur Einstellung neuer Mitarbeiter Überstunden zu leisten. Diese Überstunden sollten entweder bezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden. Die Klägerin argumentierte weiter, dass die Beklagte die Ableistung der Überstunden durch die monatlichen Abrechnungen gegenüber den Mandanten zumindest zur Kenntnis genommen und gebilligt habe. Die Beklagte habe die Überstunden auch nicht unterbunden und sogar eingeräumt, dass die Klägerin einen Großteil der Arbeit der ausgeschiedenen Kollegen übernehmen musste.

Arbeitgeberin bestreitet Überstunden und verweist auf Vertrauensarbeitszeit

Die beklagte Steuerkanzlei verteidigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bestritt die Forderung der Klägerin nach Überstundenvergütung vehement. Die Kanzlei argumentierte, dass die Klägerin die behaupteten Überstunden weder geleistet habe, noch seien diese erforderlich, angeordnet, geduldet oder gebilligt worden. Die Beklagte wies darauf hin, dass im Unternehmen Vertrauensarbeitszeit gelte. In diesem System würden die Arbeitsstunden nicht überwacht, sondern lediglich die Leistungen der Mitarbeiter mandantenspezifisch erfasst – primär für Abrechnungszwecke gegenüber den Mandanten. Die DATEV-Aufzeichnungen dienten demnach nicht als exakte Arbeitszeiterfassung. Die Kanzlei behauptete, dass Überstunden, falls sie angefallen seien, immer in der gleichen Woche oder im gleichen Monat in Absprache mit einem Partner abgebaut worden wären. Die Klägerin habe jedoch nie mit einem Partner über Überstunden gesprochen.

Landesarbeitsgericht Köln bestätigt: Beweislast für Überstunden liegt bei der Arbeitnehmerin

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz. Das Gericht stellte erneut klar, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, das Vorliegen von Überstunden und deren Vergütungspflichtigkeit darzulegen und zu beweisen. Dies umfasse den Nachweis, dass die Arbeitszeit über die normale Arbeitszeit hinausging und dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden. Das Gericht betonte, dass die bloße Behauptung einer Arbeitsüberlastung oder die Vorlage von DATEV-Aufzeichnungen ohne detaillierte Angaben zu den tatsächlichen Arbeitszeiten nicht ausreichen, um die Beweislast zu erfüllen. Im vorliegenden Fall sah das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Überstunden von der Beklagten angeordnet oder gebilligt wurden. Auch die angebliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer im März 2021 konnte die Klägerin nicht ausreichend belegen.

Zentrale Bedeutung der Beweislast: Arbeitnehmer muss Überstundenanordnung nachweisen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die zentrale Bedeutung der Beweislast im Arbeitsrecht, insbesondere bei Streitigkeiten um Überstundenvergütung. Arbeitnehmer, die Überstunden geltend machen, müssen aktiv nachweisen, dass diese tatsächlich geleistet wurden und dass der Arbeitgeber diese zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer detaillierte Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeiten führen und im Streitfall diese Aufzeichnungen als Beweismittel vorlegen müssen. Es reicht nicht aus, lediglich die entstandene Arbeitsmenge oder den empfundenen Arbeitsdruck zu schildern. Entscheidend ist der Nachweis der Anordnung, Billigung oder Duldung der Überstunden durch den Arbeitgeber. In Fällen von Vertrauensarbeitszeit, in denen die Arbeitszeiten nicht explizit vom Arbeitgeber kontrolliert werden, ist der Beweis für Arbeitnehmer oft besonders schwierig, da eine explizite Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber in der Regel fehlt.

Bedeutung für Arbeitnehmer: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer. Es verdeutlicht, dass Arbeitnehmer in der Pflicht stehen, ihre Überstunden sorgfältig zu dokumentieren und die Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber nachzuweisen, um erfolgreich eine Überstundenvergütung einfordern zu können. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie nicht allein auf die Kulanz des Arbeitgebers vertrauen sollten, sondern proaktiv ihre Arbeitszeiten erfassen und gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung für die Notwendigkeit von Überstunden einholen sollten. Insbesondere in Arbeitsverhältnissen mit Vertrauensarbeitszeit oder bei hoher Arbeitsbelastung ist es ratsam, regelmäßig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Arbeitszeiten und eventuelle Überstunden zu thematisieren und eine klare Vereinbarung über deren Vergütung oder Freizeitausgleich zu treffen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass im Streitfall vor Gericht die Darlegungs- und Beweislast bei ihnen liegt und unzureichende Dokumentation oder fehlende Nachweise zur Abweisung der Klage führen können, wie in diesem Fall geschehen.

Fazit: Klare Dokumentation von Überstunden unerlässlich für Arbeitnehmer

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln im Fall der Steuerfachangestellten macht deutlich, dass eine klare und detaillierte Dokumentation von Überstunden für Arbeitnehmer unerlässlich ist, um im Streitfall ihre Ansprüche auf Überstundenvergütung durchsetzen zu können. Arbeitnehmer sollten sich nicht scheuen, ihre Arbeitszeiten genau zu erfassen und gegebenenfalls die Anordnung oder Billigung von Überstunden durch den Arbeitgeber schriftlich festzuhalten. Das Urteil erinnert Arbeitnehmer daran, dass die Beweislast für Überstunden bei ihnen liegt und dass eine überzeugende Darlegung und der entsprechende Beweis entscheidend für den Erfolg einer Klage auf Überstundenvergütung sind. Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, klare Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten und Überstunden zu treffen und eine transparente Kommunikation mit den Mitarbeitern zu pflegen, um Rechtsstreitigkeiten von vornherein zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer für Überstunden nur dann eine Vergütung beanspruchen können, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden – eigenmächtig geleistete Mehrarbeit begründet keinen Vergütungsanspruch. Bei Überstundenklagen müssen Arbeitnehmer konkret darlegen, wann genau die Mehrarbeit geleistet wurde und wie der Arbeitgeber diese veranlasst hat, wobei bloße Arbeitsüberlastung oder allgemeine Zustimmung nicht ausreichen. Die Beweislast für geleistete und angeordnete Überstunden liegt beim Arbeitnehmer, was in der Praxis eine erhebliche Hürde darstellt.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Nachweispflichten bei Überstunden – Klarheit schaffen

Die Anforderungen an die Beweisführung für Überstundenvergütungen werfen oft grundlegende Fragen auf. Insbesondere die genaue Dokumentation der geleisteten Arbeitszeiten und die damit verbundene Nachweispflicht können die Situation für Arbeitnehmer verkomplizieren. In solchen Fällen besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Unterlagen maßgeblich sind und wie eine detaillierte Darstellung der tatsächlichen Arbeitszeiten erfolgen sollte.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Fall präzise zu erfassen und Ihre individuellen Rechtsfragen eingehend zu analysieren. Mit einer sachlichen und verständlichen Beratung legen wir gemeinsam den Grundstein, um Ihre Rechte klar zu definieren und potenzielle Handlungsoptionen abzuwägen. Kontaktieren Sie uns, um in einem vertraulichen Rahmen Ihre Situation zu beleuchten und die nächsten Schritte gemeinsam zu planen.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich als Arbeitnehmer meine Überstunden rechtssicher dokumentieren?

Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Überstunden rechtssicher dokumentieren, indem Sie ein detailliertes und systematisches Arbeitszeitjournal führen. Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Dauer Ihrer Arbeitszeit sowie die geleisteten Überstunden. Achten Sie darauf, auch Pausen und Unterbrechungen zu erfassen.

Detaillierte Aufzeichnungen

Für eine rechtssichere Dokumentation sollten Sie folgende Informationen festhalten:

  • Datum und Wochentag
  • Arbeitsbeginn und Arbeitsende (genaue Uhrzeiten)
  • Pausenzeiten
  • Art der ausgeführten Tätigkeiten
  • Anweisungen von Vorgesetzten zur Mehrarbeit

Wenn Sie diese Daten konsequent erfassen, schaffen Sie eine solide Grundlage für die Geltendmachung Ihrer Überstunden.

Elektronische Zeiterfassung

Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf elektronische Zeiterfassungssysteme. Falls Ihr Arbeitgeber ein solches System anbietet, nutzen Sie es konsequent. Diese Systeme bieten oft den Vorteil, dass sie automatisch Überstunden berechnen und dokumentieren. Bewahren Sie zusätzlich Ihre persönlichen Aufzeichnungen auf, um im Zweifelsfall Abweichungen nachweisen zu können.

Zusätzliche Beweismittel

Sammeln Sie ergänzend E-Mails, Chatverläufe oder andere schriftliche Kommunikation, die Anweisungen zu Überstunden oder Bestätigungen von geleisteter Mehrarbeit enthalten. Diese können als zusätzliche Beweise dienen, falls es zu Unstimmigkeiten kommt.

Regelmäßige Überprüfung

Überprüfen Sie Ihre Aufzeichnungen regelmäßig und gleichen Sie sie mit den offiziellen Arbeitszeiterfassungen Ihres Arbeitgebers ab. Bei Abweichungen sollten Sie diese zeitnah ansprechen und klären. So vermeiden Sie, dass sich Unstimmigkeiten über längere Zeiträume ansammeln.

Aufbewahrung der Dokumente

Bewahren Sie Ihre Arbeitszeitdokumentationen mindestens zwei Jahre lang auf. Dies entspricht der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für Arbeitgeber und stellt sicher, dass Sie im Falle einer Auseinandersetzung über einen längeren Zeitraum Nachweise vorlegen können.

Durch eine sorgfältige und kontinuierliche Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten schaffen Sie eine solide Grundlage, um Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu schützen und eventuelle Vergütungsansprüche für geleistete Überstunden durchzusetzen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann gelten Überstunden als angeordnet, gebilligt oder geduldet?

Überstunden gelten als angeordnet, gebilligt oder geduldet, wenn der Arbeitgeber sie entweder ausdrücklich verlangt, nachträglich akzeptiert oder wissentlich zulässt. Diese drei Formen sind entscheidend für die Vergütungspflicht von Überstunden.

Angeordnete Überstunden

Angeordnete Überstunden liegen vor, wenn Ihr Arbeitgeber Sie ausdrücklich auffordert, über Ihre reguläre Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wenn Ihr Vorgesetzter beispielsweise sagt: „Bitte bleiben Sie heute zwei Stunden länger, um das Projekt fertigzustellen“, handelt es sich um eine klare Anordnung von Überstunden.

Gebilligte Überstunden

Von gebilligten Überstunden spricht man, wenn Ihr Arbeitgeber im Nachhinein sein Einverständnis mit bereits geleisteten Überstunden erklärt. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wenn Sie beispielsweise einen Stundenzettel mit Überstunden einreichen und Ihr Vorgesetzter diesen ohne Einwände abzeichnet, kann dies als Billigung verstanden werden.

Geduldete Überstunden

Geduldete Überstunden liegen vor, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihrer Mehrarbeit weiß, diese hinnimmt und keine Maßnahmen ergreift, um sie zu unterbinden. Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten regelmäßig länger, um Ihre Aufgaben zu erledigen, und Ihr Arbeitgeber sieht dies, ohne etwas dagegen zu unternehmen. In diesem Fall kann von einer Duldung ausgegangen werden.

Wichtig für Sie als Arbeitnehmer: Um einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden geltend zu machen, müssen Sie nachweisen können, dass diese angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Führen Sie daher sorgfältig Buch über Ihre Arbeitszeiten und dokumentieren Sie, wann und von wem Überstunden verlangt oder akzeptiert wurden.

Beweislast und rechtliche Grundlagen

Als Arbeitnehmer tragen Sie die Beweislast für die Notwendigkeit und tatsächliche Ableistung von Überstunden. Um Ihren Anspruch auf Vergütung zu untermauern, sollten Sie folgende Aspekte dokumentieren:

  • Wer hat wann wie viele Überstunden angeordnet?
  • Welche konkreten Arbeiten wurden in der Überstundenzeit erledigt?
  • Gab es Hinweise darauf, dass die Arbeit in der regulären Arbeitszeit nicht zu bewältigen war?

Beachten Sie, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die maximale tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden begrenzt, sofern innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird.

Durch sorgfältige Dokumentation und Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen stärken Sie Ihre Position bei der Geltendmachung von Überstundenvergütungen. Denken Sie daran: Klare Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber über Arbeitszeiten und -umfang kann viele Missverständnisse und Konflikte von vornherein vermeiden.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Beweismittel werden vor Gericht bei Überstundenklagen anerkannt?

Bei Überstundenklagen akzeptieren Gerichte verschiedene Beweismittel, um die Leistung von Überstunden nachzuweisen. Die Beweiskraft dieser Mittel variiert jedoch erheblich:

Elektronische Zeiterfassungssysteme

Elektronische Zeiterfassungssysteme gelten als besonders beweiskräftig, wenn sie vom Arbeitgeber eingerichtet und kontrolliert werden. Stempeln Sie Ihre Arbeitszeiten regelmäßig, haben Sie gute Chancen, diese als Nachweis für geleistete Überstunden zu verwenden. Beachten Sie jedoch, dass reine „Kommen-und-Gehen-Erfassungen“ oft nicht ausreichen, da sie keine Aussage über tatsächlich geleistete Arbeit treffen.

Vom Arbeitgeber abgezeichnete Aufzeichnungen

Haben Sie Ihre Arbeitszeiten selbst notiert und vom Vorgesetzten abzeichnen lassen, werden diese Aufzeichnungen in der Regel als starker Beweis anerkannt. Sie zeigen, dass der Arbeitgeber die Überstunden zur Kenntnis genommen und gebilligt hat.

E-Mail-Kommunikation und digitale Spuren

E-Mails, die Sie zu ungewöhnlichen Zeiten gesendet haben, können als Indiz für Überstunden dienen. Allerdings reichen sie allein meist nicht aus. Ein spanisches Gericht urteilte kürzlich, dass E-Mails allein kein Beweis für kontinuierliche Arbeit sind. Nutzen Sie daher E-Mails nur als ergänzendes Beweismittel.

Zeugenaussagen

Kollegen oder Vorgesetzte, die Ihre Überstunden bestätigen können, sind wertvolle Zeugen. Zeugenaussagen haben vor Gericht oft großes Gewicht, besonders wenn mehrere Personen übereinstimmende Angaben machen.

Arbeitsberichte und Projektnachweise

Detaillierte Arbeitsberichte oder Projektnachweise, die den Zeitaufwand dokumentieren, können ebenfalls als Beweismittel dienen. Je genauer und zeitnäher diese Aufzeichnungen sind, desto höher ist ihre Beweiskraft.

Selbst erstellte Aufzeichnungen

Eigene Notizen oder Excel-Tabellen werden von Gerichten oft skeptisch betrachtet, wenn sie nicht durch andere Beweise gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz betonte, dass für jede Überstunde die genaue Tätigkeit nachgewiesen werden muss. Führen Sie daher möglichst zeitnah und detailliert Buch über Ihre Arbeitszeiten und Tätigkeiten.

Beachten Sie: Die Gerichte verlangen eine sehr konkrete Darlegung der geleisteten Überstunden. Sie müssen für jeden Tag genau angeben können, von wann bis wann Sie gearbeitet haben und welche Tätigkeiten Sie ausgeführt haben. Vage Erinnerungen oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus.

Wenn Sie eine Überstundenklage in Erwägung ziehen, ist es ratsam, frühzeitig mit der systematischen Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten zu beginnen. Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen Ihrer Arbeit sowie die ausgeführten Tätigkeiten. Je mehr verschiedene Beweismittel Sie kombinieren können, desto höher sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Klage.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich meine Ansprüche auf Überstundenvergütung außergerichtlich geltend machen?

Um Ihre Ansprüche auf Überstundenvergütung außergerichtlich geltend zu machen, sollten Sie systematisch vorgehen. Zunächst ist es wichtig, dass Sie Ihre geleisteten Überstunden sorgfältig dokumentieren. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Dauer der Mehrarbeit sowie den Grund dafür. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für Ihre Forderungen.

Gespräch mit dem Vorgesetzten

Der erste Schritt ist ein persönliches Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten. Erklären Sie sachlich, welche Überstunden Sie geleistet haben und warum Sie eine Vergütung dafür erwarten. Bereiten Sie sich gut vor, indem Sie Ihre Dokumentation mitbringen und konkrete Beispiele nennen können. Oft lässt sich die Situation bereits auf dieser Ebene klären.

Schriftliche Geltendmachung

Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Ergebnis, machen Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend. Verfassen Sie ein formelles Schreiben an Ihren Arbeitgeber, in dem Sie Ihre Forderungen detailliert darlegen. Geben Sie an, in welchem Zeitraum Sie wie viele Überstunden geleistet haben und welche Vergütung Sie dafür erwarten. Beachten Sie unbedingt etwaige Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Diese Fristen legen fest, innerhalb welcher Zeit Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen, um sie nicht zu verlieren.

Einschaltung des Betriebsrats

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, können Sie diesen um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten und versuchen, eine Lösung zu finden. Er kennt oft die betrieblichen Gepflogenheiten und kann als neutraler Vermittler auftreten.

Vergleichsverhandlungen

Sollte Ihr Arbeitgeber nicht bereit sein, Ihre Forderungen vollständig zu erfüllen, können Sie Vergleichsverhandlungen in Betracht ziehen. Hierbei versuchen beide Seiten, einen Kompromiss zu finden. Ein Vergleich kann den Vorteil haben, dass Sie schneller zu einer Lösung kommen und ein langwieriges Gerichtsverfahren vermeiden. Bedenken Sie jedoch, dass Sie bei einem Vergleich möglicherweise auf einen Teil Ihrer Ansprüche verzichten müssen.

Beachten Sie bei der außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche stets, dass Sie in der Beweispflicht sind. Sie müssen nachweisen können, dass die Überstunden angeordnet, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Je besser Ihre Dokumentation, desto stärker ist Ihre Position in den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung beachten?

Bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung müssen Sie verschiedene Fristen beachten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Die wichtigsten Fristen sind die gesetzliche Verjährungsfrist und mögliche arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen.

Gesetzliche Verjährungsfrist

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Überstundenvergütung beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Überstunden geleistet wurden. Wenn Sie also im März 2025 Überstunden leisten, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2026 und endet am 31. Dezember 2028. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.

Arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, die deutlich kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sein können. Diese Fristen sind in der Regel zweistufig aufgebaut:

  1. Erste Stufe: Sie müssen Ihre Ansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Diese Frist beträgt oft nur wenige Monate.
  2. Zweite Stufe: Falls der Arbeitgeber Ihre Ansprüche ablehnt, müssen Sie innerhalb einer weiteren Frist Klage erheben.

Wichtig: Eine Ausschlussfrist muss mindestens drei Monate betragen. Kürzere Fristen sind unwirksam.

Berechnung und Wahrung der Fristen

Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Bei Überstunden tritt die Fälligkeit in der Regel mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums ein. Beachten Sie bei der Fristberechnung:

  • Der Tag der Fälligkeit zählt nicht mit.
  • Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages.
  • Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Um die Fristen zu wahren, müssen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig und in der richtigen Form geltend machen. Bei der ersten Stufe reicht oft ein Schreiben an den Arbeitgeber. Für die zweite Stufe ist in der Regel eine Klageerhebung erforderlich.

Hemmung der Fristen

Unter bestimmten Umständen können die Fristen gehemmt werden. Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber Vergleichsverhandlungen führen, wird die Ausschlussfrist für die Dauer dieser Verhandlungen gehemmt. Das bedeutet, dass die Frist während der Verhandlungen nicht weiterläuft.

Beweislast für Überstundenvergütung

Wenn Sie Überstundenvergütung geltend machen, müssen Sie als Arbeitnehmer darlegen und beweisen:

  1. Dass Sie Arbeit über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistet haben.
  2. An welchen Tagen und in welchem Umfang Sie Überstunden geleistet haben.
  3. Dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest notwendig waren.

Führen Sie daher genaue Aufzeichnungen über Ihre geleisteten Überstunden, um im Streitfall Ihre Ansprüche belegen zu können.

Durch die Beachtung dieser Fristen und die sorgfältige Dokumentation Ihrer Überstunden stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Vergütungsansprüche nicht verlieren. Handeln Sie rechtzeitig, um Ihre Rechte zu wahren und eine angemessene Vergütung für Ihre geleistete Arbeit zu erhalten.


zurück zur FAQ Übersicht


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast beschreibt die Pflicht einer Prozesspartei, bestimmte Tatsachen zu beweisen, um einen rechtlichen Anspruch durchzusetzen. Im Arbeitsrecht liegt die Beweislast für geleistete Überstunden grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der sowohl das Bestehen als auch den Umfang der Mehrarbeit nachweisen muss. Dies ergibt sich aus § 612 BGB in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung nach § 286 ZPO.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin muss im Prozess konkret darlegen, wann und in welchem Umfang sie Überstunden geleistet hat, etwa durch Arbeitszeitnachweise oder Zeugenaussagen. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, wird ihre Klage auf Überstundenvergütung abgewiesen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Vergütungspflichtige Überstunden

Vergütungspflichtige Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und für die ein Vergütungsanspruch besteht. Sie müssen vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt worden sein, um einen Zahlungsanspruch zu begründen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 612 BGB. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit ohne Wissen oder Zustimmung des Arbeitgebers führt in der Regel nicht zu einem Vergütungsanspruch.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der auf ausdrückliche Anweisung seines Vorgesetzten zwei Stunden länger arbeitet, um ein dringendes Projekt fertigzustellen, hat Anspruch auf Vergütung dieser Überstunden.


Zurück zur Glossar Übersicht

Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, das eine erneute Prüfung des Falls durch ein höheres Gericht ermöglicht. Im Arbeitsrecht erfolgt die Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts beim zuständigen Landesarbeitsgericht gemäß §§ 64 ff. ArbGG. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden und kann sich auf Rechts- und Tatsachenfragen beziehen.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die in erster Instanz mit ihrer Klage auf Überstundenvergütung gescheitert ist, kann Berufung einlegen, damit das Landesarbeitsgericht den Fall erneut und umfassend prüft.


Zurück zur Glossar Übersicht

Substantiierte Darlegung

Die substantiierte Darlegung beschreibt die Pflicht einer Partei im Prozess, Tatsachen konkret, detailliert und nachvollziehbar vorzutragen. Im Arbeitsrecht ist besonders bei Überstundenklagen eine genaue zeitliche und inhaltliche Darstellung der geleisteten Mehrarbeit erforderlich. Gemäß § 138 ZPO müssen alle erheblichen Tatsachen vollständig und der Wahrheit entsprechend vorgetragen werden.

Beispiel: Bei einer Überstundenklage muss die Arbeitnehmerin genau darlegen, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten und aus welchem Anlass sie über die reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, idealerweise mit dokumentierten Nachweisen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Qualifiziertes Zeugnis

Ein qualifiziertes Zeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das nicht nur Art und Dauer der Beschäftigung enthält (einfaches Zeugnis), sondern auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 GewO und jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht, ein solches Zeugnis zu verlangen.

Beispiel: Ein qualifiziertes Zeugnis würde neben den Basisdaten auch Aussagen zur Arbeitsqualität, Zuverlässigkeit und zum Sozialverhalten enthalten, etwa: „Frau Müller erledigte alle ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“


Zurück zur Glossar Übersicht

Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz, das ausschließlich die Überprüfung von Rechtsfragen durch das Bundesarbeitsgericht ermöglicht. Anders als die Berufung dient sie nicht der erneuten Tatsachenfeststellung. Gemäß § 72 ArbGG muss die Revision vom Landesarbeitsgericht zugelassen werden oder durch Beschwerde erwirkt werden.

Beispiel: Wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zulässt, wie im vorliegenden Fall, kann die unterlegene Partei keine weitere Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht erreichen, es sei denn, sie legt erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611a BGB: Regelt das Arbeitsverhältnis als privatrechtlicher Vertrag, bei dem der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitgeber ist dabei zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit/Überstunden geltend, die auf dem bestehenden Arbeitsverhältnis basieren.
  • § 612 BGB: Bestimmt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überstundenvergütung darauf, dass diese Mehrarbeit mit Wissen und Billigung des Arbeitgebers geleistet wurde und daher vergütungspflichtig sei.
  • § 3 ArbZG: Legt die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern auf grundsätzlich acht Stunden fest, die auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die behaupteten Überstunden müssen arbeitszeittechnisch zulässig sein und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen liegen, was für die Beurteilung der Anspruchsgrundlage relevant ist.
  • § 286 ZPO (Beweislast): Regelt die Grundsätze der Beweiswürdigung, wonach das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin trägt die Beweislast für ihre Behauptung, tatsächlich Überstunden in dem geltend gemachten Umfang geleistet zu haben und dass diese angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden.
  • § 138 ZPO (Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht): Verpflichtet die Parteien, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin muss substantiiert darlegen, wann und in welchem Umfang sie Überstunden geleistet hat, während die Beklagte zu diesen Behauptungen konkret Stellung nehmen muss.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 559/23 – Urteil vom 13.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.