Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist ein Vorstellungsgespräch bei Gleichstellung Pflicht?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum der Eilantrag trotz Gleichstellung erfolglos blieb
- Kann ein Vorstellungsgespräch zwei Punkte Rückstand aufholen?
- Beurteilung angreifen: Warum pauschale Kritik nicht ausreicht
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Einladungspflicht auch dann, wenn mein Leistungsrückstand in der Beurteilung unaufholbar ist?
- Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn mein Konkurrent die Ernennungsurkunde bereits erhalten hat?
- Wie greife ich meine Beurteilung im Eilverfahren konkret an, um den Leistungsvorsprung zu erschüttern?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die unterbliebene Einladung das Auswahlergebnis nicht änderte?
- Muss ich meine Beurteilung bereits vor der Bewerbung anfechten, um im Konkurrentenstreit zu gewinnen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 5 E 25.6574
Das Wichtigste im Überblick
Eine Behörde darf Stellen mit leistungsstärkeren Bewerbern besetzen, wenn die Notenunterschiede in den Beurteilungen unaufholbar sind.
- Das Gericht lehnte den Stopp der Stellenbesetzung trotz fehlenden Vorstellungsgesprächs der Klägerin ab.
- Die Beigeladene war mit zwölf Punkten deutlich leistungsstärker als die Klägerin mit zehn Punkten.
- Ein massiver Vorsprung in der Beurteilung lässt sich durch ein Gespräch rechtlich nicht ausgleichen.
- Einladungen für schwerbehinderte Menschen sind entbehrlich, wenn eine Auswahl wegen Leistungsrückstands ausgeschlossen ist.
- Gericht: VG München
- Datum: 26.03.2026
- Aktenzeichen: M 5 E 25.6574
- Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz im Konkurrentenstreit
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Schwerbehindertenrecht
- Streitwert: 25.536,76 EUR
- Relevant für: Beamte, Dienstherren, Schwerbehinderte, Personalvertretungen
Wann ist ein Vorstellungsgespräch bei Gleichstellung Pflicht?
Nach § 165 Satz 3 SGB IX müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerber zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Die rechtliche Gleichstellung bedeutet konkret: Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 werden Schwerbehinderten rechtlich gleichgestellt, um ihre Chancen im Berufsleben zu verbessern. Gleichzeitig verpflichtet der Bewerbungsverfahrensanspruch — also das Recht auf eine faire Auswahl allein nach Eignung und Leistung — aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG den Dienstherrn dazu, offene Stellen streng nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen.
Ob diese Einladungspflicht ausnahmslos gilt, musste das Verwaltungsgericht München klären, nachdem eine Baudirektorin gegen ihren Dienstherrn vorgegangen war und den Prozess letztlich verlor. Die Beamtin, die seit Juni 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, hatte sich auf die Stelle der Bereichsleitung Hochbau bei einem Staatlichen Bauamt beworben. Der ausgeschriebene Dienstposten war mit der Besoldungsgruppe A 14 bis A 15 Z bewertet. Der Dienstherr verzichtete jedoch auf eine Einladung zum Gespräch, da er bei einem bestehenden Beurteilungsabstand von zwei Punkten zu anderen Bewerbern nur einen bloßen Alibicharakter in dem Termin sah. Die zuständige Hauptschwerbehindertenvertretung stimmte diesem Vorgehen im Mai 2025 ausdrücklich zu.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einladungspflicht für gleichgestellte schwerbehinderte Bewerber nach § 165 Satz 3 SGB IX begründet im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit keinen Anordnungsanspruch auf Untersagung der Stellenbesetzung, wenn ein nicht kompensierbarer Leistungsvorsprung der ausgewählten Mitbewerberin feststeht und eine Auswahl der gleichgestellten Bewerberin in einem neuen Verfahren deshalb von vornherein ausgeschlossen erscheint.
- Einwendungen gegen die eigene dienstliche Beurteilung müssen im Eilverfahren konkret und substantiiert vorgebracht werden; pauschale Rügen einer jahrelangen beruflichen Benachteiligung oder fachlichen Unterforderung genügen nicht, um die maßgebliche Beurteilungsgrundlage des Leistungsvergleichs zu erschüttern.

Warum der Eilantrag trotz Gleichstellung erfolglos blieb
Ein gerichtlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Dafür müssen Betroffene sowohl einen Anordnungsgrund für die Eilbedürftigkeit als auch einen rechtlichen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Die Tatsachen müssen nicht lückenlos bewiesen werden, sondern es reicht aus, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit — also dem Streit um die rechtmäßige Besetzung einer Stelle — dient dieses Eilverfahren dazu, den eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv zu sichern, bevor die endgültige Ernennung eines Mitbewerbers vollzogen wird.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 26.03.2026, Az. M 5 E 25.6574) versuchte die unterlegene Beamtin, dem Dienstherrn die Besetzung der Stelle vorläufig untersagen zu lassen, bis über ihre eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Bestandskräftig bedeutet, dass eine Entscheidung endgültig ist und nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Das Gericht bejahte zwar den Anordnungsgrund, da die Ernennung der ausgewählten Mitbewerberin unmittelbar bevorstand und der Rechtsschutz der Beamtin andernfalls ins Leere gelaufen wäre. Dennoch lehnte das Gericht den Antrag ab, da die Beamtin keinen rechtlichen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte.
Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint […] Die Möglichkeit eines Erfolgs der Bewerbung ist jedoch dann zu verneinen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs die Auswahl der Antragstellerin offensichtlich ausgeschlossen erscheint. – so das Verwaltungsgericht München
Handeln Sie sofort: Stellen Sie den Eilantrag beim Verwaltungsgericht unbedingt, bevor die Ernennungsurkunde an Ihren Mitbewerber ausgehändigt wird. Im Beamtenrecht gilt der Grundsatz der Ämterstabilität – ist die Stelle erst einmal endgültig besetzt, können Sie die Besetzung selbst bei einem gewonnenen Prozess kaum noch rückgängig machen.
Kann ein Vorstellungsgespräch zwei Punkte Rückstand aufholen?
Die behördliche Auswahlentscheidung basiert primär auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dem darin vergebenen Gesamturteil. Ein unterlegener Bewerber hat vor Gericht nur dann Anspruch auf eine neue Entscheidung, wenn seine tatsächliche Auswahl in einem fehlerfreien, neuen Verfahren überhaupt möglich erscheint. Ein deutlicher Leistungsvorsprung aus den schriftlichen Beurteilungen darf durch ein bloßes Auswahlgespräch nicht ohne vorherige, transparente Gewichtung marginalisiert werden.
Wie sich dieser Grundsatz in der Praxis auswirkt, zeigte der Leistungsvergleich der beiden Konkurrentinnen. Die ausgewählte Mitbewerberin — im Prozess als Beigeladene bezeichnet — wies in ihrer aktuellen Beurteilung für den Zeitraum von Ende 2021 bis Ende 2024 hervorragende 12 Punkte auf, während die abgelehnte Beamtin lediglich 10 Punkte erreichte. Das Gericht entschied, dass die Beamtin diesen massiven Vorsprung der Konkurrentin auch durch ein exzellentes Vorstellungsgespräch nicht hätte kompensieren können. Selbst wenn der Dienstherr durch die fehlende Einladung gegen § 165 Satz 3 SGB IX verstoßen hätte, bliebe die Auswahl der Beamtin ausgeschlossen, da der Leistungsabstand schlichtweg zu groß war.
Ein hypothetischer Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen […] ergibt einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen. […] sodass ein nicht aufholbarer Leistungsvorsprung zu Gunsten der Beigeladenen besteht. – so das VG München
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war der Beurteilungsabstand von zwei Punkten (12 zu 10). Wenn Sie trotz Gleichstellung nicht eingeladen wurden, prüfen Sie, ob Ihr Rückstand in der schriftlichen Beurteilung so groß ist, dass ein Vorstellungsgespräch das Ergebnis objektiv nicht mehr verändern könnte. In solchen Fällen bewerten Gerichte die fehlende Einladung oft als unerheblichen Verfahrensfehler, da die Auswahl ohnehin ausgeschlossen wäre.
Beurteilung angreifen: Warum pauschale Kritik nicht ausreicht
Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung in solchen Eilverfahren ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dienstliche Beurteilungen nach Art. 16 Abs. 1 LlbG bilden dabei die wesentliche Grundlage für den Leistungsvergleich zwischen den Kandidaten. Werden Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit einer solchen Beurteilung erhoben, müssen diese im gerichtlichen Verfahren konkret vorgebracht werden, um die Grundlage des Vergleichs wirksam zu erschüttern.
Die unterlegene Beamtin rügte im Verfahren zwar pauschal eine Benachteiligung in ihrer beruflichen Entwicklung seit dem Jahr 2008 sowie eine anhaltende fachliche Unterforderung auf ihrem aktuellen Posten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sie gegen ihre aktuelle Beurteilung mit dem Gesamturteil von 10 Punkten im laufenden Eilverfahren keine konkreten, rechtlich greifbaren Einwendungen vorgebracht hatte.
Praxis-Hürde: Angriff auf die Beurteilung
Um einen Leistungsvorsprung der Konkurrenz im Eilverfahren zu erschüttern, müssen Sie die eigene Beurteilung konkret angreifen. Pauschale Hinweise auf eine jahrelange Benachteiligung oder fachliche Unterforderung genügen nicht. Sie müssen darlegen, warum genau die aktuelle Punktzahl rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, um den Weg für eine Neuauswahl im gerichtlichen Verfahren zu ebnen.
12 zu 10 Punkte: Der unaufholbare Leistungsvorsprung
Daher zog das Gericht für seine Entscheidung den hypothetischen Vergleich der aktuellsten Beurteilungen heran. Dieser Vergleich von 12 zu 10 Punkten bestätigte den nicht aufholbaren Leistungsvorsprung der Mitbewerberin. Die Beamtin muss folglich die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der ausgewählten Konkurrentin. Den Streitwert für das Verfahren setzte das Gericht auf 25.536,76 Euro fest. Der Streitwert ist ein fiktiver Geldwert, der die Bedeutung der Sache für den Kläger ausdrückt und die Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bildet.
Somit ist es unabhängig von der Frage, ob ein Vorstellungsgespräch […] einem wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren […] entspricht, jedenfalls nicht möglich, dass die Antragstellerin durch das Vorstellungsgespräch den Leistungsvorsprung der Beigeladenen kompensieren kann. – so das Gericht
VG-München: Leistungsrückstand hebelt Einladungspflicht aus
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts München verdeutlicht, dass die Einladungspflicht für öffentliche Arbeitgeber kein absolutes Recht ist, wenn ein massiver Leistungsrückstand (hier zwei Punkte) vorliegt. Das Urteil ist für alle Bewerber im öffentlichen Dienst wegweisend, da es das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG über formale Verfahrensfehler des SGB IX stellt. Für Ihre Praxis bedeutet das: Verlassen Sie sich bei einer Konkurrentenklage nicht allein auf den Status der Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
Prüfen Sie vor einer Klage kritisch, ob Ihr Rückstand in der Beurteilung durch ein Gespräch objektiv aufholbar gewesen wäre. Beachten Sie zudem das finanzielle Risiko: Bei einem Streitwert von über 25.000 Euro tragen Sie im Falle einer Niederlage die Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten, was schnell einen vierstelligen Betrag erreicht.
Checkliste: Wann Sie auf den Eilantrag verzichten
Prüfen Sie Ihre aktuelle Punktzahl im Vergleich zum Erstplatzierten. Liegen Sie zwei oder mehr Punkte zurück, verzichten Sie auf ein Eilverfahren allein wegen der fehlenden Einladung zum Vorstellungsgespräch. Möchten Sie dennoch vorgehen, müssen Sie zwingend Ihre eigene Beurteilung mit konkreten Rügen angreifen, um den Leistungsvorsprung der Konkurrenz rechtlich zu beseitigen und so Ihre Auswahlmöglichkeit überhaupt erst wieder zu eröffnen.
Auswahlverfahren fehlerhaft? Jetzt Ihre Karrierechancen sichern
Ein fehlerhafter Leistungsvergleich oder eine übergangene Gleichstellung können die Besetzung einer Stelle rechtswidrig machen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre dienstliche Beurteilung und unterstützen Sie dabei, Ihren Bewerbungsverfahrensanspruch im Eilverfahren effektiv durchzusetzen. Wir klären für Sie, ob ein rechtliches Vorgehen gegen die Konkurrenzbesetzung in Ihrer individuellen Situation aussichtsreich ist.
Experten Kommentar
Der eigentliche Fehler passiert meist Jahre vor der konkreten Stellenbesetzung. Viele Beamte scheuen den Konflikt mit dem Vorgesetzten und nehmen eine mittelmäßige Regelbeurteilung zähneknirschend hin, um das Arbeitsklima nicht zu belasten. Wenn dann die Traumstelle ausgeschrieben wird, ist diese alte Bewertung längst in Stein gemeißelt und blockiert jeden Karriereschritt.
Im Eilverfahren lässt sich ein solcher Rückstand im Nachhinein kaum noch wegbügeln, auch nicht über den formalen Hebel der Schwerbehinderung. Betroffene sollten daher jede dienstliche Beurteilung sofort nach Erhalt kritisch prüfen und bei Unstimmigkeiten direkt das Gespräch suchen oder Widerspruch einlegen. Wer hier aus falscher Harmoniesucht schweigt, hat später im Konkurrentenstreit das Nachsehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Einladungspflicht auch dann, wenn mein Leistungsrückstand in der Beurteilung unaufholbar ist?
ES KOMMT DARAUF AN, da die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zwar formell besteht, ihre Verletzung im Eilverfahren jedoch folgenlos bleibt, wenn ein massiver Leistungsvorsprung der Konkurrenz vorliegt. Dieser Vorsprung heilt den Verfahrensfehler der unterlassenen Einladung, da das Ergebnis der Auswahlentscheidung durch das Gespräch nicht mehr beeinflusst worden wäre.
Der Grund hierfür liegt im verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, welches die Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorschreibt. Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit prüfen Gerichte, ob ein Bewerber bei einem rechtmäßigen Verfahrensablauf eine reale Chance auf die Stelle gehabt hätte. Beträgt der Rückstand in der aktuellen Beurteilung beispielsweise zwei Punkte, wird davon ausgegangen, dass selbst ein exzellentes Vorstellungsgespräch diesen Vorsprung nicht kompensieren kann. Da das Ergebnis feststeht, führt der Verstoß gegen die Einladungspflicht nicht zur Aufhebung der Stellenbesetzung.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Bewerber die zugrunde liegende dienstliche Beurteilung im Eilverfahren erfolgreich mit konkreten Rügen angreift. Ohne eine Erschütterung dieser Grundlage bleibt der Leistungsvorsprung der Mitbewerber bestehen und macht eine erfolgreiche Klage faktisch unmöglich.
Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn mein Konkurrent die Ernennungsurkunde bereits erhalten hat?
JA, im Beamtenrecht führt die Aushändigung der Ernennungsurkunde zur sogenannten Ämterstabilität, wodurch die Stellenbesetzung selbst bei Rechtsfehlern im Auswahlverfahren kaum noch rückgängig gemacht werden kann. Sobald die Ernennung vollzogen ist, gilt das Amt als endgültig vergeben und der primäre Rechtsschutzanspruch auf die Stelle erlischt in der Regel.
Der Eilantrag nach § 123 VwGO dient dazu, die Ernennung des Konkurrenten vorläufig zu untersagen, um den eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG effektiv zu sichern. Nach der Aushändigung der Urkunde greift jedoch der Grundsatz der Ämterstabilität, der das öffentliche Interesse an einer stabilen Verwaltung über das individuelle Interesse an einer korrekten Auswahlentscheidung stellt. Ein späterer Sieg im Hauptsacheverfahren nützt dem unterlegenen Bewerber meist nichts mehr, da die einmal wirksam vollzogene Ernennung eines Dritten aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr aufgehoben werden darf. Daher müssen Betroffene zwingend vor der Ernennung handeln, um vollendete Tatsachen zu verhindern, die ihren Rechtsschutz faktisch leerlaufen lassen würden.
Eine seltene Ausnahme besteht nur dann, wenn der Dienstherr den Rechtsschutz des Bewerbers bewusst durch eine missbräuchliche Beschleunigung der Ernennung vereitelt hat, um gerichtliche Kontrolle zu umgehen. In solchen Fällen kann die Ämterstabilität ausnahmsweise durchbrochen werden, sofern der Bewerber alles Zumutbare unternommen hat, um den Eilantrag rechtzeitig bei Gericht einzureichen.
Wie greife ich meine Beurteilung im Eilverfahren konkret an, um den Leistungsvorsprung zu erschüttern?
Um einen Leistungsvorsprung der Konkurrenz im Eilverfahren zu erschüttern, müssen Sie konkrete und rechtlich greifbare Fehler in Ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung substantiiert darlegen. Nur durch den Nachweis spezifischer inhaltlicher Mängel lässt sich die rechtliche Grundlage des Leistungsvergleichs wirksam angreifen und die eigene Position im Verfahren stärken.
Gerichte lehnen pauschale Vorwürfe wie eine jahrelange berufliche Benachteiligung oder eine fachliche Unterforderung regelmäßig ab, da diese keinen direkten Bezug zur aktuellen Punktzahl aufweisen. Sie müssen stattdessen präzise aufzeigen, welche Leistungsaspekte in der Beurteilung falsch dargestellt, unvollständig gewürdigt oder unter Missachtung des Sachverhalts bewertet wurden. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ist es im Eilverfahren erforderlich, die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungsgrundlage so glaubhaft zu machen, dass Ihre Auswahl in einem neuen Verfahren wieder möglich erscheint. Nur wenn die aktuelle Bewertung als rechtswidrig erkannt wird, entfällt der Vorsprung des Mitbewerbers und der Dienstherr muss eine neue Auswahlentscheidung treffen.
Ein Angriff bleibt jedoch erfolglos, wenn der Vorsprung der Konkurrenz so massiv ist, dass selbst eine geringfügige Korrektur Ihrer Note die Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zugunsten Ihrer Person verändern würde.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die unterbliebene Einladung das Auswahlergebnis nicht änderte?
NEIN, ein Anspruch auf Entschädigung oder Neuauswahl besteht in der Regel nicht, wenn feststeht, dass Sie die Stelle auch bei einer Einladung zum Vorstellungsgespräch aufgrund massiver Leistungsunterschiede nicht erhalten hätten. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Verfahrensfehler und dem entstandenen Schaden.
Zwar verpflichtet § 165 Satz 3 SGB IX öffentliche Arbeitgeber zur Einladung gleichgestellter Bewerber, doch führt ein Verstoß hiergegen nicht automatisch zu einem finanziellen Entschädigungsanspruch. Die Rechtsprechung verlangt für einen Erfolg der Klage, dass die Auswahl des Bewerbers in einem fehlerfreien Verfahren zumindest möglich erschienen wäre. Besteht jedoch ein massiver Leistungsvorsprung der Konkurrenz von beispielsweise zwei Punkten in der dienstlichen Beurteilung, gilt eine Kompensation durch das Gespräch als objektiv ausgeschlossen. Ohne diese theoretische Auswahlchance fehlt die rechtliche Grundlage für Schadensersatzforderungen, da der Verfahrensfehler das Endergebnis der Stellenbesetzung letztlich nicht zum Nachteil des Bewerbers beeinflusst hat.
Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn der Leistungsrückstand weniger als zwei Punkte beträgt oder die dienstliche Beurteilung der Konkurrenz erfolgreich durch konkrete Rügen angegriffen wird. In diesen Fällen bleibt die Auswahlmöglichkeit rechtlich offen, wodurch die unterbliebene Einladung eine entschädigungspflichtige Benachteiligung darstellt.
Muss ich meine Beurteilung bereits vor der Bewerbung anfechten, um im Konkurrentenstreit zu gewinnen?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie die Beurteilung bereits bestandskräftig akzeptiert haben oder ob das Auswahlverfahren noch läuft. Spätestens im gerichtlichen Eilverfahren müssen Sie Ihre Beurteilung konkret angreifen, da diese die verbindliche Basis für den Leistungsvergleich mit Ihren Konkurrenten bildet. Ein frühzeitiges Vorgehen gegen eine fehlerhafte Bewertung sichert Ihre rechtliche Ausgangslage für spätere Beförderungsentscheidungen ab.
Die aktuelle dienstliche Beurteilung stellt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG das maßgebliche Dokument für die Auswahlentscheidung nach dem strengen Leistungsprinzip dar. Wenn Sie im Konkurrentenstreit unterliegen, liegt dies meist an einem Punktvorsprung der Mitbewerber, den das Gericht als gegeben hinnimmt, solange die zugrunde liegende Beurteilung nicht wirksam erschüttert wird. Werden Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit erst im Eilverfahren nach § 123 VwGO erhoben, müssen diese dort zwingend substantiiert und fachlich fundiert vorgebracht werden. Pauschale Rügen über eine allgemeine Benachteiligung oder eine fachliche Unterforderung reichen keinesfalls aus, um den dokumentierten Leistungsvorsprung der Konkurrenz rechtlich zu neutralisieren. Nur durch einen gezielten Angriff auf die Bewertungsebene kann die Auswahlmöglichkeit für das angestrebte Amt im gerichtlichen Verfahren überhaupt erst wieder eröffnet werden.
Eine wichtige Grenze bildet die Bestandskraft der Beurteilung, da ein Angriff im Eilverfahren oft ins Leere läuft, wenn die Widerspruchsfristen bereits verstrichen sind. In solchen Fällen darf der Dienstherr die Beurteilung als rechtmäßig behandeln, sofern keine schwerwiegenden Verfahrensfehler eine Korrektur der Bewertung erzwingen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 5 E 25.6574 – Beschluss vom 26.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

