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Vorstrafen bei der Versetzung eines Mitarbeiters: Nur relevante Taten zählen

Ein Arbeitgeber in Brandenburg plante die Beförderung eines internen Reha-Ausbilders zum Bereichsleiter, doch der Betriebsrat pochte auf die Vorstrafen bei der Versetzung eines Mitarbeiters und erzwang ein behördliches Führungszeugnis. Obwohl das Dokument mehrere Delikte offenbarte, stand die rechtlich notwendige Auskunftspflicht des Arbeitgebers zum Führungszeugnis plötzlich komplett infrage.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 26 TaBV 920/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 04.05.2023
  • Aktenzeichen: 26 TaBV 920/22
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Aufhebung einer Versetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat nur über beruflich relevante Vorstrafen eines Mitarbeiters informieren.

  • Arbeitgeber müssen nur Vorstrafen nennen, die für die konkrete Stelle wichtig sind
  • Die Wochenfrist zur Entscheidung beginnt auch ohne Vorlage eines kompletten Führungszeugnisses
  • Alte oder sachfremde Delikte gefährden die Eignung und den Betriebsfrieden meist nicht
  • Verstreicht die Frist ohne wirksamen Widerspruch, gilt die Zustimmung als automatisch erteilt

Welche Rolle spielen Vorstrafen bei der Versetzung eines Mitarbeiters?

Ein Berufsförderungswerk in Brandenburg plant den internen Aufstieg eines Mitarbeiters. Der Mann soll eine leitende Position übernehmen. Doch in der Belegschaft rumort es: Gerüchte über eine kriminelle Vergangenheit machen die Runde. Von Untreue im großen Stil bis hin zu Verkehrsdelikten ist die Rede. Der Betriebsrat stellt sich quer und verweigert die Zustimmung zur Versetzung. Er fordert die vollständige Offenlegung aller Sünden der Vergangenheit.

Ein Mann im Anzug am Bürostuhl neben einem grauen Hefter, auf den Kollegen im Hintergrund misstrauisch deuten.
Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat bei Versetzungen nur solche Vorstrafen mitteilen, die für die neue Stelle relevant sind. | Symbolbild: KI

Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter mussten entscheiden, wie tief der Arbeitgeber in die Privatsphäre eines Bewerbers eindringen darf und welche Informationen er der Arbeitnehmervertretung schuldet. Das Urteil ist eine präzise Lektion über den schmalen Grat zwischen dem Schutz des Betriebsfriedens und dem Recht auf Resozialisierung.

Ein Schatten aus der Vergangenheit

Im Zentrum des Konflikts steht ein Berufsförderungswerk, das sich auf die berufliche Rehabilitation spezialisiert hat. Der Arbeitgeber wollte eine vakante Stelle intern besetzen: den Posten des „Bereichsleiters Integration und Qualifizierung / Bereich Steuern und Verwaltung“. Es gab nur einen Bewerber – Herrn Matthias A.

Herr A war kein Unbekannter. Er arbeitete bereits als Reha-Ausbilder für das Unternehmen und war in der Vergangenheit als Amtsdirektor tätig gewesen. Die neue Position war verantwortungsvoll: Personalführung, Organisationsentwicklung und Prüfungsabwicklung gehörten zum Profil. Allerdings – und das sollte später entscheidend werden – umfasste die Stelle weder eine direkte finanzielle Verfügungsgewalt über Vermögenswerte noch die Pflicht, Dienstfahrzeuge zu führen.

Am 22. März 2022 informierte die Geschäftsführung das siebenköpfige Gremium der Arbeitnehmervertretung offiziell über die geplante Versetzung. Die Personalabteilung übermittelte die Eckdaten: Name, neue Stelle, Eingruppierung und die bisherigen Bewerbungsunterlagen.

Doch noch am selben Tag schlugen Mitarbeiter bei ihren Vertretern Alarm. Sie berichteten von einer dunklen Vergangenheit des Kandidaten. Zwei Tage später, am 24. März, landete ein Brief von zwölf besorgten Beschäftigten auf dem Tisch der Geschäftsführung. Darin wurden schwere Vorwürfe erhoben: Untreue, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Der Betriebsrat forderte daraufhin Beweise. Er verlangte eine detaillierte Auflistung aller Verurteilungen und Einsicht in ein aktuelles Führungszeugnis. Die Personalabteilung lehnte ab. Ihre Begründung: Die geforderten Daten seien für die konkrete Stelle irrelevant oder verjährt. Daraufhin verweigerte das Gremium am 1. April 2022 offiziell die Zustimmung. Der Arbeitgeber ignorierte das Veto und versetzte Herrn A trotzdem. Der Streit landete vor dem Arbeitsgericht Neuruppin und ging schließlich in die nächste Instanz.

Wann gilt die Unterrichtung des Betriebsrats nach Paragraph 99 BetrVG als vollständig?

Um den Kern des Streits zu verstehen, ist ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendig. Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter einstellen oder versetzen will, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber das Gremium vor der Maßnahme unterrichten. Er muss die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Person der Beteiligten geben.

Sobald diese Unterrichtung vollständig erfolgt ist, beginnt eine Uhr zu ticken. Der Betriebsrat hat genau eine Woche Zeit, um der Maßnahme schriftlich und unter Angabe von Gründen zu widersprechen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Hier liegt die juristische Falle: Schweigt das Gremium oder verweigert es die Zustimmung aus Gründen, die das Gesetz nicht vorsieht, tritt eine Zustimmungsfiktion ein. Das Gesetz fingiert, die Zustimmung sei erteilt worden (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber kann die Maßnahme dann legal durchführen.

Der Betriebsrat argumentierte im vorliegenden Fall, die Wochenfrist habe gar nicht erst begonnen. Seine Logik: Da der Arbeitgeber die Vorstrafen verschwiegen und das Führungszeugnis nicht vorgelegt habe, sei die Unterrichtung unvollständig gewesen. Ohne vollständige Information könne keine Frist laufen.

Was bedeutet subjektive Determination bei der Betriebsratsanhörung?

In vielen Bereichen des Betriebsverfassungsrechts gilt der Grundsatz der „subjektiven Determination“. Das bedeutet normalerweise, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat das mitteilen muss, was er selbst für entscheidungserheblich hält.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte jedoch klar, dass bei § 99 BetrVG ein objektiverer Maßstab gilt. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich nach dem Zweck des Beteiligungsrechts. Der Arbeitgeber muss dem Gremium die Informationen geben, die dieses benötigt, um zu prüfen, ob ein gesetzlicher Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt.

Das Gericht musste also eine zentrale Frage klären: Benötigte die Arbeitnehmervertretung zwingend das Führungszeugnis und die Details zu den alten Straftaten, um ihre Arbeit zu machen? Oder durfte die Personalabteilung diese Informationen zurückhalten?

Der Streit um die Relevanz von Vorstrafen für die Eignung

Die Positionen der beiden Parteien könnten unterschiedlicher nicht sein. Auf der einen Seite stand das Informationsbedürfnis der Belegschaft, auf der anderen der Datenschutz und das Resozialisierungsinteresse des Bewerbers.

Die Arbeitnehmervertreter führten schwere Geschütze ins Feld. Sie verwiesen auf eine Verurteilung wegen Untreue aus dem Jahr 2007. Damals sei Herr A zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, weil er 50.000 Euro veruntreut habe. Zudem gebe es Berichte über Urkundenfälschung und mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2017. Ein solcher Mann, so die Argumentation, sei als Führungskraft untragbar. Die Sorge um den Betriebsfrieden (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) sei bei einer solchen Historie mehr als berechtigt. Ohne die genauen Akten könne man nicht prüfen, ob von Herrn A eine Gefahr für das Unternehmen ausgehe.

Die Geschäftsführung hielt dagegen. Die Verurteilung wegen Untreue liege 15 Jahre zurück. Seitdem habe sich Herr A nichts mehr in dieser Richtung zu Schulden kommen lassen. Zudem habe die Stelle des Bereichsleiters keinerlei Zugriff auf Firmenkonten. Auch die Verkehrsdelikte seien für einen Bürojob ohne Fahrtätigkeit völlig bedeutungslos. Der Arbeitgeber berief sich auf das Resozialisierungsgebot: Ein Mensch darf nicht sein Leben lang auf vergangene Fehler reduziert werden, wenn diese keinen Bezug zur aktuellen Tätigkeit haben.

Wie entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg?

Die 26. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigte im Beschluss vom 04.05.2023 (Az. 26 TaBV 920/22) die Entscheidung der Vorinstanz. Der Arbeitgeber hat gewonnen. Der Antrag des Betriebsrats, die Versetzung rückgängig zu machen, wurde abgewiesen.

Die Begründung der Richter ist für die Praxis in Personalabteilungen und Betriebsräten von enormer Bedeutung. Das Gericht stellte fest, dass die Unterrichtung am 22. März 2022 vollständig und ordnungsgemäß war. Damit setzte sie die Wochenfrist in Gang. Da der Betriebsrat innerhalb dieser Woche keine rechtlich tragfähigen Verweigerungsgründe vorbrachte, galt die Zustimmung als erteilt.

Warum musste der Arbeitgeber das Führungszeugnis nicht vorlegen?

Das Herzstück der Entscheidung ist die Abwägung zwischen Informationspflicht und Persönlichkeitsrecht. Das Gericht stellte klar: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat pauschal alle Vorstrafen oder gar ein Führungszeugnis zu präsentieren.

Eine Informationspflicht besteht nur für solche Straftaten, die einschlägig sind. Einschlägig bedeutet, dass sie objektive Zweifel an der Eignung des Bewerbers für die konkrete Stelle begründen oder eine Gefahr für den Betriebsfrieden darstellen.

Das Gericht erklärte hierzu:

„Der Arbeitgeber ist […] nur verpflichtet, solche beim Arbeitgeber bekannten Vorstrafen mitzuteilen, soweit sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung des Bewerbers oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) ziehen ließen; alle darüber hinausgehenden Informationen (z. B. vollständige Führungszeugnisse) müsse er nicht offenbaren.“

Die Richter prüften die Vorwürfe Punkt für Punkt auf ihre Relevanz für die Stelle des Bereichsleiters:

  1. Der Untreue-Vorwurf: Die Verurteilung wegen Veruntreuung von 50.000 Euro stammte aus dem Jahr 2007. Das Gericht betonte, dass die neue Position des Herrn A keine vermögensrelevanten Befugnisse beinhaltete. Er konnte nicht über Gelder verfügen. Zudem lag die Tat so lange zurück, dass sie nach dem Bundeszentralregistergesetz wohl gar nicht mehr im Führungszeugnis auftauchen dürfte. Für die Eignung als pädagogischer und organisatorischer Leiter war diese alte Tat objektiv ohne Belang.
  2. Die Verkehrsdelikte: Vorwürfe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Pflichtversicherung betreffen die Sicherheit im Straßenverkehr. Die Stelle als Bereichsleiter ist jedoch eine Innendiensttätigkeit. Es gab keine Dienstwagenregelung, die Herr A hätte missbrauchen können. Auch hier fehlte der objektive Bezug zur Tätigkeit.
  3. Die Urkundenfälschung: Dieser Vorwurf war zwischen den Parteien strittig; der Arbeitgeber bezeichnete ihn als Fehlinformation. Da der Betriebsrat dies nicht substantiiert widerlegen konnte und auch hier kein direkter Bezug zu den Aufgaben (wie etwa bei einem Notar oder Buchhalter) erkennbar war, spielte dies keine Rolle.

Grenzenlose Neugier ist nicht geschützt

Das Gericht zog eine direkte Parallele zum Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch. Was der Arbeitgeber den Bewerber fragen darf, definiert auch die Grenze dessen, was der Betriebsrat wissen muss. Fragen nach Vorstrafen sind nur zulässig, wenn die Art der Straftat Zweifel an der Eignung für die konkrete Stelle aufwerfen kann.

Ein Kraftfahrer darf nach Verkehrsdelikten gefragt werden. Ein Kassierer nach Vermögensdelikten. Ein Jugendarbeiter nach Sittlichkeitsdelikten. Aber ein Bereichsleiter für Verwaltung ohne Geldvollmacht muss sich nicht für eine 15 Jahre alte Untreue rechtfertigen.

Das Gericht stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). So entschied das BAG bereits am 20.05.1999 (Az. 2 AZR 320/98), dass das Resozialisierungsinteresse eines Arbeitnehmers mit zunehmendem Zeitabstand zur Tat wächst. Informationen, die der Arbeitgeber selbst nicht erfragen dürfte oder die er nicht verwerten darf, muss er auch nicht an den Betriebsrat weitergeben.

Begründet Unruhe in der Belegschaft eine Störung des Betriebsfriedens?

Ein weiteres zentrales Argument der Arbeitnehmervertreter war die „Störung des Betriebsfriedens“ nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG. Zwölf Mitarbeiter hatten sich schriftlich beschwert. Die Stimmung war schlecht. Reicht das für ein Veto?

Nein, sagten die Richter. Eine bloße „Stimmung“ oder Besorgnis reicht nicht aus. Das Gesetz verlangt Tatsachen, die eine konkrete Prognose rechtfertigen.

„Es müsse an der Wahrscheinlichkeit eines künftigen gesetzwidrigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG kein vernünftiger Zweifel bestehen; dies sei vorliegend nicht gegeben.“

Dass Kollegen tuscheln oder sich Sorgen machen, ist kein objektiver Verweigerungsgrund. Es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber zukünftig im Betrieb Straftaten begehen oder Kollegen rassistisch bzw. fremdenfeindlich beleidigen wird.

Allein die Tatsache, dass jemand vor vielen Jahren Straftaten begangen hat, begründet keine Wiederholungsgefahr im neuen Job – insbesondere dann nicht, wenn der neue Job gar keine Gelegenheiten für die alten Deliktmuster bietet. Wer nicht Auto fahren muss, kann im Dienst auch nicht ohne Führerschein fahren. Wer kein Geld verwaltet, kann keines veruntreuen.

Die Rolle des Resozialisierungsgebots

Das Urteil ist ein starkes Plädoyer für die zweite Chance im Arbeitsleben. Die Richter machten deutlich, dass der Datenschutz und das Recht auf Resozialisierung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) hohe Hürden für die Weitergabe sensibler Daten aufstellen.

Der Arbeitgeber fungiert hier als Gatekeeper. Er muss filtern. Würde er dem Betriebsrat ungefiltert ein komplettes Führungszeugnis mit längst verjährten oder irrelevanten Einträgen übergeben, könnte er sich selbst gegenüber dem Mitarbeiter schadensersatzpflichtig machen. Die Weigerung der Geschäftsführung, dem „Voyeurismus“ (ein Begriff, den das Gericht so zwar nicht nutzte, der aber in der Sache mitschwingt) nachzugeben, war also rechtlich korrekt.

Was ist die Konsequenz für die Praxis?

Mit der Bestätigung, dass die Informationen vom 22. März ausreichend waren, schnappte die verfahrensrechtliche Falle zu. Da die Arbeitnehmervertretung sich auf den Standpunkt stellte „Wir wissen nicht genug“ und deshalb die Zustimmung verweigerte, hat sie in der Sache keine wirksamen inhaltlichen Gründe vorgebracht.

Das Gesetz kennt keine „vorläufige Verweigerung wegen Unwissenheit“, wenn die fehlenden Informationen objektiv gar nicht erforderlich waren. Wer als Betriebsrat pokert und sagt „Ich entscheide erst, wenn ich alles weiß“, riskiert, dass die Frist ungenutzt verstreicht. Genau das ist hier passiert. Die Zustimmung gilt als erteilt. Herr A bleibt Bereichsleiter.

Warnung für Betriebsräte und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmervertretungen enthält dieser Beschluss eine deutliche Warnung: Das Argument der „unvollständigen Unterrichtung“ ist kein Allheilmittel, um Zeit zu gewinnen oder unliebsame Personalentscheidungen zu blockieren. Wer Informationen fordert, muss sicher sein, dass diese für die konkrete Stelle rechtlich relevant sind. Bloße Neugier oder moralische Bedenken hebeln die Fristen des § 99 BetrVG nicht aus.

Für Arbeitgeber bietet das Urteil Rechtssicherheit, aber keine Carte Blanche. Sie müssen weiterhin sorgfältig prüfen: Welche Vorstrafen sind bekannt? Welchen Bezug haben sie zur Tätigkeit? Die Geschäftsführung muss diese Abwägung dokumentieren. Im vorliegenden Fall hat das Berufsförderungswerk genau diese Hausaufgaben gemacht: Sie haben die Delikte analysiert, den Bezug zur Stelle geprüft und das Ergebnis (Irrelevanz) dem Gremium mitgeteilt. Diese Transparenz über das „Warum“ der Nicht-Vorlage war ein wichtiger Baustein für den Erfolg vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig und setzt einen klaren Rahmen für den Umgang mit sensiblen Bewerberdaten im Betriebsverfassungsrecht.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Solche Rechtsstreitigkeiten drehen sich hinter den Kulissen selten nur um die reine Rechtslage. In der Praxis nutzt der Betriebsrat veraltete Vorstrafen meist als Vorwand, um eine unliebsame Beförderung aus rein politischen oder persönlichen Gründen zu torpedieren. Wenn uralte Geschichten plötzlich zum Thema werden, steckt dahinter oft der gezielte Wunsch, einen unbequemen Kollegen in der Hierarchie unten zu halten.

Oft scheitern Arbeitnehmervertreter vor Gericht genau an ihrem Übereifer, indem sie pauschal die komplette Offenlegung der Vergangenheit fordern. Dieses Alles-oder-nichts-Prinzip bei der Akteneinsicht spielt dem Arbeitgeber direkt in die Karten, da er sich so leicht auf den Datenschutz berufen kann. Wer als Gremium nicht präzise darlegt, warum ein Delikt die Eignung konkret ausschließt, verliert das Mitbestimmungsverfahren fast zwangsläufig auf der Zielgeraden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Informationspflicht auch für verjährte oder irrelevante Vorstrafen des Mitarbeiters?

Nein, die Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat umfasst grundsätzlich keine verjährten oder für die Tätigkeit irrelevanten Vorstrafen. Der Arbeitgeber fungiert hier als notwendiger Gatekeeper und muss Informationen vor der Weitergabe filtern. Nur einschlägige Taten, die Rückschlüsse auf die fachliche Eignung zulassen, unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß der Rechtsprechung.

Der Betriebsrat hat keinen pauschalen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis eines Bewerbers. Relevanz besteht nur bei Straftaten mit direktem Bezug zum Anforderungsprofil der Stelle. Ein Verkehrsdelikt im Innendienst ist rechtlich für das Gremium nicht existent. Das Resozialisierungsgebot wiegt schwerer als das Informationsinteresse des Gremiums. Durch vorsichtshalbe Weitergabe verletzen Sie massiv den Datenschutz des Mitarbeiters. Nur arbeitsplatzbezogene Delikte begründen Zweifel an der Eignung.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Anforderungsprofil exakt mit der Art der Vorstrafe. Beschränken Sie die Information an den Betriebsrat streng auf fachlich einschlägige Delikte, um Haftungsrisiken im Datenschutz zu vermeiden.


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Macht sich der Arbeitgeber bei Offenlegung irrelevanter Vorstrafen gegenüber dem Betriebsrat schadensersatzpflichtig?

JA, der Arbeitgeber haftet für Schadensersatz, wenn er dem Betriebsrat unnötige sensible Informationen übermittelt. Die bloße Transparenzabsicht rechtfertigt keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Er darf nur Informationen weitergeben, die für die konkrete Beteiligung des Betriebsrats objektiv erforderlich sind. Ein „Zuviel“ an Information verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters.

Das Resozialisierungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt oft, besonders bei Taten ohne Bezug zur konkreten Stelle. Werden irrelevante Vorstrafen wie eine alte Untreue ohne Geldzugriff offenbart, drohen empfindliche Schmerzensgeldzahlungen. Juristisch gilt das Erforderlichkeitsprinzip nach der Datenschutz-Grundverordnung als strenger Maßstab. Der Arbeitgeber haftet hier für den „Voyeurismus“ des Gremiums. Ohne sachlichen Grund ist die ungefilterte Übergabe eines kompletten Führungszeugnisses eine rechtlich unzulässige Datenverarbeitung.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie schriftlich, warum Sie bestimmte Details als irrelevant einstufen und zurückhalten. Geben Sie niemals ungefilterte Dokumente weiter, die sensible private Daten enthalten.


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Verliert der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht durch pauschale Forderungen nach mehr Informationen?

Ja, faktisch führt das Beharren auf unnötigen Informationen zum Verlust Ihres Widerspruchsrechts. Die einwöchige Frist zur Verweigerung der Zustimmung beginnt bereits, sobald der Arbeitgeber Sie objektiv ausreichend unterrichtet hat. Fordern Sie ohne rechtliche Grundlage weitere Details nach, läuft die Zeit unerbittlich gegen Sie weiter.

Die Falle schnappt zu, wenn geforderte Unterlagen für die Beurteilung der Personalmaßnahme objektiv irrelevant sind. Verlangt der Betriebsrat etwa ein Führungszeugnis ohne sachliche Notwendigkeit, gilt die Unterrichtung dennoch als abgeschlossen. Ohne inhaltlichen Widerspruch greift nach einer Woche die Zustimmungsfiktion gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Die Zustimmung gilt dann kraft Gesetzes als erteilt. Taktisches Hinauszögern durch pauschale Rügen führt zum automatischen Fristablauf. Das Mitbestimmungsrecht ist damit prozessual verwirkt.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort, ob die vorliegenden Informationen für eine Prüfung genügen. Erheben Sie vorsorglich einen substanziellen Widerspruch, bevor die Wochenfrist verstreicht.


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Reicht Unruhe in der Belegschaft als Grund zur Ablehnung einer Versetzung aus?

Nein, eine bloße besorgte Stimmung oder Gerüchte in der Belegschaft reichen rechtlich nicht für eine Zustimmungsverweigerung aus. Der Betriebsrat muss gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG konkrete Tatsachen für eine Störung vorbringen. Subjektive Ängste vor der neuen Person ersetzen keine objektiven Rechtsgründe.

Das Gesetz verlangt Tatsachen, die eine negative Prognose für den zukünftigen Betriebsfrieden zulassen. Dieser meint konkrete rechtlich relevante Störungen wie Beleidigungen oder Tätlichkeiten. Ein schlechtes Stimmungsbild oder moralische Entrüstung genügen den Gerichten nicht. Vergangene Verfehlungen ohne Bezug zur neuen Stelle begründen zudem keine Wiederholungsgefahr. Ein Fahrverbot spielt beispielsweise bei Bürotätigkeiten keine Rolle für die soziale Rechtfertigung. Ohne Nachweis einer konkreten Gefährdung muss die Zustimmung zur Versetzung daher zwingend erfolgen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie als Arbeitnehmervertreter ausschließlich belegbare Vorfälle, die eine zukünftige Störung wahrscheinlich machen. Vermeiden Sie vage Verweise auf das allgemeine Stimmungsbild der Kollegen.


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Gilt die Versetzung als genehmigt wenn der Betriebsrat nur fehlende Informationen rügt?

JA, unter bestimmten Voraussetzungen tritt nach Ablauf einer Woche die sogenannte Zustimmungsfiktion ein. Das Gesetz fingiert die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG. Eine bloße Rüge unvollständiger Informationen stoppt diese Frist nur bei tatsächlichen Defiziten. War die Unterrichtung hingegen objektiv korrekt, läuft die gesetzliche Wochenfrist unaufhaltsam weiter.

Das Gesetz kennt keine „vorläufige Verweigerung“ wegen Unwissenheit. Ohne inhaltliche Gründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 gilt Schweigen als Ja. Das Gericht stellte im Fall fest, dass der Betriebsrat keine wirksamen inhaltlichen Gründe vorbrachte. Die Maßnahme gilt damit als legal genehmigt. Der Arbeitgeber trägt jedoch das volle Risiko einer gerichtlichen Fehleinschätzung. Erweisen sich Informationen später doch als unzureichend, scheitert die Fiktion rückwirkend.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum der ersten Unterrichtung genau. Sind sieben Tage ohne valide Gründe verstrichen, können Sie die Maßnahme grundsätzlich durchführen.


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Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 TaBV 920/22 – Beschluss vom 04.05.2023


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