Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Vorzeitige Beendigung der Elternzeit: Rechte und rechtliche Rahmenbedingungen im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden, wenn ich erneut schwanger werde?
- Welche finanziellen Auswirkungen hat die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf mein Mutterschaftsgeld?
- Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich die Elternzeit vorzeitig beenden möchte?
- Kann ich die Elternzeit rückwirkend beenden, wenn ich nicht rechtzeitig informiert habe?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es ging um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn und die Zustimmung zur Übertragung von Elternzeit zu gewähren.
- Der Fall betrifft eine Arbeitnehmerin, die nach der Geburt ihres zweiten Kindes die vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit und die Übertragung der restlichen Elternzeit auf einen späteren Zeitraum beantragte.
- Schwierigkeit lag darin, dass die Beklagte der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit widersprach und keinen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn zahlte.
- Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, die Beklagte muss den Zuschuss zahlen und der Übertragung der Elternzeit zustimmen.
- Die Entscheidung basierte darauf, dass die Klägerin rechtzeitig von ihrem Recht auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit Gebrauch gemacht hatte.
- Das Gericht stellte klar, dass die Erklärung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend erfolgen kann.
- Die Beklagte konnte keine Nachteile aus der Übertragung der Elternzeit nachweisen, daher wurde ihr Widerspruch abgelehnt.
- Die Auswirkungen des Urteils sind, dass Arbeitnehmerinnen die Elternzeit auch rückwirkend beenden können und Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben, wenn sie rechtzeitig handeln.
- Das Urteil stärkt die Rechte von Eltern, ihre Elternzeit flexibel zu gestalten und finanzielle Absicherung zu erhalten.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit: Rechte und rechtliche Rahmenbedingungen im Fokus
Die Elternzeit ist ein zentrales Instrument, das Eltern in Deutschland ermöglicht, sich nach der Geburt eines Kindes Zeit für die Familie zu nehmen. Während dieser Zeit haben sie das Recht auf eine Auszeit von ihrem Job, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern, und genießen gleichzeitig einen besonderen Kündigungsschutz. Die Regelungen zur Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt und bieten weitreichende Freiheiten sowie Schutz für Eltern und ihre Kinder.
Ein oft diskutiertes und nicht immer verständliches Thema in diesem Zusammenhang ist die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit. Viele Eltern stellen sich die Frage, ob sie ihre Elternzeit vorzeitig beenden können und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dafür gelten. Insbesondere interessant ist die Möglichkeit, diese Beendigung sogar rückwirkend zu erklären. Die rechtlichen Mechanismen, die hierbei zum Tragen kommen, können für Eltern sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringen.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Fragestellungen beleuchtet und die relevanten juristischen Aspekte erläutert.
Elternzeit und Arbeitgeberzuschuss: Sind Ihre Rechte gewahrt?
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Der Fall vor Gericht
Umstrittene Rückwirkende Beendigung der Elternzeit

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Eltern bei der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit gestärkt. Im Mittelpunkt des Falls stand eine Arbeitnehmerin, die nach der Geburt ihres zweiten Kindes in Konflikt mit ihrem Arbeitgeber geriet. Die Frau hatte sich zunächst für ihr erstes Kind in Elternzeit befunden, die bis Dezember 2013 verlängert worden war. Als sie im September 2013 ihr zweites Kind zur Welt brachte, beantragte sie erneut Elternzeit.
Der Streit entfachte sich an der Frage des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschutzlohn. Dieser wurde der Klägerin für den Zeitraum von August bis November 2013 vorenthalten, da sich das Arbeitsverhältnis laut Arbeitgeber noch in der Elternzeit für das erste Kind befand und somit ruhte. Die Klägerin hingegen vertrat die Ansicht, sie habe das Recht, die Elternzeit für ihr erstes Kind rückwirkend zum Beginn der Mutterschutzfrist für das zweite Kind zu beenden.
Rechtliche Grundlagen und Gerichtsentscheidung
Das Gericht gab der Klägerin in seinem Urteil Recht. Es stützte sich dabei auf § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Diese Vorschrift erlaubt es Arbeitnehmerinnen, eine bestehende Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn für ein weiteres Kind Mutterschutz oder eine neue Elternzeit beginnt. Entscheidend war die Auslegung des Gerichts, dass das Gesetz keine explizite Frist für die Mitteilung der Beendigung vorschreibt.
Die Richter befanden, dass die Klägerin ihr Recht auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend geltend machen konnte. Sie beriefen sich dabei auf frühere Entscheidungen anderer Gerichte, die eine solche rückwirkende Erklärung bereits für zulässig erklärt hatten. Das Landesarbeitsgericht betonte, dass der Schutzzweck des Gesetzes im Vordergrund stehe und nicht formale Fristen.
Finanzielle Auswirkungen und Übertragung der Elternzeit
Infolge dieser Entscheidung wurde der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 4.706,46 Euro verurteilt. Diese Summe entsprach dem Betrag, den die Klägerin für den strittigen Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2013 hätte erhalten müssen, wäre ihre Elternzeit für das erste Kind ordnungsgemäß beendet worden.
Zusätzlich zur finanziellen Entschädigung entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber der Übertragung der verbleibenden Elternzeit für das erste Kind auf einen späteren Zeitpunkt zustimmen muss. Dies betraf einen Zeitraum von vier Monaten und drei Tagen, der nun flexibel nach Dezember 2013 genutzt werden kann. Das Gericht sah keine stichhaltigen Gründe, warum der Arbeitgeber dieser Übertragung nicht zustimmen sollte.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hat weitreichende Folgen für die Handhabung von Elternzeit bei der Geburt weiterer Kinder. Es stärkt die Position von Arbeitnehmern, indem es ihnen mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Elternzeit einräumt. Arbeitgeber müssen nun damit rechnen, dass Mitarbeiter ihre Elternzeit auch rückwirkend beenden können, wenn ein weiteres Kind geboren wird.
Für Eltern bedeutet dieses Urteil eine erhöhte finanzielle Sicherheit, da sie nun in vergleichbaren Situationen Anspruch auf den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld haben können. Gleichzeitig ermöglicht die Entscheidung eine flexiblere Planung der Elternzeit, was besonders für Familien mit mehreren Kindern von Vorteil sein kann.
Das Gericht betonte die grundsätzliche Bedeutung des Falls, indem es die Revision zuließ. Dies öffnet die Tür für eine mögliche Überprüfung durch höhere Instanzen und könnte zu einer bundesweit einheitlichen Rechtsprechung in dieser Frage führen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei der Elternzeit erheblich. Es ermöglicht die rückwirkende Beendigung der Elternzeit für ein Kind bei Beginn des Mutterschutzes für ein weiteres Kind, ohne dass eine explizite Frist für die Mitteilung eingehalten werden muss. Dies führt zu mehr Flexibilität für Eltern und sichert ihnen den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Entscheidung betont den Vorrang des gesetzlichen Schutzzwecks vor formalen Fristen und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung von Elternzeit haben.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Eltern erheblich. Wenn Sie während der Elternzeit für Ihr erstes Kind ein zweites bekommen, können Sie die laufende Elternzeit nun auch rückwirkend beenden, um den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten. Sie müssen sich keine Sorgen mehr machen, finanzielle Nachteile zu erleiden, wenn Sie die Beendigung nicht sofort mitteilen. Zudem haben Sie Anspruch darauf, die restliche Elternzeit für das erste Kind zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Dies gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Familienplanung und finanzielle Sicherheit, ohne negative Folgen für Ihren Arbeitsplatz befürchten zu müssen.
FAQ – Häufige Fragen
Elternzeit und der Wunsch nach beruflicher Veränderung – eine Kombination, die viele Fragen aufwirft. Elternzeit und Rücktrittsrecht sind dabei zwei Themen, die eng miteinander verwoben sind und viele Unsicherheiten hervorrufen. Hier finden Sie in unserer FAQ-Rubrik umfassende und verständliche Antworten auf Ihre Fragen zu diesen komplexen Themen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden, wenn ich erneut schwanger werde?
- Welche finanziellen Auswirkungen hat die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf mein Mutterschaftsgeld?
- Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich die Elternzeit vorzeitig beenden möchte?
- Kann ich die Elternzeit rückwirkend beenden, wenn ich nicht rechtzeitig informiert habe?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnt?
Kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden, wenn ich erneut schwanger werde?
Ja, Sie können Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, wenn Sie während der laufenden Elternzeit erneut schwanger werden. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht hierfür eine spezielle Regelung vor.
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmerin das Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen für Ihr neues Kind in Anspruch zu nehmen. Für diese vorzeitige Beendigung benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Dies stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, nach der eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist.
Um die Elternzeit vorzeitig zu beenden, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre erneute Schwangerschaft und Ihren Wunsch, die Elternzeit zu beenden, informieren. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für diese Mitteilung, jedoch sollten Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich in Kenntnis setzen. Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber, sich auf Ihre Rückkehr vorzubereiten.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wird wirksam, sobald Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Entscheidung mitgeteilt haben. Ab diesem Zeitpunkt leben Ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten wieder auf, als hätten Sie keine Elternzeit genommen. Dies bedeutet auch, dass Sie ab diesem Moment wieder Anspruch auf Ihr reguläres Gehalt haben.
Mit der Beendigung der Elternzeit beginnen die Mutterschutzfristen für Ihr neues Kind. Diese umfassen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit genießen Sie den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes.
Es ist wichtig zu beachten, dass die nicht genutzte Elternzeit nicht verfällt. Sie können den verbleibenden Teil Ihrer Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Anmeldefristen einhalten.
In der Praxis kann es vorkommen, dass Sie die Elternzeit erst beenden möchten, nachdem die Mutterschutzfrist bereits begonnen hat. In solchen Fällen ist eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit möglich. Dies wurde durch ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts bestätigt. Dennoch ist es ratsam, die Beendigung so früh wie möglich mitzuteilen, um Unklarheiten zu vermeiden.
Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft erhalten Sie auch Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse gezahlt und gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst aus.
Welche finanziellen Auswirkungen hat die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf mein Mutterschaftsgeld?
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann erhebliche positive finanzielle Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld haben. Grundsätzlich entsteht durch die Beendigung der Elternzeit ein Anspruch auf den vollen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der während der Elternzeit nicht besteht.
Während der Elternzeit haben Mütter bei einer erneuten Schwangerschaft lediglich Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag. Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf, wodurch zusätzlich ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entsteht. Dieser Zuschuss gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt aus.
Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das nach Ablauf der Elternzeit wieder gezahlt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin nach Beendigung der Elternzeit nicht tatsächlich gearbeitet hat. Somit kann sich das Gesamteinkommen während der Mutterschutzfristen durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit deutlich erhöhen.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, das die Arbeitnehmerin ohne den Eintritt der erneuten Mutterschutzfrist erhalten hätte. Bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann es daher finanziell vorteilhaft sein, die Elternzeit zu beenden, da sich der Zuschuss dann nach dem ursprünglichen Vollzeitgehalt vor der Elternzeit richtet.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen ist seit 2012 ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber die Beendigung lediglich rechtzeitig mitteilen. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die rechtliche Wirkung tritt frühestens mit dem Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen gelten abweichende Regelungen. Sie erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro. Zusätzlich haben sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, sofern sie die Elternzeit vorzeitig beenden.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ist zu beachten, dass dadurch auch andere arbeitsrechtliche Ansprüche wieder aufleben können, wie etwa Urlaubsansprüche oder betriebliche Sonderzahlungen. Dies kann die finanzielle Situation zusätzlich verbessern.
Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich die Elternzeit vorzeitig beenden möchte?
Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden möchten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich mitteilen, dass Sie die Elternzeit verkürzen wollen. Eine mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend. In der schriftlichen Mitteilung sollten Sie den konkreten Zeitpunkt angeben, zu dem Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen möchten.
Es ist wichtig zu beachten, dass für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Eine einseitige Verkürzung durch den Arbeitnehmer ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Wenn einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen und den Grund für die vorzeitige Beendigung angeben. Zu den Ausnahmefällen gehören:
1. Eine erneute Schwangerschaft: Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. In diesem Fall müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen.
2. Die Geburt eines weiteren Kindes: Auch Väter können in diesem Fall die vorzeitige Beendigung der Elternzeit beantragen. Hier ist ebenfalls der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben.
3. Besondere Härtefälle: Darunter fallen beispielsweise schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, sowie eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Familie. In solchen Fällen müssen Sie den konkreten Härtefall darlegen und begründen.
Es ist ratsam, in Ihrer Mitteilung auch den Grund für die gewünschte Verkürzung anzugeben, selbst wenn kein Ausnahmefall vorliegt. Dies kann die Entscheidung des Arbeitgebers positiv beeinflussen.
Beachten Sie, dass der Arbeitgeber in den genannten Ausnahmefällen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Daher ist es empfehlenswert, die Mitteilung so früh wie möglich zu machen.
Für den Fall, dass Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben und nun zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren möchten, sollten Sie dies ebenfalls explizit in Ihrer Mitteilung erwähnen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend erklärt werden kann. Dies bedeutet, dass Sie Ihrem Arbeitgeber auch nach dem gewünschten Beendigungszeitpunkt noch mitteilen können, dass Sie die Elternzeit zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beenden wollten. Der Arbeitgeber muss dieser rückwirkenden Beendigung jedoch zustimmen.
Kann ich die Elternzeit rückwirkend beenden, wenn ich nicht rechtzeitig informiert habe?
Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in der Regel der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Eine Ausnahme besteht für Mütter, die aufgrund einer erneuten Schwangerschaft die Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall können sie die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, müssen dies jedoch rechtzeitig mitteilen.
Die Mitteilung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit hat eine rechtsgestaltende Wirkung, die frühestens mit dem Zugang beim Arbeitgeber eintritt. Eine rückwirkende Beendigung für bereits in Anspruch genommene Zeiten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Dies dient dem Schutz des Arbeitgebers, der sich auf die geplante Abwesenheit des Arbeitnehmers eingestellt hat.
In bestimmten Härtefällen, wie der Geburt eines weiteren Kindes, einer schweren Krankheit, Behinderung oder dem Tod eines Elternteils oder Kindes, oder bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, besteht ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Wenn eine rechtzeitige Mitteilung versäumt wurde, sollte umgehend das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Möglicherweise kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die beiden Seiten entgegenkommt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet ist, einer rückwirkenden Beendigung zuzustimmen.
In der Praxis kann eine verspätete Mitteilung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zu Komplikationen führen. Der Arbeitgeber könnte bereits Ersatzpersonal eingestellt oder andere organisatorische Maßnahmen getroffen haben. Eine nicht rechtzeitige Information könnte zudem – bei Verschulden des Arbeitnehmers – zu Schadensersatzansprüchen führen.
Es ist daher dringend zu empfehlen, die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Mitteilungspflichten einzuhalten, um Rechtsunsicherheiten und mögliche Konflikte zu vermeiden. Eine offene und frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber über geplante Änderungen der Elternzeit ist der beste Weg, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnt?
Grundsätzlich benötigen Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Diese Ausnahmen sind:
1. Bei der Geburt eines weiteren Kindes
2. In besonderen Härtefällen, wie schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes
3. Bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber seine Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich mitteilen und dringende betriebliche Gründe anführen. Erfolgt keine fristgerechte oder formgerechte Ablehnung, gilt die Elternzeit automatisch als beendet.
Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung ab, ohne dass dringende betriebliche Gründe vorliegen, haben Arbeitnehmer folgende Rechte und Möglichkeiten:
Sie können beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung einreichen, dass die Elternzeit beendet ist. Das Gericht prüft dann, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung vorlagen.
Arbeitnehmer können auch versuchen, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden, etwa durch Verhandlungen über einen schrittweisen Wiedereinstieg oder flexible Arbeitszeiten.
In jedem Fall haben Arbeitnehmer das Recht, nach Ende der Elternzeit an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit und bis zum Ablauf von vier Monaten nach deren Ende bleibt bestehen.
Arbeitnehmer können auch prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vorliegen. Bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht darauf ein Rechtsanspruch, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend erklärt werden kann. Dies bedeutet, Arbeitnehmer können auch nach Ablauf des gewünschten Beendigungszeitpunkts noch die vorzeitige Beendigung geltend machen.
Bei Streitigkeiten über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist es ratsam, sich an den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft zu wenden. Diese können bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterstützen und über weitere rechtliche Schritte beraten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Mutterschutzlohn: Das ist eine finanzielle Leistung, die Frauen während der Mutterschutzfrist erhalten, um ihren Verdienstausfall auszugleichen. Der Arbeitgeber zahlt einen Teil dieses Lohns, den sogenannten Arbeitgeberzuschuss.
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn: Das ist der Anteil am Mutterschutzlohn, den der Arbeitgeber bezahlt. Er stockt das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird, auf, um den Verdienstausfall der Arbeitnehmerin weitgehend auszugleichen.
- Rückwirkende Beendigung der Elternzeit: Das bedeutet, dass die Elternzeit nicht nur für die Zukunft, sondern auch für einen bereits vergangenen Zeitraum beendet wird. Im vorliegenden Fall wurde die Elternzeit für das erste Kind rückwirkend zum Beginn der Mutterschutzfrist für das zweite Kind beendet.
- Schutzzweck des Gesetzes: Damit ist das Ziel gemeint, das der Gesetzgeber mit einem bestimmten Gesetz erreichen möchte. Im vorliegenden Fall ist der Schutzzweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.
- Revision: Das ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil von einem höheren Gericht überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil vom Bundesarbeitsgericht überprüft werden kann.
- Bundesarbeitsgericht: Das ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht. Es überprüft Urteile von Landesarbeitsgerichten, wenn die Revision zugelassen wurde. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts haben eine große Bedeutung für die Rechtsprechung in ganz Deutschland.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Dieser Paragraph regelt die vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes. Er besagt, dass eine Arbeitnehmerin ihre bestehende Elternzeit vorzeitig beenden kann, wenn für ein weiteres Kind Mutterschutz oder eine neue Elternzeit beginnt. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin ihre Elternzeit für das erste Kind vorzeitig beenden, als sie für ihr zweites Kind in Mutterschutz ging.
- § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Mutterschutzlohn, der während der Mutterschutzfrist gezahlt wird. Er legt fest, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen muss. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Anspruch auf diesen Zuschuss, da sie während der Mutterschutzfrist für ihr zweites Kind nicht mehr in Elternzeit für ihr erstes Kind war.
- § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Dieser Paragraph regelt die Übertragung von Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt. Er besagt, dass der Arbeitgeber der Übertragung zustimmen muss, wenn er keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen vorbringen kann. Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber der Übertragung der restlichen Elternzeit für das erste Kind zustimmen.
- §§ 286, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Paragraphen regeln den Verzug und die damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere den Anspruch auf Verzugszinsen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn, da der Arbeitgeber diesen nicht rechtzeitig gezahlt hatte.
- § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung im Zivilprozess. Er besagt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber die Kosten des Rechtsstreits tragen, da er in der Sache unterlegen war.
Das vorliegende Urteil
Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 6 Sa 35/15 – Urteil vom 30.07.2015
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.12.2014 – 3 Ca 1153/14 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 4.706,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen,
2. der Übertragung eines Anteils von 4 Monaten und 3 Tagen Elternzeit für das erstgeborene Kind der Klägerin, …, auf einen Zeitraum nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – nach Klagerücknahme im Übrigen – über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin 4.706,46 € Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn für die Zeit vom 14.08.2013 bis zum 20.11.2013 zu zahlen sowie über die Zustimmung zur Übertragung eines Anteils von 4 Monaten und 3 Tagen Elternzeit auf einen Zeitpunkt nach dem 19.12.2013.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.10.2005 beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes befand sie sich bis zum 18.12.2012 in Elternzeit, die übereinstimmend bis zum 18.12.2013 verlängert wurde. Nach der Geburt des zweiten Kindes am 13.09.2013 beantragte sie Elternzeit bis zum 12.09.2015, welches die Beklagte bestätigte. Im dem Zeitraum vom 14.08.2013 bis zum 20.11.2013 erhielt die Klägerin Mutterschutzlohn, jedoch nicht den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn.
Mit Schreiben vom 16.05.2014 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hinsichtlich des ersten Kindes zum 13.08.2013. Nachdem die Beklagte sich diesem Ansinnen entgegenstellte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.07.2014 – bei Gericht eingegangen am 21.07.2014 – die streitgegenständliche Klage.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Die Beklagte habe in einer Broschüre „Wenn die kleinen Dinge zu den wichtigsten werden“ unter Punkt 8 mitgeteilt, dass während der erneuten Mutterschutzfrist von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld gezahlt werde, der sonst übliche Zuschuss des Arbeitgebers aber entfalle, da das Arbeitsverhältnis während der noch bestehenden Elternzeit ruhe (vgl. Bl. 10 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.067,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung eines Anteils von vier Monaten und drei Tagen Elternzeit auf das erstgeborene Kind der Klägerin, …, auf einen Zeitpunkt nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die vorzeitige Beendigung der Elternzeit verspätet mitgeteilt. Zum Schadensersatz sei sie nicht verpflichtet, da sie keine Beratung erteilen müsse. Angaben in deren Broschüre seien grundsätzlich zutreffend. Lediglich der Sonderfall des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG sei nicht aufgenommen worden.
Mit Urteil vom 16.12.2014, welches der Klägerin am 07.01.2015 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 19.01.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2015 mit einem am 02.04.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, sie habe rechtzeitig von dem aus § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG resultierenden Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei die Beklagte zu Schadensersatz verpflichtet, weil sie über dieses Recht fehlerhaft informiert habe.
Die Klägerin beantragt – nach Klagerücknahme im Übrigen -,
das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.12.2014 – 3 Ca 1153/14 – abzuändern,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.706,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen,
2. der Übertragung eines Anteils von vier Monaten und drei Tagen Elternzeit auf das erstgeborene Kind der Klägerin, …, auf einen Zeitraum nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen (§ 69 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte (64 Abs.1 und 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
Ihr ist auch in der Sache Erfolg beschieden. Der Klägerin steht nach 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Mutterschutzgesetz ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 14.08.2013 bis zum 20.11.2013 in zwischen den Parteien in unstreitiger Höhe von 4.706,46 € zu. Die Klägerin befand sich in diesem Zeitraum nicht in Elternzeit, da sie rechtzeitig von ihrem aus § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG resultierenden Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, Gebrauch gemacht hat.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die vorzeitige Beendigung der Elternzeit erst mit Schreiben vom 16.05.2014 erklärt hat. Wann und wie die Erklärung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG regelt lediglich, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen „soll“. Mit dem Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 15.05.2012 – 7 Sa 48.11; dem folgend: Verwaltungsgericht München, Urteil vom 21.03.2013 – M 15 K 12.3453 –; sämtlich zitiert nach Juris) geht die Kammer davon aus, dass die Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend erklärt werden und erfolgen kann. Dadurch, dass der bewilligte Elternzeitraum mittlerweile abgelaufen ist, ist der Anspruch der Klägerin nicht erloschen, weil die Rechtswirkung der Elternzeitbewilligung auch rückwirkend beseitigt werden kann (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.05.2012 – 7 K 48.11. – unter Verweis auf Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 K 2893/08 – sämtlich zitiert nach Juris). Nach dem Schutzzweck der Norm ist vielmehr allein maßgeblich, dass das Beschäftigungsverbot, aus dem das Recht zur Beendigung der Elternzeit resultiert, bereits am 14.08.2013 bestand.
Der Übertragung der verbliebenen Restelternzeit für das Kind … hat die Beklagte nach § 15 Abs. 2 BEEG zuzustimmen, da sie aus der Übertragung des verbliebenen Elternzeitanteils resultierende Nachteile nicht dargelegt hat.
Der Zinssatz berechnet sich aus §§ 47 Abs. 1, 286, 288, 291 BGB.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die vor Berufungsrücknahme geltend gemachte Mehrforderung ist verhältnismäßig gering und hat allenfalls geringfügige Mehrkosten veranlasst (§ 92 II Nr. 1 ZPO).
Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.