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Kündigung Wachmann: Gericht kippt Entlassung wegen falscher Wachbucheinträge

Ein erfahrener Wachmann sah sich mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses konfrontiert, ausgesprochen von einem großen Sicherheitsunternehmen. Der Arbeitgeber begründete die Entlassung mit angeblichen Fehlern in Wachbucheintragungen und Drohvorwürfen. Trotz der Zustimmung des Integrationsamtes urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass die Kündigungen unwirksam waren und der Mann weiterbeschäftigt werden muss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 95/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Sicherheitsunternehmen kündigte einem schwerbehinderten Wachmann zweimal. Es ging um angebliche Fehler in Wachbucheintragungen und den Vorwurf, der Mitarbeiter habe Kollegen bedroht.
  • Die Rechtsfrage: Waren die Kündigungen des schwerbehinderten Wachmanns wirksam?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht befand beide Kündigungen für unwirksam. Für die Vorwürfe hätten vorher Abmahnungen erfolgen müssen und die Droh-Behauptungen waren zu vage.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen vor Kündigungen oft eine offizielle Verwarnung aussprechen. Vorwürfe gegen Mitarbeiter müssen zudem ausreichend belegt und schwerwiegend sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 13. November 2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 95/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Persönlichkeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Wachmann, der seit 2020 bei einem Sicherheitsunternehmen angestellt ist. Er wehrte sich gegen seine zwei Kündigungen und forderte seine Weiterbeschäftigung sowie die Unterlassung bestimmter Behauptungen.
  • Beklagte: Ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich des Objektsicherheitswesens. Es kündigte dem Kläger mehrfach fristlos und ordentlich wegen angeblich falscher Wachbucheinträge und Drohungen gegenüber Kollegen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Sicherheitsunternehmen kündigte einem Wachmann fristlos, weil er angeblich falsche Einträge im Wachbuch machte. Später kündigte das Unternehmen erneut, da der Wachmann Kollegen gedroht haben soll, sie anzuzeigen, falls sie nicht eine bestimmte Aussage unterschrieben.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Waren die Kündigungen des Wachmanns gültig und musste das Unternehmen es unterlassen, ihm bestimmte Straftaten vorzuwerfen oder ihn weiter beschäftigen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Kündigungen wurden für unwirksam erklärt. Das Unternehmen muss den Wachmann weiter beschäftigen und darf ihm den Vorwurf des Betruges nicht weiter machen. Andere Unterlassungsansprüche des Wachmanns wurden abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Kündigungen unwirksam waren, da das Unternehmen den Wachmann vor einer Kündigung hätte abmahnen müssen und die Drohvorwürfe keinen ausreichenden Kündigungsgrund darstellten.
  • Konsequenzen für die Parteien: Das Arbeitsverhältnis des Wachmanns besteht fort, er muss weiter beschäftigt werden und das Unternehmen darf ihm den Vorwurf des Betruges nicht länger machen; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien anteilig.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in dem Rechtsstreit um die Kündigung eines Wachmanns?

Ein erfahrener Wachmann, beschäftigt bei einem großen Sicherheitsunternehmen, sah sich mit gleich zwei Kündigungen konfrontiert, die sein Arbeitgeber aussprach. Der Kern der Auseinandersetzung drehte sich um angebliche Fehler in Wachbucheintragungen und den Vorwurf, der Wachmann habe Kollegen bedroht.

Der gekündigte Wachmann steht vor den Schließfächern seines Arbeitsplatzes und hält seine Dienstuniform, nachdem das Landesarbeitsgericht die Entlassung durch das Sicherheitsunternehmen für unwirksam erklärte.
Schwerbehinderter Wachmann: Arbeitsplatzverlust wegen Wachbuch- und Bedrohungsvorwürfen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Da der Wachmann schwerbehindert ist, war seine Kündigung an besondere gesetzliche Vorgaben gebunden. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wurde nun entschieden, ob die Kündigungen wirksam waren, ob der Wachmann weiterbeschäftigt werden muss und ob er verlangen kann, dass bestimmte strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn unterlassen werden.

Welche Vorwürfe erhob das Sicherheitsunternehmen gegen den Wachmann?

Das Sicherheitsunternehmen, das bundesweit im Objektsicherheitswesen tätig ist und ausreichend Mitarbeiter beschäftigt, sodass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, hatte den 1966 geborenen Wachmann zum 1. Juli 2020 eingestellt. Er war als bewaffneter Wachmann auf einem militärisch genutzten Standort tätig und erhielt zuletzt ein monatliches Gehalt von 3.500 Euro. Eine Besonderheit: Der Wachmann ist schwerbehindert. Das bedeutet, dass eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wie es § 168 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorschreibt. Das Integrationsamt ist eine besondere Behörde, die sich um die Belange schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben kümmert und ihre Zustimmung zu Kündigungen erteilen muss, um sie vor Benachteiligung zu schützen.

Zu den zentralen Aufgaben des Wachmanns gehörte die Durchführung von Wachrunden, deren Ergebnisse sorgfältig in einem sogenannten Wachbuch zu dokumentieren waren. Hier setzte der erste Vorwurf des Arbeitgebers an: Das Unternehmen behauptete, der Wachmann habe für mehrere Tage im August 2023 – namentlich den 13., 22., 24. und 27. August – selbst „Verschlusskontrollen“ im Wachbuch eingetragen. Tatsächlich aber, so der Vorwurf, sei zumindest die Kontrolle vom 13. August 2023 von einem Kollegen durchgeführt worden. Dieser Umstand, so das Sicherheitsunternehmen, sei eine schwere Pflichtverletzung.

Auf Basis dieser mutmaßlich falschen Wachbucheintragungen beantragte das Sicherheitsunternehmen beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung des Wachmanns. Das Integrationsamt erteilte diese Zustimmung am 26. September 2023. Daraufhin sprach das Unternehmen am 28. September 2023 eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Eine außerordentliche fristlose Kündigung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet wird, was nur bei sehr schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig ist. Hilfsweise wurde eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, die das Arbeitsverhältnis mit der regulären Kündigungsfrist beendet hätte.

Kurz darauf, Mitte September 2023, nach dem ersten Antrag beim Integrationsamt, kam ein weiterer schwerwiegender Vorwurf hinzu. Das Sicherheitsunternehmen behauptete, der Wachmann habe einen weiteren Kollegen angerufen und ihm gedroht, alle Kollegen würden bei der Polizei angezeigt, wenn sie nicht unterschrieben, dass die Vorwürfe wegen der Falscheintragungen im Wachbuch unwahr seien. Angeblich habe der Wachmann auch Droh-Nachrichten per WhatsApp verschickt, diese aber später wieder gelöscht und das besagte Schreiben zur Unterschrift nie vorgelegt. Das Unternehmen sah hierin eine bewusste Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Mitarbeitern und des betrieblichen Friedens. Gestützt auf diese neuen Vorwürfe beantragte das Sicherheitsunternehmen erneut die Zustimmung des Integrationsamtes, die am 9. Oktober 2023 erteilt wurde. Daraufhin sprach es am 11. Oktober 2023 eine zweite außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Welche Forderungen stellte der Wachmann vor Gericht?

Der Wachmann wehrte sich entschieden gegen beide Kündigungen. Er legte zunächst Widerspruch gegen die Zustimmungsbescheide des Integrationsamtes ein. Anschließend reichte er am 18. Oktober 2023 eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz ein. Mit dieser Klage verfolgte der Wachmann mehrere Ziele:

  1. Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen: Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sowohl die fristlose Kündigung vom 28. September 2023 als auch die zweite fristlose Kündigung vom 11. Oktober 2023 sein Arbeitsverhältnis nicht beendet haben. Er beantragte zudem, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht und nicht durch andere Gründe endet.
  2. Weiterbeschäftigung: Für den Fall, dass das Gericht die Kündigungen für unwirksam erklärt, forderte der Wachmann, dass das Sicherheitsunternehmen ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Gerichtsverfahrens weiter als Wachmann zu den bisherigen Bedingungen beschäftigen muss. Diesen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat ein Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt.
  3. Unterlassung strafrechtlicher Vorwürfe: Der Wachmann verlangte gerichtlich, dass das Unternehmen es unterlassen muss, öffentlich zu behaupten, er habe Straftaten wie Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) begangen. Die §§ 267, 263 und 240 des Strafgesetzbuches definieren diese Delikte, und der Wachmann wollte verhindern, dass solche Behauptungen seine persönliche und berufliche Reputation schädigen.

Das Sicherheitsunternehmen forderte im Gegenzug, die Klage des Wachmanns vollständig abzuweisen.

Wie entschied das Arbeitsgericht in erster Instanz über die Kündigung?

Das Arbeitsgericht Mainz, genauer gesagt die Auswärtigen Kammern Bad Kreuznach, prüfte den Fall und fällte am 22. Februar 2024 ein Urteil. Es gab dem Wachmann in den wesentlichen Punkten recht: Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Wachmanns durch die Kündigungen vom 28. September 2023 und vom 11. Oktober 2023 nicht aufgelöst wurde. Das Gericht gab auch dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Wachmanns statt und verurteilte das Unternehmen, die Behauptung eines Betruges zu unterlassen. Gegen dieses Urteil legte das Sicherheitsunternehmen Berufung ein. Eine Berufung ist das Rechtsmittel, mit dem eine unterlegene Partei die Entscheidung eines Gerichts in einer höheren Instanz überprüfen lassen kann. Im Arbeitsrecht geht die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte an die Landesarbeitsgerichte.

Was ist eine Berufung und wie wurde sie im Fall des Wachmanns verhandelt?

Eine Berufung ist im juristischen Sinne die Möglichkeit, ein erstinstanzliches Urteil von einem höheren Gericht, der sogenannten Berufungsinstanz, überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall war das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufungsinstanz, die das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz auf Antrag des Sicherheitsunternehmens überprüfte. Bevor ein Gericht den Inhalt einer Berufung prüft, muss die Berufung selbst bestimmte formale Anforderungen erfüllen. Man spricht hier von der Zulässigkeit der Berufung. Das bedeutet, die Partei, die Berufung einlegt, muss genau darlegen, warum sie das erstinstanzliche Urteil für falsch hält und welche konkreten Rechtsfehler oder falschen Sachverhaltsannahmen das Gericht gemacht hat. Eine bloße Wiederholung der Argumente aus der ersten Instanz reicht nicht aus.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 13. November 2024 über die Berufung des Sicherheitsunternehmens. Das Gericht stellte fest, dass die Berufung nur teilweise zulässig und, soweit zulässig, auch nur teilweise begründet war.

Ein Teil der Berufung des Unternehmens war unzulässig: Es ging dabei um den Unterlassungsanspruch des Wachmanns bezüglich des Vorwurfs des Betruges. Das Arbeitsgericht hatte bereits entschieden, dass kein Betrug vorliege, da keine vermögenswirksame Verfügung, also kein finanzieller Schaden, erkennbar sei. Das Sicherheitsunternehmen hatte in seiner Berufungsbegründung diese Argumentation des Arbeitsgerichts nicht spezifisch und detailliert genug angegriffen. Es hatte nicht substantiiert dargelegt, warum die Begründung des Arbeitsgerichts falsch war. Damit erfüllte die Berufungsbegründung nicht die strengen Anforderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit der Zivilprozessordnung, insbesondere § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Das Landesarbeitsgericht musste diesen Teil der Berufung daher als unzulässig verwerfen und die erstinstanzliche Entscheidung zum Betrugsvorwurf unangetastet lassen.

Die Berufung war hingegen zulässig, soweit sie die Wirksamkeit der Kündigungen, den Weiterbeschäftigungsanspruch und die Unterlassungsansprüche bezüglich Urkundenfälschung und Nötigung betraf. Diese Punkte prüfte das Landesarbeitsgericht inhaltlich.

Warum waren die Kündigungen des Wachmanns unwirksam?

Das Landesarbeitsgericht befasste sich ausführlich mit der Frage, ob die beiden vom Sicherheitsunternehmen ausgesprochenen Kündigungen rechtmäßig waren. Dabei legte es folgende wichtige Rechtsgrundsätze zugrunde:

  • Außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB): Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Das Gericht prüft dies in zwei Schritten: Zuerst, ob der Sachverhalt „an sich“ einen solchen wichtigen Grund darstellen könnte. Danach, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist.
  • Abmahnungserfordernis: Bei Pflichtverletzungen, die der Arbeitnehmer steuern kann – also sein Verhalten ändern könnte – ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Eine Abmahnung ist eine offizielle Verwarnung, die dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen führt und ihn darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich: wenn von vornherein klar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird, oder wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren einmalige Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar wäre und dies für den Arbeitnehmer erkennbar war.
  • Ordentliche Kündigung (verhaltensbedingt, § 1 Abs. 2 KSchG): Eine ordentliche Kündigung, die auf das Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, muss sozial gerechtfertigt sein. Das erfordert eine erhebliche und schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten, die eine störungsfreie Zusammenarbeit in Zukunft nicht mehr erwarten lässt. Auch hier ist eine Abmahnung in der Regel notwendig und nur unter engen Voraussetzungen verzichtbar.

Anwendung auf die Kündigung vom 28. September 2023 (Wachbuch-Eintragungen):
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Kündigung nicht gerechtfertigt war. Auch wenn die angeblich fehlerhaften Eintragungen im Wachbuch grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstellen könnten, hätte das Sicherheitsunternehmen den Wachmann vorher abmahnen müssen. Eine Abmahnung war im vorliegenden Fall nicht erfolgt und war auch nicht entbehrlich.

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wachmann sein Verhalten nach einer Abmahnung nicht geändert hätte. Im Gegenteil, bei einer Anhörung hatte der Wachmann angegeben, er sei als Wachschichtführer berechtigt, Kollegen auf Wachrunden zu schicken. Dies deutete für das Gericht darauf hin, dass er die volle Tragweite der korrekten Dokumentation und der Bedeutung seiner Eintragungen nicht hinreichend verstanden hatte. Eine Abmahnung hätte ihm die Relevanz verdeutlichen und sein Bewusstsein schärfen können.

Auch die Schwere der Pflichtverletzung rechtfertigte laut Gericht keine sofortige Kündigung ohne Abmahnung. Zwar erschwere eine fehlerhafte Eintragung im Wachbuch die Aufklärung von Vorkommnissen in einem sicherheitsrelevanten Bereich wie einem Militärgelände. Eine spätere Befragung der tatsächlich die Kontrolle durchführenden Person sei jedoch nach Ansicht des Sicherheitsunternehmens selbst nur ausnahmsweise notwendig. Die einmalige Hinnahme dieses Verhaltens war für das Unternehmen nicht unzumutbar, und für den Wachmann war auch nicht erkennbar, dass das Unternehmen sein Verhalten ohne Abmahnung nicht tolerieren würde.

Anwendung auf die Kündigung vom 11. Oktober 2023 (Drohvorwürfe):
Auch diese Kündigung sah das Gericht als nicht gerechtfertigt an. Hier fehlte es bereits an einem „an sich“ wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Der Vortrag des Sicherheitsunternehmens, der Wachmann habe einem Kollegen mit einer Polizei-Anzeige gedroht, falls die Kollegen nicht eine Falschaussage unterschrieben, genügte dem Gericht nicht. Selbst nach der Darstellung des Unternehmens sollte der Kollege nicht sofort zu einer Handlung bewegt werden, sondern ein noch zu erstellendes Schriftstück unterzeichnen, das der Wachmann letztlich gar nicht vorgelegt hatte. Dies wurde vom Gericht nicht als eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im kündigungsrechtlichen Sinne gewertet.

Auch die Behauptungen zu angeblichen WhatsApp-Nachrichten mit Drohungen blieben trotz Bestreitens des Wachmanns zu vage. Es fehlten konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Inhalt, die für eine gerichtliche Bewertung notwendig gewesen wären.

Selbst wenn man die fragliche Äußerung als wichtigen Grund angesehen hätte, wäre eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wachmann sein Verhalten nicht geändert hätte. Das Gericht sah die Hinnahme der Äußerung für das Unternehmen nicht als unzumutbar an, zumal sie nach eigener Darstellung des Unternehmens eine Reaktion auf den Antrag beim Integrationsamt war – ein mildernder Umstand. Die Behauptung einer planvollen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch diese einmalige Äußerung wurde vom Gericht nicht geteilt.

Anwendung auf die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28. September 2023:
Diese Kündigung war ebenfalls nicht gerechtfertigt. Aus den gleichen Gründen wie bei der außerordentlichen Kündigung (fehlende und nicht entbehrliche Abmahnung) war die ordentliche Kündigung nicht „sozial gerechtfertigt“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Das bedeutet, es gab keinen ausreichenden Grund, die Kündigung für wirksam zu erklären.

Welche Entscheidungen traf das Gericht zu den Unterlassungsansprüchen des Wachmanns?

Der Wachmann hatte beantragt, dass das Sicherheitsunternehmen es unterlassen muss, ihm bestimmte Straftaten wie Urkundenfälschung, Betrug und Nötigung vorzuwerfen. Das Gericht prüfte dies anhand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Wachmanns und des sogenannten Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis ist die Voraussetzung dafür, dass ein Gericht überhaupt über eine Klage entscheiden darf; es muss ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung bestehen.

Zum Betrugsvorwurf:
Bezüglich des Vorwurfs, der Wachmann habe einen Betrug begangen, bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der ersten Instanz. Die Berufung des Sicherheitsunternehmens in diesem Punkt war, wie bereits erwähnt, unzulässig. Damit blieb es bei der erstinstanzlichen Feststellung, dass das Unternehmen es unterlassen muss, den Wachmann des Betruges zu bezichtigen. Der Grund dafür war, dass ein Betrug nur vorliegt, wenn durch falsche Angaben ein finanzieller Vermögensschaden bei der Gegenseite entsteht. Ein solcher Schaden war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Zu den Vorwürfen der Urkundenfälschung und Nötigung:
Hinsichtlich der Behauptungen, der Wachmann habe Urkundenfälschung oder Nötigung begangen, gab das Landesarbeitsgericht der Berufung des Sicherheitsunternehmens statt und wies die Klage des Wachmanns ab. Der Wachmann hatte hier kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht begründete dies damit, dass das Sicherheitsunternehmen diese Behauptungen lediglich im Rahmen der behördlichen Verfahren beim Integrationsamt und später in den Gerichtsverfahren geäußert hatte. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen diese Vorwürfe öffentlich oder außerhalb dieser rechtlichen Auseinandersetzungen wiederholen würde oder dass eine fortgesetzte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Wachmanns zu befürchten sei. Für einen Unterlassungsanspruch ist aber ein sogenanntes Wiederholungsrisiko oder eine anhaltende Beeinträchtigung notwendig. Da dies nicht dargelegt werden konnte, war der Anspruch auf Unterlassung in diesen beiden Punkten nicht gegeben.

Musste das Sicherheitsunternehmen den Wachmann weiter beschäftigen?

Ja, das Sicherheitsunternehmen muss den Wachmann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter beschäftigen. Ein Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt und einen sogenannten Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies gilt, bis das gesamte Verfahren endgültig abgeschlossen ist, also keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind oder eingelegt werden.

Das Landesarbeitsgericht sah in diesem Fall keine besonderen Gründe, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers daran begründet hätten, den Wachmann nicht weiter zu beschäftigen. Da der Wachmann mit seinen Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen obsiegt hatte, folgte daraus sein Recht auf Weiterbeschäftigung unter unveränderten Bedingungen als Wachmann. Die hierfür nötigen Voraussetzungen lagen vor.

Die Urteilslogik

Arbeitsgerichte legen strenge Maßstäbe an Kündigungen und die Führung von Rechtsstreitigkeiten an, um die Rechte der Parteien zu wahren.

  • Abmahnungspflicht bei Kündigungen: Arbeitgeber sprechen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich eine Abmahnung aus, bevor sie das Arbeitsverhältnis beenden, es sei denn, der Arbeitnehmer ändert sein Verhalten offensichtlich nicht oder die Verfehlung wiegt so schwer, dass keine Abmahnung zumutbar ist.
  • Anforderungen an Rechtsmittelbegründungen: Wer ein gerichtliches Urteil überprüfen lässt, muss klar und detailliert begründen, welche konkreten Fehler das vorinstanzliche Gericht begangen hat, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu gewährleisten.
  • Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche: Ein Gericht gewährt Unterlassungsansprüche gegen rufschädigende Behauptungen nur, wenn die konkrete Gefahr einer Wiederholung oder einer andauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts besteht.

Rechtsprechung sichert konsequent die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und Verfahrensregeln, um Arbeitnehmerrechte und den Rechtsfrieden zu gewährleisten.


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Das Urteil in der Praxis

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine verhaltensbedingte Kündigung erfüllt sein?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht willkürlich, sondern muss sozial gerechtfertigt sein und erfordert in der Regel eine vorherige Warnung durch den Arbeitgeber. Man kann sich eine solche Abmahnung wie eine „gelbe Karte“ im Arbeitsleben vorstellen. Sie zeigt dem Arbeitnehmer deutlich sein Fehlverhalten auf und gibt eine klare Warnung, dass bei einem erneuten Verstoß die Entlassung droht.

Diese offizielle Verwarnung ist grundsätzlich immer dann notwendig, wenn das beanstandete Verhalten vom Arbeitnehmer gesteuert, also geändert, werden kann. Sie soll das Bewusstsein für die Pflichtverletzung schärfen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten anzupassen.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, beispielsweise wenn von vornherein klar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird, oder wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren einmalige Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Solche Fälle sind jedoch selten. Die Kündigung aufgrund von Verhaltensgründen muss zudem eine erhebliche und schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten darstellen, die eine störungsfreie Zusammenarbeit in Zukunft nicht mehr erwarten lässt. Diese strenge Anforderung stellt sicher, dass Kündigungen nicht willkürlich erfolgen, sondern dem Arbeitnehmer eine faire Chance zur Verhaltensänderung geboten wird und schützt somit das Vertrauen in ein faires Arbeitsverhältnis.


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Welche besonderen Schutzvorschriften gelten bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern?

Für die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern gelten besondere Schutzvorschriften, die eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfordern. Man kann sich das Integrationsamt wie eine Art Schutzbeauftragten oder eine neutrale Instanz vorstellen; es ist eine spezielle Behörde, deren vorrangige Aufgabe es ist, die Belange schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zu wahren.

Dies bedeutet konkret, dass ein Arbeitgeber nicht einfach eine Kündigung aussprechen kann, ohne zuvor die Erlaubnis dieser besonderen Behörde eingeholt zu haben. Gemäß § 168 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist diese Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben und stellt eine wichtige, zusätzliche Hürde dar, die ein Arbeitgeber nehmen muss. Im konkreten Fall des Wachmanns zeigt sich dies deutlich, da das Sicherheitsunternehmen die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen und erhalten musste, bevor es die Kündigungen aussprechen konnte.

Die Hauptaufgabe des Integrationsamtes bei der Prüfung einer solchen Kündigung ist es, die Interessen schwerbehinderter Menschen umfassend zu schützen. Die Zustimmung des Amtes ist erforderlich, um die betroffenen Arbeitnehmer vor Benachteiligung im Berufsleben zu bewahren und ihnen eine besondere Sicherheit zu geben.


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Wann ist eine außerordentliche (fristlose) Kündigung im Arbeitsrecht zulässig?

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung im Arbeitsrecht ist die extremste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Sie setzt das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraus, der es dem kündigenden Teil unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

Man kann sich dies wie einen Notfallbutton vorstellen, der im Arbeitsleben nur dann betätigt werden darf, wenn die Situation für einen Vertragspartner absolut unerträglich geworden ist und keine mildere Lösung mehr in Betracht kommt.

Juristisch prüft man dies in zwei Schritten: Zuerst beurteilt man, ob der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt „an sich“ einen wichtigen Grund darstellen könnte. Danach wägt man unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Interessen beider Parteien ab, um zu klären, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist. Oftmals ist zudem eine vorherige Abmahnung des Fehlverhaltens notwendig, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung offensichtlich keinen Sinn mehr ergäbe.

Diese hohen Anforderungen sollen sicherstellen, dass eine fristlose Kündigung nur als allerletztes Mittel eingesetzt wird und Arbeitnehmern einen wichtigen Schutz vor voreiligen oder unbegründeten sofortigen Entlassungen bietet.


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Was versteht man unter einer Berufung im Arbeitsgerichtsverfahren und welche Anforderungen stellt sie?

Eine Berufung im Arbeitsgerichtsverfahren ermöglicht es, ein Urteil der ersten Instanz von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Damit dieses höhere Gericht die Berufung überhaupt inhaltlich prüft, muss sie aber bestimmte, strenge Anforderungen erfüllen.

Stellen Sie sich eine Berufung wie eine präzise Mängelliste vor, die bei einem Vorgesetzten eingereicht wird: Es reicht nicht aus, sich nur allgemein zu beschweren oder zu wiederholen, was man bereits in der ersten Runde gesagt hat. Man muss genau benennen, wo das erstinstanzliche Gericht einen Fehler gemacht hat oder eine Tatsache falsch bewertete. Eine bloße Wiederholung der Argumente der ersten Instanz ist wie „das gleiche Lied noch einmal zu spielen“ und wird nicht akzeptiert.

Konkret bedeutet dies, dass die Partei, die Berufung einlegt, detailliert darlegen muss, warum das erstinstanzliche Urteil ihrer Meinung nach fehlerhaft ist. Es müssen spezifische Rechtsfehler oder falsche Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts aufgezeigt werden. Eine unzureichende Begründung führt dazu, dass das Gericht die Berufung als unzulässig verwirft, wie es teilweise im Fall des Wachmanns geschehen ist. Das ursprüngliche Urteil wird dann in diesem Punkt rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Diese Anforderung an eine sorgfältige und präzise Darlegung soll sicherstellen, dass die Gerichtsverfahren in höheren Instanzen effizient und zielgerichtet ablaufen.


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Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erfolgreich führt, bleibt sein Arbeitsverhältnis als ungekündigt bestehen. Dies bedeutet, dass die ausgesprochene Kündigung von Anfang an unwirksam war und der Arbeitsvertrag weiterhin gültig ist. Gleichzeitig entsteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter nimmt eine zuvor gezeigte Rote Karte nach einem Videobeweis zurück: Der Spieler darf sofort auf den Platz zurückkehren, als wäre er nie des Feldes verwiesen worden. Ähnlich wird das Arbeitsverhältnis bei einer erfolgreichen Klage „reaktiviert“. Der Arbeitnehmer hat das Recht, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren und weiterhin sein Gehalt zu beziehen, als hätte es die Kündigung nie gegeben.

Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Gerichtsverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Das bedeutet, selbst wenn der Arbeitgeber Rechtsmittel wie eine Berufung einlegt, muss er den Arbeitnehmer weiter arbeiten lassen und bezahlen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn sehr besondere, überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen würden. Solche Gründe sind jedoch selten.

Dieses Recht dient als wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, um sicherzustellen, dass sie während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses nicht ohne Beschäftigung und Einkommen dastehen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine offizielle, schriftliche Verwarnung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die ein Fehlverhalten rügt und für den Wiederholungsfall Konsequenzen androht. Sie dient dazu, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Sie ist grundsätzlich bei steuerbaren Pflichtverletzungen erforderlich.
Beispiel: Im vorliegenden fall stellten die gerichte fest, dass der arbeitgeber den wachmann wegen der angeblich fehlerhaften wachbucheintragungen vor der kündigung hätte abmahnen müssen, da eine abmahnung nicht entbehrlich war.

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Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis fristlos und sofort, ohne dass die sonst üblichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Sie ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der es einer Partei unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag länger fortzusetzen. Diese hohe Hürde schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen sofortigen Entlassungen.
Beispiel: Der arbeitgeber sprach im vorliegenden fall zwei außerordentliche kündigungen gegen den wachmann aus, einmal wegen angeblicher wachbucheintragungen und einmal wegen drohvorwürfen.

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Integrationsamt

Das Integrationsamt ist eine spezielle Behörde, die für die Belange schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zuständig ist und deren besondere Schutzrechte wahrnimmt. Eine seiner Hauptaufgaben ist es, schwerbehinderte Arbeitnehmer vor Benachteiligung zu schützen, indem es der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zuvor zustimmen muss. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung in der Regel unwirksam.
Beispiel: Im vorliegenden fall musste das sicherheitsunternehmen für die kündigungen des schwerbehinderten wachmanns zweimal die vorherige zustimmung des integrationsamtes einholen.

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Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Gericht überhaupt über eine Klage oder einen Antrag entscheiden darf, weil ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung bestehen muss. Es stellt sicher, dass Gerichte nur in Fällen tätig werden, in denen eine tatsächliche Notwendigkeit für eine gerichtliche Entscheidung besteht und nicht aus reiner Neugier oder für rein theoretische Fragen. Fehlt es, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Beispiel: Der wachmann hatte im vorliegenden fall kein rechtsschutzbedürfnis für die unterlassung der vorwürfe der urkundenfälschung und nötigung, da kein wiederholungsrisiko der äußerungen durch das sicherheitsunternehmen außerhalb des verfahrens erkennbar war.

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Weiterbeschäftigungsanspruch

Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist das Recht eines Arbeitnehmers, der sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt, bis zum endgültigen Abschluss des Gerichtsverfahrens an seinem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Dieser Anspruch dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor Arbeitslosigkeit und Einkommensverlust während eines oft langwierigen Kündigungsschutzprozesses, selbst wenn der Arbeitgeber gegen ein erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel einlegt.
Beispiel: Nachdem das arbeitsgericht die unwirksamkeit der kündigungen festgestellt hatte, musste das sicherheitsunternehmen den wachmann bis zum rechtskräftigen abschluss des gesamten gerichtsverfahrens weiterbeschäftigen.

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Zulässigkeit der Berufung

Die Zulässigkeit der Berufung bezeichnet die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die eine Berufung erfüllen muss, damit ein höheres Gericht das erstinstanzliche Urteil überhaupt inhaltlich überprüfen kann. Sie stellt sicher, dass Rechtsmittelverfahren effizient ablaufen und Parteien nicht einfach alte Argumente wiederholen, sondern präzise darlegen, wo sie Rechtsfehler oder falsche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sehen. Ist eine Berufung unzulässig, wird sie ohne inhaltliche Prüfung verworfen.
Beispiel: Im vorliegenden fall wurde der teil der berufung des sicherheitsunternehmens, der den betrugsvorwurf betraf, als unzulässig verworfen, weil die berufungsbegründung die argumente des arbeitsgerichts nicht spezifisch genug angegriffen hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)

    Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen, der die vorherige Zustimmung einer speziellen Behörde, des Integrationsamtes, erfordert.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Wachmann schwerbehindert ist, musste der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen; ohne diese wäre die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam.

  • Außerordentliche Kündigung (Fristlose Kündigung) (§ 626 Abs. 1 BGB)

    Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ist nur zulässig, wenn ein extrem wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Beide Kündigungen des Wachmanns waren außerordentlich, und das Gericht musste prüfen, ob die Vorwürfe zu den Wachbucheinträgen und Drohungen schwerwiegend genug waren, um eine sofortige Trennung zu rechtfertigen.

  • Abmahnung im Arbeitsrecht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

    Vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens ist in der Regel eine Abmahnung nötig, um den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Chance zu geben, sich zu bessern, bevor ihm gekündigt wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die fehlende Abmahnung als Hauptgrund für die Unwirksamkeit beider Kündigungen an, da die vorgeworfenen Pflichtverletzungen des Wachmanns grundsätzlich abmahnfähig gewesen wären und eine Abmahnung nicht entbehrlich war.

  • Ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG)

    Eine reguläre Kündigung aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, ist nur wirksam, wenn das Fehlverhalten erheblich und schuldhaft war und zukünftige Zusammenarbeit unzumutbar macht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die erste außerordentliche Kündigung unwirksam war, wurde hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, die das Gericht ebenfalls für nicht sozial gerechtfertigt hielt, da auch hier die erforderliche Abmahnung fehlte.

  • Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsansprüchen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)

    Ein Gericht prüft einen Unterlassungsanspruch nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Klärung besteht, typischerweise, weil eine Wiederholung der schädigenden Äußerung droht oder eine anhaltende Beeinträchtigung vorliegt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte den Anspruch des Wachmanns auf Unterlassung der Vorwürfe der Urkundenfälschung und Nötigung, da die Äußerungen nur in Gerichtsverfahren erfolgten und kein Wiederholungsrisiko oder eine anhaltende Rufschädigung außerhalb dieser Verfahren erkennbar war.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 SLa 95/24 – Urteil vom 13.11.2024


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