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Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte: Wer bei der Betriebsratswahl mitwählt

Die Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte löste bei einer Betriebsratswahl heftigen Streit aus, nachdem drei Manager ihre Stimmen ausschließlich aus der Ferne abgaben. Fraglich blieb, ob digitale Anweisungen über hunderte Kilometer ausreichen, um als fest integrierter Teil der lokalen Belegschaft zu gelten.

Übersicht:


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 TaBV 98/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 22. Januar 2024
  • Aktenzeichen: 16 TaBV 98/23
  • Verfahren: Wahlanfechtung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Externe Vorgesetzte dürfen den Betriebsrat mitwählen, wenn sie Mitarbeiter im Betrieb fachlich führen.

  • Führungskräfte gehören zum Betrieb, sobald sie den Mitarbeitern dort fachliche Anweisungen geben.
  • Ein eigener Arbeitsplatz vor Ort ist für das aktive Wahlrecht nicht mehr nötig.
  • Vorgesetzte brauchen keine Erlaubnis für Kündigungen, um als wahlberechtigt zu gelten.
  • Die Anleitung von Mitarbeitern über Videoanrufe macht Vorgesetzte zum Teil des Betriebs.
  • Eine mögliche Wahlberechtigung in mehreren Betrieben verzerrt das demokratische Wahlergebnis nicht.

Dürfen Matrix-Führungskräfte den Betriebsrat wählen?

Eine gestikulierende Führungskraft auf einem Monitor leitet ein Teammeeting an einem modernen Besprechungstisch.
Matrix-Führungskräfte sind zum Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie trotz räumlicher Distanz fachlich in den Betrieb eingegliedert sind. Symbolfoto: KI

In modernen Konzernen lösen sich klassische Hierarchien zunehmend auf. Vorgesetzte sitzen nicht mehr im Eckbüro nebenan, sondern führen ihre Teams über hunderte Kilometer hinweg per Video-Call und E-Mail. Diese sogenannte Matrixorganisation stellt das deutsche Arbeitsrecht vor gewaltige Herausforderungen. Besonders brisant wird es, wenn Betriebsratswahlen anstehen. Wer darf wählen? Nur wer physisch vor Ort ist? Oder auch der Chef, der formal in München sitzt, aber sein Team in Frankfurt steuert?

Genau diese Frage musste das Hessische Landesarbeitsgericht klären. Ein Arbeitgeber hatte die Wahl der Arbeitnehmervertretung angefochten, weil sogenannte Matrix-Führungskräfte mitgewählt hatten. Der Streit berührt die Grundfesten der betrieblichen Mitbestimmung und zeigt, wie schwer sich das Gesetz mit der digitalen Arbeitswelt tut.

Der Auslöser: Ein Streit um 94 Führungskräfte

Der Fall spielte sich in einem Unternehmen mit fünf verschiedenen Betrieben ab. Im Fokus stand der Betrieb „Region Mitte“. Hier organisierte der Wahlvorstand im Frühjahr 2022 die regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat. Die Wählerliste, die am Ende am Schwarzen Brett hing, war jedoch deutlich länger als vom Unternehmen erwartet.

Die Geschäftsführung hatte dem Wahlvorstand ursprünglich eine Liste mit 899 wahlberechtigten Personen übergeben. Der Wahlvorstand aber ergänzte diese Liste eigenmächtig. Am Ende standen 997 Namen darauf. Der Zankapfel waren 94 spezifische Personen: Es handelte sich um sogenannte Matrix-Führungskräfte.

Diese Manager waren arbeitsvertraglich anderen Betrieben des Konzerns zugeordnet. Sie saßen räumlich oft ganz woanders. Dennoch übten sie fachliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb „Region Mitte“ aus. Sie führten Zielvereinbarungsgespräche, genehmigten Urlaube oder gaben fachliche Anweisungen – alles über digitale Kanäle oder sporadische Besuche.

Bei der Wahl am 9. Juni 2022 gaben neun dieser Führungskräfte ihre Stimme ab. Das Wahlergebnis war knapp. Hätten diese Stimmen nicht gezählt, hätte sich die Sitzverteilung zwischen den konkurrierenden Listen verschieben können. Aus Sicht der Unternehmensleitung war das Maß voll. Sie focht die Wahl an.


Welche Gesetze regeln die Wahlberechtigung?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man tief in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) blicken. Der zentrale Paragraph ist hier § 7 BetrVG. Dieser regelt die aktive Wahlberechtigung. Er besagt schlicht, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das klingt einfach, ist es aber in der Praxis nicht. Der Knackpunkt ist der Begriff des „Betriebs“ und die Frage, wer dazu gehört. Juristen sprechen hier von der Eingliederung in den Betrieb. Nur wer in die Arbeitsabläufe integriert ist, darf auch über die Interessenvertretung mitbestimmen.

Das Problem mit der Matrix

In einer klassischen Fabrik ist die Sache klar: Wer morgens durch das Werkstor geht und an der Maschine steht, ist eingegliedert. In einer Matrixorganisation verschwimmen diese Grenzen. Ein Manager kann disziplinarisch der Zentrale in Hamburg unterstellt sein, aber fachlich ein Team in Frankfurt leiten. Er ist „doppelt“ eingebunden.

Die Kernfrage für die Juristen lautete: Reicht eine rein fachliche Führung aus der Ferne aus, um eine Eingliederung im Sinne des Wahlrechts zu begründen? Oder braucht es eine räumliche Nähe und eine disziplinarische Gewalt (wie das Recht zur Abmahnung oder Kündigung)?

Der Konflikt mit § 99 BetrVG

Besonders spannend wird die Rechtslage durch einen Quervergleich. Es gibt im Gesetz nämlich noch eine andere Stelle, an der die „Eingliederung“ wichtig ist: § 99 BetrVG. Dieser Paragraph regelt, wann der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen (wie Einstellungen oder Versetzungen) zustimmen muss.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den letzten Jahren entschieden, dass Matrix-Manager durchaus als „eingestellt“ gelten können, wenn sie dauerhaft Weisungsbefugnisse in einem Betrieb ausüben – selbst wenn sie dort keinen Schreibtisch haben. Der Betriebsrat muss ihrer „Einstellung“ also zustimmen. Nun stellte sich die logische Folgefrage: Wenn der Betriebsrat bei deren Einsatz mitreden darf, dürfen diese Manager dann im Gegenzug auch den Betriebsrat wählen?


Warum zweifelte der Arbeitgeber die Wahl an?

Die Unternehmensleitung fuhr schweres Geschütz auf. Ihr Hauptargument war der Schutz der demokratischen Prinzipien im Betrieb. Sie vertrat die Ansicht, dass der Begriff der Eingliederung beim Wahlrecht (§ 7 BetrVG) enger ausgelegt werden müsse als beim Mitbestimmungsrecht (§ 99 BetrVG).

Das Argument der „Über-Repräsentation“

Der Arbeitgeber warnte vor einer Verzerrung des Wählerwillens. Wenn Matrix-Manager in jedem Betrieb wählen dürften, in den sie fachlich hineinregieren, hätten sie am Ende mehrere Stimmen in verschiedenen Gremien. Ein Manager könnte theoretisch in Frankfurt, München und Berlin wählen, während der normale Bandarbeiter nur in Frankfurt wählen darf. Das, so die Firma, sei ungerecht und verstoße gegen demokratische Grundsätze.

Fehlende räumliche Nähe

Zudem argumentierte das Unternehmen ganz praktisch: Diese Führungskräfte seien kaum vor Ort. Sie bekämen den „Flurfunk“ und die sozialen Nöte der Belegschaft in der „Region Mitte“ gar nicht mit. Wer nicht physisch präsent sei, könne auch nicht Teil der betrieblichen Schicksalsgemeinschaft sein, die der Betriebsrat repräsentiert.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht in Frankfurt am Main folgte dieser Argumentation noch. Es erklärte die Wahl für unwirksam. Doch die Arbeitnehmervertretung wollte das nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Hessische Landesarbeitsgericht.


Wie entschied das Gericht über die Matrix-Führungskräfte?

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) kippte das Urteil der Vorinstanz komplett. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2024 (Az. 16 TaBV 98/23) stellte es klar: Die Matrix-Führungskräfte waren wahlberechtigt. Die Anfechtung der Betriebsratswahl wurde zurückgewiesen. Die Wahl ist wirksam.

Die Richter nutzten die Gelegenheit für eine Grundsatzentscheidung zur modernen Arbeitswelt. Sie arbeiteten sich Schritt für Schritt durch die Argumente der Arbeitgeberseite und widerlegten diese systematisch.

Der einheitliche Eingliederungsbegriff

Das stärkste Argument des Gerichts war die Forderung nach Rechtssicherheit. Die Richter betonten, dass der Begriff der „Eingliederung“ nicht wie ein Gummiband behandelt werden darf – mal eng, mal weit, je nachdem, welcher Paragraph gerade betroffen ist.

Es ist im Interesse der Rechtssicherheit geboten, den Begriff der Eingliederung in § 7 Satz 1 BetrVG und in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einheitlich auszulegen. Werden im Betrieb tätige Personen von den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfasst, ist es folgerichtig, ihnen auch das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat einzuräumen.

Das Gericht stellte hier eine simple Gleichung auf: Wer den Weisungen des Betriebsrats (mittelbar) unterworfen ist oder dessen Arbeit beeinflusst, muss auch legitimiert sein, diesen mitzuwählen. Wenn der Betriebsrat bei der „Einstellung“ (also dem Tätigwerden) eines Matrix-Managers mitreden darf, muss der Manager auch ein Stimmrecht haben.

Führung braucht keine Anwesenheit

Sehr detailliert setzten sich die Richter mit der Frage der physischen Anwesenheit auseinander. In Zeiten der Digitalisierung sei der körperliche Aufenthaltsort zweitrangig. Entscheidend sei der „arbeitstechnische Zweck“. Die Führungskräfte würden durch ihre fachlichen Weisungen, Zielvereinbarungen und Kontrollen massiv in die Abläufe des Betriebs „Region Mitte“ eingreifen.

Das Gericht stellte fest, dass die Ausübung der fachlichen Weisungsbefugnis eine tatsächliche Eingliederung bewirkt. Ob dies per Video-Konferenz, per E-Mail oder bei einem monatlichen Besuch geschieht, sei irrelevant. Die Manager steuern die Arbeitsprozesse vor Ort – also gehören sie zur Betriebsorganisation.

Disziplinarische Macht ist nicht entscheidend

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, den Managern fehlten „echte“ Machtbefugnisse wie das Recht zu kündigen. Das Gericht wischte dieses Argument beiseite. Für die Eingliederung in den Betrieb sei es nicht notwendig, der „Oberboss“ mit allen Vollmachten zu sein. Es genüge, wenn man in den operativen Ablauf eingebunden sei. Und genau das waren die Manager durch ihre Führungsaufgaben.

Keine Angst vor Mehrfachwahlen

Auch das Demokratie-Argument der Firma ließen die Richter nicht gelten. Dass einzelne Personen theoretisch in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein könnten, sei kein Systemfehler, sondern eine logische Konsequenz moderner Strukturen. Das Gesetz verbiete nirgendwo ausdrücklich eine solche „Mehrfachwahlberechtigung“ in verschiedenen Betrieben.

Zudem sei das Problem in der Praxis kleiner als dargestellt. Jeder Arbeitnehmer habe pro Betrieb nur eine Stimme. Eine „feindliche Übernahme“ von Betriebsräten durch eine Horde von Matrix-Managern, die überall wählen, sei ein theoretisches Gespenst, aber keine reale Gefahr.

Präzedenzfälle und höchstrichterliche Linie

Das Landesarbeitsgericht erfand das Rad hier nicht neu, sondern stützte sich massiv auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Insbesondere verwiesen die Richter auf einen Beschluss des BAG.

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Datum: 14. Juni 2022
Aktenzeichen: 1 ABR 13/21

In diesem Verfahren hatte das BAG bereits angedeutet, dass die Eingliederung eines Vorgesetzten in das betriebliche Gefüge auch ohne ständige Anwesenheit vor Ort möglich ist. Das Hessische LAG sah sich also als Vollstrecker einer Linie, die in Erfurt (dem Sitz des BAG) bereits vorgezeichnet wurde.


Die Nebenschauplätze: Karteileichen in der Liste?

Neben den Matrix-Führungskräften hatte der Arbeitgeber noch weitere Fehler in der Wählerliste moniert. So standen dort auch vier Personen, die das Unternehmen bereits verlassen hatten, sowie ein leitender Geschäftsführer, der definitiv nicht hätte wählen dürfen.

Hier zeigte sich das Gericht pragmatisch. Nach § 19 BetrVG berechtigt ein Fehler in der Wählerliste nur dann zur Anfechtung, wenn er das Wahlergebnis hätte beeinflussen können. Das Gericht prüfte die Zahlen genau:

  • Es gab keine Beweise, dass die vier ausgeschiedenen Mitarbeiter oder der Geschäftsführer tatsächlich gewählt hatten.
  • Selbst wenn die Wählerliste formal falsch war, fehlte der Nachweis einer konkreten Auswirkung auf die Sitzverteilung.

Daher wischten die Richter diese Einwände als irrelevant für die Gültigkeit der Wahl beiseite. Der Fokus blieb allein auf den Matrix-Führungskräften – und da diese wahlberechtigt waren, war ihre Aufnahme in die Liste kein Fehler.


Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung aus Hessen ist ein Paukenschlag für Personalabteilungen in ganz Deutschland. Sie stärkt die Rechte von Arbeitnehmervertretungen in komplexen Konzernstrukturen und zwingt Unternehmen zum Umdenken.

Aufwand für Wahlvorstände

Wahlvorstände haben nun Rückenwind, aber auch mehr Arbeit. Sie können sich bei der Erstellung der Wählerliste nicht mehr blind auf die Personalstammdaten verlassen, die oft nur den arbeitsvertraglichen Sitz eines Mitarbeiters zeigen. Sie müssen prüfen: Wer führt hier eigentlich fachlich? Wer gibt Anweisungen? Diese Personen gehören potenziell auf die Wählerliste, auch wenn ihre Kostenstelle in einer anderen Stadt geführt wird.

Rechtssicherheit durch Einheitlichkeit

Für Unternehmen schafft das Urteil paradoxerweise trotz der Niederlage eine gewisse Klarheit. Die Angleichung der Kriterien von § 7 (Wahl) und § 99 (Einstellung) verhindert widersprüchliche Situationen. Es wäre absurd, wenn der Betriebsrat der „Versetzung“ eines Matrix-Managers in seinen Bereich zustimmen müsste, dieser Manager dann aber wie ein Fremdkörper ohne Wahlrecht behandelt würde.

Warnung: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Obwohl das Urteil sehr deutlich ausfiel, ist die juristische Reise noch nicht zwingend zu Ende. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die unterlegene Arbeitgeberseite könnte also versuchen, in Erfurt eine andere Entscheidung zu erstreiten.

Bis dahin gilt jedoch: Wer fachlich führt und in die Abläufe integriert ist, gehört zum Betrieb – egal, wo sein Schreibtisch steht. Die digitale Arbeitswelt hat das starre Prinzip der „räumlichen Einheit“ im Betriebsverfassungsgesetz endgültig aufgeweicht.


Was ist eigentlich das „Werkstattrisiko“ der Demokratie?

Das Gericht berührte implizit auch eine demokratietheoretische Frage. Wenn Führungskräfte an mehreren Orten wählen dürfen, haben sie mehr Einfluss als normale Arbeitnehmer. Das Gericht sieht dies jedoch als notwendiges Übel moderner Organisationsformen. Die Alternative – dass Führungskräfte nirgendwo richtig dazugehören und somit ihr demokratisches Teilhaberecht verlieren – wog für die Richter schwerer. Das Wahlrecht ist ein hohes Gut, das nicht durch organisatorische Tricks (wie Matrixstrukturen) ausgehebelt werden darf.

Für die beteiligten Parteien in Hessen ist der Fall vorerst entschieden: Der Betriebsrat bleibt im Amt, die Wahl war gültig. Die 94 Matrix-Manager waren zu Recht auf der Liste, und ihre Integration in die Betriebsabläufe wiegt schwerer als ihr formaler Arbeitsort.


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Die korrekte Erstellung der Wählerliste in Matrixorganisationen ist entscheidend für die Gültigkeit der gesamten Betriebsratswahl. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie die komplexe Frage der Eingliederung von Führungskräften und hilft Ihnen, Anfechtungsrisiken rechtzeitig zu minimieren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre betriebliche Mitbestimmung auf ein rechtlich sicheres Fundament zu stellen.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Was in der Theorie logisch klingt, wird für den Wahlvorstand schnell zum administrativen Albtraum. Ein bloßer Blick in die Personalakte oder auf die Kostenstelle reicht längst nicht mehr aus, da starre SAP-Listen diese dynamischen, fachlichen Verflechtungen selten sauber abbilden.

Hier lauert eine massive Gefahr für die Rechtsbeständigkeit der Wahl. Werden diese „unsichtbaren“ Vorgesetzten vergessen, liefert man dem Arbeitgeber ungewollt den perfekten Hebel für eine spätere Anfechtung. Ich empfehle daher, im Zweifel lieber proaktiv zu prüfen, wer tatsächlich operative Weisungen erteilt, statt stur nach dem vertraglichen Arbeitsort zu filtern.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich in mehreren Betrieben wählen, wenn ich für verschiedene Standorte fachlich weisungsbefugt bin?


JA. Nach aktueller Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist eine Mehrfachwahl in verschiedenen Betrieben grundsätzlich zulässig. Das Gesetz verbietet eine solche Berechtigung bei tatsächlicher Eingliederung in mehrere Standorte nicht ausdrücklich.

Das Gericht sieht Mehrfachwahlen als logische Folge moderner Matrixstrukturen an. Es existiert kein gesetzliches Verbot für die Stimmabgabe an verschiedenen Orten. Das sogenannte Demokratie-Argument gilt nur innerhalb eines einzelnen Betriebs. Details zur gerichtlichen Zurückweisung dieses Arguments finden Sie im Hauptartikel.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Eintragung in den Wählerlisten aller betreuten Standorte. Vermeiden Sie den Verzicht auf Ihr Wahlrecht aus Sorge vor einer Über-Repräsentation.


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Verliere ich mein Wahlrecht, wenn mein Arbeitsvertrag formal einer anderen Konzerneinheit zugeordnet ist?


NEIN. Der formale Vertragsort entscheidet nicht allein über Ihr Wahlrecht. Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ist rechtlich maßgeblich.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigt diesen Grundsatz in seinem aktuellen Urteil. Entscheidend ist die tatsächliche fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern vor Ort. Die bürokratische Zuordnung des Arbeitsvertrags tritt rechtlich dahinter zurück. Der Hauptartikel erläutert dazu den Streit um 94 Führungskräfte im Detail.

Unser Tipp: Fokussieren Sie sich bei der Prüfung auf Ihre tatsächliche Weisungsbefugnis. Vermeiden Sie es, Ihr Wahlrecht nur aufgrund einer formalen Kostenstelle aufzugeben.


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Welche Nachweise muss ich erbringen, um meine Eingliederung trotz fehlender physischer Präsenz zu belegen?


Als Nachweis dienen Dokumente, die Ihre fachliche Weisungsbefugnis und operative Steuerung belegen. Entscheidend ist der Nachweis Ihrer Integration in die betrieblichen Arbeitsabläufe durch digitale Führungsmittel. Dazu zählen insbesondere Zielvereinbarungen, E-Mail-Anweisungen und Protokolle von Video-Calls.

Das Gericht bewertet die Eingliederung heute primär über den arbeitstechnischen Zweck. Physische Präsenz vor Ort ist für eine leitende Position zweitrangig geworden. Digitale Kanäle ermöglichen die notwendige Einflussnahme auf tägliche Arbeitsabläufe. Der Hauptartikel erläutert hierzu die Relevanz von Urlaubsfreigaben und fachlichen Weisungen.

Unser Tipp: Sammeln Sie E-Mails und Protokolle, die Ihre operative Steuerung des Teams belegen. Vermeiden Sie eine einseitige Dokumentation von Reisekosten oder bloßen Anwesenheitstagen.


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Was tun, wenn der Wahlvorstand mich eigenmächtig als leitenden Angestellten einstuft, um mein Wahlrecht zu verhindern?


Legen Sie umgehend Einspruch gegen die Wählerliste ein. Verweisen Sie dabei auf den einheitlichen Eingliederungsbegriff gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz. Wenn der Betriebsrat bei Ihrer Einstellung nach Paragraf 99 mitbestimmt hat, sind Sie zwingend wahlberechtigt.

Das Wahlrecht nach Paragraf 7 und die personelle Mitbestimmung nach Paragraf 99 verlaufen grundsätzlich synchron. Wer unter die sozialen Schutzrechte des Betriebsrats fällt, darf auch dessen Zusammensetzung mitbestimmen. Unser Hauptartikel erläutert diesen Zusammenhang zwischen Eingliederung und Wahlberechtigung im Detail. Disziplinarische Macht oder Kündigungsbefugnisse sind für die Einstufung als Arbeitnehmer nicht allein entscheidend.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob der Betriebsrat Ihrer Einstellung oder Versetzung ausdrücklich zugestimmt hat. Vermeiden Sie endlose Debatten über Management-Titel ohne Bezug zum Paragrafen 99.


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Muss der Betriebsrat meiner Einstellung zustimmen, wenn ich lediglich fachliche Weisungsbefugnisse aus der Ferne ausübe?


JA. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass fachliche Eingliederung als Einstellung gilt. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Ihrer Personalie, selbst wenn Sie aus der Ferne arbeiten. Räumliche Distanz ändert nichts an der gesetzlichen Zustimmungspflicht.

Die rechtliche Begründung stützt sich auf die funktionale Eingliederung in den Betrieb. Wer dauerhaft fachliche Weisungen erteilt, gilt laut BAG als im Betrieb eingestellt. Der Hauptartikel erläutert dazu die höchstrichterliche Linie zu Matrix-Strukturen und § 99 BetrVG. Die physische Anwesenheit vor Ort ist für dieses Mitbestimmungsrecht rechtlich nicht erforderlich.

Unser Tipp: Planen Sie ausreichend Zeit für das formale Anhörungsverfahren des Betriebsrats ein. Vermeiden Sie: Die Annahme, dass Remote-Positionen von der Mitbestimmung befreit sind.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 16 TaBV 98/23 – Beschluss vom 22.01.2024


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