Allgemeines zum Sonderurlaub

Die Regelungen des § 616 BGB
Aufgrund des Fehlens weiterer gesetzlicher Bestimmungen ist der § 616 BGB Dreh- und Angelpunkt des bezahlten Sonderurlaubs. Gemäß § 616 BGB müssen für einen begründeten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die Ursache für die Arbeitsverhinderung in der Person des Antragstellers liegen. Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gemäß § 616 BGB besteht demnach weder aufgrund eines Verkehrsstaus noch aufgrund etwaiger Naturkatastrophen. Ferner darf der Arbeitnehmer den Grund für die Arbeitsverhinderung nicht selbst verschuldet haben. Dritte Voraussetzung ist die Dauer der Verhinderung. Laut Gesetz muss der Beschäftigte nur freigestellt werden, wenn es sich lediglich um eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit handelt. Liegen all diese Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer dem Verlangen des Arbeitsnehmers auf Freistellung unter der Fortzahlung der Bezüge stattgeben.
Die Abweichungen durch Tarifverträge
Vor der Prüfung der Voraussetzungen des § 616 BGB muss allerdings beachtet werden, dass dieser Anspruch dispositiv ist. Aufgrund dessen kann der Anspruch von den Parteien vor Abschluss des Arbeitsvertrages abgeändert und sogar ausgeschlossen werden. Dies kann beispielsweise durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geschehen. Die meisten Abweichungen von § 616 BGB finden in der Praxis jedoch in Tarifverträgen statt. Dort wird in der Regel festgesetzt, wann Sonderurlaub zu gewähren ist, wie viele Tage dem Beschäftigten zustehen und inwieweit diese vergütet werden.
Beispiele für möglichen Sonderurlaub:
- Schwere Erkrankung oder Tod eines Angehörigen
- eigene Hochzeit
- Niederkunft
- Krankheit des eigenen Kindes
- Umzug aus dienstlichen Gründen
- nicht verschiebbare Arztbesuche
Der Sonderurlaub und seine Tücken
Zu erwähnen wäre noch, dass kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, wenn das verhinderungsbedingte Ereignis nicht in die Arbeitszeit fällt. So entfällt der Sonderurlaubsanspruch beispielsweise, wenn sich der Arbeitnehmer gerade im regulären Erholungsurlaub befindet. Auch im Krankheitsfall wird kein Sonderurlaub gewährt. Allgemein lässt sich sagen, dass in diesem Bereich vieles ungenau und strittig ist. Hier empfiehlt sich auf jeden Fall ein Blick in Ihren Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung, um die aktuellen Regelungen in Ihrem Unternehmen zu erfahren. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber den Sonderurlaub verweigern, darf der Sonderurlaub keinesfalls eigenmächtig angetreten werden. Hier hilft in aller Regel nur die Einleitung rechtlicher Schritte. In diesem Fall sind wir Ihr kompetenter und engagierter Ansprechpartner. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht stehen Ihnen mit all seiner Erfahrung während des gesamten Verfahrens gerne zur Seite.

