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Wann liegt Mobbing durch den Arbeitgeber vor – Bossing?

LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Sa 259/17, Urteil vom 16.02.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 15.12.2016, Az.: 7 Ca 1105/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten zu 1., 3. und 4. streiten in der Berufungsinstanz über die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt des Mobbings zu zahlen. Gegenüber dem Beklagten zu 2. begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz die Feststellung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle.

Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der B.-Lagertechnik B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR. Am 25.03.2010 wurde der Kläger zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei der B. GmbH gewählt. In dieser Funktion nutzte der Kläger den E-Mail Account „SBV@BXXX.de“ und versandte unter dieser Adresse mehrere sogenannte „SBV-Infos“ an die Belegschaft der B. GmbH.

Die B. GmbH ist ein im Bereich der Lagertechnik tätiges Unternehmen und beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer. Bei der B. GmbH wurde ein Betriebsrat gebildet. Der Beklagte zu 1. ist kaufmännischen Leiter und Prokurist der B. GmbH. Zuvor war er unter anderem als Leiter der IT-Abteilung der B. GmbH eingesetzt.

Die B. GmbH beauftragte in der Vergangenheit mehrfach die Beklagte zu 4. mit der Durchführung einzelner IT-Aufgaben. Der Insolvenzschuldner war bis Juli 2012 bei der Beklagten zu 4. beschäftigt. Der Beklagte zu 3. war im entscheidungserheblichen Zeitraum ebenfalls Mitarbeiter der Beklagten zu 4..

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 01.04.2015 (AZ: 3 IN 22/15) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 2. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger nahm die B. GmbH, die Beklagten zu 1., 3. und 4. und zunächst auch den Insolvenzschuldner auf Schadensersatz- bzw. Geldentschädigungsforderungen wegen Mobbings in Anspruch. Die jeweils klageabweisenden Urteile sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15). Das Verfahren gegen den Insolvenzschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 24.05.2016 abgetrennt worden und wird in der Berufung unter dem Aktenzeichen 1 Sa 41/17 weitergeführt.

Unter dem 15.10.2009 (Blatt 598 der Akten) sowie unter dem 02.11.2009 (Blatt 600 der Akten) erteilte der Beklagte zu 1. dem Kläger namens der B. GmbH jeweils Ermahnungen wegen Verstößen gegen Arbeitsanweisungen. Die B. GmbH wurde verurteilt, die Ermahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Am 08.06.2010 forderte der Beklagte zu 1. den Kläger auf, über das Firmennetzwerk auf den Laptop des Geschäftsführers der osteuropäischen Tochtergesellschaft der B. GmbH, Herrn B., zuzugreifen und Dateien des Laufwerks „D“ zu kopieren. Zuvor war das mit Herrn B. bestehende Vertragsverhältnis durch die B. GmbH gekündigt worden. Der Kläger leistete der Arbeitsanweisung nicht unmittelbar, sondern erst nach Rücksprache mit dem vormaligen Leiter der IT-Abteilung Folge. Anschließend händigte Herr B. den Laptop an die B. GmbH aus. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Äußerungen der Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Anweisung tätigte und ob auch private Dateien von dem Laptop des Herrn B. kopiert wurden.

Wann liegt Mobbing durch den Arbeitgeber vor - Bossing?
Symbolfoto: 13FTStudio/Bigstock

Unter dem 30.09.2010 wurde dem Kläger anlässlich des Ausscheidens von Herrn K. ein Zwischenzeugnis erteilt, welches durch den Beklagten zu 1. sowie Herrn K. unterzeichnet war. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 605 der Akten Bezug genommen. Nachdem sich der Kläger gegen dessen Inhalt gewandt hatte, wurde ihm unter dem gleichen Datum ein nur durch Herrn K. unterzeichnetes Zwischenzeugnis ausgestellt (Blatt 617 der Akten).

Im Zeitraum April bis Mai 2011 wurde bei der B. GmbH das firmeninterne Netzwerk neu installiert. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem das Master-Passwort an den zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 4. beschäftigten Insolvenzschuldner weitergeleitet.

Der Kläger erkrankte im Zeitraum 16.05.2011 bis 08.06.2011 arbeitsunfähig.

Unter dem 20.05.2011 erteilte die B. GmbH dem Kläger eine Abmahnung, deren Gegenstand die Weigerung des Klägers war, eine Dienstreise nach Österreich anzutreten (Blatt 619 f. der Akten). Mit Teilurteil vom 02.02.2012 im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Blatt 358 ff. d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wurde die B. GmbH verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Im Mai 2011 beauftragte die B. GmbH die Beklagte zu 4. mit der Erstellung eines Berichts bezüglich der Frage, ob der Kläger auf E-Mails des Beklagten zu 1. zugegriffen habe. Unter dem 19.05.2011 erstellte die Beklagte zu 4. einen ersten Untersuchungsbericht (im Folgenden: „Untersuchungsbericht 1“). Als Autor ist der Insolvenzschuldner angegeben. Gemäß dem Untersuchungsbericht 1 wurde im Zuge der Untersuchung die höchste Stufe der Protokollierung unter den Einstellungen des bei der B. GmbH eingesetzten E-Mail-Programms Microsoft Exchange eingestellt. Weiter heißt es auf Seite 2 des Untersuchungsberichts 1 auszugsweise wie folgt:

„Danach wurde untersucht ob es Auffälligkeiten zum Event ID 1016 gibt. Event ID 1016 alleine reicht nicht aus als Beweis da diese in einigen Situationen vorkommen kann wo keine Sicherheitslücke besteht. Diese wird jedoch als Indiz verwendet um Auffälligkeiten aufzudecken bei einer besondere Häufung dieser Meldung.“

Ausweislich des Untersuchungsberichts 1 hat der Kläger, dem gemäß dem Bericht die Kennung „User XY 294“ zugewiesen war, im Untersuchungszeitraum 16.05.2011 bis 18.05.2011 insgesamt fünfzehnmal auf das Postfach des Beklagten zu 1. zugegriffen, was dem Untersuchungsbericht zufolge eine besondere Häufung darstellt. Auf Seite 10 des Berichts heißt es auszugsweise wie folgt:

„Aufgrund der bisherigen Indizien sind weitere Untersuchungen nötig. Bei Exchange 2003 ist es technisch nicht möglich erfolgreiche Objektzugriffe zu protokollieren um genau festzustellen ob nur auf Kalenderfunktion zugegriffen worden oder auf den Posteingang Verzeichnis. Der User XY 294 hat Domänen-Administratorrechte welches auch voll Zugriff auf Exchange hat. Um eine erfolgreiche Protokollierung durchzuführen wurde der die Rechte innerhalb von Exchange umkonfiguriert. Die Domänen Administrator Gruppe wurde von der Exchange Site entfernt und hat keine Rechte innerhalb von Exchange. Hierfür wurde eine Exchange Admingruppe angelegt die der User XY 294 nicht angehört. Dadurch hat Herr A. nicht mehr administrativer Zugriff auf alle Postfächer wie bisher gehabt, was zur Folge hat, dass er beim Zugriff auf Postfachelemente eines nicht berechtigte Postfach wie der vom Hr. C. oder Hr. E. eine Fehlermeldung im Ereignisprotokoll generiert das als HEX Code die Ordner Zugriff protokolliert. Diese Hex Code kann man übersetzen und erhält damit den Namen des versuchten Zugriffs. Wenn in nächster Zeit keine Fehlzugriffe erfolgt so liegt dann kein Verdacht mehr vor.“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift des Untersuchungsberichts 1 (Blatt 83 ff. der Akten) Bezug genommen.

Unter dem 25.05.2011 fertigte die Beklagte zu 4. einen weiteren Untersuchungsbericht (im Folgenden: „Untersuchungsbericht 2“). Als verantwortlicher Autor ist der Insolvenzschuldner bezeichnet. Neben diesem hat auch Beklagte zu 3. den Untersuchungsbericht 2 unter der Bezeichnung „Verantwortlicher Prüfer“ unterzeichnet. Auf Seite 2 ist Untersuchungsbericht 2 die Versionsnummer 1.0, Untersuchungsbericht 1 die Versionsnummer 0.1 zugeordnet. Abweichend vom Untersuchungsbericht 1 heißt es auf Seite 3 des Untersuchungsberichts 2:

„Danach wurde untersucht ob es Auffälligkeiten zum Event ID 1016 gibt. Diese wird als Indiz verwendet um Auffälligkeiten aufzudecken bei einer besonderen Häufung dieser Meldung.“

Im Untersuchungsbericht 2 fehlt der vorzitierte Zusatz von Seite 10 des Untersuchungsberichts 1.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift des Untersuchungsberichts 2 (Blatt 95 ff. der Akten) Bezug genommen.

Unter dem 25.05.2011 beantragte die B. GmbH bei dem Betriebsrat unter Vorlage beider Untersuchungsberichte die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers, die sie mit dem Kläger vorgeworfener Datenspionage begründete.

Ebenfalls am 25.05.2011 wurde der Kläger von seiner Tätigkeit als Systemadministrator freigestellt; er setzte seine Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten fort. Im Zuge der Freistellung wurde der persönliche E-Mail Account des Klägers „ZZ@B.de“ durch die B. GmbH gesperrt.

Der Betriebsrat erklärte unter dem 27.05.2011 seinen Widerspruch zur beabsichtigten Kündigung.

Daraufhin leitete die B. GmbH bei dem Arbeitsgericht Mainz ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung wegen des unberechtigten Zugriffs des Klägers auf das Postfach des Beklagten zu 1. ein (AZ: 6 BV 12/11); dort legte sie unter anderem beide Untersuchungsberichte vor.

Am 31.05.2011 erstattete die B. GmbH Strafanzeige gegen den Kläger; das Verfahren wurde eingestellt. Unter dem 15.07.2011 erstattete der Kläger seinerseits Strafanzeige gegen den Insolvenzschuldner sowie die Beklagten zu 1. und 3.. Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach AZ 1044 Js 10782/11) wurden zu den IT-technischen Fragestellungen Gutachten der Sachverständigen M.(Gutachten vom 29.05.2012, 04.02.2013, 24.06.2013 = Bl. 205 ff., 531 ff., 728 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Ermittlungsakten) und Dr. S. (Gutachten vom 23.05.2014 = Blatt 229 ff. der Akten) eingeholt, auf die Bezug genommen wird.

Der Kläger erkrankte in den Zeiträumen 14.06.2011 bis 27.06.2011, 12.07.2011 bis 15.07.2011 und 05.08.2011 bis 08.08.2011 arbeitsunfähig.

Aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.10.2011 wurde im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahren 6 BV 12/11 Beweis erhoben bezüglich der Aussagekraft der Meldung ID 1016 im Hinblick auf Zugriffe auf das Postfach des Beklagten zu 1.. Im Rahmen des anlässlich der Begutachtung am 11.11.2011 durchgeführten Ortstermins wurde festgestellt, dass die Standardeinstellungen des E-Mail-Programms bei der B. GmbH, gemäß welcher grundsätzlich jeder Administrator Zugriff auf alle Bereiche in Exchange hat, geändert wurden; abweichend hiervon wiesen die Einstellungen Beschränkungen hinsichtlich der Zugriffsberechtigungen auf. Weiter wurde im Ortstermin festgestellt, dass das entsprechende Sicherheitsprotokoll bei der B. GmbH gelöscht wurde, sodass nicht nachvollziehbar war, wer diese Änderungen wann vorgenommen hatte.

Der Kläger erkrankte vom 24.10.2011 bis 28.10.2011 und vom 16.11.2011 bis 25.11.2011 arbeitsunfähig.

In dem Gutachten vom 24.11.2011 kam der beauftragte Gutachter M. zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der vorgenommenen Veränderungen der Berechtigungseinstellungen nicht sicher feststellen lasse, ob die Meldung ID 1016 nur bei einem erfolgreichen oder auch bei einem erfolglosen Zugriff auf ein Postfach ausgelöst wird. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten vom 24.11.2011 (Blatt 376 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Akten des Verfahren 6 BV 12/11) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.01.2012 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zurück. Der Beschluss wurde infolge der Rücknahme des Rechtsmittels im Termin vom 23.04.2012 rechtskräftig.

Im Zeitraum 18.01.2012 bis 03.02.2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Am 23.04.2012 endete die Freistellung des Klägers.

Ab dem 27.04.2012 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an.

Unter dem 08.05.2012 beantragte die B. GmbH die Prüfung der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers bei dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK kam zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bestünden. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das Gutachten des MDK vom 22.05.2012 Bezug genommen (Blatt 635 ff. der Akten).

Im Juli 2012 schlossen die B. GmbH und der zuvor bei der Beklagten zu 4. beschäftigte Insolvenzschuldner einen (befristeten) Arbeitsvertrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – 15.12.2016 – AZ: 7 Ca 1105/15 – (Blatt 930 ff. der Akten).

Durch dieses, dem Kläger am 20.04.2017 zugestellte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt:

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht gegeben. Insofern stütze sich der Kläger im Wesentlichen auf Sachverhalte, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 05.02.2014, AZ: 5 Ca 904/11 bzw. die diese Entscheidung bestätigendende Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 190/15. Auf die Begründung dieser Entscheidungen bezieht sich das Arbeitsgericht für die Begründung der vorliegenden Entscheidung, die das Arbeitsgericht ergänzend wie folgt begründet:

Ein vertraglicher Anspruch des Klägers scheide aus. Namentlich sei eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gegeben. Dies folge für den Beklagten zu 1. daraus, dass das bloße Bestehen paralleler Vertragsbeziehungen nicht die erforderliche Leistungsnähe begründen könne. Im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 4. scheide eine Haftung aus, weil dem Kläger gegenüber der B. GmbH ein gleichwertiger Anspruch zur Verfügung stehe.

Auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen seien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegenüber keinem der Beklagten gegeben. Der Kläger habe im vorliegenden Verfahren abweichend und ergänzend zu den vorangegangenen Verfahren zu einem Belastungsmotiv des Beklagten zu 1. vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1. habe aufgrund seiner „IT-Affinität“ erkennen müssen, dass das Event ID 1029 in der bei der B. GmbH gegebenen Normalkonfiguration zum Nachweis unberechtigter Zugriffe vollkommen ungeeignet sei, sei auch durch den eigenen Vortrag des Klägers nicht belegt.

Ebenfalls nicht gefolgt werden könne dem Kläger, wenn er behaupte, die Beklagten hätten in den jeweiligen Strafverfahren zu ihrer Verteidigung angepasste Versionen zur Veränderung der Konfiguration vorgetragen. Das vollständige Fehlen des grundsätzlich bei jedem Postfachzugriff ausgelösten Events ID 1029 nach dem 18.05.2011 sei auffällig, habe der Kläger doch zuvor trotz seiner Erkrankung wiederholt auf die Postfächer des Beklagten zu 1. bzw. des Personalleiters E. zugegriffen. Diese Auffälligkeit exkulpiere in Verbindung mit den Ausführungen des Gutachters Dr. S. den Beklagten zu 1..

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 1. aus im Rahmen des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens getätigter Aussagen kein Vorwurf gemacht werden könne.

Letztlich würden diese Erwägungen auch für den Beklagten zu 3. und den Insolvenzschuldner gelten. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4. scheide mangels Vorliegen einer ihr zurechenbaren Verletzungshandlung ebenfalls aus.

Der Kläger hat gegen das genannte Urteil mit Schriftsatz vom 15.05.2017, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 14.06.2017 bis zum 31.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31.07.2017, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung und des weiteren Schriftsatzes vom 07.02.2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 1031 ff., 1158 ff. d.A.), macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil seien die mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch begründet. Er, der Kläger, sei sowohl durch die gegenständlichen Einzelhandlungen, als auch in der Gesamtbetrachtung durch die Beklagten zu 1., 3. und 4. sowie den Insolvenzschuldner gemobbt worden.

Zu den nach seiner Auffassung den Mobbingvorwurf stützenden Vorfällen im Einzelnen macht der Kläger im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend:

Zu seinen Gunsten greife eine Beweiserleichterung für die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden. Es sei dabei nicht entscheidend, welcher der Beklagten diese verursacht habe. Es sei insofern ausreichend, dass die behandelnden Ärzte erklärt hätten, dass seine Erkrankungen auf psychischen Druck rückführbar seien.

Zur Haftung des Beklagten zu 1. trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen erdrückende Anzeichen für dessen Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Untersuchungsberichte vor. Zudem bleibe es dabei, dass der Beklagte zu 1. ein Motiv für eine – nicht gerechtfertigte – Belastung ihm, dem Kläger, gegenüber gehabt hätte. Der Beklagte zu 1. hätte gegenüber einem anderen Mitarbeiter der B. GmbH geäußert, den Kläger „abschießen“ zu wollen. Auch das Verhalten des Beklagten zu 1. im Nachgang zur Kündigung belege, dass er Kenntnis von der durch den Beklagten zu 3. und den Insolvenzschuldner vorgenommenen Falschbegutachtung gehabt hätte.

Das Arbeitsgericht habe es trotz entsprechendem erstinstanzlichem Vortrag des Klägers versäumt, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen M. auseinanderzusetzen, demzufolge eine Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Beklagten zu 1. naheliegend sei. Ebenso habe das Arbeitsgericht nicht ohne weiteres die seitens des Klägers geäußerten Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen Dr. S. übergehen dürfen. Aufgrund der neuen Anknüpfungstatsachen zu den IT-spezifischen Fachkenntnissen des Beklagten zu 1. hätte das Arbeitsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten einholen müssen. Durch dieses Versäumnis sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Arbeitsgericht habe die Bedeutung des Events ID 1029 missverstanden. Er, der Kläger, habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass sich dieses nicht eigne, den E-Mailzugriff zu belegen. Sein Vorwurf laute vielmehr, dass die Beklagten bzw. der Insolvenzschuldner hätten behauptet, dieser Nachweis sei mittels des Events ID 1016 zu führen, was tatsächlich aber nicht denkbar sei.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht die Schutzbehauptung des Insolvenzschuldners, er sei aufgrund der unterbliebenen Auslösung des Events ID 1016 nach dem 18.05.2011 davon ausgegangen, dass nicht nur der Terminplanungsassistent aufgerufen worden sei, auch zugunsten des Beklagten zu 1. gelten lasse. Er, der Kläger, habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, schon der Umstand, dass der Insolvenzschuldner diese Behauptung erst im Rahmen des Strafverfahrens aufgestellt habe belege ihren Charakter als bloße Schutzbehauptung.

Der Insolvenzschuldner habe in seiner Einlassung im Strafverfahren behauptet, dass die dort angesprochene Umkonfiguration des verwendeten Mailprogramms tatsächlich erfolgt sei; im Anschluss habe es keine weitere Protokollierung des Events ID 1016 mehr gegeben, obwohl der Terminplanungsassistent weiterhin genutzt worden sei. Wenn sich der Insolvenzschuldner im Strafverfahren dahingehend eingelassen habe, er sei im Hinblick darauf, dass ab dem 19.05.2011 kein einziger Zugriff des Klägers auf das Postfach des Beklagten zu 1. mehr protokolliert worden sei, davon ausgegangen, der Kläger sei über den Entzug der Administratorrechte informiert gewesen, stehe dies im Widerspruch zu den Angaben der B. GmbH im Kündigungs- und Strafverfahren. Dort habe sie angegeben, dass die Gruppen „ExchangeFullAdmin“ und „ExchangeReadAdmin“ bereits im Jahr 2005 bestanden hätten und die Meldung ID 1016 daher nicht bei Nutzung des Terminplanungsassistenten ausgelöst werde.

Die die Zugriffsberechtigung regelnden Gruppen hätten nie bestanden. Der durch das Arbeitsgericht gezogene Rückschluss, die fehlende Kenntnis bezüglich dieser Gruppen könne nicht mit deren fehlender Existenz gleichgesetzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit dem konkreten Inhalt des Gutachtens des Gutachters M. auseinandergesetzt, aus dem hervorgehe, dass die Berechtigungsgruppen erst nach Erstellung des Untersuchungsberichts 1 angelegt worden seien und es sich nicht um einen Entwurf gehandelt habe. Der Umstand, dass nachträglich die Berechtigungsgruppe „ExchangeFullAdmin“ angelegt worden sei, belege, dass zuvor keine weitere Berechtigungsgruppe bestanden habe.

Zu Unrecht bleibe im Urteil unberücksichtigt, dass der Beklagte zu 1. aufgrund seiner Fachkenntnisse und des eindeutigen Inhalts des im Beschlussverfahren 6 BV 12/11 erstellten Gutachtens hätte erkennen müssen, dass die auf den Vorwurf der Datenspionage gestützte Kündigung keine Aussicht auf Erfolg haben würde und das Verfahren dementsprechend beenden müssen. Stattdessen habe die B. GmbH ihren gerichtlichen Vortrag hinsichtlich des Aussagegehalts der Meldung ID 1016 angepasst und das Gericht so zur Beweisaufnahme veranlasst.

Gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils spreche weiter, dass der in den Untersuchungsberichten zugrunde gelegte Aussagegehalt hinsichtlich der Meldung ID 1016 technisch undenkbar sei; eine entsprechende Systemkonfiguration sei ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers und seinen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens bezüglich der Behauptung, dass Sachverständige mit der Qualifikation und Erfahrung des Beklagten zu 3. und des Insolvenzschuldners die noch im Untersuchungsbericht 1 enthaltenen Zweifel im Untersuchungsbericht 2 nicht ohne Weiteres hätten entfernen dürfen, übergangen.

Die seitens des Arbeitsgerichts geäußerte Rechtsauffassung, aus im Rahmen eines Strafverfahrens geäußerten, teilweise unrichtigen Einlassungen könne dem Äußernden kein Handlungsvorwurf gemacht werden, sei nicht nachvollziehbar. Auch im Strafverfahren bestehe kein Recht zur Lüge. Zudem folge das Handlungsunrecht hier aus der Widersprüchlichkeit der im Kündigungs- und Strafverfahren getätigten Aussagen.

Das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Beklagten und der Insolvenzschuldner das Gericht im Kündigungsverfahren getäuscht hätten, indem sie behauptet hätten, eine Wiederherstellung des Systems sei ohne die im Ortstermin am 11.11.2011 festgestellten Manipulationen möglich gewesen.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht ein Verschulden des Insolvenzschuldners und des Beklagten zu 3. mit den gleichen Erwägungen wie für den Beklagten zu 1. ablehne. Insofern seien die Sachverständigen Dr. S. und M. übereinstimmend von einem Handeln wider besserem Wissen ausgegangen. Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, den das Arbeitsgericht nach seiner Auffassung nicht hinreichend gewürdigt hat (vergleiche insofern Blatt 1051 f. der Akten).

Der Kläger ist der Auffassung, dass – entgegen dem Arbeitsgericht – die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 4. begründet sei. Die durch den Beklagten zu 3. und den Insolvenzschuldner erfolgte Falschbegutachtung stünde im unmittelbaren Zusammenhang mit dem der Beklagten zu 4. durch die B. GmbH erteilten Auftrag, der ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei. Ebenso lägen die Voraussetzungen des § 831 BGB unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens vor. Der seitens des Arbeitsgerichts geforderte, weitergehende Vortrag zur Behauptung der Beklagten zu 4., beim Einsatz des Beklagten zu 3. und des Insolvenzschuldners sei es zu keinerlei Problemen gekommen, sei durch ihn, den Kläger, nicht zu leisten. Zum andern treffe die Beklagte zu 4. auch ein Überwachungsverschulden; insofern sei von einer besonderen Überwachungsintensität auszugehen, da die Beklagte zu 4. im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerwiegender Anschuldigungen tätig geworden sei. Überdies habe die Beklagte zu 4. auf die ihrerseits bestehende Kenntnis hinsichtlich der ihr bekannten Entwicklungen des Prozessverlaufs im Verfahren Arbeitsgericht Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az. 5 Ca 904/11 reagieren müssen. Der Kläger trägt schließlich vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und Leichtfertigkeit nur im Verhältnis der B. GmbH zu Staatsanwaltschaft und Arbeitsgericht gelte, nicht aber für Äußerungen der Beklagten gegenüber der B. GmbH selbst. Es sei naheliegend und für die Beklagten objektiv vorhersehbar gewesen, dass die Beklagte auf den Vorwurf des Ausspähens von E-Mails durch den Kläger mit arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahme reagieren würde.

Mit Schriftsatz vom 7.2.2018 (Bl. 1186 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, macht der Kläger in Erwiderung auf das Berufungserwiderungsvorbringen der Beklagten zu 1., 3., 4, im Wesentlichen geltend:

Soweit der Beklagte zu 3. geltend mache, auch während der Erkrankung des Klägers habe dieser Zugriff auf Postfächer genommen, reduzierten sich diese „Verdachtsmomente darauf“, dass er zulässigerweise während seiner Erkrankung mittels Dienstlaptop via XXX HTTP Zugriff auf seine E-Mails genommen und Termine verwaltet habe. Aufgrund seiner damaligen Eigenschaft als Schwerbehindertenvertretung habe auch ein Terminplanungsbedarf im Verhältnis zu Herrn E. und dem Beklagten zu 1 als ehemaligem Leiter der IT-Abteilung bestanden. Die Tatsache, dass auch andere Mitarbeiter ohne Zugriff auf Mails des Herrn E. und des Beklagten zu 1 nahezu gleich oft oder öfter als er das Event ID 1016 ausgelöst hätten, belege, dass ursächlich hierfür die Nutzung und längere Öffnung des Terminplanungsassistenten sei. Durch automatischen Abgleich des Terminplanungsassistenten habe jeder der seinerzeitigen Mitarbeiter das genannte Event ID 1016 im Schnitt mehr als 130 mal pro Tag ausgelöst. Eine signifikante Häufung der ID-Auslösung durch den Kläger läge nicht vor. Die Ungeeignetheit des ID 1016 zum Nachweis des Zugriffs auf E-Mails sei dem Insolvenzschuldner auch bewusst gewesen. Soweit der Insolvenzschuldner später seinen Sachvortrag dahingehend geändert habe, dass das Event ID 1016 deshalb nicht auf die Nutzung des Terminplanungsassistenten zurückzuführen sei, weil nach dem 18.05.2011 keine Zugriffe mehr auf das Postfach des Beklagten zu 1 feststellbar gewesen seien, handele es sich um eine bloße, von den Beklagten und dem Insolvenzschuldner nicht ausreichend substantiierte Schutzbehauptung.

Angesichts der hiergegen sprechender, vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragener Tatsachen sei die Behauptung des Beklagten zu 3., die Behauptungen der Fa. B. im Straf- und Kündigungsverfahren seien nicht mit dem Insolvenzschuldner abgesprochen gewesen, nicht nachvollziehbar und bleibe bestritten. Die Einrede der Verjährung greife entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3. nicht.

Soweit die Beklagte zu 4. sich darauf berufe, nicht der Bericht, sondern nach eige-nem Vortrag des Klägers seien das Straf- bzw. Kündigungsverfahren ursächlich für erlittene Schäden gewesen, trage sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fa. B. auch ohne die fehlerhaften Berichte bzw. fehlerhaften Angaben ihrer Mitarbeiter diese Verfahren eingeleitet hätten.

Die Berufung des Beklagten zu 1. auf seine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Untersuchungsberichte der Beklagten zu 4. sei unter Berücksichtigung der hiergegen bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkte eine Schutzbehauptung. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Datenschutzbeauftragte sei durch den Beklagten zu 1. eingeschaltet worden, werde bestritten. Dieser sei auch kein Exchange-Experte. Soweit Zweifel an einer Erkrankung des Klägers damit begründet würden, dieser habe als neugewähltes und nachgerücktes Betriebsratsmitglied um Teilnahme an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht gebeten, werde der Unterschied zwischen Amtsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit gerade bei psychischen Erkrankungen verkannt.

Der Kläger beantragt jeweils unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 15.12.2016, Az: 7 Ca 1105/15,

1. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2012 473,73 EUR brutto abzüglich 198,60 EUR Nettokrankengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Differenzbetrag seit dem 01.05.2012 zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai 2012 bis Dezember 2012 monatlich 3.862,16 EUR brutto abzüglich monatlich 1.986,00 EUR Nettokrankengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Differenzbetrag jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.930,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen (Urlaubsgeld 2012);

4. es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 3. und 4. verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem durch seine psychischen Erkrankungen vom 16.05.2011 bis 08.06.2011 (Reaktion auf eine schwere Belastung (F439)), vom 14.06.2011 bis 27.06.2011 (Reaktion auf eine schwere Belastung (F439)), vom 12.07.2011 bis 15.07.2011 (Somatoforme Störung (F459)), vom 05.08. bis 08.08.2011 (Neurasthenie (F480)), vom 24.10.2011 bis 28.10.2011 (Somatoforme Störung (F459)) und/oder eine depressive Episode (F329)), vom 16.11.2011 bis 25.11.2011 (Somatoforme Störung (F459) und/oder eine depressive Episode (F329)), vom 26.01.2012 bis 03.02.2012 (sonstige depressive Episoden (F328)) und seit dem 27.04.2012 (Somatoforme Störung (F459); Reaktion auf eine schwere Belastung (F339); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (F33.1); neurotische Störung (F48.9); nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose ( F32.9); depressive Episode ( F32.9); Reaktion auf eine schwere Belastung (F43.9); schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und seit dem 10.05.2012 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode ( F331)) entstanden ist oder noch entstehen werden.

5. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Januar 2013 bis Juni 2013 monatlich 3.862,16 EUR brutto abzüglich monatlich 1.986,00 EUR Nettokrankengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Differenzbetrag jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen;

6. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Juli 2013 bis August 2013 monatlich 3.994,47 EUR brutto abzüglich monatlich 1.986,00 EUR Nettokrankengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Differenzbetrag jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen;

7. die Beklagten zu 1., 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 monatlich 3.994,47 EUR brutto abzüglich monatlich 1.695,60 EUR Nettoarbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Differenzbetrag jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen;

8. bezüglich des Beklagten zu 2. sämtliche Forderungen gemäß den Klageanträgen zur Insolvenztabelle festzustellen und festzustellen, dass es sich hierbei um Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.

Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Wegen des Sachvortrags insoweit wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderungen (Beklagter zu 1. gem. Schriftsatz vom 23.10.2017, Bl. 1108 ff. d.A. sowie weiterem Schriftsatz vom 09.02.2018, Bl. 1196 ff. d.A.; Beklagter zu 2. gem. Schriftsatz vom 22.09.2017, Bl. 1106 d.A.; Beklagter zu 3. gem. Schriftsatz vom 15.11.2017, Bl. 1148 ff. d.A. und Beklagter zu 4 gem. Schriftsatz vom 09.11.2017, Bl. 1139 ff. d.A.).

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

A.

Die Berufung ist zulässig.

1. Die Berufung ist an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Der Antrag zu 8. ist als Insolvenzfeststellungsklage zulässig. Die Insolvenzfeststellungsklage ist nach § 179 InsO statthaft. Die Klageforderung wurde im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten. Der Beklagte hat die nicht titulierte Forderung bestritten, sodass es Sache des Klägers war die Feststellung der Forderung gegen den Beklagten zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO).

a. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 8. ergibt sich aus dem Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Der Streit, ob diese Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt, ist danach früher oder später zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten nach § 767 ZPO oder einer negativen Feststellungsklage zu überlassen, letzteres dann, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat (BGH, Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337-343, Rn. 8; LAG Köln, Urteil vom 28.04.2017, 4 Sa 793/16, Rn. 48, juris).

b. Die notwendige Umstellung der Leistungsklage auf eine Insolvenzfeststellungsklage stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar (BGH, Urteil vom 31.10.2012, III ZR 204/12, ZIP 2012, 2369, Rn. 22).

B.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Auch nach dem Berufungsvorbringen sind die gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. geltend gemachten Leistungsanträge (Anträge zu 1. bis 3., 5. bis 7.) ebenso unbegründet wie der Feststellungsantrag (Antrag zu 4.). Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Gleiches gilt für die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Antrag zu 8. ist mangels entsprechender Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner ebenso unbegründet.

I.

Die im vorliegenden Verfahren zweitinstanzlich noch gegenständlichen Vorwürfe sind nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche gegenüber einem der Beklagten zu begründen.

1. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf Mobbingvorwürfe.

„Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund „Mobbings“ geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).

2. Gegenüber keinem der Beklagten sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches erfüllt.

Der Kläger stützt seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3. und dem Insolvenzschuldner zusammengefasst darauf, sie hätten ihn belastende, inhaltlich falsche Untersuchungsberichte erstellt. Der Beklagte zu 1. hätte in Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Untersuchungsberichte die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahren und staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen ihn veranlasst. Die Beklagte zu 4. hafte für die durch den Beklagten zu 3. und den Insolvenzschuldner erfolgte, fehlerhafte Begutachtung.

Keiner dieser Vorwürfe ist geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

3. Vertragliche Ansprüche kommen gegenüber dem Beklagten zu 1. nicht in Betracht.

Auch gegenüber dem Beklagten zu 3. und dem Insolvenzschuldner sind vertragliche Ansprüche im Ergebnis nicht gegeben.

a. Namentlich scheidet ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3. und den Insolvenzschuldner nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen einer – unterstellten – Falschbegutachtung aus. Die B. GmbH hat die Beklagte zu 4. mit der Erstellung der Untersuchungsberichte beauftragt. Für letztgenannte haben der Beklagte zu 3. und der Insolvenzschuldner die Begutachtung als Arbeitnehmer vorgenommen. Unterstellt, der Kläger wäre in den Schutzbereich des zwischen der B. GmbH und der Beklagten zu 4. geschlossenen Vertrags einbezogen, käme allenfalls eine Haftung der Beklagten zu 4. als Vertragspartner, nicht aber des Beklagten zu 3. bzw. des Insolvenzschuldners in Betracht.

b. Ein Anspruch des Klägers gegen den Insolvenzschuldner und den Beklagten zu 3. besteht ebenso wenig aus §§ 311 Abs. 3, 280 BGB (sog. Expertenhaftung) in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Auch insofern kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen. Denn dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten zu 3. als Angestellten der Beklagten zu 4. wurde kein besonderes Vertrauen im Sinne des § 311 Abs. 3 S. 2 BGB entgegengebracht. Nur dann, wenn der Angestellte eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist, käme eine solche Haftung in Betracht. Dafür genügt es jedoch nicht, dass ein Angestellter über die für seine Tätigkeit erforderliche und zu erwartende Sachkunde verfügt und eventuell sogar darauf hinweist. Denn hiermit erweckt der Angestellte kein weiteres Vertrauen, als dass sein Geschäftsherr – was der Geschäftspartner ohnehin erwarten kann – einen sachkundigen Vertreter einsetzt (BGH, Urteil vom 04.07.1983, II ZR 220/82, NJW 1983, 2696).

So liegt es hier: die Sachkunde des bei der Beklagten zu 4. angestellten Beklagten zu 3. bzw. des Insolvenzschuldners war selbstverständlich und seiner Tätigkeit immanent und begründet kein seine Eigenhaftung auslösendes besonderes Vertrauen.

4. Die Erstellung der Untersuchungsberichte durch den Beklagten zu 3. und den Insolvenzschuldner ist nicht geeignet, ihnen gegenüber einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu begründen. Die in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen sind nicht unwahr. Unbeschadet dessen ist – unterstellt, die B. GmbH habe sich aufgrund der Auslassungen im Untersuchungsbericht 2 zu einer außerordentlichen Kündigung entschlossen und das Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet – dem Beklagten zu 3. und dem Insolvenzschuldner eine hieraus gegebenenfalls folgende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zurechenbar.

Die Untersuchungsberichte enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Eine Haftung des Insolvenzschuldners ist weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB, noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB begründet.

a. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich – in Abgrenzung zu Meinungsäußerungen – durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität aus. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Eisele/Lencker, 29. Aufl. 2014, § 186 StGB Rn. 3 m. w. N.).

b. Beide Untersuchungsberichte enthalten in diesem Sinne eine Tatsachenbehauptung, soweit sie – identische – Fälle, in denen das Event ID 1016 durch unterschiedliche Benutzerkonten ausgelöst wurde, auflisten. Diese Äußerung wäre – wäre sie streitig geworden – dem Beweis zugänglich gewesen. Die Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht unwahr. Keiner der Untersuchungsberichte enthält die – unwahre – Aussage, aufgrund der Auslösung des Events ID 1016 stehe fest, dass der Kläger fremde E-Mails gelesen habe. Zugunsten des Klägers kann dabei unterstellt werden, dass die Auslösung des Events ID 1016 für sich genommen keinen Rückschluss hinsichtlich eines möglichen unbefugten Zugriffs auf die untersuchten Postfächer zulässt. Eine gegenteilige Äußerung ist in keinem der beiden Untersuchungsberichte enthalten.

(1) Im Untersuchungsbericht 1 ist die fehlende Aussagekraft des Events ID 1016 hinsichtlich des unbefugten Mailzugriffs ausdrücklich festgehalten. Dort heißt es auf Seite 2 das Event ID 1016 alleine reiche „als Beweis“ nicht aus, da es in Situationen vorkommen könne, in denen keine Sicherheitslücke bestehe. Dies deckt sich mit dem sodann im Untersuchungsbericht eingefügten, englischsprachigen Microsoft-Artikel (Article ID: 867640). Hier heißt es wörtlich:

„This event may be logged in circumstances where no security breach has occurred. […] This event is also logged when you try to access another user’s mailbox or calendar, even if you have permission to access the mailbox or the calendar. This event is logged regardless whether your attempt to access the user’s mailbox or calendar is successful or unsuccessful. “

Sinngemäß beinhaltet diese Herstellerinformation damit die Aussage, das Event ID 1016 werde unterschiedslos bei E-Mail oder Kalenderzugriff und unabhängig von einer Zugriffsberechtigung ausgelöst.

Auch der Untersuchungsbericht 2 spricht hinsichtlich der Aussagekraft des Events ID 1016 im Hinblick auf den Zugriff auf fremde E-Mails ausdrücklich davon, das ID 1016 werde „als Indiz verwendet um Auffälligkeiten aufzudecken bei einer besonderen Häufung dieser Meldung“ (Seite 3). Auch im Untersuchungsbericht 2 ist der englischsprachige Microsoft-Artikel (Article ID: 867640), einschließlich der vorzitierte Passage, im Wortlaut wiedergegeben.

(2) Beide Untersuchungsberichte enthalten aufgrund des aufgeführten Herstellerhinweises auch keine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn unter Bezug auf ein entsprechend ausgelöstes Event ID 1016 ausgeführt wird, dass der Kläger wiederholt auf Postfächer des Beklagten zu 1. und Herrn E. zugegriffen habe. Im Herstellerhinweis heißt es – über die vorzitierte Passage hinaus – bezogen auf die Aussagekraft eines protokollierten Zugriffs auf das Postfach (vergleiche Seite 5 des Untersuchungsberichts 2):

„Although you can use Mailbox Resources to see when someone logs on to their mailbox or to another mailbox, Mailbox Resources has some important limitations that you must know about. Following are these limitations:

Mailbox Resources does not show which folder is being logged on to. For example Mailbox Resources does not indicate whether it is the Inbox, the Calendar, or the Contacts folder. […]”

Diese Erläuterung bringt für sich genommen, aber insbesondere in Zusammenhang mit dem vorzitierten Auszug eindeutig zum Ausdruck, dass auch im Falle eines protokollierten Events ID 1016 nicht feststeht, dass tatsächlich auf den Posteingang („Inbox“) zugegriffen wurde. Dementsprechend enthalten auch beide Untersuchungsberichte durchgängig nur Ausführungen bezüglich auf „Postfächer“ erfolgter Zugriffe.

(3) Auch aus einer vergleichenden Gegenüberstellung des Untersuchungsberichts 2 mit dem Untersuchungsbericht 1 ergibt sich keine andere Aussage hinsichtlich der Bedeutung des Events ID 1016.

Der Untersuchungsbericht 2 enthält im Eingangsteil nicht mehr den noch im Untersuchungsbericht 1 angeführten Hinweis, das Event ID 1016 reiche nicht als Beweis für einen Zugriff auf fremde E-Mails aus. Im Untersuchungsbericht 2 heißt es vielmehr, das Event ID 1016 könne insofern bei einer besonderen Häufung als Indiz dienen. Mit dieser Formulierung ist nicht gesagt, dass – gegenteilig zu der Aussage im Untersuchungsbericht 1 – eine auffällige Auslösung des Events einen Fremdzugriff belege. Ein Indiz ist ein Umstand, der mit Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Sachverhalt schließen lässt (Duden, 7. Ausgabe 2017). Aufgrund dieser Formulierung kann auch ein unbefangener Leser des Untersuchungsberichts 2 nicht davon ausgehen, dass mittels des Events ID 1016 generell der Beweis des Zugriffs auf fremde E-Mails geführt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als auch im Untersuchungsbericht 2 der Herstellerhinweis einschließlich der vorzitierten Passagen wiedergegeben ist.

(4) Im Übrigen ist der Untersuchungsbericht 1 nicht als eigenständige, dem Untersuchungsbericht 2 entgegenstehende Begutachtung anzusehen.

Hierfür sprechen zum einen die Versionsnummern der Untersuchungsberichte. Der Untersuchungsbericht 1 ist versehen mit der Versionsnummer „0.1“, der Untersuchungsbericht 2 mit der Versionsnummer „1.0“. Eine entsprechende Versionierung wird – gerade im Bereich der Informationstechnologie – zum Zwecke der Unterscheidung zwischen vorläufiger (Version 0.1) und endgültiger Version (Version 1.0) verwendet.

Zum anderen ist dem Untersuchungsbericht 1 auch inhaltlich zu entnehmen, dass er nicht den Charakter einer abschließenden Begutachtung hat. So heißt es auf Seite 11 des Untersuchungsberichts 1 (Blatt 474 der Akten), dass aufgrund der im Bericht ausgewerteten Erkenntnisse „weitere Untersuchungen nötig“ seien; davon ausgehend, dass entsprechende Untersuchungsmaßnahmen auch durchgeführt werden würden, schließt der Untersuchungsbericht 1 damit, dass für den Fall, dass „in nächster Zeit keine weiteren Fehlzugriffe“ erfolgen würden, kein Verdacht mehr vorliege (Seite 12 des Untersuchungsberichts 1). Erkennbar ging der Insolvenzschuldner davon aus, weitere Untersuchungen durchzuführen, bevor ein endgültiges Ergebnis feststand.

Auch vor diesem Hintergrund sind die im Untersuchungsbericht 2 getätigten Aussagen keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das beiden Untersuchungsberichten zugrundeliegende Datenmaterial – d. h., die Fälle, in denen das Event ID 1016 ausgelöst wurde – identisch ist. Hieraus folgt aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 gewählten Formulierung aber wie dargelegt nicht, dass der Insolvenzschuldner falsche Tatsachen behauptet hätte.

(5) Nichts anderes folgt aus den im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen 1044 JS 10782/11) bzw. im Zustimmungsersetzungsverfahren (AZ: 6 BV 12/11 bzw. 5 TaBV 12/11) erhobenen Sachverständigengutachten. Abgesehen davon, dass weder das Arbeitsgericht, noch die Kammer an das Ergebnis der Begutachtung gebunden waren, ergibt sich aus keinem Gutachten, dass der Insolvenzschuldner falsche Tatsachen behauptet hätte.

(a) Die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bzw. im Zustimmungsersetzungsverfahren eingeholten Gutachten sind weder erst- noch zweitinstanzlich als Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 402 ff. ZPO in das hiesige Verfahren eingeführt worden. Damit unterlag weder das Arbeitsgericht, noch die Kammer den seitens des Klägers angeführten Beschränkungen hinsichtlich der jeweiligen Feststellungen.

(b) Gemäß § 411a ZPO kann eine schriftliche Begutachtung im Sinne des § 411 ZPO durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Dem Gericht ist Ermessen eingeräumt (Zöller/Greger, a.a.O., § 411a Rn. 3). Erforderlich ist insofern eine Verwertungshandlung. Wird ein Gutachten aus einem anderen Verfahren ohne Anordnung nach § 411a ZPO verwertet, liegt Urkundenbeweis, nicht Sachverständigenbeweis vor (BeckOK ZPO/Scheuch, 26. Edition Stand 15.09.2017, § 411a ZPO Rn. 3). Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens setzt einen Hinweis an die Parteien auf das beabsichtigte Verfahren voraus, damit diese noch vor der Verwertung des Gutachtens in der abschließenden Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Durch die bloße Beiziehung von Ermittlungs- bzw. Verfahrensakten werden diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sachverständigenbeweis wird hierdurch nicht erhoben. Die Beiziehung von Verfahrensakten ersetzt das Verfahren nach 411a ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 23.11.2011, IV ZR 49/11, Rn. 9, juris).

(c) Vorliegend haben weder das Arbeitsgericht, noch die Kammer die Sachverständigengutachten zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht. Die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bzw. im Zustimmungsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten sind im hiesigen Verfahren weder als Urkundensbeweis (§§ 415 ff. ZPO), noch als Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO) verwertet worden

(d) Unbeschadet dessen ergibt sich aus keinem der Gutachten, dass der Insolvenzschuldner falsche Tatsachen behauptet hätte.

i. Nach dem Inhalt der Gutachten des Sachverständigen M. hat der Insolvenzschuldner keine falschen Behauptungen bezüglich des Klägers aufgestellt. Seine Ausführungen beziehen sich auf die gewählte, nach seiner Auffassung falsche Untersuchungsmethode. Auch dem Sachverständigen M. zufolge ist der Insolvenzschuldner in den Untersuchungsberichten nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zugriff des Klägers auf fremde E-Mails erfolgt wäre.

Der Sachverständige M. bestätigt in seinem Gutachten vom 22.11.2011 (Blatt 382 der Akte 6 BV 12/11), dass das Event ID 1016 – wie in den Untersuchungsberichten beschrieben – mehrfach durch den dem Kläger zugewiesenen Nutzer XY 294 ausgelöst wurde; dies sei in dem Untersuchungsbericht 2 „nachgewiesen“. In seinem im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten vom 04.02.2013 hat der Sachverständige M. festgestellt, dass der Insolvenzschuldner und Herr F. die Untersuchungen zwar „nach Sachverstand“ durchgeführt und die „nötige Sorgfalt“ gewahrt hätten, die gewählte Untersuchungsmethode aber „nicht die Richtige“ gewesen sei. Dies gehe aus dem Untersuchungsbericht 1 auch für nicht sachkundige Leser verständlich hervor (vergleiche Blatt 539 der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten).

Auch soweit der Sachverständige M. die Auffassung vertritt, die noch im Untersuchungsbericht 1 enthaltenen Zweifel hinsichtlich der Aussagekraft des Events ID 1016 seien im Untersuchungsbericht 2 bewusst entfernt worden, folgt hieraus nicht, dass dieser eine falsche Tatsachenbehauptung bezüglich des Klägers enthält.

Der Sachverständige M. führt in seinem Gutachten vom 23.06.2013 (Blatt 731 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten) aus, der Insolvenzschuldner habe bei seinen Untersuchungen durchgängig eine falsche Untersuchungsmethode gewählt, er, der Sachverständige M., könne aber keine „mutwillig falsche Aussagen und [Beschuldigungen] in den Untersuchungsberichten erkennen“. In beiden Untersuchungsberichten sei auf den – oben in Auszügen zitierten – Herstellerhinweis hingewiesen worden, aus dem sich ergebe, dass sich die gewählte Untersuchungsmethode nicht zur Ermittlung eines Zugriffs auf bestimmte Postfachordner eigne. Die im Untersuchungsbericht 1 angekündigten Untersuchungen hätten nicht stattgefunden. Die dort erwähnten Zweifel an den Ergebnissen seien im Untersuchungsbericht 2 nicht mehr erwähnt. Er, der Sachverständige M., gehe davon aus, die Zweifel seien mit Absicht „weggelassen“ worden, da sonst der „Untersuchungsbericht vor keinem Gericht standgehalten hätte“.

Der Sachverständige M. bringt hiermit zwar seine Auffassung bezüglich der Motivation des Insolvenzschuldners zum Ausdruck, stellt aber nicht fest, dass dieser bezüglich des Klägers eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt hätte. Eine solche ist im Untersuchungsbericht 2 auch – wie oben dargelegt – nicht enthalten. Durch die gewählte Formulierung und insbesondere durch den wiedergegebenen Herstellerhinweis wird der Aussagegehalt des Events ID 1016 zutreffend wiedergegeben.

ii. Auch der im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ergänzend beauftragte Sachverständige Dr. S. kommt in seinem Gutachten vom 23.05.2014 (Blatt 974 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Ermittlungsakte) zu keinem anderen Ergebnis.

Der Sachverständige Dr. S. stellt – zusammengefasst – fest, der Untersuchungsbericht 2 vermittle auch bei einem „IT-affinen Leser mit großer Sicherheit“ den falschen Eindruck, dass keine Zweifel an dem Zugriff des Klägers auf die Postfächer und damit „nach normalen Sprachgebrauch: auf die E-Mails“ des Beklagten zu 1. und des Personalleiters E. bestehe. Durch die abweichenden Formulierungen in den Untersuchungsberichten könne bei einem Leser mit Kenntnis des Inhalts des Untersuchungsberichts 1 der falsche Eindruck entstehen, die dort erwähnten Zweifel seien zwischenzeitlich zerstreut worden. Allerdings hätte dem Leser auffallen müssen, dass die im Untersuchungsbericht 2 beschriebenen, zusätzlichen Maßnahmen keinen Bezug zur Unterscheidung der Zugriffe auf die unterschiedlichen Postfachordner aufgewiesen hätten. Dadurch, dass die im Untersuchungsbericht 1 erwähnten Zweifel an der Aussagekraft des Events ID 1016 im Untersuchungsbericht 2 entfernt worden seien, gehe er, der Sachverständige Dr. S., davon aus, dass dem Insolvenzschuldner und Herrn F. dessen Fehlerhaftigkeit bewusst gewesen sei. Die Fehlerhaftigkeit des Untersuchungsberichts 2 ergebe sich aus dieser „Auslassung“. Wenn der Insolvenzschuldner vorgetragen habe, dass beide Untersuchungsberichte keine falschen Aussagen beinhalteten, sei dies aber zutreffend.

Hinsichtlich der hier entscheidenden Frage decken sich die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. damit mit dem oben dargelegten Verständnis der Inhalte der Untersuchungsberichte. Auch der Sachverständige Dr. S. kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 3. und der Insolvenzschuldner (auch) im Untersuchungsbericht 2 keine falsche Tatsachenbehauptung bezüglich des Klägers aufstellen. Wenn der Sachverständige meint, der Untersuchungsbericht 2 sei wegen der beschriebenen Auslassung „falsch“, ist diese Feststellung ausdrücklich darauf bezogen, dass die noch im Untersuchungsbericht 1 beschriebene Unsicherheit bezüglich der Aussagekraft des Events ID 1016 hier nicht mehr „erläutert“ werde. Dies mag angesichts der entsprechenden abweichenden Formulierung in den Untersuchungsberichten zutreffen. Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. ist aber in keinem der Untersuchungsberichte eine (falsche) Behauptung bezüglich des Zugriffs des Klägers auf fremde E-Mails enthalten.

Nichts anderes folgt daraus, dass der Gutachter ausgeführt hat, der Zugriff auf ein Postfach werde regelmäßig gleichgesetzt mit dem Zugriff auf E-Mails. Durch die Aufnahme der in einfacher englischer Sprache gehaltenen Herstellerhinweise in den Untersuchungsbericht 2 wird die (tatsächliche) Bedeutung eines Zugriffs auf das Postfach hinreichend deutlich erklärt.

5. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Untersuchungsberichte zwar keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten, aber jedenfalls der Untersuchungsbericht 2 in Bezug auf die Aussagekraft des Events ID 1016 missverständlich ist, ist hierdurch keine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. Gleichermaßen scheidet eine Haftung des Beklagten zu 1. aus.

a. Mit dem Arbeitsgericht im vorliegend in Bezug genommenen Urteil vom 05.02.2014 (Arbeitsgericht Mainz, AZ: 5 Ca 904/11) kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 getroffenen Feststellungen davon ausgehen konnte, dass wiederholte Zugriffe durch den Kläger auf unter anderem sein Postfach erfolgt sind (vergleiche auch die Feststellungen im Verfahren 1 Sa 190/15, Seite 57 f. der Gründe). Hierbei kann im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 23.05.2014 unterstellt werden, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Zugriff auf das Postfach mit dem Zugriff auf E-Mails gleichgesetzt werde. Dem steht nicht entgegen, dass aus beiden Untersuchungsberichten – wie dargelegt insbesondere aufgrund der englischsprachigen Herstellerhinweise – hervorgeht, dass hinsichtlich der durch das Event ID 1016 protokollierten Zugriffe zwischen den Unterordnern des Postfachs zu differenzieren ist und damit keine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt. Durch die Auslassung der Passage, die noch im Untersuchungsbericht 1 die Zweifel am Aussagegehalt des Events ID 1016 zum Ausdruck bringt, kann der Untersuchungsbericht 2 gleichwohl den Eindruck vermitteln, nunmehr läge ein zweifelsfreier Befund hinsichtlich des Zugriffs auf fremde Postfächer – und damit umgangssprachlich: auf E-Mails – vor.

b. Geht man auf Grundlage dieser Annahme davon aus, dass die B. GmbH die außerordentliche Kündigung aufgrund der Inhalte der Untersuchungsberichte beabsichtigte und infolge der Reaktion des Betriebsrats ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, war die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch den Beklagten zu 1. für die B. GmbH infolge des missverständlichen Inhalts des Untersuchungsberichts 2 als solche sozialadäquat. Infolgedessen haben auch der Beklagte zu 3. und der Insolvenzschuldner durch die Erstellung der Untersuchungsberichte keine Rechtsgutsverletzung verwirklicht.

(1) Denn durch den Ausspruch einer – auch rechtsunwirksamen – Kündigung verletzt ein Arbeitgeber nicht seine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Rücksichtnahmepflichten. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 85, juris). Eine solche in der Praxis häufig vorkommende Konfliktsituation ist der Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung. Der Gesetzgeber hat konkret geregelt, dass und wie sich der Arbeitnehmer sich gegen eine rechtsunwirksame Kündigung zu Wehr setzen kann. Auch die Folgen einer rechtsunwirksamen Kündigung sind gesetzlich geregelt (bspw. durch die Regelungen zum Annahmeverzug des Arbeitgebers). Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber sich im Regelfalle als ein sozial adäquates Verhalten darstellt, dessen Rechtswirksamkeit der Arbeitnehmer im Einzelfalle gerichtlich überprüfen lassen kann. Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist (BAG, Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 47, juris). Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall der kündigungsrechtliche Schutz nicht nur durch die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, sondern bereits diesem vorgelagert durch das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates und im Falle der Zustimmungsverweigerung durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ausgestaltet ist.

(2) Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht dargelegt, dass das unter Verwendung der Untersuchungsberichte eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren eine in diesem Sinne nicht mehr sozial adäquate Maßnahme darstellte.

Der Vorwurf, der Kläger habe unbefugt auf fremde E-Mails zugegriffen, rechtfertigt die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens. Der Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens belegt zwar, dass die Ergebnisse der Untersuchungsberichte nicht ausreichten, um das Arbeitsgericht zu überzeugen. Hieraus folgt aber nicht, dass die Einleitung zugleich rechtsunwirksam gewesen ist. Dass die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Nichts anderes folgt, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass bei dem Beklagten zu 1. eine „IT-Affinität“ gegeben ist und er daher wusste bzw. wissen musste, dass die Auslösung des Events ID 1016 nur den Zugriff auf ein Postfach belegt. Gemäß beider Untersuchungsberichte wurde im Untersuchungszeitraum eine auffällige Häufung von Zugriffen auf die Postfächer des Beklagten zu 1. und des Herrn E. durch den Kläger während dessen Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Der Kläger erklärt die wiederholten Zugriffe mit Terminkoordination. Ohne, dass die Erfolgsaussichten des aufgrund der Untersuchungsberichte eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens im hiesigen Verfahren zu beurteilen wären, liegt insofern jedenfalls kein willkürliches Vorgehen der B. GmbH vor. Auch, wenn der Beklagte zu 1. gewusst haben sollte, dass die Auslösung des Event ID 1016 nicht geeignet ist, den Zugriff auf E-Mails zu belegen, so kann die festgestellte Häufung dennoch in Berücksichtigung der zugleich anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie der festgestellten Dauer der einzelnen Zugriffszeiten ein in diese Richtung deutendes Indiz sein. Wenn die B. GmbH ausgehend von diesen Umständen ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet, ist dies im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung sozialadäquat.

(3) Damit scheidet auch insofern eine Haftung des Beklagten zu 3. und des Insolvenzschuldners aus.

Der Beklagte zu 1. hat durch die Veranlassung des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Verwendung der Untersuchungsberichte keine Rechtsgutsverletzung verwirklicht. Es kommt damit nicht darauf an, ob dem Beklagten zu 3. und dem Insolvenzschuldner eine solche gegebenenfalls zurechenbar wäre.

6. Auch die seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1. erstinstanzlich noch erhobenen Vorwürfe sind nicht geeignet, eine Rechtsgutsverletzung zu begründen.

Der Kläger hat – jedenfalls erstinstanzlich – die Ansicht vertreten, die beiden im Jahre 2009 ausgesprochenen Ermahnung sowie unter dem 20.05.2011 ausgesprochene Abmahnung, der „Vorfall B.“ und die durch die ihn vorgenommene, nachträgliche Abänderung des Zwischenzeugnisses begründeten ein „Belastungsmotiv“ des Beklagten zu 1.. Hieraus folgt für sich genommen kein Anspruch des Klägers. Auch im Übrigen sind diese Vorwürfe nicht geeignet, die geltend gemachten Leistungsansprüche oder den Feststellungsanspruch zu begründen.

a. Bei Ausspruch einer rechtlich zulässigen Abmahnung begeht der Arbeitgeber keinen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; damit liegt auch kein Mobbing vor. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich die Abmahnung nachträglich als unberechtigt herausstellt. Entscheidend ist, ob sich die Abmahnung im Zeitpunkt ihres Ausspruchs (ex-ante) aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers als berechtigt darstellte. Anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Abmahnung mutwillig und ohne jeden Anlass ausspricht; erforderlich ist auch in diesem Zusammenhang eine schikanöse Tendenz (vergleiche LAG Köln vom 07.01.1998, 2 Sa 1014/97, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007, 11 Sa 302/07, juris). Weiter ist erforderlich, dass bei Ausspruch der Abmahnung eine Täter-Opfer-Konstellation gegeben ist; dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer als Adressat der Abmahnung seinerseits zur Zuspitzung des zugrundeliegenden Konflikts beigetragen hat (vergleiche hierzu LAG München, Urteil vom 21.07.2005, 3 Sa 13/05, Rn. 26, juris).

Wie bereits im Verfahren 1 Sa 190/15 dargelegt werden die Ermahnungen vom 15.10 und vom 02.11.2009 sowie die Abmahnung vom 20.05.2011 diesen Anforderungen mangels Vorliegen einer schikanösen Tendenz nicht gerecht. Aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers ist die Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen ein Anlass, der den Ausspruch einer Abmahnung bzw. – erst recht – einer Ermahnung rechtfertigen kann; ob diese letztendlich berechtigt erfolgte, ist wie dargelegt im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Soweit der Kläger hinsichtlich der Motivation für die Erteilung der Arbeitsanweisung vorträgt, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert; es ist nicht dargetan, dass und in welcher Weise der Kläger durch die Arbeitsanweisungen eingeschüchtert oder überfordert wurde.

b. Auch die unter am 08.06.2010 durch den Beklagten zu 1. erteilte Weisung, die Festplatte „D“ des Laptops des Geschäftsführers B. über das Firmennetzwerk einzusehen und Daten zu kopieren und die in diesem Zusammenhang nach Behauptung des Klägers getätigte Äußerung des Beklagten zu 1., bei Nichtbefolgen der Anweisung müsse der Kläger mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ rechnen sind nicht geeignet, einen Mobbingvorwurf zu begründen.

(1) Die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts ist kein Mobbing, soweit sich aus ihr nicht eine eindeutig schikanöse Tendenz ergibt (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, 2 Sa 67/06, juris). Selbst fehlerhafte Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung und unbeherrschtes Verhalten eines Vorgesetzten stellen grundsätzlich kein Mobbing dar, da von Führungsfehlern nicht ohne weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber den Beschäftigten geschlossen werden kann (vergleiche LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2012,15 Sa 1424/11, juris; LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005, 2 Sa 751/03, juris).

(2) Die dem Kläger erteilte Weisung, den Inhalt der Festplatte des durch Herrn B. genutzten Laptops zu kopieren stellt selbst dann keine schikanöse Maßnahme dar, wenn man den klägerischen Vortrag, demzufolge sich in dem ebenfalls kopierten Ordner „Eigene Dateien“ private Fotografien Herrn B. befunden hätten, als zutreffend unterstellt.

Die seitens des Klägers angenommenen Verletzungen datenschutz- und strafrechtlicher Bestimmungen wirken im Verhältnis zwischen der B. GmbH und Herrn B.. Wird durch die dem Kläger erteilte Weisung gegebenenfalls diesem gegenüber ein Rechtsverstoß verwirklicht, folgt hieraus nicht ohne weiteres, dass damit zugleich eine Schikanehandlung dem Kläger gegenüber vorliegt. Insofern wäre von vorstehenden Grundsätzen ausgehend erforderlich, dass die Weisung zugleich (gegebenenfalls über die Rechtswidrigkeit im Übrigen hinaus) einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen würde (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, a.a.O., Rn. 23). Einen solchen Angriff beinhaltet die Anweisung zur Kopie von (privaten) Daten des Herrn B. im Verhältnis der Parteien gerade nicht. Sie bezog sich nicht primär und zielgerichtet auf die Kopie u.U. vorhandener privater Daten.

c. Auch im Zusammenhang mit der Erteilung des Zwischenzeugnisses liegt kein Mobbing vor. Gegen ein insofern relevantes Verhalten spricht bereits, dass der Kläger letztendlich ein Zwischenzeugnis gemäß seinen Vorstellungen erhalten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu dem Schluss kommt, der vormalige Leiter der IT-Abteilung Herr K. sei hinsichtlich des Inhaltes des durch den Beklagten zu 1. erteilten Zwischenzeugnisses getäuscht worden.

7. Nach alledem fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten, bezifferten Schadensersatzansprüche (Anträge zu 1. bis 3., 5. bis 7.) und dem auf die Einstandspflicht des Klägers für zukünftige Schäden gerichteten, unbezifferten Feststellungsantrag (Antrag zu 4.) bereits an einem die Haftung begründenden Tatbestand. Darüber hinaus steht einem Anspruch des Klägers auch entgegen, dass nicht ausreichend dargelegt wurde, dass die seinerseits behaupteten Gesundheitsschäden auf die – behaupteten – Verletzungshandlungen rückführbar sind.

a. Der Kläger ist nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anspruchsgrund, der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden (BAG, Urteil vom 16. 05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 93, juris). Er hat den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Eintritt der Rechtsgutsverletzung darzulegen und zu beweisen; insofern ist regelmäßig die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO erforderlich (haftungsbegründende Kausalität, vgl. Münchener Kommentar/Wagner, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 56 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2009, V ZR 75/08, Rn. 33, juris).

Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht.

b. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Rechtsprechung berufen, nach der eine Vermutungswirkung für die haftungsbegründende Kausalität bei Vorliegen einer „mobbingtypischen“ Erkrankung besteht. Insofern wäre es denknotwendig erforderlich, dass eine bzw. mehrere schadensersatzbegründende, als Mobbing einzuordnende Rechtsgutverletzung(en) geben ist bzw. sind (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009, 8 Sa 445/09, Rn. 19, juris). Dies ist nicht der Fall. Eine weitergehende Vermutung für das Vorliegen der Kausalität zwischen „mobbingtypischem“ Befund und behaupteter Handlung kommt nicht in Betracht; sie würde einen Zirkelschluss bedeuten, da die Krankheit die Richtigkeit der behaupteten Handlungen indizieren- und die Handlung zugleich Indizwirkung für die Krankheit entfalten würde (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007,1154, Rn. 93; zugleich Ablehnung der entsprechenden Gegenansicht).

c. Wie dargelegt haben die Beklagten zu 1., 3. sowie der Insolvenzschuldner keine Rechtsgutverletzung verwirklicht. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für das Eingreifen des Vermutungstatbestandes.

In der Folge war es an dem Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass jede der behaupteten Rechtsgutsverletzungen für sich genommen kausal für eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB war. Dem wird der Kläger nicht gerecht. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass bzw. wie eine der seitens des Klägers benannten Erkrankungen durch einen oder mehrere Beklagte oder den Insolvenzschuldner jeweils einzeln oder gemeinschaftlich (mit-)verursacht wurde. Der Kläger hat den Ursachenzusammenhang zwischen den (behaupteten) Handlungen des Insolvenzschuldners und den benannten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht dargelegt.

8. Ebenso wenig ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1., 3. und den Insolvenzschuldner wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert einen Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2006, 9 AZR 206/06, Rn. 25, juris). Bezugspunkte des Vorsatzes sind sowohl das schädigende Verhalten als auch –weitergehend als bei § 823 BGB – der in Betracht kommende Schaden.

Ein derartiger Vorsatz lässt sich für keinen der Benannten feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1. und 3. oder der Insolvenzschuldner – zumindest – bedingt vorsätzlich eine Gesundheitsschädigung des Klägers herbeiführen wollten.

9. Begründet nach alledem keine der Handlungen der Beklagten zu 1., 3. und des Insolvenzschuldners für sich genommen eine Rechtsgutsverletzung, folgt diese auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung.

Insofern ist anerkannt, dass dann, wenn die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, gleichwohl bei einer Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen eine Rechtsgutverletzung vorliegen kann, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt. Eine entsprechende Systematik liegt vor, wenn den benannten Einzelfällen ein Fortsetzungszusammenhang innewohnt, aus dem ein Unrechtsgehalt durch die Kumulation der Vielzahl dieser Handlungen folgt. Fehlt es an einem solchen koordinierten Vorgehen, so liegt eine für das Mobbing typische, die verschiedenen Einzelhandlungen zusammenfassende Systematik regelmäßig nicht vor (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, juris).

Ein derartiger systematischer Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem steht schon entgegen, dass sich der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren auf die Erstellung der Untersuchungsberichte und das hierauf folgende gerichtliche bzw. staatsanwaltliche Verfahren beschränkt. Insofern sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die geeignet wären, eine systematische Verbindung zwischen diesen Einzelhandlungen zu begründen.

10. Auch bezüglich der Beklagten zu 4. ist die Klage nicht begründet.

a. Insofern kann dahinstehen, ob der Kläger nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den zwischen der Beklagten zu 4. und der B. GmbH geschlossenen Vertrag einbezogen worden ist.

Hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage steht dem Schadensersatzanspruch die fehlende haftungsbegründende Kausalität gleichermaßen entgegen. Auch im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches ist der Anspruchsgläubiger in Bezug auf den Zurechnungszusammenhang vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet; die Umkehr der Beweislast gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt nur für das (fehlende) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (vergleiche Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 34 m. w. N.).

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verletzung einer Pflicht aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten zu 4. und der B. GmbH kausal für die seinerseits behaupteten Erkrankungen als Verletzung der Gesundheit (§ 253 Abs. 2 2. Var. BGB) war. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden haftungsbegründenden Kausalität.

b. Aus dem gleichen Grund scheidet ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte zu 4. gemäß § 823 BGB bzw. § 831 BGB aus.

Überdies fehlt es an einer der Beklagten zu 4. gegebenenfalls zurechenbaren Haupttat des Beklagten zu 3. und/oder des Insolvenzschuldners. Auch im Rahmen des § 831 BGB ist es erforderlich, dass der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt hat und diese rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/12 –, Rn. 11, juris).

II.

Soweit der Kläger die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für immaterielle Schäden beantragt, kann diese Feststellung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts getroffen werden.

1.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der so genannte Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist. Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, Rn. 71). Der Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) bedarf gegenüber dem Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) der Abwägung. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst im Wege einer Abwägung widerstreitender grundrechtlich geschützter Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, und zwar auch dann, wenn sie sich nachteilig auf die betroffene Person auswirken können. Nur ausnahmsweise überwiegen bei wahren Aussagen die Persönlichkeitsbelange. (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2012, 6 Sa 703/11, Rn. 73, juris m. w. N.).

2.

Damit kommt nach dem klägerischen Vortrag bezogen auf die Beklagten zu 1., 3. und 4. und den Insolvenzschuldner für einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Vorwurf der unwahren Tatsachenbehauptung durch den Inhalt der Untersuchungsberichte in Betracht. Dieser erweist sich als unzutreffend. Die Untersuchungsberichte enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Im Ergebnis mag es zutreffen, dass das Event ID 1016 nicht geeignet ist, den Zugriff auf E-Mails Dritter nachzuweisen. Eine gegenteilige Behauptung stellt der Insolvenzschuldner aber auch in keinem der beiden Untersuchungsberichte auf; insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

III.

Waren nach alledem die streitgegenständlichen Leistungsanträge sowie der Feststellungsantrag nicht begründet, unterlag auch der als Antrag zu 8. verfolgte Insolvenzfeststellungsantrag gegen den Beklagten zu 2. der Abweisung.

C.

Die Berufung des Klägers war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht gegeben.

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