Skip to content

Wartezeitkündigung – eigenhändige Unterschrift

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 215/20 – Urteil vom 14.01.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2020, Az. 7 Ca 3937/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 20. August 2019 als Reisebusfahrer zu einer monatlichen Vergütung von € 2.500,00 brutto beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten und eine verkürzte Kündigungsfrist innerhalb dieser Zeit von 14 Tagen vereinbart. Mit Schreiben vom 29. November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 13. Dezember 2019. Daraufhin verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember 2019 unter Fristsetzung zum 17. Dezember 2019 die Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden „Endzeugnisses“. Das beantragte Zeugnis wurde dem Kläger erteilt.

Am 19. Dezember 2019 erhob der Kläger gegen die Kündigung Klage und verlangte außerdem ein Zwischenzeugnis. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung genüge nicht der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Bei dem handschriftlichen „Schlenker“ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. November 2019 handele es sich nicht um eine Unterschrift. Da das Arbeitsverhältnis unbeendet sei, die Parteien indes hierüber stritten, könne er ein Zwischenzeugnis beanspruchen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2019 beendet wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art der Dauer sowie Führung und Leistungen im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2020 abgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt, die Kündigung genüge der in § 623 BGB angeordneten Schriftform. Es liege eine eigenhändige Namensunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten iSd. § 126 Abs. 1 BGB vor. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses könne der Kläger nicht mehr beanspruchen, weil ihm bereits auf sein Verlangen ein Endzeugnis erteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 8. Juli 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 7. August 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. September 2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 8. September 2020, 12. November 2020 und 8. Dezember 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, die Kündigung vom 29. November 2019 sei nicht formwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Das Kündigungsschreiben verfüge über keinen Schriftzug, es verfüge über gar keine Buchstaben; auch nicht etwa angedeutete. Es solle – vermeintlich – vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sein, weil die Beklagte dies behaupte. Dafür gebe das Schriftstück keine Anhaltspunkte her. Kein einziger Buchstabe des angeblichen Unterzeichners K. sei auch nur andeutungsweise erkennbar. Daher könne kein Bezug zu K. hergestellt werden, dies sei auch nicht zulässig. Ihm sei der Aussteller des Kündigungsschreibens nicht bekannt, was die Beklagte unrichtig behaupte. Insbesondere sei der schriftliche Arbeitsvertrag nicht in seinem Beisein vom Geschäftsführer unterschrieben worden. Er bestreite außerdem, dass der Arbeitsvertrag von K. unterzeichnet worden sei. Die Linienführung unter dem Kündigungstext sei keine Unterschrift im rechtstechnischen Sinne. Das Arbeitsgericht habe sich damit begnügt, dass der deutlich erkennbare Aufstrich und der folgende sehr deutliche und lange Abstrich für das „K“ aus „K.“ stehen dürfte; also der bloße Auf- und Abstrich. Das sei nicht vertretbar. Sodann solle ein längerer Aufschwung mit einer abfallenden Welle und einem finalen aufschwingenden Ausklang folgen, der sich über zwei Zentimeter erstrecke. Dies solle eindeutig dagegensprechen, dass lediglich ein oder zwei Buchstaben verkörpert werden sollen. Auch dies sei nicht vertretbar. Es gebe keinen Grund für die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei ein „K“, außerdem ein „g“ und daneben noch ein „ö.“ dargestellt. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Schriftzug erscheine nicht als erkennbare bewusste oder gewollte Namensabkürzung, sei fehlsam. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Richtig sei nur, dass ein Zwischenzeugnis nicht mehr verlangt werden könne, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam beendet und ein Endzeugnis erteilt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei vorliegend aber streitig, zumal die Beklagte zwischenzeitlich vorsorglich eine Nachkündigung erklärt und zugestellt habe.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2020, Az. 7 Ca 3937/19, aufzuheben und gemäß den Klageanträgen

1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2019 beendet wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art der Dauer sowie Führung und Leistungen im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Wartezeitkündigung - eigenhändige Unterschrift
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2019 ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

1. Das Arbeitsgericht hat im Streitfall zu Recht angenommen, die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2019 genüge der Schriftform (§§ 623, 126 Abs. 1 BGB).

a) Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch die dazu von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem her. Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist (vgl. BAG 06.09.2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 16 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2017 – 7 Sa 286/16 – Rn. 35 ff mwN).

Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BAG 06.09.2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 17 mwN; BGH 22.10.2019 – VI ZB 51/18 – Rn. 11 mwN).

Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden. Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 06.09.2012 – 2 AZR 858/11 – Rn. 18 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen, denen die Berufungskammer folgt, genügt die Kündigungserklärung der Beklagten vom 29. November 2019 dem Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB.

Der Schriftzug unter dem Kündigungstext genügt den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Es handelt sich auch zur Überzeugung der Berufungskammer um eine eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers und nicht um ein Handzeichen oder eine Paraphe. Dabei ist zu beachten, dass der Nachname nur aus fünf Buchstaben besteht, so dass die vollständige Namensunterschrift nicht mehrere Zentimeter erfordert. Es sind keine auf eine Abkürzung hinweisenden Merkmale zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs weder die Lesbarkeit des gesamten Namens noch die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug. Auch die Berufungskammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Schriftzug unter dem Kündigungstext um die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten handelt. Der Schriftzug weist hinreichende Merkmale auf, die sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens „K.“ darstellen. Durch die charakteristische Linienführung ist seine Nachahmung hinreichend erschwert. Das genügt den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift.

2. Das Arbeitsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten kein Zwischenzeugnis mehr verlangen kann, weil ihm bereits auf seinen ausdrücklichen Antrag ein Endzeugnis iSd. § 109 Abs. 3 Satz 3 GewO erteilt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Grund entfällt mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vgl. BAG 20.05.2020 – 7 AZR 100/19 – Rn. 42 mwN).

Im Streitfall hat der Kläger nach Zugang der Kündigungserklärung ausdrücklich mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember ein Endzeugnis verlangt, das ihm von der Beklagten erteilt worden ist. Der erforderliche triftige Grund für ein Zwischenzeugnis besteht nicht mehr (so auch LAG Hamm 13.02.2007 – 19 Sa 1589/06 – Rn. 33 ff). Hat der Arbeitnehmer- wie hier – auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen.

III.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!