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Warum Sie Ihren Aufhebungsvertrag unbedingt vom Fachanwalt prüfen lassen sollten

Die deutsche Wirtschaft durchläuft aktuell eine Phase umfangreichen Stellenabbaus. Großunternehmen wie Volkswagen (35.000 Stellen), SAP (bis zu 10.000 Stellen) und ZF (14.000 Stellen) haben Kürzungen angekündigt. Für Betroffene bedeutet das oft: Ein Aufhebungsvertrag wird vorgelegt. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen dieser unterzeichnet werden sollte, hat weitreichende Konsequenzen.

    Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und bietet beiden Seiten Planungssicherheit. Allerdings verzichten Arbeitnehmer damit auf den gesetzlichen Kündigungsschutz. Häufige Probleme sind zu niedrig bemessene Abfindungen, Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III sowie unvollständige Regelungen zu Zeugnis, Resturlaub oder Überstunden. Eine fachkundige Prüfung kann helfen, diese Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Prüfung empfehlenswert: Die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Nachteile vermeiden und Verhandlungsspielräume aufzeigen
    • Sperrzeit-Risiko: Ohne korrekte Formulierungen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III verhängen
    • Abfindungshöhe: Die häufig genannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr ist ein Orientierungswert, keine feste Regel
    • Vertragsklauseln: Ausgleichsklauseln, Wettbewerbsverbote und Zeugnisregelungen sollten genau geprüft werden
    • Kosten: Die anwaltliche Prüfung kostet in der Regel zwischen 120 und 500 Euro. Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die Kosten
    • Bedenkzeit: Eine angemessene Prüfungsfrist von mindestens 48 Stunden ist üblich und sollte eingefordert werden
    • Verhandlungsspielraum: Viele Vertragsklauseln und die Abfindungshöhe sind verhandelbar

    Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten? Die Kanzlei Kotz in Siegen berät seit vielen Jahren zu allen Fragen rund um Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern

    Hand mit Stift schwebt zögernd über Aufhebungsvertrag ohne zu unterschreiben
    Keine übereilte Unterschrift: Eine Bedenkzeit von mindestens 48 Stunden ist üblich und sollte eingefordert werden, bevor ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird (Symbolbild: Freepik/KI).

    Die 4 häufigsten Schwachstellen in Aufhebungsverträgen

    Aufhebungsverträge werden in der Regel vom Arbeitgeber oder dessen Rechtsabteilung entworfen. Die Interessen des Arbeitnehmers sind dabei nicht immer ausreichend berücksichtigt. Folgende Punkte sollten besonders beachtet werden:

    1. Fehlende Begründung für den Vertragsabschluss

    Enthält der Vertrag keine Erklärung, warum er abgeschlossen wird, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 SGB III verhängen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer andernfalls eine rechtmäßige betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung gedroht hätte. Diese Tatsache sollte im Vertrag dokumentiert werden. Eine Sperrzeit bedeutet: Drei Monate ohne Arbeitslosengeld sowie eine Kürzung der Gesamtbezugsdauer um mindestens ein Viertel nach § 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III.

    2. Abfindungshöhe ohne Berücksichtigung der individuellen Position

    Die Abfindungshöhe orientiert sich an verschiedenen Faktoren: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Stärke des Kündigungsschutzes, Alter des Arbeitnehmers und Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage. Die pauschale Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist lediglich ein Ausgangspunkt. Bei besonderem Kündigungsschutz (Betriebsratsmitgliedschaft, Schwerbehinderung, Schwangerschaft) oder langer Betriebszugehörigkeit können auch höhere Faktoren angemessen sein.

    3. Unvollständige Zeugnisregelung

    Enthält der Vertrag keine oder nur eine vage Zeugnisregelung („Der Arbeitgeber stellt ein qualifiziertes Zeugnis aus“), besteht Unsicherheit über die tatsächliche Bewertung. Die Zeugnissprache folgt einem Code: „zur Zufriedenheit“ entspricht ausreichend (Note 4), „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht befriedigend (Note 3). Nur „stets zur vollsten Zufriedenheit“ bedeutet sehr gut (Note 1). Eine konkrete Vereinbarung der Note oder idealerweise ein als Anlage beigefügter Zeugnisentwurf schafft Klarheit.

    4. Weitreichende Ausgleichsklauseln

    Viele Verträge enthalten Formulierungen wie: „Mit Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt.“ Solche Klauseln sind problematisch, wenn nicht alle Ansprüche vorher einzeln geregelt wurden. Resturlaub, Überstunden, Provisionen, Boni oder Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sollten vor einer Ausgleichsklausel konkret beziffert und vereinbart werden.

    Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
    Expertentipp von Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz

    Als langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht habe ich die Erfahrung gemacht, dass viele Arbeitnehmer das erste Angebot akzeptieren, weil sie glauben, es gäbe keinen Verhandlungsspielraum. Tatsächlich sind viele Positionen verhandelbar. Besonders, wenn der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat, deutet das darauf hin, dass eine Kündigungsschutzklage vermieden werden soll. Ein weiterer kritischer Punkt: Die Sperrzeit-Problematik wird häufig unterschätzt. Ohne die richtigen Formulierungen im Vertrag können erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.

    Wann eine anwaltliche Prüfung besonders ratsam ist

    Grundsätzlich empfiehlt sich bei jedem Aufhebungsvertrag eine fachkundige Prüfung. In bestimmten Situationen ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht besonders wichtig:

    Prüfungsanlässe im Überblick

    • Kurze Bedenkzeit: Der Arbeitgeber erwartet eine Entscheidung innerhalb weniger Stunden oder am selben Tag
    • Druck oder Drohungen: Es wird mit Kündigung, Strafanzeige oder anderen negativen Folgen bei Ablehnung gedroht
    • Fehlende Begründung: Der Vertrag enthält keine Erklärung zum Abschlussgrund
    • Niedrige oder fehlende Abfindung: Das Angebot liegt deutlich unter üblichen Werten oder es wird keine Abfindung angeboten
    • Komplexe Vertragsklauseln: Formulierungen und juristische Begriffe sind schwer verständlich
    • Keine Zeugnisregelung: Der Vertrag schweigt komplett zum Arbeitszeugnis
    • Verkürzung der Kündigungsfrist: Das Beendigungsdatum liegt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB
    • Besonderer Kündigungsschutz: Betriebsratsmitgliedschaft, Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder lange Betriebszugehörigkeit (über 10 Jahre)

    Wenn mehrere dieser Punkte auf Ihre Situation zutreffen, ist eine rechtliche Beratung besonders wichtig, um die eigene Position realistisch einschätzen zu können.

    Aufhebungsvertrag erhalten? Lassen Sie Ihre Rechte prüfen

    Ein Aufhebungsvertrag hat weitreichende Folgen für Ihre berufliche und finanzielle Zukunft. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, ungünstige Klauseln oder eine zu niedrige Abfindung. Die Risiken sollten nicht unterschätzt werden. Die Kanzlei Kotz in Siegen berät Sie umfassend zu allen Aspekten von Aufhebungsverträgen. Fachanwalt Hans Jürgen Kotz prüft die Vertragsklauseln und zeigt Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf.

    Ersteinschätzung anfordern

    Kosten der anwaltlichen Prüfung

    Die Gebühren für die anwaltliche Beratung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder werden als Pauschalhonorar vereinbart. Viele Kanzleien bieten verschiedene Modelle an:

    GebührenmodellPreisspanneLeistungsumfangEignung
    Pauschalprüfung120 bis 500 EuroPrüfung des Vertrags, schriftliche Stellungnahme, telefonische RückspracheEinfache Verträge ohne komplexe Sonderfragen
    RVG-Abrechnung400 bis 1.500 EuroUmfassende Beratung, Prüfung, Verhandlung mit dem ArbeitgeberMittleres bis hohes Gehalt, Verhandlungsbedarf
    Erstberatungkostenlos bis 190 EuroErste rechtliche Einschätzung (gesetzlich begrenzt auf 190 Euro nach § 34 RVG)Erste Orientierung vor Mandatierung

    Bei unserer Kanzlei ist die Ersteinschätzung kostenlos. Danach erhalten Sie eine Absätzung über die folgenden Kosten, für den Fall, dass Sie uns beauftragen sollten.

    Kostenübernahme durch Dritte

    Rechtsschutzversicherung: Viele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Diese übernimmt in der Regel die Anwaltskosten nach dem RVG, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Versicherungsschutz besteht meist dann, wenn der Arbeitgeber die Initiative zum Aufhebungsvertrag ergriffen hat oder mit einer Kündigung gedroht wird.

    Arbeitgeber: In einigen Fällen zeigt sich der Arbeitgeber bereit, die Kosten der anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn dieser selbst ein starkes Interesse an einer schnellen einvernehmlichen Lösung hat und eine Kündigungsschutzklage vermeiden möchte. Eine entsprechende Vereinbarung sollte ausdrücklich im Aufhebungsvertrag festgehalten werden.

    Praxisbeispiel zur Veranschaulichung

    Das folgende Beispiel ist fiktiv, die dargestellten Zahlen und Konstellationen entsprechen jedoch typischen Fällen aus der anwaltlichen Praxis:

    Herr M., 48 Jahre, IT-Projektleiter mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, erhält einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 37.500 Euro (0,5 Monatsgehälter pro Jahr bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro). Nach anwaltlicher Prüfung zeigt sich: Die Formulierungen im Vertrag hätten eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgelöst. Zudem ist die Verhandlungsposition aufgrund des Kündigungsschutzes besser als zunächst dargestellt. Nach Nachverhandlung erhält Herr M. eine Abfindung von 75.000 Euro, ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „sehr gut“ und die Streichung einer problematischen Wettbewerbsklausel. Die Anwaltskosten betragen 450 Euro.

    Dieses Beispiel zeigt: Selbst bei überschaubaren Anwaltskosten können die erzielten Verbesserungen erheblich sein. Wichtig ist, dass jeder Fall individuell zu bewerten ist und die Erfolgsaussichten von den konkreten Umständen abhängen.

    Praktische Hinweise zum weiteren Vorgehen

    Wer einen Aufhebungsvertrag erhalten hat, sollte folgende Schritte beachten:

    1. Keine übereilte Unterschrift. Eine Bedenkzeit von mindestens 48 Stunden ist üblich und kann eingefordert werden. Bei komplexeren Verträgen sind auch 5 Werktage angemessen.
    2. Dokumentation aller Gespräche. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Inhalt aller Gespräche mit dem Arbeitgeber. Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf.
    3. Prüfung der Rechtsschutzversicherung. Falls vorhanden, klären Sie mit Ihrer Versicherung, ob Arbeitsrechtsschutz besteht und die Kosten übernommen werden.
    4. Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Spezialisierung ist wichtig, da nur Fachanwälte über das notwendige Detailwissen verfügen.
    5. Zusammenstellung relevanter Unterlagen: Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnungen, Nachweise zur Betriebszugehörigkeit, bisherige Zeugnisse, Informationen zu Resturlaub und Überstunden.
    6. Rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur. Nach Vertragsabschluss besteht nach § 38 Absatz 1 SGB III die Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend zu melden. Bei einer Vorlaufzeit von mehr als drei Monaten gilt die Drei-Monats-Frist.

    Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag – Ersteinschätzung kostenlos

    Die Kanzlei Kotz in Siegen berät seit vielen Jahren in allen Fragen des Arbeitsrechts. Fachanwalt Hans Jürgen Kotz steht Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung und erläutert Ihnen die Handlungsoptionen in Ihrem konkreten Fall.

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    Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Was ist ein Aufhebungsvertrag und welche Nachteile hat er für mich?

    Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis zwar einvernehmlich, birgt aber erhebliche Nachteile wie den Verzicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz und das Risiko einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III. Diese Vereinbarung, oft vom Arbeitgeber vorgeschlagen, umgeht die üblichen Kündigungsfristen und -gründe.

    Juristen nennen den Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Haken: Sie geben damit freiwillig Ihren gesetzlichen Kündigungsschutz auf. Ohne korrekte Formulierungen im Vertrag droht Ihnen eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III sowie eine Kürzung der Gesamtbezugsdauer um mindestens ein Viertel nach § 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Fehlt eine im Vertrag festgeschriebene Begründung für den Abschluss, die eine drohende rechtmäßige Kündigung belegt, löst dies oft direkt eine Sperrzeit aus. Zudem können zu niedrige Abfindungen, unvollständige Zeugnisregelungen oder weitreichende Ausgleichsklauseln Ihre finanzielle und berufliche Zukunft negativ beeinflussen.

    Ein passender Vergleich: Sie geben Ihren Schutzschild ab, ohne zu wissen, ob der Kampf wirklich vorbei ist. Das passiert, wenn der Aufhebungsvertrag Lücken hat oder Ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt. Das Risiko liegt darin, dass Sie ohne Kündigungsschutz keine Kündigungsschutzklage einreichen können und somit eine schlechte Verhandlungsposition haben.

    Fordern Sie vom Arbeitgeber unbedingt eine angemessene Bedenkzeit von mindestens 48 Stunden ein und unterschreiben Sie niemals übereilt.


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    Wie vermeide ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

    Um eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld zu verhindern, muss Ihr Aufhebungsvertrag eine klare, nachvollziehbare Begründung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Dokumentieren Sie unbedingt, dass Ihnen andernfalls eine rechtmäßige betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung gedroht hätte, die Sie nicht abwenden konnten. Ohne diese präzise Formulierung verhängt die Bundesagentur für Arbeit fast sicher eine Sperrzeit nach § 159 SGB III.

    Der Grund ist simpel: Wer sein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet, gilt als selbstverschuldet arbeitslos. Juristen nennen das einen „wichtigen Grund“. Fehlt dieser im Vertrag, unterstellt die Agentur für Arbeit, dass Sie die Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt haben. Das Ergebnis ist nicht nur ein dreimonatiger Entzug des Arbeitslosengeldes, sondern auch eine Kürzung Ihrer gesamten Bezugsdauer um mindestens ein Viertel nach § 148 Absatz 1 Nummer 4 SGB III. Ein finanzieller Schlag, der schwer wiegt.

    Stellen Sie sich vor, der Vertrag schweigt über den Kündigungsgrund. Die Arbeitsagentur sieht nur: Sie haben unterschrieben. Das ist vergleichbar mit einem freiwilligen Sprung ins kalte Wasser, ohne zu prüfen, ob ein Rettungsring bereitliegt. Nur wenn der Vertrag explizit festhält, dass eine unvermeidbare Kündigung im Raum stand – etwa durch eine Umstrukturierung oder krankheitsbedingt – entgehen Sie der Falle.

    Prüfen Sie sofort, ob Ihr vorliegender Aufhebungsvertrag eine solche Begründung enthält und welche Art von Kündigung dort angedeutet wird.


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    Wann sollte ich einen Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen lassen?

    Eine anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags ist grundsätzlich immer ratsam, um Nachteile zu vermeiden und Verhandlungsspielräume zu erkennen. Besonders kritisch wird es, wenn Ihnen nur eine kurze Bedenkzeit – weniger als 48 Stunden – bleibt, der Arbeitgeber Druck ausübt oder gar mit Kündigung droht. Auch bei einer fehlenden Begründung für den Vertragsabschluss oder wenn Sie besonderen Kündigungsschutz genießen, ist eine fachkundige Einschätzung unerlässlich.

    Der Grund: Aufhebungsverträge werden meist vom Arbeitgeber entworfen, dessen Interessen selten mit denen des Arbeitnehmers übereinstimmen. Ohne Prüfung riskieren Sie nicht nur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen, sondern auch eine zu niedrige Abfindung, fehlende Zeugnisregelungen oder nachteilige Ausgleichsklauseln. Ein Aufhebungsvertrag ist kein harmloses Formular, sondern ein komplexes juristisches Dokument mit weitreichenden Folgen. Denken Sie an ein Minenfeld: Ohne erfahrenen Scout betreten Sie es auf eigene Gefahr.

    Prüfen Sie anhand der „Prüfungsanlässe im Überblick“ im Artikel, wie viele der dort genannten Punkte auf Ihren konkreten Fall zutreffen. Vermeiden Sie es, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn Ihnen nur wenige Stunden Bedenkzeit eingeräumt werden oder Sie sich unter Druck gesetzt fühlen. Das deutet oft auf nachteilige Klauseln hin, die schnell akzeptiert werden sollen.


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    Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag noch anfechten?

    Ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend und kann nicht einfach widerrufen werden. Eine nachträgliche Anfechtung ist lediglich in sehr seltenen Ausnahmefällen nach § 123 BGB denkbar, etwa bei nachweisbarer widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung durch den Arbeitgeber. Die Beweislast hierfür liegt vollständig beim Arbeitnehmer, was eine erfolgreiche Anfechtung extrem schwierig macht und eine Prüfung vor der Unterschrift unerlässlich macht.

    Juristen nennen das den Grundsatz der Vertragstreue: Einmal besiegelt, gilt das Wort. Das Gesetz macht klare Vorgaben, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nur bei schwerwiegenden Mängeln, die den freien Willen bei der Unterschrift massiv beeinflusst haben, lässt sich ein solcher Vertrag nachträglich kippen. Wer sich unter Druck gesetzt fühlt oder getäuscht wurde, muss dies zweifelsfrei beweisen können.

    Das ist vergleichbar mit einem endgültigen Kaufvertrag für ein Haus: Einmal unterschrieben, gibt es kein einfaches Zurück mehr, es sei denn, der Verkäufer hat Sie massiv getäuscht oder bedroht. Die Hürden sind enorm. „Eine Anfechtung nach § 123 BGB ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.“

    Wer den Vertrag bereits unterschrieben hat und Bedenken hegt, sollte umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um die extrem geringen Chancen einer Anfechtung zu besprechen.


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    Wer übernimmt die Kosten für die anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags?

    Die Kosten für eine anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags werden häufig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Initiative ergriffen oder mit Kündigung gedroht hat; manchmal beteiligt sich auch der Arbeitgeber selbst. Eine Pauschalprüfung kostet typischerweise 120 bis 500 Euro.

    Juristen nennen die Abrechnung der Anwaltsgebühren entweder Pauschalhonorar oder sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Viele Kanzleien bieten transparente Pauschalpakete für die Vertragsprüfung an, die eine schriftliche Stellungnahme und telefonische Rücksprache umfassen. Ihre Rechtsschutzversicherung kommt in der Regel für diese Kosten auf, sofern Sie über einen Arbeitsrechtsschutz verfügen und der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag initiiert hat oder eine Kündigung im Raum steht. Bei einer freiwilligen Beendigung aus eigenem Antrieb besteht meist kein Versicherungsschutz.

    Ein paar hundert Euro Anwaltskosten klingen viel, doch eine verpasste Abfindung von Tausenden oder eine monatelange Sperre beim Arbeitslosengeld wiegt ungleich schwerer. In manchen Fällen zeigt sich sogar der Arbeitgeber bereit, die Anwaltskosten zu übernehmen, besonders wenn er ein starkes Interesse an einer schnellen, einvernehmlichen Lösung hat und eine Kündigungsschutzklage vermeiden möchte. Eine solche Vereinbarung sollte explizit im Aufhebungsvertrag festgehalten werden.

    Klären Sie daher umgehend mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für die Prüfung Ihres Aufhebungsvertrags.


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