Skip to content

Was gilt bei Dienstreisen bezüglich der Arbeitszeit?

Gilt Reisezeit als Arbeitszeit? Wie sieht es mit der Vergütung aus?

Es gibt durchaus Berufsbilder, in denen von dem Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch die Bereitschaft abverlangt wird, auf Reisen zu gehen. Für die Arbeitnehmer ist diese berufliche Anforderung für gewöhnlich mit einer Reihe von Fragen verbunden, die sich in erster Linie auf die Arbeitszeit sowie den Versicherungsschutz im Rahmen der Dienstreise beziehen. Zunächst muss jedoch erst einmal die Frage geklärt werden, um was genau es sich bei einer Dienstreise handelt und wo der Unterschied zu einem normalen Dienstweg besteht. Weiterhin ist ebenfalls wichtig, welche Verhaltensanforderungen an den Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstreise bestehen und wie es auf einer mehrtägigen Dienstreise mit der Verrichtung von privaten Angelegenheiten aussieht.

Das Wichtigste in Kürze


  • Definition von Dienstreisen: Dienstreisen unterscheiden sich rechtlich von normalen Dienstwegen. Sie sind unabhängig von Entfernung und Zeitspanne und können auch ins Ausland führen.
  • Arbeitszeitregelung in Deutschland: Gemäß dem Arbeitszeitengesetz (ArbZG) ist die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende definiert, wobei Ruhezeiten berücksichtigt werden.
  • Wegezeit als Arbeitszeit: Für Arbeitnehmer mit festgelegtem Dienstort zählt die Wegezeit nicht als Arbeitszeit. Dies gilt jedoch nicht für Außendienstmitarbeiter.
  • Ruhezeit während Dienstreisen: Aufenthalte, Hotelübernachtungen und Abendessen während Dienstreisen gelten als Ruhezeit, solange keine Arbeitstätigkeit angeordnet ist.
  • Dienstfahrten und Arbeitszeit: Dienstfahrten während der regulären Arbeitszeit gelten als Arbeitszeit. Außerhalb der regulären Arbeitszeit hängt dies von der Tätigkeit während der Fahrt ab.
  • Fortbewegungsmittel und Arbeitszeit: Bei Nutzung des eigenen PKWs auf Anweisung des Arbeitgebers gilt die Fahrt als Arbeitszeit. Bei zwei Arbeitnehmern im PKW gilt dies nur für den Fahrer.
  • Versicherungsschutz bei Dienstreisen: Aktivitäten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind versichert, private Aktivitäten während Dienstreisen jedoch nicht.

Was gilt bei Dienstreisen bezüglich der Arbeitszeit?
(Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Unterschied zwischen Dienstreise und Dienstweg

Die Dienstreise ist rechtlich betrachtet etwas vollständig anderes als ein Dienstweg. Bei dem Dienstweg handelt es sich für gewöhnlich lediglich um eine verhältnismäßig kurze Distanz, die innerhalb von einer kurzen Zeitspanne bewältigt werden kann.

Charakteristika einer Dienstreise

Die Dienstreise jedoch ist von der Entfernung sowie der Zeitspanne unabhängig zu betrachten. Die Dienstreise kann auch in ein anderes Land oder einen anderen Kontinent führen, wenn dort im Auftrag des Arbeitgebers dienstliche Aufträge von dem Arbeitnehmer verrichtet werden müssen.

Die Arbeitszeitregelung

Die Regelung der Arbeitszeit richtet sich in Deutschland nach dem Arbeitszeitengesetz (ArbZG) . Gem. § 2 Absatz 1 ArbZG wird die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende definiert, wobei vorgeschriebene Ruhezeiten für den Arbeitnehmer selbstverständlich berücksichtigt werden müssen. Der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Vorgabe liegt in dem Schutz des Arbeitnehmers vor überlangen Arbeitszeiten. Aus diesem Grund sieht das ArbZG auch eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden an einem Stück vor, wobei Reisezeiten dabei berücksichtigt werden müssen.

Unterscheidung von Wegezeit und Arbeitszeit

Sollte ein Arbeitnehmer über einen arbeitsvertraglich festgelegten Dienstort verfügen, so gilt die Wegezeit von dem privaten Wohnort des Arbeitnehmers zu dem Dienstort ausdrücklich nicht als gesetzliche Arbeitszeit. Dies betrifft sowohl die Fahrt zu dem Dienstort als auch die Rückreise zu dem privaten Wohnort.

Regelungen für Außendienstmitarbeiter

Für sogenannte Außendienstmitarbeiter gilt dies jedoch nicht, da diese Art von Arbeitnehmern ihre aus dem Arbeitsvertrag heraus geschuldete Arbeitsleistung nicht ohne eine entsprechende Reisetätigkeit erbringen können. Aus diesem Grund gilt für Außendienstmitarbeiter auch die Wegezeit als Arbeitszeit. Dienstreisen jedoch müssen im Vergleich zu der Wegezeit differenziert betrachtet werden. Dienstreisen werden von dem Arbeitgeber dienstlich veranlasst, sodass die Reisezeit auch gesetzlich nicht als die Hauptleistung des Arbeitnehmers anzusehen ist. Vielmehr ist lediglich die Arbeit an dem entsprechenden Ort die geschuldete Leistung.

Aufenthalt und Ruhezeit

Der Aufenthalt vor Ort wird gesetzlich betrachtet als Ruhezeit gewertet. Dies gilt so lange, bis der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeitstätigkeit anordnet. Dementsprechend gilt auch die Hotelübernachtung sowie ein entsprechendes Abendessen nach dem Arbeitsauftrag nicht als Arbeitszeit.

Kriterien für Dienstreisen und Arbeitszeit

Eine andere Thematik stellt die Dienstreise zu dem Dienstort und wieder zurück zu dem Heimatort des Arbeitnehmers dar, weil es hierbei sehr stark auf das Kriterium des Zeitraums der Dienstfahrt ankommt. Unterschieden wird hierbei zwischen einer Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit und einer Dienstfahrt im Rahmen der regulären Arbeitszeit.

Dienstfahrt während der regulären Arbeitszeit

Bei einer Dienstfahrt während der regulären Arbeitszeit wird die Dienstfahrt ausdrücklich als Arbeitszeit angesehen, auch wenn der Arbeitnehmer beispielsweise mit einem Flugzeug oder der Bahn zu dem Dienstort reist und während der Fahrt keiner Arbeitstätigkeit nachgeht. Sollte die Dienstfahrt außerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen, so hängt die Anrechnung als Arbeitszeit stark davon ab, ob der Arbeitnehmer während der Dienstfahrt auch einer von dem Arbeitgeber angeordneten Arbeitstätigkeit nachkommt. Sollte dies der Fall sein, so ist die Dienstfahrt definitiv als Arbeitszeit anzusehen. Kommt der Arbeitgeber während der Dienstfahrt außerhalb der regulären Arbeitszeit keiner Arbeitstätigkeit nach, so wird die Dienstfahrt nicht als Arbeitszeit angesehen.

Fortbewegungsmittel und Arbeitszeit

Ein weiteres Kriterium, welches maßgeblich entscheidend ist für die Dienstfahrt, ist die Art der Fortbewegung. Sofern der Arbeitnehmer auf direkte Anweisung des Arbeitgebers mit dem eigenen PKW zu dem vorgesehenen Dienstort fährt, so gilt dies als Arbeitszeit. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die aktive Autofahrt die Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert und -anders als bei einer Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Flugzeug oder Bahn, keine Entspannungsmöglichkeit zulässt.

Regelungen für Mitfahrer

Sollten zwei Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers mit einem PKW unterwegs sein, so gilt die Fahrt als Arbeitszeit lediglich für den aktiven Fahrer. Der Beifahrer hat Entspannungsmöglichkeiten, sodass die Fahrt gem. Urteil des BArbG (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 9 AZR 59/05 v. 11/07/2006) für den Beifahrer als Ruhezeit angesehen wird.

Wahl der Anreise und Ruhezeit

Weiterhin gilt, dass -sofern ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die freie Wahl der Anreise überlässt- die Dienstreise zu dem Dienstort ebenfalls als Ruhezeit angesehen wird. Der Arbeitnehmer hätte dann die Möglichkeit gehabt, sich die „entspannteste“ Art der Anreise frei auszuwählen.

Versicherungsschutz bei Dienstreisen

Wenn die Dienstreise über mehrere Tage geht und mit einem Aufenthalt des Arbeitnehmers verbunden ist stellt sich natürlich für den Arbeitnehmer die Frage, welche Aktivitäten im Rahmen der Dienstreise letztlich versichert sind und welche Aktivitäten nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Diese Frage lässt sich im Grunde genommen sehr einfach beantworten, da sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang stehen, auch dem Versicherungsschutz unterliegen. Dementsprechend muss auch erwähnt werden, dass die privaten Aktivitäten im Rahmen einer mehrtägigen Dienstreise nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Um den optimalen Schutz zu genießen sollten Arbeitnehmer jedoch einige Verhaltensaspekte beachten.

Beispiele hierfür sind

  • die Wahl des Beförderungsmittels im Ausland
  • die Übernachtung
  • die Verpflegung

Die Wahl des Beförderungsmittels im Ausland hat letztlich kaum einen merklichen Einfluss auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Rahmen einer Dienstreise ins Ausland. Der Gesetzgeber sagt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen einer derartigen Dienstreise die freie Wahl hat, auf welche Art des Beförderungsmittels zurückgegriffen wird. Dementsprechend ist selbstverständlich auch die aktive Autofahrt mit dem eigenen PKW vollständig versicherungstechnisch abgedeckt. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Fahrten, die im Rahmen der Arbeitstätigkeit auch wirklich zwingend erforderlich gewesen sind. Private Fahrten unterliegen dementsprechend nicht dem Versicherungsschutz und gelten als eigenes Risiko des Arbeitnehmers.

Auch wenn die Fahrt aus Arbeitsgründen angetreten wurde und der Arbeitnehmer eine nicht notwendige Strecke für die Ausübung der Arbeitstätigkeit auswählt, so geschieht dies aus eigenem Risiko heraus.

Welche Übernachtungsmöglichkeiten kommen in Betracht

Im Zusammenhang mit den Übernachtungsmöglichkeiten, welche ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise auswählen kann, gibt es seitens des Gesetzgebers kaum nennenswerte Einschränkungen.

Dementsprechend kommen als Übernachtungsmöglichkeiten für einen Arbeitnehmer in Betracht:

  • Hotels
  • Pensionen
  • private Übernachtungsmöglicheiten

Überdies muss auch gesagt werden, dass die Übernachtungsmöglichkeiten auch nicht zwingend an dem dienstlichen Einsatzort des Arbeitnehmers liegen müssen. Eine derartig starre Grenze wäre praktisch auch kaum umsetzbar, da gerade in Großstädten das Übernachtungsangebot oftmals sehr rar gesät ist. Dementsprechend unterliegen die genannten Übernachtungsmöglichkeiten auch vollumfänglich der Unfallversicherung. Es ist jedoch absolut entscheidend, dass die von dem Arbeitnehmer ausgewählte Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich in einem engen Zusammenhang mit der dienstlich angeordneten Dienstreise steht.

Die Verpflegung des Arbeitnehmers, welche dieser im Rahmen der Dienstreise zu sich nimmt, unterliegt in der gängigen Praxis für gewöhnlich dem Unfallschutz. Dieser Unfallschutz ist dabei nicht zwingend mit der Übernachtungsmöglichkeit des Arbeitnehmers gekoppelt. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer hier die freie Auswahl, ob ein örtliches Lokal oder ein Restaurant auf dem Weg zu dem Dienstort ausgewählt wird.

Das Essen sowie Trinken in der gewählten Lokalität unterliegt jedoch nicht dem Unfallschutz. Dies geschieht auf eigene Gefahr des Arbeitnehmers.

Es gibt im Rahmen einer Dienstreise jedoch eine wahre Vielzahl von Aktivitäten, die nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Bei jeglichen Tätigkeiten, die nicht im engen Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag des Arbeitnehmers zusammenhängen, gibt es keinen Versicherungsschutz.

Beispiele hierfür sind

  • die Stadtbesichtigung
  • der Besuch von Museen
  • Aufenthalte in Bars oder Discotheken
  • private Besuche bei Freunden, Verwandten oder Bekannten
  • jegliche Freizeitaktivitäten
  • sämtliche Aktivitäten während der Erholungsphase bzw. der Ruhezeiten des Arbeitnehmers

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gefahren für den Arbeitnehmer während der Dienstreise als unvermeidbar anzusehen sind. Insbesondere bei einer Dienstreise ins Ausland kann es in der gängigen Praxis durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer vollständig unbekannten Gefahren ausgesetzt ist, die sich von den üblichen Gefahren der Heimat des Arbeitnehmers unterscheiden. Der Gesetzgeber erkennt derartige Gefahren für Arbeitnehmer selbstverständlich an und dementsprechend genießt der Arbeitnehmer für diese unbekannten Gefahren im Rahmen der Dienstreise auch den vollumfänglichen Unfallversicherungsschutz.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!