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Was regelt das Altersteilzeitgesetz? Wie funktioniert die Altersteilzeit?

Mit Altersteilzeit früher in den Ruhestand

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland geht mit dem Wissen in das Berufsleben, dass die Arbeitstätigkeit bis um Erreichen des Renteneintrittsalters ausgeübt wird. Natürlich darf dabei nicht vergessen werden, dass der junge Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit noch über seine vollumfänglichen körperlichen wie auch geistigen Kräfte verfügt, die jedoch in der Regel mit zunehmendem Alter nachlassen. Dementsprechend fällt die Arbeitstätigkeit mit zunehmendem Alter auch immer schwerer, sodass sich so mancher Arbeitnehmer im höheren Alter regelrecht nur noch zu der Arbeitsstelle schleppt und das Renteneintrittsalter nicht erwarten kann. Bis zum bitteren Ende in vollem Umfang zu arbeiten ist dabei sehr vielen Arbeitnehmern ein regelrechter Graus, doch ist diese Aussicht auch nicht alternativlos. Es gibt für ältere Arbeitnehmer durchaus auch die Möglichkeit, das Modell der Altersteilzeit wahrzunehmen. Die wenigsten Arbeitnehmer wissen jedoch im Zusammenhang mit der Altersteilzeit über die genauen Rahmenbedingungen sowie auch die rechtliche Grundlage genauer Bescheid.

Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ist eine wunderbare Möglichkeit, den Übergang in die goldenen Jahre des Ruhestands zu erleichtern. Bei der Altersteilzeit können Sie noch ein gewisses Maß an Arbeit aufrechterhalten und Ihr Leben mit halber Arbeitszeit genießen, bevor Sie ganz in Rente gehen! (Symbolfoto: on SeventyFour/Shutterstock.com)

Durch das Modell der Altersteilzeit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine wöchentliche Arbeitszeit zu halbieren oder aber die Arbeitszeit auf ein Blockmodell basierend auf Freistellungsphasen umzustellen. Für den Arbeitnehmer wird dadurch der spätere Eintritt in die Rente erleichtert, aber auch Arbeitgeber können von diesem Modell profitieren.

Mit dem Altersteilzeitmodell geht auch eine Aufstockung des Gehalts sowie ein höherer Satz bei der Rentenversicherung einher, welcher sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer gleichermaßen gezahlt wird. In Deutschland muss jedoch erwähnt werden, dass ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Altersteilzeitmodell hat und dass dieses Altersteilzeitmodell auch an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist. Die Altersteilzeit muss dazu zwingend seitens des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber beantragt werden.

Die Agentur für Arbeit (Arge) fördert die Altersteilzeit seit dem 01.01.2010 nicht länger. Die rechtliche Grundlage für die Altersteilzeit findet sich in dem Altersteilzeitgesetz wieder.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Altersteilzeit?

Auf der Grundlage des § 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ergeben sich auch die Voraussetzungen für die Altersteilzeit. Dieser Paragraf besagt, dass Arbeitnehmer

  • die das 55. Lebensjahr beendet haben
  • mindestens drei Jahre bis zu dem Renteneintritt haben

einen entsprechenden Antrag an den Arbeitgeber stellen können. Als weitere Voraussetzung gilt, dass der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre einen Minimalzeitraum von 1.080 Kalendertagen an sozialversicherungspflichtigen Zeiträumen vorweisen muss.

Der Bezug von ALG 1 sowie ALG 2 nebst Krankengeld wird dabei als sozialversicherungspflichtiger Zeitraum anerkannt.

Mitunter ist ein Anspruch doch vorhanden

Auch wenn sich auf der Grundlage des AltTZG gesetzlich kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Altersteilzeit ableiten lässt kann es durchaus doch der Fall sein, dass ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Altersteilzeit hat. Dies wäre dann denkbar, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einer tarifvertraglichen Basis begründet oder wenn es im Hinblick auf die Altersteilzeit Betriebsvereinbarungen in dem Unternehmen gibt. In derartigen Fällen besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung, diese Regelungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass ein Arbeitgeber auf der Grundlage derartiger Vereinbarungen lediglich die Verpflichtung dazu hat, als Minimum 5 Prozent seiner vorhandenen Arbeitnehmer diese Altersteilzeit zu gewähren.

Sollte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Altersteilzeit gewähren, so ergibt sich aus dem § 3 AltTZG zugleich für den Arbeitgeber auch die Verpflichtung, einen erwerbslosen Arbeitnehmer einzustellen oder einen Auszubildenden in dem Unternehmen zu übernehmen.

Wer als Arbeitnehmer in die Altersteilzeit geht, darf aus diesem Status heraus gegenüber den anderen Arbeitnehmern in dem Unternehmen keine Nachteile erfahren. Auch eine Kündigung, die aufgrund eines derartig gestellten Antrags seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird, gilt gesetzlich als unrechtmäßig. Auch Kündigungen, die aufgrund der Weigerung eines Arbeitnehmers, die Altersteilteilzeit anzutreten, sind gesetzlich nicht zulässig.

Wie funktioniert die Teilzeitrente denn genau?

Es gibt verschiedene Modelle, die mit der Altersteilzeit zur Anwendung kommen können. Als gängigste Modelle sind dabei

  • das Gleichverteilungsmodell
  • das Blockmodell

anzusehen. Bei dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers halbiert, jedoch muss der Arbeitnehmer bis zu dem Renteneintrittsalter weiterarbeiten. Bei dem Blockmodell arbeitet ein Arbeitnehmer in Blöcken, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden können. Innerhalb der Blöcke kann der Arbeitnehmer durchaus in Vollzeit für den Arbeitgeber tätig sein. Das Blockmodell beruht jedoch darauf, dass die Arbeitsblöcke und die Blöcke der Freistellung zeittechnisch identisch sind.

Gibt es für Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen Aufstockungsbetrag?

Gem. § 4 AltTZG gibt es eine sogenannte Altersteilzeit-Aufstockung in Höhe von mindestens 20 Prozent. Diese Aufstockung wird seitens des Arbeitgebers gezahlt. Die Art und Weise, in welcher der Arbeitgeber diesen Aufstockungsbetrag zahlt, ist dabei freigestellt. Dies bedeutet, dass Zahlungen als Zulagen oder als vermögenswirksame Leistungen durchaus zulässig sind. Es kann jedoch auch ein Aufschlag auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers erfolgen.

Der Aufstockungsbetrag gilt jedoch lediglich für die Altersteilzeit und endet mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.

Der Arbeitgeber bezahlt in der Phase der Altersteilzeit des Arbeitnehmers als Minimum 80 Prozent derjenigen Beträge, die auch während der Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers gezahlt wurden, in die Rentenversicherung ein. Dieser Betrag ist jedoch auf den Wert von 90 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche jährlich eine Anpassung erfährt, gedeckelt. Auch hierbei gilt die Maxime, dass dieser Betrag lediglich für die Phase der Altersteilzeit gilt und nicht für die Rente des Arbeitnehmers.

Welche Vorteile hat ein Arbeitgeber aufgrund der Altersteilzeit seines Arbeitnehmers?

Auf den ersten Blick mag die Altersteilzeit für den Arbeitgeber lediglich Nachteile mit sich bringen, da der Arbeitgeber das Stundengehalt des Arbeitnehmers erhöht und überdies auch höhere Beiträge zu zahlen hat. Für die Zeit der Altersteilzeit steht der Arbeitgeber zudem auch lediglich die Hälfte der gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen zur Verfügung. Auf den zweiten Blick wird jedoch ersichtlich, dass der erfahrene Arbeitnehmer in dem Unternehmen gehalten werden kann und sich dabei auch an der Ausbildung von jüngeren neuen Arbeitnehmern beteiligen kann. Dem Unternehmen bleibt somit Erfahrung und auch Wissen für den Zeitraum bis zu dem Renteneintrittsalter des Arbeitnehmers erhalten.

Für Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken der Altersteilzeit spielen, stellt sich erst einmal die Frage der Auswirkung auf die Rente. Hier muss gesagt werden, dass sich die Altersteilzeit sehr wohl auf den Rentenanspruch auswirkt. Diese Auswirkungen sind jedoch als minimal anzusehen, da lediglich rund 10 Prozent an Einbußen zu verzeichnen sind. Es kommt überdies auch auf den Zeitpunkt an, an welchem der Arbeitnehmer seine Altersteilzeit startet. Wer als Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zehn Jahren in Altersteilzeit für ein Unternehmen tätig ist, wird dabei rund einen Entgeltpunkt bei der Rente verkraften müssen. Dies lässt sich jedoch dahingehend ausgleichen, als dass ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit seine Freistellungsphasen für eine Nebentätigkeit oder einen Minijob nutzen darf. In diesem Zusammenhang muss jedoch auf jeden Fall die etwaig vorhandene betriebliche Regelung beachtet werden. Überdies muss auch das Arbeitszeitgesetz genau im Vorwege betrachtet werden.

Sollte ein Arbeitnehmer während seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit erkranken, so besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Gleichermaßen verhält es sich auch bei Erkrankungen während der aktiven Arbeitsphase in der Altersteilzeit. Hierbei muss jedoch der gesetzliche Zeitraum von sechs Wochen beachtet werden.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben oder mit Ihrem Arbeitgeber eine Meinungsverschiedenheit im Hinblick auf die Altersteilzeit haben, so können Sie sich sehr gern an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Viele Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit den Altersteilzeitplänen der Arbeitnehmer nicht gerade begeistert und zeigen sich auch trotz etwaig vorhandener Unternehmensregelungen nicht gerade kooperativ. In diesen Fällen können Sie sehr gern ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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