Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zur Rücknahme höherwertiger Aufgaben durch Arbeitgeber
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Darf mein Arbeitgeber eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit widerrufen?
- Habe ich Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wenn ich diese bereits länger ausübe?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber eine höherwertige Tätigkeit widerruft?
- Kann ich gegen eine Rückversetzung in meine ursprüngliche Position vorgehen?
- Habe ich einen Anspruch auf die höhere Vergütung, wenn mir die höherwertige Tätigkeit wieder entzogen wird?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klägerin war seit vielen Jahren als Justizangestellte beschäftigt und erhielt 2018 vorübergehend Aufgaben in der Eingangsregistratur.
- Diese Aufgabe wurde ihr zunächst vorübergehend übertragen, jedoch blieb unklar, ob dies dauerhaft sein sollte.
- Das beklagte Land widerrief die vorübergehende Übertragung und setzte die Klägerin wieder in ihre frühere Position in der Serviceeinheit zurück.
- Die Klägerin argumentierte, dass die vorübergehende Übertragung unbillig sei und sie einen Anspruch auf die dauerhafte Stelle in der Eingangsregistratur habe.
- Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung in der Eingangsregistratur hat.
- Die Entscheidung des beklagten Landes, die Stelle nur vorübergehend zu übertragen, war laut Gericht nicht unbillig.
- Die Rückversetzung wurde durch den dringenden Bedarf an Personal in der Serviceeinheit und die angestrebte Besetzung der Eingangsregistratur mit Beamten begründet.
- Die Eingangsregistratur soll bevorzugt mit Beamten besetzt werden, da dies den betrieblichen Bedürfnissen besser entspricht.
- Die Maßnahme war auch nicht als Disziplinarmaßnahme oder Benachteiligung der Klägerin zu bewerten.
- Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, da die vorübergehende Tätigkeit nicht dauerhaft übertragen wurde.
Gerichtsurteil zur Rücknahme höherwertiger Aufgaben durch Arbeitgeber
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers räumt ihm ein weitreichendes Gestaltungsrecht im Arbeitsverhältnis ein. Dazu gehört auch die Befugnis, den Arbeitnehmer vorübergehend mit einer höherwertigen Tätigkeit zu betrauen. In der Praxis stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Umständen der Arbeitgeber diese Befugnis wieder zurücknehmen kann. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung entwickelt hat, kann die Frage nach dem Wegfall der vorübergehenden Übertragung schwierig sein.
Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung, die höherwertige Tätigkeit wieder zurückzunehmen, rechtfertigen können. Der Arbeitnehmer hingegen muss im Falle des Wegfalls der höherwertigen Tätigkeit eine angemessene Möglichkeit erhalten, auf die ursprüngliche Tätigkeit zurückzukehren. Es kommt daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wieder zurückzunehmen.
Im folgenden wird ein Gerichtsurteil analysiert, das sich mit der Frage der Zurücknahme einer höherwertigen Tätigkeit befasst und neue Erkenntnisse zu den Anforderungen an die Rechtfertigung des Arbeitgebers liefert.
Ihr Arbeitsverhältnis steht auf dem Spiel? Wir kennen Ihre Rechte.
Wurde Ihnen eine höherwertige Tätigkeit entzogen oder droht Ihnen eine Versetzung? Wir verstehen die Unsicherheit und den rechtlichen Druck, dem Sie ausgesetzt sind. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Vertretung von Arbeitnehmern in ähnlichen Fällen.
Erhalten Sie Klarheit. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre Rechte zu wahren und Ihre berufliche Zukunft zu sichern.
Der Fall vor Gericht
Arbeitgeber darf höherwertige Tätigkeit in Eingangsregistratur widerrufen
Die Klage einer Justizangestellten auf dauerhafte Beschäftigung in der Eingangsregistratur eines Landgerichts wurde abgewiesen. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass der Arbeitgeber die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit rechtmäßig widerrufen und die Klägerin zurück in eine Serviceeinheit versetzen durfte.
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Der Fall dreht sich um eine langjährige Justizangestellte, der im Mai 2018 vorübergehend eine Tätigkeit in der Eingangsregistratur des Landgerichts übertragen wurde. Diese Tätigkeit war höherwertig und mit einer Zulage verbunden. Nach über zwei Jahren widerrief der Arbeitgeber die Übertragung und versetzte die Klägerin zurück in eine Serviceeinheit.
Die Klägerin argumentierte, die Tätigkeit in der Eingangsregistratur sei ihr faktisch dauerhaft übertragen worden. Der Widerruf und die Rückversetzung seien rechtswidrig, insbesondere eine unzulässige Maßregelung für die Geltendmachung ihrer Rechte.
Organisationskonzept des Arbeitgebers rechtfertigt vorübergehende Übertragung
Das Gericht sah die vorübergehende Übertragung und den späteren Widerruf als rechtmäßig an. Entscheidend war das Organisationskonzept des Arbeitgebers, die Stellen in der Eingangsregistratur grundsätzlich mit Beamten zu besetzen. Zum Zeitpunkt der Übertragung an die Klägerin war absehbar, dass durch die Wiederaufnahme der Beamtenausbildung mittelfristig wieder Beamte für diese Stellen zur Verfügung stehen würden.
Die nur vorübergehende Übertragung war daher aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt. Der Arbeitgeber durfte an seinem Konzept festhalten, auch wenn die genaue Dauer noch nicht feststand. Eine dauerhafte Übertragung hätte das Organisationskonzept unterlaufen.
Kein Verstoß gegen Maßregelungsverbot
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Zwar erfolgte der Widerruf kurz nachdem die Klägerin die Dauerhaftigkeit der Übertragung geltend gemacht hatte. Entscheidend war aber, dass ein dringender Personalbedarf in der Serviceeinheit bestand, in die die Klägerin versetzt wurde. Dies rechtfertigte die Maßnahme sachlich.
Der Arbeitgeber konnte glaubhaft darlegen, dass die Rückversetzung nicht als Maßregelung gedacht war, sondern zur Deckung des Personalbedarfs erfolgte. Das Gericht sah daher keinen Zusammenhang zur Rechtswahrnehmung der Klägerin.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers bei der Personalplanung. Eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten kann gerechtfertigt sein, wenn sie einem schlüssigen Organisationskonzept folgt, auch wenn die genaue Dauer noch unbestimmt ist. Der Widerruf solcher Übertragungen ist zulässig, sofern er sachlich begründet ist und nicht als Maßregelung erfolgt. Arbeitnehmer können aus einer längeren vorübergehenden Übertragung keinen Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung in der höherwertigen Position ableiten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Ihnen als Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wurde, haben Sie keinen Anspruch darauf, diese dauerhaft auszuüben. Ihr Arbeitgeber darf die Übertragung widerrufen und Sie in Ihre ursprüngliche Position zurückversetzen, solange dies aus sachlichen Gründen geschieht und nicht als Maßregelung gedacht ist. Auch wenn Sie die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben, entsteht dadurch kein automatischer Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung in dieser Position. Beachten Sie, dass mit der Rückversetzung auch Ihr Anspruch auf eine höhere Vergütung entfällt. Der Arbeitgeber muss bei solchen Entscheidungen seine betrieblichen Interessen und Organisationskonzepte berücksichtigen können.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben eine Rücknahme einer vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit beantragt und benötigen Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die dazugehörigen Prozesse? In unseren FAQs haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um dieses Thema für Sie zusammengestellt.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
Darf mein Arbeitgeber eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit widerrufen?
Die Frage, ob ein Arbeitgeber eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit widerrufen darf, lässt sich grundsätzlich bejahen. Allerdings sind dabei bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, im Rahmen seines Direktionsrechts einem Arbeitnehmer vorübergehend höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Dies kann beispielsweise zur Vertretung eines erkrankten Kollegen oder zur Überbrückung eines temporären Personalengpasses erfolgen. Ebenso wie die Übertragung selbst fällt auch der Widerruf dieser Aufgaben in den Bereich des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts.
Entscheidend ist jedoch, dass sowohl die Übertragung als auch der Widerruf der höherwertigen Tätigkeit nach billigem Ermessen erfolgen müssen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 315 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine sogenannte „doppelte Billigkeitsprüfung“ entwickelt. Diese besagt, dass nicht nur die Übertragung selbst, sondern auch deren zeitliche Begrenzung bzw. der spätere Widerruf einer Überprüfung auf Billigkeit standhalten muss.
Für einen rechtmäßigen Widerruf muss ein hinreichender sachlicher Grund vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der ursprünglich vertretene Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt oder wenn sich die betrieblichen Umstände, die zur Übertragung der höherwertigen Tätigkeit geführt haben, geändert haben. Die bloße Unsicherheit über die Dauer des Bedarfs an der höherwertigen Tätigkeit reicht hingegen nicht aus, um das Risiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 25.3.2022 – 10 Sa 1254/21) hat sich mit der Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten befasst. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Widerrufsvorbehalt grundsätzlich zulässig ist, sofern kein dauerhaftes Bedürfnis für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit besteht.
Es ist wichtig zu betonen, dass die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit von einer dauerhaften Übertragung zu unterscheiden ist. Bei einer dauerhaften Übertragung würde der Grundsatz der Tarifautomatik greifen, was zu einer höheren Eingruppierung des Arbeitnehmers führen könnte. Um dies zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber bei der Übertragung den vorübergehenden Charakter deutlich machen, etwa durch Hinweise auf die Dauer der Vertretung oder andere einschränkende Zusätze.
Für Arbeitnehmer ist es ratsam, bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf die genauen Formulierungen und Bedingungen zu achten. Sollte der Arbeitgeber die höherwertige Tätigkeit widerrufen, kann der Arbeitnehmer die Billigkeit dieser Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Dabei würde das Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen gegeneinander abwägen.
Der Widerruf einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit ist also grundsätzlich möglich, unterliegt aber strengen rechtlichen Anforderungen. Er muss nach billigem Ermessen erfolgen, sachlich begründet sein und darf nicht willkürlich erscheinen. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen und wann und warum sie diese wieder entziehen.
Habe ich Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wenn ich diese bereits länger ausübe?
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hat, wenn er diese bereits länger ausübt, ist rechtlich komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Ermessen des Arbeitgebers liegt und Teil seines Direktionsrechts ist.
Der Arbeitgeber hat das Recht, im Rahmen seines Direktionsrechts einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Dies geschieht oft, um betriebliche Notwendigkeiten wie Vertretungen oder Projekteinsätze abzudecken. Dabei muss die Übertragung dem „billigen Ermessen“ entsprechen, was bedeutet, dass die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden müssen.
Eine wichtige Rolle spielt die Dauer der Übertragung. Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine höherwertige Tätigkeit ausübt, kann dies unter Umständen zu einem Anspruch auf dauerhafte Übertragung führen. Allerdings gibt es keine feste Zeitgrenze, ab der automatisch ein solcher Anspruch entsteht. Stattdessen müssen die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.
Entscheidend ist oft, ob die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt war oder nicht. Wurde dem Arbeitnehmer die Tätigkeit ausdrücklich nur vorübergehend übertragen, spricht dies gegen einen Anspruch auf dauerhafte Übertragung. Hat der Arbeitgeber hingegen keine klare zeitliche Begrenzung kommuniziert, kann dies eher für einen Anspruch des Arbeitnehmers sprechen.
Die Rechtsprechung berücksichtigt auch, ob ein sachlicher Grund für die nur vorübergehende Übertragung vorliegt. Beispielsweise kann die Vertretung eines erkrankten Kollegen oder die Bearbeitung eines zeitlich begrenzten Projekts einen solchen Grund darstellen. Fehlt ein sachlicher Grund für die Befristung, kann dies den Anspruch des Arbeitnehmers auf dauerhafte Übertragung stärken.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die betriebliche Notwendigkeit. Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend anfiel und kein dauerhafter Bedarf besteht, spricht dies gegen einen Anspruch des Arbeitnehmers. Umgekehrt kann ein fortbestehender betrieblicher Bedarf für die höherwertige Tätigkeit den Anspruch des Arbeitnehmers unterstützen.
Die Gerichte prüfen in solchen Fällen auch, ob durch die längerfristige Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine faktische Änderung des Arbeitsvertrags eingetreten ist. Dies kann der Fall sein, wenn beide Parteien durch ihr Verhalten zu erkennen geben, dass sie von einer dauerhaften Änderung der Arbeitsbedingungen ausgehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit, die Art der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die betrieblichen Umstände und eventuelle Vereinbarungen spielen alle eine Rolle bei der rechtlichen Beurteilung.
Arbeitnehmer sollten bedenken, dass sie während der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit in der Regel Anspruch auf eine entsprechende Vergütung haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung dauerhaft ist oder nicht. Der Anspruch auf die höhere Vergütung besteht für den Zeitraum, in dem die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Für Arbeitgeber ist es ratsam, bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten klare Vereinbarungen zu treffen und die zeitliche Begrenzung sowie den Grund für die vorübergehende Übertragung deutlich zu kommunizieren. Dies kann helfen, spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber eine höherwertige Tätigkeit widerruft?
Das Widerrufen einer höherwertigen Tätigkeit durch den Arbeitgeber fällt grundsätzlich unter dessen Direktionsrecht. Dieses Recht ermöglicht es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Der Widerruf einer höherwertigen Tätigkeit ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und darf nicht willkürlich erfolgen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend oder dauerhaft übertragen wurde. Bei einer vorübergehenden Übertragung hat der Arbeitgeber in der Regel größeren Spielraum für einen Widerruf. War die Übertragung zeitlich befristet, endet sie automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf.
Erfolgte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit unbefristet, muss der Arbeitgeber für den Widerruf einen sachlichen Grund vorweisen. Dies kann beispielsweise eine betriebliche Umstrukturierung, der Wegfall des Aufgabenbereichs oder die Rückkehr eines zuvor vertretenen Mitarbeiters sein. Der Arbeitgeber muss bei der Entscheidung zum Widerruf die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und nach billigem Ermessen handeln.
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, die Rechtmäßigkeit des Widerrufs überprüfen zu lassen. Sollten Sie der Ansicht sein, dass der Widerruf unbillig oder ohne sachlichen Grund erfolgt ist, können Sie sich dagegen wehren. Zunächst empfiehlt sich ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um die Gründe für den Widerruf zu erfahren und möglicherweise eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Führt das Gespräch zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, können Sie den Widerruf gerichtlich überprüfen lassen. Hierfür müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Widerrufserklärung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird dann prüfen, ob der Widerruf rechtmäßig war oder ob er Ihre Rechte verletzt.
Wichtig zu beachten ist, dass Sie trotz Ihrer Bedenken zunächst der Anweisung des Arbeitgebers Folge leisten müssen. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie können jedoch unter Vorbehalt arbeiten und gleichzeitig rechtliche Schritte einleiten.
Wurde mit der höherwertigen Tätigkeit auch eine Gehaltszulage gewährt, entfällt diese in der Regel mit dem Widerruf der Tätigkeit. Allerdings kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Beibehaltung der höheren Vergütung bestehen, insbesondere wenn die höherwertige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde und sich dadurch eine betriebliche Übung entwickelt hat.
Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen sind zudem die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu beachten. Diese können spezifische Vorschriften zum Umgang mit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und deren Widerruf enthalten.
Es ist ratsam, alle Kommunikation und Vereinbarungen bezüglich der höherwertigen Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. Dies erleichtert im Streitfall die Beweisführung und kann Ihre Position stärken.
Die rechtliche Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit, die Art der Übertragung (schriftlich oder mündlich), eventuelle Zusicherungen des Arbeitgebers und die konkreten Umstände des Widerrufs spielen eine entscheidende Rolle bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit.
Kann ich gegen eine Rückversetzung in meine ursprüngliche Position vorgehen?
Eine Rückversetzung in die ursprüngliche Position stellt arbeitsrechtlich eine besondere Form der Versetzung dar. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung die Befugnis, Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen und auch zu versetzen. Dies gilt auch für Rückversetzungen.
Allerdings unterliegt die Ausübung des Direktionsrechts gewissen Grenzen. Der Arbeitgeber muss bei einer Versetzung oder Rückversetzung nach billigem Ermessen handeln. Das bedeutet, er muss die Interessen des Betriebs gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Eine willkürliche oder sachlich nicht gerechtfertigte Rückversetzung wäre demnach unzulässig.
Gegen eine Rückversetzung kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich vorgehen, wenn er sie für unrechtmäßig hält. Der erste Schritt wäre in der Regel, Widerspruch gegen die Versetzung einzulegen und die Gründe dafür darzulegen. Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Bei einer Klage gegen die Rückversetzung muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die Anordnung des Arbeitgebers rechtswidrig ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Rückversetzung gegen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verstößt, nicht dem billigen Ermessen entspricht oder diskriminierend ist.
Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind Faktoren wie die vertraglichen Vereinbarungen, die Dauer der höherwertigen Tätigkeit und die Gründe für die Rückversetzung. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise nur vorübergehend eine höherwertige Position eingenommen, etwa zur Vertretung, ist eine Rückversetzung in der Regel zulässig.
Ein wichtiger Aspekt ist die Frage der Vergütung. Selbst wenn eine Rückversetzung rechtmäßig ist, kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Beibehaltung der höheren Vergütung haben. Dies gilt insbesondere, wenn er die höherwertige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt hat und sich dadurch ein Anspruch auf die höhere Vergütung verfestigt hat.
Bei der rechtlichen Bewertung einer Rückversetzung spielt auch eine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit gehandelt hat. Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 27.10.2021 (Az.: 60 Ca 12300/20) entschieden, dass bei einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, den Arbeitnehmer wieder auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzuversetzen.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Vorgehen gegen eine Rückversetzung auch Risiken bergen kann. Weigert sich ein Arbeitnehmer, der Rückversetzung Folge zu leisten, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Daher ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und die Gründe für die Rückversetzung zu erfragen.
Arbeitnehmer sollten bei einer Rückversetzung genau prüfen, ob diese rechtmäßig ist. Dabei sind insbesondere der Arbeitsvertrag, eventuelle Betriebsvereinbarungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Situation und der möglichen Konsequenzen ist unerlässlich, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Habe ich einen Anspruch auf die höhere Vergütung, wenn mir die höherwertige Tätigkeit wieder entzogen wird?
Die Frage, ob ein Anspruch auf eine höhere Vergütung nach dem Entzug einer höherwertigen Tätigkeit fortbesteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind hier mehrere Faktoren, die im Einzelfall betrachtet werden müssen.
Zunächst ist zwischen einer vorübergehenden und einer dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu unterscheiden. Bei einer vorübergehenden Übertragung, die mindestens einen Monat andauert, besteht nach § 14 TVöD in der Regel ein Anspruch auf eine persönliche Zulage. Diese Zulage entfällt jedoch grundsätzlich mit dem Ende der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts die vorübergehend übertragene Tätigkeit wieder entziehen, ohne dass daraus ein dauerhafter Anspruch auf die höhere Vergütung entsteht.
Anders verhält es sich bei einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Hier kann unter Umständen ein Anspruch auf eine dauerhafte Höhergruppierung entstehen. Wurde die höherwertige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ausgeübt und erfolgte die Übertragung nicht ausdrücklich unter einem Widerrufsvorbehalt, kann der Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch auf die höhere Vergütung geltend machen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung die sogenannte „doppelte Billigkeitsprüfung“ entwickelt. Demnach muss die Übertragung und auch der Entzug einer höherwertigen Tätigkeit dem billigen Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss also sowohl bei der Zuweisung als auch beim Entzug der Tätigkeit die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.
Entscheidend können auch individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Wurde beispielsweise vertraglich festgelegt, dass die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, besteht in der Regel kein Anspruch auf eine dauerhafte höhere Vergütung nach dem Entzug.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtslage im öffentlichen Dienst durch Tarifverträge wie den TVöD oder TV-L geregelt wird. Diese sehen vor, dass bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für mindestens einen Monat eine persönliche Zulage gezahlt wird. Diese Zulage ist jedoch an die tatsächliche Ausübung der höherwertigen Tätigkeit gebunden und entfällt mit deren Beendigung.
In Einzelfällen kann es zu Ausnahmen kommen. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber die höherwertige Tätigkeit willkürlich oder missbräuchlich entzieht, um eine höhere Vergütung zu vermeiden, könnte dies als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gewertet werden. In solchen Fällen wäre eine gerichtliche Überprüfung möglich.
Letztendlich hängt die Beantwortung der Frage von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie die Dauer der Übertragung, die Art der Vereinbarung, das Verhalten des Arbeitgebers und die geltenden tarifvertraglichen Regelungen spielen eine entscheidende Rolle. Eine pauschale Aussage, dass nach dem Entzug einer höherwertigen Tätigkeit immer oder nie ein Anspruch auf die höhere Vergütung besteht, lässt sich daher nicht treffen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Direktionsrecht: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt diesem die Befugnis, die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers innerhalb der Grenzen des Arbeitsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen zu bestimmen. Dazu gehört beispielsweise die Zuweisung von Aufgaben, der Arbeitsort und die Arbeitszeit. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, flexibel auf betriebliche Bedürfnisse zu reagieren.
- Vorübergehende Übertragung: Hierbei handelt es sich um die zeitlich begrenzte Zuweisung einer anderen, meist höherwertigen Tätigkeit an einen Arbeitnehmer. Diese Übertragung erfolgt häufig im Rahmen des Direktionsrechts und kann mit einer Zulage verbunden sein. Sie wird jedoch nicht dauerhaft garantiert und kann vom Arbeitgeber widerrufen werden.
- Zulage: Eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie vorübergehend oder dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit ausüben. Im öffentlichen Dienst wird die Höhe der Zulage oft durch Tarifverträge wie den TV-L geregelt. Sie kompensiert die höhere Verantwortung oder die zusätzlichen Anforderungen der übertragenen Tätigkeit.
- Organisationskonzept: Ein Plan oder eine Strategie, die ein Arbeitgeber entwickelt, um die Struktur und die Abläufe innerhalb des Unternehmens zu optimieren. Im vorliegenden Fall sieht das Organisationskonzept vor, dass bestimmte Positionen, wie die in der Eingangsregistratur, vorzugsweise mit Beamten besetzt werden, was zur Rückversetzung der Klägerin führte.
- Maßregelungsverbot: Ein gesetzliches Verbot, das Arbeitnehmer vor Benachteiligungen schützt, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen oder berechtigte Ansprüche geltend machen. Das Gericht prüft, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers, wie z.B. eine Rückversetzung, als unzulässige Maßregelung zu werten ist oder ob sie sachlich gerechtfertigt ist.
- Billigkeitskontrolle: Ein rechtliches Prüfverfahren, bei dem beurteilt wird, ob eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen getroffen wurde und somit gerecht und angemessen ist. Diese Kontrolle stellt sicher, dass die Interessen des Arbeitnehmers bei der Ausübung des Direktionsrechts berücksichtigt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 14 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder): Der § 14 TV-L regelt die Zahlung von Zulagen für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin eine Zulage gemäß § 14 TV-L, da ihr vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit in der Eingangsregistratur übertragen wurde. Die Zulage wurde nach dem Widerruf der Übertragung eingestellt.
- § 12 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder): Der § 12 TV-L regelt die Eingruppierung der Beschäftigten in die verschiedenen Entgeltgruppen. Die Klägerin war ursprünglich in Entgeltgruppe 6 eingruppiert und erhielt aufgrund der höherwertigen Tätigkeit eine Zulage, die dem Unterschiedsbetrag zur Entgeltgruppe 9 entsprach.
- § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Das Beamtenstatusgesetz regelt die Rechte und Pflichten von Beamten. Im vorliegenden Fall ist § 34 BeamtStG relevant, da das Gericht die Entscheidung des Arbeitgebers, die Stellen in der Eingangsregistratur grundsätzlich mit Beamten zu besetzen, als rechtmäßig ansah. Dies rechtfertigte die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin.
- § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 611a BGB regelt das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Es erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Im vorliegenden Fall übte der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, indem er die Klägerin zurück in die Serviceeinheit versetzte.
- § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): § 613a BGB regelt den Übergang von Arbeitsverhältnissen durch Betriebsübergang. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da die Klägerin ursprünglich beim Land Berlin beschäftigt war und ihr Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang auf das beklagte Land überging. Dadurch galten für sie weiterhin der BAT und die entsprechenden Tarifverträge.
Das vorliegende Urteil
ArbG Berlin – Az.: 60 Ca 12300/20 – Teilurteil vom 27.10.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
I. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin Beschäftigung in der Eingangs-registratur geltend macht, also hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu 2. aus der Klageschrift.
II. Der Wert der Beschwer der Klägerin durch dieses Teilurteil wird festgesetzt auf 3.945,40 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten hinsichtlich dieses Teilurteils über einen Beschäftigungsanspruch.
Die am …1971 geborene Klägerin trat zum 11. Juli 1989 bei dem beklagten Land in ein Arbeitsverhältnis als Justizangestellte. Es gilt der Arbeitsvertrag unter dem 11. Juli 1989 (Blatt 46 folgend der Akten), nach welchem für das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) und die mit dem beklagten Land beziehungsweise dem Arbeitgeberverband, dem das beklagte Land angehört, künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten maßgebend seien.
Mit Schreiben des beklagten Landes unter dem 18. Dezember 2009 (Blatt 52 der Akten) wurden der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 die Aufgaben einer Angestellten in Serviceeinheiten bei dem L. in dem Sachgebiet S. übertragen. Mit Schreiben unter dem 31. Mai 2013 (Blatt 53 bis 55 der Akten) wurde mit Rückwirkung auf den 2. November 2010 festgestellt, dass die Qualifikation der Klägerin einer geprüften Justizfach-angestellten gleichwertig sei. Die Aufgaben einer Justizbeschäftigten in Serviceeinheiten werde mit Wirkung auf den 1. März 2013 dauerhaft übertragen; fortan sei die Klägerin in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 4, des Teils II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) eingruppiert.
Per 1. Januar 2018 wies die Dienstgruppenleiterin Frau B. der Klägerin als neuen Arbeitsbereich die Eingangsregistratur des L. im Sachgebiet S. mündlich zu. Fortan wurde sie dort eingearbeitet. Da sie sich dort bewährte, wurde ihr diese Aufgabe übertragen. Ob dies von Dauer ist, ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Eingangsregistratur des L. im Sachgebiet S. ist mit drei Vollzeitarbeitsplätzen ausgestattet, von welchen zwei während nämlichen Einsatzes der Klägerin in der Eingangsregistratur und danach durch zwei Beamte besetzt waren und sind. Für Tarifbeschäftigte existiert für die Stelle in der Eingangsregistratur ein Bewertungsvermerk unter dem 16. April 2018 (Blatt 57 bis 71 der Akten) nach welchem der Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L gebühre.
Im Schreiben des beklagten Landes unter dem 27. Mai 2018 (Blatt 56 der Akten) heißt es sodann:
„Sehr geehrte Frau B,
nach Beendigung Ihrer Einarbeitung übertrage ich Ihnen mit Ihrem Einverständnis zum 01. Juni 2018 die Aufgaben einer Justizbeschäftigten in der Eingangsregistratur bei dem L. in dem Sachgebiet S. vorübergehend.
Sie haben damit Anspruch auf eine persönliche Zulage. Diese bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Ihrer aktuellen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe 9 nach § 14 Abs. 1, 3 TVL.“
Beschäftigung und Vergütung wurden fortan so durchgeführt, wie es sich aus dem vorgenannten Schreiben ergibt. – Zu Beginn des Jahres 2020 fragte die Klägerin dann erstmals nach, ob eine dauerhafte Übertragung der Stelle in der Eingangsregistratur in Betracht komme. Daraufhin führten die Dienstgruppenleiterin Frau B. und die Klägerin im Beisein der Hauptsach-bearbeiterinnen Frau C. und Frau P. ein informelles Gespräch und diskutierten darüber, ob die Stelle dauerhaft übertragen werden könne. Dies mündete in das Schreiben der Klägerin unter dem 23. Juni 2020 (Blatt 72 der Akten), in welchem die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Feststellung begehrt, dass die Übertragung der Stelle in der Eingangs-registratur im Tarifsinne eine dauerhafte sei und dass ihr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L zustehe. Dies veranlasste die Dienststellenleiterin Frau Br., mit der Klägerin am 27. Juli 2020 ein Personalgespräch im Beisein des Justizbeschäftigten Herrn H. von der Eingangsregistratur zu führen, wobei die genauen Inhalte dieses Gespräches zwischen den Parteien umstritten sind. – Der Personalrat vermochte in seinem Schreiben unter dem 5. August 2020 (Blatt 74 folgend der Akten) keine Gründe dafür zu erkennen, weshalb die Übertragung der Stelle in der Eingangsregistratur für die Klägerin nur eine vorübergehende sein solle.
Mit Schreiben an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 1. September 2020 (Blatt 73 folgend der Akten) erklärte der Vizepräsident des L. Herr Dr. M., dass die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit in der Eingangsregistratur einschließlich der Zulage widerrufen werde und die Klägerin ab dem 1. September 2020 wieder als Justizbeschäftigte in Serviceeinheiten in S. bei dem L. Berlin eingesetzt werde. Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 18. September 2020 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 15. Oktober 2020 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben. Das Begehren der Klägerin, im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Arbeitsgericht Berlin zum Geschäftszeichen 60 Ga 12036/20 einen Titel auf Beschäftigung in der Eingangsregistratur zu erlangen, scheiterte daselbst wie auch zweitinstanzlich zum Geschäftszeichen 25 SaGa 197/21. Im Nachgang schrieb das beklagte Land die dritte Stelle in der Eingangsregistratur aus; seit circa 1. September 2021 ist sie durch einen Beamten besetzt.
Die Klägerin ist der Meinung, dass sie einen Anspruch auf Beschäftigung in der Eingangsregistratur innehabe, da die beklagtenseitige Direktionsrechtsausübung im Schreiben unter dem 1. September 2020 rechtsunwirksam sei.
Bereits die ursprüngliche Direktionsrechtsausübung des beklagten Landes, der Klägerin durch das Schreiben unter dem 27. Mai 2018 die Stelle in der Eingangsregistratur nur vorübergehend zu übertragen, halte einer Billigkeitskontrolle nicht stand. Es habe schon an einer Ermessensausübung gefehlt, da das beklagte Land überhaupt nicht an das Interesse der Klägerin an einer dauerhaften Übertragung gedacht habe. Jedenfalls sei die bloß vorübergehende Übertragung unbillig, denn sie geschehe ohne jeden Zeitbezug und ohne jegliches feststellbare Ende. Am 1. Juni 2018 habe auf Seiten des beklagten Landes niemand gewusst, wie es mit den Stellenbesetzungen in der Eingangsregistratur weitergehen könne. Ohne bestimmbares Enddatum ergebe sich indessen eine nicht hinnehmbare Unsicherheit auf Seiten der von einer solchen vorübergehenden Übertragung betroffenen Beschäftigten.
Weiter vermöge das beklagte Land nicht als Sachgrund für die bloß vorübergehende Übertragung der Tätigkeit anführen, dass dies im Hinblick auf den Grundsatz geschehen sei, in der Eingangsregistratur mögen ausschließlich Beamte und Beamtinnen arbeiten. Dies sei per 1. Juni 2018 nicht realistisch gewesen, werde bedacht, dass die Wiederaufnahme der Beamtenausbildung erst im September 2019 geschehen sei. Auch insofern fehle es also an einer hinreichend gesicherten Prognose des späteren Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Übertragung. Eine bloße Unsicherheit über die Dauer dieser Beschäftigungsmöglichkeit vermöge eine bloß vorübergehende Übertragung nicht zu rechtfertigen. Jedenfalls im Zeitpunkt der späteren Geltendmachung einer Übertragung auf Dauer im klägerischen Schreiben unter dem 23. Juni 2020 müsse von der Abwesenheit jeglichen Sachgrundes ausgegangen werden. Die bloß vorübergehende Übertragung sei deshalb spätestens am 23. Juni 2020 unbillig.
Die nunmehr vorgenommene Umsetzung der Klägerin in eine Serviceeinheit sei für sich gesehen ebenfalls unbillig, da das beklagte Land die Wertigkeit dieser Tätigkeit im tarifvertraglichen Sinne nur bei der Entgeltgruppe 6 TV-L sehe. Die Argumente, die das Schreiben des Vizepräsidenten des L. Herrn Dr. M. anführte, seien als vorgeschoben zu erkennen. Eine Personalnot in der Serviceeinheit … sei mit Nichtwissen zu bestreiten; dasselbe gelte für die dort behaupteterweise weiter getroffenen Maßnahmen. Im Wahrheit handele es sich bei der Umsetzung um eine Maßregelung der Klägerin deswegen, weil diese die Dauerhaftigkeit der Übertragung der Stelle in der Eingangsregistratur geltend gemacht gehabt habe. Die Aussagen der Dienststellenleiterin Frau Br. im Personalgespräch vom 27. Juli 2020 zeigten dies in aller Deutlichkeit. Dort habe Frau Br. ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht ansatzweise einen Anspruch inne und sie müsse diszipliniert werden. Dies werde durch die Rückumsetzung in die Serviceeinheit geschehen und zum Fortfall der Zulage in Höhe von 180,00 Euro brutto im Monat führen. All dies müsse geschehen, weil die Klägerin das Schreiben unter dem 23. Juni 2020 verfasst habe. So hätten die Aussagen der Frau Br. gelautet, was durch Einvernahme der Klägerin als Partei bewiesen werden könne. Eine solche Behandlung sei nicht allein maßregelnd, sondern auch benachteiligend.
Die Klägerin beantragt hinsichtlich dieses Teilurteils, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als Justizbeschäftigte in der Eingangsregistratur des L. Berlin im Sachgebiet S. zu beschäftigen.
Das beklagte Land beantragt hinsichtlich dieses Teilurteils, die Klage abzuweisen.
Es ist der Meinung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beschäftigung gerade in der Eingangsregistratur innehabe.
Zutreffend sei, dass der Klägerin die dortige Tätigkeit nur vorübergehend im Sinne von § 14 Absatz 1 TV-L übertragen worden sei. Hierin liege jedoch keine Unbilligkeit. Das dazugehörige Ermessen sei durch das beklagte Land sehr wohl ausgeübt worden. Die Entscheidung habe dahingehend gelautet, dass das arbeitgeberseitige Interesse an einer vorübergehenden Beschäftigung dort das arbeitnehmerseitige Interesse am dauerhaften Erzielen des höheren Verdienstes überwiege. Hinter der Entscheidung zur bloß vorübergehenden Übertragung stehe nämlich ein handfester Grund. In der Eingangsregistratur sollten eigentlich ausschließlich Beamte und Beamtinnen tätig werden, weil die Eingangsregistratur für ein S. von herausragender Wichtigkeit sei, das beamtenrechtliche Weisungsrecht weiter sei als bei Tarifbeschäftigten und keine Gefahr drohe, dass im Zuge einer Tarifauseinandersetzung in der Eingangsregistratur gestreikt werde. Hinzu komme vorliegend, dass Beamte und Beamtinnen auch flexibel in der Eingangsregistratur ausgetauscht werden könnten, während dies bei Tarifbeschäftigten nicht möglich sei. Bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit in der Eingangsregistratur löse dies die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L aus, aber es gebe für Tarifbeschäftigte keinen einzigen weiteren Arbeitsplatz, dem ebenfalls eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 gebührte. Eine dauerhaft dort eingesetzte Klägerin müsste also auf Dauer genau dort in der Eingangsregistratur verbleiben, auch wenn sich das Bedürfnis nach einem Beschäftigungswechsel entwickeln sollte. Deswegen sei seitens des beklagten Landes entschieden worden, eine Beschäftigungsmöglichkeit von Tarifangestellten in der Eingangsregistratur nur solange anzunehmen, solange es faktisch nicht möglich sei, das Organisationskonzept umzusetzen, dort ausschließlich Beamte und Beamtinnen einzusetzen. Die Klägerin decke mit ihrer Arbeitskraft dort also eine Art von Interimszeit ab.
Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Klägerin per 1. September 2020 sei nun eine personelle Verstärkung im Beamtenbereich in Aussicht gestellt gewesen. Die Ausbildung zu Justizsekretär und –sekretärinnen sei aktuell betrieben worden. Hierbei müsse beachtet werden, dass eine solche Beamtenausbildung kostenverursachend sei, was bedeute, dass diese Kosten in den Haushalt des beklagten Landes eingestellt gehörten. Die Senatsverwaltung für Justiz habe dies also entsprechend im Benehmen mit dem Ausbildungsreferat bei dem Kammergericht Berlin beantragen müssen. Die Entscheidung zu Gunsten der Wiederaufnahme der Ausbildung von Justizfachwirten sei dann im Jahre 2015 gefallen. Die Anmeldung beim Haushaltsgesetzgeber sei dem nachgefolgt und habe Eingang in das Haushaltsgesetz 2017 für den Doppelhaushalt 2018/19 gefunden. Dies erkläre die tatsächliche Aufnahme der Beamtenausbildung im September 2019. Für diesen Beginn-Zeitpunkt sei wiederum das Ausbildungsreferat bei dem Kammergericht verantwortlich gewesen; das S. sei hier ohne jeden Einfluss gewesen.
Die Umsetzung der Klägerin in die Serviceeinheit zum 1. September 2020 erkläre sich nun daraus, dass die Personalstruktur in der Eingangsregistratur nicht zuwider dem Personalkonzept unter Einschluss von Tarifbeschäftigten perpetuiert werden sollte. Man habe daher sich entschieden, die Eingangsregistratur vorerst nur mit zwei Beamten und keiner weiteren Kraft zu besetzen sowie die Stelle alsbald auszuschreiben, wie es ja auch tatsächlich geschehen sei.
Hinzu sei gekommen, dass der Geschäftsbetrieb der Serviceeinheit, wo die Klägerin nunmehr arbeite, aus Rechtsgründen nicht verringert werden könne, weil es dort um S. gehe, die keinen Aufschub erlaubten. In dieser Serviceeinheit … habe große Personalnot geherrscht, was durch die Umsetzung der Klägerin zu lindern gewesen war. Den dort stattgefunden habenden Fortgang von drei Vollzeitkräften habe man nicht auffangen können. Zwei S. von der Serviceeinheit … in andere Serviceeinheiten auszugliedern, habe für nicht hinreichend Entlastung gesorgt. In einer großen S. habe es auch noch zwei Dauerkranke gegeben, so dass die schnelle Zuführung erfahrenen Personals alternativlos gewesen sei. Man habe der Klägerin in der Serviceeinheit … dringend bedurft, so dass dies mit einer Maßregelung der Klägerin nichts zu tun habe. Zweifelsohne habe die Klägerin in Gestalt ihres Schreibens unter dem 23. Juni 2020 ein Recht wahrgenommen, aber ihre Umsetzung stehe in keinerlei maßregelndem Zusammenhang. Man könne von einem „äußeren Anlass“ sprechen, der der Maßnahme indessen nicht zur Rechtswidrigkeit verhelfe. Ausschlaggebend sei ausschließlich die geschilderte Personalnot in der Serviceeinheit … gewesen.
Vorstehendem könne die Klägerin auch nicht den Ablauf des Personal-gespräches vom 27. Juli 2020 entgegensetzen. Dort habe die Dienststellen-leiterin Frau Br. der Klägerin lediglich auseinandergesetzt, dass mehrere Gründe gegen die dauerhafte Übertragung der Stelle in der Eingangsregistratur sprächen, nämlich die dort herrschende thematische Einschränkung und der sich daraus ergebende Umstand, dass ein dauerhafter Einsatz dort arbeitspsychologisch nur schwer zu verantworten sei, die sich zwingend ergebende Höhergruppierung und den daraus folgenden Fortfall der Möglichkeit, die Klägerin später wieder einmal in einer Serviceeinheit einzusetzen, was die arbeitgeberseitige Organisationshoheit stark einschränke. In keinem Fall sei davon gesprochen worden, dass die Klägerin der Disziplinierung bedürfe und dass ihr Verhalten kritikwürdig sei. All dies könne das beklagte Land durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Br. und Herrn H. auch beweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist hinsichtlich dieses Teilurteils zulässig.
Bei der vorliegenden Klage auf Beschäftigung handelt es sich der Natur der Sache nach um eine Klage auf zukünftige Leistung. Die besonderen Voraussetzungen aus § 259 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) liegen vor. Nach den Umständen ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich das beklagte Land der rechtzeitigen Leistung von Beschäftigung der Klägerin in der Eingangsregistratur des L. Berlin im Sachgebiet S. entziehen werde. Das beklagte Land negiert einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch der Klägerin und hat zudem die drei in der Eingangsregistratur vorgehaltenen Stellen vollständig mit drei Beamten besetzt. Dies verunmöglicht zwar nicht die Beschäftigung der Klägerin in der Eingangsregistratur, eine solche führte indessen dort zu einer Überbesetzung und gegebenenfalls zur Notwendigkeit, einen der Beamter umzusetzen. All dies weist zusätzlich auf den Willen auf Seiten der Beklagten hin, sich dem Begehren der Klägerin ohne entsprechende Verurteilung nicht zu beugen.
Ferner ist die Klage auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. ZPO. Den Parteien ist deutlich, dass die Klägerin genau so beschäftigt werden möchte, wie dies vor dem 1. September 2020 tatsächlich gehandhabt wurde.
II.
Die Klage ist hinsichtlich dieses Teilurteils nicht begründet.
Der streitgegenständliche Beschäftigungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht auf Grundlage von § 241 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden. BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien unter dem 11. Juli 1989 und dem beklagtenseitigen Schreiben unter dem 27. Mai 2018.
1.
Die Parteien stehen in einem Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB, nämlich dem durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 11. Juli 1989 zu demselben Tage begründeten Arbeitsverhältnis, welches derzeit ungekündigt besteht.
2.
Aus dem Arbeitsverhältnis schuldet das beklagte Land der Klägerin nicht allein das Arbeitsentgelt, sondern auch tatsächliche Beschäftigung, also das Zur-Verfügung-Stellen eines funktionstüchtigen Arbeitsplatzes und die Anweisung von Arbeit im Sinne von § 611a Absatz 1 Satz 1 bis 3 BGB auf demselben. Der Beschäftigungsanspruch hat mittlerweile eine so unbestrittene Anerkennung gefunden, dass nichts mehr gegen die Aufnahme in den arbeitgeberseitigen Pflichtenkanon im Sinne von § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB spricht und es der traditionellen Herleitung aus einer Interessenwahrungspflicht in Verbindung mit dem arbeitnehmerseitigen Persönlichkeitsrecht – also unter Heranziehung von § 242 BGB – nicht mehr zu bedürfen scheint, wie dies noch Ausgangspunkt der Entscheidung des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes (vom 27.02.1985 – GS 1/84 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, unter C.I.3. der Gründe) gewesen war. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung des Beschäftigungsanspruches gilt aber jedenfalls, dass das Mittel der Arbeitsanweisung in der arbeitgeberseitigen Direktionsrechts-ausübung im Sinne von § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO) besteht.
Die Klägerin bedarf vorliegend zur Herleitung ihres entsprechenden Beschäftigungsanspruches insofern keiner zukünftigen Direktionsrechts-ausübung des beklagten Landes, sie möge in der Eingangsregistratur arbeiten, als sich das beklagte Land einer solchen Direktionsrechtsausübung bereits früher gegenüber der Klägerin entäußerte. Sie ist wesentliches Bestandteil – wird auf Inhalte und Ort der Arbeitsleistung geblickt – der Direktionsrechtsausübung im Schreiben unter dem 27. Mai 2018, demzufolge die Klägerin ab 1. Juni 2018 „vorübergehend“ in der Eingangs-registratur ihre volle Arbeitsleistung erbringen solle. Dieses Schreiben beendete somit die Erprobung der Klägerin in der Eingangsregistratur, wie sie der Klägerin durch die Dienstgruppenleiterin Frau Berg per 1. Januar 2018 mündlich angewiesen worden war.
3.
Zu der Direktionsrechtsausübung unter dem 27. Mai 2018, welche im gedanklichen Ausgangspunkt tatsächliche Grundlage des streitgegenständlichen Beschäftigungsanspruches ist, existiert allerdings eine gegenläufige Direktionsrechtsausübung im Schreiben des Vizepräsidenten des L. Herrn Dr. M. unter dem 1. September 2020, nach welchem die Klägerin fortan in einer Serviceeinheit zu arbeiten habe – also nicht mehr in der Eingangsregistratur. Im Nachgang ist dies dahingehend spezifiziert worden, dass es sich um die Serviceeinheit … handele und dass der Einsatz dort zeitlich nicht limitiert sei.
Diese Direktionsrechtsausübung erweist sich als rechtswirksam. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das hiesige Teilurteil ergeht, steht der Klägerin der streitgegenständliche Beschäftigungsanspruch daher nicht zu.
Die Direktionsrechtsausübung unter dem 1. September 2020 ist am Maßstab des § 106 Satz 1 GewO zu messen.
a)
Die Bestimmung des Arbeitsinhalts „Arbeiten in einer Serviceeinheit“ als wesentlicher Inhalt der Direktionsrechtsausübung unter dem 1. September 2020 verstößt nicht im Sinne von § 106 Satz 1 GewO gegen eine Festlegung im Arbeitsvertrag.
Keine Bedenken fließen insoweit aus dem Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11. Juli 1989, der die Klägerin als „Justizangestellte“ bezeichnet und von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum BAT ausgeht. Auch die Arbeit in einer Serviceeinheit ist nicht allein eine Arbeit einer „Justizangestellten“, sondern auch eine solche einer „Justizfachangestellten“, welcher die Klägerin ausweislich des beklagten-seitigen Schreibens unter dem 31. Mai 2013 seit langem gleichgestellt ist.
Über den Wortlaut des Arbeitsvertrages hinaus ist indessen in Betracht zu ziehen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9a TV-L zugewachsen ist und dies den Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Schlusses der hiesigen mündlichen Verhandlung ausmacht. Nämliches ist indessen nicht festzustellen.
aa)
Die der Klägerin im Schreiben unter dem 1. September 2020 angewiesene Arbeit in einer Serviceeinheit kann ausweislich der Anlage A Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2, die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 oder die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 zeitigen. Über diese Differenzierung bestimmt die Gesamtheit derjenigen Arbeitsvorgänge im Sinne der Protokollerklärung Nummer 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L, die jeweils das Tarifmerkmal der „schwierigen Tätigkeit“ erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien außerhalb dieses Teilurteils streithängig, und das beklagte Land bezieht hierbei die Position, die Gesamttätigkeit sei in mehrere Arbeitsvorgänge zu differenzieren, wobei die gedankliche Zusammenfassung derjenigen Arbeitsvorgänge, die „schwierige“ Tätigkeit beschrieben, den Schwellenwert von einem Drittel nicht überstiege, so dass sich eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 6 TV-L ergebe. Dem hält die Klägerin entgegen, die Tätigkeit in einer Serviceeinheit sei nicht in mehrere Arbeitsvorgänge aufzuspalten, sondern der Analyseprozess ergebe einen einzigen Arbeitsvorgang, welcher dann notwendigerweise das Tarifmerkmal „schwierig“ erfülle, weil er jedenfalls auch „Schwieriges“ enthalte. Diesbezüglich hat die Klägerin die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (im Folgenden: BAG, vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 6 zu § 12 TV-L) im Rücken. Die Rechtsfrage, ob diese höchstrichterliche Rechtsprechung sich in einem Maß über die Protokollerklärung Nummer 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L hinwegsetzt, dass sie als Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (im Folgenden: GG) zu erkennen ist, ist gegenwärtig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die das beklagte Land und die Tarifgemeinschaft der Länder bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt haben.
Nachfolgend wird zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass ihr Tätigwerden in der Serviceeinheit jedenfalls eine niedrigere Eingruppierung zeitigte als die Entgeltgruppe 9 TV-L. Abgesehen davon, dass dies die erkennende Kammer in zahlreichen Parallelverfahren für zutreffend erachtet hat, wäre anderenfalls der Klägerin das Argument genommen, die Arbeit in der Serviceeinheit sei im Vergleich zur Arbeit in der Eingangsregistratur eine Arbeit mit niedrigerer tariflicher Bewertung.
bb)
Bei der Tätigkeit in der Eingangsregistratur handelt es sich um eine Tätigkeit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9a TV-L.
Vorstehendes vermag die erkennende Kammer nicht im eigentlichen Sinne selbstständig herzuleiten, als der Vortrag der Klägerin keine Tätigkeitsbeschreibung umfasst, aus der heraus die Kammer Arbeitsvorgänge bilden und bewerten könnte. Es liegt jedoch der Bewertungsvermerk des beklagten Landes unter dem 16. April 2018 vor, der eine Tätigkeitsbeschreibung umfasst, Arbeitsvorgänge bildet und zu einem dominanten Arbeitsvorgang „Vorsortierung, Erfassung und Aktenzeichen-vergabe“ mit 79,5 Zeitanteil gelangt. Diesbezüglich seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen von Nöten beziehungsweise zu erbringen. Dies zeitige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 des Teil I der Anlage A zum TV-L. Diese Ausführungen, welche Plausibilität auf ihrer Seite haben, reichen der erkennenden Kammer neben der durch die Parteien vom 1. Juni 2018 bis zum 31. August 2020 geübten Vergütungspraxis dazu hin, nachfolgend davon auszugehen, die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit in der Eingangsregistratur führe für die Klägerin zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV-L, die der Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Bewertungsvermerks noch existierte.
cc)
Allerdings mangelt es an der Dauerhaftigkeit der Übertragung der Tätigkeit in der Eingangsregistratur an die Klägerin. Der Inhalt des Arbeitsverhält-nisses gestaltete sich nicht dahingehend um, dass der Klägerin fortan nur noch Arbeiten der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9 – sodann 9a – TV-L zu übertragen seien, nach obiger Maßgabe also keine Tätigkeiten in einer Serviceeinheit.
Der Wortlaut des Übertragungsschreibens unter dem 27. Mai 2018 ist insoweit eindeutig, als der Klägerin zum 1. Juni 2018 die Aufgaben einer Justizbeschäftigten in der Eingangsregistratur „vorübergehend“ übertragen werden. Dies korrespondiert auch mit der Aussage zur künftigen Vergütung der Klägerin in demselben Schreiben. Zusätzlich erhalte die Klägerin eine Zulage im Sinne von § 14 Absatz 1 und 3 TV-L in Höhe des Unterschieds-betrages zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe 9 TV-L. Mit § 14 TV-L wird in dem Schreiben also gerade diejenige Norm angesprochen, die sich mit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit beschäftigt.
Allerdings stellt die bloß vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit gegenüber einer Übertragung auf Dauer ein Weniger dar, was einer Überprüfung auf Billigkeit zuzuführen ist. Diese erfolgt in zwei Schritten, bestehend aus dem „Überhaupt“ und dem „Bloß-vorübergehend“ (BAG vom 18.04.2012 – 10 AZR 134/11 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 103 zu § 315 BGB, unter II.1.b)aa)(1) der Gründe).
(1)
In Hinsicht auf die Billigkeitskontrolle ist es bedenkenfrei, dass der Klägerin überhaupt die Tätigkeit in der Eingangsregistratur per 1. Juni 2018 übertragen worden ist. Ein Verstoß gegen Billigkeitsmaßstäbe scheidet insoweit aus. Es finden sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass objektive oder aus der Person der Klägerin fließende subjektive Gründe gegen den Einsatz dort sprachen, nachdem die Klägerin zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2018 erfolgreich eine Erprobung in der Eingangsregistratur absolviert hatte.
(2)
Eine Unbilligkeit der Tätigkeitsübertragung folgt jedoch auch nicht aus dem Umstand, dass die Übertragung „bloß vorübergehend“ und nicht „auf Dauer“ geschah. Hierbei ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass schon wegen der dauerhaft höheren Eingruppierung der dauerhaft übertragenen höherwertigen Tätigkeit die fehlende Dauerhaftigkeit wegen der damit verbundenen Gefahr, sozialen Besitzstand wieder zu verlieren, als für die Klägerin belastend in die Billigkeitskontrolle einzustellen ist.
§ 14 Absatz 1 TV-L beschreibt die „vorübergehende Übertragung“ nicht näher, sondern setzt sie gewissermaßen voraus. Durch die Niederschriftserklärung b) zu § 14 Absatz 1 TV-L wird lediglich klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei, so dass ein umfassendes Verständnis von dieser Übertragung herrscht und § 14 Absatz 1 TV-L lediglich die vergütungsseitige Konsequenz regelt, nämlich den Anspruch auf Zulagenzahlung ab dem ersten Tag der Über-tragung, wurde die Tätigkeit mindestens einen Monat oder – § 14 Absatz 2 TV-L – mindestens drei Arbeitstage ausgeübt. Zeitigt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 TV-L vergütungsseitige Folgen grundsätzlich erst nach Ablauf eines Monats, ist zum Wesen einer Tätigkeitsübertragung als bloß vorübergehender gleichwohl nichts ausgesagt.
Unabhängig vom Tarifinhalt ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten um einen notwendigen Bestandteil bei der dienstlichen Verwendung von Tarifbeschäftigten durch den öffentlichen Arbeitgeber handelt. Hierbei ist zu bedenken, dass der vorübergehende Einsatz mit einer höherwertigen Tätigkeit mit einer tatsächlich dort vorhandenen Einsatzmöglichkeit korrespondiert. Hinter dieser Einsatzmöglichkeit wird in einer Vielzahl von Fällen eine freie Stelle im Sinne des Stellenbesetzungsplanes des öffentlichen Arbeitgebers stehen, und damit ein grundsätzlich zur Besetzung anstehendes öffentliches Amt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 GG. Jedenfalls im Falle einer unbesetzten, gleichzeitig auf Dauer angelegten Stelle befindet sich der öffentliche Arbeitgeber also in dem Spannungsverhältnis, einerseits die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit aufrechtzuerhalten, indem auf der Stelle tatsächlich Arbeit geleistet wird, andererseits dem grundgesetzlichen Auftrag gerecht werden zu müssen, eine höherwertige Tätigkeit auszuschreiben und erst nach einer Bestenauslese im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 GG dauerhaft zu besetzen. Hieraus folgt, dass es einerseits des Instrumentes der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf, um Funktionstüchtigkeit zu wahren, andererseits das Instrument nicht zur Umgehung einer Bestenauslese eingesetzt werden darf.
Dieses Spannungsverhältnis determiniert zugleich die Beantwortung der Frage nach der Unbilligkeit einer bloß vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit, denn dem öffentlichen Arbeitgeber muss ein Spielraum verbleiben, um tatsächlich vorhandenen Arbeitsbedarf abzudecken, bevor es zur im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 GG ordnungsgemäßen Besetzung der Stelle auf Dauer kommt. Konsequenz dessen ist, dass eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in ihrem Beginn-Zeitpunkt billig sein kann, ihr die Unbilligkeit indessen durch Zeitablauf zuwachsen kann, etwa wenn der öffentliche Arbeitgeber die Stellenbesetzung verschleppt, ohne dass es hierfür einen objektiv erkennbaren Grund gäbe. Diese Dynamik bei der Beurteilung der Billigkeit einer bloß vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit macht sich im Übrigen auch die Klägerin zu eigen, da sie in ihrer Argumentation einerseits auf das Übertragungsschreiben unter dem 27. Mai 2018, andererseits auf ihr Geltendmachungsschreiben unter dem 23. Juni 2020 als demjenigen Zeitpunkt abhebt, in welchem es auf die Frage der Billigkeit ankomme.
Die Dynamik in der Beurteilung von Billigkeit und Unbilligkeit stellt zudem ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Sachgrund der Befristung im Sinne von § 14 Absatz 1 Teilzeit– und Befristungsgesetz (im Folgenden: TzBfG) dar. Die Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede entscheidet sich ausschließlich aus einer aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt der Abrede vorhandenen Prognose, während spätere Entwicklungen – etwa der Fortfall des Befristungssachgrundes oder dessen nachträgliches Entstehen – irrelevant bleiben. Dies gilt nicht allein für den Fall der kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Befristung des § 14 Absatz 1 TzBfG, sondern auch für den Fall der auflösenden Bedingtheit nach § 21 TzBfG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 TzBfG. In sämtlichen dieser Konstellationen ist für die Rechtswirksamkeit der Befristungs- oder Auflösungsabrede notwendig, dass im Zeitpunkt der Abrede das Ende des Beschäftigungsbedarfs datumsmäßig bekannt, datumsmäßig anhand zukünftiger Tatsachen ungefähr bestimmbar beziehungsweise datumsmäßig unbekannt, aber sicher erwartbar ist. Befristungsrecht ist daher für die Billigkeitskontrolle nicht unmittelbar heranzuziehen (BAG vom 17.04.2002 – 4 AZR 174/01 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 23 zu § 24 BAT, unter II.3.c)aa) der Gründe). Gleichwohl gilt auch für die Billigkeitskontrolle, dass bloße Unsicherheiten im zukünftigen Arbeitskraftbedarf nicht im Wege der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben auf die Beschäftigten abgewälzt werden dürfen (BAG vom 04.07.2012 – 4 AZR 759/10 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 1 zu § 14 TVöD, unter II.2.a)cc) der Gründe). Dies folgt aus dem zwischen „dauerhaft“ und „vorübergehend“ vorliegenden Verhältnisses von „Regel und „Ausnahme“ (BAG vom 04.07.2012, am angegebenen Ort), nicht allerdings aus dem Grundsatz der Tarifautomatik (anderer Ansicht: BAG vom 27.01.2016 – 4 AZR 468/14 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 7 zu § 24 BAT-O, unter II.3.b)aa)(2) und (3) der Gründe). Der Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung einer Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung höherwertigen Aufgaben entsteht ebenso „tarifautomatisch“ – soll heißen: ohne diesbezügliches Rechtsgeschäft der Arbeitsvertragsparteien – wie der Anspruch auf das Entgelt der höheren Entgeltgruppe bei dauerhafter Übertragung höherwertigen Aufgaben. Der durch das Bundesarbeitsgericht gezogene Schluss von der Rechtsfolgenseite auf die Rechtsgrundseite ist dogmatisch unzulässig. Tarifautomatik bedeutet nicht automatisches Aufsteigen in höherwertige Tätigkeit, sondern lediglich automatisches Ansteigen des Entgelts im Falle der Betrauung mit höherwertiger Arbeit. Die Frage der Billigkeit der der bloß vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben entscheidet sich vielmehr unabhängig von den tarifautomatischen Vergütungsfolgen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis reicht dabei zur Bestimmung des zutreffenden Prüfungsmaßstabes vollkommen hin.
(a)
Die ursprüngliche Entscheidung auf Seiten des beklagten Landes, die Tätigkeit in der Eingangsregistratur der Klägerin nur vorübergehend zu übertragen, ist aus Billigkeitsaspekten heraus nicht zu beanstanden.
(aa)
Die primäre Darlegungslast für alle Tatsachen, die die Billigkeit der Maßnahme hergeben sollen, liegt auf dem beklagten Land, denn es handelt sich um eine dort vorgenommene Personalentscheidung (BAG vom 17.01.2006 – 9 AZR 226/05 – Arbeitsrechtliche Praxis Nummer 6 zu § 24 BAT-O, unter B.I.2.b)bb)(1) der Gründe). Dem Vortrag des beklagten Landes ist zu entnehmen, dass es das Organisationskonzept des L. in S. umfasst, eine Eingangsregistratur vorzuhalten, welche mit drei Vollzeit-Arbeitsplätzen ausgestattet ist. Am 27. Mai 2018 waren von diesen drei Stellen zwei durch Beamte besetzt und die dritte war – stellentechnisch – unbesetzt. Diesbezüglich wurde arbeitgeberseits entschieden, die Stelle mit der Klägerin als Tarifbeschäftigter „interimsweise“ zu besetzen, nachdem die Klägerin dort bereits fünf Monate lang ihre Arbeitskraft entfaltet und sich bewährt hatte. Obwohl alles dafürspricht, dass ein Dauer-Bedarf an drei Vollzeit-Arbeitskräften bestand, entschloss man sich nur zur vorübergehenden Besetzung mit der Klägerin. Dies bedarf anhand der konkret vorliegenden Tatsachen offenkundig einer besonderen Rechtfertigung, denn der Charakter als „Ausnahme“ drängt sich geradezu auf.
Nach der Behauptung des beklagten Landes steht hinter der Personalentscheidung gegenüber der Klägerin, dass man von einem bestimmten Organisations- und Personalkonzept nicht abweichen wollte. Dieses bestehe in der Besetzung der Stellen der Eingangsregistratur mit Beamten und Beamtinnen, weil dies personalwirtschaftlich Vorteile mit sich bringe. Nach Darstellung des beklagten Landes bestünden diese in der größeren Flexibilität des Beamteneinsatzes im Vergleich zum Einsatz von Tarifbeschäftigten, da man einer größeren Anzahl von Beamten und Beamtinnen die Tätigkeit in der Eingangsregistratur zu- oder abweisen könne, während es – wenigstens aus der Sicht des beklagten Landes – im Bereich der Tarifbeschäftigten Justizfachangestellten überhaupt keine Stelle gebe, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a – früher 9 – TV-L nach sich zöge mit Ausnahme einer dauerhaft durch eine Tarifbeschäftigte besetzte Stelle in der Eingangsregistratur. Dies bedeute die Festlegung der konkreten Person auf die Tätigkeit in der Eingangsregistratur auf unabsehbare Zeit, während auf Wechselwünsche von Beamten hätte eingegangen werden können. Außerdem böte der Einsatz von Beamten eine Garantie dafür, dass in der für ein S. überragend wichtigen Eingangsregistratur nicht gestreikt werde.
bb)
Das vorstehend beklagtenseits behauptete Konzept erachtet die erkennende Kammer im Grundsatz für schlüssig. Hinzutritt, dass es innerhalb der Organisationsfreiheit eines öffentlichen Arbeitgebers liegen muss, bestimmte Bereiche ausschließlich mit Beamten besetzen zu wollen, ohne dass dies einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen wäre. Schwächen weisen die Darlegungen des beklagten Landes nur insofern auf, als nicht recht deutlich wird, weshalb man sich in Ansehung des Konzeptes überhaupt jemals zur Erprobung und zum „interimsweisen“ Einsatz der Klägerin in der Eingangsregistratur entschloss. Aus der Darlegung des beklagten Landes, es bestehe ein Zusammenhang zur Wiederaufnahme der Ausbildung von verbeamteten Justizsekretären, ist aber zu schlussfolgern, dass der Mangel an Beamten und Beamtinnen bei dem L. Berlin in S. soweit gediehen war, dass für die Besetzung der dritten Stelle in der Eingangsregistratur niemand mehr zur Verfügung stand, dessen Fehlen anderenorts dann nicht gewichtige Nachteile gezeitigt hätte.
All das Vorstehende macht die getroffene Besetzungsentscheidung allerdings noch nicht zu einer billigen, wird auf die zeitliche Perspektive geblickt. Mit der Klägerin und der angezogenen Rechtsprechung ist zu fordern, dass die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine nachvollziehbare Prognose der Endlichkeit in sich tragen muss. Diese braucht zwar nicht die Nachvollziehbarkeit einer Zeitbefristung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 14 Absatz 1 TzBfG, sehr wohl aber die Nachvollziehbarkeit ähnlich der Verabredung einer auflösenden Bedingung für ein Arbeitsverhältnis im Sinne von §§ 14 Absatz 1, 21 TzBfG in sich tragen.
cc)
Den diesbezüglichen Vortrag des beklagten Landes erachtet die erkennende Kammer ebenfalls als schlüssig. Er besteht in der behaupteten Grundsatzentscheidung zur Wiederaufnahme der Ausbildung von Justizfachwirten im Beamtenverhältnis im Jahre 2015, der entsprechenden Antragstellung der Senatsverwaltung für Justiz beim Haushaltsgesetzgeber, der Verankerung der Ausbildungskosten im Haushaltsgesetz 2017 im Doppelhaushalt 2018/19 und der somit am 27. Mai 2018 tatsachenunterbauten Erwartung, das Ausbildungsreferat bei dem Kammergericht werde nunmehr die Entscheidungen von Abgeordnetenhaus und Senatsverwaltung für Justiz in den tatsächlichen Beginn von Beamtenausbildungen umsetzen. So wie es richtig ist, dass Unsicherheit allein eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht zu einer billigen machen kann, so ist das vorübergehende Übertragen sehr wohl von Billigkeit getragen, steht die alternative Übertragungsmöglichkeit – etwa auf einen Beamten – terminlich nicht fest, ist aber zuverlässig zu erwarten. Hierbei handelt es sich um die beklagtenseits behauptete Situation: Man habe gewusst, dass für das L. in S. wieder Beamtennachwuchs ausgebildet werden würde, weil das beklagte Land dies im parlamentarischen Verfahren so beschlossen habe, und man habe gewusst, dass nach Ausbildung eines geeigneten Beamten die in Rede stehende Stelle wieder mit einem solchen besetzt werden könne, so dass es dann der Arbeit der Klägerin auf dieser Stelle nicht mehr bedürfen werde.
dd)
Die Tatsachengrundlagen des Vorstehenden als wahr unterstellt, ergibt sich die Billigkeit der Entscheidung, der Klägerin die Stelle in der Eingangsregistratur nur im tariflichen Sinne vorübergehend zu übertragen. Es ist daher eine entsprechende Erwiderungslast der Klägerin ausgelöst. Dieser vermag sie nachzukommen, indem sie die geschilderten Hintergründe der sie betreffenden Personalentscheidung mit Nichtwissen bestreitet.
Einer Beweisaufnahme über die vorstehend angesprochenen Tatsachenbehauptungen bedarf es indessen nicht. Im Wege der freien Würdigung nach § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO kommt die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu der Überzeugung, dass die Behauptungen des beklagten Landes für wahr zu erachten seien. Hierbei macht sich die Kammer den forensischen Erfahrungssatz zunutze, dass der öffentliche Arbeitgeber aus dem Bereich der eigenen Organisationshoheit keine Unwahrheiten berichtet. Es ist auszuschließen, dass zuwider der Wahrheit aus prozesstaktischen Gründen durch einen Vizepräsidenten eines L. behauptet wird, es habe eine Grundsatzentscheidung zur Wiederaufnahme der Beamtenausbildung, eine Aufnahme der dadurch verursachten Kosten in das Haushaltsgesetz und eine weitere Befassung zum Zwecke der Umsetzung dieser Entscheidung gegeben. Auch wenn die Klägerin den Tatsachenvortrag des beklagten Landes schriftsätzlich einmal als „vorgeschoben“ erachtet hat, so gebietet ihr der Respekt vor dem Arbeitgeber, dies als „nach vorne geschoben“ zu meinen. Es steht für die erkennende Kammer außer Frage, dass die Klägerin in keinem Falle meint, von ihrem Dienstherrn mit wahrheitswidrigem Vortrag konfrontiert zu werden.
(b)
Ist es somit im Zuge einer Billigkeitsprüfung nicht zu beanstanden, dass der Klägerin die in Rede stehende Stelle unter dem 27. Mai 2018 lediglich vorübergehend übertragen wurde, so ist diesem Status die Unbilligkeit auch nicht im späteren Verlauf zugewachsen. Namentlich lag keine Unbilligkeit am 23. Juni 2020 – worauf die Klägerin fokussiert – und auch nicht am 1. September 2020 – worauf die erkennende Kammer fokussiert – vor.
Auch zu den Tatsachen, die in der dynamischen Entwicklung die Billigkeit der bloß vorübergehenden Übertragung aufrechterhalten sollen, trägt das beklagte Land als Inhaber der Organisationshoheit die primäre Darlegungslast. Insofern ergänzt sie ihre Tatsachenbehauptungen um den Hinweis, dass die Beamtenausbildung nun im September 2019 tatsächlich begonnen habe. Hieraus ist abzuleiten, dass die Perspektive der Endlichkeit an Kontur dazugewonnen hatte, was naturgemäß für eine Unbilligkeit des Aufrechterhaltens des Status als „bloß vorübergehend“ nichts beiträgt, sondern für dessen Gegenteil. Insofern ist also zu konstatieren, dass der Vortrag des beklagten Landes auch insoweit schlüssig ist.
In der Last zu erwidern trägt die Klägerin diesbezüglich nichts Neues vor; es verbleibt bei dem Bestreiten mit Nichtwissen. Nach § 286 Absatz 1 ZPO kommt die erkennende Kammer wiederum zu der Feststellung, dass die beklagtenseitigen Behauptungen als wahr zu erachten seien. Damit ist festzuhalten, dass die bloß vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Eingangsregistratur noch immer auf einer billigen Personalentscheidung des beklagten Landes aufsetzt, und zwar bis hin zu dem Moment, in welchem diese Personalentscheidung revidiert wurde.
(c)
Die die Vorgehensweise des beklagten Landes ablehnende Stellungnahme des Personalrates des L.s unter dem 5. August 2020 bietet inhaltlich nichts an, was den argumentativen Austausch zwischen den Parteien ergänzte oder zu neuen Fragestellungen führte.
b)
Der Umstand, dass der Klägerin die Tätigkeit in der Serviceeinheit durch das Schreiben vom 1. September 2020 übertragen wurde, verstößt nicht gegen eine „Betriebsvereinbarung“ im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, also gegen eine bei dem L. in S. geltende Dienstvereinbarung. Eine solche ist nicht ersichtlich.
c)
Auch ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag im Sinne von § 106 Satz 1 GewO liegt nicht vor. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 TV-L gibt zwar Maßgaben für den Fall der Versetzung von Beschäftigten, jedoch handelt es sich bei der Umsetzung der Klägerin von der Eingangsregistratur zur Serviceeinheit nicht um eine Versetzung im tarifvertraglichen Sinne, wie aus der Protokollnotiz Nummer 2 zu § 4 Absatz 1 TV-L hervorgeht.
d)
Die unter dem 1. September 2020 verschriftlichte Maßnahme verstößt auch nicht gegen ein Gesetz im Sinne von § 106 Satz 1 GewO.
aa)
Bei der Maßnahme handelt es sich auch nicht um eine Versetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Ein Mitwirkungsrecht des Personalrates, gegen welches hätte verstoßen werden können, besteht nicht. Die Einbindung des Personalrates, wie sie sich aus dessen Schreiben unter dem 5. August 2020 manifestiert, geschah im Zuge vertrauensvoller Zusammenarbeit. Die ablehnende Haltung des Personalrats besitzt keine unmittelbare Entscheidungsrelevanz.
bb)
Die Direktionsrechtsausübung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die Klägerin in den Personalgesprächen vom 6. Juli 2020 und vom 27. Juli 2020 sowie durch ihr Schreiben unter dem 23. Juni 2020 ihre Rechte im Sinne von § 613a BGB wahrnahm, indem sie forderte, ihre Tätigkeit in der Eingangsregistratur ihr als dauerhaft übertragen anzusehen. Die Umsetzung der Klägerin zur Serviceeinheit per 1. September 2020 kann ebenfalls als arbeitgeberseitige Maßnahme im Sinne von § 612a BGB verstanden werden. Da die Klägerin sich hierdurch unrechtmäßig belastet fühlt, ist auch ein Verständnis als maßregelnde Maßnahme möglich. Allerdings fehlt es an der notwendigen Kausalbeziehung zwischen der Wahrnehmung des Rechts und dem Ergreifen der Maßnahme.
(a)
Die diesbezügliche Darlegungslast liegt auf der Klägerin. Sie vermag ihr nur unvollkommen gerecht zu werden. Namentlich schildert sie Inhalte aus dem Personalgespräch mit der Dienststellenleiterin Frau Br. am 27. Juli 2020, die deutlich machen sollen, dass sich Frau Br. in Ansehung des klägerischen Schreibens unter dem 23. Juni 2020 dazu entschlossen hatte, deswegen der Klägerin ihre bisherige Tätigkeit in der Eingangsregistratur fortzunehmen. Soll die Klägerin „diszipliniert“ werden, meine dies eigentlich eine Maßregelung als Reaktion auf die Geltendmachung eines vermeintlich nicht bestehenden Rechts.
Diese Darstellungen der Klägerin besitzen insofern eine Schwäche, als sie nicht darzulegen vermag, wie sich die behauptete Böswilligkeit auf Seiten der Dienststellenleiterin Frau Br. in die unter dem 1. September 2020 verschriftlichte Entscheidung des Vizepräsidenten des L. Herrn Dr. M. umgesetzt haben soll. In die Kommunikation zwischen beiden Personen besitzt die Klägerin naturgemäß keinen Einblick. Die klägerseits aufgebaute Kausalbeziehung zwischen Geltendmachung des Rechts und belastender Maßnahme ist also bereits hier unterbrochen.
Vor allem ist jedoch der Gesprächsinhalt vom 27. Juli 2020 seitens des beklagten Landes streitig gestellt. Frau Br. soll der Klägerin vielmehr Sachargumente überbracht haben, die gegen ihren dauerhaften Einsatz in der Eingangsregistratur sprechen sollen. Dies als zutreffend unterstellt, finden sich keine Ansätze für eine Maßregelung.
Die Beweislast liegt auf der Klägerin. Obwohl ihr Frau Br. und Herr H. als Zeugin beziehungsweise Zeuge zur Verfügung stünden, benennt sie diese Personen nicht als Beweismittel. Die Einvernahme der Klägerin selbst ist untunlich, denn ein Einverständnis des beklagten Landes hiermit nach § 447 ZPO ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amtswegen gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Es sind daher keine Feststellungen im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO zu treffen, das Personalgespräch vom 27. Juli 2020 habe einen Verlauf genommen, der der Umsetzung per 1. September 2020 den Charakter einer Maßregelung aufdrückte.
(b)
Zur Darlegung der notwendigen Kausalbeziehung innerhalb einer Maßregelung bleibt somit lediglich noch das vorhandene Zeitmoment. Zweifelsohne besteht zwischen der Geltendmachung der Dauerhaftigkeit des Einsatzes in der Eingangsregistratur durch die Klägerin unter dem 23. Juni 2020 und der Fortnahme dieser Tätigkeit per 1. September 2020 ein enger zeitlicher Zusammenhang, der auf eine entsprechende maßregelnde Motivation auf Seiten des beklagten Landes hindeuten kann. Allerdings ist auch nicht vollständig ausschließbar, dass das klägerische Schreiben unter dem 23. Juni 2020 auch gerade der Eskalation der Situation diente, nachdem im Personalgespräch vom 3. Juni 2020 der Klägerin klargeworden war, dass die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit in der Eingangsregistratur kein Selbstläufer werden würde. Das Verfassen des Geltendmachungs-schreibens könnte auch von dem Gedanken getragen gewesen sein, dem beklagten Land seine Handlungsmöglichkeiten zu beschränken, weil namentlich die Fortnahme dieser Tätigkeit dann wie eine Maßregelung erschiene.
Neben vorstehendem, nicht gesteigert tragfähigem Argument steht es dem beklagten Land allerdings auch zur Seite, dass die Umsetzung der Klägerin in die Serviceeinheit … mit einem entsprechenden Personalbedarf dort korrespondiert. So entspricht es dem diesbezüglich darlegungsbelasteten Vortrag des beklagten Landes. Diese Behauptungen sind nachvollziehbar. Auch der St. eines L. in S. ist ein funktionaler Bereich, in welchem die Serviceeinheiten reibungslos funktionieren müssen, um die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen und Maßnahmen gegenüber Str. sachgerecht und gesetzes-konform durchzuführen. Das beklagte Land legt hierzu dar, in welchem hohen Maße es dort an erfahrenem Personal mangelte, so dass es insoweit nachvollziehbar wird, weshalb die Klägerin gerade dort hin und gerade zu diesem Zeitpunkt umgesetzt wurde.
Die Erwiderung der Klägerin besteht wiederum im Bestreiten mit Nichtwissen. Dies erscheint als zulässig, auch wenn man sich vorstellen könnte, dass die nunmehr in die Serviceeinheit … faktisch eingebundene Klägerin dort Erkundigungen zum Zwecke eines substantiierteren Bestreitens hätte einholen können.
Die richterliche Überzeugung im Sinne von § 286 Absatz 1 ZPO bildet sich wieder dergestalt, dass festgestellt wird, dass die Umsetzung der Klägerin auf einen tatsächlich vorhandenen, dringenden Personalbedarf in der Serviceeinheit … aufsetzt. Auch insoweit ist es nicht vorstellbar, dass das beklagte Land durch den Vizepräsidenten seines L. in S. unwahre oder geschönte Tatsachenbehauptungen vorträgt.
(c)
In der Gesamtschau ergibt sich, dass der Gedanke der Maßregelung der Klägerin wegen des Schreibens unter dem 23. Juni 2020 zwar durch die zeitliche Nähe der nachfolgenden Ereignisse zunächst nahegelegt wird, bei näherer Betrachtung ein solches maßregelndes Motiv auf Seiten des beklagten Landes jedoch nicht festgestellt werden kann.
e)
Im Zuge der nach § 106 Satz 1 GewO geforderten abschließenden Billigkeitskontrolle ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Umsetzung durch das Schreiben unter dem 1. September 2020.
Diese Maßnahme ist deshalb nicht maßregelnd, weil sie durch sachliche Gründe in Gestalt der Personalnot in der Serviceeinheit … getragen ist. Auf die vorstehenden Ausführungen darf verwiesen werden. Demgegenüber wiegt der Verlust der Klägerin an monatlichem Einkommen in Höhe von ungefähr 180,00 Euro brutto nicht so schwer. Der Einkommensverlust ist der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch immanent. Einen gewissen Ausgleich bietet der Umstand, dass die Klägerin auch in Bezug auf ihre Verantwortlichkeit für ein höherwertiges Arbeitsergebnis eine gewisse Erleichterung erfährt. Insgesamt muss sich jedoch die Organisationshoheit des beklagten Landes durchsetzen, die alles auf die Funktionalität der Berliner Strafrechtspflege ausrichten muss. Wenn von Seiten des beklagten Landes somit entschieden wird, dass es weniger ungünstig sei, die Eingangsregistratur fortan nur noch mit zwei besetzten Stellen zu fahren und dafür die Personalnot im Strafvollstreckungsbereich zu lindern, ist dies eine Entscheidung, in welche einzugreifen sich die hiesige Kammer nicht anmaßt.
Zusammengefasst ergibt sich also, dass die Umsetzung in die Serviceeinheit … für die Klägerin zwar nachteilbehaftet ist, weil sie ihr in den letzten beiden Jahren gewohntes Arbeitsumfeld verliert und auch eine Einkommenseinbuße hinzunehmen hat, dass aber Unbilligkeit der Maßnahme nicht festzustellen ist. Damit ist die Klage hinsichtlich dieses Teilurteiles endgültig unbegründet.
III.
Der Wert der Beschwer der Klägerin durch dieses Teilurteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO in Höhe eines Monatsbruttoentgeltes festzusetzen.