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Weihnachtsgeld bei der Urlaubsabgeltung berücksichtigen: ohne Doppelanrechnung

Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer forderte 1.918 Euro Nachzahlung, weil sein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigte. Obwohl der Anspruch auf Einbeziehung von Einmalzahlungen durch EU-Recht gestützt wird, wies das Arbeitsgericht die Klage dennoch ab.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 24/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze


  • Das Problem: Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer kündigte und verlangte die Auszahlung seines Resturlaubs. Er forderte eine höhere Summe, weil das jährliche Weihnachtsgeld in die Berechnung der Urlaubsvergütung einfließen sollte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine einmalige Jahreszahlung wie das Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Geldes für Urlaub oder die Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Weihnachtsgeld keine direkte Gegenleistung für die Arbeit im maßgeblichen Berechnungszeitraum ist. Eine Einbeziehung würde laut Gericht zu einer unzulässigen Doppelzahlung führen.
  • Die Bedeutung: Das Gericht hält an der bisherigen nationalen Rechtsprechung fest. Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld erhöhen das Urlaubsentgelt in Deutschland in der Regel nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Berufung zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Muss das Weihnachtsgeld in die Urlaubsabgeltung einfließen?

Ein Mitarbeiter verlässt seine Firma nach langer Krankheit. Auf seinem Konto landen über 11.000 Euro für nicht genommene Urlaubstage. Ein schöner Batzen Geld – doch der Mann klagt. Er will fast 2.000 Euro mehr.

Arbeitgeber kalkuliert die Urlaubsabgeltung und berücksichtigt dabei die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld).
Weihnachtsgeld zählt bei der Urlaubsabgeltung nicht zur 13-Wochen-Berechnung. | Symbolbild: KI

Der Grund: ein einmaliger Posten in seiner Gehaltsabrechnung von vor vier Jahren, das Weihnachtsgeld. Seine Forderung zündete eine Grundsatzdebatte. Zählt die jährliche Sonderzahlung zum normalen Lohn, wenn der Urlaubswert berechnet wird? Eine Frage, die das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen bis nach Europa führte.

Wie wird der Wert eines Urlaubstages berechnet?

Ein Arbeitnehmer, der seinen Resturlaub nicht mehr nehmen kann, hat Anspruch auf eine Auszahlung – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Der Wert eines Urlaubstages bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gehalt. Das Gesetz schreibt hierfür eine klare Methode vor. Man blickt auf die letzten 13 Wochen zurück, in denen der Mitarbeiter regulär gearbeitet und Lohn erhalten hat. Der Gesamtverdienst aus diesem Zeitraum wird durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt. Das Ergebnis ist der Wert eines bezahlten Urlaubstages. So will es § 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter seit 2021 durchgehend krank. Das Gericht musste also weit in die Vergangenheit blicken, um den relevanten 13-Wochen-Zeitraum zu finden. Er lag in den Monaten Oktober bis Dezember 2020. Die Firma berechnete die Abgeltung auf Basis der damals gezahlten Monatsgehälter und überwies 11.367,92 Euro für die offenen 70 Urlaubstage.

Warum sah der Kläger einen Rechenfehler?

Der ehemalige Mitarbeiter war mit dieser Summe nicht einverstanden. Seine Argumentation stützte sich auf einen entscheidenden Punkt: Im November 2020 hatte er nicht nur sein normales Gehalt bekommen, sondern auch das jährliche Weihnachtsgeld in Höhe von 1.781,40 Euro. Er forderte, diese Sonderzahlung müsse in die Durchschnittsberechnung einfließen. Das hätte den Wert jedes einzelnen Urlaubstages erhöht und ihm eine Nachzahlung von 1.918,42 Euro beschert.

Seine rechtliche Stütze fand er nicht im deutschen, sondern im europäischen Recht. Der Kläger verwies auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Diese besagen, dass ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er arbeiten würde. Das Urlaubsentgelt muss dem „gewöhnlichen Arbeitsentgelt“ entsprechen, so die Vorgabe aus Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Der Kläger argumentierte: Das Weihnachtsgeld ist Teil meines gewöhnlichen Lohns, also muss es auch mein Urlaubsgeld erhöhen. Andernfalls würde Urlaub finanziell bestraft.

Wieso folgte das Gericht dieser Logik nicht?

Das Arbeitsgericht widersprach der Sichtweise des Klägers. Es bestätigte die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Richter zogen eine feine, aber wichtige Trennlinie. In die 13-Wochen-Berechnung fließen nur Vergütungen ein, die eine direkte Gegenleistung für die Arbeit in diesem spezifischen Zeitraum sind. Überstunden oder Leistungsprämien für diese Monate wären ein klares Beispiel.

Ein Weihnachtsgeld hat einen anderen Charakter. Es wird nicht für die Arbeit in drei bestimmten Monaten gezahlt. Stattdessen belohnt es die Betriebstreue oder die Gesamtleistung über ein ganzes Jahr. Die Richter sahen darin den entscheidenden Denkfehler des Klägers. Die Sonderzahlung ist eine Vergütung für das gesamte Kalenderjahr – ein Zeitraum, der Urlaubs- und Arbeitszeiten bereits umfasst.

Wo lag das Problem der „Doppelberücksichtigung“?

Die Einbeziehung des Weihnachtsgeldes in die 13-Wochen-Berechnung hätte zu einem paradoxen Ergebnis geführt – einer doppelten Anrechnung. Im Klartext bedeutet das: Der Mitarbeiter erhält die Jahressonderzahlung, die bereits seine Leistung inklusive der Urlaubsansprüche für das ganze Jahr abdeckt. Würde man diese Zahlung nun zusätzlich zur Berechnung des täglichen Urlaubsentgelts heranziehen, würde ein Teil des Geldes ein zweites Mal ausgezahlt. Man würde ihn quasi doppelt dafür bezahlen, dass er Anspruch auf Urlaub hat.

Das Gericht stellte fest, dass die EuGH-Rechtsprechung diesen Fall nicht zwingend anders bewertet. Das Ziel des Europarechts, eine Gleichbehandlung von Arbeits- und Urlaubszeit zu sichern, werde nicht verletzt. Die Jahressonderzahlung benachteiligt den Urlaub nicht, sondern deckt ihn wirtschaftlich bereits mit ab. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage für das deutsche Arbeitsrecht ließen die Richter aber die Berufung zu.

Die Urteilslogik

Die Berechnung des täglichen Urlaubsentgelts berücksichtigt ausschließlich Vergütungen, die der Arbeitnehmer als direkte Gegenleistung für seine Leistung im maßgeblichen Berechnungszeitraum erhält.

  • Die Basis der Urlaubsabgeltung: Das Gesetz bestimmt den Wert eines Urlaubstages anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 tatsächlich gearbeiteten Wochen, bevor der Urlaubsanspruch entstand.
  • Abgrenzung zur Arbeitsleistung: Eine Sonderzahlung qualifiziert nur dann als Gehaltsbestandteil für die Urlaubsabgeltung, wenn sie direkt die erbrachte Leistung des spezifischen Berechnungszeitraums honoriert.
  • Verbot der Doppelberücksichtigung: Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld sind von der Durchschnittsberechnung auszunehmen, da sie bereits die Gesamtleistung des gesamten Jahres inklusive der Urlaubsansprüche abdecken.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verhindert eine finanzielle Benachteiligung durch den Urlaub, darf jedoch niemals zu einer doppelten Honorierung bereits abgegoltener Jahresleistungen führen.


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Experten Kommentar

Geld für das ganze Jahr bekommen und dann Teile davon doppelt für den Urlaub geltend machen – das klingt nach einem Traum, aber das Gericht hat dieser Logik konsequent eine Absage erteilt. Das Urteil ist ein zentraler Ankerpunkt für die Praxis: Weihnachtsgeld belohnt die Betriebstreue über zwölf Monate und ist keine spezielle Vergütung für die 13 Wochen, die den Wert des Urlaubstages definieren. Damit schieben die Richter dem Versuch, Jahressonderzahlungen doppelt zu kassieren, einen klaren Riegel vor. Für Arbeitgeber bedeutet dies dringend benötigte Planungssicherheit bei der Urlaubsabgeltung und eine Bestätigung der bisherigen Rechenmethode. Die Abgrenzung zwischen Lohn für konkrete Arbeitszeit und pauschalen Prämien bleibt somit die entscheidende Trennlinie.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird mein Weihnachtsgeld bei der Auszahlung meines Resturlaubs mitgerechnet?

Die kurze Antwort auf Ihre Frage ist: Nein, in der Regel wird Ihr Weihnachtsgeld bei der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mag auf den ersten Blick enttäuschend sein, folgt jedoch einer klaren juristischen Logik. Das Weihnachtsgeld gilt als jährliche Sonderzahlung für die Betriebstreue und nicht als direkte Gegenleistung für die Arbeit in dem maßgeblichen dreimonatigen Bemessungszeitraum.

Die Berechnung des täglichen Urlaubswerts basiert auf dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, in denen Sie tatsächlich gearbeitet und Lohn erhalten haben (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Weihnachtsgeld wird typischerweise nicht für die Leistung in diesen spezifischen 13 Wochen gezahlt. Stattdessen belohnt es die Gesamtleistung oder die Treue zum Unternehmen über das gesamte Kalenderjahr hinweg. Deshalb entkoppeln Gerichte diese Sonderzahlung vom spezifischen Bemessungszeitraum, da sie zeitlich nicht direkt der Arbeitsleistung in den relevanten Monaten zuzuordnen ist.

Würde man das Weihnachtsgeld dennoch in die Berechnung einbeziehen, käme es zur sogenannten Doppelberücksichtigung. Die Richter sehen die Jahressonderzahlung bereits als eine pauschale Vergütung für das gesamte Jahr, welche die Urlaubszeiten einschließt. Eine zusätzliche Anrechnung würde bedeuten, dass der Betrag fiktiv ein zweites Mal in den Wert des Urlaubstages einfließt. Die Rechtsprechung schließt dies aus, um eine unzulässige doppelte Vergütung desselben Urlaubsanspruchs zu vermeiden.

Ziehen Sie Ihre alte Gehaltsabrechnung des Zahlungsmonats heran und prüfen Sie, ob die Zahlung explizit als „Betriebstreueprämie“ deklariert ist, da dies die Ausschlusswahrscheinlichkeit in einer möglichen Klage erhöht.


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Welche Einmalzahlungen darf mein Arbeitgeber von der Urlaubsabgeltung ausschließen?

Die juristische Trennlinie zwischen zulässigen und unzulässigen Abzügen liegt in der Zweckbestimmung der Zahlung. Ihr Arbeitgeber darf alle Einmalzahlungen ausschließen, die nicht direkt Ihre Arbeitsleistung in den maßgeblichen 13 Wochen vergüten. Nur Vergütungen, die eine direkte Gegenleistung für die Arbeit im spezifischen Bemessungszeitraum darstellen, müssen in die Urlaubsabgeltung eingerechnet werden.

Die Gerichte bestätigen, dass Jahressonderzahlungen oder Weihnachtsgeld in der Regel ausgeschlossen werden dürfen. Solche Zahlungen dienen oft der Belohnung der Betriebstreue oder der Abdeckung der Gesamtjahresleistung. Weil diese jährlichen Beträge bereits den Urlaubsanspruch wirtschaftlich abdecken, würde ihre zusätzliche Berücksichtigung zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung führen.

Eingerechnet werden müssen hingegen variable Zahlungen, die nur die konkrete Leistung in dem relevanten 13-Wochen-Zeitraum honorieren. Denken Sie hier an Schichtzuschläge, variable Leistungsprämien oder Provisionen für diese Monate. Die Richter ziehen die Grenze streng: Nur wenn die Zahlung primär für die Arbeit in den 13 Wochen geleistet wurde, ist sie für die Berechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts relevant.

Listen Sie alle einmaligen oder variablen Zahlungen auf, die Sie in den relevanten 13 Wochen erhalten haben, und suchen Sie im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung nach der expliziten Zweckbestimmung dieser Zahlungen.


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Wie wird der Wert eines Urlaubstages korrekt berechnet, wenn ich Einmalzahlungen bekommen habe?

Der Wert der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Die Berechnung folgt der strengen Vorgabe des § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Sie müssen den Gesamtverdienst des maßgeblichen Zeitraums ermitteln und diesen anschließend durch die genaue Zahl der Arbeitstage teilen. Einmalzahlungen, die keinen direkten Arbeitslohn darstellen, müssen Sie zur Wahrung der juristischen Genauigkeit von der Berechnungsgrundlage abziehen.

Der wichtigste Schritt ist die korrekte Bestimmung des Bemessungszeitraums, der 13 Wochen umfasst. Betrachten Sie ausschließlich die Wochen, in denen Sie regulär gearbeitet und vollen Lohn erhalten haben. Bei längerer Krankheit oder Freistellung müssen Sie gegebenenfalls weit in die Vergangenheit blicken, um diesen Zeitraum zu finden. Es dürfen nur Vergütungen in die Summe einfließen, die eine direkte Gegenleistung für die geleistete Arbeit in den betreffenden 13 Wochen darstellen.

Summieren Sie Grundgehalt, Überstundenvergütungen und sonstige Zuschläge, die unmittelbar der Leistung in diesem Zeitraum zugeordnet sind. Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder Prämien für die Betriebstreue sind hingegen auszuschließen. Nehmen wir an, Sie erhielten in den 13 Wochen insgesamt 7.200 Euro Lohn für exakt 60 gearbeitete Tage; dann beträgt der tägliche Abgeltungswert 120 Euro. Nur durch diese genaue Nachrechnung können Sie Fehler in der Abgeltungssumme des Arbeitgebers identifizieren und anfechten.

Nehmen Sie die Gehaltsabrechnungen des maßgeblichen 13-Wochen-Zeitraums, markieren Sie alle relevanten Lohnposten und prüfen Sie die erhaltene Abgeltung.


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Was bedeutet die „Doppelberücksichtigung“ für meine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung?

Die Doppelberücksichtigung ist das zentrale Argument der Gerichte, um Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld aus der Berechnung der Urlaubsabgeltung auszuschließen. Sie beschreibt die unerwünschte Situation, in der ein Arbeitnehmer denselben Anspruch auf bezahlten Urlaub zweimal vergütet bekäme. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht darin ein unzulässiges, paradoxes Ergebnis, weil es den Wert des einzelnen Urlaubstages künstlich erhöhen würde.

Gerichte betrachten das Weihnachtsgeld nicht als Vergütung für die konkrete Leistung in den relevanten 13 Wochen. Stattdessen wird es als Belohnung für die Betriebstreue über das gesamte Kalenderjahr angesehen. Da der Urlaubsanspruch integraler Bestandteil dieses Jahres ist, wird angenommen, dass die Sonderzahlung diesen Anspruch bereits finanziell abdeckt. Würde man diese Jahreszahlung zusätzlich in den Durchschnittslohn der 13-Wochen-Formel einbeziehen, würde die finanzielle Deckung des Urlaubsanspruchs fiktiv ein zweites Mal erfolgen.

Ein Beispiel: Die Zahlung gleicht bereits die Urlaubsansprüche über das Jahr aus. Zählt man diese Zahlung nun in die Berechnung des täglichen Urlaubswerts, erhöht sich dieser Wert unzulässig. Das Argument lautet, der Arbeitgeber hat den Urlaub bereits einmal vergütet; eine zweite Anrechnung wäre ungerechtfertigt. Die Gerichte stellen fest, dass das Europarecht dadurch nicht verletzt wird, da die Jahressonderzahlung den Urlaub wirtschaftlich bereits mit abdeckt.

Wollen Sie diese Auslegung entkräften, prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln, die das Weihnachtsgeld explizit an monatliche Leistungskennzahlen binden.


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Gibt es einen Unterschied zwischen regulärem Lohn und Sonderzahlungen bei der Urlaubsabgeltung?

Ja, das deutsche Arbeitsrecht zieht bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung eine klare Trennlinie. Entscheidend für die Einbeziehung ist stets der Zweck der jeweiligen Zahlung. Nur Vergütungen, die der Arbeitnehmer als direkte Gegenleistung für die Leistung in den relevanten 13 Wochen erhalten hat, müssen berücksichtigt werden. Zahlungen mit jahresbezogenem Charakter darf der Arbeitgeber in der Regel ausschließen.

Diese Regel folgt der Berechnungsvorschrift aus § 11 Absatz 1 BUrlG. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, für die Abgeltung den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Arbeitswochen heranzuziehen. Dieser Zeitraum dient als juristischer Maßstab für den Wert des Urlaubstages. Zahlungen, die die Betriebstreue belohnen oder die Gesamtleistung des Kalenderjahres abdecken, sind diesem kurzen Bemessungszeitraum nicht direkt zuzuordnen.

Konkret werden daher monatlich gezahlte Überstundenzuschläge, Provisionen oder Schichtzulagen, die in den 13 Wochen angefallen sind, in die Berechnung einbezogen. Solche variablen Vergütungen sind eine direkte Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Dagegen dürfen Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder einen Jahresbonus, der unabhängig von der konkreten Leistung dieser Monate gezahlt wird, herausrechnen.

Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber die exakte Berechnungsgrundlage der Abgeltung unter Berufung auf § 11 Abs. 1 BUrlG an, um die Berücksichtigung aller zulässigen Zulagen prüfen zu können.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG)

Die Europäische Arbeitszeitrichtlinie legt EU-weit Mindestvorschriften für die Organisation der Arbeitszeit fest und garantiert Arbeitnehmern insbesondere das Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub. Dieses europäische Gesetz sichert den Gesundheitsschutz und die Erholung der Arbeitnehmer, indem es klare Regeln für Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und den Urlaubsanspruch selbst definiert.
Beispiel: Der Kläger im vorliegenden Fall berief sich auf Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie, um zu begründen, dass sein Urlaubsentgelt dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt entsprechen müsse und damit das Weihnachtsgeld einschließe.

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Bemessungszeitraum

Als Bemessungszeitraum bezeichnen Arbeitsrechtler den gesetzlich festgelegten Referenzzeitraum, dessen durchschnittlicher Verdienst zur Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts oder der Abgeltung herangezogen wird. Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG dient der 13-Wochen-Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer zuletzt normal gearbeitet hat, als objektive Grundlage, um den tatsächlichen Wert eines einzelnen Arbeitstages zu ermitteln.
Beispiel: Da der Mitarbeiter lange krank war, musste das Gericht einen Bemessungszeitraum in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 suchen, um eine Berechnungsgrundlage für die Urlaubsabgeltung zu erhalten.

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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die zentrale Rechtsquelle in Deutschland, die den Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub sowie die Berechnung des Urlaubsentgelts für alle Arbeitnehmer regelt. Mit diesem Gesetz garantiert der Staat, dass Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Erholung bekommen und währenddessen finanziell nicht benachteiligt werden.
Beispiel: Die Berechnungsvorschrift in § 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes lieferte der Firma die Methode, nach der sie den Wert der 70 offenen Urlaubstage des gekündigten Mitarbeiters bestimmten.

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Doppelberücksichtigung

Doppelberücksichtigung ist ein zentrales juristisches Argument, das Gerichte nutzen, um auszuschließen, dass eine Zahlung wie das Weihnachtsgeld fiktiv zweimal zur Vergütung desselben Urlaubsanspruchs herangezogen wird. Die Gerichte vermeiden mit diesem Grundsatz ein unzulässiges, paradoxes Ergebnis: Der Wert des Urlaubstages soll nicht künstlich erhöht werden, indem bereits gezahlte, jahresbezogene Sonderzahlungen erneut in die 13-Wochen-Berechnung einfließen.
Beispiel: Das Arbeitsgericht befürchtete eine Doppelberücksichtigung, weil es davon ausging, dass die Jahressonderzahlung die Leistung inklusive der Urlaubsansprüche für das gesamte Kalenderjahr bereits abdeckt.

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Jahressonderzahlung

Juristen verstehen unter einer Jahressonderzahlung (oft als Weihnachtsgeld oder Jahresbonus gezahlt) eine Einmalzahlung, die in der Regel nicht die konkrete Leistung in einem kurzen Zeitraum, sondern primär die Betriebstreue über das gesamte Kalenderjahr hinweg belohnt. Weil diese Zahlungen einen pauschalen Charakter haben und nicht direkt der Leistung in den relevanten 13 Wochen zugeordnet werden können, sind sie in der Regel von der Berechnung der Urlaubsabgeltung ausgenommen.
Beispiel: Die fragliche Jahressonderzahlung von 1.781,40 Euro war im November 2020 an den Kläger ausgezahlt worden, was die zentrale Streitfrage auslöste, ob sie in die Berechnung der Urlaubsabgeltung einfließen muss.

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Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie ihren gesetzlichen Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus bestimmten Gründen (z.B. Krankheit) nicht mehr nehmen können. Das Gesetz stellt sicher, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch nicht einfach verfällt, sondern in Geld umgewandelt wird, um den finanziellen Ausgleich für den entgangenen Erholungsanspruch zu schaffen.
Beispiel: Der ehemalige Mitarbeiter klagte, weil er annahm, die von der Firma geleistete Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.367,92 Euro sei aufgrund eines Rechenfehlers zu niedrig ausgefallen.

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Das vorliegende Urteil


Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen – Az.: 4 Ca 24/25 – Urteil vom 19.02.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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