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Weihnachtsgeld bei der Urlaubsabgeltung: Wird nicht angerechnet

Ein Arbeitnehmer forderte die Einbeziehung des Weihnachtsgeldes bei der Urlaubsabgeltung für seine 70 Resturlaubstage. Die entscheidende Frage: Gilt die Einbeziehung dieser Jahressonderzahlung auch bei der Abgeltung von Resturlaub nach langer Krankheit?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 29/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden‑Württemberg
  • Datum: 29.07.2025
  • Aktenzeichen: 11 Sa 29/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsabgeltung, Unionsrecht

  • Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte eine höhere Auszahlung für seinen Resturlaub. Er begründete dies damit, dass sein einmalig gezahltes Weihnachtsgeld in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und berief sich auf die nationale Rechtsprechung.
  • Die Rechtsfrage: Muss das einmalig gezahlte Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers in die Berechnung der Auszahlung für nicht genommenen Resturlaub einfließen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters ab. Einmalige Jahressonderzahlungen müssen bei der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt werden.
  • Die Bedeutung: Nach Auffassung des Gerichts gilt die europäische Vorgabe zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen nicht für einmalige Jahressonderzahlungen. Arbeitgeber müssen diese Zahlungen bei der Abgeltung von Resturlaub nicht zwangsläufig mitberücksichtigen.

Der Fall vor Gericht


Zählt das Weihnachtsgeld in die Abfindung für Resturlaub?

Das Gesetz hat eine einfache Idee: Wer Urlaub nimmt, soll finanziell nicht schlechter dastehen als bei der Arbeit. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass Angestellte aus Angst vor Lohneinbußen auf ihre Erholung verzichten. Ein langjährig angestellter Mann wollte genau diese Logik auf seine Situation anwenden. Nach langer Krankheit kündigte er sein Arbeitsverhältnis und hatte noch 70 Urlaubstage offen.

Ein gekündigter Arbeitnehmer prüft mit dem Taschenrechner, ob seine Jahressonderzahlung in die Urlaubsabgeltung floss.
Weihnachtsgeld zählt nicht zur Basis der Urlaubsabgeltung urteilte das LAG. | Symbolbild: KI

Der Arbeitgeber zahlte ihm dafür eine Abfindung. Der Mann fand die Summe zu niedrig. Sein Argument: In dem für die Berechnung entscheidenden Zeitraum hatte er sein jährliches Weihnachtsgeld erhalten – eine Einmalzahlung, die in die Berechnung des durchschnittlichen Lohns einfließen müsse. Die Forderung schien konsequent, doch sie führte die Richter zu einer entscheidenden Unterscheidung: dem Unterschied zwischen einem Urlaub, den man antritt, und einem Urlaub, den man sich auszahlen lässt.

Worum stritten der Arbeitnehmer und das Unternehmen genau?

Ein Angestellter war seit 2021 durchgehend arbeitsunfähig. Er kündigte seinen Job zum Ende des Jahres 2024. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aus den letzten beiden Jahren noch 70 Urlaubstage angesammelt. Sein Arbeitgeber zahlte ihm dafür eine Urlaubsabgeltung von über 11.000 Euro. Grundlage für diese Summe ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so will es das Bundesurlaubsgesetz (§ 11 Abs. 1 BUrlG).

Der Mann rechnete nach und war nicht einverstanden. In dem für ihn relevanten Berechnungszeitraum fiel die Auszahlung seines jährlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von rund 1.780 Euro. Seiner Ansicht nach musste diese einmalige Jahressonderzahlung in das Durchschnittsgehalt eingerechnet werden. Das hätte seine Urlaubsabgeltung um fast 2.000 Euro erhöht. Die Firma weigerte sich. Sie argumentierte, dass nach gefestigter deutscher Rechtsprechung solche Einmalzahlungen bei der Berechnung außen vor bleiben. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht, das die Klage abwies. Der Mann legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Mit welcher Begründung forderte der Kläger mehr Geld?

Der Kläger stützte seine gesamte Argumentation auf europäisches Recht. Er berief sich auf die Arbeitszeitrichtlinie der EU (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) und wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs, bekannt als die Fälle Williams und Lock. Die Kernaussage dieser Urteile: Das Urlaubsentgelt muss dem üblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Dazu gehören alle Zahlungen, die untrennbar mit der Erfüllung der Arbeitsaufgaben verbunden sind. Ein Arbeitnehmer soll durch den Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden.

Der Kläger übertrug diese Logik auf seine Einmalzahlung. Das Weihnachtsgeld sei nicht nur eine reine Prämie für Betriebstreue, sondern habe auch Entgeltcharakter – es sei also auch eine Gegenleistung für geleistete Arbeit. Wenn das so ist, folgerte er, müsse es auch Teil des „üblichen Arbeitsentgelts“ sein und damit die Basis für die Urlaubsabgeltung erhöhen. Es gehe um die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von Arbeits- und Urlaubszeiten. Sein Schachzug war es, eine etablierte nationale Regel durch eine übergeordnete europäische auszuhebeln.

Wie verteidigte sich der Arbeitgeber gegen die Forderung?

Die Firma hielt an der bisherigen Linie des Bundesarbeitsgerichts fest. Diese besagt klar: Jahressonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld werden nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einbezogen. Der Grund für diese Abgrenzung liegt in der Funktion der Zahlung. Das Durchschnittsentgelt nach § 11 BUrlG soll nur die Vergütung abbilden, die direkt als Gegenleistung für die Arbeit im dreimonatigen Referenzzeitraum gezahlt wird.

Ein Weihnachtsgeld hingegen sei keine solche Gegenleistung. Es belohne die Betriebstreue oder honoriere die Arbeitsleistung über das gesamte Jahr hinweg – nicht nur die der letzten 13 Wochen. Es fehle der direkte Austauschcharakter, der für die von den EuGH-Urteilen erfassten Zahlungen wie Provisionen typisch sei. Die europäische Rechtsprechung sei auf diesen Fall einer einmaligen Jahressonderzahlung schlicht nicht übertragbar.

Warum gab das Gericht dem Arbeitgeber recht?

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es folgte der Argumentation des Arbeitgebers und untermauerte die bisherige deutsche Rechtsprechung mit einer scharfsinnigen Analyse des Europarechts. Die Richter zerlegten das Argument des Klägers Punkt für Punkt.

Der entscheidende Denkfehler des Klägers lag darin, die Urlaubsabgeltung mit dem laufenden Urlaubsentgelt gleichzusetzen. Der Schutzzweck der EU-Richtlinie ist es, den Arbeitnehmer zu ermutigen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen. Er soll keine finanziellen Nachteile fürchten müssen, die ihn von der Erholung abhalten. Dieser Schutzmechanismus greift bei einer Abgeltung aber nicht mehr. Der Kläger konnte seinen Urlaub nicht mehr nehmen, da das Arbeitsverhältnis beendet war. Er musste also nicht mehr vor einem finanziellen Anreiz geschützt werden, auf Urlaub zu verzichten. Die zentrale Begründung des EuGH war auf diesen Fall nicht anwendbar.

Zudem betrafen die vom Kläger zitierten EuGH-Urteile regelmäßige, mit der Arbeitsleistung verknüpfte Zahlungen wie Provisionen oder Zulagen. Ein einmaliges Weihnachtsgeld ist etwas anderes. Es ist eine jahresbezogene Leistung. Würde man es in die Berechnung für die Urlaubsabgeltung einbeziehen, käme es zu willkürlichen Ergebnissen. Ein Mitarbeiter, der zufällig kurz nach der Auszahlung des Weihnachtsgeldes kündigt, bekäme eine höhere Abgeltung als ein Kollege, dessen Berechnungszeitraum die Zahlung knapp verfehlt. Ein solches Zufallsprinzip widerspricht dem Sinn des Gesetzes.

Schließlich sahen die Richter die Gefahr einer doppelten Vergütung. Eine Jahressonderzahlung deckt per Definition das gesamte Jahr ab – also auch die Zeit des Urlaubsanspruchs. Diesen Betrag nochmals anteilig in die Abgeltung einzurechnen, würde bedeuten, dass der Urlaubszeitraum doppelt honoriert wird. Das Gericht befand, dass das deutsche Recht europarechtskonform ist, auch wenn es Einmalzahlungen bei der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt lässt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ließen die Richter aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Die Urteilslogik

Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach einem strikten Berechnungsmechanismus, der einmalige Jahressonderzahlungen von der Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ausschließt.

  • [Zweckbindung des Urlaubsschutzes]: Die europäischen Schutzbestimmungen gewährleisten, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs finanziell nicht benachteiligt werden, um sie zur Erholung zu motivieren; dieser Zweck entfällt, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub nur noch abgegolten werden kann.
  • [Strikte Abgrenzung von Einmalzahlungen]: Das Gesetz berücksichtigt bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts für die Urlaubsabgeltung nur jene Vergütungsbestandteile, die als direkte Gegenleistung für die Arbeit im kurzen Referenzzeitraum gezahlt werden, nicht jedoch Jahressonderzahlungen, die die Leistung über das gesamte Jahr honorieren.
  • [Vermeidung willkürlicher Ergebnisse]: Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld bleiben aus der Durchschnittsberechnung ausgeschlossen, da ihre Einbeziehung zu Zufallsergebnissen führen würde, die allein vom Zeitpunkt der Beendigung und der zeitlichen Nähe zur Auszahlung abhängen.

Die Unterscheidung zwischen laufendem Urlaubsentgelt und der Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses legt fest, welche Vergütungsbestandteile für die finale Auszahlung maßgeblich sind.


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Experten Kommentar

Viele Arbeitnehmer versuchen, die starke europäische Rechtsprechung zu ihrem Vorteil zu nutzen, um Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld in die Urlaubsabgeltung zu drücken. Hier hat das Gericht aber klargestellt, dass ein abgegoltener Urlaub etwas ganz anderes ist als ein angetretener Urlaub. Der Schutzmechanismus der EU, der finanzielle Nachteile verhindern soll, um Mitarbeiter zur Erholung zu ermutigen, greift bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Arbeitgeber können damit konsequent festhalten, dass zufällig in den dreimonatigen Referenzzeitraum fallende Jahressonderzahlungen die Berechnung der Abgeltung nicht künstlich in die Höhe treiben. Dieses Urteil sorgt für dringend benötigte Berechenbarkeit bei der Kündigung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird mein Weihnachtsgeld bei der Auszahlung des Resturlaubs berücksichtigt?

Leider nein. Nach aktueller deutscher Rechtsprechung wird Ihr Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung in der Regel nicht berücksichtigt. Gerichte stufen diese Zahlung als Jahressonderzahlung und nicht als direkte Gegenleistung für die Arbeit im dreimonatigen Referenzzeitraum ein. Das führt für viele Arbeitnehmer zu enttäuschten Erwartungen und einer Minderzahlung von einigen Hundert bis zu 2.000 Euro.

Die Berechnungsgrundlage bildet das durchschnittliche Entgelt der letzten drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wie es das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt. Die deutsche Rechtsprechung schließt Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld grundsätzlich von dieser Berechnung aus. Gerichte sehen diese als eine Treueprämie, welche die Leistung über das gesamte Jahr honoriert. Ihr fehlt der unmittelbare Austauschcharakter, der für die Vergütung der Arbeit in den letzten 13 Wochen zwingend erforderlich ist.

Arbeitnehmer berufen sich oft auf europäische Urteile, die finanzielle Nachteile bei genommenem Urlaub verbieten. Dieser Schutzmechanismus greift bei der Urlaubsabgeltung jedoch nicht. Der zentrale Schutzzweck der Erholung entfällt, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. Die Richter vermeiden damit auch willkürliche Ergebnisse, bei denen der Zufall des Kündigungsdatums über die Höhe der Abgeltung entscheidet.

Fordern Sie Einsicht in die Berechnung der Urlaubsabgeltung und prüfen Sie genau, ob regelmäßige und leistungsbezogene Zahlungen wie Provisionen oder Schichtzulagen korrekt eingerechnet wurden.


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Welche Lohnbestandteile fließen in das Entgelt für die Urlaubsabgeltung ein?

Die Regel zur Berechnung der Urlaubsabgeltung ist in § 11 Abs. 1 BUrlG festgelegt. Eingerechnet werden alle Vergütungsbestandteile, die Sie in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig erhalten haben. Entscheidend ist der sogenannte Austauschcharakter: Die Zahlung muss eine direkte Gegenleistung für Ihre geleistete Arbeit sein. Dies dient dazu, Ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt realistisch abzubilden.

Der Gesetzgeber nutzt den Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen als Basis, um Schwankungen im Gehalt auszugleichen. Typischerweise gehört neben dem Grundgehalt auch alle festen und variablen Zulagen dazu, die direkt an Ihre Tätigkeit gekoppelt sind. Dazu zählen Schichtzuschläge, Nachtzuschläge oder regelmäßig gezahlte, leistungsbezogene Provisionen. Haben diese Zahlungen direkten Bezug zur Leistung im Referenzzeitraum, fließen sie in die Urlaubsabgeltung ein.

Ausgeschlossen von der Berechnung sind hingegen alle Zahlungen ohne diesen Austauschcharakter. Einmalzahlungen wie das jährliche Weihnachtsgeld, Treueprämien oder reine Gewinnausschüttungen werden nicht berücksichtigt. Wie das Landesarbeitsgericht im Fall des gekündigten Mitarbeiters bestätigte, sollen diese Zahlungen die Leistung über das gesamte Jahr honorieren, nicht nur die des kurzen Referenzzeitraums. Das Durchschnittsentgelt soll nur die Vergütung abbilden, die direkt als Gegenleistung für die Arbeit in den letzten drei Monaten gezahlt wurde.

Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnungen der letzten 13 Wochen genau und listen Sie alle Zahlungen auf, die nicht Ihr Grundgehalt darstellen, um den vertraglichen Zweck dieser Zahlung zu identifizieren.


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Wie wird der Referenzzeitraum für die Berechnung der Urlaubsabgeltung festgelegt?

Der Referenzzeitraum für die Urlaubsabgeltung ist im Bundesurlaubsgesetz (§ 11 Abs. 1 BUrlG) exakt definiert. Die Berechnung stützt sich auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen oder drei Monate unmittelbar vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Diesen Zeitraum nutzt Ihr Arbeitgeber, um das maßgebliche Durchschnittsgehalt zur Auszahlung des Resturlaubs zu ermitteln. Die Gerichte halten diesen Zeitraum strikt ein, selbst wenn er zufällige Ergebnisse liefert.

Maßgeblich ist immer das vertraglich festgelegte Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der letzte tatsächlich gearbeitete Tag. Bei einer langen Krankheit oder Freistellung kann diese Unterscheidung relevant sein. Gerichte erkennen an, dass die Festlegung auf die letzten drei Monate zu willkürlichen Ergebnissen führen kann. Das sogenannte Zufallsprinzip kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer Einmalzahlung kündigt, eine höhere Abgeltung erhält als ein Kollege, dessen Berechnungszeitraum diese Zahlung knapp verfehlt.

Die Regelung sieht keine Anpassung vor, falls der Referenzzeitraum zufällig ungünstig ist, beispielsweise durch Kurzarbeit oder unbezahlten Urlaub gekennzeichnet war. Das Gericht hält am klaren Wortlaut des § 11 BUrlG fest. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Vergütung abzubilden, die direkt als Gegenleistung für die Arbeit geleistet wurde, und nicht darauf, mögliche finanzielle Nachteile auszugleichen.

Notieren Sie das exakte Datum der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und zählen Sie kalendarisch die drei vollen Monate rückwärts, um den Referenzzeitraum genau zu fixieren.


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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht in die Abgeltung rechnen will?

Wenn Ihr Arbeitgeber die Einbeziehung des Weihnachtsgeldes in die Urlaubsabgeltung ablehnt, besteht der erste notwendige Schritt im formalen, schriftlichen Widerspruch gegen die Höhe der Berechnung. Sie müssen Ihre Forderung dabei fristgerecht und detailliert begründen. Allerdings sollten Sie wissen, dass die aktuelle deutsche Rechtsprechung Ihre Forderung nach Hinzurechnung von Einmalzahlungen höchstwahrscheinlich ablehnen wird.

Der Widerspruch ist essenziell, um keine internen Ausschlussfristen Ihres Arbeitsvertrages oder Tarifvertrages verstreichen zu lassen. Argumentativ müssen Sie versuchen, das gezahlte Weihnachtsgeld nicht als bloße Treueprämie, sondern als Vergütung mit echtem Entgeltcharakter darzustellen. Nur wenn die Zahlung als direkte Gegenleistung für Ihre geleistete Arbeit gewertet wird, könnte sie in das Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate fallen.

Trotz der Ablehnung durch die Landesarbeitsgerichte ist der Rechtsweg nicht gänzlich ausgeschlossen. Im zentralen Fall ließen die Richter explizit die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, was signalisiert, dass die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht abschließend geklärt wurden. Gehen Sie diesen Klageweg, sollten Sie juristisch fundiert argumentieren und die EuGH-Urteile nicht ohne anwaltliche Beratung auf die Abgeltung anwenden, da diese Argumentation bisher als fehlerhaft zurückgewiesen wurde.

Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sofort auf die genaue Bezeichnung und den Zweck Ihrer Jahressonderzahlung, um eine fundierte Grundlage für Ihren Einspruch zu schaffen.


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Warum zählt die Urlaubsabgeltung rechtlich anders als normaler Urlaub?

Der entscheidende juristische Unterschied zwischen dem laufenden Urlaub und der Urlaubsabgeltung liegt im jeweiligen Schutzzweck. Die Europäische Union schützt Arbeitnehmer, die ihren Urlaub antreten, um sie zur Erholung zu ermutigen und finanzielle Nachteile zu verhindern. Dieser Schutzmechanismus entfällt, sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Der zentrale Unterschied liegt also darin, ob der Anspruch auf Erholung noch realisierbar ist.

Wenn Sie normalen Urlaub nehmen (Urlaubsentgelt), greift die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Sie stellt sicher, dass Sie während der Erholungszeit finanziell nicht schlechter gestellt sind als bei der Arbeit. Diese Logik verhindert, dass Angestellte aus Angst vor Lohneinbußen auf die gesetzlich vorgeschriebene Erholung verzichten. Das Gericht befand jedoch, dass dieser Anreizschutz bei der Urlaubsabgeltung nicht mehr relevant ist, da der Arbeitnehmer den Urlaub ohnehin nicht mehr antreten kann.

Konkret bedeutet das: Die Abgeltung ist lediglich eine finanzielle Ersatzleistung für einen Anspruch, der sich wegen des Jobendes erledigt hat. Deutsche Gerichte sehen hierbei die Gefahr einer doppelten Vergütung, sollte man Jahressonderzahlungen einbeziehen. Solche Zahlungen honorieren oft bereits das gesamte Jahr, inklusive des Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber müsste den Urlaubszeitraum zweimal vergüten, wenn er diese Beträge nachträglich in die Abgeltung rechnen würde.

Unterscheiden Sie in der Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber klar zwischen den Begriffen ‚Urlaubsentgelt‘ und ‚Urlaubsabgeltung‘, um die juristisch korrekten Prämissen zu verwenden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitszeitrichtlinie

Die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) ist eine grundlegende EU-Vorschrift, die Mindestanforderungen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie für den bezahlten Jahresurlaub in allen Mitgliedsstaaten verbindlich festlegt. Dieses europäische Recht stellt sicher, dass Arbeitnehmer in der gesamten Gemeinschaft das Recht auf Erholung und Gesundheitsschutz bei der Arbeit genießen.
Beispiel: Der Kläger berief sich auf die Arbeitszeitrichtlinie und die dazugehörigen EuGH-Urteile, um seinen Anspruch auf eine höhere Urlaubsabgeltung zu begründen.

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Entgeltcharakter

Juristen nennen es Entgeltcharakter, wenn eine Zahlung nicht nur eine reine Belohnung ist, sondern als direkte Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Sinne eines Austauschverhältnisses gilt. Die Feststellung des Entgeltcharakters ist essenziell, um zu entscheiden, welche Bestandteile des Lohns in die Berechnung des Urlaubsentgelts oder der Abgeltung einfließen müssen.
Beispiel: Der Kläger versuchte, dem gezahlten Weihnachtsgeld den notwendigen Entgeltcharakter zuzuschreiben, um es in die Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts einrechnen zu lassen.

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Jahressonderzahlung

Eine Jahressonderzahlung ist eine einmalige finanzielle Leistung des Arbeitgebers, die typischerweise am Ende des Jahres gewährt wird und oft die Betriebstreue oder die Gesamtleistung über einen langen Zeitraum honoriert. Solche Zahlungen – wozu das Weihnachtsgeld zählt – sind in der Regel von der Berechnung des laufenden Urlaubsentgelts ausgenommen, da ihnen der direkte Bezug zur Leistung im kurzen Referenzzeitraum fehlt.
Beispiel: Obwohl das Weihnachtsgeld eine Jahressonderzahlung ist, argumentierte der Arbeitnehmer, dass sie aufgrund des übergeordneten europäischen Rechts in die Berechnung seiner Urlaubsabgeltung einbezogen werden müsse.

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Referenzzeitraum

Als Referenzzeitraum definiert § 11 Abs. 1 BUrlG die maßgeblichen letzten dreizehn Wochen oder drei Monate unmittelbar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, deren durchschnittliches Entgelt die Basis für die Urlaubsabgeltung bildet. Das Gesetz legt diesen starren Zeitraum fest, um eine klare und einfach zu berechnende Grundlage zu schaffen und endlose Diskussionen über die Höhe des Durchschnittslohns zu vermeiden.
Beispiel: Durch das sogenannte Zufallsprinzip erhielt der Kläger sein Weihnachtsgeld im definierten Referenzzeitraum, wodurch er sich berechtigt sah, dieses für die Berechnung der Urlaubsabgeltung geltend zu machen.

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Schutzzweck

Der Schutzzweck beschreibt das konkrete, vom Gesetzgeber oder der EU-Richtlinie verfolgte Ziel einer Rechtsnorm, das entscheidend für die Auslegung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist. Juristen nutzen die Analyse des Schutzzwecks, um zu prüfen, ob eine Regelung auf einen bestimmten Sachverhalt angewandt werden darf – wenn der primäre Schutzzweck entfällt, entfällt auch die Regelanwendung.
Beispiel: Die Richter des Landesarbeitsgerichts stellten fest, dass der Schutzzweck der EU-Arbeitszeitrichtlinie, nämlich die Förderung der Erholung, bei einer rein finanziellen Urlaubsabgeltung nicht mehr greift.

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Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist eine rein finanzielle Ersatzleistung, die ein Arbeitgeber zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer seinen Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr antreten kann. Damit stellt das Gesetz sicher, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht verfällt, auch wenn der Arbeitnehmer ihn aus zeitlichen Gründen nicht mehr zur Erholung nutzen kann.
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlte dem Angestellten nach dessen Kündigung eine Urlaubsabgeltung für 70 nicht genommene Urlaubstage, wobei die Höhe der Zahlung in Verbindung mit dem Weihnachtsgeld strittig war.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 11 Sa 29/25 – Urteil vom 29.07.2025


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