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Weisung durch Arbeitgeber – Grenzen des Direktionsrechts – Feststellungsklage des Arbeitnehmers

ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 12289/12

Urteil vom 17.01.2014

I. Es wird festgestellt, dass der Kläger weder verpflichtet ist, ab 1. August 2013 eine Tätigkeit als „Gruppenleiter WP-Spezialisten“ auszuüben, noch eine auf diese Tätigkeit gerichtete Ausbildung zu absolvieren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.694,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Weisung durch Arbeitgeber – Grenzen des Direktionsrechts – Feststellungsklage des Arbeitnehmers
Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Es geht um die Verbindlichkeit einer Weisung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der (heute1) 64-jährige Kläger trat im April 1966 unter Begleitumständen, die nicht im Einzelnen2 festgestellt sind, in die Dienste der D. Bank AG. Nach gut 25 Jahren kam es im Dezember 1991 zur beiderseitigen Unterzeichnung einer (wohl) neuen Vertragsurkunde3 (Kopie: Urteilsanlage I.). In § 1 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Bank vorformulierten Regelwerks heißt es:

„1. Vertragsbeginn/Tätigkeit

Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.01.1992 weiterbeschäftigt.

Er ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Bank zu stellen. Zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf er der schriftlichen Zustimmung der Bank.

Der jeweilige Tätigkeitsbereich wird von der Bank bestimmt. Dabei wird sie seine persönlichen Belange sowie seine Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigen.

Die Bank ist berechtigt, den Mitarbeiter an jeden zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen.

II. Wie es den Parteien während der Jahrzehnte ihrer Zusammenarbeit miteinander erging, ist gleichfalls nicht im Detail ausgeleuchtet und im Übrigen streckenweise streitig.

1. Fest steht, dass die Bank den Kläger mit Schreiben vom „Dezember 1997“4 (Kopie: Urteilsanlage II.) folgendes wissen ließ:

„ … wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Ihrer Funktion als

Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten

Region Nordost

zum Abteilungsdirektor ernennen.

Wir wünschen Ihnen in Ihrer Aufgabe weiterhin viel Freude und Erfolg“.

Die erwähnte – und organisatorisch der Zentrale der Bank in Berlin zugeordnete – „Region Nordost“ war seinerzeit neben der (in Leipzig stationierten) „Region Südost“ eine von zwei Gebietseinheiten, die sich die Betreuung der sogenannten neuen Bundesländer teilten. Was die besagte Position des als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ zum Abteilungsdirektor ernannten Klägers betrifft, so sind die ihm insoweit zugefallenen Aufgaben zwischen den Parteien teilweise streitig. Urkundlich fixiert ist insoweit eine Stellenbeschreibung („Stand: 02.98“; Kopie: Urteilsanlage III.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird.

2. Unter Begleitumständen, deren Einzelheiten abermals nicht näher entfaltet sind, kam es im Jahre 2000 zu einer Umstrukturierung der Bank. Im Zuge dessen erfuhren die bisher getrennten Regionalbereiche „Nordost“ und „Südost“ ihre Zusammenfassung zur künftigen „Region Ost“. Einen Eindruck von Inhalt und Volumen dieser Maßnahme vermittelt der auf den 16. Juni 2000 datierte, wohl den vorherigen „Ist“-Zustand spiegelnde Vordruck „Vertriebsbetreuung PVK – Derzeitige Struktur“5 (Kopie: Urteilsanlage IV.), dem eine weitere als „Vertriebsbetreuung PVK – Region Ost“ überschriebene Übersicht6 (Kopie: Urteilsanlage V.) per 31. Juli 2000 (wohl) den damaligen Zielzustand gegenüberstellte. Sie lässt erkennen (mit Urteilsanlage IV.), dass der Kläger seine bisherige Funktion als Leiter der (Berliner) Einheit „Produktmanagement/Wertpapiere“ – möglicherweise nach eigener Intervention beim Vorgesetzten7 – künftig ähnlich einer „Doppelspitze“ (Ausdruck des Gerichts) mit dem Leiter der (Leipziger) Einheit „Wertpapiergesch./Passivgesch. PK+VK“ (Herrn U.) teilen sollte.

3. Ob und ggf. wie diese Aktion die Beziehungen der Beteiligten beeinflusste, ist neuerlich nicht im Einzelnen geklärt. Fest steht, dass der Kläger (spätestens) ab Februar 2001 an Blasenkrebs erkrankte und daraufhin für mehrere Monate ausfiel. Fest steht auch, dass er nach seiner Genesung und Rückkehr in die Dienste der Beklagten niemals wieder in vormaliger Weise – im Bilde gesprochen – „Fuss fasste“8. Über die Hintergründe, Verursachungsbeiträge und ggf. Versäumnisse der Beteiligten gehen die Darstellungen der Parteien insofern (weit) auseinander9. Fest steht nur wiederum, dass ihr Problem auch in den Folgejahren ungelöst blieb.

III. Im Mai 2009 kam es zur gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung der D. Bank auf die Beklagte, der dadurch die Rolle der Arbeitgeberin des Klägers zufiel. An den besagten Verhältnissen änderte dies zunächst nichts.

1. „Bewegung“, die letztlich auch in das hiesige Verfahren mündete, ergab sich sodann, als der Kläger die Beklagte mit einer Ende Oktober 2010 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage auf Feststellung in Anspruch zu nehmen suchte, dass ihm bis zur Zuweisung einer Tätigkeit als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ oder einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit in ihrer dritten Führungsebene ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitsleistung zustehe10:

a. Nachdem der Kläger sein so definiertes Antragsbegehren durch mehrere Hilfsanträge hatte erweitern lassen, die Beklagte ihn mit Schreiben vom 6. Februar 2012 folgendes wissen11:

„ … wir haben uns entschlossen, Sie künftig als Gruppenleiter Wertpapierspezialisten einzusetzen. Hierzu versetzen wir Sie in die Regionalfiliale Berlin-T.-H.-Platz und beginnen dort, Sie mit den neuen Systemen, Produkten und Prozessen der neuen C. vertraut zu machen und Sie in die aufgaben eines Gruppenleiters Wertpapierspezialisten einzuarbeiten. Diese Phase wird aus internen Gründen über unser Entwicklungsprogramm ComGrow abgebildet. Den genauen Ablauf stimmen Sie bitte mit Ihrem neuen Vorgesetzten individuell unter Berücksichtigung Ihres vorhandenen Kenntnis- und Wissensstandes ab.

Bitte nehmen Sie Ihren Dienst am 01.03.2012 in der Regionalfiliale Berlin-T.-H.-Platz in 14052 Berlin, T.-H.-Platz 6 wieder auf und melden Sie sich bei Ihrem neuen Vorgesetzten, dem Leiter der Regionalfiliale Herrn Ch. Sch.. Zwecks vorheriger Terminabstimmung erreichen Sie Herrn Sch. unter der Rufnummer 030/… [wird angegeben; d.U.].

Die übrigen die Vergütung und Ihr Anstellungsverhältnis betreffenden Vereinbarungen bleiben unverändert. … “.

b. Dies mochte der Kläger nicht gelten lassen. Er wandte sich noch im selben Monat (Februar 2012) mit einer neuerlichen Klageerweiterung gegen diese Anordnung, ehe er neben seinen bisherigen Anträgen Ende März 2012 noch das Verlangen nach „Schmerzensgeld“ stellte12. Hiernach standen seinerzeit folgende Klageanträge zur Entscheidung13:

„Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Bankmitarbeiter in der dritten Führungsebene der Beklagten zu beschäftigen;

2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag zu 1. für unzulässig oder unbegründet halten sollte, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Bankmitarbeiter mit einer Tätigkeit zu beschäftigen, die verglichen mit der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als ,Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten‘ gemäß der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 01.08.2012 gleichartig und gleichwertig ist;

3. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Klageanträge zu 1. und 2. für unzulässig oder unbegründet halten sollte, die Beklagte zu verurteilen, ihn als ,Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten‘ zu beschäftigen;

4. festzustellen, dass er zu Hause bleiben darf und dennoch in voller Höhe vergütet wird, bis die Beklagte ihn eine gleichartige oder gleichwertige Position im Vergleich zu seiner bisherigen Stelle als ,Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten‘ zuweist;

5. festzustellen, dass die Versetzungsanordnung der Beklagten vom 06.02.2012, durch die er in die Funktion und Tätigkeit als ,Gruppenleiter Wertpapierspezialisten‘ versetzt werden soll, unwirksam ist;

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dass in Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das mindestens 179.272,38 Euro betragen sollte, zzgl. Zinsen … [usw.]“.

c. Dem blieb der Erfolg – weit überwiegend – versagt: Mit seinem am 14. Juni 2012 verkündeten Urteil14 (Kopie: Urteilsanlage VI.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, wies das Gericht die Klage bis auf den Antrag zu 5. ab. Zwar sei die Versetzungsanordnung (Klageantrag zu 5.) unwirksam, weil sie dem Kläger bestenfalls in Aussicht stelle, nach Absolvierung der ihm zugedachten Ausbildungsmaßnahme die Stelle als „Gruppenleiter Wertpapierspezialisten“ zu erlangen15. Damit seien die Grenzen ihres Direktionsrechts nach § 106 GewO16 allerdings überschritten17. – Die übrigen Klageanträge seien hingegen entweder unzulässig (so Klageanträge 218., 319. und 420.) oder spätestens unbegründet: Beim Klageantrag zu 1. gelte Letzteres deshalb, weil seine frühere Tätigkeit bei der D. Bank als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ im hierarchischen Gefüge der Beklagten einer Position auf der vierten Führungsebene entspreche21. Beim Klageantrag zu 6. sei maßgeblich, dass eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht festgestellt werden könne22. – Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 8. März 201323, auf dessen Einzelheiten gleichfalls verwiesen wird, zurück.

2. Unterdessen hatte die Beklagte, die die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Weisung vom 6. Februar 2012 hinnahm, dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 201224 (Kopie: Urteilsanlage VII.) folgende Nachricht zukommen lassen:

„Ihre Versetzung

… mit Urteil vom 14.06.2012 (AZ 4 Ca 429/12) hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass die Versetzungsanordnung vom 06.02.2012 unwirksam ist.

Aus diesem Grund machen wir hiermit von unserem Versetzungsrecht Gebrauch und versetzen Sie nunmehr mit Wirkung zum 01.08.2013 auf die Stelle eines Gruppenleiters WP-Spezialisten in der Regionalfiliale Berlin T.-H.-Platz und übertragen Ihnen die Leitung der Gruppe.

Um Sie auf die neue Funktion vorzubereiten, werden Sie vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 an unserem Entwicklungsprogramm ,ComGrow‘ teilnehmen und in die neuen Tätigkeiten eingearbeitet. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung Ihrer Einarbeitung unter Berücksichtigung Ihres vorhandenen Kenntnis- und Wissensstandes stimmen Sie sich bitte auf Basis der beigefügten Unterlagen (ComGrow Entwicklungsplan, basierend auf dem ebenfalls beigefügten Einarbeitungsplan) individuell mit Ihrem neuen Vorgesetzten, Herrn Ch. Sch., leiter der Regionalfiliale Berlin-T.-H.-Platz, ab. Die Einarbeitungsphase findet grundsätzlich in der RF T.-H.-Platz statt. Sollte eine regionalübergreifende Ausbildung für einzelne Ausbildungsabschnitte erforderlich sein, wird Ihnen das im Rahmen der o.g. individuellen Abstimmung mit dem RFL zu Entwicklungs- und Einarbeitungsplan mitgeteilt (Beschränkung auf Stadtgebiet Berlin).

Wir behalten uns weitere Versetzungen vor und erinnern in diesem Zusammenhang an die Vereinbarungen Ihres Arbeitsvertrages, die jeweils weiterhin Gültigkeit haben und dieses Versetzungsrecht ausdrücklich vorsehen. … “.

IV. Gegen diese Anordnungen richtet sich die (vorab per Fax) am 10. August 2012 bei Gericht eingereichte und der Beklagten eine Woche später (17. August 2012) zugestellte Klage, mit der der Kläger die Feststellung erstrebt, zur Befolgung nicht verpflichtet zu sein. Er hält die ihm per schlichter Weisung angesonnene Versetzung für rechtswidrig, da die angesprochene Stelle seiner bisherigen Vertragsposition als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ weder gleichartig noch gleichwertig sei25.

V. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er weder verpflichtet ist, ab 1. August 2013 eine Tätigkeit als „Gruppenleiter WP-Spezialisten“ auszuüben, noch eine auf diese Tätigkeit gerichtete Ausbildung zu absolvieren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

VI. Sie hält das Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos:

1. Dieses sei, wie sie meint, bereits unzulässig26:

a. So stehe seiner Klage nämlich bereits die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses (s. oben, S. 5-6; Urteilsanlage VI.) entgegen27. Zwar habe die dort befasste Kammer des Arbeitsgerichts ihre damalige Versetzungsanordnung (vom 6. Februar 2012) für unwirksam erklärt28. Dies sei jedoch ausdrücklich darauf gestützt worden, dass sie den Kläger seinerzeit nicht unmittelbar auf die ihm zugedachte Position versetzt, sondern zunächst nur in ein darauf gerichtetes Ausbildungsprogramm entsandt hätte29. Gleichfalls ausdrücklich verweise das Gericht jedoch ebenfalls darauf, dass dieser keinen Anspruch darauf habe, von ihr als Bankmitarbeiter in der 3. Führungsebene beschäftigt zu werden30. Zudem stelle das Gericht ebenfalls ausdrücklich fest, dass die nunmehr neuerlich strittige Position als Gruppenleiter ihrer 4. Führungsebene zugeordnet und „damit seiner vorangegangenen Funktion gleichwertig“ sei31. Hierzu führe es aus, dass die aktuelle Funktion des Gruppenleiters wie seine frühere Funktion als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ mit der Unterstellung mehrerer Mitarbeiter verbunden sei32. Dabei sei es aus Sicht des Gerichts unerheblich, ob seine frühere Aufgabe inhaltlich mit mehr Außenwirkung verbunden sei als die Gruppenleiterstelle ihres Hauses33. Jedenfalls sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass seine jetzige Zielposition ihrer 4. Führungsebene zuzuordnen sei34. Nachdem nunmehr also über den vorliegenden Streitgegenstand durch das Arbeitsgericht unter Bestätigung durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg „umfassend entschieden“ worden sei, unterliege die jetzige Klage „schon aufgrund des Verbots des ,ne bis in idem‘“ einer Abweisung als unzulässig35.

b. Darüber hinaus sei die Feststellungsklage, wie die Beklagte weiter meint, auch schon deshalb unzulässig, weil es am Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG36, §§ 495 Abs. 137, 256 Abs. 138 ZPO fehle39. Immerhin könne der Kläger mittels Leistungsklage „unmittelbar auf Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes klagen“, was den einfacheren, vor allem aber effektiveren Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels darstelle40. Auch im Hinblick darauf sei somit die Klage bereits als unzulässig abzuweisen41.

2. In der Sache habe das Arbeitsgericht schon im Vorprozess „inzident“ festgestellt, dass die dem Kläger nun zugewiesene Stelle eines Gruppenleiters seiner früheren Funktion gleichwertig sei42 . Solche Gruppenleiterstellen gebe es ohnehin „nur an exponierten Standorten“, wie etwa dem T.-H.-Platz, da dafür Voraussetzung sei, dass das Geschäftsvolumen die Beschäftigung von mindestens vier Wertpapierspezialisten zulasse43.

VII. Der Kläger erwidert unter anderem, die Stelle eines Gruppenleiters gebe es am Standort T.-H.-Platz in Wahrheit gar nicht44. Sie sei auch nicht im Zusammenhang mit dem hiesigen Versetzungsvorgang geschaffen worden45. Jedenfalls tauche sie im Organigramm für die besagte Filiale nicht auf46. – Des Weiteren handele es sich dabei – im Unterschied zu seiner früheren Position – nicht um eine „Stabsstelle“47. Das sei jedoch, wie der Kläger meint, Voraussetzung für ihre Gleichwertigkeit im engeren Sinne48. – In diesem Zusammenhang legt er darüber hinaus Wert auf die Feststellung, er sei als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ für die Ausgestaltung und Umsetzung der Wertpapierpolitik der D. Bank im Bereich der gesamten neuen Bundesländer zuständig gewesen49. Mit der ihm jetzt stattdessen zugedachten Rolle als Gruppenleiter, beschränke sich sein Betätigungsbereich demgegenüber auf lediglich eine von allein neun Regionalfilialen der Beklagten auf dem Gebiet Berlins50. Es dürfte jedoch, wie er meint, „erkennbar einen Unterschied machen“, ob seine beruflichen Gestaltungsmöglichkeiten „auf den gesamten Osten Deutschland auswirkten oder auf ein Neuntel von Berlin begrenzt“ seien51. – Unabhängig hiervon sei wohl auch „offenkundig falsch“, wie er meint und ausführt, dass die Beklagte mit der Versetzung sein Einkommen unangetastet lasse52. – Schließlich entsprächen auch seine Kompetenzen als Gruppenleiter nicht denen, mit denen er vormals bei der D. Bank ausgestattet gewesen sei53. – Endlich rügt der Kläger, dass die Versetzungsanordnung „bereits aus formellen Gründen rechtswidrig“ sei54: Sie stimme nämlich – wie er meint und ausführt – „erkennbar“ nicht mit den Informationen überein, die dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörungen übermittelt worden (Kopien55: Urteilsanlagen VIII. u. IX.) seien56. – Alles in allem bleibe der Beklagten, wie der Kläger endlich meint, nur die Alternative, entweder einvernehmlich nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen oder ihm eine unterwertige Position notfalls im Wege einer – sozial gerechtfertigten – Änderungskündigung zuzuweisen57.

VIII. Die Beklagte entgegnet unter anderem, die Stelle des Gruppenleiters sei nicht nur sachlich gleichwertig, sondern mit gegenwärtig 6.694,10 Euro (brutto) pro Monat auch nicht schlechter als seine frühere Position dotiert58. Soweit sein variabler Vergütungsbestandteil – das sei ihm zuzugeben – voraussichtlich geringer ausfalle als in den letzten Jahren seiner Tätigkeit bei der D. Bank, liege das nicht an der Wertigkeit seiner Tätigkeit, sondern an einer Veränderung der Vergütungssystematik im Zuge der Verschmelzung der beiden Bankengebilde59. – Im Übrigen seien Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt und billiges Ermessen gewahrt worden60. Anderes sei weder vorgetragen noch erkennbar61.

IX. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Januar 201462, zu denen die Beklagte kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten und deshalb im Kammertermin am 17. Januar 2014 vorsorglich um Erklärungsfrist hat bitten lassen. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

Entscheidungsgründe

Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen.

A. Durchgreifende Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht:

I. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bedenken, die die Beklagte wegen des Vorprozesses (s. oben, S. 4-6 [III.1.]; Urteilsanlage VI.) zur Sprache bringt (s. oben, S. 8-9 [VI.1.]):

1. Soweit sie insofern das Urteil vom 14. Juni 2012 zunächst als Frage der Zulässigkeit der hiesigen Befassung mit dem vom Kläger verfolgten Rechtsschutzbegehren thematisiert (S. 8 [VI.1 a.]), ist ihr zwar darin beizupflichten, dass Urteile der Zivilgerichtsbarkeit entsprechende Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO63) in diesem Sinne entfalten können. Das setzt allerdings die Identität des sogenannten Streitgegenstandes voraus64, von der hier keine Rede sein kann: Angesichts dessen, dass als Streitgegenstand im prozessualen Sinne nach herkömmlichen Doktrin bekanntlich neben dem Klageantrag auch der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt zu begreifen ist65 (s. auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO66), scheidet die benötigte Identität hier – offensichtlich – aus. Weder entspricht der im hiesigen Rechtsstreit zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Antrag (s. oben, S. 7 [V.]) einem der Anträge des Vorprozesses (s. oben, S. 5 [b.]), noch beruht der aktuelle Antrag auf demselben Geschehen des Vorprozesses: Ging es dort um eine per Weisung vom 6. Februar 2012 verfügte Versetzung, steht hier die Direktive der Beklagten vom 11. Juli 2012 (Urteilsanlage VII.) zur Debatte. Dass die Thematik des jeweiligen Rechtsakts bei alledem dieselbe ist, spielt insofern keine Rolle. Wäre es anders, so müsste sich im Übrigen auch eher die Beklagte fragen lassen, ob nicht etwa sie es wäre, die Fragen vermeintlicher Rechtskraft gegen sich gelten lassen müsste.

2. Soweit sie in den Ausführungen des Urteils des Vorprozesses Gesichtspunkte erblickt, die ihre eigenen Rechtsansichten stützen sollen, kann die Plausibilität dessen an dieser Stelle (s. aber noch unten, S. 19 [2.]) auf sich beruhen. Angesprochen wären insoweit lediglich Fragen sogenannter Präjudiziabilität67. Für Fragen der Zulässigkeit der Klage im Lichte der „Ne bis in idem“-Lehre (hier68: Neubefassungsverbot69) genügt, dass sich der Streitgegenstand des hiesigen Rechtsstreits von denen des Vorprozesses – in, wie erwähnt, jeder Hinsicht – unterscheidet.

II. Ebenso wenig greifen die Bedenken der Beklagten (s. oben, S. 8-9 [b.])

durch, die dem Kläger der Sache nach das Rechtsschutzbedürfnis an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung abgesprochen wissen wollen:

1. Soweit sie sein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO70) mit dem Hinweis auf die Möglichkeit in Zweifel zieht, „unmittelbar auf Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes zu klagen“, wird dies den situativen Gegebenheiten in doppelter Hinsicht nicht gerecht: Abgesehen davon, dass ihm eine derartige Empfehlung – wie Verlauf und Ergebnisse des Vorprozesses deutlich gemacht haben – bestenfalls „Steine statt Brot“ verheißen, trifft die vermeintliche Exklusivität denkbarer Leistungsklagen auch sonst nicht zu. Hierzu hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schon vor mehr als fünfzig Jahren unter prozessökonomischem Blickwinkel für eine strukturell vergleichbare Sachlage das Nötige ausgeführt71. Darauf sei verwiesen72.

2. Auch im Übrigen könnte dem Kläger das Feststellungsinteresse als spezifischem Teilausschnitt des übergreifend maßgeblichen allgemeinen Rechtsschutzinteresses73 nicht abgesprochen werden. Insbesondere könnte er nicht, wie dies im Alltagsgebrauch befasster Gerichte in ähnlichen Konflikten zuweilen anklingt, darauf verwiesen werden, die ergangene Weisung einfach nicht zu befolgen und einer daraufhin etwa nach vergeblicher Abmahnung auf „beharrliche Arbeitsverweigerung“ gestützten Kündigung seine hiesige Beurteilung der Rechtslage im Zuge einer Kündigungsschutzklage Geltung zu verschaffen. Denn abgesehen davon, dass mit dem Ausspruch einer Kündigung das Schicksal der betreffenden Arbeitsbeziehung bekanntlich typischerweise selbst dann besiegelt ist, wenn sich die Kündigung nach langem Hin und Her vor Gericht als unwirksam erweisen sollte74, käme bei dieser Sicht zu kurz, dass das Recht des Arbeitnehmers, eine ihm ultimativ abverlangte – aber objektiv nicht als „versprochen“ (§ 611 Abs. 1 BGB75) geschuldete – Leistung zu verweigern, in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG76) fällt77 und folglich nicht zuletzt effektiven Rechtsschutz gebietet. Solchen Rechtsschutz gewährleistet der hergebrachte Kündigungsschutzprozess nach aller empirischen Erfahrung jedoch bekanntlich nicht78.

B. Bestehen gegen die hiesige Klage nach allem keine durchgreifenden prozessualen Bedenken, so erweist sie sich auch in der Sache als gerechtfertigt. Der Beklagten kann nicht bescheinigt werden, dass eine Heranziehung des Klägers zu Diensten als „Gruppenleiter Wertpapierspezialisten“ als vertragsgerecht angesehen werden könnte. – Ihre diesbezügliche Weisung vom 11. Juli 2012 (s. oben, S. 7 [vor IV.]; Urteilsanlage VI.) ist unwirksam, sodass sich auch seine Heranziehung zur Erkundung seines „vorhandenen Kenntnis- und Wissensstandes“ und zur entsprechenden Ausbildung als gegenstandslos erweist. Daran kann namentlich die Vertragsklausel in § 1 ArbV (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.) nichts ändern. – Der Reihe nach:

I. Was zunächst den normativen Rahmen betrifft, so gilt folgendes:

1. Die vertragliche Ausgangslage wird nach langjähriger Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen durch die jüngste – wirksame – Leistungsbestimmung des Arbeitgebers (s. heute: § 106 Satz 1 GewO79) vorgegeben80. Diese bleibt nach besagter Rechtsprechung solange maßgeblich, bis sie durch eine andere – wirksame – Leistungsbestimmung für ihren Adressaten abgelöst wird81.

2. Was solche „Ablösung“ nun anbelangt, so ist gleichfalls seit vielen Jahrzehnten anerkannt, dass der Dispositionsspielraum des Arbeitgebers dabei in mehrfacher Hinsicht beschränkt ist:

a. Bereits das Reichsarbeitsgericht (RAG) judizierte seit Ende der zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, dass das allgemeine Weisungsrecht den Arbeitgeber nicht dazu ermächtigt, dem Arbeitnehmer einseitig Tätigkeiten zuzuweisen, die zu einer Lohnminderung führen82. Diese Judikatur hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht nur schon in den fünfziger Jahren weiter geführt83, sondern alsbald auch dahin ausgebaut, dass die Grenze solcherart beanspruchter Dispositionsmacht auch dann überschritten ist, wenn die bisherige Vergütung zwar nominell beibehalten wird, die dem Arbeitnehmer zugedachten Tätigkeiten sich im Vergleich zu seinen bisherigen Aufgaben jedoch als geringwertiger darstellen84. Kommt beides – Entgeltskürzung und geringere Wertigkeit der betreffenden Dienste – zusammen, so ist das Schicksal der fraglichen Weisung in aller Regel erst Recht besiegelt. Empfängt die Weisung ihre rechtliche Legitimation bei solcher Sachlage nicht aus einem – seinerseits wirksamen – sogenannten „Versetzungsvorbehalt“, so bedarf der Arbeitgeber für den von ihm gewünschten Aufgabenwechsel grundsätzlich des Einverständnisses des Arbeitnehmers. Erlangt er dieses Einverständnis nicht, so ist er auf den Weg der Änderungskündigung verwiesen85.

b. Um die Frage der „Wertigkeit“ zu vergleichender Arbeitsbedingungen auch in Grenzfällen nach Möglichkeit nicht unnötig subjektiver Beliebigkeit zu überlassen86, greifen befasste Gerichte für Arbeitssachen spätestens87 seit den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts zur Objektivierung der Grenzen der versetzungsrechtlichen Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers auf das sogenannte betriebliche „Sozialbild“ der jeweils in Rede stehenden Positionen zurück88. Hierher gehören mit der „auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung“ (BAG a.a.O.) namentlich Gesichtspunkte wie die Wertschätzung, das jeweilige Ansehen und Sozialprestige, das die betreffenden Funktionen im Betrieb genießen89.

II. Nach diesen Grundsätzen führt kein Weg daran vorbei, dass dem Kläger die ihm nunmehr zugedachte Stellung eines „Gruppenleiters WP-Spezialisten“ nicht per schlichter Weisung übertragen werden kann (1.). An dieser Würdigung ist das befasste Gericht auch nicht etwa dadurch gehindert, dass die Parteien über die hierarchische Einordnung dieser Position schon im Vorprozess vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin ausgiebig gestritten haben (s. sogleich unten, S. 19 [2.]). – Insofern, nochmals, der Reihe nach:

1. Nach den von den Parteien im hiesigen Rechtsstreit beigebrachten Erkenntnisquellen steht fest, dass der Kläger nicht nur bis etwa Juni 2000 als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ und Abteilungsdirektor für die „Region Nordost“ der früheren D. Bank verantwortlich (s. oben, S. 2 [II.1.]; Urteilsanlage II.) war. Vielmehr agierte er nach der Verschmelzung beider früheren Teilregionen der D. Bank zur „Region Ost“ (s. oben, S. 3 [2.]) unter Aufteilung der Kompetenzen mit seinem früheren Kollegen Herrn U. („Doppelspitze“; Urteilsanlage V.) bis zu seinem erkrankungsbedingten Ausfall für deren gesamtes örtliches Einzugsgebiet90. – Ebenso steht fest, dass sich der Wirkungsbereich des Klägers nach den Plänen der jetzigen Beklagten auf lediglich eine ihrer Berliner Filialen beschränkte. Zwar dürfte der Kläger sich bei seiner diesbezüglichen Zählweise mit einem „Neuntel“ des Berliner Stadtgebiets (s. oben, S. 9 [VII.]) geirrt haben, weil das dazu unterbreitete Organigramm91 (Kopie: Urteilsanlage X.) die fragliche „RF Berlin“ am T.-H.-Platz als eine von fünf (nicht: neun) vergleichbaren Berliner Organisationseinheiten92 darstellt und die übrigen dort auftauchenden Regionalfilialen die Orte Eberswalde, Frankfurt/Oder, Neubrandenburg und Rostock betreffen. Das ändert aber nichts an der Evidenz des Befundes: Erstreckt sich der betriebliche Wirkungsbereich eines Sachwalters anstelle von bisher mehreren Bundesländern nur noch auf Teile eines einzigen Stadtgebietes, ohne durch qualitative Kompensationselemente brauchbar aufgewertet zu sein, so reduziert der so zugeschnittene Aufgabenkreis seine Zielperson schon äußerlich zur bloßen „Miniaturausgabe“ ihres vorherigen Ranges. Sie spielt nun schlicht – um ein Bild zu gebrauchen – in einer anderen, nämlich bedeutungsloseren „Liga“. – Genau so verhält es sich hier für den Kläger: Gemessen an seinem ursprünglich bis Anfang 2001 erkennbaren Status verwiese ihn die Position eines Gruppenleiters in Berlin-Westend für sein gesamtes betriebliches Umfeld somit auf jenes „Schattendasein“ ehemaliger Bedeutung, das seinem früheren Sozialbild – nochmals im Bilde – „nicht das Wasser reichen“ könnte. Für diese Beurteilung braucht noch nicht einmal auf die unübersehbare Ambivalenz des Umstandes abgestellt zu werden, dass die dortige Position des „Leiters“ örtlich bereits etablierter Kräfte für ihn erst eigens geschaffen worden ist93. Insofern kommt es auch auf die übrigen Streitpunkte der Parteien zur Funktion und Ausstattung der Stelle nicht mehr an.

2. Dieser Würdigung steht das Urteil des Vorprozesses zur Direktive vom 6. Februar 2012 (s. oben, S. 12 [2.]) nicht entgegen. Insbesondere sind dort keine „präjudiziellen“ Wertungen getroffen, die die hiesigen Erkenntnisse in Frage stellten. Keiner der dort abgewiesenen Klageanträge müsste auf der Basis der hiesigen Ausführungen anders beurteilt werden, zumal drei der fünf Anträge ohnehin als unzulässig abgewiesen wurden. Umgekehrt ergäben auch die dortigen Wertungen, die mit Fragen der „Führungsebene“ eine andere Thematik als das hiesige Urteil behandeln, keine gegenläufige Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits. – Kurzum: Um „Vorfragen“ zum jeweils anderen Rechtsstreit geht es weder im einen noch im anderen Urteil.

III. Die Konsequenzen, für die auch sonstige Kritik des Klägers (Qualität seiner Kompetenzen; Vergütungsfragen; Konsultation von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung) auf sich beruhen kann, zieht der Tenor zu I. dieses Urteils.

C. Für Kosten und Streitwert lässt es sich kurz machen:

I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO94). Diese Kosten hat das Gericht der Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO95; Tenor zu II.).

II. Den Wert des Streitgegenstandes hat es aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG96 im Tenor festgesetzt und nach den Gepflogenheiten der arbeitsgerichtlichen Praxis mit einer Monatsvergütung des Klägers bemessen. Das macht also 6.694,10 Euro und erklärt den Tenor zu III.

Fußnoten

1)

Geboren im Februar 1949.

2)

Insofern ist beispielsweise offen (aber gemessen an der Gesamtdauer der Beziehung letztlich auch einerlei), ob der Kläger zunächst seine Ausbildung im Hause der Bank absolvierte; d.U.

3)

S. Kopie des Anstellungsvertrags vom 20./27.12.1991 als Anlage K 2 zum Klägerschriftsatz vom 11.4.2013 (Bl. 164-166 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).

4)

S. Kopie als Anlage K 3 zum Klägerschriftsatz vom 11.4.2013 (Bl. 167 GA).

5)

S. Kopie „Restrukturierung Ost/16.06.2000“ als Anlage B 13 zum Beklagtenschriftsatz vom 19.9.2013 (Bl. 397-399 GA).

6)

S. Kopie „Aufbauorganisation Vertriebsbetreuung Region Ost“ als Anlage K 11 zum Klägerschriftsatz vom 11.4.2013 (Bl. 189 GA).

7)

S. dazu die Schilderung des Klägers in einer per 9.3.2006 an „Whistle Blowing“ (Herrn R.) gerichteten Nachricht – Kopie als Anlage BK 13 zum Klägerschriftsatz vom 26.11.2012 (Bl. 118 GA); Textauszug (S. 1 a.a.O.): „Am 1. Januar 1998 wurde ich vom Vorstand der Bank in der Funktion als ,Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten Region Nordost zum Abteilungsleiter ernannt. Das ist die Ausgangssituation. – Im zweiten Quartal 2000 werden die Regionen Nordost und Südost zusammengelegt. Am 25.09.2000 (ich bin nach einem Urlaub den ersten Tag in der Bank) erfahre ich von Herr B. (Abteilungsleiter in der Vertriebsbetreuung), dass meine Abteilung ,Produktmanagement Wertpapier/Derivate‘ während meiner Abwesenheit geteilt wurde und zwar in das Produktmanagement/Wertpapiere Leitung U. und Produktmanagement/Derivate Leitung R. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.]. Hintergrund war die Placierung meines Kollegen U. aus der Region Südost. In angespannter Atmosphäre führte ich am 26.09.2000 deshalb ein Gespräch mit meinem direkten Vorgesetzten Herrn K. (Leiter Vertriebsbetreuung). Im Verlauf wurde sehr deutlich, dass ich bei der Auswahl aufgrund meines Alters benachteiligt wurde. Nachdem mir von Herrn K. mitgeteilt wurde, dass die Teilung sowie auch die Besetzung der beiden Stellen abschließend sei, war das Gespräch beendet. Unzufrieden mit dem Ergebnis, habe ich am 28.9.2000 ein Gespräch mit dem damaligen RL Dr. H. geführt. Dabei hat er folgende Zusagen gemacht: 1. Herr U. und ich vertreten sich gegenseitig und falls Herr U. seinen Arbeitsplatz wechselt, werden beide Abteilung unter der Leitung von mir zusammengeführt. 2. Ich könnte auch ins PB wechseln und Leiter Portfoliomanagement werden. – Meine Funktion soll künftig beibehalten werden“.

8)

S. dazu nochmals Eigenschilderung des Klägers (Fn. 7) S. 2 (Bl. 119 GA); Textauszug: „Am 29.10.2001 (1. Arbeitstag) Gespräch mit den Herren K. und V. (Personal). Hr. K. teilte mir mit, dass mit Zustimmung von Dr. H. meine Abteilung ohne mich an das Private Banking abgegeben wurde. Ich könne schließlich nicht erwarten, dass meine Genesung abgewartet wird, um derartige Veränderungen durchzuführen. Ferner führte Hr. K. aus, dass ich mich im Hinblick auf meine Funktion in einem vertragslosen Zustand befinde und somit keinen Arbeitsplatz habe. Ferner erkundigte er sich, ob mein Krebsleiden weiter behandelt werden muss. Nachdem ich ihm die weiteren Behandlungsschritte erklärt habe, wurde mir erklärt, dass ich bei Fehlzeiten incl. Urlaub 2002 von fünf Monaten kaum einsetzbar wäre. Im Gesprächsverlauf wurde mir vorgehalten, dass es MA gäbe, die trotz schwerer Krankheit arbeiten würden. Es wurden mir zwei Sachbearbeiterplätze, für die es keine Stellenbeschreibung gab, angeboten. In drei bis vier Tagen sollte ich mich entscheiden. Ansonsten hätte ich keine Chance auf einen Arbeitsplatz“.

9)

S. auch Vorprozess; dazu sogleich im Text.

10)

Zitiert aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.6.2012 – Kopie als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 25.9.2012 (Bl. 45-62 GA); nochmals als Anlage B 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.5.2013 (Bl. 216-232); s. noch unten, S. 5-6 [c.].

11)

Wie Fn. 10.

12)

Wie Fn. 10.

13)

Wie Fn. 10.

14)

Wie Fn. 10.

15)

Wie Fn. 10 – dort S. 11 der Gründe; Textauszug: „Die von der Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2012 angeordnete Versetzung ist rechtswidrig und deswegen unwirksam. Die Beklagte hat bei dieser Versetzung die Grenzen des ihr gemäß § 106 GewO zugestehenden Direktionsrechts überschritten. Denn die Beklagte hat den Kläger gerade nicht in die Position eines ,Gruppenleiters Wertpapierspezialisten‘ mit entsprechender Vergütung nach der ComMap-Stufe 3 oder 4 versetzt, sondern lediglich seine Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme des sog.,ComGrow-Entwicklungsprogramms‘ angeordnet, die, sofern der Kläger die damit verbundenen sog. Audits während des Lehrgangs übersteht, unter Umständen zu einer Versetzung auf die Position des Gruppenleiters ,Wertpapierspezialisten‘ führen könnte. Anstelle einer Versetzung in die Position des ,Gruppenleiters Wertpapierspezialisten‘ hat die Beklagte den Kläger also lediglich in ein Ausbildungsprogramm geschickt, das ihm im Falle des erfolgreichen Abschlusses vielleicht die Möglichkeit eröffnen würde, die Stelle als ,Gruppenleiter Wertpapierspezialisten‘ zu erlangen“.

16)

S. Text: „§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“.

17)

Wie Fn. 15.

18)

Wie Fn. 10 – dort S. 13 [3.1.] der Gründe: „unzulässig, da unbestimmt“.

19)

Wie Fn. 10 – dort S. 13 [3.2.] der Gründe: Zudem, da es bei der Beklagten eine Stelle als „Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten“ nicht gebe, auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

20)

Wie Fn. 10 – dort S. 14 [4.] der Gründe: Unbestimmt; im Übrigen hindere niemand den Kläger „zu Hause zu bleiben“.

21)

Wie Fn. 10 – dort S. 12 der Gründe.

22)

Wie Fn. 10 – dort S. 15 [5.2.] der Gründe; Textauszug: „Dafür spricht zwar die unstreitige Tatsache, dass der Kläger seit Ende des Jahres 2001 auf keiner festen, seiner vormaligen Tätigkeit entsprechenden stelle mehr beschäftigt worden ist. Die Kammer hat aber Zweifel daran, dass dies ganz oder zumindest überwiegend auf ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Dagegen spricht, dass es nach der Zusammenlegung der Regionen Nord-Ost und Süd-Ost zwangsläufig weniger Positionen gegeben hat, auf denen der Kläger hätte beschäftigt werden können und dass außerdem durch den labilen Gesundheitszustand des Klägers und die sich häufenden Arbeitsunfähigkeitszeiten objektive Probleme bei der Zuweisung einer adäquaten Führungsposition für den Kläger bestanden haben“.

23)

S. Kopie als Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 27.5.2013 (Bl. 234-238 GA).

24)

S. Kopie als Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 2.10.2012 (Bl. 64-65 u. 66-70 GA); nochmals als Teil des Anlagenkonvoluts K 14 zum Klägerschriftsatz vom 8.8.2013 (Bl. 299-300 GA u. 301-305 GA).

25)

S. Klageschrift S. 2 (Bl. 5 GA).

26)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 2 [oben] (Bl. 205 GA).

27)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 2 [I.1.] (Bl. 205 GA): „Rechtskrafterstreckung eines vorangegangenen Urteils“.

28)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

29)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

30)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

31)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

32)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

33)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

34)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 3 (Bl. 206 GA).

35)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

36)

S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

37)

S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

38)

S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.

39)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 4 [2.] (Bl. 207 GA).

40)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

41)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

42)

S. Schriftsatz vom 25.9.2012 (Bl. 44 GA).

43)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 5 (Bl. 208 GA).

44)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 2 [II.1.] (Bl. 156 GA).

45)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 a.a.O.

46)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 3 [vor 2.] (Bl. 157 GA).

47)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 3 [2.] (Bl. 157 GA).

48)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 a.a.O.

49)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 a.a.O.

50)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 a.a.O.

51)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 a.a.O.

52)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 7 [IV.] (Bl. 161 GA): „Die bisherige und die – nach dem Willen der Bank – zukünftige Stelle des Klägers unterscheiden sich gravierend hinsichtlich der ,mit der Stelle verbundenen Kompetenz‘. Damit ist gemeint, dass der Kläger auf seiner ursprünglichen Stelle gegenüber sämtlichen mit dem Vertrieb von Wertpapieren befassten Beratern fachlich dahingehend weisungsbefugt war zu entscheiden, welche Wertpapiere diese Berater konkret ihren Kunden empfehlen oder nicht empfehlen durften. Das heißt, die frühere Abteilung des Klägers hat unter Führung des Klägers laufend das Risiko- und Anlagepotential einzelner Wertpapiere bewertet und daraus verbindlich für sämtliche mit dem Wertpapiervertrieb befassten Kundenberater entsprechende konkrete Vertriebsvorgaben entwickelt. Dabei oblag dem Kläger für jedes Papier als Leiter der Abteilung jeweils die Entscheidungskompetenz“.

53)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 7 [V.] (Bl. 161 AG).

54)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 a.a.O.

55)

S. Anhörungsvordrucke vom 9.7.2012 – Kopien als Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 2.10.2013 (Bl.71 u. 72 GA); nochmals als Anlagen K 14 zum Klägerschriftsatz vom 8.8.2013 (Bl. 298 u. 297 GA).

56)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 7-8 (Bl. 161-162 GA).

57)

S. Schriftsatz vom 11.4.2013 S. 5 (Bl. 159 GA).

58)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 6 (Bl. 209 GA).

59)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 6-9 (Bl. 209-212 GA).

60)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 11 [2.] (Bl. 214 GA).

61)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 a.a.O.

62)

S. Schriftsatz vom 27.5.2013 S. 6 (Bl. 209 GA).

63)

S. Text: „§ 322 Materielle Rechtskraft. (1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist“.

64)

S. dazu statt vieler BGH 18.1.1985 – V ZR 233/83 – BGHZ 93, 287 = NJW 1985, 1711 = MDR 1985, 562 [1 b. – „Juris“-Rn. 10]: „Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…) und der herrschenden Meinung im zivilprozessualen Schrifttum (…) verbietet allerdings die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand. Dieses Verbot liegt im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unter den Parteien. Mit der Streitentscheidung hat der Staat zwischen den Parteien Rechtsgewissheit geschaffen und damit seine Rechtsprechungsaufgabe erfüllt. Es ist nichts Ungewisses mehr vorhanden, das einer erneuten richterlichen ‚Entscheidung‘ Sinn geben könnte (…)“; s. zum Schrifttum Max Vollkommer, in: Richard Zöller (Begründer), ZPO, 29. Auflage (2012), Rn. 19 vor § 322: „In den seltenen Fällen, in denen der Streitgegenstand des des 2. Rechtsstreits mit dem des 1. identisch ist (…), ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung, d.h. sie verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig (…), ohne das Rechtsschutzbedürfnis zu bemühen“.

65)

S. dazu etwa Max Vollkommer (Fn. 64), Einleitung Rn. 63: „Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Damit ist der Begriff des Streitgegenstandes umrissen: Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen Rechtsfolge, die er aus einem angegebenen Lebensvorgang ableitet“; Dieter Leipold, in: Friedrich Stein/Martin Jonas (Begründer), ZPO, 20. Auflage (1989), § 322 VI Rn. 105: „Daher ist es zutreffend, den Gegenstand der Rechtskraft auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes zu beschränken“; s. dazu anschaulich auch bereits Hans Brox, Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft im Zivilprozess, JuS 1962, 124-125: „Für den Umfang der Rechtskraftwirkung ist also der Streitgegenstand des Urteils entscheidend. … – Entscheidend ist zunächst der Klageantrag oder das Begehren der Partei, … . – VI. Der Klageantrag … ist aber nicht … allein für den Streitgegenstand entscheidend. Der Streitgegenstand ist gerade kein eingliedriger. … Entscheidend für den Streitgegenstandsbegriff sind also – außer dem Antrag – die Tatsachen“.

66)

S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) … (2) Die Klageschrift muss enthalten: – 1. … – 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag“.

67)

S. insofern statt vieler BGH 17.2.1983 – III ZR 184/81 – NJW 1983, 2032 [III.1. – „Juris“-Rn. 12]: „Soweit der Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses nicht mit demjenigen des ersten Prozesses übereinstimmt, aber die im ersten Prozess rechtskräftig erkannte Rechtsfolge im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, ist das nachentscheidende Gericht gebunden und an einer abweichenden Entscheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert (…)“; im Anschluss BGH 16.1.2008 – XII ZR 216/05 – NJW 2008, 1227 = MDR 2008, 522 [3 b. – „Juris“-Rn. 23 a.E.]; Max Vollkommer (Fn. 64) Rn. 22: „In der Mehrzahl der Fälle, in denen die rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für den 2. Rechtsstreit nur vorgreiflich (‚präjudiziell‘) ist (…), hindert die Rechtskraft das nachfolgende Gericht nach beiden prozessualen Rechtskrafttheorien nur an einer abweichenden Entscheidung. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung macht die Klage (…) nicht unzulässig, sondern ggf. unbegründet (…)“.

68)

S. zu verwandten Spielarten der Begriffsverwendung etwa BGH 17.12.1970 – KRB 1/70 – BGHSt 24, 54 = NJW 1971, 521 = MDR 1971, 316 [Leitsatz 1.]: „Zur Anwendung des Grundsatzes ’ne bis in idem‘ (Verbot der Doppelbestrafung) … [usw.]“.

69)

S. dazu BGH 18.1.1985 (Fn. 64) [1 b. – „Juris“-Rn. 10]: „Das grundsätzliche Verbot einer erneuten Verhandlung und Entscheidung (ne bis in idem) erleidet jedoch Ausnahmen (…)“.

70)

S. Text oben, S. 8 Fn. 38.

71)

S. im selben Sinne bereits BAG 17.5.1962 – 2 AZR 354/60 – AP § 620 BGB Bedingung Nr. 2 = DB 1962, 969 [I. „Juris“-Rn. 11]: „Dass die Klägerin vielleicht eine Leistungsklage erheben könnte, schließt das Feststellungsinteresse nicht aus. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht nur die Grundlage für einen Lohnanspruch, sondern auch für eine Reihe weiterer möglicher Ansprüche. Wollte man die Parteien zwingen von vornherein alle Einzelfragen, die sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben können, jeweils durch Leistungsklagen zu klären, so wäre das wenig prozessökonomisch. Prozessökonomisch ist es, von der allgemeinen Klärungsfunktion der Feststellungsklage Gebrauch zu machen und mit ihr alle sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses möglicherweise ergebenden Einzelfragen jedenfalls grundlegend in einem Prozess zu erfassen“.

72)

S. wie hier im Übrigen statt vieler auch LAG Rheinland-Pfalz 5.7.2007 – 11 Sa 43/07 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.1. – „Juris“-Rn. 34]: „Ist der Arbeitnehmer mit einer Einzelweisung nicht einverstanden, kann er ihre Rechtmäßigkeit durch das Arbeitsgericht aufgrund einer Feststellungsklage überprüfen lassen. Insoweit besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig ist (…)“.

73)

S. dazu statt vieler nur BVerfG 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 u.a. – BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456 [C.I.2.]: „Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (…). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (…). … Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können“.

74)

S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 – 3 Ca 3473/97 – LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: „Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen. Das Arbeitsverhältnis befindet sich nach dieser Entscheidung im Abwicklungsstadium. Häufig ist der Arbeitnehmer genötigt, wenn nicht unmittelbar, so doch nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit einzustellen. Dies gilt für den Fall der fristgerechten Kündigung unumstößlich für Betriebe, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der niedrigen Beschäftigtenzahl keinen Kündigungsschutz gegen eine fristgerechte Kündigung genießen (…). Aber auch bei einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgeber lässt sich – durch die Handlungsprärogative des Arbeitgebers bedingt – bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Korrektur oder Rücknahme dieser Entscheidung nicht oder nur schwer erreichen. Es hieße, die Aufklärungsmittel und/oder die Macht der Gerichte für Arbeitssachen zu überschätzen, wenn man nach Ablauf von Monaten oder gar Jahren nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung die Ermittelbarkeit wahrheitsgetreuer Sachverhalte voraussetzen wollte oder annehmen würde, dass der Arbeitnehmer – aufgrund seiner faktischen Entfremdung vom Beschäftigungsbetrieb im Laufe des Rechtsstreits – im Fall einer festzustellenden, gesetzlich ungerechtfertigten Kündigung im Klagewege die Aufrechterhaltung und (zwangsweise) Weiterbeschäftigung erreichen könnte. Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis sind andere. Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen“.

75)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

76)

S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

77)

So ArbG Berlin 5.5.2006 – 28 Ca 6409/06 (Volltext: „Juris“) [II.3.]: „ca. Mit dem Gebrauch seines Weisungsrechts aktualisiert der Arbeitgeber Befugnisse, die thematisch dem Schutzbereich des Grundrechts auf Ausübung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen. In den durch § 106 Satz 1 GewO bezeichneten Grenzen kann er danach über das Tun oder Lassen des Adressaten einseitig disponieren und für diese Dispositionen ‚Gehorsam‘ verlangen. Zwar ist dabei nicht zu übersehen, dass die Einräumung solcher Rechtsmacht an sich eine signifikante Abweichung vom schuldrechtlichen Vertragsprinzip darstellt, weil der Gestaltungsgegner damit personaler Fremdbestimmung ausgesetzt wird (Dieter Medicus). Dies ist einer arbeitsteilig geprägten Organisation betrieblicher Wertschöpfung jedoch sachimmanent und genießt eben deshalb auch grundrechtliche Anerkennung. – cb. Die so gewährleistete Befugnis des Arbeitgebers hat jedoch einen nicht weniger prominenten normativen ‚Gegenspieler‘. Gemeint ist das spiegelbildliche Recht des Adressaten, sich objektiv nicht legitimierte Fremdbestimmung nicht ‚gefallen‘ zu lassen. Die Überschreitung der Grenzen des Weisungsrechts verletzt nämlich den Schutzbereich des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), deren Schutz und Förderung dem Arbeitgeber sogar einfachgesetzlich aufgegeben ist (s. § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die feierliche Rhetorik dieses Grundrechts zielt bekanntlich zuförderst auf die natürliche Handlungsfreiheit von Menschen, zu deren zentralen Botschaften es gehört, dass niemand einem andere zu Willen zu sein braucht, dessen ‚Vormundschaft‘ er sich nicht selber unterstellt hat. Genau dies ist bei Arbeitnehmern, die sich überobligatorischen Direktiven des Arbeitgebers ausgesetzt sehen, der Fall: Zwar haben sie sich seinen Weisungen unterworfen, aber eben nur in jenen Grenzen, die ihm (u.a.) im ‚billigen Ermessen‘ gesetzt sind“; ähnlich etwa auch ArbG Berlin 8.7.2011 – 28 Ca 5129/11 – n.v.; 13.1.2012 – 28 Ca 11537/11 – n.v.

78)

S. dazu Armin Höland/Ute Kahl/Nadine Zeibig, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis – Eine empirische Praxisuntersuchung aus Sicht des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (2007), S. 75, wonach die sogenannte Klagequote (Anteil der Klagen gegen arbeitgeberseitige Kündigungen) mit rund 15 v.H. veranschlagt werden kann; s. dazu S. 202 ff., 204: „Zusammengenommen sind das rund 15 % [von den vorerwähnten 15 v.H.; d.U.] aller Kündigungsklagen im Jahr 2003 (ohne öffentlichen Dienst), in denen der Fortbestand des gekündigten Arbeitsverhältnisses durch das arbeitsgerichtliche Verfahren theoretisch gesichert werden konnte“.

79)

S. Text oben, S. 6 Fn. 16.

80)

S. hierzu statt vieler schon BAG 14.7.1965 – 4 AZR 347/63 – BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 [Bl. 2-2 R]: „Mangels gegenteiliger Vereinbarungen blieb es daher bei der Verpflichtung des Klägers, die vor seiner Umsetzung zugewiesenen Dienste weiter zu leisten, und bei der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen Ausübung des Weisungsrechts demgemäß zu beschäftigen“; 14.6.1972 – 4 AZR 315/72 – BAGE 24, 307 = AP §§ 22, 23 BAT Nr. 54 = PersV 1974, 324 [„Juris“-Rn. 19]: „Für die tarifrechtliche Bewertung bleibt daher weiterhin die schon vertraglich bisher auszuübende Tätigkeit des Klägers maßgebend (…)“; 26.1.1988 – 1 AZR 531/86 – BAGE 57, 242 = AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 50 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 58 = NZA 1988, 476 = BB 1988, 1327 [I.2. – „Juris“-Rn. 25]: „Damit bleibt die bisherige zugewiesene Tätigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (…)“; 24.4.1996 – 4 AZR 976/94 – EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.1.]: „Diese Tätigkeit kennzeichnete seither die von ihm [dem Kläger; d.U.] geschuldete Arbeitsleistung. Seit diesem Zeitpunkt hat er Anspruch auf Zuweisung lediglich solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht“; s. aus neuerer Zeit auch BAG 19.11.2002 – 3 AZR 591/01 – AP § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 18 [I.].

81)

S. dazu klipp und klar schon BAG 14.7.1965 (Fn. 80) [Leitsatz 2]: „Eine der Rechtsgrundlage entbehrende Versetzung eines Angestellten ist unwirksam und als nicht geschehen zu betrachten. Das bedeutet, dass grundsätzlich die vom Angestellten weiterhin auszuübende Tätigkeit die bleibt, die er vor seiner Versetzung ausgeübt hat“; s. zur Maßgeblichkeit der bisher als vertragsgerecht übertragenen Tätigkeit auch BAG 28.2.1968 – 4 AZR 144/67 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 3]; 24.4.1996 (Fn. 80) [vor I.]: „Die Beklagte war nicht kraft Direktionsrechts zur Umsetzung des Klägers berechtigt. Diese hätte vielmehr einer Änderungskündigung oder eines Änderungsvertrages bedurft. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Kläger unverändert … zu beschäftigen, wie das LAG zu Recht erkannt hat“.

82)

S. RAG 26.9.1928 – RAG 82/28 – ARS 4, 75 [Leitsatz]; 30.1.1929 – RAG 191/29 – ARS 7, 253, 255: „keine Lohnkürzung“ zumuten; ebenso RAG 16.10.1929 – RAG 191/29 – ARS 9, 186, 189; s. ferner RAG 14.12.1929 – RAG 315/29 – ARS 8, 290, 291: „nicht eine Schmälerung des Lohnes im Gefolge“; 1.3.1930 – RAG 555/29 – ARS 8, 504, 506; 26.11.1930 – RAG 242/30 – ARS 11, 86, 86; 19.12.1931 – RAG 261/31 – ARS 14, 233, 237: „nicht ihm seinen Lohn verkürzen“; 24.7.1940 – RAG 38/40 – RAGE 23, 270, 273 = ARS 40, 68, 72; 18.12.1940 – RAG 132/40 – RAGE 24, 190 = ARS 41, 67, 68-69: Unternehmer könne „dem Gefolgsmann nicht eine andere Beschäftigung, einen anderen Arbeitsplatz zuweisen“, wenn „dessen Einkommen dadurch beeinträchtigt“ werde; 20.5.1941 – RAG 12/41 – RAGE 25, 75, 78 = ARS 42, 163, 166; 20.2.1942 – RAG 139/41 – ARS 44, 112, 114: „Aufgrund seines allgemeinen Weisungsrechts ist der Unternehmer – vorbehaltlich der unten zu erörternden, durch das Kriegsarbeitsrecht geschaffenen Möglichkeiten – nicht berechtigt, bei laufendem Dienstverhältnis dem Gefolgsmann einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn damit eine Minderung des Arbeitseinkommens verbunden ist“.

83)

S. BAG 11.6.1958 – 4 AZR 514/55 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2 [Bl. 2]: „Da aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Regel nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, dagegen nicht andere Arbeitsbedingungen, insbesondere nicht die Lohnzahlung betrifft, hätte die Beklagte nicht schon kraft ihres allgemeinen Direktionsrechts den Kläger aus einer höher bezahlten Tätigkeit herausnehmen und ihm eine geringer entlohnte Arbeit zuweisen dürfen“; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 19.11.2002 (Fn. 80) [II.1.].

84)

S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 – 5 AZR 180/61 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8.10.1962 – 2 AZR 550/61 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse „den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf“; 14.7.1965 (Fn. 80) [Bl. 1 R]: „Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird“; 16.10.1965 – 5 AZR 55/65 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: „Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird“; 12.12.1984 – 7 AZR 509/83 – BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: „Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. … Das BAG vertritt daher in ständiger Rechtsprechung (…) die Auffassung, dass das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung umfasst. Dies gilt sogar auch dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird“; 30.8.1995 – 1 AZR 47/95 – NZA 1996, 440 [II.2 b.]: „Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen. Das gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. … Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht“; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 80) [II.2.2.].

85)

S. hierzu statt vieler BAG 16.10.1965 – 5 AZR 55/65 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]; 28.2.1968 – 4 AZR 144/67 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 2R-3]; 24.4.1996 (Fn. 80) [vor I.] – Zitat oben, Fn. 81 a.E.

86)

S. dazu anschaulich etwa BAG 17.3.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261, 263 [II.6 d, bb.], wonach „subjektive Elemente eines Sachverhalts“ möglichst nicht „zu entscheidungserheblichen Kriterien erhoben werden“ sollten.

87)

S. zuvor schon anklingend in BAG 26.8.1986 – 3 AZR 94/85 – AP § 52 HGB Nr. 1 = NZA 1987, 202 = EzA § 52 HGB Nr. 1 = DB 1987, 52 zu einem Fall, in dem eine Bank einem Mitarbeiter ihres Wertpapiergeschäfts die Prokura mit dem Hinweis entzogen hatte, sie hoffe, dass er in Zukunft seine Arbeitsleistung „wieder deutlich steigern könne, um wieder in qualifizierte Aufgaben hineinzuwachsen“, was diesen zur Einforderung von Aufgaben bewog, „welche, abteilungsüblich dem Sozialbild eines Prokuristen“ genügten; deutlicher dann LAG Hamm 13.12.1990 – 16 Sa 1297/90 – LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 7 [Leitsatz 2.]: „Die zulässige, im Wege des Direktionsrechts vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Umgestaltung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers findet indessen dort ihre Grenze, wo sie zu einer dauerhaften Absenkung des qualitativen Niveaus der Arbeitsleistung (sog. Sozialbild) führt, selbst wenn dem Arbeitnehmer die bisherige Vergütung der Höhe nach erhalten bleibt“.

88)

S. BAG 30.8.1995 (Fn. 84) [II.2 b]: „Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt“; ebenso im Anschluss BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.]; LAG Saarland 11.1.2012 – 2 Sa 45/11 – PflR 2012, 498 = EzTöD 100 § 3 TVöD-AT Direktionsrecht Nr. 6 [I.2 a. – „Juris“-Rn. 156]: „Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht … erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (…)“.

89)

S. im selben Sinne etwa schon LAG Hamm 13.12.1990 (Fn. 87) [vor 1.]: „Damit verliert die Klägerin trotz gleichbleibender Arbeitsvergütung ihren betrieblichen Status“; BAG 30.8.1995 (Fn. 84) [II.2 c, cc. – „Juris“-Rn. 32]: „Auch danach muss die neue Tätigkeit vom Sozialprestige her – trotz unveränderter Vergütung – als gegenüber der ursprünglich wahrgenommenen, einer höheren Vergütungsgruppe zuzurechnenden Tätigkeit als geringerwertig empfunden werden“; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 80) [II.2.3.4. – „Juris“-Rn. 32]: „beachtliche Abwertung seiner Position“; „Sozialprestige“; s. auch LAG Baden-Württemberg 28.8.2002 – 21 Sa 69/01 – n.v. (Volltext: „Juris“) [B.I.3 a. – „Juris“-Rn. 44]: „eindeutiger sozialer Abstieg in der betrieblichen Hierarchie, auch wenn dies in der Zuordnung des Klägers zur Führungsebene 2 und seiner Bezahlung nicht zum Ausdruck kommt“; LAG Köln 11.12.2009 – 10 Sa 328/09 – n.v. (Volltext: „Juris“) [II.1 d. – „Juris“-Rn. 32]: „soziales Ansehen“.

90)

S. beiläufig zum Umstand, dass die D. Bank seinerzeit gut beraten gewesen sein dürfte, sich auf diese Lösung einzulassen, anschaulich etwa LAG Saarland (Fn. 88) – Zitat oben, Fn. 88; Folgezitat: „Wird aber die Grenze des Direktionsrechts erreicht und sogar überschritten, dann kann eine Organisationsmaßnahme möglicherweise nur im Wege einer Änderungskündigung in allen vorgesehenen Einzelheiten umgesetzt werden, wobei bei älteren Arbeitnehmern, die etwa aufgrund dahingehender tariflicher Schutzvorschriften ordentlich nicht mehr gekündigt werden können, auch eine ordentliche Änderungskündigung letztlich ausgeschlossen ist“; s. ferner schon Dieter Gaul, Vertragsänderung durch Änderung des Organisationsplans? NZA 1990, 873 [I.]: „Umstrukturierungen in Unternehmen und Betrieben sind an der Tagesordnung. Sie sind auch notwendig, um veränderten Anforderungen an das Unternehmen durch darauf ausgerichtete Organisationsstrukturen Rechnung zu tragen. Die schlichte Änderung eines Organisationsplanes reicht aber nicht aus, um damit in Übereinstimmung befindliche Vertragsgestaltungen zu verändern“.

91)

S. Kopie als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 19.11.2012 (Bl. 84 GA).

92)

Das sind dem erwähnten Organigramm zufolge neben dem Standort Theodor-Heuss-Platz die Standorte Gedächtniskirche, Köpenick, Mitte und Kurt-Schumacher-Platz.

93)

Die Problematik ergibt sich daraus, dass sein „Entrée“ in die neue Umgebung als dort kraft höherer Gewalt irgendwie unterzubringende Kraft nicht ohne Risiken für die Bereitschaft der eingespielten und ihm nunmehr unterstellten Mitarbeiter sein könnte, den ihm offiziell verliehenen Status als Vor-Gesetzten auch anzuerkennen.

94)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

95)

S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

96)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

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